B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
Postfach
CH-9023 St. Gallen
Telefon +41 (0)58 465 25 60
Fax +41 (0)58 465 29 80
Geschäfts-Nr. B-5941/2019
stm/guj/fao
Zw i s ch en en t s c he i d
vom 1 6 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Marc Steiner (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger, Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiber Joel Günthardt.
In der Beschwerdesache
Parteien
ARGE X._______, bestehend aus:
1. A._______ AG,
(…),
2. B._______ AG,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Strassen ASTRA,
Abteilung Strasseninfrastruktur Ost,
Filiale Winterthur,
Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur,
Vergabestelle.
Gegenstand
Öffentliches Beschaffungswesen - 120054 + 120057 N03/76
Neubau zweier Lärmschutzwände (inkl. Pfahlfundation) und
Ersatz Deckbelag N13/28 Neubau Lärmschutzwand
(inkl. Pfahlfundation),
SIMAP Meldungsnummer 1101819 (Projekt-ID 189145),
B-5941/2019
Seite 2
stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:
A.
Am 13. Juni 2019 schrieb das Bundesamt für Strassen ASTRA, Abteilung
Strasseninfrastruktur Ost, Filiale Winterthur (im Folgenden: Vergabestelle),
auf der Internetplattform SIMAP (Informationssystem über das öffentliche
Beschaffungswesen in der Schweiz) unter dem Projekttitel "120054 +
120057 N03/76 Neubau zweier Lärmschutzwände (inkl. Pfahlfundation)
und Ersatz Deckbelag N13/28 Neubau Lärmschutzwand (inkl. Pfahlfunda-
tion)" einen Bauauftrag im offenen Verfahren aus (Meldungsnummer:
1081687).
B.
In der Folge gingen fristgerecht vier Angebote ein, darunter dasjenige der
ARGE X._______, bestehend aus der A._______ AG und der B._______
AG, sowie dasjenige der ARGE Y._______.
C.
Der Zuschlag wurde am 17. Oktober 2019 der ARGE Y._______ (im Fol-
genden: Zuschlagsempfängerin) erteilt und am 22. Oktober 2019 auf der
Internetplattform SIMAP (Meldungsnummer: 1101819) publiziert, wobei
alle übrigen drei Angebote gemäss der SIMAP-Publikation ausgeschlossen
wurden.
D.
D.a Gegen die Zuschlagsverfügung und den Ausschluss vom 17. Oktober
2019 (publiziert am 22. Oktober 2019) erhoben die Mitglieder der ARGE
X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerinnen) am 8. November 2019
(Posteingang: 12. November 2019) Beschwerde ans Bundesverwaltungs-
gericht. Sie beantragen, es seien die Ausschluss- sowie die Zuschlagsver-
fügungen vom 22. Oktober 2019 aufzuheben, die Offerte der Beschwerde-
führerinnen als gültig zu erklären und den Zuschlag den Beschwerdefüh-
rerinnen zu erteilen. Eventualiter seien die Ausschluss- und die Zuschlags-
verfügungen vom 22. Oktober 2019 aufzuheben und die Sache unter Be-
rücksichtigung der Offerte der Beschwerdeführerinnen zur Neuvergabe an
die Vergabestelle zurückzuweisen. Es sei alles unter Kosten- und Entschä-
digungsfolge zu Lasten der Vergabestelle zu verfügen. In prozessualer
Hinsicht beantragen die Beschwerdeführerinnen, es sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Vergabestelle zu ver-
bieten, im vorliegenden Verfahren einen Vertrag abzuschliessen. Weiter
B-5941/2019
Seite 3
verlangen sie die Edition sämtlicher Akten aus den Händen der Vergabe-
stelle.
D.b Zur Begründung bringen die Beschwerdeführerinnen in materieller
Hinsicht vor, dass der Ausschluss des beschwerdeführerischen Angebots
willkürlich sei, da die Vergabestelle einerseits nicht ausführe, inwiefern das
Referenzobjekt der Beschwerdeführerinnen zum Eignungskriterium 1 nicht
aus dem gleichen Fachbereich sei, und andererseits den massgebenden
Fachbereich in den Eignungskriterien nicht hinreichend klar definiert habe.
Die Vergabestelle habe ihr weiter zu Unrecht vorgeworfen, Eignungs-
kriterium 3 nicht zu erfüllen, indem sie festgestellt habe, dass die
Schlüsselperson nur maximal ein Jahr an dem angegebenen
Referenzprojekt mitgearbeitet habe und die Aufgaben / Erfahrungen dieser
Person nicht aus den Unterlagen ersichtlich seien. Sie befürchtete, dass in
diesem Zusammenhang den Lärmschutzwänden ein zu grosses Gewicht
beigemessen worden sei, obwohl diese nur ca. Fr. 350'000.– des Projekts
ausmachen würden.
Zur Interessenabwägung im Rahmen der Erteilung der aufschiebenden
Wirkung tragen die Beschwerdeführerinnen schliesslich vor, dass im vor-
liegenden Fall mit rund Fr. 6.2 Mio. erhebliche private Interessen der Be-
schwerdeführerinnen auf dem Spiel stehen würden. Ein öffentliches
Interesse bestehe ebenfalls, da das Angebot der Beschwerdeführerinnen
rund Fr. 285'000.– günstiger sei als das der berücksichtigten Anbieterin.
Ausserdem bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass der Zuschlag
rechtmässig erteilt werde. Überwiegende Interessen, die gegen die Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung sprechen würden, seien nicht ersicht-
lich. Jedenfalls bestehe keine zeitliche Dringlichkeit, zumal der Beginn der
Arbeiten gemäss Ausschreibung erst auf den 14. April 2020 terminiert sei
(Beschwerde, Rz. 5).
E.
