B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5956/2017
Ur t e i l vom 4 . J anua r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richterin Maria Amgwerd, Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiber Stefan Tsakanakis.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum Rüti,
Spitalstrasse 31, Postfach, 8630 Rüti ZH,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufgebot von Amtes wegen.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass X._______ (Beschwerdeführer), geboren am […], mit Verfügung vom
16. Februar 2016 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 387
Zivildiensttagen verpflichtet wurde, wovon er bisher einen Diensttag absol-
vierte;
dass der Beschwerdeführer am 24. August 2016 mit Schreiben des Regi-
onalzentrums Rüti (Vorinstanz), welches ihm in sein elektronisches Post-
fach im Kundensystem E-ZIVI zugestellt wurde, unter Fristansetzung zur
Einreichung einer Einsatzvereinbarung an seine Einsatzpflicht im Jahr
2017 von 26 Diensttagen (Ersteinsatz) erinnert wurde;
dass der Beschwerdeführer innert Frist keine Einsatzvereinbarung ein-
reichte und deshalb mit Schreiben der Vorinstanz vom 20. Januar 2017,
welches ihm wiederum in sein elektronisches Postfach im Kundensystem
E-ZIVI zugestellt wurde, diesbezüglich unter neuerlicher Fristansetzung
gemahnt wurde;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Februar 2017 ein Gesuch
um Dienstverschiebung einreichte, welches die Vorinstanz mit Verfügung
vom 4. Mai 2017 abwies;
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 3. August 2017 die
dagegen vom Beschwerdeführer anhängig gemachte Beschwerde ab-
schrieb, nachdem die Zentralstelle der Vollzugstelle für den Zivildienst
(Zentralstelle) die angefochtene Verfügung am 26. Juni 2017 widerrufen
und festgehalten hatte, dass der Beschwerdeführer seinen Ersteinsatz von
26 Diensttagen bis spätestens Ende April 2018 zu leisten habe und bezüg-
lich des Einreichens einer Einsatzvereinbarung ein separates Schreiben
der Vorinstanz mit entsprechender Fristansetzung in Aussicht stellte;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Mahnung vom 25. August
2017, welche ihm am 26. August 2017 in sein elektronisches Postfach im
Kundensystem E-ZIVI zugestellt wurde, aufforderte, bis zum 30. Septem-
ber 2017 eine Einsatzvereinbarung einzureichen und darauf hinwies, dass
im Unterlassungsfall ein gebührenpflichtiges Aufgebot von Amtes wegen
erstellt würde, bei dem er weder Zeitpunkt noch Einsatzort selber bestim-
men könnte;
dass der Beschwerdeführer innert dieser Frist keine Einsatzvereinbarung
einreichte;
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dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 9. Okto-
ber 2017 von Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz beim Einsatzbe-
trieb […] vom 2. April 2018 bis zum 27. April 2018 sowie zu einem voran-
gehenden Vorstellungsgespräch am 13. November 2017 aufbot; diese Ver-
fügungen wurden dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2017 in sein
elektronisches Postfach im Kundensystem E-ZIVI zugestellt und von die-
sem gleichentags heruntergeladen;
dass der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2017 telefonisch die Vor-
instanz kontaktierte, da er überrascht gewesen sei, dass ein Aufgebot von
Amtes wegen sowie eine Mahnung in seinem elektronischen Postfach zu
finden gewesen seien, zumal er nie eine E-Mail erhalten hätte, welche ihn
über den Erhalt des Mahnschreibens informiert hätte;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 11. Oktober
2017 darüber informierte, dass er entweder die Verfügung vom 9. Oktober
2017 mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechten, oder bis
zum 31. Oktober 2017 eine entsprechende Einsatzvereinbarung einrei-
chen könne;
dass sich der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2017 erneut telefonisch
bei der Vorinstanz meldete und vorbrachte, es sei ihm nicht möglich, bis
zum 31. Oktober 2017 eine Einsatzvereinbarung einzureichen, die Vo-
rinstanz ihm jedoch erklärte, sie könne ihm keine weitere Fristverlängerung
gewähren;
dass der Beschwerdeführer in der Folge am 20. Oktober 2017 beim Bun-
desverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichte, mit welcher er sinnge-
mäss die Aufhebung beider Verfügungen der Vorinstanz vom 9. Oktober
2017 sowie die Neuansetzung einer Frist für die Einreichung einer Einsatz-
vereinbarung beantragt;
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vorbringt, ihm sei nach
der Gewährung der Dienstverschiebung (Verfügung vom 26. Juni 2017),
weder ein neuer Termin zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung ange-
setzt worden, noch eine diesbezügliche erste Mahnung zugegangen;
ebenso wenig sei ihm die Übermittlung der Mahnung vom 25. August 2017
in sein elektronisches Postfach im Kundensystem E-ZIVI mit einem E-Mail
mitgeteilt worden;
dass die Zentralstelle mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 ersucht wurde,
bis zum 31. Oktober 2017 eine Vernehmlassung einzureichen;
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dass die Zentralstelle nach einer durch das Bundesverwaltungsgericht ge-
währten Fristerstreckung bis zum 3. November 2017 am 2. November 2017
eine Vernehmlassung einreichte und dabei die Abweisung der Beschwerde
beantragt;
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Ok-
tober 1995 [ZDG, SR 824.0]);
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]), die Eingabefrist (Art. 66 Bst. a ZDG) sowie die Anforderun-
gen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) ge-
wahrt sind und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG)
ebenfalls vorliegen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist;
dass der im Aufgebot von Amtes wegen vom 9. Oktober 2017 festgelegte
Termin für das Vorstellungsgespräch des Beschwerdeführers beim Ein-
satzbetrieb (13. November 2017) mittlerweile verstrichen ist, so dass die
Beschwerde insoweit gegenstandslos geworden ist;
dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbrin-
gung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach
Art. 8 ZDG erreicht ist;
dass die zivildienstpflichtige Person den ersten Einsatz spätestens in dem
Kalenderjahr beginnt, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst
folgt (Art. 21 Abs. 1 ZDG);
dass der Beschwerdeführer seinen Ersteinsatz somit grundsätzlich im Jahr
2017 hätte absolvieren müssen;
dass die Zentralstelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juni
2017 jedoch gestattete, seinen Ersteinsatz von 26 Diensttagen bis spätes-
tens Ende April 2018 zu leisten;
dass die zivildienstpflichtige Person Einsatzbetriebe sucht und die Einsätze
mit ihnen abspricht; die Vollzugsstelle stellt ihr die für die Suche erforderli-
chen Informationen zur Verfügung und unterstützt sie auf Anfrage (Art. 31a
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Abs. 1 und 2 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 [ZDV,
SR 824.01]);
dass die zivildienstpflichtige Person ihre Einsätze so zu planen und zu leis-
ten hat, dass sie die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentli-
chen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht er-
bracht hat (Art. 35 Abs. 1 ZDV);
dass die zivildienstpflichtige Person, wenn sie zur Erfüllung ihrer Einsatz-
pflichten nach Art. 39a Abs. 2-4 ZDV nicht ausreichend Hand bietet, durch
die Vollzugsstelle von Amtes wegen zu einem Einsatz aufgeboten wird
(Art. 39a Abs. 5 ZDV), wobei die Vollzugsstelle beim Erlass des Aufgebotes
die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die Interessen eines ge-
ordneten Vollzugs sowie eine Aufgebotsfrist von drei Monaten zu berück-
sichtigen hat (Art. Art. 31a Abs. 4 ZDV i.V.m. Art. 22 ZDG);
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Einsatzvereinba-
rung für den Ersteinsatz eingereicht hat;
dass der Beschwerdeführer jedoch vorbringt, ihm sei nach der Verfügung
vom 26. Juni 2017 der Vorinstanz nie ein Termin mitgeteilt worden, bis
wann er eine Einsatzvereinbarung einreichen müsse; er habe erst am
10. Oktober 2017 per E-Mail eine Benachrichtigung erhalten, wonach ein
neues Dokument in sein elektronisches Postfach im Kundensystem E-ZIVI
zugestellt worden sei; dabei hätte er zwei Dokumente entdeckt, einerseits
