B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5953/2011
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien
X._______, Kosovo
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Zentrale Ausgleichsstelle ZAS,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rückvergütung AHV-Beiträge.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der 1954 geborene kosovarische Staatsangehörige X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer), welcher in seiner Heimat lebt, in den
Jahren 1977 bis 1980 in der Schweiz arbeitete und Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung be-
zahlte,
dass der Beschwerdeführer vom 1. August 1984 bis 30. April 1989 eine
ganze Invalidenrente der Schweizerischen Invalidenversicherung bezog,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juni 2009 (Postein-
gang: 16. Juni 2009) bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA
(nachfolgend: IVSTA) die erneute Ausrichtung einer Invalidenrente bean-
tragte,
dass die IVSTA mit Vorbescheid vom 12. Mai 2010 dem Beschwerdefüh-
rer die Abweisung seines Rentengesuchs in Aussicht stellte mit der Be-
gründung, dass zwischen der Schweiz und dem Kosovo seit dem 1. April
2010 keine zwischenstaatliche Vereinbarung mehr bestehe und in vorlie-
gender Sache bis zum 31. März 2010 keine Verfügung ergangen sei,
dass die IVSTA den Beschwerdeführer im selben Schreiben auf die Bei-
tragsrückvergütung der AHV-Beiträge für im Ausland wohnhafte Angehö-
rige von Nichtvertragsstaaten aufmerksam machte,
dass die IVSTA mit Verfügung vom 27. Juli 2010 den Vorbescheid vom
12. Mai 2010 bestätigte und das IV-Leistungsbegehren abwies,
dass diese Verfügung der IVSTA vom 27. Juli 2010 betreffend Abweisung
des IV-Leistungsbegehrens unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist,
dass der Beschwerdeführer am 8. Juni 2010 die Rückvergütung seiner
AHV-Beiträge bei der IVSTA beantragte, welche in der Folge das Gesuch
der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK weiterleitete,
dass die SAK in ihrer Verfügung vom 24. August 2010 ausführte, dass der
Beschwerdeführer als kosovarischer Staatsangehöriger grundsätzlich
aufgrund fehlender zwischenstaatlicher Vereinbarung Anspruch auf
Rückvergütung der AHV-Beiträge hätte, aber dass vorliegend der Betrag
der bereits zwischen 1. August 1984 und 30. April 1989 ausbezahlten In-
validenrenten höher sei als der dem Beschwerdeführer zustehende
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Rückvergütungsbetrag, weshalb kein Anspruch mehr auf eine Rückvergü-
tungsleistung bestehe,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit undatiertem
Schreiben am 14. Dezember 2010 Einsprache bei der SAK erhob,
dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 31. August 2011 diese Ein-
sprache – unter Aufzeigung der Berechnung des rückvergüteten Betrages
sowie der Verrechnung mit den bereits geleisteten Invalidenrenten – ab-
wies und die Verfügung vom 24. August 2010 bestätigte,
dass der Beschwerdeführer am 29. September 2011 gegen diesen Ein-
spracheentscheid resp. gegen die Verfügung der SAK vom 24. August
2010 Beschwerde an die IVSTA erhob, welche in der Folge zuständig-
keitshalber dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Ausrichtung eines
Rückerstattungsbetrages von Fr. 28'881.– beantragte,
dass die SAK mit Vernehmlassung vom 22. Dezember 2011 die Abwei-
sung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheides
vom 31. August 2011 sowie der Verfügung vom 24. August 2010 bean-
tragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss
Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und keine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), weshalb auf
die Beschwerde einzutreten ist,
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dass gemäss schweizerischem Recht (nur) Ausländern, die ihren Wohn-
sitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatli-
che Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den
Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG bezahlten Beiträge rückvergütet wer-
den können, wobei der Bundesrat die Einzelheiten, insbesondere das
Ausmass der Rückvergütung regelt (Art. 18 Abs. 3 AHVG),
dass sich im vorliegenden Verfahren daher die Frage stellt, ob das Ab-
kommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversi-
cherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsab-
kommen) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend
die Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109. 818.12) auf Bürger
von Kosovo weiterhin anwendbar sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Grundsatzurteil
C-4828/2010 vom 7. März 2011 befunden hat, dass das besagte Abkom-
men auf Bürger von Kosovo auch nach dem 1. April 2010 anwendbar ist
(mehrfach vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt, z.B. in den Urteilen
C-6243/2010 vom 7. Dezember 2010 und C-6629/2010 vom 22. Dezem-
ber 2011),
dass das Sozialversicherungsabkommen demnach im vorliegenden Fall
weiterhin Anwendung findet,
dass sich aus dem genannten Sozialversicherungsabkommen keine
Rechtsgrundlage für eine Rückerstattung der bezahlten AHV-Beiträge
entnehmen lässt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
H 268/03 vom 20. Juli 2004 E. 2),
dass die SAK demnach zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers um
Rückvergütung seiner AHV-Beiträge abgewiesen hat, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass demnach der mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsge-
richts vom 9. Januar 2012 zu Unrecht einverlangte Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 400.– dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzuge-
bendes Konto zurückzuerstatten ist,
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dass dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die obsiegende Vorinstanz nach Art. 7 Abs. 3 VGKE ebenfalls kei-
nen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 18. Januar 2012
einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 400.– wird dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz SAK (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Bianca Spescha
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 25. Oktober 2012