B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5948/2016
Ur t e i l vom 2 0 . Mä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Pascal Richard und Maria Amgwerd;
Gerichtsschreiberin Kinga Jonas.
Parteien
X._______,
vertreten durch Dr. iur. Peter Philipp, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement für Volkswirtschaft
und Soziales Graubünden,
Vorinstanz,
Fachstelle Weinbau, Plantahof,
Erstinstanz.
Gegenstand
Rebbaukataster.
B-5948/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Rebparzelle Nr. […] in der Ge-
meinde Y._______. Im Jahr 2009 pflanzte er – soweit hier interessierend –
auf 178m2 des südlichen Teils dieser Parzelle neu die autochtone Comple-
ter-Rebe an und vergrösserte damit die bestockte Fläche.
A.a Mit Schreiben vom 21. Mai 2010 (vgl. act.16 Dossier 3 Vorakten) infor-
mierte die Erstinstanz die Rebbauern darüber, dass die Selbstdeklaratio-
nen betreffend Rebflächen aus dem Jahr 2009 überprüft worden und den
effektiven Gegebenheiten anzupassen seien.
Am 14. Juni 2010 fand ein Treffen zwischen dem Sohn des Beschwerde-
führers, Z._______, und dem Rebbaukommissär, A._______, in dessen
Büro statt, anlässlich dessen die Fläche der Parzelle Nr. […] am Computer
ausgemessen wurde.
Mit E-Mail vom 30. Januar 2015 (vgl. act. 1 Dossier 3 Vorakten) erkundigte
sich der Rebbaukommissär beim Sohn des Beschwerdeführers, ob er be-
reit sei, die Pflanzung auf der Parzelle Nr. […], die über den Rebbaukatas-
ter hinausgehe, bis zum 28. Februar 2015 an den Kataster anzupassen.
Am 6. Februar 2015 stellte der Beschwerdeführer bei der Erstinstanz ein
Gesuch um Aufnahme einer Teilfläche der Parzelle Nr. […] in Y._______,
Ortsbezeichnung „B._______“, in den Rebbaukataster (vgl. act. 3 Dos-
sier 3 Vorakten). Am 9. Februar zog der Beschwerdeführer dieses Gesuch
zurück und ersetzte es durch ein „Gesuch um eine Anpassung (Korrek-
tur/Berichtigung) der Rebgrenze auf der Parzelle […]“ (vgl. act. 4 Dossier 3
Vorakten).
Am 10. April 2015 führte die Kommission Rebbaukataster einen Augen-
schein auf der Parzelle Nr. […] durch (vgl. act. 7 Dossier 3 Vorakten).
Mit Schreiben vom 13. April 2015 an die Erstinstanz (vgl. act. 8. Dossier 3
Vorakten) wies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hin,
dass die Rebbaufläche auf der Parzelle Nr. […] auf Grund der Bespre-
chung mit dem Rebbaukommissär im Juni 2010 auf 1‘482m2 angepasst
worden sei. Da der Beschwerdeführer damals nicht aufgefordert worden
sei, Reben zu entfernen, habe er darauf vertrauen können, dass seine
Pflanzung den gesetzlichen Anforderungen entspreche.
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A.b Mit Verfügung vom 16. September 2015 entschied die Erstinstanz wie
folgt:
„1. Das Gesuch von X._______ wird gemäss beiliegendem Plan, der die im Rebbaukataster
liegende Fläche zeigt, teilweise bewilligt (act. 6).
Gemeinde Ortsbezeichnung Parzellen Nr. Fläche in m2
Y.______ B._____ […] (Teilfläche) ca. 100
Der westliche Teil der Neuanpflanzung wird nachträglich in die Rebbauzone aufgenommen,
die neu eingezonte Fläche beträgt schätzungsweise 100m2. Die Teilfläche der Parzelle
Nr. […], die im Rebbaukataster liegt, beträgt gemäss Verfügung ca. 1‘100m2.
Die Aufnahme des unteren Teils der Parzelle hingegen, der über die bestehende Reb-
bauzone hinausgeht, wird abgelehnt. Die ausserhalb des Rebbaukatasters gepflanzten Re-
ben sind zu roden und der Drahtrahmen und die Anker sind entsprechend zurückzusetzen.
…“
Die Erstinstanz zog in Erwägung, der Beschwerdeführer habe die Reban-
lage auf der Parzelle Nr. […] im Jahr 2009 Richtung Westen und Süden
erweitert, ohne die erforderliche Bewilligung einzuholen. Da die Fachstelle
damit über die Ausweitung der Rebfläche nicht informiert worden sei, habe
sie dieser weder ausdrücklich noch stillschweigend zugestimmt. Der südli-
che Teil der Parzelle sei im Gegensatz zum nördlichen Teil flach und profi-
tiere entsprechend weniger von der Sonneneinstrahlung. Zudem sei das
Frostrisiko im unteren Teil der Parzelle erhöht. Stosse kalte Luft auf ein
Hindernis, wie die Remise und die Hecke entlang des Bachs auf der Par-
zelle Nr. […], werde sie gestaut und bilde insbesondere in Talböden mit
geringem Gefälle Kaltluftseen, die in der Regel zu Frostschäden an emp-
findlichen Kulturen führten. Es sei wichtig, die Rebbauzonen auf Hangla-
gen zu beschränken, weil dort eine bessere Traubenqualität erreicht werde
als in der Ebene. Aus diesen Gründen sei die Aufnahme des unteren Teils
der Parzelle Nr. […] in den Rebbaukataster abzulehnen.
A.c Mit Departementsverfügung vom 29. August 2016 entschied die Vor-
instanz wie folgt:
„1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die vorinstanzliche Verfügung wird mit
Ausnahme der auf Parzelle Nr. […] in Y._______ festgelegten Grenzen des Rebbaukatas-
ters (gemäss vorinst. act. 9.6) aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die mit Reben bestockte Fläche auf Parz. Nr. […] in Y._______
innerhalb des Rebbaukatasters ca. 1‘140m2 beträgt. Die anrechenbare Rebfläche beträgt
1‘250m2. Die Vorinstanz wird angewiesen, die anrechenbare Rebfläche entsprechend zu
führen.
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3. Die mit Reben bestockte Fläche, die über den Rebbaukataster hinausgeht (ca. 178m2),
ist innerhalb von zwölf Monaten ab Erhalt der vorliegenden Verfügung zu roden.
…“
Die Vorinstanz zog im Wesentlichen in Erwägung, indem die Katasterkom-
mission vor dem Entscheid der Erstinstanz einen begründeten schriftlichen
Antrag gestellt und die Ergebnisse der Begehung der Parzelle zusammen-
gefasst habe, genüge das erstinstanzliche Verfahren den gesetzlichen An-
forderungen. In den Ermessensentscheid der Erstinstanz, der durch eine
Expertenkommission mitgebildet worden sei, sei nicht ohne Not einzugrei-
fen. Der Beschwerdeführer habe die Reben im Jahr 2009 vor der vermeint-
lichen Vertrauensschaffung durch den Rebbaukommissär im Juni 2010 ge-
tätigt. Da keine gesetzeswidrige Bewilligungspraxis bestehe, habe der Be-
schwerdeführer keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Die
Rodungsanordnung der Erstinstanz sei mangels Zuständigkeit nicht recht-
mässig, jedoch materiell nicht zu beanstanden und deshalb vom Departe-
ment im Rechtsmittelverfahren anzuordnen.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
28. September 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er be-
antragt Folgendes:
„1. Ziff. 1 der Departementsverfügung vom 29. August 2016 sei aufzuheben, soweit darin
die festgelegte Grenze des Rebbaukatasters für die Parzelle Nr. […] bestätigt wird.
