B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-593/2012
U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Frank Seethaler,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
P._______,
vertreten durch lic. iur. Pius Buchmann, Sonnenplatz 1, Post-
fach, 6020 Emmenbrücke 2,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentensistierung).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: Vorinstanz)
mit Verfügung vom 19. April 2007 P._______ (im Folgenden: Beschwer-
deführer) eine ordentliche, ganze Invalidenrente zugesprochen hat,
dass die Vorinstanz das in der Folge durchgeführte Revisionsverfahren
mittels Mitteilung vom 12. Juli 2011, wonach auf Grund unveränderter
Verhältnisse weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe,
abgeschlossen hat,
dass die Staatsanwaltschaft (…) die Vorinstanz mit Schreiben vom
2. Dezember 2011 darüber informierte, der Beschwerdeführer befinde
sich seit dem 12. August 2011 bei nicht absehbarer Haftentlassung in Un-
tersuchungshaft,
dass die Vorinstanz gestützt auf dieses Schreiben mit Verfügung vom
20. Dezember 2011 die Auszahlung der ganzen Invalidenrente des Be-
schwerdeführers mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2011 sistierte,
dass der Beschwerdeführer hiergegen am 1. Februar 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob mit den Anträgen, die angefochte-
ne Verfügung sei aufzuheben respektive die Sache eventualiter zur Ge-
währung des rechtlichen Gehörs und zum Erlass eines neuen Entscheids
an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfol-
gen zu Lasten der Vorinstanz oder des Staates,
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege stellte, welches er in der Folge mit Schreiben vom 15. Mai
2012 wieder zurückzog mit der Begründung, er sei mittlerweile aus der
Untersuchungshaft entlassen worden, weshalb ihm die ganze Invaliden-
rente wieder ausbezahlt werde,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 25. April 2012 die Abwei-
sung der Beschwerde sowie die Bestätigung der angefochtenen Verfü-
gung beantragt,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva-
lidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
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dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA eine Vorinstanz ge-
mäss Art. 33 lit. d VGG ist und keine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und, nachdem der
einverlangte Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist eingegangen
ist, auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass, wie aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich ist, der Beschwerde-
führer am 5. April 2012 aus der Untersuchungshaft entlassen worden ist
und die Vorinstanz die Sistierung der ganzen Invalidenrente mit Verfü-
gung vom 24. April 2012 mit Wirkung ab dem 1. April 2012 wieder aufge-
hoben hat,
dass damit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nunmehr der Anspruch
des Beschwerdeführers auf (rückwirkende) Auszahlung der ganzen Inva-
lidenrente während der Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 31. März 2012
streitig ist,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung darlegte, gestützt
auf Art. 21 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) sei eine Invali-
denrente während eines behördlich angeordneten Vollzugs einer Frei-
heitsstrafe oder Massnahme zu sistieren,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde hiergegen vorbringt,
die durch die Vorinstanz vorgenommene Sistierung der Rentenauszah-
lung während der Dauer der Untersuchungshaft entbehre einer gesetzli-
chen Grundlage, nachdem sich der klare Wortlaut von Art. 21 Abs. 5
ATSG lediglich auf den Straf- oder Massnahmenvollzug beziehe,
dass der Beschwerdeführer bezüglich der Rechtsprechung, wonach auch
bei Untersuchungshaft ab einer Dauer von drei Monaten die Rentenzah-
lung einzustellen sei (BGE 133 V 1), kritisiert, das Bundesgericht über-
schreite die Grenzen der teleologischen Auslegung,
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dass er im Weiteren eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs rügt, in-
dem ihm die Vorinstanz vor Erlass der angefochtenen Verfügung entge-
gen Art. 42 ATSG keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt habe,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2012 ausführt,
die angefochtene Verfügung sei gestützt auf die ständige Rechtspre-
chung des Bundesgerichts zu Art. 21 Abs. 5 ATSG ergangen, und na-
mentlich auf die BGE 133 V 1, 137 V 154 E. 3.3 und die Urteile des Bun-
desgerichts 8C_176/2007 vom 25. Oktober 2008, E. 3 und 8C_702/2007
vom 17. Juli 2008, E. 3.1 verweist,
