B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5932/2018
Ur t e i l vom 1 8 . Mä r z 201 9
Besetzung
Richter Christian Winiger (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger, Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiberin Eva Kälin.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Geschäftsfeld Familie, Generationen und Gesellschaft,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung.
B-5932/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) betreibt in
X._______ die Kindertagesstätte B._______.
B.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) (im Folgenden: Vorinstanz) ein
Gesuch um Gewährung von Finanzhilfen für familienergänzende Kinder-
betreuung ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie habe
per 1. Januar 2018 das bestehende Angebot der Kindertagesstätte
B._______ von 34 Plätzen um 15 Plätze auf insgesamt 49 Plätze erhöht.
In der Folge übermittelte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz jeweils auf
deren Nachfrage mit Schreiben vom 19. März 2018 und E-Mails vom
30. Mai 2018 und 20. Juli 2018 weitere Dokumente. Darunter befanden
sich verschiedene Angaben zur Belegungssituation der B._______, inklu-
sive jeweils aktualisierte Präsenzkontrollen (Formular A) vor der Erhöhung
des Angebots (Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 2017) und nach
deren Erhöhung (Zeitraum vom 1. Januar bis 30. November 2018). In meh-
reren Telefongesprächen mit der Vorinstanz erläuterte die Beschwerdefüh-
rerin die jeweils aktuelle und zukünftig erwartete Belegungssituation.
Am 17. August 2018 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin telefo-
nisch mit, dass sie das Gesuch ablehnen werde, weil die Beschwerdefüh-
rerin längerfristig keinen Bedarf für die zusätzlichen Plätze nachgewiesen
habe. Die Beschwerdeführerin war mit dieser Einschätzung nicht einver-
standen und hielt fest, dass sie im Herbst 2018 sehr viele Neueintritte ha-
ben werde. Mit E-Mail vom 24. August 2018 sandte die Beschwerdeführe-
rin der Vorinstanz eine Liste mit Anfragen für Betreuungsplätze in den kom-
menden Monaten. Die Vorinstanz besprach diese Liste am 7. Septem-
ber 2018 telefonisch mit der Beschwerdeführerin.
C.
Mit Verfügung vom 20. September 2018 wies die Vorinstanz das Gesuch
der Beschwerdeführerin um Gewährung von Finanzhilfen für die
B._______ ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, gemäss
den von der Beschwerdeführerin eingereichten Angaben zur Belegung sei
längerfristig von einem Bedarf für maximal 3 bis 5 zusätzliche Plätze aus-
zugehen. Dies entspreche nicht einer wesentlichen Erhöhung des Ange-
bots um mindestens einen Drittel (12 Plätze) im Sinne von Art. 4 Abs. 3 der
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Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung
vom 25. April 2018 (KBFHV, SR 861.1).
Weiter führte die Vorinstanz aus, die von der Beschwerdeführerin einge-
reichten Belegungszahlen zeigten, dass von Januar bis Juli 2018 im
Durchschnitt lediglich 34,8 Plätze und somit nur knapp mehr als die beste-
henden Plätze belegt gewesen seien. Anfang Schuljahr 2018/19 sinke die
Belegung und steige gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin vom
20. Juli 2018 auch in den kommenden Monaten nur wenig an. Im August
2018 seien durchschnittlich nur knapp 31 Plätze belegt. Bei der am 24. Au-
gust 2018 übermittelten Belegungsliste aller zukünftigen, potenziellen Be-
treuungsverhältnisse handle es sich mehrheitlich um Interessensbekun-
dungen und nicht um definitive Zusagen. Für den Bedarfsnachweis könn-
ten jedoch nur abgeschlossene Betreuungsverträge berücksichtigt werden.
Unter Berücksichtigung aller im Zeitpunkt der Verfügung vorliegenden ab-
geschlossenen Betreuungsverträge seien bis im Juli 2019 nur knapp 34
und somit nur die bestehenden Plätze ausgelastet. Selbst wenn ein Gross-
teil der interessierten Eltern einen Vertrag abschliessen würde, bestünde
nach über einem Jahr lediglich ein Bedarf für maximal 3 bis 5 zusätzliche
Plätze.
D.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
16. Oktober 2018 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht mit dem
sinngemässen Rechtsbegehren, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzu-
heben.
Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen da-
mit, dass sie ihr Betreuungsangebot vorausplanend erweitert habe, um
dem zukünftig zu erwarteten Bedarf an mehr Betreuungsplätzen Rechnung
tragen zu können. In der Umgebung der Beschwerdeführerin würden sehr
viele Neubauten erstellt und geplant, was viele Betreuungsplätze erfordern
werde. Zusammen mit ihrer Beschwerde reicht die Beschwerdeführerin
eine Liste mit erstellten und geplanten Neubauten und Quartieren in
Z._______ und Umgebung sowie weitere Unterlagen mit Projektbeschrie-
ben ein.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2018 beantragt die Vor-
instanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Im Wesentlichen führt sie aus,
sie habe das Gesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. Diese
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habe mit den während des Gesuchverfahrens eingereichten Unterlagen
und den telefonischen Auskünften vom 7. September 2018 keinen Bedarf
für eine wesentliche Erhöhung ihres Angebots (+12 Plätze) gemäss Art. 4
Abs. 3 KBFHV ausgewiesen. Die von der Beschwerdeführerin geltend ge-
machten Bauvorhaben in der Region Z._______ könnten nicht als nach-
träglichen Bedarfsnachweis berücksichtigt werden.
F.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 20. September 2018 stellt eine Ver-
fügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
deinstanz gegen Verfügungen der Departemente und Dienststellen der
Bundesverwaltung. Zu diesen gehört auch die Vorinstanz, welche für den
Entscheid über Gesuche für Finanzhilfen für familienergänzende Kinder-
betreuung zuständig ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober
2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung [KBFHG,
SR 861]). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Damit
ist das Bundesverwaltungsgericht für die Prüfung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung
(Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Beschwerdefrist sowie Anforde-
rungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht
geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und auch die übrigen Sachurteilsvoraus-
setzungen sind erfüllt (Art. 44 ff. VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
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Seite 5
2.
2.1 Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen für familienergän-
zende Kinderbetreuung richtet sich mangels anderslautender Bestimmun-
gen im KBFHG nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 (SuG,
SR 616.1). Gemäss Art. 35 Abs. 1 SuG bestimmt sich der Rechtsschutz
nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Ausnah-
men sind keine vorgesehen (Urteile des BVGer B-3091/2016 vom 8. Feb-
ruar 2018 E. 2; B-3819/2017 vom 3. Mai 2018 E. 2.1).
2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht – einschliess-
lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens –, beruhe auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungs-
gericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung
der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
2.3 Die angefochtene Verfügung ist darum grundsätzlich mit voller Kogni-
tion zu prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich jedoch inso-
weit Zurückhaltung, als schon das Gesetz dem Bundesrat als Verord-
nungsgeber sowie der Vorinstanz als sachverständiger Behörde wegen der
beschränkten Geldmittel für Finanzhilfen ("Rahmen der bewilligten Kre-
dite", vgl. Art. 1 und Art. 4 Abs. 3 KBFHG) und der teilweise offenen Auf-
gabe, dafür einheitliche Kriterien zu finden, einen Beurteilungsspielraum
für ihre Entscheidung im Einzelfall einräumt (vgl. Art. 7 und 9 KBFHG) (Ur-
teile des BVGer B-1311/2017 vom 11. Juli 2018 E. 2.2; B-3819/2017 vom
3. Mai 2018 E. 2.3, je m.w.H.; vgl. BVGE 2007/37 E. 2.2; BGE 135 II 384
E. 2.2.2).
2.4 Geht es hingegen um die Auslegung und Anwendung von Rechtsvor-
schriften oder werden Verfahrensmängel in der Vergabepraxis gerügt, han-
delt es sich nicht um einen Ermessensentscheid der Behörde. In solchen
Fällen prüft das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen
in freier Kognition (BVGE 2007/37 E. 2.2; Urteil des BVGer B-198/2018
vom 30. Januar 2019 E. 2 m.w.H.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 94 Rz. 2.159).
3.
