B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5944/2011
U r t e i l v o m 2 2 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch).
B-5944/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1949 geborene finnische Staatsangehörige Y._______ (im Folgen-
den: Beschwerdeführerin) hat in den Jahren 1972 bis 1984 in der
Schweiz gearbeitet und hierbei Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet. Mit Gesuch vom
14. Juni 2010 meldete sie sich wegen Sehschwäche bei der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) zum Bezug von
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an.
Nach der Durchführung des Abklärungsverfahrens lehnte die Vorinstanz
das Begehren der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversi-
cherung mit Verfügung vom 10. Oktober 2011 ab. Zur Begründung führte
sie aus, die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu
50 % arbeitsunfähig. Indessen bleibe trotz der Gesundheitsbeeinträchti-
gung die Ausübung einer vollzeitigen adaptierten Erwerbstätigkeit zumut-
bar, weshalb kein rechtserheblicher Invaliditätsgrad vorliege.
B.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
27. Oktober 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinnge-
mäss beantragt sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie
die Zusprechung einer Invalidenrente. Zur Begründung macht sie im We-
sentlichen geltend, der finnische Versicherungsträger habe ihr eine Inva-
lidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen.
Zufolge der zwischenstaatlichen Abkommen zwischen der Schweiz und
Finnland müsse auch in der Schweiz ihre Invalidität anerkannt werden.
Sie habe eine Ausbildung als Krankenpflegerin abgeschlossen. In ihrem
zuletzt ausgeübten Beruf habe sie indessen ständig am Computerbild-
schirm – und nicht mit Patienten – gearbeitet. Dieser Arbeit könne sie auf
Grund ihrer Sehschwäche nicht mehr nachgehen. Dasselbe gelte für jede
andere Arbeit in ihrem Berufssektor, da stets auch mit dem Computer ge-
arbeitet werde. Als Beilagen reichte sie die Verfügung der kommunalen
Rentenversicherung (Originalüberschrift: Kuntien eläkevakuutus) vom 2.
Juni 2010 sowie den Arztbericht von Dr. L._______ vom 2. Dezember
2009 ein, die bereits in den vorinstanzlichen Akten vorliegen (IV-Akt. 25;
IV-Akt 5, 19, 30).
C.
Mit Schreiben vom 14. November 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin
um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und reichte dem Bun-
B-5944/2011
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desverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21. November 2011 das For-
mular "unentgeltliche Rechtspflege" samt entsprechenden Unterlagen
ein. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2011 gewährte ihr das
Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege.
D.
Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2011 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, die in
Finnland zugesprochene Invalidenrente habe keinen Einfluss auf das In-
validenrentenverfahren in der Schweiz. Im Anhang V der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 seien keine übereinstimmend anerkannten Tatbe-
standsmerkmale im Verhältnis zwischen der Schweiz und Finnland aufge-
führt, womit die Festlegung des Invaliditätsgrads durch den finnischen
Versicherungsträger die Schweiz nicht binde. Die Ärztin des regionalen
ärztlichen Diensts (im Folgenden: RAD) habe sich gestützt auf die medi-
zinischen Berichte aus Finnland ein deutliches und zweifelsfreies Bild
über die vorliegenden Augenleiden bilden und gestützt darauf eine Ein-
schätzung über die verbliebene Arbeitsfähigkeit abgeben können. Da die
Tätigkeit am Computer angesichts der durch den grünen Star verursach-
ten schlechten Sicht keine optimale Lösung darstelle, sei die Beschwer-
deführerin für ihre bisherige Arbeitstätigkeit 50 % arbeitsunfähig. Als
Krankenpflegerin seien indessen andere Arbeitsfelder in Betracht zu zie-
hen, weshalb die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit 100 %
betrage. Der Einkommensvergleich habe eine Erwerbseinbusse von 29 %
ergeben, womit keine rentenbegründende Invalidität vorliege.
E.
Innert der angesetzten Frist ging keine Replik der Beschwerdeführerin
beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
B-5944/2011
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR
173.32) und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invaliden-
versicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Im Streit liegt die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Vor-
instanz) vom 10. Oktober 2011. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene
Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 des Bundesgeset-
zes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG; SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist.
1.3 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundes-
gesetzes über das Verwaltungsverfahren VwVG; SR 172.021) eingereich-
te Beschwerde ist einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 10. Oktober 2011) eingetrete-
nen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Weiter sind in zeit-
licher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei
der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hat-
ten (BGE 130 V 329). Vorliegend ist damit grundsätzlich das per 1. Janu-
ar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar sowie die materiellen Be-
stimmungen des IVG und der IVV, welche am 1. Januar 2008 in Kraft tra-
ten (5. IV-Revision). Noch keine Anwendung findet das am 1. Januar
2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG
in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
B-5944/2011
Seite 5
2.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz auf Grund von Art. 3 Bst.
dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
ATSG anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwend-
bar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht.