Mit superprovisorischer Anordnung vom 12. November 2019 untersagte
der Instruktionsrichter bis zum Entscheid über den Antrag betreffend die
Erteilung der aufschiebenden Wirkung alle Vollzugsvorkehrungen, nament-
lich den Vertragsschluss mit der Zuschlagsempfängerin. Ausserdem wurde
die Vergabestelle ersucht, bis zum 26. November 2019 zu den prozessua-
len Anträgen der Beschwerdeführerinnen, namentlich zur Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung, Stellung zu nehmen. Zudem wurde sie ersucht,
innert derselben Frist die vollständigen Akten einzureichen und von der
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Seite 4
Akteneinsicht auszunehmende Aktenstücke zu bezeichnen bzw. Abde-
ckungsvorschläge einzureichen. Die Beschwerdeführerinnen wurden auf-
gefordert, bis zum 26. November 2019 einen Kostenvorschuss von
Fr. 8'000.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten.
F.
Die Zuschlagsempfängerin hat darauf verzichtet, sich als Partei am vor-
liegenden Verfahren zu beteiligen.
G.
Mit Eingabe vom 26. November 2019 erstattete die Vergabestelle ihre Ver-
nehmlassung zu den prozessualen Anträgen. Sie beantragt, es sei auf die
Beschwerde nicht einzutreten bzw. eventualiter sei diese abzuweisen. Hin-
sichtlich der prozessualen Anträge stellte sie namentlich die Rechtsbe-
gehren, der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei ohne
Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels abzuweisen. Zudem
reichte sie Vernehmlassungsbeilagen, ein Voraktenverzeichnis sowie die
Vorakten ein. Materiell bestreitet die Vergabestelle – entgegen der Rechts-
mittelbelehrung der Zuschlagsverfügung – die Zuständigkeit des Bundes-
verwaltungsgerichts mangels Erreichens des einschlägigen Schwellen-
werts (Vernehmlassung vom 26. November 2019, Rz. 3 ff.). Im Übrigen sei
materiell daran festzuhalten, dass das Eignungskriterium 3 nicht erfüllt sei,
da es einerseits an der inhaltlichen Vergleichbarkeit fehle und anderseits
das Projekt aufgrund der kurzen Anstellungsdauer der Schlüsselperson
nicht massgebend bearbeitet worden sei. Darum erübrige sich auch eine
Nachfrage bei der angegebenen Auskunftsperson (Vernehmlassung vom
26. November 2019, S. 5, Rz. 5 ff.).
H.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. November 2019 wurde die
Vernehmlassung der Vergabestelle samt Beilagen und Beilagenverzeich-
nis den Beschwerdeführerinnen zur freigestellten Stellungnahme zuge-
stellt.
I.
Die Vergabestelle reichte nach instruktionsrichterlicher Aufforderung vom
28. November 2019, mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 weitere Akten,
welche die Nähe der beiden Projekte 120054 und 120057 oder allenfalls
weiterer Projekte zum Gegenstand haben und die Anwendbarkeit des BöB
bzw. die Zuständigkeit des Gerichts beschlagen, sowie das Voraktenver-
B-5941/2019
Seite 5
zeichnis ein, worauf das Voraktenverzeichnis, die Vernehmlassungs-
beilagen 14 bis 18 sowie das Dokument 'Terminplan "Offenes Verfahren"
nach VöB' (mit dem Vermerk "ohne Rechtsmittel") den Beschwerde-
führerinnen zugestellt wurden.
J.
J.a Die Beschwerdeführerinnen replizierten mit Eingabe vom 3. Dezember
2019 zu den prozessualen Anträgen dahingehend, dass die Vergabestelle
mit aller Vehemenz die Anwendbarkeit des BöB zu verneinen versuche,
obwohl diese mehrfach mit ihren Rechtsmittelbelehrungen auf das BöB
verwiesen habe. Da es sich um einen höchst professionellen Bauherren
handle, scheine es fraglich, im Nachhinein, von einem Versehen zu
sprechen. Mit Vernehmlassungsbeilage 7 versuche die Vergabestelle auf-
zuzeigen, dass das VöB greife. Merkwürdigerweise seien am 14. Oktober
2019 Korrekturen am Dokument vorgenommen worden. Trotz dieser
Korrekturen seien zu keinem Zeitpunkt Korrekturen an der Rechtsmittel-
belehrung vorgenommen worden. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin-
nen sei der Schwellenwert nicht richtig berechnet worden. Die Vergabe-
stelle gehe von einem Vertragswert von rund Fr. 6.0 Mio. aus, müsse aber
gemäss den ihr auferlegten Regeln im Beschaffungshandbuch mit Nach-
trägen von 50% ausgehen, womit von einem Vertrags- und Schwellenwert
von mindestens Fr. 9.0 Mio. auszugehen sei. Das 3. Kapitel "Übrige Be-
schaffungen" dürfe somit keine Anwendung finden. Zudem würden die Be-
schwerdeführerinnen die Ansicht vertreten, dass sich die Vergabestelle mit
der Wahl des offenen Verfahrens freiwillig der Beschwerdemöglichkeit
unterstellt habe. Gemäss Handbuch der Vergabestelle werde diese Aus-
legung gestützt. Sollte das Gericht zu einem anderen Schluss kommen, so
sei die Vergabestelle zur Übernahme der Kosten zu verpflichten (Replik zur
aufschiebenden Wirkung, Rz. 1 ff.).
J.b Mit Eingabe vom 5. Dezember 2019 äussern sich die Beschwerdefüh-
rerinnen zum Dokument 'Terminplan "Offenes Verfahren" nach VöB' (mit
dem Vermerk "ohne Rechtsmittel") dahingehend, dass dieses Dokument
weder Teil der Ausschreibung noch Teil der Ausschreibungsunterlagen
gewesen sei. Die Beschwerdeführerinnen würden an ihren Anträgen fest-
halten und beantragen, dass das Dokument 'Terminplan "Offenes Ver-
fahren" nach VöB' (mit dem Vermerk "ohne Rechtsmittel") nicht als Beweis-
mittel zugelassen werde.