In zeitlicher Hinsicht werden Gesuche um Finanzhilfen gemäss
Art. 36 SuG nach dem im Zeitpunkt der Gesucheinreichung geltenden
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Recht beurteilt, wenn die Leistung vor der Erfüllung der Aufgabe verfügt
wird (Bst. a), oder nach dem zu Beginn der Aufgabenerfüllung geltenden
Recht, wenn die Leistung nachher zugesprochen wird (Bst. b). Vorliegend
kommt Art. 36 Bst. b SuG zur Anwendung. Somit ist die angefochtene Ver-
fügung anhand der im Zeitpunkt der Angebotserweiterung der Beschwer-
deführerin geltenden Bestimmungen des KBFHG (in der bis zum
1. Juli 2018 geltenden Fassung) und der aKBFHV vom 9. Dezember 2002
(AS 2003 258) zu überprüfen. Die seit 1. Februar 2019 geltenden Bestim-
mungen des KBFHG und der KBFHV (vgl. AS 2019 349 und AS 2019 339)
finden demgegenüber noch keine Anwendung auf den vorliegenden Sach-
verhalt (vgl. E. 5.4.10 hiernach).
4.
4.1 Nach Art. 1 KBFHG gewährt der Bund im Rahmen der bewilligten Kre-
dite Finanzhilfen zur Schaffung familienergänzender Betreuungsplätze für
Kinder, damit die Eltern Familie und Arbeit oder Ausbildung besser mitei-
nander vereinbaren können. Die Finanzhilfen können unter anderem an
Kindertagesstätten ausgerichtet werden (Art. 2 Abs. 1 KBFHG). Als Kinder-
tagesstätten gelten Institutionen, die Kinder im Vorschulalter betreuen
(Art. 4 Abs. 1 KBFHV bzw. Art. 2 Abs. 1 aKBFHV). Die Finanzhilfen werden
in erster Linie für neue Institutionen gewährt. Sie können auch für beste-
hende Institutionen gewährt werden, die ihr Angebot wesentlich erhöhen
(Art. 2 Abs. 2 KBFHG).
4.2 Art. 3 KBFHG enthält die Voraussetzungen für die Gewährung von Fi-
nanzhilfen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 KBFGH können Finanzhilfen Kinderta-
gesstätten gewährt werden, die von natürlichen Personen, Kantonen, Ge-
meinden oder weiteren juristischen Personen geführt werden (Bst. a), de-
ren Finanzierung langfristig, mindestens aber für sechs Jahre, gesichert
erscheint (Bst. b) und die den kantonalen Qualitätsanforderungen genügen
(Bst. c).
4.3 Die Regelungen gemäss Art. 2 und Art. 3 KBFHG sind sogenannte
„Kann“-Bestimmungen. Bei Finanzhilfen nach dem KBFHG handelt es sich
um Ermessenssubventionen. Es liegt damit grundsätzlich im Ermessen der
Vorinstanz, ob sie einer Kindertagesstätte, welche die Voraussetzungen
gemäss Art. 3 Abs. 1 KBFHG erfüllt, Finanzhilfen zuspricht (Urteile des
BVGer B-3091/2016 vom 8. Februar 2018 E. 2 m.w.H.; B-3819/2017 vom
3. Mai 2018 E. 3.3; Urteil des BGer 2A.95/2004 vom 18. Februar 2004
E. 2.4). Hierbei muss sie ihr Ermessen jedoch pflichtgemäss, das heisst
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verfassungs- und gesetzeskonform, ausüben und besonderes Augenmerk
auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung legen (vgl. Urteile des
BVGer B-1311/2017 vom 11. Juli 2018 E. 3.2; B-3819/2017 vom
3. Mai 2018 E. 3.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 7. Aufl. 2016, Rz. 409 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 26 Rz. 11, je m.w.H.).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe ihr Ge-
such um Gewährung von Finanzhilfen zu Unrecht abgewiesen.
Zur Begründung bringt sie vor, sie habe die Erhöhung ihres Angebots auf
49 Plätze vorausplanend vorgenommen, um dem zukünftig zu erwarten-
den Bedarf an Betreuungsplätzen Rechnung tragen zu können. Z._______
und die Region hätten sehr viele Einwohner, Tendenz steigend. In der Um-
gebung der Beschwerdeführerin würde in naher Zukunft sehr viel neuer
Wohnbau entstehen. Der Standort X._______ sei aufgrund der guten Er-
schliessung mit dem Öffentlichen Verkehr und der Nähe zum Autobahnan-
schluss Bern/Basel/Zürich perfekt gelegen. Entsprechend habe die Stadt
Z._______ bereits im Dezember 2017 eine Betriebsbewilligung für maxi-
mal 49 Betreuungsplätze erteilt. Als Nachweis für den zukünftig erwarteten
Bedarf reicht die Beschwerdeführerin Unterlagen zu erstellten und geplan-
ten Neubauten und Quartieren in Z._______ und Umgebung ein.
