B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-596/2012
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Adrian Fiechter, Rechtsanwalt,
Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch).
B-596/2012
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Sachverhalt:
A.
A.______ (im Folgenden Beschwerdeführer oder Versicherter) wurde
1953 geboren, ist österreichischer Staatsbürger und lebt in Österreich. In
der Zeit von Mai 1999 bis Januar 2006 arbeitete er als Grenzgänger bei
der Stickerei B._______ in C._______ (IV-Akt. 1, 3 und 8) und leistete
hierbei die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung (IV-Akt. 3). Am 24. April 2006 stellte
er bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons C._______ (im Fol-
genden: kantonale IV-Stelle) ein Gesuch um Gewährung einer schweize-
rischen Invalidenrente. Als Grund gab er an, er leide seit zwei bis drei
Jahren an einer depressiven Episode mit Somatisierung sowie an einer
chronischen Lumboischialgie (IV-Akt. 1). Mit Verfügung vom 7. März 2008
wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorin-
stanz) das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab, da trotz fest-
gestellter Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit und
30 % in körperlich leichten bis mittelschweren leidensangepassten Tätig-
keiten bei einem Invaliditätsgrad von 37 % kein Rentenanspruch bestehe
(IV-Akt. 74).
B.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch
Rechtsanwalt Adrian Fiechter, mit Eingabe vom 24. April 2008 Beschwer-
de beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Gewährung einer ganzen Invalidenren-
te spätestens ab dem 25. April 2006, eventualiter die Gewährung einer
halben Invalidenrente vom 25. April 2006 bis 31. Dezember 2006 und die
Gewährung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Januar 2007 (IV-Akt.
76, S. 3). Auf die Anfrage der Vorinstanz (IV-Akt. 76, S. 1) hin beantragte
die kantonale IV-Stelle in ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2008 die Ab-
weisung der Beschwerde (IV-Akt. 79). Mit Urteil C-2721/2008 vom
18. Dezember 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde
teilweise gut und sprach dem Beschwerdeführer befristet für die Zeit vom
1. Mai 2006 bis 31. August 2007 eine halbe Invalidenrente zu. Es hielt zur
Begründung fest, die Wartefrist habe mit der vollen Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers ab dem 9. Mai 2005 zu laufen begonnen, womit der
Versicherungsfall am 1. Mai 2006 eingetreten sei. In medizinischer Hin-
sicht sprächen keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des
ausführlichen und nachvollziehbaren Gutachtens vom 20. Juni 2007. In
diesem habe Dr. med. D._______ den Versicherten aus rein rheumatolo-
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gischer Sicht in allen körperlich leichten, wirbelsäulenadaptierten Tätigkei-
ten zu 70 % arbeitsfähig eingestuft. Auf Grund der festgestellten Dysthy-
mie bestehe aus psychiatrischer Sicht eine maximale Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 30 %. Somit könne aus bidisziplinärer Sicht von einer
Arbeitsfähigkeit von 70 % in Verweisungstätigkeiten ausgegangen wer-
den. Die bisher ausgeübte Tätigkeit in Schichtarbeit erscheine primär auf
Grund der Arbeitszeiten sowie der sich daraus herleitenden psychischen
Belastung und wahrscheinlich auch der fehlenden Möglichkeit zur Durch-
führung von adäquaten Trainingsmassnahmen bestenfalls zu 50 % zu-
mutbar. Diese Einschränkung gelte ab dem Zeitpunkt der aktuellen Beur-
teilung. In der engeren Beziehung zur psychisch traumatisierenden Kün-
digung und dem Verlust der Arbeitsstelle könne vormals eine höhergradi-
ge psychiatrische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden haben
(vgl. IV-Akt. 45). Gestützt auf das Gutachten vom 20. Juni 2007 habe der
RAD eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen beruflichen Tätigkeit
sowie von 70 % in einer Verweisungstätigkeit, je ab November 2005, ge-
folgert (vgl. IV-Akt. 46). Dies widerspreche indessen der ausdrücklichen
Feststellung von Dr. med. D._______, wonach die aktuell dokumentierte
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab dem Datum des Gutachtens, das
heisst ab dem 20. Juni 2007 gelte. Dr. D._______ habe überdies die Be-
scheinigung vom 10. November 2005 einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %
ab November 2005 durch Dr. med. E._______ als ausgewiesen bezeich-
net und damit bestätigt. Entgegen der Auffassung des RAD habe der Ver-
sicherte somit auf Grund der vorliegenden Arztberichte seit November
2005 in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % aufgewie-
sen, während er eine Verweisungstätigkeit von November 2005 bis zum
19. Juni 2007 ebenfalls zu 50 % sowie seit dem 20. Juni 2007 zu 70 %
hätte ausüben können.
Gestützt auf diese Feststellungen nahm das Bundesverwaltungsgericht in
der Folge den Einkommensvergleich zur Invaliditätsbemessung vor. Unter
Berücksichtigung eines Leidensabzugs (respektive gemäss der Vorin-
stanz eines "Teilzeitabzugs") von 10 %, dem gemäss den Angaben des
ehemaligen Arbeitgebers ermittelten Valideneinkommen sowie dem ge-
mäss den gesamtschweizerischen Tabellen ermittelten Invalideneinkom-
men ergab sich für die Zeit von November 2005 bis zum 19. Juni 2007
ein Invaliditätsgrad von 54 % sowie für die Zeit ab dem 20. Juni 2007 ein
Invaliditätsgrad von 36 % (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-2721/2008 vom 18. Dezember 2009 E. 5.3.6). Die dem Beschwerde-
führer deshalb mit Wirkung ab dem 1. Mai 2006 zugesprochene halbe
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Rente hob es anschliessend gestützt auf Art. 88a IVG mit Wirkung ab
dem 1. September 2007 wieder auf.