dass die Vorinstanz überdies erklärt, die als Kann-Vorschrift ausgestaltete
Formulierung von Art. 21 Abs. 5 ATSG räume ihr keinen weiten Ermes-
sensspielraum ein, nachdem das Bundesgericht in ständiger Rechtspre-
chung entschieden habe, eine Sistierung der Rentenleistungen rechtferti-
ge sich lediglich dort nicht, wo die Vollzugsart der versicherten Person die
Möglichkeit biete, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selber für
die Lebensbedürfnisse aufzukommen,
dass die Vorinstanz im Weiteren die vom Beschwerdeführer gerügte Ver-
letzung seines rechtlichen Gehörs anerkennt, jedoch das Absehen von
einer Rückweisung beantragt, da sie in der Sache selber ohnehin erneut
gleich entscheiden müsste (formalistischer Leerlauf),
dass die Vorinstanz indessen erwägt, die unterbliebene Anhörung könne
die Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu
ihren Lasten rechtfertigen,
dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2012 repliziert, die bundesge-
richtliche Rechtsprechung (BGE 138 V 140) lasse neben den durch die
Vorinstanz erwähnten Ausnahmen weitere Fallkonstellationen zu, in de-
nen sich die Rentensistierung nicht rechtfertige, wie zum Beispiel bei ei-
ner unverhältnismässigen Härte, wie sie der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerdeschrift vom 1. Februar 2012 geltend gemacht habe,
dass er insgesamt – abgesehen von seinem Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege – an seinen Anträgen festhält und basierend
auf die Ausführungen der Vorinstanz die Ausrichtung einer Parteientschä-
digung zu deren Lasten beantragt,
dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 8. Juni 2012 entgegnet, der Be-
schwerdeführer messe dem von ihm zitierten Bundesgerichtsentscheid
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eine Bedeutung zu, welche diesem eindeutig nicht zukomme und dieser
vielmehr die in ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2012 getroffenen
Feststellungen bestätige,
dass in formeller Hinsicht vorab die vom Beschwerdeführer vorgebrachte
sowie durch die Vorinstanz anerkannte Rüge der Verletzung seines recht-
lichen Gehörs zu prüfen ist,
dass gemäss Art. 42 ATSG die Parteien vor Erlass einer Verfügung An-
spruch auf rechtliches Gehör haben, indessen auf eine vorgängige Anhö-
rung verzichtet werden kann bei Verfügungen, die durch Einsprache an-
fechtbar sind,
dass die durch die Vorinstanz der angefochtenen Verfügung vom 20. De-
zember 2011 beigelegte Rechtsmittelbelehrung keine Anfechtung mittels
Einsprache zulässt,
dass die Vorinstanz ebenso wenig vor Erlass der angefochtenen Verfü-
gung ein Vorbescheidverfahren nach Art. 73bis Abs. 1 IVV durchgeführt
oder in einer anderen, geeigneten Weise dem Beschwerdeführer Gele-
genheit zu einer vorgängigen Anhörung geboten hat, was eine Verletzung
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt,
dass der Beschwerdeführer indessen bereits mit Verfügung vom 19. April
2007 darauf hingewiesen wurde, er habe der Vorinstanz jede Verände-
rung der persönlichen Verhältnisse, welche den Leistungsanspruch be-
einflussen könnte, umgehend zu melden sowie als anspruchsbeeinflus-
sende Änderungen der persönlichen Verhältnisse insbesondere die Un-
tersuchungshaft und der Straf- und Massnahmenvollzug im In- oder Aus-
land genannt wurden (vgl. Verfügung vom 19. April 2007, S. 3),
dass demzufolge die mit der Untersuchungshaft verbundene Änderung
des Anspruchs für den Beschwerdeführer keine neue, unerwartete
Rechtsfolge darstellte sowie die Tatsache der Inhaftierung weder in
grundsätzlicher Hinsicht noch in Bezug auf das massgebliche Datum strit-
tig ist,
dass aus den genannten Gründen der Verfahrensmangel als leicht zu
werten ist,
dass nicht jede Verletzung des rechtlichen Gehörs eo ipso zur Gutheis-
sung der Beschwerde und Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt,
sondern nicht besonders schwerwiegende Mängel geheilt werden, indem
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die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz
äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen unein-
geschränkt überprüft (BGE 115 V 305, E. 2h),
dass ausserdem von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs an die Verwaltung auch bei einer schwer wiegenden
Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen ist, wenn und soweit
die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnöti-
gen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen
Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren
wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 mit Hinweisen; BGE 127 V 431 E. 3d/aa),
dass die vom Bundesgericht statuierten Voraussetzungen zur Heilung im
vorliegenden Fall erfüllt sind, nachdem das Bundesverwaltungsgericht als