Als verantwortungsvolle und vorausplanende Kindertagesstätte habe die
Beschwerdeführerin ihr Betreuungsangebot erweitert mit dem Wissen,
dass es zwei Jahre dauern werde, bis die neu geschaffenen Plätze ausge-
lastet seien. Um den Eltern jederzeit Flexibilität und bei Engpässen sofor-
tige Unterstützung bieten zu können, halte sie zudem täglich 4 bis 5 Plätze
frei. Da die Belegung täglich sehr stark schwanke und gewisse Tage nie
voll belegt seien, weil von den Eltern nicht gewünscht, sei eine 100%-ige
Auslastung der B._______ nicht realistisch.
5.2 Die Vorinstanz führt dagegen in ihrer Vernehmlassung aus, mit den Fi-
nanzhilfen des Bundes sollten nur Vorhaben unterstützt werden, für die ein
Bedarf ausgewiesen sei. Die Gesuchstellenden müssten daher gemäss
Art. 12 Abs. 1 Bst. a KBFHV mit dem Beitragsgesuch Informationen zum
Bedarf liefern. Bei neuen Betreuungsplätzen sei eine allgemeine Bedarfs-
analyse, wie allgemeine Angaben zur Bevölkerungsentwicklung oder Bau-
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tätigkeit in einer Region oder unverbindliche Interessensbekundungen, un-
genügend. Da bei der Bedarfsprüfung verlässliche Angaben benötigt wür-
den, sei Art. 12 Abs. 1 Bst. b KBFHV im Rahmen der vom Bundesrat am
7. Dezember 2018 verabschiedeten Änderung dahingehend präzisiert
worden, dass das Beitragsgesuch einen konkreten Bedarfsnachweis mit
einer Anmeldeliste enthalten müsse. Diese habe auf unterschriebenen Ver-
trägen zu basieren und über den Umfang der Betreuung Auskunft zu ge-
ben. Die blosse Anzahl angemeldeter Kinder, das Platzangebot, die
Grösse der Liegenschaft oder die Anzahl des Personals seien nicht mass-
gebend für den Bedarf.
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Bauvorhaben in der
Region Z._______ könnten daher nicht als nachträglichen Bedarfsnach-
weis berücksichtigt werden. Ohnehin sei nicht klar, inwieweit die Beschwer-
deführerin, die sich in X._______ befinde, von einer allfälligen zukünftigen
Nachfragesteigerung in der Region Z._______ profitieren würde. Die meis-
ten Bauvorhaben seien gar nicht in X._______ geplant.
Die Vorinstanz habe zu Recht auf Basis der während der Gesuchsprüfung
eingereichten Unterlagen die Frage des Bedarfs beurteilt. Da mit diesen
Unterlagen der Bedarf für eine wesentliche Erhöhung des Angebots nicht
ausgewiesen sei, habe sie das Gesuch zu Recht abgelehnt.
5.3 Im Folgenden ist erstens zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihr An-
gebot wesentlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 KBFHG in Verbindung mit
Art. 4 Abs. 3 KBFHV (bzw. Art. 2 Abs. 3 aKBFHV) erhöht hat. Die Vor-
instanz hat dies in der angefochtenen Verfügung verneint.
5.3.1 Art. 4 Abs. 3 KBFHV definiert als eine wesentliche Erhöhung des An-
gebots von Kindertagesstätten eine Erhöhung der Anzahl Plätze um einen
Drittel, mindestens aber um 10 Plätze (Bst. a), oder eine Ausdehnung der
Öffnungszeiten um einen Drittel, mindestens aber um 375 Stunden pro
Jahr (Bst. b).
5.3.2 Vorliegend verfügte die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen
über 34 Plätze. Gemäss ihrem Gesuch um Gewährung von Finanzhilfen
für familienergänzende Kinderbetreuung vom 27. Dezember 2017 erhöhte
sie ihr Angebot per 1. Januar 2018 auf 49 Plätze (vgl. Sachverhalt Bst. B).
