B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5960/2011
U r t e i l v o m 2 3 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien
X._______, Frankreich
vertreten durch lic. iur. Pascal Eisner, Advokat,
St. Alban-Vorstadt 21, 4052 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch).
B-5960/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1964 geborene, ursprünglich aus Italien stammende X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) besitzt seit Februar 2004 das Schwei-
zer Bürgerrecht. Seit Mitte 2003 lebt er in Frankreich. In der Schweiz war
der Beschwerdeführer über 20 Jahre als Maler erwerbstätig und entrich-
tete dementsprechend die obligatorischen Beiträge an die Schweizeri-
sche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) [vgl. IV
act. 105].
B.
Mit Formular vom 30. Januar 2005 meldete sich der Beschwerdeführer
bei der IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: IV-Stelle BS)
wegen einer Arthrose in der rechten Hüfte erstmals zum Bezug von Leis-
tungen der Schweizerischen Invalidenversicherung an. Er beantragte ei-
ne Umschulung auf eine neue Tätigkeit und/oder eine Rente (vgl. IV
act. 3). Seinen letzten Arbeitstag leistete er – als Grenzgänger – am 18.
Februar 2005 (vgl. IV act. 11).
C.
Nachdem in den Jahren 2005 und 2006 Abklärungen der Eingliederungs-
und Arbeitsfähigkeit in der beruflichen Abklärungsstelle des Bürgerspitals
Basel (nachfolgend: BEFAS) durchgeführt wurden, beurteilte die Ärztin
des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Vorinstanz (nachfolgend: RAD),
Dr. med. A._______, den Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten
Tätigkeit mit einer 30 %igen Leistungseinschränkung als voll arbeitsfähig
(vgl. IV act. 54, 56, 81, 85). Mit Verfügung vom 3. Juni 2008 wurde dem
Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 43 % mit Wirkung ab
1. Februar 2006 eine Viertelsrente zugesprochen (vgl. IV act. 117).
Die gegen diese Verfügung vom 3. Juni 2008 erhobene Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht wurde mit Urteil vom 13. Juli 2010 gutgeheis-
sen und die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen,
ergänzende spezialärztliche Begutachtungen in orthopädisch/rheumato-
logischer Hinsicht durchführen zu lassen und anschliessend in der Sache
neu zu verfügen (vgl. IV act. 125; C-4528/2008).
D.
In der Folge beauftragte die IV-Stelle BS Dr. med. B._______, Facharzt
für Rheumatologie, Innere Medizin und Manuelle Medizin SAMM, mit der
Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. IV act. 129). Dieser diagnos-
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Seite 3
tizierte in seinem Gutachten vom 9. November 2010 beim Beschwerde-
führer eine fortgeschrittene Coxarthrose rechts und eine deutliche Cox-
arthrose links sowie eine Adipositas. Er beurteilte den Beschwerdeführer
in der angestammten Tätigkeit als Maurer seit dem 14. Oktober 2005 als
vollständig arbeitsunfähig. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer Ver-
weistätigkeit bestätigte Dr. med. B._______ die Einschätzung der RAD-
Ärztin Dr. med. A._______ und beurteilte den Beschwerdeführer seit dem
14. Oktober 2005 für leidensadaptierte Verweistätigkeiten zu 70 % ar-
beitsfähig. Er hielt jedoch fest, dass sich in der Zwischenzeit der Gesund-
heitszustand bezüglich der Hüften erneut verschlechtert habe, was aus
dem verschlechterten Bewegungsumfang und der radiologischen Progre-
dienz ersichtlich sei. Ab dem Zeitpunkt der Begutachtung bestehe daher
für leidensadaptierte Verweistätigkeiten lediglich noch eine Arbeitsfähig-
keit von 50 % (vgl. IV act. 134).
