B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5961/2013
A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d
v o m 2 7 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien
X._______ B.V.,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Widmer,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Internationale Amtshilfe.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Securities and Exchange Commission of Pakistan (nachfolgend:
SECP) die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA, nachfolgend:
Vorinstanz) mit Schreiben vom 11. Juli 2012 unter Verweis auf das IOS-
CO-MMoU (Multilateral Memorandum of Understanding Concerning Con-
sultation and Cooperation and the Exchange of Information der Internati-
onal Organisation of Securities Commission) um Amtshilfe wegen Ver-
dachts auf einen möglichen Verstoss gegen das pakistanische Insider-
handelsverbot im Zusammenhang mit dem Handel von Aktien der
Y._______ Ltd. ersucht hat,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 dem Amtshilfeer-
suchen der SECP vollumfänglich entsprochen und die Verfahrenskosten
von Fr. 8'000.– der X._______ B.V. auferlegt hat,
dass die betroffene Bankkundin X._______ B.V. (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) mit Eingabe vom 18. Oktober 2013 dagegen Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und im Hauptantrag
beantragt hat, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Amts-
hilfe an die SECP sei zu verweigern,
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde im Wesentlichen damit be-
gründet hat, dass die SECP keine angemessen funktionierende Behörde
sei und diese die Einhaltung des Spezialitäts- und Vertraulichkeitsprinzips
nicht gewährleisten könne,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 11. November 2013 die
Abweisung der Beschwerde beantragt hat,
dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 2. Dezember 2013 an ihren
Anträgen festgehalten hat, u.a. unter Verweis auf verschiedene Zeitungs-
berichterstattungen, die belegen würden, dass bei der SECP Amtsge-
heimnisverletzungen begangen würden,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 3. Dezember
2013 die Replik der Vorinstanz zu Kenntnis gebracht und sie aufgefordert
hat, innert Frist eine Duplik einzureichen und dabei insbesondere zum all-
fälligen Erfordernis von Zusicherungen des ersuchenden Staates, na-
mentlich hinsichtlich der Einhaltung des Datenschutzes und des Schutzes
des ehemaligen wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin in
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Bezug auf die von ihm geltend gemachte Bedrohungslage, Stellung zu
nehmen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Dezember 2013 eine
Ergänzung zu ihrer Replik eingereicht hat, in der sie darlegt, eine interne
E-Mail der SECP sei dem ehemaligen wirtschaftlich Berechtigten der Be-
schwerdeführerin von einem Journalisten (…) übermittelt worden (die Be-
schwerdeführerin legte ihrer Eingabe einen Ausdruck der fraglichen E-
Mail bei),
dass die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2013 erneut eine ergän-
zende Eingabe eingereicht und darin ausgeführt hat, ihrem ehemaligen
wirtschaftlich Berechtigten seien am 19. Dezember 2013 wiederum inter-
ne Dokumente der SECP durch einen Journalisten (…) zugespielt wor-
den; dabei handle es sich um die E-Mail-Korrespondenz zwischen der
Vorinstanz und der SECP betreffend das vorliegende Beschwerdeverfah-
ren (Ausdrucke der E-Mails legte die Beschwerdeführerin ihrer Eingabe
bei),
dass beide Eingaben der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom
19. und 20. Dezember 2013 der Vorinstanz zur Kenntnis zugestellt wor-
den sind unter gleichzeitiger Fristerstreckung für die Einreichung einer
Duplik,
dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 10. Januar 2014 beantragt hat, das
Beschwerdeverfahren sei bis zum Erlass einer neuen Verfügung (teilwei-
se Wiedererwägung) zu sistieren, da sie gedenke, angesichts der neuen
Vorbringen der Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung (teilwei-
se) in Wiedererwägung zu ziehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Zwi-
schenverfügung vom 14. Januar 2014 antragsgemäss sistiert hat,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. Mai 2014 auf ihren Entscheid
vom 3. Oktober 2013 zurückgekommen ist und wiedererwägungsweise
verfügt hat, dass der SECP auf ihr Gesuch vom 11. Juli 2012 keine Amts-
hilfe geleistet werde; das entsprechende Amtshilfeverfahren werde ohne
Übermittlung von Informationen oder Unterlagen abgeschlossen,
dass die Vorinstanz den wiedererwägungsweisen getroffenen Entscheid
damit begründet hat, dass dadurch, dass die Beschwerdeführerin im Ver-
lauf des Beschwerdeverfahrens an die gestützt auf das IOSCO-MMoU
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absolut vertraulich zu behandelnde Korrespondenz zwischen der Vorin-
stanz und der SECP gelangt sei, als erwiesen gelten müsse, dass die Er-
klärungen der SECP momentan keine Gewähr für die Einhaltung der
Prinzipien der Vertraulichkeit und Spezialität bieten würden,
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin gleichzeitig die Verfahrens-
kosten von Fr. 8'000.– auferlegt hat,
dass die Vorinstanz mit der Einreichung der wiedererwägungsweise ge-
troffenen Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht beantragt hat, das
Beschwerdeverfahren sei ohne Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerde-
führerin als gegenstandslos abzuschreiben,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 5. Mai 2014 die