Die im Beschwerdeverfahren eingereichten, nach der angefochtenen Ver-
fügung vom 7. März 2008 datierenden Arztberichte von Dr. med.
K._______ vom 28. April 2008, von Dr. med. F._______ vom 11. April
2008 sowie des Landeskrankenhauses L._______ vom 8. September
2008 betrachtete es als neues Revisionsgesuch und wies diesbezüglich
die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück.
C.
Mit Verfügung vom 26. April 2010 berechnete die Vorinstanz die dem Be-
schwerdeführer mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
18. Dezember 2009 befristet für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis 31. August
2007 zugesprochene ordentliche, halbe Invalidenrente (IV-Akt. 92).
D.
Mit Schreiben vom 24. März 2010 ersuchte die Vorinstanz die kantonale
IV-Stelle um Prüfung des Revisionsgesuches des Beschwerdeführers
(IV-Akt. 90). Mit Vorbescheid vom 10. Juni 2010 kündigte jene dem Be-
schwerdeführer an, sein neues Leistungsbegehren werde abzuweisen
sein. Zur Begründung führte sie aus, die Abklärungen zum Revisionsge-
such vom 11. April 2008 hätten ergeben, dass aus rheumatologischer
Sicht keine neuen funktionellen Ausfälle mit Auswirkung auf die Arbeitsfä-
higkeit beschrieben würden. Die chronisch depressive Störung sei als
mittelgradig ausgeprägt beschrieben worden. Der aktuelle Befund und
dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe sich, verglichen mit
der Begutachtung von 2007, als unverändert erwiesen. Es liege damit ei-
ne andere Einschätzung der adaptierten Arbeitsfähigkeit durch den be-
handelnden Psychiater bei vergleichbarem psychischem Störungsbild vor.
Psychosoziale Faktoren seien bei der versicherungsmedizinischen Beur-
teilung ausser Acht zu lassen. Damit seien keine neuen Gesundheits-
schäden oder eine Zunahme der gesundheitsbedingten Funktionsausfälle
mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu verzeichnen, womit man-
gels einer Verschlechterung des Gesundheitszustands kein Revisions-
grund vorliege (IV-Akt. 97).
E.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 16. Juli 2010 Einwand und
beantragte die Ausrichtung von mindestens einer halben Rente mit Wir-
kung ab dem 1. September 2007. Er führte zusammenfassend aus, sein
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Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Begutachtung durch
Dr. med. D._______ vom 20. Juni 2007 erheblich verschlechtert. Eben-
falls reichte er der kantonalen IV-Stelle mehrere neue medizinische Un-
terlagen ein (IV-Akt. 99).
E.a Mit Stellungnahme vom 17. August 2010 hielt der beigezogene Arzt
Dr. med. G._______ des regionalen ärztlichen Dienstes (im Folgenden:
RAD) der kantonalen IV-Stelle fest, Dr. med. F._______ habe im Bericht
vom 15. Februar 2010 neue Diagnosen gestellt und abweichend zu den
früheren Beurteilungen die depressive Störung als mittelgradig eingestuft.
Es sei deshalb bei Dr. med. H._______ (recte: Dr. med. F._______) ein
ergänzender Arztbericht einzuholen, in dem sie darlege, inwiefern sich
der psychiatrische Gesamtzustand des Beschwerdeführers seit der Be-
gutachtung durch die Ärzte Dres. D._______ / J._______ objektivierbar
verschlechtert habe (IV-Akt. 99). Mit Bericht vom 8. Oktober 2010 ergänz-
te Dr. med. F._______, der Beschwerdeführer sei auf Grund von rezidivie-
renden depressiven Episoden und einer chronischen Schmerzsymptoma-
tik seit dem 9. Oktober 2007 (Beginn der Behandlung des Beschwerde-
führers bei ihr) bis zum 22. Oktober 2010 sowie bis auf Weiteres voll ar-
beitsunfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei zu 30 % (ent-
sprechend 2.5 Stunden pro Tag) bei einer Leistung von 70 % möglich.
Hierbei seien das Konzentrationsvermögen deutlich, das Auffassungs-
vermögen leicht und die Anpassungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit
stark eingeschränkt (IV-Akt. 101). In seiner Stellungnahme vom 30. No-
vember 2010 befand RAD-Arzt Dr. med. G._______, die Psychiaterin Dr.
med. F._______ habe die von ihr festgestellte Verschlechterung des Ge-
sundheitszustands medizinisch nicht begründet. Es sei deshalb im Sinne
einer Zweitmeinung eine Begutachtung bei der Medizinischen Abklä-
rungsstelle (im Folgenden: MEDAS) der Ostschweiz oder der Zentral-
schweiz zu veranlassen (IV-Akt. 103).