Nachdem die RAD-Ärztin Dr. med. A._______ in ihrer Stellungnahme
vom 10. Januar 2011 das Gutachten von Dr. med. B._______ als medizi-
nisch nachvollziehbar erachtete, wurde dem Beschwerdeführer mit Vor-
bescheid vom 3. März 2011 mit Wirkung ab 1. Februar 2006 eine Viertels-
rente und mit Wirkung ab 1. Februar 2011 eine Dreiviertelsrente in Aus-
sicht gestellt (vgl. IV act. 135 und 137). Der Beschwerdeführer nahm da-
zu mit Eingabe vom 6. Mai 2011 Stellung (vgl. IV act. 142). In der Folge
holte die IV-Stelle BS erneut beim RAD eine Beurteilung ein (vgl. IV act.
143). Mit Verfügungen vom 23. September 2011 bestätigte die Vorinstanz
den Vorbescheid vom 3. März 2011 (vgl. IV act. 145).
E.
Gegen diese Verfügungen vom 23. September 2011 erhob der Be-
schwerdeführer mit Eingabe vom 31. Oktober 2011 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt in teilweiser Abänderung der an-
gefochtenen Verfügung die Zusprechung einer Viertelsrente ab 1. Februar
2006, einer halben Rente ab 1. April 2006 und einer Dreiviertelsrente ab
1. Juli 2008, zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab 1. Februar 2008. Zur
Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, aus dem
Gutachten von Dr. med. B._______ vom 9. November 2010 gehe hervor,
dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer seit dem 14.
Oktober 2005 bis zur Begutachtung am 2. November 2010 stetig ver-
schlechtert habe. In dieser Zeitspanne von ca. 60 Monaten habe sich die
Arbeitsunfähigkeit von 30 % auf 50 % erhöht, was einer prozentualen Er-
höhung von einem Prozent pro drei Monate entspreche. Deshalb sei eine
stufenweise Erhöhung des Invaliditätsgrades gerechtfertigt.
B-5960/2011
Seite 4
F.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 erliess die Vorinstanz eine Verfü-
gung betreffend Verzugszinsen und richtete für die zugesprochenen Inva-
lidenrenten seit Februar 2008 einen Verzugszins aus (vgl. IV act. 155)
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Februar 2012 verwies die Vorinstanz auf
die Vernehmlassung der IV-Stelle BS vom 2. Februar 2012 und beantrag-
te die Abweisung der Beschwerde, soweit diese durch den Erlass der
Verzugszinsverfügung vom 7. Dezember 2011 nicht gegenstandslos ge-
worden sei.
H.
Mit Schreiben vom 14. März 2012 hielt der Beschwerdeführer fest, dass
er vollumfänglich auf seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift ver-
weise und daher auf eine Replik verzichte.
I.
Der mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2012 erhobene Kostenvor-
schuss von Fr. 400.– ging am 21. Februar 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die Vorinstanz,
die mit Verfügungen über Rentengesuche von Grenzgängerinnen und
Grenzgängern befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 IVG sowie
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Seite 5
Art. 40 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali-
denversicherung [IVV, SR 831.201]).
1.2 Der Beschwerdeführer war nach seiner Wohnsitznahme in Frankreich
ab Juli 2003 Grenzgänger. Wie in der Zuständigkeitsregelung des Art. 40
Abs. 2 IVV hierfür vorgesehen, hat die IV-Stelle BS, in deren Tätigkeits-
gebiet der Versicherte in seiner Eigenschaft als Grenzgänger eine Er-
werbstätigkeit ausgeübt hat, in korrekter Weise die Anmeldung für Leis-
tungen der IV entgegengenommen und geprüft, während die Vorinstanz
die angefochtene Verfügung vom 23. September 2011 erlassen hat.
1.3 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst.
dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1
IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art.
1a – 26bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich ei-
ne Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.4 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü-
gung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 23. September 2011.
Der Beschwerdeführer ist durch diese Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass er
im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.5 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen
nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Vorliegend datiert die ange-
fochtene Verfügung vom 23. September 2011 und die Beschwerde wurde
am 31. Oktober 2011 bei der schweizerischen Post aufgegeben. Gemäss
Angaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erfolgte die Zu-
stellung der angefochtenen Verfügung am 29. September 2011 (vgl. Be-
schwerdeschrift vom 31. Oktober 2009). Die Beweislast für den Beginn
der Frist liegt bei der eröffnenden Behörde (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2006, Rz.