B-5941/2019
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen betreffend den Zuschlag oder den Ausschluss in
Vergabeverfahren steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
offen (Art. 27 Abs. 1 i. V. m. Art. 29 Bst. a und d des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen, BöB,
SR 172.056.1). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auch über
Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 28 Abs. 2 BöB).
1.2 Die Beschwerdeführerinnen fechten vorliegend die am 22. Oktober
2019 publizierte Zuschlagsverfügung vom 17. Oktober 2019 wie auch den
damit verbundenen Ausschluss an und beziehen sich bei der Anfechtung
der Ausschlussverfügung auf das Schreiben vom 22. Oktober 2019. Mit
diesem Schreiben machte die Vergabestelle die Beschwerdeführerinnen
auf die Veröffentlichung des Zuschlags auf der Internetplattform SIMAP
aufmerksam und verwies für die Rechtsmittelbelehrung auf die elektro-
nische Publikation. Folglich lässt sich das genannte Schreiben nicht als
Verfügung, sondern als Orientierungsschreiben der Vergabestelle qualifi-
zieren (vgl. dazu in Bezug auf den Fristenlauf PETER GALLI/ANDRÉ MO-
SER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaf-
fungsrechts, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 1271). Anfechtungsobjekt des
vorliegenden Verfahrens ist demnach die publizierte Zuschlagsverfügung
vom 17. Oktober 2019 mit implizitem Ausschluss des beschwerde-
führerischen Angebots.
1.3 Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind die Vor-
schriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) massgebend, soweit das BöB und
das Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen
(Art. 26 Abs. 1 BöB und Art. 37 VGG). Gemäss Art. 31 BöB kann die Un-
angemessenheit vor Bundesverwaltungsgericht nicht gerügt werden.
1.4 Über das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im
Rahmen der Anfechtung eines Zuschlags entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht gemäss ständiger Praxis in Dreierbesetzung (Zwischenent-
scheid des BVGer B-3402/2009 vom 2. Juli 2009 "Microsoft", auszugs-
weise publiziert in BVGE 2009/19 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. dazu GALLI/
MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1340 mit Hinweisen).
B-5941/2019
Seite 7
1.5 Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung ist vorliegend kein
Grund ersichtlich, das Dokument 'Terminplan "Offenes Verfahren" nach
VöB' (mit dem Vermerk "ohne Rechtsmittel") aus Dossier 2 aus dem Recht
zu weisen. Erstens handelt es sich im Terminplan um einen Bestandteil der
Vergabeakten. Zweitens kann zwar die Vergabestelle im Rahmen der
Akteneinsicht geltend machen, bei einem Dokument handle es sich um ein
verwaltungsinternes Aktenstück (vgl. Zwischenverfügung des BVGer
B-562/2015 vom 23. Juni 2015 E. 3.4 mit Hinweisen). Indessen kann die
Beschwerdeführerin in Bezug auf ein beweiserhebliches Dokument (vgl.
dazu materiell E. 4.4.6 hiernach), welches ihr die Vergabestelle auf gericht-
liche Instruktion hin ausdrücklich ohne Abdeckungen offen gelegt hat, nicht
geltend machen, aufgrund der internen Natur des Dokuments sei dieses
nicht zu berücksichtigen.
2.
2.1 Gegenstand des vorliegenden Zwischenentscheids bildet der Antrag
auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Im Unterschied zu Art. 55
Abs. 1 VwVG sieht Art. 28 Abs. 1 BöB vor, dass der Beschwerde von
Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt. Demnach kann
diese vom Bundesverwaltungsgericht nur auf Gesuch hin erteilt werden
(Art. 28 Abs. 2 BöB). Vorliegend enthält die Beschwerde ein entsprechen-
des Begehren.
2.2 Das BöB nennt keine Kriterien, welche für die Frage der Gewährung
oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen sind.
Es können indes die Grundsätze übernommen werden, die Recht-
sprechung und Lehre zur Anwendung von Art. 55 VwVG entwickelt haben.
Danach ist anhand einer Interessenabwägung zu prüfen, ob die Gründe,
die für eine sofortige Vollstreckbarkeit sprechen, gewichtiger sind als jene,
die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können (BGE 129 II 286
E. 3; Zwischenentscheide des BVGer B-3374/2019 vom 2. September
2019 E. 3.2 "Produkte zur Innenreinigung III" und B-6837/2010 vom
16. November 2010 E. 2.1 m. H. "Lüftung Belchentunnel"). Dass der
Gesetzgeber im BöB den Suspensiveffekt in Abweichung zum VwVG nicht
von Gesetzes wegen gewährte, zeigt, dass er sich der Bedeutung dieser
Anordnung im Submissionsrecht bewusst war und eine individuelle
Prüfung dieser Frage als notwendig erachtete, nicht aber, dass er diesen
nur ausnahmsweise gewährt haben wollte (vgl. zum Ganzen den
Zwischenentscheid des BVGer B-3402/2009 vom 2. Juli 2009 "Microsoft",
auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19 E. 2.1 m. H.).
B-5941/2019
Seite 8
2.3 Liegt ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung vor, so ist
im Sinne einer prima facie-Würdigung der materiellen Rechtslage in einem
ersten Schritt zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden Akten davon auszu-
gehen ist, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. Ist dies der
Fall, ist die aufschiebende Wirkung von vornherein nicht zu gewähren.