2.3 Die Beschwerdeführerin ist finnische Staatsangehörige und damit
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, so dass
vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21.
Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten anderer-
seits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist.
Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten
und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II
("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbin-
dung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter-
einander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige,
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1;
nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr.
574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienan-
gehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR
0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72), oder gleichwer-
tige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als
"Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrach-
ten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Noch keine Anwendung finden
die neuen europäischen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr.
987/2009.
Die Bemessung des Invaliditätsgrads richtet sich auch nach dem Inkraft-
treten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger ei-
nes Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines An-
tragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann
verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgeleg-
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Seite 6
ten Tatbestandsmerkmale der Invalidität im Anhang V dieser Verordnung
als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen
Finnland und der Schweiz (ebenso wie für das Verhältnis zwischen den
übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist. Gemäss
Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72 hat der Träger eines Mitgliedstaates
aber bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung die von den
Trägern der anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Be-
richte sowie Auskünfte der Verwaltung zu berücksichtigen, soweit sie
rechtsgenüglich ins Verfahren eingebracht werden (vgl. Art. 32 VwVG).
Jeder Träger behält jedoch insbesondere die Möglichkeit, durch einen
Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl die antragstellende Person untersuchen
zu lassen.
2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit
des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.5 Im Sozialversicherungsprozess gilt grundsätzlich der Untersuchungs-
grundsatz. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz findet jedoch sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten
der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren
Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Ent-
scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforde-
rungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr-
scheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hin-
weisen).
3.
Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht
zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen der Anspruchsvor-
aussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente verneint hat.
3.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinn des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28,
28a, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens während dreier Jah-
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Seite 7
re (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingungen müssen kumula-
tiv erfüllt sein.
3.2 Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr als
dreier Jahre Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung für den An-
spruch auf eine ordentliche Invalidenrente zweifellos erfüllt ist. Zu prüfen
bleibt damit, ob und gegebenenfalls ab wann und in welchem Umfang sie
invalid im Sinne des Gesetzes ist.
3.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri-
gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.4 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28
Abs. 1 IVG (in der ab dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung). Hiernach
haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähig-
keit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstel-
len, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres oh-
ne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent
arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b), und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 Prozent invalid sind (Bst. c).
3.4.1 Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine hal-
be Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent An-
spruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
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Seite 8
von weniger als 50 Prozent entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni
2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Ge-
meinschaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40 Prozent eine Rente
ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
meinschaft Wohnsitz haben.
3.4.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Ge-
sundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel-
chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinwei-
sen). Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen be-
steht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ih-
ren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt
ist.
Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medi-
zinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten
der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von
der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Be-
rufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts [heute: Bundesgericht] I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in:
SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b).
3.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
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Seite 9
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Be-
zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts
vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352
E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der
Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hin-
blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.
4.
Wie bereits vorangehend ausgeführt, hat die Vorinstanz mit der angefoch-
tenen Verfügung vom 10. Oktober 2011 eine Leistungspflicht verneint, da
ein Invaliditätsgrad von lediglich 29 % bestehe. Die Beschwerdeführerin
ist demgegenüber der Ansicht, dass sie Anspruch auf eine (volle) Invali-
denrente habe. Im Nachfolgenden ist damit die durch die Vorinstanz vor-
genommene Invaliditätsbemessung zu überprüfen.
4.1 Die in den vorinstanzlichen Akten vorliegenden medizinischen Arztbe-
richte gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin
an beiden Augen an einem grünen Star (Glaukom) leidet, der in den 70er-
Jahren erstmals diagnostiziert wurde. Es ist ersichtlich, dass sich die Be-
schwerdeführerin in der Folge im Jahr 1998 am linken Auge sowie im
Jahr 2007 am rechten Auge einer Operation unterzog. Unbestritten ist
schliesslich, dass die Sehkraft der Beschwerdeführerin durch die Krank-
heit an beiden Augen stark eingeschränkt ist, bei schlechterer Sehkraft
des linken Auges.
4.2 Die Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt im Gesundheitszentrum
O._______ in der Diabetespraxis, Abteilung Pflegemittelvergabe. Sie war
zuständig für die Pflegemittelbestellungen, wobei sie fast ausschliesslich
am Computerbildschirm arbeitete.