2. Ziff. 3 der Departementsverfügung vom 29. August 2016 sei aufzuheben und die Vor-
instanz anzuweisen, die Grenzen des Rebbaukatasters zu bereinigen.
3. Ziff. 4 der Departementsverfügung vom 29. August 2016 sei mit Ausnahme der zuge-
sprochenen ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 3‘000.00 aufzuheben und festzustel-
len, dass keine Verfahrenskosten gegenüber dem Departement geschuldet sind.
4. Ziff. 5 der Departementsverfügung vom 29. August 2016 sei aufzuheben und festzustel-
len, dass gegenüber der Fachstelle Weinbau keine Verfahrenskosten geschuldet sind.
5. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“
Im Falle einer Abweisung der Beschwerde sei die Frist zur Rodung innert
12 Monate an die Rechtskraft des Urteils zu knüpfen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör
sei verletzt worden, da ihm das am Augenschein vom 10. April 2015 aus-
gefüllte Formular „Beurteilung und Antrag der Kommission Rebbaukatas-
ter“ nicht zur Stellungnahme zugestellt worden sei. Zudem fehle darauf
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eine Beurteilung der einzelnen Kriterien für die Eignung gemäss Weinver-
ordnung. Die Katasterkommission habe die Eignung nicht mit der notwen-
digen Sorgfalt geprüft. Des Weiteren habe der Rebbaukommissär, der von
der umstrittenen Pflanzung im Juni 2010 Kenntnis erhalten habe, den un-
rechtmässigen Zustand geduldet und berechtigtes Vertrauen begründet,
dass die Pflanzung den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Sein Sohn und
der Rebbaukommissär seien als Zeugen zum Inhalt ihrer Besprechung im
Jahr 2010 einzuvernehmen. Bei der Beurteilung der Eignung des Standorts
für den Weinbau seien Erfahrungswerte und die Qualität der geernteten
Reben unabhängig von der Rechtmässigkeit der Pflanzung zu berücksich-
tigen. Aus den Completer-Trauben werde ein exklusiver Weisswein gekel-
tert. Der Umstand, dass ein Gebiet flach sei, schliesse die Eignung nicht
aus. Entscheidend sei das Zusammenspiel zwischen Höhenlage, Ausrich-
tung, Neigung, Bodenbeschaffenheit, Lokalklima und den Bodenwasser-
verhältnissen. So sei im Talgrund in Y._______ die Parzelle Nr. […] für den
Rebbau zugelassen worden. Die Akten dieses Bewilligungsverfahrens
seien von der Vorinstanz zu edieren. Es sei ein Gutachten zur Eignung für
den Rebbau einzuholen.
C.
C.a Mit Vernehmlassung vom 3. November 2016 beantragt die Erstinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, der Beschwerdeführer
habe auf der umstrittenen Fläche Frostkerzen aufgestellt und angezündet,
wie der ausgebrannte Behälter beweise. Dies zeige, dass er gewusst habe,
dass die Fläche frostgefährdet sei. Was die Parzelle Nr. […] angehe, so sei
deren südlicher und flacher Teil nicht im Rebbaukataster aufgenommen
worden. Dieser Teil sei auch nicht mit Reben bestockt, und es sei dafür
auch keine Bewilligung für die Pflanzung von Reben erteilt worden.
Mit Vernehmlassung vom 4. November 2016 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sie erklärt, das Departement habe weder
Kenntnis noch Akten betreffend eine Bewilligung für eine Neuanpflanzung
auf der Parzelle Nr. […]. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung
eines Gutachtens sei abzuweisen, da er ein Rechtsgutachten beantrage.
Der Sachverhalt sei erstellt und unbestritten. Die Traubenqualität sei kein
Kriterium für die Eignung.
C.b Mit Stellungnahme als Fachbehörde vom 6. Dezember 2016 erklärt
das BLW, da auf dem fraglichen Parzellenteil vor der nicht bewilligten Pflan-
zung durch den Beschwerdeführer beinahe 40 Jahre lang keine Reben kul-
tiviert worden seien, handle es sich um eine Neuanpflanzung. Die Aufzäh-
lung in der Weinverordnung betreffend die Eignung für den Weinbau sei
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nicht abschliessend. Grundsätzlich komme keinem der darin genannten
Kriterien vorrangige Bedeutung zu. Die Kantone hätten einen grossen
Spielraum bei der Anwendung dieser Bestimmung. Die Ansicht, dass
Hangneigung und -richtung beim Weinbau massgebende Bedeutung hät-
ten, sei absolut vertretbar. Zudem könnten diese Kriterien Einfluss haben
auf andere Kriterien, wie beispielsweise auf dasjenige des Lokalklimas. Die
Erstinstanz sei mit Bezug auf den südlichen Teil der Parzelle Nr. […] auf
Grund der uneinheitlichen Hangneigung und -ausrichtung zu Recht zu ei-
nem anderen Schluss gelangt als mit Bezug auf den anderen Teil. Die Eig-
nung eines Standorts sei vor einer Pflanzung zu prüfen.