Dasselbe gilt für den Fall, dass auf die Beschwerde aller Voraussicht nach
nicht eingetreten werden kann (BVGE 2017 IV/3 E. 3.3 "Mobile Warnanla-
gen"; Zwischenentscheid des BVGer B-5293/2015 vom 4. November 2015
E. 3.1 "E-Mail-Services für Ratsmitglieder"). Werden der Beschwerde hin-
gegen Erfolgschancen zuerkannt oder bestehen darüber Zweifel, so ist
über das Begehren um aufschiebende Wirkung aufgrund der erwähnten
Interessenabwägung zu befinden. In die Abwägung einzubeziehen sind
nach der ständigen Praxis der Eidgenössischen Rekurskommission für das
öffentliche Beschaffungswesen (BRK), die sich das Bundesverwaltungs-
gericht mit dem Entscheid BVGE 2007/13 (E. 2.2) "Vermessung Durch-
messerlinie" im Grundsatz zu eigen gemacht hat, einerseits die Interessen
der Beschwerdeführerinnen an der Aufrechterhaltung der Möglichkeit, den
Zuschlag zu erhalten, wobei zugleich ein gewichtiges öffentliches Interesse
an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes besteht (Zwischenentscheid
des BVGer B-6177/2008 vom 20. Oktober 2008 E. 2 "Hörgeräte"). Diesen
gegenüber stehen die öffentlichen Interessen, die die Auftraggeberin wahr-
zunehmen hat. So wird in der GATT-Botschaft 2 vom 19. September 1994
namentlich festgehalten, gegen den automatischen Suspensiveffekt
spreche die Gefahr von Verzögerungen und erheblichen Mehrkosten
(BBl 1994 IV 950 ff., insbes. S. 1197; vgl. auch S. 1199; vgl. zum Ganzen
den Zwischenentscheid des BVGer B-3402/2009 vom 2. Juli 2009 "Micro-
soft", auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19, E. 2.1). Entsprechend hält
das Bundesgericht im Rahmen der Auslegung von Art. 17 Abs. 2 der Inter-
kantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
15. März 2001 (IVöB) fest, dass dem öffentlichen Interesse an einer mög-
lichst raschen Umsetzung des Vergabeentscheides von vornherein ein er-
hebliches Gewicht zukommt (Urteil des BGer 2P.103/2006 vom 29. Mai
2006 E. 4.2.1 m. H.; in diesem Sinne auch BVGE 2008/7 E. 3.3 "Presta-
tions de planification à Grolley/FR"). Auch allfällige Interessen Dritter, na-
mentlich der übrigen an einem Beschaffungsgeschäft Beteiligten, sind
nach der ständigen Praxis zu berücksichtigen. Ausgangspunkt muss dabei
– insbesondere auch in Anbetracht der Zielsetzung von Art. XX Ziff. 2 und
7 Bst. a GPA – die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes und die
Verhinderung von Zuständen sein, welche das Rechtsmittel illusorisch wer-
den lassen (BVGE 2007/13 E. 2.2 mit Hinweis "Vermessung Durchmesser-
linie").
B-5941/2019
Seite 9
3.
Ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist nach dem zuvor
Gesagten (vgl. E. 2.3 hiervor) nicht nur dann abzuweisen, wenn die
Beschwerde materiell als offensichtlich unbegründet erscheint, sondern
auch, wenn die Beschwerde prima facie deshalb keine Erfolgsaussichten
hat, weil aller Voraussicht nach darauf nicht eingetreten werden kann
(Zwischenentscheide des BVGer B-3374/2019 vom 12. November 2019
E. 4.2 "Produkte zur Innenreinigung III", B-3302/2019 vom 24. September
2019 E. 5 "Stahlwasserbauten Ritomsee").
3.1 Das BöB erfasst nur Beschaffungen, welche dem GATT/WTO-Überein-
kommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen
(Government Procurement Agreement [GPA, SR 0.632.231.422]) unter-
stellt sind. Alle übrigen Beschaffungen sind in der Verordnung vom 11. De-
zember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB,
SR 172.056.11) geregelt. Die Art. 32 ff. VöB (im 3. Kapitel: "Übrige Be-
schaffungen") regeln Aufträge des Bundes, die entweder die Schwellen-
werte des GPA nicht erreichen oder die durch Auftraggeber vergeben wer-
den, die keinem der beiden internationalen Abkommen und damit auch
nicht dem BöB unterstehen (BVGE 2008/48 E. 2.1 mit Hinweisen "Areal-
und Gebäudeüberwachung PSI"; Urteil des BVGer B-8141/2015 vom
30. August 2016 E. 3 "Übersetzungen ZAS"). Das BöB ist demnach an-
wendbar, wenn die Auftraggeberin dem Gesetz untersteht (Art. 2
Abs. 1 BöB), wenn der Beschaffungsgegenstand sachlich erfasst wird
(Art. 5 BöB), der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftra-
ges den entsprechenden Schwellenwert von Art. 6 Abs. 1 BöB erreicht und
keiner der Ausnahmetatbestände von Art. 3 BöB gegeben ist.
3.2 Die Vergabestelle ist als Bundesamt Teil der allgemeinen Bundes-
verwaltung und untersteht damit dem BöB (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BöB; vgl.
Anhang 1 Annex 1 zum GPA).
3.3 Die Vergabestelle stellt sich nun auf den Standpunkt, dass der mass-
gebliche Schwellenwert von Fr. 8'700'000.– vorliegend unterschritten sei
(Vernehmlassung der Vergabestelle vom 26. November 2019, Rz. 3 ff.),
was von den Beschwerdeführerinnen bestritten wird (Replik zur aufschie-
benden Wirkung, Rz. 1 ff.).
B-5941/2019
Seite 10
4.