E.b In der Folge gab die kantonale IV-Stelle mit Schreiben vom 1. De-
zember 2010 eine interdisziplinäre Abklärung bei der MEDAS Zentral-
schweiz in Luzern in Auftrag, wobei insbesondere die Frage, ob sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab Juni 2007 (Zeitpunkt der
Begutachtung durch die Ärzte Dres. D._______ / J._______) und / oder
die Diagnosen verändert hätten (IV-Akt. 105). In dem am 16. November
2011 ergangenen Gutachten befanden die MEDAS-Gutachter, die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit "als Nachseher in einer Spinnerei" sei dem Be-
schwerdeführer nicht mehr zumutbar. Infolge der psychiatrischen Diagno-
sen könne der Beschwerdeführer nicht mehr an gefährlichen Maschinen
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und speziell nicht in Nachtschicht arbeiten. Hingegen seien ihm leichte
und auch mittelschwere Tätigkeiten zu 70 % zumutbar, unter der Berück-
sichtigung der nachfolgenden funktionellen Einschränkungen:
wechselbelastende Tätigkeit;
keine lang anhaltenden, besonders rückenbelastenden Arbeitspo-
sitionen / Zwangshaltungen mit vorgeneigtem oder abgedrehtem
Oberkörper.
In körperlicher Hinsicht habe nie eine Arbeitsunfähigkeit in der ange-
stammten Tätigkeit bestanden. Aus der Optik des Bewegungsapparates
könne der Beschwerdeführer alle körperlich leichten bis mittelschweren
Tätigkeiten mit gewissen funktionellen Einschränkungen vollumfänglich
ausführen. Da die Datenlage im psychiatrischen Bereich nicht ganz zu-
verlässig sei, sei der Beginn der Arbeitsfähigkeit von 70 % auf den Zeit-
punkt der Schlussbesprechung vom 23. September 2011 zu datieren (IV-
Akt. 107).
E.c In seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2011 hielt RAD-Arzt
Dr. med. G._______ fest, das Gutachten der MEDAS vom 17. November
2011 sei umfassend, konsistent, nachvollziehbar und in sich wider-
spruchsfrei. Es könne deshalb vollumfänglich auf dieses abgestellt wer-
den. Ein medizinischer Revisionsgrund sei entsprechend zu verneinen
(IV-Akt. 107).
E.d Mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 wies die Vorinstanz das neue
Leistungsgesuch des Beschwerdeführers ab und bestätigte den Vorbe-
scheid der kantonalen IV-Stelle vom 10. Juni 2010 bei unveränderter Be-
gründung. Zum Einwand des Beschwerdeführers hielt sie ergänzend fest,
die weiteren medizinischen Abklärungen hätten weder in somatischer
noch in psychiatrischer Hinsicht eine wesentliche Veränderung des Ge-
sundheitszustandes aufgezeigt. Insgesamt liege damit weiterhin kein Re-
visionsgrund vor (IV-Akt. 111).
F.
Diese Verfügung zog der der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom
1. Februar 2012 weiter ans Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen,
es sei die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2011 aufzuheben
und ihm ab dem 1. September 2007 eine ganze Invalidenrente zuzuspre-
chen. Zur Begründung führt er aus, für die als körperlich leichte "Frauen-
arbeit" zu qualifizierende bisherige berufliche Tätigkeit als Aufspanner sei
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er sowohl aus organischen / rheumatologischen als auch aus psychiatri-
schen Gründen vollumfänglich arbeitsunfähig. Das MEDAS-Gutachten sei
demgegenüber fälschlicherweise davon ausgegangen, er habe die bishe-
rige berufliche Tätigkeit an gefährlichen Maschinen sowie in einer Spinne-
rei ausgeübt. Nachdem er bereits die leichte Tätigkeit eines Aufspanners
nicht mehr ausüben könne, sei auch keine adaptierte Tätigkeit denkbar.
Gemäss dem MEDAS-Gutachten sei eine psychiatrische-psychothera-
peutische Behandlung dringend indiziert. Zu berücksichtigen sei indes-
sen, dass er in den Jahren 2006 bis 2008 bereits drei Male für je einen
Monat stationär in der psychiatrischen Klinik in L._______ erfolglos be-
handelt worden sei. Ebenfalls befinde er sich seit vielen Jahren beim
Psychiater Dr. K._______ in Behandlung. Die ihn ebenfalls behandelnde
Ärztin Dr. med. F._______ habe ihn mit Zeugnis vom 11. April 2008 zu
70 % arbeitsunfähig geschrieben. Indem er seit Jahren eine regelmässige
psychiatrische Therapie von mindestens einmal pro Monat beanspruche,
habe er sämtliche zumutbaren Massnahmen gegen seine chronifizierten
gesundheitlichen Einschränkungen ergriffen, ohne dass namhafte dies-
bezügliche Verbesserungen eingetreten seien. Die von ihm eingenom-
menen Medikamente Venlafab (recte: Venlafaxin) sowie Mirtabene seien
starke Antidepressiva und würden das Vorliegen einer mindestens mit-
telgradigen bis "starken" Depression aufzeigen, welche in Verbindung mit
den rheumatologischen Beschwerden keine berufliche Tätigkeit mehr zu-
liessen. Nachdem das Gutachten überdies keine Simulation durch ihn
behaupte, sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. März 2012 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestäti-
gen. Zur Begründung verweist sie auf die eingeholte Stellungnahme der
kantonalen IV-Stelle vom 12. März 2012, in welcher diese ausführt, ge-
mäss der MEDAS-Begutachtung vom 9. und 10. August 2011 sei dem
Beschwerdeführer eine körperlich leichte oder mittelschwere Tätigkeit zu
70 % zumutbar. Diese sei im Idealfall wechselbelastend und ohne anhal-
tende, besonders rückenbelastende Arbeitspositionen / Zwangshaltungen
mit vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper. Die MEDAS habe hier-
bei einen langjährigen Sachverhalt neu beurteilt. Das von qualifizierten
Fachärzten vorgenommene MEDAS-Gutachten basiere auf umfassenden
Kenntnissen des Sachverhaltes und habe die Anamnese und Befunde
erhoben. In den internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen
Teilgutachten seien jeweils sowohl die Klagen des Beschwerdeführers als
auch sämtliche IV-Akten berücksichtigt worden. Das Gutachten entspre-
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che damit den Anforderungen der Rechtsprechung. Insgesamt sei keine
Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mit
anhaltender invalidisierender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einge-
treten. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 70 % in einer adaptierten
Tätigkeit arbeitsfähig, weshalb die Vorinstanz das Revisionsgesuch zu
Recht abgewiesen habe.