C.c Auf entsprechende Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin
führte die Erstinstanz mit Eingabe vom 15. August 2017 aus, die negative
Beurteilung eines Kriteriums könne grundsätzlich nicht durch die positive
Beurteilung anderer Kriterien aufgewogen werden. Im Bündner Rheintal lä-
gen die Rebberge zwischen 500 und 600 m.ü.M., womit die Parzelle
Nr. […], die zwischen […] und […] m.ü.M. liege, das Kriterium der Höhen-
lage erfülle. Durch die erhöhte Frostgefahr sei jedoch das Lokalklima be-
einträchtigt. Im unteren Teil der Parzelle sei das Frostrisiko erhöht, weil
kalte Luft zum tiefsten Punkt im Gelände fliesse. Stosse sie auf ein Hinder-
nis, werde sie gestaut und bilde insbesondere in Talböden mit geringem
Gefälle Kaltluftseen. Auf der Parzelle Nr. […] seien hierfür eine Remise und
eine Hecke entlang des C._______ ausschlaggebend. Die Bodenbeschaf-
fenheit und Bodenwasserverhältnisse seien auf der Parzelle Nr. […] in Ord-
nung. Das für die Beurteilung der naturschützerischen Bedeutung der Flä-
che zuständige Amt für Natur und Umwelt habe auf eine Stellungnahme
verzichtet, weil die Pflanzung bereits erfolgt sei. Es sei wichtig, dass sämt-
liche in der Weinverordnung vorgesehenen Kriterien erfüllt seien.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen
Rechtsbegehren fest. Er macht geltend, die Katasterkommission habe sich
nicht mit der gebotenen Sorgfalt mit der Eignung befasst und die Vorgaben
der Weinverordnung nicht eingehalten. Deshalb sei die Sache zu erneuter
Beurteilung an die Erstinstanz zurückzuweisen, falls sie nicht aus anderen
Gründen gutgeheissen werde. Der Rebbaukommissär sei derart in den Fall
verstrickt, dass von ihm keine objektive Beurteilung zu erwarten sei; seine
Beurteilung sei eine reine Parteibehauptung. Die Eignung sei aufgrund ei-
ner Gesamtbetrachtung zu prüfen, womit die fehlende Hangneigung durch
die gute Bodenbeschaffenheit aufgewogen werden könne. Der Boden sei
im unteren Teil der Parzelle besonders fruchtbar und für Reben grundsätz-
lich besser geeignet als im steilen Bereich. Dies zeige eine Analyse des
Traubenguts durch das Weinbauzentrum Wädenswil (WBZW). Das Risiko
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von Frostschäden trage der Winzer, weshalb nicht ersichtlich sei, weshalb
dieses statistisch geringe Risiko zu einem Bewirtschaftungsverbot führen
solle. Ein Gutachter hätte zu beurteilen, ob am umstrittenen Standort Trau-
ben gewonnen würden, die sich für die Weinerzeugung eigneten. An einem
Augenschein könne sich das Gericht davon überzeugen, dass die Trauben
sich im unteren Bereich der Parzelle gleich gut entwickelten wie im oberen
Teil.
Mit Eingabe vom 14. November 2017 hält die Erstinstanz an ihren Anträ-
gen fest und führt aus, die in der Weinverordnung genannten Kriterien
müssten alle Mindestanforderungen erfüllen, wobei die Verordnung richtig-
erweise keine Möglichkeit der Kompensation eines Kriteriums durch ein
anderes vorsehe. Es wäre absurd, Reben an einem Nordhang zu bewilli-
gen, nur weil der Boden dort sich gut eigne. Des Weiteren sei die Art der
Probenahme durch das WBZW mangelhaft gewesen, was sich in den Re-
sultaten zeige. Zudem sei das Labor am WBZW nicht akkreditiert. Die Mit-
glieder der Katasterkommission seien erfahrene Winzer, die die klimati-
schen Bedingungen der Region bestens kennen würden.
D.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit
für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der folgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit voller Kog-
nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Be-
schwerde einzutreten ist.
1.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ist beschwerdeberechtigt,
wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Inter-
esse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer erfüllt
diese Voraussetzungen und ist damit zur Beschwerde berechtigt.
1.2 Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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1.3 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von den als Vorinstanzen in
Art. 33 VGG genannten Behörden erlassen wurden.
1.3.1 Mit Verfügung vom 16. September 2015 lehnte die Erstinstanz die
Aufnahme des südlichen Teils der Parzelle Nr. […] in den Rebbaukataster
ab und verfügte, dass die ausserhalb des Rebbaukatasters gepflanzten
Reben zu roden und der Drahtrahmen und die Anker entsprechend zurück-
zusetzen seien (Dispositiv-Ziff. 1). Die Vorinstanz hob in Dispositiv-Ziff. 1
des angefochtenen Entscheids vom 29. August 2016 die Verfügung der
Erstinstanz mit Ausnahme der auf Parzelle Nr. […] festgelegten Grenzen
des Rebbaukatasters auf.
Soweit der angefochtene Entscheid der Vorinstanz die (nachträgliche) Er-
teilung der Bewilligung für die Neuanpflanzung auf dem südlichen Teil der
Parzelle Nr. […] betrifft, handelt es sich um einen Beschwerdeentscheid,
der von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1
des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Graubünden
vom 31. August 2006 [VRG, BR 370.100]) in Anwendung von öffentlichem
Recht des Bundes (Art. 60 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April
1998 [LwG, SR 910.1] und Art. 2 der Weinverordnung vom 14. November
2007 [SR 916.140]) erlassen worden ist. Insoweit ist das Bundesverwal-
tungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig
(Art. 31 und 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 166 Abs. 2 LwG).
1.4 Mit Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Departementsverfügung hat
die Vorinstanz die Rodung der mit Reben bestockten Fläche, die über den
Rebbaukataster hinausgeht (ca. 178 m2), angeordnet. Sie zieht diesbezüg-
lich in Erwägung, die Rodungsanordnung der Erstinstanz sei mangels Zu-
ständigkeit zwar nicht rechtmässig, jedoch materiell nicht zu beanstanden.
Das Departement könne die Rodung im Rechtsmittelverfahren selbst an-
ordnen.
Im Kanton Graubünden ist der Vollzug der (eidgenössischen) Weinverord-
nung in den Ausführungsbestimmungen zur Weinverordnung (BR 917.400;
nachfolgend: kt. Ausführungsbestimmungen) geregelt. Der Vollzug obliegt
dem Departement für Volkswirtschaft und Soziales (der Vorinstanz), soweit
er nicht der Fachstelle Weinbau (der Erstinstanz) oder dem Amt für Le-
bensmittelsicherheit und Tiergesundheit übertragen wird (Art. 2 kt. Ausfüh-
rungsbestimmungen). Gemäss Art. 6 Abs. 1 Weinverordnung, verfügt der
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Kanton die Beseitigung widerrechtlich angepflanzter Reben. Im Kanton
Graubünden verfügt gemäss Art. 12 kt. Ausführungsbestimmungen das
Departement die Beseitigung widerrechtlich gepflanzter Reben und ordnet
allenfalls deren Rodung auf Kosten der fehlbaren Person an.
Gemäss Art. 28 Abs. 3 des kantonalen VRG können Entscheide der De-
partemente und der Standeskanzlei mit Verwaltungsbeschwerde an die
Regierung weitergezogen werden, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vor-
sieht. Gegen Entscheide und Verfügungen des Departements ist die Be-
schwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes
über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft des Kantons Grau-
bünden vom 25. September 1994 [LwG-GR, BR 910.000]).
Damit entscheidet das Departement mit Bezug auf die Rodung widerrecht-
lich angepflanzter Reben jeweils erstinstanzlich, womit es sich bei der in
Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids angeordneten Rodung
nicht um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid handelt, der mit Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgerichts angefochten werden könnte
(Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 166 Abs. 2 LwG).
Somit ist auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen Dispositiv-Ziff. 3 der
angefochtenen Departementsverfügung richtet, mangels Zuständigkeit
nicht einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) – einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens – sowie die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
VwVG) gerügt werden. Demgegenüber ist, wenn – wie im vorliegenden
Fall – eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die
Rüge der Unangemessenheit unzulässig (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, N. 2.149 f.). Eine Verletzung von Art. 49 Bst. b VwVG
liegt insbesondere dann vor, wenn eine dem Untersuchungsgrundsatz un-
terworfene Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt
oder dies nur unvollständig getan hat. Der Sachverhalt ist namentlich dann
unvollständig, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis
geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben,
diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt würde und nicht in den Entscheid
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einfloss (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.149, ZIBUNG/HOFSTETTER, Praxiskommentar VwVG, Art. 49 N 40).
