B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5947/2011
U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiberin Lorena Studer.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Revision); Verfügung der IVSTA vom
4. Oktober 2011.
B-5947/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer oder Versicherter) wurde am
_______ 1953 geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Er arbeitete
in den Jahren 1992 bis 1997 in der Schweiz und entrichtete hierbei Bei-
träge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung.
B.
Mit Formular vom 11. Februar 2002 meldete sich der Versicherte bei der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) zum
Leistungsbezug aufgrund von schmerzhaften Ödemen und Verbrennun-
gen dritten bis vierten Grades an beiden Beinen an (IV act. 6).
C.
Mit Schreiben vom 22. März 2002 forderte die Vorinstanz bei der deut-
schen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Unterlagen zum Versi-
cherten ein (IV act. 7) und sprach ihm in der Folge mit Verfügung vom
16. Dezember 2002 mit Wirkung ab dem 1. März 2002 eine halbe Rente
zu (IV act. 40).
D.
Am 24. September 2004 leitete die Vorinstanz ein erstes Revisionsverfah-
ren ein (IV act. 44). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2005 ersetzte sie die
bisherige halbe Rente des Versicherten mit Wirkung ab dem 1. November
2004 durch eine ganze, da anlässlich der durchgeführten Revision fest-
gestellt wurde, dass sich die Invalidität aufgrund der Wundverhältnisse an
den Beinen verschlimmert hatte (IV act. 67 und 72).
E.
Der Versicherte informierte die Vorinstanz mit Schreiben vom 1. Januar
2006, dass er seit dem 1. Januar 2006 einen Hinzuverdienst aufgenom-
men habe und deshalb um Kürzung der Rente um 50% bitte (IV act. 74).
Mit Vorbescheid vom 22. Januar 2007 teilte die Vorinstanz dem Versi-
cherten mit, dass seine Rente ab 1. April 2006 durch eine halbe Rente
ersetzt werde und erliess am 25. April 2007 eine entsprechende Verfü-
gung (IV act. 91).
F.
Am 3. Mai 2010 leitete die Vorinstanz ein weiteres Revisionsverfahren
ein, wobei mehrere Arztberichte eingeholt wurden (IV act. 92, 104 bis
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108). Am 3. März 2011 teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit, dass
die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine anspruchsbeeinflussende
Änderung ergeben habe und er schriftlich eine beschwerdefähige Verfü-
gung verlangen könne, sollte er mit dieser Mitteilung nicht einverstanden
sein (IV act. 114). Der Versicherte ersuchte daraufhin mit Schreiben vom
15. März 2011 um eine beschwerdefähige Verfügung. Zur Begründung
führte er an, er habe keine Einkünfte mehr aus Zuverdienst. Er habe we-
gen Krankheit und Mobbing des Arbeitgebers kündigen müssen und sei
immer noch in psychotherapeutischer Behandlung (IV act. 118).
G.
Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 fest, dass wei-
terhin ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe. Nachdem der Versi-
cherte die Vorinstanz über die Kündigung seiner Stelle auf den
30. September 2010 informiert habe, sei das Dossier dem medizinischen
Dienst vorgelegt worden. Dieser habe festgestellt, dass der Versicherte
seine Tätigkeit 2006 nach einer Stabilisation der Wunderverhältnisse wie-
der aufgenommen habe und sich an dieser Stabilisation seither nichts
geändert habe. Eine dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit sei
somit nach wie vor zumutbar und damit könne mehr als 40% des Er-
werbseinkommens, welches ohne Invalidität erzielt werden könnte, er-
reicht werden. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades sei es unerheb-
lich, ob eine zumutbare Tätigkeit tatsächlich ausgeübt werde.
H.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
27. Oktober 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Zur Be-
gründung macht er im Wesentlichen geltend, es treffe nicht zu, dass er
die Arbeit wieder aufgenommen habe. Vielmehr sei er am 2. August 2010
erkrankt und habe seine Arbeit seither nicht wieder aufnehmen können.
Seit dem 1. März 2011 werde er von der deutschen Rentenversicherung
wegen voller Erwerbsminderung berentet.
I.