eine zweite und letzte Mahnung vom 25. August 2017, auf deren Zustellung
er nicht per E-Mail aufmerksam gemacht worden sei, sowie andererseits
ein Aufgebot von Amtes wegen, welches am 9. Oktober 2017 zugestellt
worden sei;
dass die Behörde einer Partei eine Verfügung auf elektronischem Weg er-
öffnen kann, sofern die Partei dieser Art der Mitteilung im Rahmen des kon-
kreten Verfahrens ausdrücklich zugestimmt hat (Art. 8 Abs. 1 der Verord-
nung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungs-
verfahrens vom 18. Juni 2010 [VeÜ-VwV, SR 172.021.2]); eine Person, die
regelmässig Partei vor einer bestimmten Behörde ist, kann dieser Behörde
mitteilen, dass ihr in einem oder in allen Verfahren die Verfügungen auf
elektronischem Weg zu eröffnen sind (Art. 8 Abs. 2 VeÜ-VwV);
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dass der Beschwerdeführer sich für das Kundensystem E-ZIVI registrierte
und sich im Rahmen dieser Anmeldung mit der Übermittlung von Verfügun-
gen der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI in sein elektronisches Post-
fach im Dienstleistungsportal E-ZIVI einverstanden erklärte;
dass aus dem Log des Servers des Kundenportals E-ZIVI ersichtlich ist,
dass am 26. August 2017 eine E-Mail mit dem Hinweis, dass neue Doku-
mente verfügbar seien, an den Beschwerdeführer gesendet wurde;
dass die Zustellung in das elektronische Postfach im Kundensystem E-ZIVI
spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsver-
such als erfolgt gilt (Art. 10 Abs. 2 VeÜ-VwV i.V.m. Art. 20 Abs. 2bis VwVG);
dass die Zustellung des Schreibens vom 25. August 2017 deshalb als er-
folgt gilt und sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er
keine E-Mail erhalten habe, welche ihn auf die Zustellung dieses Schrei-
bens in sein elektronisches Postfach im Kundensystem E-ZIVI aufmerk-
sam gemacht hätte, nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann, zu-
mal er nach der Verfügung der Zentralstelle vom 26. Juni 2017 mit der Zu-
stellung einer neuerlichen Verfügung rechnen musste (BGE 141 II 429
E. 3.1; BGE 130 III 396 E. 1.2.3; BGE 119 V 89 E. 4b/aa);
dass dem Beschwerdeführer somit der Erlass eines Aufgebotes von Amtes
wegen korrekt angedroht wurde (Art. 23 VwVG; PATRICA EGLI, in: Wald-
mann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016,
Rz. 3 zu Art. 23 VwVG; URS PETER CAVELTI, in: Kommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 21 ff. zu Art. 23);
dass die entsprechende Verfügung vom 9. Oktober 2017 mit einem Beginn
des Einsatzes am 2. April 2017 die Aufgebotsfrist von 3 Monaten wahrt;
dass auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Eignung des Be-
schwerdeführers oder die Interessen eines geordneten Vollzugs nicht be-
rücksichtigt worden wären; der vom Beschwerdeführer vage geäusserte
Wunsch, seinen Einsatz gerne in einer Schule oder in Zusammenarbeit mit
Kindern leisten zu wollen, vermag daran nichts daran ändern, ist es doch
gerade die Konsequenz eines Aufgebots von Amtes wegen, dass weder
Zeitpunkt noch Einsatzort selber bestimmt werden können;
dass somit die Verfügung von Amtes wegen vom 9. Oktober 2017 zum Zi-
vildiensteinsatz vom 2. April 2018 bis zum 27. April 2018 nicht zu beanstan-
den ist;
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dass die Beschwerde damit als unbegründet abzuweisen ist, soweit sie
nicht gegenstandslos geworden ist;
dass der Beschwerdeführer den Zivildiensteinsatz aufgebotsgemäss vom
2. April 2018 bis zum 27. April 2018 beim Einsatzbetrieb […] zu leisten hat;
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist, so-
fern es sich, wie hier, nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt und
dass keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1
ZDG);
dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid nicht
offensteht, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den ist.
2.
Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben, Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Vorakten zurück)
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Zentralstelle, Malerweg 6,
3600 Thun (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Stefan Tsakanakis
Versand: 9. Januar 2018