3.
Die Grundsätze für die Bewilligung von Rebpflanzungen sind in den
Art. 60 ff. LwG sowie in der vom Bundesrat gestützt darauf erlassenen
Weinverordnung geregelt.
Wer Reben neu anpflanzt, braucht eine Bewilligung des Kantons (Art. 60
Abs. 1 LwG). Erneuerungen von Anlagen müssen dem Kanton gemeldet
werden (Art. 60 Abs. 2 LwG). Der Kanton bewilligt das Anpflanzen von Re-
ben für die Weinerzeugung, wenn der vorgesehene Standort für den Wein-
bau geeignet ist (Art. 60 Abs. 3 LwG). Der Bundesrat legt die Grundsätze
für die Bewilligung und Meldung von Rebpflanzungen fest; er kann Aus-
nahmen vorsehen (Art. 60 Abs. 4 LwG). Die Kantone führen nach den
Grundsätzen des Bundes einen Rebbaukataster, in dem sie die Besonder-
heiten der Rebpflanzungen festhalten (Art. 61 LwG). Als Rebfläche gilt eine
zusammenhängend mit Reben bepflanzte und einheitlich bewirtschaftete
Fläche (Art. 1 Abs. 1 Weinverordnung). Der Kanton regelt das Bewilli-
gungs- und das Meldeverfahren. Er sieht für das Bewilligungsverfahren vor,
dass die kantonalen Fachstellen für Natur und Landschaftsschutz angehört
werden (Art. 2 Abs. 5 Weinverordnung).
Als Neuanpflanzung gilt das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die
länger als zehn Jahre nicht als Rebfläche bewirtschaftet wurde (Art. 2
Abs. 1 Weinverordnung). Neuanpflanzungen bedürfen einer Bewilligung
(Art. 4 kt. Ausführungsbestimmungen). Gesuche für Neuanpflanzungen
sind mindestens ein Jahr vor der Pflanzung auf dem amtlichen Formular
unter Beilage eines Grundbuchplans bei der Fachstelle einzureichen
(Art. 5 kt. Ausführungsbestimmungen). Die Fachstelle Weinbau entschei-
det über die Erteilung der Bewilligungen (Art. 7 Abs. 1 kt. Ausführungsbe-
stimmungen).
3.1 Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2009 auf der Parzelle Nr. […] die
autochtone Completer-Rebe neu angepflanzt und damit die bestockte Flä-
che auf dieser Parzelle gegen Süden unbestritten vergrössert (vgl. Be-
schwerde Rz. 16). Diesbezüglich kann den Vorinstanzen darin beigepflich-
tet werden – wobei der Beschwerdeführer dies im vorliegenden Verfahren
nicht (mehr) bestreitet –, dass es sich bei dieser Pflanzung, deren Rodung
vorliegend umstritten ist, nicht um eine Erneuerung von Rebflächen (Art. 3
Abs. 1 Bst. a Weinverordnung), sondern um eine Neuanpflanzung i.S.v.
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Seite 11
Art. 2 Abs. 1 Weinverordnung handelt, da diese Fläche länger als zehn
Jahre nicht als Rebfläche bewirtschaftet wurde (vgl. ang. Entscheid E. 3).
Dass die Fläche, wie der Beschwerdeführer festhält, bis ins Jahr 1970 be-
stockt gewesen sein soll, ändert hieran nichts.
Des Weiteren besass der Beschwerdeführer im Jahr 2009, als er die süd-
liche Teilfläche der Parzelle Nr. […] mit der Completer-Rebe neu bepflanzt
hat, unbestritten keine Bewilligung für eine Neuanpflanzung, und er hatte
bei der zuständigen Behörde auch kein entsprechendes Gesuch gestellt.
Damit ist diese Pflanzung im Jahr 2009 mangels Bewilligung widerrechtlich
erfolgt (Art. 6 Abs. 1 Weinverordnung und Art. 12 kt. Ausführungsbestim-
mungen).
3.2 Neuanpflanzungen für die Weinerzeugung werden nur an Standorten
bewilligt, deren Eignung für den Weinbau nachgewiesen wird. Dabei sind
insbesondere zu berücksichtigen (Art. 2 Abs. 2 Weinverordnung):
„a. die Höhenlage;
b. die Hangneigung und -richtung;
c. das Lokalklima;
d. die Bodenbeschaffenheit;
e. die Bodenwasserverhältnisse;
f. die naturschützerische Bedeutung der Fläche.“
3.2.1 Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „Eignung für den
Weinbau“ gemäss Art. 2 Abs. 2 Weinverordnung ist eine Rechtsfrage, die
das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich frei überprüft (Art. 49 VwVG).
Es auferlegt sich dabei allerdings dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn
der Entscheid besondere Fachkenntnisse voraussetzt, denen es nichts
Gleichwertiges entgegenzusetzen hat, und die Vorinstanz ihren Entscheid
gestützt auf die Berichte von Fachbehörden gefällt hat. In solchen Fällen
hat das Bundesverwaltungsgericht primär zu klären, ob alle berührten In-
teressen ermittelt und beurteilt sowie ob bei der Entscheidfindung die mög-
lichen Auswirkungen berücksichtigt wurden. Es untersucht daher lediglich,
ob die Vorinstanz sich von sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen
und weicht nicht leichthin von deren Auffassung ab. Voraussetzung für
diese Zurückhaltung ist allerdings, dass es im konkreten Fall keine Anhalts-
punkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachver-
halts gibt und davon ausgegangen werden kann, dass die Vorinstanz die
für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderli-
chen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (vgl. BGE
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Seite 12
139 II 185 E. 9.3, 133 II 35 E. 3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 442 ff., m.w.H.).
3.2.2 Mit Bezug auf die Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Weinverordnung hat
das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil B-8822/2010 vom 31. Ja-