1651). Da die Vorinstanz das geltend gemachte Eröffnungsdatum nicht
bestreitet und auch kein Zustellungsnachweis vorliegt, ist demnach zu
Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die Be-
schwerde fristgerecht erfolgte (Art. 38 und 60 ATSG).
B-5960/2011
Seite 6
1.6 Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 VwVG) einge-
reicht und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist darauf
einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. HÄBERLI,
in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40).
2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög-
lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichs-
te würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz
in Frankreich. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Be-
schwerdeführers auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung sowohl in materiellrechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hin-
sicht nach schweizerischem Recht, insbesondere dem IVG, der IVV, dem
ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002
(ATSV, SR 830.11).
3.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
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Seite 7
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege-
lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, Urteil des Bun-
desgerichts [BGer] 8C_419/2009 vom 3. November 2009), ist ein allfälli-
ger Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund
der Bestimmungen der 4. IV-Revision und ab diesem Zeitpunkt nach den
Bestimmungen der 5. IV-Revision zu prüfen (BGE 130 V 445). Noch kei-
ne Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene
erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom
18. März 2011 [AS 2011 5659]).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub-
stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergan-
gene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil BGer
8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen
der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden An-
spruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in
der seit 2008 geltenden Fassung) frühestens sechs Monate nach Gel-
tendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG ent-
steht. Vorliegend ist der Versicherungsfall jedoch vor dem 1. Januar 2008
eingetreten und die IV-Anmeldung vor dem 31. Dezember 2008 erfolgt,
weshalb hinsichtlich des Zeitpunkts des Rentenbeginns die Bestimmun-
gen der 4. IV-Revision Anwendung finden, wonach sich die versicherte
Person innerhalb eines Jahres seit Eintritt des Versicherungsfalles bei IV
anmelden kann, ohne Einbusse an Rentenleistungen (Urteil BGer
8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.2 f., Urteil BGer 8C_312/2009
vom 1. Dezember 2009 E. 5; Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes
für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007).
3.3 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweize-
rische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht
[EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Le-
galdefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor
In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Ände-
B-5960/2011
Seite 8
rung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen
und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).
4.
4.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer ab
1. Februar 2006 eine Viertelsrente und ab 1. Februar 2011 eine Dreivier-
telsrente zusteht. Strittig ist jedoch, ob sich der Invaliditätsgrad während
dieses Zeitraums erheblich veränderte, so dass eine stufenweise Erhö-
hung der Invalidenrente zu erfolgen hätte.
Nachfolgend sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
4.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und bei Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
hat; d.h. während mindestens eines vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. während
mindestens drei Jahren gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (in der seit 2008 gel-
tenden Fassung). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als eines
Jahres, aber auch während mehr als drei Jahren Beiträge an die schwei-
zerische Alters-, Hinterlassenen- und die Invalidenversicherung geleistet,
so dass die Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche
Invalidenrente sowohl alt- wie auch neurechtlich erfüllt ist (vgl. IV act.
105).
4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die
durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
B-5960/2011
Seite 9
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbe-
reich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.4 Gemäss den für den Rentenbeginn massgebenden Bestimmungen
der 4. IV-Revision (vgl. E. 3.2 hiervor) entsteht der Rentenanspruch frü-
hestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40 %
bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Art. 29 Abs. 1 Bst. a
IVG) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war
(Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG). Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine
Gesundheitseinschränkung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG, wes-
halb der Rentenanspruch im Februar 2006 nach Ablauf des Wartejahres,
in dem der Beschwerdeführer durchschnittlich mindestens zu 40 % ar-
beitsunfähig gewesen war, entsteht.
4.5 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu min-
destens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei min-
destens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Pro-
zent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG [in der bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung] respektive Art. 28 Abs. 2 IVG [in der seit 2008 gülti-
gen Fassung]).
Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abwei-
chende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni
2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben (siehe BGE 130 V 253 E. 2.3
und E. 3.1) – was vorliegend der Fall ist.
4.6 Für die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versi-
cherten wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihnen zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnten (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein-
kommen, das sie erzielen könnten, wenn sie nicht invalid geworden wä-
ren (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
B-5960/2011
Seite 10
4.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und
im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit
hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verwei-
sungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
4.8 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizi-
nischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung –
wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Be-
weisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies be-
deutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider-
sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne
das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab-
stellt.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und
ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlagge-
bend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines
Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351
E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig-
keit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel-
B-5960/2011
Seite 11
lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich-
keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V
351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
4.9 Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf-
gehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich
verändert hat. Eine Änderung des Invaliditätsgrades wird nicht nur durch
eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch
durch eine wesentliche Änderung der erwerblichen Auswirkungen impli-
ziert. Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschied-
liche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie
Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117
V 199 E. 3b, 112 V 390 E. 1b; ZAK 1987 S. 36 ff.).
Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung vom
Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass
sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu be-
rücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate
gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
5.
5.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in
seiner angestammten Tätigkeit als Maler seit Februar 2005 nicht mehr
arbeitsfähig ist. Zur Klärung der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 13. Juli 2010 dargelegten Unklarheiten und Widersprüche bei der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit wur-
de ein rheumatologisches Gutachten bei Dr. med. B._______ in Auftrag
gegeben. Auf dieses Gutachten stützt sich die Vorinstanz nun bei der Be-
urteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers. Diese Expertise ist nachfolgend zusammengefasst wie-
derzugeben und hernach zu würdigen. Dabei ist zu prüfen, ob sich auf-
grund dieses Beweismittels der medizinische Sachverhalt als rechts-
genüglich abgeklärt erweist.
B-5960/2011
Seite 12
5.2
5.2.1 Dr. med. B._______ listete zu Beginn seines Gutachtens zahlreiche
Berichte und bildgebende Untersuchungen auf (vgl. IV act. 134 S. 2 - 12).
Nach ausführlicher Anamnese und eigener bildgebender Untersuchung
diagnostizierte er beim Beschwerdeführer eine fortgeschrittene Coxarth-
rose rechts und eine deutliche Coxarthrose links sowie eine Adipositas,
welche jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Weiter hielt
Dr. med. B._______ fest, dass der Gelenkspalt in der rechten Hüftseite
vollständig aufgehoben sei. Es finde sich eine "Knochen auf Knochen"-
Situation. In der linken Hüftseite bestehe ebenfalls eine pilzförmige De-
formierung des Kopfes. Im Vergleich zu den Röntgenbildern zwischen
2005 und 2007, bei welchen eine Verschmälerung des Gelenkspaltes in
identischem Ausmass bestanden habe, habe sich auf dem aktuellen
Röntgenbild eine weitere Progression ergeben. Radiologisch habe sich
somit der Befund seit 2007 rechts nochmals erheblich verschlechtert.
Links gehe er von einem seit Jahren stabilen Zustand aus. Zudem habe
auch der Bewegungsumfang im Vergleich zu den Untersuchungsberich-
ten von 2004/05 und 2010 sukzessive abgenommen, was an und für sich
für eine Arthrose auch nicht anders zu erwarten sei.
Der Beschwerdeführer selbst schildere eine seit Jahren zunehmende
Schmerzsituation und gebe an, schmerzbedingt weniger tun zu können.
Es bestünden Schmerzen im Bereich der Leiste rechts, ausstrahlend et-
was nach lateral, aber auch in den Oberschenkel rechts. Der Beschwer-
deführer gebe an, dass er sich gewissermassen an die Schmerzen ge-
wöhnt habe. Der Beschwerdeführer sei sehr einfach strukturiert. Er habe
Mühe gehabt anzugeben, wie denn der Verlauf während den letzten Jah-
ren gewesen sei. Es habe dann gewissermassen mit ihm "herausgearbei-
tet" werden müssen, dass sich die Situation nicht verschlechtert habe,
d.h. der Schmerzmittelkonsum nicht zugenommen habe und die Aktivitä-
ten nicht abgenommen hätten.