Mit Vernehmlassung vom 19. April 2012 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügung vom
4. Oktober 2011. Der beurteilende IV-Arzt sei zur Schlussfolgerung ge-
langt, dass die Stabilisation der Wundverhältnisse zunächst die Aufnahme
einer 50%igen Tätigkeit als Sozialpädagoge im Jahre 2006 ermöglicht
habe und sich anhand der vorliegenden medizinischen Akten und Gut-
achten sowohl aus orthopädischer wie auch aus psychiatrischer Hinsicht
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Seite 4
keine Einschränkungen ergäben, welche einer leidensangepassten Tätig-
keit im bisherigen Rahmen entgegenstünden. Die psychischen Be-
schwerden seien als reaktive Depression im Rahmen des sozialen Ar-
beitsumfeldes zu werten und stellten nach schweizerischem Rechtsver-
ständnis keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit dar.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – sofern erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügun-
gen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3
Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1
Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversiche-
rung (Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 4. Oktober 2011. Der Beschwerdeführer hat
frist- und formgerecht Beschwerde erhoben (Art. 60 ATSG). Als Adressat
der angefochtenen Verfügung ist er besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59
ATSG). Damit ist auf die Beschwerde einzutreten.
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Seite 5
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. THOMAS
HÄBERLI, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Zürich
2009, Art. 62 N 40).
2.3 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht vom Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sor-
gen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein
Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2,
BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit
eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es
von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste wür-
digt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in
Deutschland. Das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer-
seits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizü-
gigkeit (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681)
ist somit anwendbar. Das FZA setzt die verschiedenen bis dahin gelten-
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Seite 6
den bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union inso-
weit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit
koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der Ver-
tragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben
die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese
Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechts-
vorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staa-
tes selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts
anderes vorsehen. Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität,
die Berechnung des Invaliditätsgrades und der Rentenhöhe auch nach
Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253
E. 2.4), insbesondere dem IVG, der Verordnung vom 17. Januar 1961
über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), dem ATSG sowie der
entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV,
SR 830.11).
Noch keine Anwendung findet vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft ge-
setzte Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozia-
len Sicherheit.
Für die Beurteilung eines Rentenanspruchs sind Feststellungen ausländi-
scher Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüg-
lich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden
Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (BGE 130 V 253 E. 2.4). Viel-
mehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der
freien Beweiswürdigung des Gerichts (Urteil des Eidgenössischen Versi-
cherungsgerichts [EVG] vom 11. Dezember 1981 i.S. D).
3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 4. Oktober 2011) eingetrete-
nen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E 1.2, mit Hinweis).
3.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis-
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Seite 7
herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro
rata temporis; BGE 130 V 445). Damit finden im vorliegenden Verfahren
grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die
bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2011 in Kraft
standen (Bestimmungen der 5. IV-Revision). Noch keine Anwendung fin-
det vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnah-
menpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS
2011 5659]).
4.
Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Oktober
2011, mit welcher die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer bisher ge-
leistete halbe Rente bestätigte, wobei die Frage im Zentrum steht, ob sich
der Gesundheitszustandes des Versicherten in rentenrelevanter Weise
verschlechtert hat bzw. ob der Sachverhalt durch die Vorinstanz rechts-
genügend abgeklärt und gewürdigt worden ist.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Der Grad der für einen allfäl-
ligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16
ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkom-
men, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und
nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliede-
rungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (Valideneinkommen; BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135
E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) besteht
der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes-
tens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht
Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 40 % auf eine Viertelsrente.
B-5947/2011
Seite 8
4.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 IV 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizini-
schen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung – wie
alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweis-
regeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet
für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver-
fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts-
anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechen-
den medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das ge-
samte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum
es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
pertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be-
weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel-
lungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122
V 157 E. 1c).
Auch die Stellungnahmen des regionalärztlichen Dienstes (RAD) der Vor-
instanz müssen den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an ei-
nen ärztlichen Bericht genügen. Die RAD-Ärzte müssen sodann über die
im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfü-
gen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterli-
che Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der me-
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Seite 9
dizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und
Gericht auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Nimmt
der RAD selbst keine Untersuchung vor, hat er zunächst zu überprüfen,
ob die medizinischen Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf
und gegenwärtigen Status ergeben (vgl. zu den Anforderungen an einen
Aktenbericht Urteil des Bundesgerichts 8C_653/2009 vom 28. Oktober
2009 E. 5.2) bzw. ob ein von ihm angefordertes Gutachten den Anforde-
rungen der Rechtsprechung entspricht und die im konkreten Fall erforder-
lichen Untersuchungen vorgenommen und dokumentiert wurden.