nuar 2012 Folgendes festgehalten: „Wie der französische Verordnungstext
mit dem einleitenden Passus "On tiendra compte notamment" zeigt, ist die
Aufzählung der Kriterien nicht abschliessender Natur. Damit weicht Art. 2
Abs. 2 Weinverordnung von der früheren Ordnung gemäss Art. 5 Abs. 1
des Weinstatuts vom 23. Dezember 1971 (AS 1972 54 ff.) insofern ab, als
die Produktionsbedingungen Lokalklima, Bodenbeschaffenheit, Hangrich-
tung, Höhe und geographische Lage seinerzeit kumulativ eine gute Trau-
benernte in einem Normaljahr gewährleisten mussten. Lediglich in begrün-
deten Ausnahmefällen konnte nach damals geltender Praxis die Eignung
auch dann bejaht werden, wenn nicht jedes einzelne Kriterium für die Eig-
nung sprach. Mit Blick auf den nicht abschliessenden Charakter der Auf-
zählung von Art. 2 Abs. 2 Weinverordnung und das frühere Recht ist davon
auszugehen, dass den Behörden bei der Anwendung dieser Bestimmung
ein grosser Spielraum zusteht. Als in jedem Fall unverzichtbar erscheint
jedoch eine abwägende Gesamtwürdigung der in dieser Vorschrift genann-
ten Kriterien im Einzelfall.“ (Urteil des BVGer B-8822/2010 vom 31. Januar
2012 E. 3.2).
Des Weiteren hielt das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil fest, der
Nachweis der Eignung für den Rebbau könne nicht mittels des am fragli-
chen Standort erzeugten Traubenguts bzw. dessen Qualität erbracht wer-
den, wenn Reben ohne die erforderliche Bewilligung angepflanzt worden
seien, da dies nicht bewilligten Versuchspflanzungen Vorschub leisten
würde. Zudem dürfe ein Bewirtschafter, der (jedenfalls teilweise) ohne die
erforderliche Bewilligung Reben gepflanzt habe, nicht besser gestellt wer-
den als einer, der sich an die Vorschriften gehalten und vorgängig die er-
forderliche Bewilligung eingeholt habe (Urteil des BVGer B-8822/2010 vom
31. Januar 2012 E. 6.4 zweiter Absatz).
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was Anlass gäbe, von dieser
Rechtsprechung abzuweichen. Vielmehr kommt im vorliegenden Fall
hinzu, dass der Einbezug des geernteten Traubenguts – was eine ex post
Beurteilung der Eignung des Standorts bedeuten würde – bereits deshalb
ausgeschlossen ist, weil im Kanton Graubünden ausdrücklich vorgesehen
ist, dass Gesuche für Neuanpflanzungen mindestens ein Jahr vor der
B-5948/2016
Seite 13
Pflanzung auf dem amtlichen Formular unter Beilage eines Grundbuch-
plans bei der Fachstelle einzureichen sind (Art. 5 Abs. 5 Weinverordnung
i.V.m. Art. 5 kt. Ausführungsbestimmungen). Zudem widerspricht die Auf-
fassung des Beschwerdeführers, wonach (allein) der Umstand die Eignung
beweise, dass an einem Standort mit Erfolg Reben geerntet wurden,
grundsätzlich dem Sinn und Zweck einer Bewilligungspflicht und damit
nicht nur den kantonalen Bestimmungen, sondern auch dem Landwirt-
schaftsgesetz (Art. 60 LwG). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass be-
reits der Wortlaut von Art. 60 Abs. 3 LwG und Art. 2 Abs. 2 Weinverordnung
zeigt, dass im Rahmen des Bewilligungsverfahrens eine (vorgängige) Be-
urteilung der Eignung eines bestimmten Standorts und nicht eine (nach-
trägliche) Beurteilung einer bestimmten, konkret angepflanzten Rebsorte
und damit des erzielten Produkts zu erfolgen hat. Ein solcher Tatbeweis
könnte sich nämlich wesensgemäss lediglich auf eine spezifische Reb-
sorte – und nur punktuell auf einen bestimmten Zeitpunkt – beziehen, was
offensichtlich Sinn und Zweck der Überprüfung der generellen Eignung ei-
nes Standorts für den Weinbau widerspräche. Damit erweisen sich die Vor-
bringen, Beweismittel und entsprechenden Anträge des Beschwerdefüh-
rers im Zusammenhang mit der Qualität der widerrechtlich angepflanzten
Trauben bzw. des daraus hergestellten Weins als nicht rechtserheblich für
die Beurteilung der Eignung des südlichen Teils der Parzelle Nr. […] für den
Weinbau und sind aus dem Recht zu weisen.
4.
Am 6. Februar 2015 stellte der Beschwerdeführer bei der Erstinstanz ein
Gesuch um Aufnahme einer Teilfläche der Parzelle Nr. […] in Y._______,
Ortsbezeichnung „B._______“, in den Rebbaukataster (vgl. act. 3 Dos-
sier 3 Vorakten). Unter der Rubrik „Bemerkungen“ hielt er Folgendes fest:
„Wie mit A._______ besprochen betrifft es die bereits bepflanzte Parzelle
zur Berichtigung.“. Am 9. Februar zog der Beschwerdeführer dieses Ge-
such um Aufnahme in den Rebbaukataster zurück und ersetzte es durch
ein „Gesuch um eine Anpassung (Korrektur/Berichtigung) der Rebgrenze
auf der Parzelle […]“ (vgl. act. 4 Dossier 3 Vorakten).
Am 10. April 2015 führte die Katasterkommission einen Augenschein auf
der Parzelle Nr. […] durch (vgl. act. 7 Dossier 3 Vorakten). An der Bege-
hung der Parzelle Nr. […] durch vier Mitglieder die Katasterkommission am
10. April 2015 war der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Sohn und
seinem Rechtsvertreter anwesend. Zudem waren als Vertreter der Fach-
stelle der Rebbaukommissär und ein Mitarbeiter des Amts für Natur und
B-5948/2016
Seite 14
Umwelt anwesend; die beiden letzteren aber lediglich mit beratender
Stimme (Art. 6 Abs. 2 kt. Weinverordnung).
Mit Schreiben vom 13. April 2015 an die Erstinstanz (vgl. act. 8. Dossier 3
Vorakten) wies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hin,
dass die Rebbaufläche auf der Parzelle Nr. […] auf Grund der Bespre-
chung mit dem Rebbaukommissär im Juni 2010 auf 1‘482m2 angepasst
worden sei. Da der Beschwerdeführer damals nicht aufgefordert worden
sei, Reben zu entfernen, habe er darauf vertrauen können, dass seine
Pflanzung den gesetzlichen Anforderungen entspreche.
4.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, die Sache
sei – wie im Urteil des B-8822/2010 des BVGer vom 31. Januar 2012 – zu
erneuter Beurteilung an die Erstinstanz zurückzuweisen, da die Kataster-
kommission die Eignung des südlichen Teils der Parzelle Nr. […] für den
Weinbau nicht mit der notwendigen Sorgfalt geprüft und die Vorgaben der
Weinverordnung nicht eingehalten habe. Einerseits sei ihm das am Augen-
schein vom 10. April 2015 ausgefüllte Formular „Beurteilung und Antrag
der Kommission Rebbaukataster“ nicht zur Stellungnahme zugestellt wor-
den. Zudem sei auf diesem Antrag der Katasterkommission nichts zu der
Beurteilung der Höhenlage, Hangneigung, Hangrichtung, des Lokalklimas,
der Bodenbeschaffenheit, der Bodenwasserverhältnisse sowie der natur-
schützerischen Bedeutung der umstrittenen Fläche festgehalten.
4.2 Der aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der
Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mit-
wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids, der in die Rechtsstellung des
Einzelnen eingreift, dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffe-
nen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, er-
hebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er-
heblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie an der Erhebung we-
sentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be-
weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be-
einflussen (vgl. BGE 142 I 86 E. 2.2, 135 I 187 E. 202).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt insbesondere, dass die Ge-
richte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der
Entscheidfindung berücksichtigen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 134 I 83
E. 4.1). Damit die Parteien sich ein Bild über die Erwägungen des Gerichts
machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die Begründung muss
B-5948/2016
Seite 15
kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten las-
sen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen,
dass der Entscheid sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan-
der setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt,
wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden
kann (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2, 136 I 184 E. 2.2.1, m.w.H.).