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maler sei dem Beschwerdeführer seit
dem 14. Oktober 2005 nicht mehr zumutbar. Für eine Verweistätigkeit, bei
welcher er vorwiegend sitzen könne und die Möglichkeit habe, die Positi-
on zu wechseln, bei welcher die Gehstrecke maximal auf 30 Minuten am
Stück begrenzt sei, bei welcher er nicht in Zwangsstellungen wie dauernd
vornübergebeugt oder in der Hocke und bei welcher er nicht auf Leitern
oder Gerüsten arbeiten müsse, bestehe seit dem 14. Oktober 2005 eine
Arbeitsfähigkeit von 70 %. Da sich in der Zwischenzeit der Gesundheits-
B-5960/2011
Seite 13
zustand bezüglich der Hüften erneut verschlechtert habe, was aus dem
verschlechterten Bewegungsumfang und der radiologischen Progredienz
ersichtlich sei, bestehe ab dem Untersuchungsdatum für eine derartige
Verweistätigkeit lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 %.
5.2.2 Dass sowohl die RAD-Ärztin als auch die Vorinstanz das rheumato-
logische Gutachten von Dr. med. B._______ als schlüssig erachteten, ist
nicht zu beanstanden. Das Gutachten ist umfassend und wurde unter Be-
rücksichtigung und Würdigung der Vorakten verfasst, es wurde sorgfältig
erstellt und beruht auf einer gründlichen Untersuchung in rheumatologi-
scher Hinsicht. Die Darlegung der Zusammenhänge sowie der medizini-
schen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind so-
dann im Ergebnis einleuchtend und nachvollziehbar. Dem vorliegenden
Gutachten ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, zumal bzw. soweit keine
konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl.
BGE 125 V 353 E. 3b/bb).
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass aufgrund der von Dr. med.
B._______ beschriebenen sukzessiven Verschlechterung seines Ge-
sundheitszustandes der Invaliditätsgrad und somit die Invalidenrente stu-
fenweise erhöht werden müsste. Dabei führt er aus, dass im massgeben-
den Zeitraum von ca. 60 Monaten (Oktober 2005 bis November 2010) die
Arbeitsunfähigkeit um 20 % zugenommen habe, was einer prozentualen
Erhöhung von einem Prozent pro drei Monate entspreche. Ab April 2006
(14. Oktober 2005 plus 6 Monate) habe die Arbeitsunfähigkeit somit 32 %
betragen, was nach durchgeführtem Einkommensvergleich unter Berück-
sichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % einen Invaliditäts-
grad von 50 % ergebe. Ab Juli 2008 (14. Oktober 2005 plus 33 Monate)
habe die Arbeitsunfähigkeit 41 % betragen, was nach durchgeführtem
Einkommensvergleich unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Ab-
zuges von 15 % einen Invaliditätsgrad von gerundet 60 % ergebe.
5.3.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gilt festzuhalten, dass eine
rückwirkende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor dem Begutachtungs-
zeitpunkt generell schwierig ist, insbesondere, wenn – wie vorliegend –
bis 2007 unterschiedliche und von 2007 bis 2010 gar keine fachärztlichen
Beurteilungen vorliegen. Dr. med. B._______ führte zwar aus, dass seit
2007 eine stetige Verschlechterung des Gesundheitszustands vorliege.
Er hielt bezüglich der Datierung der Arbeitsunfähigkeit aber auch aus-
B-5960/2011
Seite 14
drücklich fest, dass er sich dabei an den subjektiven Kriterien, den objek-
tiven klinischen Befunden und den objektiven radiologischen Befunden
orientieren müsse. Aus den vorliegenden objektiven Eckpunkten (Status,
Radiologie) und mangels anderen objektiven Beurteilungspunkten sei ihm
keine anderslautende Datierung der Arbeitsfähigkeit möglich gewesen.