H.
In der Replik vom 7. Juni 2012 erwidert der Beschwerdeführer, gemäss
dem Austrittsbericht des Landeskrankenhauses M._______ vom 8. Sep-
tember 2008 sowie den neu eingereichten Arztberichten von Dr. med.
F._______ vom 20. April 2012 und von Dr. K._______ vom 4. April 2012
sei eine erhebliche Verschlimmerung des Gesundheitszustandes einge-
treten, indem ab dem 20. Juni 2007 zu der vorbestehenden chronischen
depressiven Störung eine generalisierte Angststörung sowie eine damit
verbundene erhöhte Medikation von Antidepressiva hinzugetreten sei.
Gemäss der Beurteilung des Landeskrankenhauses M._______ habe
sich das psychopathologische Bild nicht wesentlich verbessert. Vielmehr
würde das, zusätzlich zur bisherigen Behandlung mit Venlafaxin, ab dem
Jahr 2008 neu verordnete Antidepressivum Mirtazapin auf eine wesentli-
che Verschlimmerung des gesundheitlichen Zustands hindeuten. Gemäss
dem Bericht von Dr. med. H._______ (recte: F._______) vom 20. April
2012 habe die neu hinzugetretene Diagnose der generalisierten Angststö-
rung eine Verschlimmerung des Gesundheitszustands mit anhaltend inva-
lidisierender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verursacht. Diese neue
Diagnose datiere gemäss Dr. med. H._______ (recte: F._______) zurück
auf den Aufenthalt in der Psychiatrie im Landeskrankenhaus L._______
im Jahr 2008. Die Annahme von Dr. D._______, die psychischen Ein-
schränkungen der Arbeitsfähigkeit würden ab dem 20. Juni 2007 nicht
mehr ins Gewicht fallen, sei unter der Berücksichtigung der Diagnose von
Dr. med. H._______ (recte: F._______) nicht berechtigt. Schliesslich fol-
gere auch Dr. K._______ aus überschiessenden psychovegetativen Re-
aktionen im Sinne von Angstzustände, dass sich der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers anhaltend verschlechtert habe und er auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt deutlich eingeschränkt sei. Damit seien die
Voraussetzungen einer Rentenrevision ohne Weiteres gegeben. Infolge
der invalidisierenden Angststörung, der mittelgradigen bis "starken" De-
pression und der rheumatologischen Beschwerden sei er nicht mehr in
der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Da er bereits seit dem
18. März 2010 eine unbefristete ganze Invalidenrente der Österreichi-
schen Pensionsversicherungsanstalt beziehe, sei für ihn unverständlich,
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Seite 9
weshalb ihm eine ebensolche in der Schweiz verweigert werde. Vor dem
Eintritt seiner Invalidität habe er als Aufspanner in der Textilbranche gear-
beitet. Es sei ihm infolge der fehlenden Berufsausbildung, seines fortge-
schrittenen Alters, der mangelnden Deutschkenntnisse und seiner er-
schwerten Lernfähigkeit auf Grund der vorherrschenden Depression nicht
möglich, eine ähnliche oder adaptierte Arbeitsstelle zu finden. Zu berück-
sichtigen sei ebenfalls, dass er bereits seit dem 18. Dezember 2005 und
damit seit 7 Jahren zu 100 % arbeitsunfähig sei. Schliesslich leide die ge-
samte Textilbranche seit einigen Jahren unter grossen wirtschaftlichen
Problemen, was ebenfalls dagegen spreche, dass er unabhängig von
seiner Invalidität wieder eine Stelle als Aufspanner zu finden vermöge.
I.
Mit Duplik vom 4. Juli 2012 sowie mit Stellungnahme vom 29. Juni 2012
halten sowohl die Vorinstanz als auch die kantonale IV-Stelle an ihren
bisherigen Ausführungen fest.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR
173.32) und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invaliden-
versicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA.
Im Streit liegt die Verfügung der IVSTA (Vorinstanz) vom 15. Dezember
2011. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 15. De-
zember 2011 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 des Bundesge-
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setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist.