Entsprechend stellte die Stadt Z._______ am 20. November 2017 der Be-
schwerdeführerin eine neue Betriebsbewilligung für 49 Plätze aus. Die
Vorinstanz bestreitet diese Zahlen im Grundsatz nicht. Vielmehr macht sie
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Seite 9
geltend, die Beschwerdeführerin habe ihr Angebot nicht wesentlich erhöht,
weil sie keinen Bedarf für die neu geschaffenen Plätze ausgewiesen habe.
Ob ein Bedarf an der Erhöhung besteht, wird sodann in einem zweiten
Schritt geprüft (vgl. E. 5.4 hiernach).
5.3.3 Die Beschwerdeführerin hat somit ihr Angebot von 34 auf 49 Plätze
erhöht. Bei dieser Erhöhung um 15 Plätze handelt es sich um mehr als
einen Drittel (34/3=11.333 Plätze) und um mehr als 10 Plätze. Die Be-
schwerdeführerin hat somit ihr Angebot entgegen der Ausführungen der
Vorinstanz wesentlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 KBFHG in Verbindung mit
Art. 4 Abs. 3 Bst. a KBFHV erhöht.
5.4 Zweitens ist vorliegend umstritten und zu prüfen, ob ein rechtsrelevan-
ter Bedarf an einer solchen Erhöhung des Angebots besteht. Die Vor-
instanz hat dies in der angefochtenen Verfügung verneint.
5.4.1 Der Begriff des Bedarfs wird weder im KBFHG noch in der KBFHV
präzisiert. Die KBFHV sieht vor, dass das Beitragsgesuch einer Kinderta-
gesstätte unter anderem Informationen über den Bedarf enthalten muss
(Art. 12 Abs. 1 Bst. a KBFHV bzw. Art. 10 Abs. 1 Bst. a aKBFHV), und,
dass sich der Kanton, in dem die Betreuung angeboten wird, unter ande-
rem zur Frage zu äussern habe, ob aus seiner Sicht das Vorhaben einem
Bedarf entspreche (Art. 13 Abs. 1 Bst. b KBFHV bzw. Art. 11 Abs. 1 Bst. b
aKBFHV).
5.4.2 Aus dem Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesund-
heit des Nationalrates vom 22. Februar 2002 zur Parlamentarischen Initia-
tive Anstossfinanzierung für familienergänzende Betreuungsplätze
(BBl 2002 4219 [nachfolgend: Bericht SGK-N]) geht hervor, dass die Vor-
instanz im Rahmen der Prüfung, ob eine nachhaltige Finanzierung vorliegt,
eine Bedarfsanalyse verlangen kann (BBl 2002 4219, 4232). Ebenfalls hält
der Bericht fest, dass das KBFHG als Impulsprogramm einen Anstoss zur
Schaffung von Betreuungsplätzen geben soll (vgl. Art. 1 KBFGH). Die
Schaffung vieler Betreuungsplätze allein genüge jedoch nicht. So müssten
die geschaffenen Plätze weiter bestehen können, auch nach dem Wegfall
der Bundeshilfen (Bericht SGK-N BBl 2002 4219, 4229; Urteil des BVGer
B-3819/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.4).
5.4.3 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist
der Bedarfsnachweis eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewäh-
rung einer Finanzhilfe, der sich aus der Zweckbestimmung von
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Seite 10
Art. 1 KBFHG und dem Grundsatz, dass Finanzhilfen möglichst effektiv
sein sollen, ergibt (Urteil des BVGer B-3091/2016 vom 8. Februar 2018
E. 4.4 m.w.H.; vgl. Urteil des BVGer B-3819/2017 vom 3. Mai 2018 E. 6).
Bei der Feststellung des Bedarfs durch die Vorinstanz handelt es sich nicht
um eine exakte Berechnung, sondern nur um eine angemessene Einschät-
zung im Einzelfall. Die Vorinstanz verfügt dabei über einen grossen Ermes-
sensspielraum, den sie verfassungs- und gesetzeskonform auszuüben hat
(Urteile des BVGer B-198/2018 vom 30. Januar 2019 E. 10.1 m.w.H.;
C-6288/2008 vom 15. Juni 2009 E. 5.1; vgl. E. 4.3 hiervor).