Beschwerdeinstanz volle Kognition hat (vgl. Art. 49 VwVG), ein doppelter
Schriftenwechsel durchgeführt wurde und unter diesen Umständen die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtli-
chen Gehörs einen prozessualen Leerlauf darstellen würde, welcher
durch die Heilung der Verletzung des Gehörsanspruchs im Beschwerde-
verfahren vermieden werden kann,
dass damit vorliegend auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu ver-
zichten und die geringfügige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör im vorinstanzlichen Verfahren als geheilt zu betrachten ist,
dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Renten-
sistierung gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG zulässig ist, wenn sich ein
Versicherter in Untersuchungshaft von einer gewissen Dauer befindet,
welche in Anlehnung an die rentenrevisionsrechtlich massgebliche Zeit-
dauer gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) drei Monate betragen soll
(z.B. BGE 133 V 1, E. 4.2.4.2), was die Parteien zu Recht nicht bestrei-
ten,
dass das Bundesgericht seine Rechtsprechung mit dem Ziel der Gleich-
behandlung von invaliden mit validen Gefangenen begründet, welche
durch den Freiheitsentzug ihr Einkommen verlieren, weshalb die Renten-
auszahlung während der Dauer der Untersuchungshaft einer invaliden
Person zu einer stossenden Besserstellung dieser gegenüber einem vali-
den Gefangenen führen würde (z.B. Urteile des Bundesgerichts
8C_702/2007 vom 17. Juni 2008, E. 3.1 und 4, 8C_176/2007 vom 25. Ok-
tober 2007, E. 4.2),
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dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Kann-
Vorschrift von Art. 21 Abs. 5 ATSG eine Ausnahme lediglich in den Fällen
erlaubt, in welchen eine gesunde Person trotz Straf- oder Massnahmen-
vollzug einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte, was jedoch nicht der
Fall ist beim blossen Pekulium, welches als Rückstellung für den Wieder-
einstieg ins Erwerbsleben dient (Urteil des Bundesgerichts 9C_626/2010
vom 31. August 2010, E. 3.2 und 8C_702/2010 vom 17. Juni 2008, E. 4),
dass deshalb der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK vorlie-
gend keine entscheidende Bedeutung zukommt,
dass die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts entgegen der Auf-
fassung des Beschwerdeführers keine weiteren Fallkonstellationen vor-
sieht, in denen von dem darin entwickelten Grundsatz der Rentensistie-
rung bei Untersuchungshaft von der Dauer von mindestens 3 Monaten
abgewichen werden könnte,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie die Umstände des
vorliegenden Falles keine Abweichung von der konstanten bundesgericht-
lichen Praxis rechtfertigen (vgl. Art. 1 Abs. 3 ZGB),
dass sich nach den vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als un-
begründet erweist und infolgedessen abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten
zu tragen hat, die unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwie-
rigkeit der Streitsache auf Fr. 400.– festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 4bis
VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]),
dass diese auf Grund der mit der fehlenden Anhörung des Beschwerde-
führers vor Verfügungserlass durch die Vorinstanz einhergegangenen
Verletzung seines rechtlichen Gehörs, die erst im vorliegenden Verfahren
geheilt werden konnte, dem Beschwerdeführer in einem um einen Viertel
reduzierten Umfang aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 i.f. VwVG),
dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer infolge der Verletzung
seines rechtlichen Gehörs zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Par-
teientschädigung von Fr. 500.– zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
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KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 4.65, Fn. 160),
dass vorliegend keine Mehrwertsteuer zu entschädigen ist (Art. 1 Abs. 2
i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom
12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]),
dass die obsiegende Vorinstanz nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung hat.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer zu
drei Vierteln, ausmachend Fr. 300.–, auferlegt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 400.– verrechnet. Der zuviel bezahlte Betrag
von Fr. 100.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zu-
rückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 500.– exkl. MwSt zu bezahlen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Marion Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 20. Dezember 2012