1.3 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundes-
gesetzes über das Verwaltungsverfahren VwVG; SR 172.021) eingereich-
te Beschwerde ist, nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss
rechtzeitig überwiesen wurde, einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer arbeitete vor Eintritt der Invalidität als Grenzgän-
ger in der Schweiz. Wie in der Zuständigkeitsregelung des Art. 40 Abs. 2
IVV hierfür vorgesehen, hat die kantonale IV-Stelle, in deren Tätigkeits-
gebiet der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Grenzgänger eine
Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, in korrekter Weise die Anmeldung für Leis-
tungen der schweizerischen Invalidenversicherung entgegengenommen
und geprüft, während die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom
15. Dezember 2011 erlassen hat.
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
3.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und lebt
in Österreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zur Anwen-
dung gelangt. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA
ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA)
Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des
FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertrags-
parteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienan-
gehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR
0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verord-
nung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchfüh-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Syste-
me der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie
deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und ab-
wandern (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72),
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Seite 11
oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch
die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnun-
gen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). Dass die im FZA
erwähnten Verordnungen – insbesondere die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) – am
1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Fest-
legung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
abgelöst worden sind, ändert vorliegend an der Geltung des Schweizer
Rechts nichts (vgl. hierzu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B-194/2013 vom 22. Juli 2013 E. 3.1, B-8566/2010 vom 15. August 2013,
E. 6.1 und C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1).
Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines
Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers
für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich,
wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbe-
standsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als über-
einstimmend anerkannt sind. Eine solche anerkannte Übereinstimmung
besteht für das Verhältnis zwischen einzelnen EU-Mitgliedstaaten und der
Schweiz nicht. Der Invaliditätsgrad bestimmt sich daher auch im Gel-
tungsbereich des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253
E. 2.4).
3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 15. Dezember
2011) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsa-
chen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall
Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362
E. 1b).
3.3 Weiter sind in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer über-
gangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des Bundes-
gerichts 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1, BGE 132 V 215 E.
3.1.1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechts-
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Seite 12
wechsel auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den
neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
3.3.1 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Diese Revi-
sion brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderun-
gen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen
Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Recht-
sprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1).
4.
Wie bereits dargelegt, wurde ein erstes Rentengesuch des Beschwerde-
führers mit Verfügung der Vorinstanz vom 26. April 2010 rechtskräftig ent-
schieden (vgl. Sachverhalt Bst. C). Die Verfügung basiert auf dem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-2721/2008 vom 18. Dezember 2009,
in welchem jenes den Sachverhalt bis zum 7. März 2008 (Zeitpunkt des
Erlasses der in jenem Verfahren angefochtenen Verfügung; vgl. E. 2.1
Abs. 3 des erwähnten Urteils) beurteilt und dem Beschwerdeführer befris-
tet für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis 31. August 2007 eine halbe Invaliden-
rente zugesprochen hat (vgl. Sachverhalt Bst. B). Die nach dem 7. März
2008 eingereichten Arztberichte von Dr. med. K._______ vom 28. April
2008, von Dr. med. F._______ vom 11. April 2008 sowie des Landeskran-
kenhauses L._______ vom 8. September 2008 betrachtete das Bundes-
verwaltungsgericht als Revisionsgesuch respektive neue Anmeldung des
Beschwerdeführers für Leistungen der schweizerischen Invalidenversi-
cherung (vgl. E. 3.3 Abs. 2 i.f.).
4.1 Sofern eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver-
weigert wurde, so wird gemäss Art. 87 Abs. 4 der Verordnung vom 17. Ja-
nuar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201, in der Fas-
sung gültig bis zum 31. Dezember 2011) eine neue Anmeldung nur ge-
prüft, wenn die Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 3 IVV erfüllt sind. Da-
nach ist im Leistungsbegehren, gleich wie im Revisionsgesuch, glaubhaft
zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer
für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf
die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und
sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft ge-
machte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten
ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach
Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 E. 3.2). Stellt sie
B-596/2012
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fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Ver-
fügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch
ab. Anderenfalls hat sie zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung ge-
nügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen und
hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle
Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a; SVR 2008 IV
Nr. 35 E. 2.1).
4.2 Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Ausgangspunkt zur Beurteilung
dieser Veränderung ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der
versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf ei-
ner materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach-
verhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom-
mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerbli-
chen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht. Vorliegend hat
die Vorinstanz sowie in der Folge das Bundesverwaltungsgericht im Ver-
fahren, welches zur rechtskräftigen Verfügung vom 26. April 2010 führte,
den Sachverhalt lediglich bis zum 7. März 2008 (sprich bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der in jenem Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht an-
gefochtenen Verfügung der Vorinstanz, vgl. Sachverhalt Bst. B) beurteilt.
Damit stellt der 7. März 2008 vorliegend den Ausgangszeitpunkt für die
Frage, ob eine invaliditätsrechtlich relevante Veränderung des Gesund-
heitszustands des Beschwerdeführers eingetreten ist, dar. Diesem Aus-
gangszeitpunkt ist als aktueller Referenzzeitpunkt der Zeitpunkt des Er-
lasses der angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2011 gegen-
überzustellen (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 sowie E. 3.2).
4.3 Anlass zur Rentenrevision gibt nach der Rechtsprechung jede we-
sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen
(BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb
nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes
revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkun-
gen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbe-
reich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich
verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbe-
reichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198
E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunk-
ten – welche gleichermassen für das Neuanmeldungsverfahren gelten
(vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge-
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Seite 14
richts [EVG] I 658/05 vom 27. März 2006 E. 4.4) – ist demgegenüber die
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert geblie-
benen Sachverhaltes unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen;
Sozialversicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR] 1996 IV Nr. 70 S. 204
E. 3a; Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundes-
gericht] I 574/02 vom 25. März 2003 E. 2; Urteil des Bundesgerichts
8C_379/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2).
5.
Im vorliegenden Fall ist nach dem Gesagten und in Anbetracht dessen,
dass die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch eingetreten ist, zu prüfen,
ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der massge-
benden Zeitspanne vom 7. März 2008 bis zum 15. Dezember 2011 (vgl.