4.1 Vorliegend geht die Vergabestelle in Ziffer 1.8 der Ausschreibung vom
13. Juni 2019 von einem Bauauftrag aus. Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c BöB
bedeutet der Begriff "Bauauftrag" einen Vertrag über die Durchführung von
Hoch- und Tiefbauarbeiten im Sinne von Ziffer 51 der zentralen Produkte-
klassifikation (CPC-Liste) nach Anhang 1 Annex 5 des GATT-Übereinkom-
mens. Beim Neubau zweier Lärmschutzwände (inkl. Pfahlfundation) und
dem Ersatz des Deckbelags auf der N13/28 handelt es sich offensichtlich
und unbestrittenermassen um einen Bauauftrag, der prima facie in den
(sachlichen) Anwendungsbereich des BöB fällt. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. c
BöB bzw. Art. 6 Abs. 2 BöB i.V.m. Art. 1 Bst. c der Verordnung des WBF
vom 22. November 2017 über die Anpassung der Schwellenwerte im
öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2018 und 2019
(SR 172.056.12) beträgt der Schwellenwert für Bauleistungen
Fr. 8'700'000.–. Massgeblich ist nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c BöB der (hinrei-
chend sorgfältig) geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags. Vergibt
die Auftraggeberin für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bau-
aufträge, so ist nach Art. 7 Abs. 2 BöB deren (geschätzter) Gesamtwert
massgebend. Entscheidend ist damit, ob im Gegenstand eines Bauauf-
trags ein isoliertes eigenes Bauwerk oder ein Teil eines grösseren Bauvor-
habens zu sehen ist (Urteile des BVGer B-913/2012 vom 28. März 2012
E. 4.2.1 "Lärmschutzwände Kloten" mit weiteren Hinweisen und
B-4657/2009 vom 20. Juli 2010 E. 2.7 "Travaux de réfection N9"; Zwischen-
entscheid des BVGer B-3311/2009 vom 16. Juli 2009 E. 3.5 "Baumeister-
arbeiten Vorausmassnahmen Unterhaltsplanung N3").
4.2 Der von der Vergabestelle im vorliegenden Fall geschätzte Preis liegt
bei Fr. 1'973'000.– für Projekt Nr. 120054 bzw. Fr. 3'932'000.– für Projekt
Nr. 120057, d.h. gesamthaft für beide Projekte bei Fr. 5'905'000.– (vgl. Ver-
nehmlassungsbeilage 7). Der Zuschlag wurde zu einem Preis von
Fr. 6'189'746.75 exkl. MwSt. vergeben. Die Angebote liegen schliesslich
alle unter Fr. 6'200'000.– (vgl. Vernehmlassungsbeilage 8). Darin ist ein
Indiz zu sehen, dass die von der Vergabestelle getätigte Schätzung
plausibel war. Soweit die Beschwerdeführerinnen das Handbuch der
Vergabestelle anführen, welches die Berücksichtigung von Nachträgen von
50% vorschreibe (vgl. Beschwerdebeilage 1 R), so ist darauf hinzuweisen,
dass es an dieser Stelle um die "Vergabe von Nachträgen" geht. Der Begriff
"Nachtrag" an dieser Stelle im Handbuch der Vergabestelle ist jedenfalls
nicht deckungsgleich mit "Nachträgen" bei einem Werkvertrag, womit die
Beschwerdeführerinnen daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten können.
B-5941/2019
Seite 11
Selbst wenn das Risiko von werkvertraglichen Nachträgen bei der Auf-
tragswertschätzung zu berücksichtigen ist – was vorliegend offen bleiben
kann – so würde es jedenfalls im Ermessen der Vorinstanz liegen, wie hoch
sie das Risiko für (allfällige) Nachträge für Lärmschutzwände und für den
Ersatz des Deckbelags einschätzt, namentlich vor dem Hintergrund, dass
bei derartigen Projekten prima facie keine Nachträge im grösseren Umfang
zu erwarten sind. Da ausserdem vorliegend die Vergabesumme den
Schwellenwert deutlich unterschreitet, kann demnach so oder anders
prima facie nicht davon gesprochen werden, dass die Vergabestelle ihr Er-
messen in missbräuchlicher Weise ausgeübt hat, indem sie keine Nach-
tragspositionen von 50% zum Schätzwert dazugerechnet hat. Es stellt sich
indessen die Frage, ob das Bauwerk richtig abgegrenzt worden ist. Ein
Auftrag darf insbesondere nicht in der Absicht aufgeteilt werden, die An-
wendbarkeit des BöB zu umgehen.
4.3 In ihrer Vernehmlassung erklärt die Vergabestelle, dass die Beschaf-
fung der Bauwerke mit den Projektnummern 120054 und 120057 lediglich
aus Synergiegründen gemeinsam erfolgt sei. Jedoch seien die Bauwerke
voneinander unabhängig. Das zeige sich auch in den jeweiligen Plan-
genehmigungsverfügungen, Leistungsverzeichnissen und weiteren Doku-
menten. Beide Bauwerke seien vollumfänglich funktionstüchtig bzw. erfüll-
ten ihren Zweck unabhängig davon, ob weitere Lärmsanierungsmass-
nahmen erfolgten oder nicht (Vernehmlassung vom 26. November 2019,
Rz. 5 ff.).
4.4 Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob und inwiefern es sich bei den frag-
lichen Projekten betreffend Erstellung von Lärmschutzwänden der Verga-
bestelle (vgl. Vernehmlassungsbeilage 14) um ein einheitliches Bauwerk
oder um voneinander unabhängige Bauwerke handelt, mithin ob sie ein
einheitliches Bauvorhaben bilden oder als voneinander unabhängige Ein-
zelaufträge zu betrachten sind bzw. ob der massgebliche Schwellenwert
erreicht ist.
4.4.1 Gemäss Ziff. 2.6 und Ziff. 4.5 der Ausschreibung ("Detaillierter Pro-
jektbeschrieb) umfassen die beiden streitgegenständlichen Projekte
(Nr. 120054 und Nr. 120057) folgende Abschnitte der Bauausführung:
"Auf der N03/76 zwischen Flums und Mels, km 183.900 bis 189.800 ist der Bau
zweier Lärmschutzwände (LSW Hochwiesen, L = 456 m, H = 2.25 m und LSW
Unterheiligkreuz, L = 318 m, H = 2.50 m) entlang der Fahrbahn Richtung Zürich
vorgesehen: Die Fundation wird bei beiden LSW als Grossbohrpfähle erstellt
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(L=10m, d=0.5m, a=4m). Die LSW-Elemente werden als Betonrippenplatten
(Lavabeton) stützendeckend ausgeführt. Zwischen den km 185.390 und 186.080
resp. km 189.470 und 189.753 erfolgt zudem ein Ersatz des Deckbelags durch
einen lärmarmen Belag (SDA8-12) auf allen 4 Fahrspuren. Der zu ersetzende
Belag weist einen PAK-Gehalt im Asphalt von ≤ 250 mg/kg auf. Die Ausführung
der LSW an der N03/76 erfolgt unter einer reduzierten Verkehrsführung 2/2. Der
Belagseinbau pro Fahrbahn mit einem Spurabbau."