Auch eine Rechtsmittelbehörde, der – wie dem Bundesverwaltungsge-
richt – volle Kognition zusteht, soll in Gewichtungsfragen den Beurteilungs-
spielraum der Vorinstanz respektieren. Sie muss zwar eine falsche Ent-
scheidung korrigieren, darf aber die Wahl unter mehreren sachgerechten
Lösungen der Vorinstanz überlassen. Wenn es um die Beurteilung techni-
scher oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, kann sie sich mit Blick auf
deren Fachwissen eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, ohne damit ihre
Kognition in unzulässiger Weise zu beschränken, falls im konkreten Fall
keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung
des Sachverhalts bestehen und die spezialisierte Vorinstanz die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und ihre Abklärungen
sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.3 Gemäss Art. 6 Abs. 3 und 4 kt. Ausführungsbestimmungen beurteilen
die Katasterkommissionen die weinbauliche Eignung der Standorte und
unterbreiten der Fachstelle, der Erstinstanz, einen begründeten Antrag. Die
Erstinstanz entscheidet über die Erteilung der Bewilligung (Art. 7 Abs. 1
kt. Ausführungsbestimmungen).
Damit ist die Rechtsfrage, ob die Katasterkommission die Eignung des süd-
lichen Teils der Parzelle Nr. […] mit der gebotenen Sorgfalt geprüft hat –
was der Beschwerdeführer verneint – auf Grund der in deren Antrag an die
Erstinstanz enthaltenen Feststellungen und Würdigungen mit Bezug auf
die Kriterien gemäss Art. 2 Abs. 2 Weinverordnung zu beantworten.
4.3.1 Im vorliegenden Fall enthält das von der Katasterkommission ausge-
füllte vorgedruckte Formular „Beurteilung und Antrag der Kommission Reb-
baukataster“ (nachfolgend: Antrag; vgl. act. 7 Dossier 3 Vorakten), das
zwar unterschrieben, jedoch nicht datiert ist, den Antrag der Kommission
an die Erstinstanz. Darin stellt die Kommission den Antrag: „Gesuch ableh-
nen“.
Unter der Rubrik „Begründung bei negativem Entscheid“ steht lediglich:
„Talsohle; im unteren Teil flach; Erweiterung nach unten ablehnen“. Die auf
B-5948/2016
Seite 16
dem Formular für die Kriterien gemäss Art. 2 Abs. 2 Weinverordnung vor-
gesehenen Rubriken Höhenlage, Hangneigung, Hangrichtung, Lokalklima,
Bodenbeschaffenheit, Bodenwasserverhältnisse und naturschützerische
Bedeutung wurden von der Kommission vollständig leer gelassen.
Was diese Begründung der Katasterkommission angeht, so kann sie weder
als „begründeter Antrag“ i.S.v. Art. 6 Abs. 3 und 4 kt. Ausführungsbestim-
mungen noch mit Blick auf Art. 29 Abs. 2 BV als rechtsgenüglich beurteilt
werden: Einerseits geht aus dem Antrag der Katasterkommission der am
Augenschein erhobene und für den Bewilligungsentscheid rechtserhebli-
che Sachverhalt nicht hervor, da sämtliche Felder betreffend die Kriterien
gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a-f Weinverordnung (Höhenlage, Hangneigung,
Hangrichtung, Lokalklima, Bodenbeschaffenheit, Bodenwasserverhält-
nisse, naturschützerische Bedeutung) leer gelassen sind. Zwar könnte auf
Grund des Stichworts „Talsohle“ implizit geschlossen werden, dass die
Kommission die geringe Hangneigung als ausschlaggebend für die Vernei-
nung der Eignung des südlichen Teils der Parzelle Nr. […] angesehen ha-
ben mag. Es fehlen jedoch die entsprechenden Messwerte und insbeson-
dere eine dazugehörige begründete Würdigung. Des Weiteren bleibt offen,
ob die geringe Hangneigung im vorliegenden Einzelfall nicht durch wei-
tere – allenfalls auch andere als die in der nicht abschliessenden Aufzäh-
lung in der Weinverordnung genannte – Kriterien ausgeglichen werden
kann und weshalb dies nicht der Fall sein sollte. Inwiefern bzw. ob die Ka-
tasterkommission dem Umstand, dass die in der Weinverordnung aufgelis-
teten Kriterien nicht kumulativ zu erfüllen sind, überhaupt Rechnung getra-
gen hat, wird aus ihrem Antrag nicht ersichtlich. Schliesslich kann mangels
Begründung nicht festgestellt werden, ob die Kommission die erforderliche
Gesamtwürdigung der in der Weinverordnung genannten sieben Kriterien
vorgenommen hat, oder ob sie die Eignung allein auf Grund der fehlenden
Hangneigung verneint hat, was im Lichte der Rechtsprechung (vgl. E. 3.2
hiervor) jedoch nicht zulässig wäre. Jedenfalls deuten die Stellungnahmen
der Erstinstanz im vorliegenden Verfahren darauf hin, dass im erstinstanz-
lichen Verfahren zu Unrecht davon ausgegangen wurde, dass die Kriterien
gemäss Art. 2 Abs. 2 Weinverordnung kumulativ zu erfüllen seien.
Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass im Antrag der Katasterkom-
mission – für den Art. 6 Abs. 3 und 4 kt. Ausführungsbestimmungen aus-
drücklich statuiert, dass er begründet sein muss – nicht nur die Überlegun-
gen fehlen, von denen sich die Fachkommission bei ihrem Entscheid hat
leiten lassen, sondern dass es auch beinahe gänzlich an rechtserheblichen
Feststellungen und Daten fehlt, auf die sie ihren Antrag stützt. Damit bleibt
B-5948/2016
Seite 17
im vorliegenden Fall offen, ob die Katasterkommission den ihr zustehen-
den, erheblichen Beurteilungsspielraum bisher überhaupt genutzt hat und
von den richtigen rechtlichen Prämissen ausgegangen ist.
4.3.2 Wie ausgeführt, hat das Bundesverwaltungsgericht – ausgehend
vom Antrag der Katasterkommission – zu überprüfen, ob der angefochtene
Bewilligungsentscheid die Vorgaben der Weinverordnung einhält, wobei
das Gericht nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung der zuständigen
Fachkommission abweicht.
Da im vorliegenden Fall auf Grund des Antrags der Katasterkommission
jedoch nicht nachvollzogen werden kann, ob diese Fachkommission sämt-
liche entscheidrelevanten Elemente berücksichtigt hat und ob sie ihren
Entscheid, wie von der Rechtsprechung verlangt, auf eine Gesamtwürdi-
gung des Einzelfalls abgestützt hat, kann das Gericht nicht feststellen, ob
die Kommission sich mit der Frage der Eignung des Standorts für den
Weinbau rechtsgenüglich auseinandergesetzt hat oder ob ihr allenfalls eine
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
VwVG Bst. b) vorzuwerfen ist. Die Verletzung der Begründungspflicht ist
damit als schwerwiegend zu qualifizieren.