E. 4.2) in erheblicher Weise verändert hat. Für die bis zum vorliegend re-
levanten Ausgangszeitpunkt vom 7. März 2008 bereits bekannten Diag-
nosen stellte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil C-2721/2008 vom
18. Dezember 2009 E. 5 f. hauptsächlich auf das Gutachten von Dr. med.
D._______ vom 20. Juni 2007 ab (vgl. Sachverhalt Bst. B).
5.1 Im erwähnten Gutachten diagnostizierte Dr. med. D._______ beim
Versicherten aus rheumatologischer Sicht
ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom links (ICD-10
M54.4) bei / mit
o Wirbelsäulenfehlstatik/ Haltungsinsuffizienz bei "Diconditi-
oning-Syndrom",
o degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule,
o geringem organischem Korrelat und
o ausgeprägter Symptomausweitung bei psychosozialer
Problemkonstellation.
Dem psychiatrischen Untergutachten von Dr. med. J._______ vom
21. Juni 2007 entnahm er folgende Diagnosen:
Dysthymia (ICD-10: F34.1) und
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), bei
zumutbarer Schmerzüberwindung.
5.2 In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz hauptsächlich
auf das durch die kantonale IV-Stelle im Revisionsverfahren eingeholte
B-596/2012
Seite 15
Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 16. November 2011 (Sach-
verhalt E.b.) ab. In diesem nannten die MEDAS-Gutachter zusammen-
fassend folgende Diagnosen mit einer wesentlichen Einschränkung der
zumutbaren Arbeitsfähigkeit:
chronisches lumbospondylogenes Syndrom links mit myofaszialer
Irritation glutäal links bei
o Fehlstatik mit Haltungsinsuffizienz sowie leichter lumbal
rechtskonvexer Skoliose infolge Beckentiefstand bei leich-
ter Beinlängendifferenz,
o begleitender muskulärer Dysbalance und Dekonditionie-
rung und
o diskreten degenerativen Veränderungen L2/3, L4/5 und
L5/S1;
rezidivierende depressive Störung, bei gegenwärtig leichter bis
mittelgradiger depressiver Episode mit somatischem Syndrom
(ICD-10 F33.1);
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.1);
generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) mit
o Zwangsgedanken (ICD-10 F42.0),
o Verdacht auf ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstö-
rung (ICD-10 F60.6) und
o aktuell Efexor-Überdosierung ohne Zeichen eines Seroto-
nin-Syndroms.
Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, je-
doch mit Krankheitswert, führten die Gutachter auf:
erhöhte Blutdruckwerte aktuell in der Begutachtungssituation (un-
ter Venlafaxin-Behandlung) und
anamnestische Prostataprobleme.
Als Nebenbefund sei ein Status nach der Entfernung eines Tumors aus
dem linken Brustmuskel in der Jugend zu vermerken. Im Gegensatz zu
den früheren, divergierenden Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit aus psy-
chiatrischer Sicht seien die Gutachter zum Schluss gelangt, der Versi-
cherte verfüge über eine hochgradige Arbeitsfähigkeit in Verweisungstä-
B-596/2012
Seite 16
tigkeiten von 70 %. Gegenüber 2007 liege mit Blick auf die Diagnosen ein
im Wesentlichen unveränderter Zustand vor. Es sei vorliegend lediglich
der langjährige Sachverhalt neu beurteilt worden. Da die Datenlage im
psychiatrischen Bereich jedoch nicht ganz zuverlässig sei, hätten die
Gutachter den Beginn der Arbeitsfähigkeit von 70 % auf den Zeitpunkt der
Schlussbesprechung vom 23. September 2011 datiert. Die Fahrtauglich-
keit sei dem Versicherten abzusprechen.
In seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2011 ergänzte RAD-Arzt
Dr. med. G._______, die über die Jahre stark divergierenden psychischen
Beurteilungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit könnten mit den Diagnosen
respektive den differenzialdiagnostischen Überlegungen (zum Beispiel
Ganser Syndrom) erklärt werden. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
habe vorliegend einen hohen subjektiven Ermessensanteil, da eine ex-
treme Regression mit Dekonditionierung bei einer (gut gemeinten) Über-
protektion durch die Schwiegertochter vorliege (IV-Akt. 107).
6.
Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts soll von ärztlichen Gutachten,
die den Qualitätsanforderungen entsprechen, nicht ohne zwingende
Gründe abgewichen werden, ist es doch Aufgabe der medizinischen Ex-
perten, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen,
um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen (BGE 125 V
351 E. 3 b/aa). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist ent-
scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be-
rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist,
in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur-
teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge-
rungen des Experten begründet sind (BGE 122 V 160 E. 1c mit Hinwei-
sen).
6.1 Das durch die kantonale IV-Stelle eingeholte Gutachten der MEDAS
Zentralschweiz genügt den erwähnten Anforderungen an ein Gutachten.