4.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent-
sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt nach der Rechtsprechung jede wesentli-
che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE
134 V 131 E. 3). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesent-
lichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch
dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen
auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich ge-
bliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann
auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund dar-
stellen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b). Liegt eine erhebliche
Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten
für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums
neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen
(BGE 117 V 198 E. 4b).
4.4 Im Rahmen einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bildet zeit-
liche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Ände-
rung die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen
Überprüfung des Leistungsanspruches mit rechtskonformer Sachver-
haltsabklärung, Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades
(bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den Auswirkungen der gesund-
heitlichen Beeinträchtigung im erwerblichen oder im Aufgabenbereich)
beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2011
vom 8. Februar 2012 E. 3.2).
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Seite 10
Vorliegend ist entsprechend der medizinisch dokumentierte Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Revisionsverfügungen
vom 25. April 2007 (Ausgangszeitpunkt) zu vergleichen mit jenem im
Zeitpunkt der angefochtenen Revisionsverfügung vom 4. Oktober 2011
(revisionsrechtlicher Vergleichszeitpunkt), wobei vorliegend insbesondere
die Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Be-
schwerdeführers streitig ist.
4.5 Zum Ausganszeitpunkt ergibt sich aus den Akten folgendes:
4.5.1 Die Revisionsverfügung vom 25. April 2007 basiert beweismässig
hauptsächlich auf dem Bericht der behandelnden Ärztin Dr. med.
A._______ vom 10. Februar 2006 (IV act. 77). Darin stellte die Ärztin die
folgenden Diagnosen mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des
Versicherten:
Verbrennung 3. Grades (einschliesslich Muskulatur) beider unterer
Extremitäten mit Hauttransplantat,
Chronische Narbenulcera,
Belastbarkeit vermindert (Gehstrecke maximal 200m, Stehen und
Laufen nur kurze Zeit möglich).
4.5.2 Frühere medizinische Unterlagen enthalten zudem die Diagnosen
arterieller Hypertonus (IV act. 41),
chronisch aktive Hepatitis C (IV act. 41),
Suchtkrankheit (IV act. 30).
4.6 Über den revisionsrechtlichen Vergleichspunkt erteilen alsdann die
nachfolgenden Arztunterlagen Auskünfte:
4.6.1 Dr. med A._______ stellte mit Befundbericht vom 22. Oktober 2010
(IV act. 104) die Diagnosen
Zustand nach chronischer Osteomyelitis, Spätfolge Verbrennung
3. Grades beider unterer Extremitäten,
Chronische Ulcus linker Unterschenkel,
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Seite 11
Arterielle essentielle Hypertonie,
Psychosomatischer Symptomenkomplex,
Hepatitis C.
Als von der Norm abweichende klinische Untersuchungsbefunde wurde
diagnostiziert:
Schwere Deformierung der unteren Extremitäten beidseitig, Nar-
benkontrakturen,
Psychischer Befund: zurzeit Schlaf- und Appetitstörung.
4.6.2 Im orthopädischen Fachgutachten vom 15. November 2010 (IV
act. 108) stellte Dr. med. B._______ die Diagnosen
Gangstörung bei Zustand nach ausgedehnter Verbrennung im Be-
reich beider Füsse und Unterschenkel,
Verschleisserscheinungen im Bereich der Hals- und Brustwirbel-
säule,
Rezidivierende lumbalgieforme Beschwerden,
Beginnende Gonarthrose beidseitig.
Im Ergebnis kam Dr. B._______ zum Schluss, es bestünden wesentliche
Einschränkungen des Bewegungs- und Haltungsapparats. Eine Arbeits-
haltung im Gehen oder Stehen sei nur zeitweise und im Sitzen überwie-
gend, aber nicht ständig möglich. Der Versicherte könne die letzte berufli-
che Tätigkeit indessen im zeitlichen Umfang von 6 Stunden oder mehr
ausüben.
4.6.3 Dr. C._______, Facharzt für Psychiatrie, stellte in seinem ärztlichen
Gutachten vom 17. November 2010 (IV act. 106) die Diagnosen
Mittelschweres bis schweres rezidivierenden depressives Syndrom
(ICD-10: F33.3),
Polyvalente Suchtmittelabhängigkeit vom Opiatenmischtyp (über
Jahrzehnte abstinent; ICD-10: F12.9).