Aus den vorliegenden Arztberichten, insbesondere den Stellungnahmen
der RAD-Ärztin Dr. med. M._______ vom 7. April 2011 sowie 27. Mai
2011 ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin angesichts ihrer Augen-
problematik nicht mehr in der Lage ist, Computer- sowie Präzisionsarbei-
ten vorzunehmen und damit für die bisherige Arbeit am Computerbild-
schirm nicht geeignet ist. Es ist folglich von einer eingeschränkten Ar-
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Seite 10
beitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auszugehen. Dr. med.
M._______ beziffert diese Arbeitsunfähigkeit auf 50 % ab dem 23. Febru-
ar 2010. Nachdem feststeht, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bishe-
rigen beruflichen Tätigkeit fast ausschliesslich am Computerbildschirm
gearbeitet hat und ihr die Arbeit am Computerbildschirm auf Grund der
Sehschwäche nicht mehr möglich ist, ist die RAD-ärztliche Bezifferung
der Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf nicht nachvollziehbar. Vielmehr
erscheint eine deutlich höhere, allenfalls gar eine vollzeitige Arbeitsunfä-
higkeit als eher wahrscheinlich. Die Frage der (allenfalls höheren) Ar-
beitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit kann jedoch offen bleiben, da
die Vorinstanz zu Recht die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit ge-
prüft hat.
4.3 Im Nachfolgenden ist damit zu prüfen, welche adaptierte Tätigkeit der
Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkung zumutbar
ist.
5.
In den vorliegenden Arztberichten aus Finnland fehlen allgemeine Anga-
ben zu den funktionellen Einschränkungen beziehungsweise zu den der
Beschwerdeführerin zumutbaren körperlichen Anstrengungen. Stellung
wird darin lediglich zur Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit genom-
men. Ebenfalls fehlen eigene Abklärungen durch die Vorinstanz diesbe-
züglich, namentlich eine Abklärung betreffend berufliche Frühintegration.
Die RAD-Ärztin Dr. med. M._______ erklärt auf Grund der vorliegenden
Arztberichte aus Finnland (ohne persönliche Untersuchung der Be-
schwerdeführerin) in ihrer Stellungnahme vom 7. April 2011, es sei eine
ganztägige angepasste Tätigkeit zumutbar, ohne Präzisionsarbeit oder
Arbeit am Bildschirm. Sie begründet dies damit, dass die Beschwerdefüh-
rerin zwar für die derzeitige Arbeit am Bildschirm ungeeignet sei, die Ar-
beit als Krankenpflegerin indessen nicht ausschliesslich mit der Arbeit am
Computer verbunden sei. Durch die Zuweisung einer Tätigkeit in einem
geeigneteren Bereich sei eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit möglich.
Im Anhang zu ihrem Abschlussbericht vom 27. Mai 2011 konkretisiert sie,
es seien der Beschwerdeführerin unter der Rubrik "einfache Büro- oder
Verwaltungstätigkeiten ohne besondere Qualifikationen die nachfolgen-
den Tätigkeiten mit leichter Belastung, im Sitzen und / oder mit Wechseln
zwischen sitzender und stehender Position möglich:
Erfassung, Einordnung, Archivierung
Verteilung interner Post, Botentätigkeit
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Seite 11
Telefonistin (Tätigkeit im Sitzen)
Eingabe von Daten / Scannen (Tätigkeit im Sitzen)
Die visuellen Anforderungen an eine Telefonistin werden hingegen nicht
näher umschrieben.
Gestützt auf diese Angaben erliess die Vorinstanz die Invaliditätsbemes-
sung vom 22. Juni 2011. Hierbei ging sie vom Durchschnittseinkommen
2007 einer Telefonistin in Finnland aus (angepasst an die Lohnentwick-
lung gemäss den Statistiken des OECD), wobei sie der Beschwerdefüh-
rerin einen Leidensabzug von 25 % zugestand.
6.
6.1 Aus ihrer Stellungnahme ist zu schliessen, dass Dr. med. M._______
bei der vorangehenden Beurteilung der möglichen Arbeitstätigkeiten da-
von ausging, dass für die in Betracht gezogenen, auf dem verwendeten
vorgedruckten Formular angekreuzten Tätigkeiten das Erfordernis des
Arbeitens am Bildschirm sowie von Präzisionsarbeiten gänzlich fehle. Mit
Verweis auf vorangehende Erwägung 3.4 ist in Erinnerung zu rufen, dass
die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen darin be-
steht, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren kör-
perlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Die
Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medizini-
schen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der
versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber von der Ver-
waltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten. Der Sinn und
Zweck dieser Aufgabenteilung liegt darin, dass nur ein Arzt oder eine Ärz-
tin fachlich befähigt ist zur Festlegung, welche körperlichen Anstrengun-
gen einer versicherten Person angesichts der gesundheitlichen Ein-
schränkungen noch zumutbar sind. Demgegenüber verfügt ein Berufsbe-
rater respektive gegebenenfalls die Verwaltung über ausreichende
Kenntnisse der verschiedenen Berufsfelder, um die mit Blick auf die durch
den Arzt oder die Ärztin festgelegten zumutbaren körperlichen Anstren-
gungen mögliche Berufstätigkeit festzulegen.