Die von Dr. med. B._______ vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfä-
higkeit respektive deren Datierung erscheint unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich im Zeitraum zwischen 2007
und 2010 in keiner ärztlichen Behandlung befand und sich somit nicht
wegen einer relevanten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes
medizinisch hat untersuchen lassen, nachvollziehbar. Wie der Beschwer-
deführer anlässlich der Begutachtung selbst ausführte, habe in den letz-
ten Jahren der Schmerzmittelkonsum nicht zugenommen und seine Akti-
vitäten hätten nicht abgenommen. Da für den genannten Zeitraum keine
verwertbaren Hinweise betreffend einer allfälligen Verminderung der
verbleibenden Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit beste-
hen, ist es nicht möglich zu beurteilen, ob respektive in welchem Umfan-
ge eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der
Arbeitsfähigkeit bereits vor dem Begutachtungszeitpunkt eingetreten ist.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, ab April 2006 eine Arbeitsunfä-
higkeit von 32 % und ab Juli 2008 eine solche von 41 % anzunehmen,
beruht auf keiner rechtsgenüglichen Entscheidbasis und ist unter dem
Blickwinkel des im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgra-
des der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht stichhaltig. Erst anläss-
lich der am 2. November 2010 durchgeführten Untersuchung durch Dr.
med. B._______ verbunden mit dem radiologischen Bildmaterial konnte
die vom Beschwerdeführer geschilderte subjektive Zunahme der Hüftbe-
schwerden klinisch und radiologisch objektiviert werden, so dass erst von
diesem Zeitpunkt an von einer höheren Arbeitsunfähigkeit ausgegangen
werden kann.
5.4 Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass keine konkreten
Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens von Dr. med.
B._______ sprechen, so dass vollumfänglich darauf abgestellt werden
kann. Für weitere Abklärungen besteht keine Veranlassung. Es kann da-
her mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit ab Feb-
ruar 2005 zu 30 % arbeitsunfähig und ab November 2010 zu 50 % ar-
beitsunfähig ist.
B-5960/2011
Seite 15
Nach Art. 88a Abs. 2 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung im
Falle einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen,
sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die anspruchsbeeinflussende
Änderung daher ab 1. Februar 2011 zu berücksichtigen.
6.
Zu prüfen bleibt noch der Invaliditätsgrad. Die Vorinstanz ermittelte nach
durchgeführtem Einkommensvergleich ab Februar 2006 einen Invalidi-
tätsgrad von 49 % und ab Februar 2011 einen Invaliditätsgrad von 66 %.
6.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesun-
de tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,
nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange-
passten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätig-
keit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322
E. 4.1, 135 V 59 E. 3.1).
Die Vorinstanz ist bei der Ermittlung des Validenlohnes korrekterweise
vom Mittelwert der Jahreseinkommen von 2002 bis 2004 ausgegangen.
Eine genaue Bezifferung dieses Mittelwertes fehlt jedoch in der angefoch-
tenen Verfügung. Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto des
Beschwerdeführers ergibt der Mittelwert der Jahreseinkommen von 2002
bis 2004 einen Betrag von Fr. 70'790.– (vgl. IV act. 105).
6.1.1 Im Zeitpunkt des Rentenbeginns (Februar 2006) resultiert unter Be-
rücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2006 – in Abweichung der
vorinstanzlichen Berechnung – ein Valideneinkommen von aufgerundet
Fr. 72'188.– (Nominallohnindex für Männer im Jahr 2004 bei 1975 Punk-
ten, im Jahr 2006 bei 2014 Punkten, 1939=100; Quelle: BFS, Statisti-
sches Lexikon der Schweiz, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsu-
mentenpreise und der Reallöhne, 1976-2011).