"(…) Zu 2.6 Detaillierter Aufgabenbeschrieb:
Auf der N13/28 zwischen Buchs – Sennwald, km 158.301 und 158.761 ist der Bau
einer Lärmschutzwand (LSW Haag, L=460 m, H=4.50 m) vorgesehen, welche auf
Grossbohrpfählen (L=7m, d=0.7m, a=8m). fundiert ist. Die LSW-Elemente werden
als Betonrippenplatten (Lavabeton) stützendeckend oder als Holzkonstruktion
ausgeführt. Die Ausführung der LSW an der N13/28 erfolgt unter Einrichtung einer
3/1 Verkehrsführung. Sämtliche Bauarbeiten können mehrheitlich am Tag ausge-
führt werden. Das Einrichten der Verkehrsführung erfolgt durch den Unternehmer
in Nachtarbeit, in Zusammenarbeit mit der zuständigen Gebietseinheit."
4.4.2 Aus Ziff. 2.7 der Ausschreibung geht hervor, dass sich in den folgen-
den politischen Gemeinden die Nationalstrassenabschnitte der Projekte
Nr. 120054 und Nr. 120057 befinden:
(…) Gemeinden Flums, Mels, Sennwald, Nationalstrasse."
4.4.3 In der Übersicht der Filiale 4 der Vergabestelle zum "Controlling
Umsetzungsprogramm für nicht fristgerecht lärmsanierte Nationalstrassen-
abschnitte" (nachfolgend: Übersicht der Nationalstrassenabschnitte) wird
die räumliche Darstellung der verschiedenen Lärmschutzsanierungen von
Nationalstrassenabschnitten bildlich und tabellarisch dargestellt (Vernehm-
lassungsbeilage 15). Die Projekte F4.8 bis F4.11 sind (auszugsweise) wie
folgt tabellarisch aufgeführt:
Projekt-
Nr.
Streckenabschnitt Länge in Me-
tern
F4.8 N03/68 Verzweigung Reichenburg-Weesen 4'006
F4.9 N03/76 Murg-Verzweigung Sargans 3'210
F4.10 N13/28 Grenze GR/SG Sennwald 2'995
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F4.11 N13/32 Sennwald St. Margrethen 2'362
4.4.4 Die streitgegenständlichen Projekte Nr. 120054 und Nr. 120057 ent-
sprechen dabei den Nr. F4.10 und F4.9 in der Tabelle, wobei zu prüfen ist,
ob die geographisch in der Nähe befindlichen Projekte F4.8 und F4.11 mit
den streitgegenständlichen Projekten zusammen als ein Bauprojekt zu ver-
stehen sind.
Vor diesem Hintergrund ist zu vergegenwärtigen, dass die hier streitgegen-
ständlichen Projekte gemäss Ziff. 2.5 i.V.m. Ziff. 4.5 der Ausschreibung nur
kurze Teilabschnitte zum Bau von Lärmschutzwänden umfassen. Zwi-
schen den km 185.390 und 186.080 respektive km 189.470 und 189.753
erfolgt zudem ein Ersatz des Deckbelags durch einen lärmarmen Belag.
Nach der Übersicht der Nationalstrassenabschnitte entspricht die Länge
der Teilabschnitte insgesamt 2'995 Metern bzw. 3'210 Meter für die
Projekte Nr. 120054 und Nr. 120057. Dabei schliessen die Projekte weder
unmittelbar aneinander noch an die Projekte F4.8 oder F4.11 an, auch
wenn etwa in der Übersicht der Nationalstrassenabschnitte beim Ausfüh-
rungsort der oben erwähnten Projekte die politische Gemeinde Sennwald
sowohl beim Projekt F4.10 als auch beim Projekt F4.11 aufgeführt wird. Die
Übersichtspläne in den Vernehmlassungsbeilagen 2 bis 4 zeigen denn
auch deutlich die kurzen Teilabschnitte der streitgegenständlichen Pro-
jekte.
4.4.5 Die Projekte F4.8 und F4.11 umfassen wiederum mehrere Teil-
abschnitte und sind in geographischer Hinsicht von der hier streitgegen-
ständlichen Beschaffung deutlich abgrenzbar.
Gemäss der Übersicht der Nationalstrassenabschnitte beinhaltet das Pro-
jekt F4.11 ebenfalls nur kurze Teilabschnitte mit einer Länge von 2'362
Metern und liegt räumlich weit nördlich des streitgegenständliches Projekts
F4.10 bei St. Margrethen bzw. Au. Es beinhaltet gemäss der Übersicht der
Nationalstrassenabschnitte keinen Einbau eines neuen Belags. Bereits
daraus erhellt, dass dieses Bauprojekt eher als Einzelauftrag denn als ein-
heitliches Bauwerk zu betrachten ist.
Das Projekt F4.8 ist gemäss den Angaben der Übersicht der National-
strassenabschnitte bereits abgeschlossen und betrifft Abschnitte bei der
Verzweigung Reichenburg-Weesen, d.h. zwischen dem Zürich- und dem
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Walensee. Auch diese Teilabschnitte umfassen insgesamt nur eine Länge
von 4'600 Metern und sind ebenso räumlich von den streitgegenständli-
chen Projekten deutlich abgrenzbar.
Aufgrund dieser Dokumentation ist daher davon auszugehen, dass die
Bauprojekte F4.8 und F4.11 betreffend Erstellung von Lärmschutzwänden
räumlich und verfahrenstechnisch eigenständige Bauwerke und nicht als
Teile eines (grösseren) Gesamtbauwerks für die Lärmsanierungen aller
Nationalstrassenabschnitte zu verstehen sind (vgl. Vernehmlassungsbeila-
gen 14 und 15).