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Seite 12
In der Begründung führte Dr. C._______ aus, beim Versicherten bestehe
eine kombinierte körperliche sowie seelische Versehrtheit im Sinne eines
prolongiert verlaufenden depressiven Syndroms reaktiver Natur als Zu-
stand nach schwerem Verbrennungsunfall an den unteren Extremitäten.
Der Versicherte sei im Rahmen der beruflichen Tätigkeit als Sozialpäda-
goge angestellt gewesen, wobei berufliche Irritationen zur Beendigung
der Tätigkeit führen mussten. Beim Versicherten sei nicht zuletzt ein reak-
tiv implementiertes seelisches Beschwerdebild anzunehmen, was seine
Leistungsfähigkeit unter drei Stunden minimiere (IV act. 106). Auf die ein-
schlägigen Fragen im Beurteilungsformular antwortete Dr. C._______, es
seien keine wesentlichen, bisher unbekannten Erkrankungen oder Krank-
heitskomplikationen festgestellt worden. Wesentliche Einschränkungen
der Leistungsfähigkeit bestünden bezüglich des Bewegungs- und Hal-
tungsapparats sowie bezüglich Gefährdungs- und Belastungsfaktoren,
nicht aber bezüglich der geistigen oder psychischen Belastbarkeit.
4.6.4 Der RAD-Arzt Dr. D._______, Allgemeinarzt, hielt in seiner Stel-
lungnahme vom 25. Januar 2011 die neue Diagnose der rezidivierenden
mittelgradigen Depression fest und führte dazu aus, dass der Versicherte
seine Stelle wegen psychologischer Überlastung als Sozialpädagoge ge-
kündigt habe, wobei sich die Zeitangabe des Arbeitgebers und der angeb-
liche Beginn der depressiven (reaktiven) Depression widersprächen. Eine
psychisch nicht belastende, rein sitzende Tätigkeit könne dem Versicher-
ten weiterhin zugemutet werden (IV act. 112).
In seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2011 führte Dr. D._______ zudem
aus, dass der Versicherte aus orthopädischer Sicht voll arbeitsfähig für
seinen bisherigen Beruf als Sozialpädagoge sei. Die Arbeitsaufgabe sei
nach Kündigung des Versicherten wegen Mobbing und ähnlichen Prob-
lemen erfolgt. Die anschliessende Begründung des Psychiaters einer
"seelischen Versehrtheit" sei auch von diesem nur im Rahmen des Zu-
standes nach dem Verbrennungsunfall gesehen worden und begründe
keine Änderung des Gesundheitszustandes zum Zeitpunkt der erfolgten
Kündigung. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich die Wie-
deraufnahme der Tätigkeit im Jahre 2006 nach einer Stabilisation der
Wundverhältnisse ergeben und sich daran seither nichts geändert habe
(IV act. 125).
4.6.5 Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer weiter eine
Bestätigung des Diplom-Psychologen E._______ ein, in der ausgeführt
wird, der Versicherte befinde sich in fortlaufender psychotherapeutischer
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Seite 13
Behandlung. Die Behandlung sei medizinisch erforderlich, diene der Be-
wältigung der körperlichen und seelischen Behinderung des Patienten
und werde von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen. Die Be-
stätigung datiert vom 17. Oktober 2011.
4.7 Der Vergleich der in den jeweiligen Referenzzeitpunkten vorliegenden
medizinischen Unterlagen ergibt somit einerseits keine relevante Verän-
derung bezüglich der körperlichen Beeinträchtigungen des Versicherten.