6.1.2 Für den Zeitpunkt der Rentenerhöhung (Februar 2011) hat die Vor-
instanz in ihrer Berechnung die Anpassung an die Nominallohnentwick-
lung nur bis zum Jahr 2009 berücksichtigt. Richtigerweise hätte die An-
passung bis zum Jahr 2011 erfolgen sollen, wobei die entsprechenden
statistischen Angaben allerdings noch nicht vorlagen. Das Validenein-
kommen ist daher unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung
B-5960/2011
Seite 16
bis 2011 zu aktualisieren und für den Zeitpunkt der Rentenerhöhung auf
Fr. 77'815.– festzulegen (Nominallohnindex für Männer im Jahr 2004 bei
1975 Punkten, im Jahr 2011 bei 2171 Punkten).
6.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be-
ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Übt die versicherte Person keine Erwerbstätigkeit
mehr aus und ist somit kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen ge-
geben, so ist rechtsprechungsgemäss auf die vom Bundesamt für Statis-
tik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) abzu-
stellen. Gegebenenfalls ist der entsprechende Tabellenlohn zur genaue-
ren Schätzung um einen Leidensabzug von bis zu 25 % zu reduzieren
(vgl. BGE 126 V 75 E. 3b m.w.H., Urteil EVG U 75/03 vom 12. Oktober
2006 E. 4.1). Mit diesem leidensbedingten Abzug kann dem Umstand
Rechnung getragen werden, dass versicherte Personen mit einer ge-
sundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohn-
niveau nicht erreichen bzw. ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg zu ver-
werten in der Lage sind. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen be-
hinderungsbedingten Abzug (BGE 126 V 78 E. 5a/bb). Nach der Recht-
sprechung hängt die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne
herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Um-
ständen des konkreten Einzelfalles ab (namentlich leidensbedingte Ein-
schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be-
schäftigungsgrad), die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu
schätzen sind (BGE 129 V 472 E. 4.2.3, 126 V 75 E. 5b).
Das hypothetische Invalideneinkommen ist vorliegend sowohl im Zeit-
punkt des Rentenbeginns als auch im Zeitpunkt der Rentenerhöhung an-
hand der Tabellenlöhne zu bestimmen. Da der Beschwerdeführer nur
noch leichte Arbeiten verrichten kann, hat die Vorinstanz zu Recht auf das
mittlere von Männern im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige des priva-
ten Sektors mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte monatliche
Einkommen (Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4) abgestellt. Den Tabel-
lenlöhnen liegt generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grun-
de, so dass eine Umrechnung auf die jeweilige betriebsübliche wöchentli-
che Arbeitszeit erforderlich ist (BGE 126 V 75 E. 3b/bb). Nötigenfalls sind
die Tabellenlöhne zudem an die Nominallohnentwicklung anzupassen.
6.2.1 Korrekterweise hat die Vorinstanz im Zeitpunkt des Rentenbeginns
(Februar 2006) die Lohnstrukturerhebung von 2006 herangezogen. Unter
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Seite 17
Berücksichtigung der im Jahr 2006 betriebsüblichen wöchentlichen Ar-
beitszeit von 41.7 Stunden resultiert ein jährliches hypothetisches Invali-
deneinkommen von Fr. 59'197.– bei einem 100 % Pensum. Aufgrund der
Einschränkungen bei der Wahl der möglichen Tätigkeiten sowie des Um-
standes, dass nur noch eine Teilzeittätigkeit in Frage kommt, hat die Vor-
instanz einen leidensbedingten Abzug von 10 % gewährt. Dies erscheint
angemessen und ist nicht zu beanstanden.
Bei einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 70 % und unter Berücksich-
tigung des leidensbedingten Abzuges von 10 % resultiert ein hypotheti-
sches jährliches Invalideneinkommen von Fr. 37'294.–.