5.4.4 Es ergibt sich aus der Natur der Sache, dass der Zeitpunkt des Ent-
scheids über ein Gesuch um Finanzhilfe relevant ist für die Frage, ob le-
diglich auf Anhaltspunkte für eine Bedarfsschätzung, insbesondere auf-
grund von Anmeldelisten und Verträgen mit den Eltern, abgestellt werden
kann, oder ob bereits auf verlässlichere Zahlen aufgrund der effektiven Be-
legung des erweiterten Angebots abgestellt werden kann. Liegen im Zeit-
punkt des Entscheids über das Gesuch um Finanzhilfen bereits Zahlen
über die effektive Belegung nach der Angebotserweiterung vor, so geben
diese den Bedarf in Bezug auf diese Zeitperiode zuverlässiger wieder als
frühere Schätzungen aufgrund von Anmeldelisten und Verträgen mit Eltern
(vgl. Urteil des BVGer B-3091/2016 vom 8. Februar 2018 E. 4.5). Nach der
Erhöhung eines bereits bestehenden Angebots werden die effektiven Be-
legungszahlen dem bestehenden Bedarf tendenziell eher entsprechen als
nach einer Neueröffnung, weshalb der darüber hinausgehende Bedarf zu-
rückhaltender eingeschätzt werden kann. Bereits etablierte Tagesstätten
und Einrichtungen sollten in der Lage sein, den bestehenden Bedarf
schneller auszuschöpfen als neu errichtete, da sie sich im Gegensatz zu
Letzteren das Vertrauen der Eltern nicht erst erarbeiten müssen (Urteil des
BVGer B-1311/2017 vom 11. Juli 2018 E. 5.6.2 mit Verweis auf den Bericht
SGK-N [BBl 2002 4219, Ziff. 2.4 S. 4229]).
5.4.5 Vorliegend stützte sich die Vorinstanz für ihre Bedarfseinschätzung
auf die von der Beschwerdeführerin letztmals am 20. Juli 2018 eingereich-
ten Angaben zur Belegung. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Anga-
ben nicht. Aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht wäre sie dazu insoweit ver-
pflichtet gewesen, als sie solche vom Gericht hätte berücksichtigt haben
wollen (Urteil des BVGer B-1311/2017 vom 11. Juli 2018 E. 5.6.1). Da die
Beschwerdeführerin keine neueren Zahlen einreichte, geht auch das Ge-
richt von den der Vorinstanz vorgelegten Angaben aus.
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Seite 11
5.4.6 Gestützt auf die eingereichten Präsenzkontrollen schätzte die Vor-
instanz die durchschnittliche Belegung für den Zeitraum vom 1. Januar bis
31. Juli 2018 auf 34.8 Plätze und für den Monat August 2018 auf 31 Plätze,
wobei die Belegung Anfang Schuljahr 2018/19 sinke und in den kommen-
den Monaten nur leicht ansteige. Zusätzlich berücksichtigte die Vorinstanz
die von der Beschwerdeführerin am 24. August 2018 eingereichte Liste mit
Anfragen für künftige Betreuungsverhältnisse und die ergänzenden telefo-
nischen Auskünfte der Beschwerdeführerin vom 7. September 2018. Hier-
bei nahm sie an, dass ein Grossteil der Interessenten einen Betreuungs-
vertrag abschliessen würde. Die Vorinstanz schätzte den längerfristigen
Bedarf der Beschwerdeführerin auf maximal 3 bis 5 zusätzliche Plätze ein
und kam zum Schluss, dass kein Bedarf für eine wesentliche Erhöhung
des Angebots bestand. Insgesamt ist die Einschätzung der Vorinstanz
nachvollziehbar und im Rahmen des Ermessens der Vorinstanz (vgl.
E. 5.4.3 hiervor) erfolgt.
5.4.7 Die Rüge der Beschwerdeführerin, dass eine 100%-ige Auslastung
der B._______ aufgrund der täglichen starken Schwankung der Belegung
und der bereitgehaltenen 4 bis 5 Zusatzplätze nicht realistisch sei, über-
zeugt vorliegend nicht.
Zwar geht aus den eingereichten Präsenzkontrollen hervor, dass die Frei-
tage jeweils unterdurchschnittlich belegt waren, während an anderen Wo-
chentagen (insbesondere dienstags) teilweise mehr als 34 Plätze belegt
waren. Dies könnte als Indiz dafür gewertet werden, dass an diesen Tagen
ein gewisser Bedarf für zusätzliche Plätze bestand.