6.2 Entgegen der vorangehend dargelegten Aufgabenteilung hat sich vor-
liegend Dr. med. M._______ zu den der Beschwerdeführerin zumutbaren
beruflichen Tätigkeiten geäussert und die Vorinstanz ist ihr darin unbese-
hen gefolgt. Dabei wurde indessen verkannt, dass die von ihr angeführten
Tätigkeiten der Dateneingabe und –archivierung oder die Tätigkeit als Te-
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Seite 12
lefonistin in zeitgemässem Umfeld zwangsläufig mit der Arbeit am Bild-
schirm verbunden sind. Und auch die Tätigkeit als Postbotin setzt gute vi-
suelle Fähigkeiten voraus, namentlich weil auch hierbei in zunehmendem
Umfang die Bedienung elektronischer Lesegeräte verlangt wird. In ihrem
Einkommensvergleich vom 22. Juni 2011 stützt sich die Vorinstanz auf
das Vergleichseinkommen einer Telefonistin, was demnach nicht zu über-
zeugen vermag.
Zusammenfassend enthalten damit die durch Dr. med. M._______ und in
der Folge durch die Vorinstanz angenommenen Verweisungstätigkeiten
aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine geringeren Anforderun-
gen an die Sehkraft der Beschwerdeführerin als deren bisherige Tätigkeit.
Der Schluss auf deren Zumutbarkeit überzeugt das Bundesverwaltungs-
gericht infolgedessen nicht. Da die Akten keine weiteren verwertbaren
Hinweise zur Klärung der zumutbaren Berufstätigkeiten enthalten, ist das
Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage, den Leistungsanspruch der
Beschwerdeführerin abschliessend zu bestimmen.
7.
Zusammenfassend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festge-
stellt und gewürdigt hat (vgl. Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Die
Beschwerde ist daher gutzuheissen.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das den
Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache zur
weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber
die nötigen Instruktionen vorzunehmen. Bei festgestellter Abklärungsbe-
dürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als sol-
che weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen
und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die
Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen
Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn auf Grund be-
sonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. andere gerichtli-
che Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sachver-
halts beizutragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn die Rückwei-
sung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig bezeichnet
werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d).
Vorliegend fehlt in den vorinstanzlichen Akten eine Umschreibung der vi-
suellen Anforderungen an eine Telefonistin oder für vergleichbare Berufe
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Seite 13
beziehungsweise eine Stellungnahme zu den der Beschwerdeführerin
noch möglichen Arbeitstätigkeiten durch die Berufsberatung oder die
Verwaltung. Die durch die RAD-Ärztin bezeichneten (vollzeitig zumutba-
ren) Berufstätigkeiten überzeugen nicht, da bei diesen das Erfordernis
von Bildschirm- und Präzisionsarbeiten nicht ausgeschlossen werden
kann, sondern im Gegenteil als wahrscheinlich zu erachten ist. Eine
Rückweisung an die Vorinstanz erscheint daher gerechtfertigt – dies auch
unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführerin der doppelte In-
stanzenzug gewahrt bleibt (vgl. BGE 137 V 210, E. 3.4). Die angefochte-
ne Verfügung vom 10. Oktober 2011 ist daher aufzuheben und die Sache
ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die der Beschwerde-
führerin noch zumutbaren beruflichen Tätigkeiten unter Beizug eines Be-
rufsberaters gemäss dem vorstehend Gesagten abkläre. Falls keine zu-
mutbare Verweisungstätigkeit umschrieben werden kann, ist die Arbeits-
unfähigkeit im bisherigen Beruf in nachvollziehbarer Weise festzustellen
(vgl. hierzu vorangehend Erwägung 4.2) und gegebenenfalls der Be-
schwerdeführerin eine Invalidenrente zuzusprechen.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
8.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt das Bundesverwaltungsge-
richt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind der überwiegend obsiegenden Be-
schwerdeführerin praxisgemäss keine Kosten aufzuerlegen. Der Vorin-
stanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
8.2 Da der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht anwaltlich ver-
treten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist ihr
keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
B-5944/2011
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Verfügung vom
10. Oktober 2011 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen neu über den Leis-
tungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge. Weitergehend wird die
Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– Bundesamt für Sozialversicherung BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Marion Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt, sofern die Voraussetzungen gemäss
den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdefüh-
rer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 28. August 2012