Abtei lung II
B-5973/2007
{T 1/2}
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Ronald Flury,
Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiberin Fabia Bochsler.
AKAD Business, Jungholzstrasse 43, Postfach 5161,
8050 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Isabelle Häner,
Bahnhofstrasse 106, Postfach 7689, 8023 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT)
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Anerkennung des Nachdiplomstudiums einer höheren
Fachschule.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-5973/2007
Sachverhalt:
A.
Am 29. Oktober 2004 reichte die AKAD Business (Beschwerdeführe-
rin) dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich ein
Anerkennungesuch zur Führung eines Nachdiplomstudiums Höhere
Fachschule (NDS HF) in Human Resources ein. Das Gesuch wurde an
das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT, Vorinstanz)
weitergeleitet. Der Studiengang wurde im Juni 2005 gestartet.
Mit Schreiben vom 18. November 2004 teilte die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin mit, sie werde ihr Gesuch auf Basis der neuen Ver-
ordnung des EVD über Mindestvorschriften für die Anerkennung von
Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (zi-
tiert in E. 2), welche derzeit noch im bundesinternen Verfahren in Aus-
arbeitung sei, prüfen.
Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens wurde eine Expertin beauf-
tragt, zuhanden der Eidgenössischen Kommission für höhere Fach-
schulen einen Bericht zu verfassen. Dieser Bericht wurde mit Datum
vom 30. November 2006 gestützt auf ein überarbeitetes Anerken-
nungsgesuch der Beschwerdeführerin, datiert vom September 2006,
von der Expertin ausgearbeitet.
Die Eidgenössische Kommission für höhere Fachschulen hat das An-
erkennungsgesuch an der Sitzung vom 14. Dezember 2006 behandelt
und beschlossen, die Trägerschaften der höheren Fachprüfung „diplo-
mierte/r Leiter/in Human Resources“ zu einer Stellungnahme einzula-
den.
Mit Schreiben vom 28. März 2007 antwortete der Schweizerische Trä-
gerverein für Berufs- und höhere Fachprüfungen in Human Resources,
dass es sich bei dem betreffenden Nachdiplomstudium der Beschwer-
deführerin um dieselben Inhalte handle, wie sie in der höheren Fach-
prüfung zum „diplomierten Leiter/in Human Resources“ vorausgesetzt
werden.
Mit E-Mail vom 20. April 2007 wurde der Beschwerdeführerin mitge-
teilt, dass es sich bei ihrem Nachdiplomstudium nach übereinstimmen-
der Meinung der Expertin sowie des Schweizerischen Trägervereins
für Berufs- und höhere Fachprüfungen in Human Resources um eine
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mehr oder weniger exakte Kopie der eidgenössisch anerkannten höhe-
ren Fachprüfung für „diplomierte/n Leiter/in Human Resources“ handle
und der Studiengang deshalb nicht anerkannt werden könne.
Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 4. Mai 2007 die ihr
eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme wahr.
Die Eidgenössische Kommission für höhere Fachschulen hat das An-
erkennungsgesuch an der Sitzung vom 14./15. Mai 2007 erneut be-
handelt und beschlossen, der Vorinstanz den Antrag zu stellen, dem
betreffenden Nachdiplomstudium die Anerkennung zu verwehren.
B.
Am 5. Juli 2007 verfügte die Vorinstanz, das Nachdiplomstudium Hö-
here Fachschule in Human Resources der Beschwerdeführerin werde
nicht anerkannt. Absolventinnen und Absolventen, welche bisher das
betreffende Nachdiplomstudium abgeschlossen hätten, würden kein
eidgenössisches Diplom erhalten. Ein Diplom im Bereich Human Re-
sources könnten sie nur erwerben, wenn sie die höhere Fachprüfung
für Leiter/in Human Resources bestehen würden.
Zur Begründung führte die Vorinstanz an, dass es grundsätzlich zuläs-
sig sei, einem Nachdiplomstudium die Anerkennung zu verweigern,
weil dessen Bildungsinhalte dem Prüfungsstoff einer höheren Fachprü-
fung entsprächen. Da das vorliegende Nachdiplomstudium mit der be-
treffenden höheren Fachprüfung übereinstimme, könne es nicht aner-
kannt werden. Des Weiteren sei das Anerkennungsgesuch auch unter
dem Aspekt der Trägerschaft abzuweisen, denn der Einbezug der ein-
schlägigen Organisationen der Arbeitswelt sei nicht sichergestellt.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 7. Septem-
ber 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Nachdiplomstudi-
um höhere Fachschule in Human Resources sowie der Titel bzw. das
Diplom „Dipl. HR-Experte/Expertin NDS HF“ sei anzuerkennen.