6.2.2 Im Zeitpunkt der Rentenerhöhung (Februar 2011) ist die Vorinstanz
bei der Ermittlung des Invalideneinkommens von der Lohnstrukturerhe-
bung von 2008 ausgegangen. Allerdings ist hier auf die Lohnstrukturer-
hebung von 2010 abzustellen. Unter Berücksichtigung der betriebsübli-
chen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2011 von 41.7 Stunden und der
Anpassung an die Nominallohnentwicklung von 2010 bis 2011 resultiert
ein jährliches hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 61'925.– bei
einem 100 % Pensum. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer ab
Februar 2011 einen leidensbedingten Abzug von 15 % gewährt, was ge-
rechtfertigt erscheint und daher nicht zu beanstanden ist.
Bei einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 50 % und unter Berücksich-
tigung des leidensbedingten Abzuges von 15 % resultiert ab Februar 2011
ein hypothetisches jährliches Invalideneinkommen von Fr. 26'318.–.
6.3 Der Vergleich von Valideneinkommen und Invalideneinkommen ergibt
somit für die Zeit von Februar 2006 bis Januar 2011 einen Invaliditätsgrad
von gerundet 48 % [(Fr. 72'188.– - Fr. 37'294.–) x 100 : Fr. 72'188.–)]
und seit Februar 2011 einen solchen von gerundet 66 % [(Fr. 77'815.– -
Fr. 26'318.–) x 100 : Fr. 77'815.–)]. Somit hat der Beschwerdeführer mit
Wirkung ab 1. Februar 2006 Anspruch auf eine Viertelsrente und mit Wir-
kung ab 1. Februar 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit
Wirkung ab 1. Februar 2006 Anspruch auf eine Viertelsrente und mit Wir-
kung ab 1. Februar 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
7.
Abschliessend ist auf die beantragte Zusprechung von Verzugszinsen
einzugehen. Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 die
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Seite 18
jeweils zugesprochenen Renten in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 ATSG
in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und 3 Satz 1 ATSG ab dem 1. Februar
2008 verzinst. Dem Begehren auf Ausrichtung von Verzugszinsen wurde
daher vollumfänglich entsprochen, weshalb die Beschwerde hinsichtlich
dieses Rechtsbegehrens gegenstandslos geworden ist.
8.
Unter diesen Umständen ist zusammenfassend festzustellen, dass sich
die angefochtene Verfügung vom 23. September 2011 als rechtmässig
erweist und deshalb bestätigt werden kann. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen, soweit sie nicht durch die Verfügung vom 7. Dezember 2011
gegenstandslos geworden ist.
9.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
9.1 Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung des Umfanges
und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren festge-
setzt und in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1
und 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wird ein Verfahren gegenstandslos,
so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren
Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 VGKE).
Hinsichtlich der Anträge des Beschwerdeführers, ihm ab 1. April 2006 ei-
ne halbe Invalidenrente und bereits ab 1. Juli 2008 eine Dreiviertelsrente
zuzusprechen, unterliegt er vollumfänglich. In Bezug auf den Antrag
betreffend Auszahlung der Verzugszinsen hat die Vorinstanz mit Erlass
der Verfügung vom 7. Dezember 2011 dem Begehren des Beschwerde-
führers vollumfänglich entsprochen, weshalb die Vorinstanz diesbezüglich
die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Unter diesen Umständen rechtfer-
tigt es sich daher, die Verfahrenskosten um Fr. 50.– zu reduzieren und
auf Fr. 350.– festzulegen.
Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 400.– ist mit den reduzierten Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 350.–
zu verrechnen und der Restbetrag ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm bekannt zu ge-
bendes Konto zurückzuerstatten.
B-5960/2011
Seite 19
9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Partei-
entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere
notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Der Beschwerdeführer ist
im vorliegenden Verfahren durch Rechtsanwalt lic. iur. Pascal Eisner ver-
treten. Ihm ist daher zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung
für die ihm entstandenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Da keine
Kostennote eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung aufgrund der
Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Eine reduzierte Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 250.– erscheint angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht durch die Verfügung
der Vorinstanz vom 7. Dezember 2011 gegenstandslos geworden ist.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 350.– werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 400.– verrechnet. Der Restbetrag wird ihm nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 250.– zugesprochen.
B-5960/2011
Seite 20
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Bianca Spescha
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 29. August 2012