Die Gutachter setzten sich mit den bereits vorliegenden medizinischen
Unterlagen ausführlich auseinander, klärten nicht nur die subjektiven Kla-
gen, sondern auch die körperlichen Leiden umfassend ab und nahmen in
der Folge in detaillierter Weise zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh-
rers Stellung. Die diesbezüglichen medizinischen Ausführungen sind
nachvollziehbar, schlüssig und vollständig. Zu der zu beantwortenden
Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab Juni
B-596/2012
Seite 17
2007 (Zeitpunkt der Begutachtung durch die Ärzte Dres. D._______ /
J._______) und / oder die Diagnosen verändert hätten, nimmt das Gut-
achten einlässlich Stellung. Insgesamt steht damit auf Grund der Ausfüh-
rungen im erwähnten Gutachten fest, dass seit der im Ausgangszeitpunkt
massgeblichen Begutachtung durch Dr. med. D._______ keine mit Blick
auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers relevante Veränderung
seines Gesundheitszustands erfolgte.
6.2 An dieser Schlussfolgerung ändern auch die weiteren Arztberichte,
auf die sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben ans Bundesver-
waltungsgericht beruft, nichts. Entgegen seiner Ausführungen ist so we-
der dem Bericht des Landeskrankenhauses M._______ vom
8. September 2008 (IV-Akt. 80) noch jenem von Dr. K._______ vom
4. April 2012 (eingereicht mit der Replik vom 7. Juni 2012) zu entnehmen,
es sei eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands eingetreten
(vgl. Sachverhalt Bst. H). Der Bericht des Landeskrankenhauses
M._______ führte vielmehr aus, durch die fortgesetzte Medikation mit
Venlafaxin, ergänzend Mirtazapin, habe sich das depressive Zustandsbild
im Verlauf verbessert und der Versicherte habe Abstand von seinen diffu-
sen Zukunftsängsten gewinnen können. Dr. K._______ erklärte im Bericht
vom 4. April 2012, es habe durch die bestehende psychopharmakologi-
sche wie auch psychotherapeutische Therapie zumindest ein weitgehend
konsolidiertes Zustandsbild erreicht werden können, wobei es jedoch im-
mer wieder bei einfachen Belastungen zu einer überschiessenden psy-
chovegetativen Reaktion im Sinne von Angstzuständen komme. Diese
Angstzustände sind allerdings nicht neu. So geht aus den vorliegenden
Medizinalakten hervor, dass der Beschwerdeführer offenbar bereits als
Kind stets ängstlich war und ein starkes Absicherungsverhalten auswies.
Immer wieder habe er katastrophisierende Zukunftsängste und Spannun-
gen thematisiert (vgl. Bericht von Dr. F._______ vom 8. Oktober 2010 in
IV-Akt. 101). Im MEDAS-Gutachten vom 16. November 2011 wurde als-
dann eine generalisierte Angststörung mit Zwangsgedanken und einer al-
lenfalls ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung für die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Dr. N._______ hielt hierzu im psychiat-
rischen Teilgutachten vom 26. September 2011 fest, dass eine Angstsym-
ptomatik zwar grundsätzlich zu einer Depression gehöre; vorliegend sei-
en die Ängste jedoch derart ausgeprägt, dass dafür eine separate Diag-
nose zu stellen sei. Die Formulierung der Gutachter in der Ziffer 6.1 des
Hauptgutachtens, es handle sich bei den gestellten Diagnosen um eine
Neubeurteilung des langjährigen Sachverhaltes, spricht sodann dafür,
dass die Angstsymptomatik keine neu hinzugetretene psychische Be-
B-596/2012
Seite 18
schwerde im eigentlichen Sinne darstellt, sondern die Gutachter vielmehr
die bei unverändertem Zustandsbild vorliegenden psychischen Be-
schwerden in neue Diagnosen klassifizierten.
6.3 Eine beim Beschwerdeführer seit 2007 eingetretene Verschlechterung
des Gesundheitszustands behauptet lediglich Dr. med. F._______ im Be-
richt vom 20. April 2012 (eingereicht mit der Replik vom 7. Juni 2012).
Diese Verschlimmerung sei unterstützt worden durch seit Herbst 2010
aufgetretene Zwangsgedanken und Handlungen. Worauf die durch die
behandelnde Psychotherapeutin erwähnte Verschlechterung beruht, be-
gründete sie nicht. Diesbezüglich darf und soll indessen auch der Erfah-
rungstatsache Rechnung getragen werden, dass behandelnde Ärzte mit-
unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei-
felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.
3cc). Damit reicht auch der erwähnte Bericht von Dr. med. F._______
nicht aus, um eine seit 2007 eingetretene Verschlechterung des Gesund-
heitszustands des Beschwerdeführers zu belegen.
7.
Der Beschwerdeführer bringt gegen das MEDAS-Gutachten vom
16. November 2011 weiter vor, die Gutachter hätten seine bisherige be-
rufliche Tätigkeit als Aufspanner falsch definiert. So habe er weder in ei-
ner Spinnerei noch an gefährlichen Maschinen gearbeitet. Nachdem das
MEDAS-Gutachten bereits diese leichte Tätigkeit für unzumutbar erklärt
habe, müsse dies auch für jede andere berufliche Tätigkeit gelten.