Beschwerdeführerin ersucht hat, innert Frist mitzuteilen, ob durch die
wiedererwägungsweise getroffene Verfügung der Vorinstanz vom 1. Mai
2014 ihren Anträgen vollumfänglich entsprochen worden und das Be-
schwerdeverfahren demzufolge als gegenstandlos geworden abzuschrei-
ben sei, oder ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie an der Be-
schwerde festhalte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Mai 2014 erklärt hat,
durch die wiedererwägungsweise getroffene Verfügung der Vorinstanz sei
ihren Anträgen vollumfänglich entsprochen worden und das Beschwerde-
verfahren könne demnach als gegenstandslos geworden abgeschrieben
werden, unter Auflage der Verfahrenskosten an die Vorinstanz,
dass die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig
ersucht hat, es sei auf eine Veröffentlichung des Abschreibungsent-
scheids zu verzichten; sollte der Abschreibungsentscheid dennoch veröf-
fentlicht oder Dritten zugänglich gemacht werden, bitte man das Gericht,
die Namen der Beschwerdeführerin und der wirtschaftlich Berechtigten
sowie alle zu ihrer Identifikation geeigneten Details zu anonymisieren,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der börsengesetzlichen in-
ternationalen Amtshilfe vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind
(Art. 38 Abs. 5 des Börsengesetzes vom 24. März 1995 [BEHG,
SR 954.1] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
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dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ihren ur-
sprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann,
dass eine Wiedererwägung durch die Vorinstanz praxisgemäss bis zum
Abschluss des Schriftenwechsels möglich ist, wobei nicht nur die erste
Vernehmlassung der Vorinstanz, sondern auch jede weitere Stellung-
nahme im Sinne von Art. 57 Abs. 2 VwVG gemeint ist, zu der diese von
der Beschwerdeinstanz eingeladen worden ist, und die Befugnis der Vor-
instanz zur Wiedererwägung demnach spätestens nach Ablauf der Frist
zur letztmals ermöglichten Stellungnahme endet (BVGE 2011/30 E. 5.3.1
m.H.),
dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde nur fortzu-
setzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht
gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin erklärt hat, ihren Anträgen sei mit dem Wie-
dererwägungsentscheid der Vorinstanz vollumfänglich entsprochen wor-
den,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als
durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist
(Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de-
ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bun-
desbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2
VwVG),
dass die Beschwerdeführerin die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
nicht bewirkt hat und daher vorliegend keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben sind,
dass der Beschwerdeführerin der am 25. Oktober 2013 geleistete Kos-
tenvorschuss von Fr. 5'000.– zurückzuerstatten ist,
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dass das Bundesverwaltungsgericht bei gegenstandslos gewordenen
Verfahren prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist und für
deren Festsetzung sinngemäss die Regelung von Art. 5 VGKE zu berück-
sichtigen hat (Art. 15 VGKE),
dass die Beschwerdeführerin ihren ausdrücklichen Verzicht auf die Zu-
sprechung einer Parteientschädigung erklärt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht Abschreibungsentscheide praxisge-
mäss nicht in der elektronischen Entscheiddatenbank publiziert (vgl. Art. 6
Abs. 1 und 2 des Informationsreglements für das Bundesverwaltungsge-
richt vom 21. Februar 2008 [SR 173.320.4], nachfolgend: Informations-
reglement) und akkreditierte Journalisten nur materielle Entscheide des
Bundesverwaltungsgerichts erhalten (Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie für die
Kommunikation der Rechtsprechung vom 9. Juni 2011, abrufbar unter
Medien > Rechtliche Grundlagen, besucht am
20. Mai 2014),
dass davon abgewichen werden kann, wenn ein Prozessentscheid für die
Öffentlichkeit von Interesse ist (Art. 6 Abs. 2 Informationsreglement),
dass der vorliegende Abschreibungsentscheid für die Öffentlichkeit von
Interesse ist, weil er das Vorgehen der Vorinstanz bei schwerwiegenden
organisatorischen Mängeln einer ausländischen Finanzmarktaufsichtsbe-
hörde aufzeigt,
dass deshalb dem Antrag der Beschwerdeführerin, es sei auf eine Veröf-
fentlichung des Abschreibungsentscheids zu verzichten, nicht entspro-
chen werden kann,
dass aber ihrem Eventualantrag, die Namen der Beschwerdeführerin und
der wirtschaftlich Berechtigten sowie alle zu ihrer Identifikation geeigne-
ten Details zu anonymisieren, der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
entspricht,
dass der vorliegende Entscheid deshalb antragsgemäss in der Daten-
bank und für allfällige Abgaben an Dritte zu anonymisieren sein wird.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abge-
schrieben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 5'000.– wird der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskas-
se zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Der vorliegende Entscheid wird im Sinne der Erwägungen anonymisiert
und wird Dritten nur in anonymisierter Form abgegeben.
5.
Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück;
Beilage: Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Doppel Eingabe
der Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2014; Vorakten zurück)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Astrid Hirzel
Versand: 27. Mai 2014