Die Beschwerdeführerin führt zusammenfassend aus, ein Ausschluss
oder ein Verbot der Konkurrenzierung einer bereits vom Bund aner-
kannten höheren Fachprüfung durch ein Nachdiplomstudium auf Stufe
höherer Fachschule lasse sich weder auf eine ausdrückliche gesetzli-
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che Grundlage stützen, noch lasse sich dies dem Sinn und Zweck des
Berufsbildungsrechts entnehmen. Überdies stelle die Nichtanerken-
nung des Nachdiplomstudiums eine unzulässige Einschränkung der
Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin dar. In Bezug auf die Trä-
gerschaft seien die Organe der Arbeitswelt durchaus ausreichend ein-
bezogen. Weiter würde das Nachdiplomstudium keine identischen Bil-
dungsinhalte wie die höhere Fachprüfung „dipl. Leiter/in Human Re-
sources“ vermitteln.
D.
Die Vorinstanz beantragt mit Stellungnahme vom 12. November 2007
die Abweisung der Beschwerde. Die Verweigerung der Anerkennung
des Nachdiplomstudiums stelle eine bildungspolitische Massnahme
dar, welche sich auf Art. 3 des Berufsbildungsgesetzes (zitiert in E. 2)
stützen lasse. Des Weiteren sei der Einbezug der Organisationen der
Arbeitswelt aus dem Human-Resources-Bereich von der Beschwerde-
führerin nicht genügend ausgewiesen.
E.
Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 13. Dezember 2007 an
ihrem Rechtsbegehren fest und reichte gleichzeitig eine Kostennote
ein. Das Berufsbildungsgesetz sehe ausdrücklich vor, dass in demsel-
ben Fachgebiet eine eidgenössische Berufsprüfung und eine höhere
Fachprüfung nebeneinander bestehen dürften. Nach Art. 23 der Be-
rufsbildungsverordnung (zitiert in E. 2) hätten sie sich einzig dadurch
zu unterscheiden, als dass Letztere höhere Anforderungen stelle als
Erstere. Die Vorinstanz vermöge keine rechtlichen Gründe für die
Nichtanerkennung des vorliegenden Nachdiplomstudienganges anzu-
bringen; vielmehr beruhe ihr Entscheid auf einer bildungspolitisch mo-
tivierten Auffassung, welche gesetzes- und verfassungswidrig sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 5. Juli 2007 stellt eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 dar (VwVG, SR 172.021). Das
Bundesverwaltungsgericht, welches gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 132.32) als Beschwer-
deinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beur-
teilt, ist nach Art. 33 Bst. d VGG für die Behandlung der vorliegenden
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Streitsache zuständig.
Die Beschwerdeführerin hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen, ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Ände-
rung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 37 VGG ). Die Beschwerde ist form- und fristgerecht
erfolgt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2004 sind das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember
2002 (BBG, SR 412.10) und die Berufsbildungsverordnung vom
19. November 2003 (BBV, SR 412.101) in Kraft getreten.
2.1 Gemäss Art. 1 BBG ist die Berufsbildung eine gemeinsame Aufga-
be von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozial-
partner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und ande-
re Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot
im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufs-
feldern an (Abs. 1). Die Massnahmen des Bundes zielen darauf ab, die
Initiative der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt so weit
als möglich mit finanziellen und anderen Mitteln zu fördern (Abs. 2).
Zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes arbeiten die Kantone
und die Organisationen der Arbeitswelt je unter sich sowie mit dem
Bund zusammen (Abs. 3).
Das BBG fördert und entwickelt gemäss Art. 3 BBG:
"a. ein Berufsbildungssystem, das den Einzelnen die berufliche und persönli-
che Entfaltung und die Integration in die Gesellschaft, insbesondere in die
Arbeitswelt, ermöglicht und das ihnen die Fähigkeit und die Bereitschaft
vermittelt, beruflich flexibel zu sein und in der Arbeitswelt zu bestehen;
b. ein Berufsbildungssystem, das der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe
dient;
c. den Ausgleich der Bildungschancen in sozialer und regionaler Hinsicht, die
tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann sowie die Beseitigung von
Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen;
d. die Durchlässigkeit zwischen verschiedenen Bildungsgängen und -formen
innerhalb der Berufsbildung sowie zwischen der Berufsbildung und den üb-
rigen Bildungsbereichen;
e. die Transparenz des Berufsbildungssystems.“
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2.2 Nach Art. 27 BBG kann die höhere Berufsbildung einerseits durch
eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere
Fachprüfung (Bst. a) oder andererseits durch eine eidgenössisch aner-
kannte Bildung an einer höheren Fachschule (Bst. b) erworben wer-
den.
2.2.1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen
höheren Fachprüfungen werden in Art. 28 BBG geregelt. Sie setzen
eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen vor-
aus (Abs. 1). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln
die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Aus-
weise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bil-
dungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das
Bundesamt (Abs. 2). Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Ver-
fahren der Genehmigung (Abs. 3). Die Kantone können vorbereitende
Kurse anbieten (Abs. 4).
Organisationen der Arbeitswelt können Antrag auf Genehmigung einer
eidgenössischen Berufsprüfung oder einer eidgenössischen höheren
Fachprüfung stellen. Für das Angebot und die Durchführung einer eid-
genössischen Berufsprüfung oder einer eidgenössischen höheren
Fachprüfung bilden sie eine Trägerschaft (Art. 24 Abs. 1 und 2 BBV).