4.4 Zu alledem kommt hinzu, dass der Antrag der Katasterkommission
dem Beschwerdeführer unbestritten erst im Beschwerdeverfahren vor der
Vorinstanz zur Stellungnahme zugestellt wurde, nicht jedoch vor Erlass der
erstinstanzlichen Verfügung. Den Feststellungen der Katasterkommission
betreffend die in der Weinverordnung aufgelisteten Kriterien kommt Be-
weiswert zu, da es sich dabei um rechtserhebliche Sachverhaltselemente
handelt, die Grundlage für den Bewilligungsentscheid der Erstinstanz bil-
den. Als Gesuchsteller muss der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhal-
ten, sich zum Beweisergebnis zu äussern (vgl. BGE 142 I 86 E. 2.2). Zwar
hat er im Rahmen der Beweiserhebung am Augenschein vom April 2015
die Möglichkeit erhalten, sich mündlich zum Antrag der Kommission zu
äussern. Dabei hat sein Rechtsvertreter die Stichworte „Verhältnismässig-
keit, Vertrauensschutz, Gleichbehandlung“ und sein Sohn die Bemerkun-
gen „Bereinigung im Büro vor ca. 3 Jahren“ sowie „Anpassung der Grenze,
kein Gesuch um Aufnahme mit eingeschriebenem Brief“ angebracht.
Da im Antrag der Katasterkommission die rechtserheblichen Feststellun-
gen zu den Kriterien gemäss Weinverordnung und die Überlegungen feh-
len, von denen die Kommission sich bei ihrem Entscheid hat leiten lassen,
kann diese Äusserungsmöglichkeit vor Ort nicht als eine rechtsgenügliche
B-5948/2016
Seite 18
Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Beweisergebnis gewertet werten.
Damit wurde im erstinstanzlichen Verfahren auch das Recht des Be-
schwerdeführers auf Stellungnahme zum Beweisergebnis missachtet.
Ob dem Anspruch auf Stellungnahme zum Beweisergebnis im Einzelfall
Genüge getan werden kann, wenn einem Gesuchsteller zum – begründe-
ten – Antrag der Katasterkommission nur eine mündliche Stellungnahme
vor Ort ermöglicht wird, braucht hier nicht abschliessend beurteilt zu wer-
den.
4.5 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausnahmsweise als ge-
heilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor ei-
ner Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch
die Rechtslage frei überprüfen kann. Darüber hinaus ist von einer Rück-
weisung der Sache an die Verwaltung selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem for-
malistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen
würde, die mit dem – der Anhörung gleichgestellten – Interesse der be-
troffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu ver-
einbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2, m.w.H.).
In der Lehre wird teilweise die Auffassung vertreten, Heilungen von Ge-
hörsverletzungen seien abzulehnen bzw. wesentlich zurückhaltender zu-
zulassen, als dies in der Praxis effektiv geschehe. Begründet wird diese
Auffassung einerseits damit, dass der Instanzenzug dadurch verkürzt
werde und der Betroffene sich gegenüber einem negativen Entscheid einer
Behörde durchsetzen müsse. Vor allem aber mache ihn die Behörde durch
die Gehörsverweigerung zum Verfahrensobjekt, statt ihn als Partner zu be-
handeln. Dies könne nicht geheilt werden, sondern müsse sanktioniert wer-
den. Das Nachschieben von Motiven im Beschwerdeverfahren genüge da-
für in der Regel nicht, weil damit der Zweck der Begründungspflicht nicht
erfüllt werde (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1178; WALD-
MANN/BICKEL, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
2. Aufl. 2016, Rz. 111 ff.).
Vorliegend war das erstinstanzliche Verfahren, das zum Erlass der Verfü-
gung vom 16. September 2015 geführt hat, mit derart schwer wiegenden
Verfahrensfehlern behaftet – zumal die Begründungspflicht und die Stel-
lungnahme zum Beweisergebnis zu den Kerngehalten des Anspruchs auf
rechtliches Gehör zählen –, dass eine Heilung ausser Betracht fällt. Damit
B-5948/2016
Seite 19
ist die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Unrecht davon ausgegangen,
dass allfällige Gehörsverletzungen geheilt werden könnten.
Über die festgestellten Gehörsverletzungen kann vorliegend im Übrigen
umso weniger hinweggesehen werden, als die in der erstinstanzlichen Ver-
fügung enthaltene Begründung keine nachvollziehbare Stütze im Antrag
der Katasterkommission oder in den Vorakten findet. Darin wird denn auch
mit keinem Wort auf den Antrag der Kommission Bezug genommen. Zu-
dem kann es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts sein, die er-
forderliche Gesamtwürdigung der Kriterien gemäss Art. 2 Abs. 2 Weinver-
ordnung gleichsam erstinstanzlich anstelle der mit den örtlichen Verhältnis-
sen besser vertrauten Fachbehörden selbst vorzunehmen oder durch ei-
nen neutralen Gutachter vornehmen zu lassen und dann selbst darüber zu
entscheiden, ob der südliche Teil der Parzelle Nr. […] den gesetzlichen Vor-
gaben für die Eignung für den Weinbau entspricht oder nicht. Schliesslich
beantragt der Beschwerdeführer selbst, dass die Sache zu erneuter Beur-
teilung an die Erstinstanz zurückzuweisen sei, falls sie nicht aus anderen
Gründen gutgeheissen werde, da die Katasterkommission sich nicht mit
der gebotenen Sorgfalt mit der Eignung des Standorts für den Weinbau
befasst habe.
4.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in
der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurück (vgl. WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Praxis-
kommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 Rz. 15 ff., m.w.H.). Wenn es die
Umstände rechtfertigen, ist in Ausnahmefällen auch eine Rückweisung an
die Erstinstanz möglich (sog. Sprungrückweisung; vgl. Urteile des BVGer
B-7115/2013 vom 9. März 2015 E. 4.1, B-6249/2009 vom 10. Juni 2010
E. 6.4; WEISSENBERGER/HIRZEL, a.a.O., Art. 61 Rz. 21, m.w.H.).
Vorliegend ist infolge der schwerwiegenden Gehörsverletzungen im erstin-
stanzlichen Verfahren und damit sichergestellt wird, dass der Sachverhalt
durch die mit den Verhältnissen besser vertraute und über spezifische
Fachkenntnisse verfügende Instanz umfassend abgeklärt wird und diese
das ihr zustehende Ermessen ausschöpft, eine Rückweisung an die Erst-
instanz und damit an die Katasterkommission angezeigt. Zudem soll dem
Beschwerdeführer in der Folge der ganze Instanzenzug offenstehen. Mit
dieser Rückweisung ist freilich noch nichts über die materiellen Erfolgsaus-
sichten des Bewilligungsgesuchs gesagt.