4.4.6 Schliesslich kommt in den Vernehmlassungsbeilagen 5 und 6 zum
Ausdruck, dass separate Plangenehmigungen für die beiden Projekte
Nr. 120054 und Nr. 120057 bestehen. In Vernehmlassungsbeilage 7
("Check- und Verlaufsblatt") ist ausserdem ersichtlich, dass zum einen die
Projektkosten für die baulichen Massnahmen für jeden Bauauftrag separat
veranschlagt wurden. Auch aus dem Dokument 'Terminplan "Offenes Ver-
fahren" nach VöB' (mit dem Vermerk "ohne Rechtsmittel") geht hervor,
dass die Vergabestelle davon ausging, dass die Schwellenwerte nicht
überschritten seien.
4.4.7 Zusammenfassend hängen die Projekte F4.8 und F4.11 in sachlicher
Hinsicht zwar (teilweise) mit den streitgegenständlichen Projekten zusam-
men, sind aber räumlich und verfahrenstechnisch klar voneinander
abgrenzbar, was gegen die Annahme eines übergeordneten Bauwerks und
im Übrigen auch gegen eine unzulässige Zerstückelung spricht. Es liegt
jedenfalls im Ermessen der Vergabebehörde, Unterhalts- und Sanierungs-
arbeiten zu etappieren und damit in mehrere Aufträge aufzuteilen oder
gesamthaft zusammenzufassen, sofern weder das Zerstückelungsverbot
gemäss Art. 7 Abs. 1 BöB noch die Bauwerkregel nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1
BöB verletzt werden (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer B-913/2012 vom
28. März 2012 E. 4.2.1 i.V.m E. 4.2.6 "Lärmschutzwände Kloten" sowie
zum Ganzen MARTIN BEYELER, Bausubmissionen: Schwellenwerte, Bau-
werkregel und Bagatellklausel, in: Anwaltsrevue 2008, S. 263 ff., insb.
S. 267). Der (hinreichend sorgfältig) geschätzte Preis liegt somit bei den
genannten Fr. 1'973'000.– für Projekt Nr. 120054 bzw. Fr. 3'932'000.– für
Projekt Nr. 120057, d.h. gesamthaft für beide Projekte bei Fr. 5'905'000.–
(vgl. Vernehmlassungsbeilage 7). Demzufolge ist der Schwellenwert von
Fr. 8'700'000.– jedenfalls prima facie nicht erreicht, womit schliesslich offen
gelassen werden kann, ob es sich bei den beiden streitgegenständlichen
Projekten Nr. 120054 und Nr. 120057 um ein einziges oder zwei Bauwerke
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handelt, da der Schwellenwert auch unter Berücksichtigung beider Pro-
jekte nicht erreicht wäre.
Zu prüfen bleibt demnach einzig, ob eine Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts dadurch gegeben ist, dass sowohl die Ausschreibung als
auch die Zuschlagspublikation eine Rechtsmittelbelehrung enthalten,
wobei die Vergabestelle im an die Beschwerdeführerinnen gerichteten
Schreiben vom 22. Oktober 2019 auf die Rechtsmittelbelehrung der Zu-
schlagspublikation ausdrücklich hingewiesen hat, worauf sich die Be-
schwerdeführerinnen in ihren Eingaben auch ausdrücklich beziehen (Rep-
lik zur aufschiebenden Wirkung, Rz. 1 und Eingabe vom 5. Dezember
2019, Rz. 1).
4.5 Massgebend für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist
die Anwendbarkeit des BöB (vgl. E. 3.1 hiervor). Die Begründung der Zu-
ständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist dagegen
ausgeschlossen (Art. 7 Abs. 2 VwVG; Urteil des BVGer B-2192/2018 vom
12. Juni 2018 E. 3.2 "Umweltbaubegleitung Murg-Walenstadt"; Entscheid
der BRK im Verfahren 2001-009 vom 11. Oktober 2001, publiziert in Ver-
waltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 66.4 E. 1b). Die Vergabestelle
kann zwar freiwillig unterschwellig ein offenes oder selektives Verfahren
durchführen, hat aber nicht die Möglichkeit, die Ausschreibung oder den
Zuschlag für eine Beschaffung, die dem Regime BöB bzw. des GPA nicht
untersteht, freiwillig durch entsprechende Bezeichnung zu einer anfecht-
baren Verfügung im Sinne von Art. 29 BöB zu machen, wenn sie beispiels-
weise weiss, dass die einschlägigen Schwellenwerte nicht erreicht sind.
Der Anwendungsbereich des BöB wird durch das Gesetz selbst abschlies-
send geregelt. Auch eine Ausschreibung und Zuschlagserteilung nach den
Regeln des GPA und die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung kann nicht zur
Bejahung der Eintretensfrage trotz fehlender Zuständigkeitsvoraussetzun-
gen führen (Urteile des BVGer B-2192/2018 vom 12. Juni 2018 E. 3.2 "Um-
weltbaubegleitung Murg-Walenstadt", B-1687/2010 vom 21. Juni 2011,
auszugsweise publiziert als BVGE 2011/17, nicht veröffentlichte E. 1.2
"Personalverleih", B-1773/2006 vom 25. September 2008, teilweise publi-
ziert in BVGE 2008/48, nicht publizierte E. 1.2 "Areal- und Gebäudeüber-
wachung PSI" und B-3060/2010 vom 27. August 2010 E. 1.2 "Entwick-
lungshilfe"; vgl. auch GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1219 mit
Hinweisen). Das gilt sogar dann, wenn die Vergabestelle die Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts zunächst bejaht und diese erst im
Rahmen einer zweiten Stellungnahme bestreitet, wobei ein allfälliger
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Verstoss gegen Treu und Glauben in diesem Zusammenhang bei den Kos-
tenfolgen allenfalls zu berücksichtigen ist (Urteil des BVGer B-2192/2018
vom 12. Juni 2018 E. 3.2 "Umweltbaubegleitung Murg-Walenstadt";
Zwischenentscheid B-93/2007 vom 8. Juni 2007 E. 3.2.1 "Sanierung Rietli-
areal"). Damit braucht auch nicht vertieft zu werden, ob die Vergabestelle
bewusst oder versehentlich ein offenes Verfahren eingeleitet hat. Jeden-
falls ist prima facie festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen aus der
fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung in Bezug auf die Eintretensfrage nichts
zu ihren Gunsten ableiten können. Da der massgebliche Schwellenwert
nicht erreicht wird, fällt die in Frage stehende Vergabe de lege lata nicht in
den Anwendungsbereich des BöB (vgl. allerdings de lege ferenda Art. 52
Abs. 2 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom
21. Juni 2019; BBl 2019 4505). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die
Beurteilung der vorliegenden Streitsache somit prima facie aller Wahr-
scheinlichkeit nach nicht zuständig.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde prima facie aller Wahrschein-
lichkeit nach nicht einzutreten. Demnach ist das Begehren auf Erteilung
der aufschiebenden Wirkung ohne Interessenabwägung abzuweisen (vgl.