Neu sind indessen die Beschwerden im psychischen Bereich, welche
erstmals im psychiatrischen Gutachten von Dr. C._______ vom
17. November 2010 diagnostiziert wurden.
4.8 Nach der Rechtsprechung können Beeinträchtigungen der psychi-
schen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden
eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8
ATSG bewirken. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen
Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant
gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte
Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Aus-
mass zu verrichten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird
dabei weitgehend objektiv bestimmt. Die Annahme eines psychischen
Gesundheitsschadens setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) ge-
stellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikati-
onssystem voraus. Dabei ist zu beachten, dass das klinische Beschwer-
debild nicht einzig in Beeinträchtigungen bestehen darf, welche von be-
lastenden psychosozialen oder soziokulturellen Faktoren herrühren, son-
dern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat,
zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unter-
scheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder ei-
nen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der
soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem
Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die
Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von In-
validität gesprochen werden kann. Wo der Gutachter dagegen im We-
sentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und sozio-
kulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in
ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsscha-
den gegeben (Urteil des Bundesgerichts I 232/04 vom 10. Januar 2005
mit Hinweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung). Die Therapier-
barkeit oder Behandelbarkeit einer psychischen Störung sagt, für sich al-
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lein betrachtet, nichts über deren invalidisierenden Charakter aus (BGE
127 V 294 E. 4c).
Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom
medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche
äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sin-
ne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbeg-
riff selber klar zwischen der versicherten Person als Trägerin des (invali-
disierenden) Gesundheitsschadens und der durch ihn verursachten Er-
werbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Stö-
rungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Weg-
fall der Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechti-
gen. Zwar kann einer fachgerecht diagnostizierten psychischen Krankheit
der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine
bestehende psychosoziale Belastungssituation abgesprochen werden. Je
stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in
den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto
ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von
Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a). Nur wenn und
soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbst-
ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine –
unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Fol-
gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend
auswirken (SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden
Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestie-
renden Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch
bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-
psycho-sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2).
In Bezug auf die vorliegend in Frage stehende psychische Störung des
Versicherten liegt einzig das Gutachten von Dr. C._______ vom
17. November 2010 vor, welches dieser im Auftrag der deutschen Ren-
tenversicherung erstattete. Die Bestätigung des Diplom-Psychologen
E._______ enthält weder eine Diagnose noch andere Feststellungen, die
Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten erlauben würden.
Dr. C._______ diagnostizierte in seinem Gutachten – neben der polyva-
lenten Suchtmittelabhängigkeit – ein mittelschweres bis schweres rezidi-
vierendes depressives Syndrom (F 33.3) bzw. ein prolongiert verlaufen-
des depressives Syndrom reaktiver Natur als Zustand nach schwerem
Verbrennungsunfall an den unteren Extremitäten. Aufgrund des Alters des
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Betroffenen und der Schwere der sonstigen somatiformen Störungen sei
eine Herabminderung der Leistungsfähigkeit von unter drei Stunden an-
zunehmen, wobei eine Befristung von zwei Jahren und eine weitere Ver-
laufskontrolle vorzunehmen wäre (IV act. 106). Auf die einschlägigen
Fragen im Beurteilungsformular antwortete Dr. C._______ allerdings, es
seien keine wesentlichen, bisher unbekannten Erkrankungen oder Krank-
heitskomplikationen festgestellt worden. Diese Angabe kann nur so ver-
standen werden, dass seine Einschätzung der nur noch minimen Leis-
tungsfähigkeit des Versicherten nicht auf das von ihm erstmals beschrie-
bene depressive Syndrom, sondern auf die bereits bekannten körperli-
chen Einschränkungen zurückzuführen ist. Dem entspricht auch, dass Dr.
C._______ in Bezug auf die Frage, ob wesentliche Einschränkungen der
Leistungsfähigkeit bestünden, lediglich Einschränkungen bezüglich des
Bewegungs- und Haltungsapparats sowie bezüglich Gefährdungs- und
Belastungsfaktoren ankreuzte, nicht aber bezüglich der geistigen oder
psychischen Belastbarkeit.
4.9 Wenn der IV-ärztliche Dienst und die Vorinstanz unter diesen Um-
ständen zum Schluss kamen, der begutachtende Psychiater habe zwar
eine seelische Versehrtheit im Rahmen des Verbrennungsunfall festge-
stellt, doch begründe diese Feststellung keine rentenrelevante Änderung
des Gesundheitszustandes, so ist dies angesichts der Aktenlage nicht zu
beanstanden.
5.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie abzu-
weisen ist.
6.
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten
zu tragen, die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusam-
mensetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berücksichtigung
des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden
Verfahren auf Fr. 300.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2
und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem bereits geleisteten Verfahrenskostenvor-
schuss in gleicher Höhe verrechnet.
7.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung
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zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Die obsiegende Vorin-
stanz hat nach Art. 7 Abs. 1 e contrario und Abs. 3 VGKE auch keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie wer-
den mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.– ver-
rechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Lorena Studer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 6. Dezember 2013