Der Beschwerdeführer verkennt bei dieser Argumentation, dass sich das
MEDAS-Gutachten überwiegend zur Frage, ob eine Veränderung des
Gesundheitszustands eingetreten ist, zu äussern hatte, was es in der
Folge verneinte. Die aus dem unveränderten gesundheitlichen Zustand
resultierende Arbeits(-un-)fähigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht be-
reits im Urteil C-2721/2008 vom 18. Dezember 2009 E. 5.2.9 auf Grund
der zu dem Zeitpunkt vorliegenden Medizinalakten rechtskräftig festge-
legt. Hiernach war dem Beschwerdeführer seine bisherige berufliche Tä-
tigkeit auf Grund der Arbeitszeiten (Schichtarbeit) und der sich daraus er-
gebenden psychischen Belastung ab dem 10. November 2005 maximal
noch zu 50 % zumutbar, während er ab dem 20. Juni 2007 eine ange-
passte Tätigkeit zu 70 % ausüben konnte. Das MEDAS-Gutachten hat
diese Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der Verweisungstätigkeit mit Blick auf
den aktuell unveränderten Gesundheitszustand bestätigt. Aus der fal-
schen Beschreibung der bisherigen beruflichen Tätigkeit des Beschwer-
B-596/2012
Seite 19
deführers sowie der darauf basierenden Feststellung, jene sei dem Be-
schwerdeführer nicht mehr zuzumuten, kann – entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers – gerade nicht gefolgert werden, dieser sei in je-
der Hinsicht vollständig arbeitsunfähig. Zu berücksichtigen ist, dass die
MEDAS-Gutachter ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausdrücklich an
die beruflichen Anforderungen Arbeit an gefährlichen Maschinen und
Nachtschicht anknüpften (Ziffer 5.1 des Gutachtens). Insgesamt ändert
damit auch die falsche Beschreibung der bisherigen beruflichen Tätigkeit
des Beschwerdeführers nichts an der vorangehenden Feststellung, wo-
nach sich sein Gesundheitszustand seit dem Ausgangszeitpunkt nicht
massgeblich verändert hat.
8.
Nachdem im vorliegenden Verfahren lediglich die Frage einer Verände-
rung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers (respektive allen-
falls der erwerblichen Auswirkungen eines unveränderten Gesundheits-
zustandes; vgl. E. 4.3) zu prüfen ist, sind vorliegend die Ausführungen
des Beschwerdeführers, in denen dieser die Zumutbarkeit einer Verwei-
sungstätigkeit generell bestreitet, nicht zu hören. Die Einwände, er könne
infolge der fehlenden Berufsausbildung, seines fortgeschrittenen Alters,
der mangelnden Deutschkenntnisse und seiner erschwerten Lernfähigkeit
sowie auf Grund von grossen wirtschaftlichen Problemen in der Textil-
branche keine Arbeit mehr finden, hätte er bereits im Beschwerdeverfah-
ren C-2721/2008 vorbringen können. Der Vollständigkeit halber ist indes-
sen an dieser Stelle festzuhalten, dass mit Blick auf die Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (BGE
110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b) die vom Beschwerdeführer er-
wähnten IV-fremden Faktoren die Beurteilung seiner Restarbeitsfähigkeit
in einer angepassten Tätigkeit jedenfalls nicht zu seinen Gunsten zu be-
einflussen vermöchten.
9.
Aus der durch ihn eingenommenen Medikation sowie der konsultierten
Psychotherapie von einmal pro Monat folgert der Beschwerdeführer, er
leide an einer mindestens mittelgradigen bis schweren Depression, wel-
che ihm das Ausüben einer beruflichen Tätigkeit untersage. Hierzu ist
festzuhalten, dass das MEDAS-Gutachten das Vorliegen einer rezidivie-
renden depressiven Störung, bei gegenwärtig leichter bis mittelgradiger
depressiver Episode ausdrücklich anerkannte. Nichtsdestotrotz erklärte
es den Beschwerdeführer für Verweisungstätigkeiten als "hochgradig" ar-
beitsfähig. Die teilweise bezüglich der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit
B-596/2012
Seite 20
hiervon abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte des Be-
schwerdeführers sind nicht geeignet, die nachvollziehbar begründeten
Schlussfolgerungen im MEDAS-Gutachten in Frage zu stellen (vgl. BGE
124 I 170 E. 4).
10.
Der Beschwerdeführer rügt alsdann, die Abweisung seines Rentenge-
suchs in der Schweiz widerspreche der Beurteilung der österreichischen
Pensionsversicherungsanstalt, welche ihm seit dem 18. März 2010 unbe-
fristet eine ganze Invalidenrente leiste.
Mangels vorliegend anwendbarer, abweichender Vorschriften bestimmt
sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invaliden-
versicherung ausschliesslich nach schweizerischem Recht (vgl. vorne E.
3.1). Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen,
Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn sind
für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich
(vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI-Praxis1996,S. 179; vgl. auch ZAK 1989
S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen ausländische Beweismittel der freien
Beweiswürdigung des Gerichts (Urteil des EVG vom 11. Dezember 1981).
Damit kann der Beschwerdeführer auch aus dem Bezug einer Invaliden-
rente in Österreich für das vorliegende Beschwerdeverfahren nichts zu
seinen Gunsten ableiten.
11.
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf
Grund der Schlussfolgerungen im MEDAS-Gutachten vom 16. November
2011 festgestellt hat, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers seit dem Ausgangszeitpunkt vom 7. März 2008 nicht erheblich
verändert hat (E. 6.1). Folgerichtig hat die Vorinstanz das Vorliegen eines
Revisionsgrundes zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich daher
als unbegründet und ist abzuweisen.
12.
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten
zu tragen. Diese setzen sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen
zusammen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berücksichti-
gung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegen-
den Verfahren auf Fr. 400.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie
Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
B-596/2012
Seite 21
SR 173.320.2]) und durch den einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe beglichen.
13.
Dem unterliegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wird keine
Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Marion Sutter
B-596/2012
Seite 22
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 21. März 2014