E. 2.3 hiervor).
5.
Die Beschwerdeführerinnen verlangen schliesslich die Edition sämtlicher
Akten aus den Händen der Vergabestelle (Beschwerde vom 8. November
2019, Rz. 2).
5.1 Den Beschwerdeführerinnen wurde mit Verfügung vom 27. November
2019 die Vernehmlassung der Vergabestelle vom 26. November 2019 samt
Beilagen 1 bis 13 ("Vollmacht", "Übersichtsplan LSW Hochwiesen und
Ersatz Deckbelag", "Übersichtsplan LSW Unterheiligkreuz und Ersatz
Deckbelag", "Übersichtsplan LSW Anschluss Haag Rtg. Chur", "Plange-
nehmigung N03/76 Lärmschutzprojekt Flums-Mels, Seite 1", "Plangeneh-
migung N13/28 Lärmschutzprojekt Buchs-Sennwald, Seite 1", "Check- und
Verlaufsblatt", "Anonymisiertes Offertöffnungsprotokoll", verschiedene
Simap-Publikationen, "Unternehmerangaben, Seite 5" und "Lebenslauf")
zugestellt.
5.2 Am 2. und 3. Dezember 2019 wurde den Beschwerdeführerinnen
schliesslich die Vernehmlassungsbeilagen 14 bis 17 und das Dokument
'Terminplan "Offenes Verfahren" nach VöB' (mit dem Vermerk "ohne
Rechtsmittel"), welche die Nähe der beiden Projekte 120054 und 120057
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oder allenfalls weiterer Projekte zum Gegenstand haben und die Frage
nach der Anwendbarkeit des BöB bzw. Zuständigkeit des Gerichts
beschlagen, sowie das Voraktenverzeichnis in teilweise anonymisierter
Form (Vernehmlassungsbeilage 18) zugestellt.
5.3 Mit Blick auf das bis zum Ergehen des Zwischenentscheides über die
aufschiebende Wirkung geltende qualifizierte Beschleunigungsgebot ist
vorliegend die Gewährung der Akteneinsicht teilweise ins Hauptverfahren
zu verschieben (vgl. Zwischenentscheide des BVGer B-3644/2017 vom
23. August 2017 E. 7.2 "Tunnelorientierungsbeleuchtung" und
B-3797/2015 vom 13. Juli 2015 E. 5 "Publicom"; GALLI/MOSER/LANG/STEI-
NER, a.a.O., Rz. 1371). Dies rechtfertigt sich umso mehr, als der vorlie-
gende Zwischenentscheid ausschliesslich mit der fehlenden Anwendbar-
keit des BöB begründet wird. Damit ist die Situation vergleichbar derjenigen
nach ausdrücklicher Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Zu-
ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEI-
NER, a.a.O., Rz. 1368). Aufgrund der erhaltenen Unterlagen können sich
die Beschwerdeführerinnen ohne Weiteres ein Bild machen von der Aus-
gangslage namentlich mit Blick auf die Anfechtung des vorliegenden Ent-
scheids (vgl. Zwischenverfügung des BVGer B-3526/2013 vom 16. August
2013 E. 6 "HP-Monitore"). Das Akteneinsichtsbegehren ist demzufolge
einstweilen abzuweisen, soweit diesem im Rahmen der Instruktion nicht
bereits entsprochen worden ist. Die Anordnungen betreffend die Aktenein-
sicht und den Schriftenwechsel im Hauptverfahren erfolgen mit separater
Verfügung.
6.
Über die Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid wird mit dem Ent-
scheid über die Hauptsache zu befinden sein.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag der Beschwerdeführerinnen, das Dokument 'Terminplan "Offe-
nes Verfahren" nach VöB' (mit dem Vermerk "ohne Rechtsmittel") aus
Dossier 2 der Vergabeakten aus dem Recht zu weisen, wird abgewiesen.
2.
Der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung der aufschiebenden
Wirkung wird abgewiesen.
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3.
Die Instruktion des Schriftenwechsels im Hauptverfahren erfolgt mit sepa-
rater Verfügung.
4.
4.1 Der Akteneinsichtsantrag der Beschwerdeführerinnen wird einstweilen
abgewiesen, soweit diesem nicht bereits im Rahmen der Instruktion ent-
sprochen worden ist.
4.2 Weitere Anordnungen betreffend die Akteneinsicht im Hauptverfahren
bleiben vorbehalten.
5.
Über die Kostenfolgen des vorliegenden Zwischenentscheids wird mit dem
Endentscheid befunden.
6.
Dieser Zwischenentscheid geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde, vorab in elektronischer
Form)
– die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 189145; Gerichtsur-
kunde, vorab in elektronischer Form)
– die Zuschlagsempfängerin (Gerichtsurkunde, vorab in elektronischer
Form)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Marc Steiner Joel Günthardt
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn
die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge-
ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 17. Dezember 2019