B-5948/2016
Seite 20
In Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG und in Gutheissung der Be-
schwerde ist die angefochtene Departementsverfügung vom 29. August
2016, soweit sie den südlichen Teil der Parzelle Nr. […] betrifft (vgl. dazu
E. 5, 6a und 7 ang. Entscheid), aufzuheben.
Die Sache ist damit zu einem erneuten Entscheid an die Erstinstanz zu-
rückzuweisen, damit diese nach Durchführung eines neuen Augenscheins
und gestützt auf einen objektiv nachvollziehbar begründeten Antrag der
fachkundigen Katasterkommission, die umfassend von ihrem Beurteilungs-
spielraum Gebrauch zu machen hat, in abwägender Gesamtwürdigung der
in Art. 2 Abs. 2 Weinverordnung genannten Kriterien erneut über das Ge-
such des Beschwerdeführers entscheidet. Der Erstinstanz wird dabei über-
lassen, ob sie einen unabhängigen Gutachter hinzuziehen möchte.
5.
Trotz Rückweisung der Sache an die Erstinstanz rechtfertigt es sich, den
Beschwerdeführer auf Grund seiner Rügen sowie aus prozessökonomi-
schen Gründen auf Folgende Punkte hinzuweisen:
5.1 Auf den Vertrauensschutz kann sich nur berufen, wer von der Vertrau-
ensgrundlage Kenntnis hatte. Da der Beschwerdeführer die umstrittene
Pflanzung bereits im Jahr 2009 vorgenommen hat, also bereits ein Jahr
bevor auf Grund des Treffens seines Sohns mit dem Rebbaukommissär im
Jahr 2010 bzw. durch die Untätigkeit der Behörde überhaupt ein Anknüp-
fungspunkt für den Vertrauensschutz hätte geschaffen werden können,
kann er sich nicht auf die Schaffung einer Vertrauensgrundlage im bzw.
nach dem Juni 2010 durch die zuständige Behörde berufen (vgl. HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016,
Rz. 624 ff., 654 m.w.H.).
Ob die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vom Rebbaukommissär, so-
weit aktenkundig, erstmals im Jahr 2015 auf die Widerrechtlichkeit der
Pflanzung aufmerksam gemacht worden ist (vgl. act. 1 Dossier 3 Vorak-
ten), allenfalls gegen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
spricht, wird im Beschwerdeverfahren betreffend die Rodungsanordnung
zu prüfen sein. Gleiches gilt für die Verhältnismässigkeit der Rodungsan-
ordnung.
5.2 Soweit der Beschwerdeführer sich auf das Rechtsgleichheitsgebot be-
ruft, gilt Folgendes:
B-5948/2016
Seite 21
Mit Bezug auf die Parzelle Nr. […] erklärt die Vorinstanz, dass das Depar-
tement weder Kenntnis noch Akten betreffend eine Bewilligung für eine
Neuanpflanzung auf dieser habe. Die Erstinstanz erklärt, es treffe nicht zu,
dass die Parzelle Nr. […] sich praktisch gänzlich im Talgrund befinde. Nur
der südlich gelegene Teil des Grundstücks (Teilflächen 3 und 4) lägen in
der Ebene (vgl. Höhenprofile Beilagen 9 und 10). Der südliche und flache
Teil der Parzelle befinde sich nicht im Rebbaukataster; es liege auch keine
Bewilligung zur Anpflanzung von Reben vor, und dieser Teil sei auch nicht
mit Reben bestockt.
Der in Art. 8 Abs. 1 BV verankerte Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangt,
dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches
nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Ein Anspruch
auf Gleichbehandlung im Unrecht wird nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung jedoch nur dann anerkannt, wenn die rechtsanwendende
Behörde eine eigentliche ständige gesetzwidrige Praxis pflegt und über-
dies zu erkennen gibt, auch in Zukunft nicht davon abweichen zu wollen
(vgl. BGE 139 II 49 E. 7.1, 136 I 65 E. 5.6; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 565 ff., 599). Die Vorinstanz erklärt, es bestehe keine Praxis im
Kanton, wonach widerrechtlich gepflanzte Reben oder über den Rebbau-
kataster hinausgehende Rebflächen nicht gerodet werden müssten. Allein
auf Grund der unbelegten Behauptung des Beschwerdeführers kann nicht
vom Bestand einer rechtswidrigen Praxis der Behörden mit Bezug auf die
Eignung der Standorte für den Weinbau (Art. 2 Abs. 2 Weinverordnung)
oder die Anordnung der Rodung widerrechtlich angepflanzter Reben (Art. 6
Abs. 1 Weinverordnung) ausgegangen werden. Allfällige gesetzwidrig ge-
duldete Einzelfälle – falls deren Vergleichbarkeit in tatsächlicher Hinsicht
mit dem vorliegenden Fall überhaupt gegeben wäre – gäben dem Be-
schwerdeführer ohnehin keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im
Unrecht. Damit gehen die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers
und sein Antrag um Aktenedition ins Leere.
6.
Die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Ent-
scheid gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der
Parteientschädigung als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei,
unabhängig davon, ob diese beantragt oder das entsprechende Begehren
im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wurde (vgl. BGE 137 V 210
E. 7.1).
B-5948/2016
Seite 22
Dem Beschwerdeführer sind deshalb keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 4.43). Der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 1‘500.− ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückzuerstatten. Vorinstanzen haben keine Verfahrenskosten zu tragen
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf
Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE;
SR 173.320.2]).
Die Entschädigung ist in Anwendung von Art. 9 f. VGKE sowie aufgrund
der Akten und nach gerichtlichem Ermessen zu bestimmen, da der Be-
schwerdeführer für seine anwaltliche Vertretung keine Kostennote einge-
reicht hat (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Auf Grund der Akten erscheint eine Par-
teientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘000.– als angemessen.
Die Parteientschädigung ist dem Kanton Graubünden als der Körperschaft,
in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2
VwVG).
8.
Im Kostenpunkt ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Rege-
lung der Kosten- und Entschädigungsfrage für das kantonale Verfahren.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Dispositiv-Ziff. 3 der ange-
fochtenen Departementsverfügung richtet, nicht eingetreten.
Soweit weitergehend, wird die Beschwerde gutgeheissen. Die angefoch-
tene Departementsverfügung vom 29. August 2016 wird, soweit sie den
südlichen Teil der Parzelle Nr. […] betrifft, aufgehoben.
Die Sache wird zum neuen Entscheid an die Erstinstanz zurückgewiesen
mit der Weisung, nach Durchführung eines neuen Augenscheins und ge-
B-5948/2016
Seite 23
stützt auf einen objektiv nachvollziehbar begründeten Antrag der fachkun-
digen Katasterkommission, die umfassend von ihrem Beurteilungsspiel-
raum Gebrauch zu machen hat, in abwägender Gesamtwürdigung der Kri-
terien für die Eignung des Standorts für den Weinbau erneut über das Ge-
such des Beschwerdeführers zu entscheiden.
Im Kostenpunkt wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen zur Re-
gelung der Kosten- und Entschädigungsfrage für das kantonale Verfahren.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird
der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘500.– nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurücker-
stattet.
3.
Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführer für das bundesverwal-
tungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 3‘000.– zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular);
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde);
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde);
– das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
(Gerichtsurkunde);
– das Bundesamt für Landwirtschaft (Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Kinga Jonas
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Seite 24
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 20. März 2018