Aus den Vorakten und der angefochtenen Verfügung geht ebenfalls hervor,
dass die Vorinstanz bei der Bedarfseinschätzung neben den ermittelten
Durchschnittswerten für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2018 bzw.
August 2018 auch weitere Faktoren in ihre Bedarfseinschätzung einflies-
sen liess. Unter anderem berücksichtigte sie, dass an bestimmten Tagen
mehr als 34 Plätze belegt waren, dass der Verlauf der Belegung sinkt und
dass gemäss Einschätzungen der Beschwerdeführerin voraussichtlich im
November 2018 mit 31.3 Plätze nicht einmal alle bestehenden Plätze be-
legt sein würden (vgl. Notizen BSV zum Gesuch und handschriftliche Noti-
zen auf den Präsenzkontrollen).
Der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe angesichts der
eingereichten Belegungszahlen längerfristig keinen Bedarf für eine we-
sentliche Erhöhung des Angebots ausgewiesen, ist nachvollziehbar und
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Seite 12
liegt im Ermessen der Vorinstanz. Bei ihrer Prüfung setzte die Vorinstanz
somit auch keine 100%-ige Auslastung der B._______ voraus, sondern die
Auslastung der für eine wesentliche Erhöhung nötigen Plätze.
5.4.8 Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen zu geplan-
ten Bauprojekten in ihrer Umgebung sind für die Beurteilung des aktuellen
Bedarfs an Betreuungsplätzen sodann nicht massgeblich (vgl. auch Urteil
des BVGer B-8232/2015 vom 19. August 2016 E. 6.3.4). Es handelt sich
hierbei ausschliesslich um im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung und
(bis auf eine Ausnahme) auch im Urteilszeitpunkt noch nicht fertiggestellte
bzw. sich noch nicht einmal im Bau befindende Projekte. Aus den von der
Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen geht zudem bei verschiede-
nen Bauprojekten nicht hervor, ob bzw. in welchem Ausmass sie realisiert
werden. Verschiedene Projekte befinden sich sodann auch nicht in unmit-
telbarer Nähe der Beschwerdeführerin. Es ist nicht ersichtlich, wann und
wie die Belegung der Beschwerdeführerin durch die neu erstellten bzw. ge-
planten Wohnprojekte konkret steigen würde.
5.4.9 Auch der Umstand, dass die Stadt Z._______ der Beschwerdeführe-
rin eine Betriebsbewilligung für die Erhöhung ihres Angebots um 15 Plätze
erteilt hat, ist für die Beurteilung des aktuellen Bedarfs nicht massgeblich.
Grundsätzlich darf für die Prüfung des Bedarfs der Erhöhung eines Betreu-
ungsangebots nicht einfach auf die Zahl der neu geschaffenen Plätze ab-
gestellt werden (Urteil des BVGer 1311/2017 vom 11. Juli 2018 E. 5.3
m.w.H.).
5.4.10 Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlas-
sung findet Art. 12 Abs. 1 Bst. b KBFHV (in der Fassung vom 7. Dezember
2018, in Kraft seit 1. Februar 2019), wonach das Beitragsgesuch einen
konkreten Bedarfsnachweis mit einer Anmeldeliste enthalten muss, im vor-
liegenden Fall allerdings noch keine Anwendung (vgl. E. 3 hiervor). Da die
Vorinstanz bei ihrer Bedarfseinschätzung neben den bereits abgeschlos-
senen Betreuungsverträgen auch weitere Anfragen für Betreuungen be-
rücksichtigt hat, kann vorliegend offen bleiben, ob nur abgeschlossene Ver-
träge oder auch Interessensbekundungen zu berücksichtigen sind.
6.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
daher abzuweisen.
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Seite 13
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden
auf Fr. 2'000.– festgelegt; der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher
Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der unterlie-
genden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 64 VwVG).
8.
Gemäss Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten an das Bundesgericht ausgeschlossen gegen Entscheide betreffend
Subventionen, auf die kein Anspruch besteht. Die vorliegend in Frage ste-
henden Finanzhilfen stellen Ermessensubventionen dar, auf die kein An-
spruch besteht (s. E. 4.3 hiervor). Das vorliegende Urteil ist entsprechend
mit seiner Eröffnung endgültig.
(Dispositiv auf nächster Seite)
B-5932/2018
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2‘000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 743.11; Einschreiben; Beilagen: Vorakten
zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christian Winiger Eva Kälin
Versand: 20. März 2019