Das Bundesamt genehmigt innerhalb einer Branche für eine spezielle
Ausrichtung nur je eine eidgenössische Berufsprüfung und eine eidge-
nössische höhere Fachprüfung (Art. 25 Abs. 1 BBV). Es prüft, ob: (a)
ein öffentliches Interesse besteht; (b) kein bildungspolitischer Konflikt
oder Konflikt mit einem anderen öffentlichen Interesse besteht; (c) die
Trägerschaft in der Lage ist, ein längerfristiges gesamtschweizerisches
Angebot zu gewährleisten; (d) sich der Inhalt der Prüfung an den für
diese Berufstätigkeiten erforderlichen Qualifikationen orientiert; (e) der
vorgesehene Titel klar, nicht irreführend und von anderen Titeln unter-
scheidbar ist (Art. 25 Abs. 2 BBV).
2.2.2 Art. 29 BBG enthält Bestimmungen zu den höheren Fachschu-
len. Demnach setzt die Zulassung zu einer eidgenössisch anerkannten
Bildung an einer höheren Fachschule eine einschlägige berufliche Pra-
xis voraus, soweit diese nicht in den Bildungsgang integriert ist
(Abs. 1). Die vollzeitliche Bildung dauert inklusive Praktika mindestens
zwei Jahre, die berufsbegleitende Bildung mindestens drei Jahre
(Abs. 2). Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement stellt in Zu-
sammenarbeit mit den zuständigen Organisationen für die eidgenössi-
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sche Anerkennung der Bildungsgänge und Nachdiplomstudien an hö-
heren Fachschulen Mindestvorschriften auf. Sie betreffen die Zulas-
sungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise
und Titel (Abs. 3). Die Kantone können selber Bildungsgänge anbieten
(Abs. 4) und üben die Aufsicht über die höheren Fachschulen aus, so-
weit sie eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge anbieten (Abs. 5).
Die höheren Fachschulen werden in einer Verordnung des Departe-
ments über die Bildungsgänge der höheren Fachschulen geregelt
(Art. 28 BBV).
2.3 Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BBG und auf Art. 46 Abs. 2 BBG in
Verbindung mit Art. 41 BBV erliess das Eidgenössische Volkswirt-
schaftsdepartement die Verordnung des EVD über Mindestvorschriften
für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der
höheren Fachschulen vom 11. März 2005 (MiVo, SR 412.101.61)
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen, unter denen Bildungs-
gänge und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen eidgenössisch
anerkannt werden (Art. 1 Abs. 1 MiVo). Sie gilt für die Bereiche (a)
Technik, (b) Gastgewerbe, Tourismus und Hauswirtschaft; (c) Wirt-
schaft, (d) Land- und Waldwirtschaft, (e) Gesundheit, (f) Soziales und
Erwachsenenbildung, (g) Künste und Gestaltung (Art. 1 Abs. 2 MiVo).
Besondere Voraussetzungen, die für einzelne Bereiche nach Abs. 2
gelten, sind in den Anhängen dieser Verordnung geregelt (Art. 1
Abs. 3 MiVo).
Art. 2 MiVo umschreibt die Ausbildungsziele wie folgt: Die Bildungs-
gänge und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vermitteln
den Studierenden Kompetenzen, die sie befähigen, in ihrem Bereich
selbständig Fach- und Führungsverantwortung zu übernehmen (Art. 2
Abs. 1 MiVo). Sie sind praxisorientiert und fördern insbesondere die
Fähigkeit zu methodischem und vernetztem Denken, zur Analyse von
berufsbezogenen Aufgabenstellungen und zur praktischen Umsetzung
der erworbenen Kenntnisse (Art. 2 Abs. 2 MiVo). Nach Art. 14 MiVo
setzt die Zulassung zu einem Nachdiplomstudium einen Abschluss auf
der Tertiärstufe (zu diesem Begriff näher E. 3.4) oder gleichwertige
Qualifikationen voraus.
Gemäss Art. 16 Abs. 1 und 2 MiVo muss, wer einen Bildungsgang
oder ein Nachdiplomstudium anerkennen lassen will, bei der zuständi-
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gen kantonalen Behörde ein Gesuch einreichen. Diese nimmt zum Ge-
such Stellung und leitet ihre Stellungnahme zusammen mit dem Ge-
such an das BBT weiter. Das Gesuch hat gemäss Art. 16 Abs. 4 MiVo
Auskunft zu geben über: (a) Trägerschaft; (b) Finanzierung;(c) Organi-
sation und Unterrichtsformen; (d) Einrichtung und Unterrichtshilfen; (e)
Qualifikationen der Lehrkräfte; (f) Lehrplan; (g) Regelung über das Zu-
lassungs-, Promotions- und Qualifikationsverfahren; (h) Qualitätssiche-
rungs- und Qualitätsentwicklungssystem. Gemäss Art. 17 MiVo ent-
scheidet das Bundesamt über die Anerkennung auf Antrag der eidge-
nössischen Kommission für höhere Fachschulen (EK HF). Die Kom-
mission begutachtet zuhanden des BBT die Rahmenlehrpläne sowie
die Gesuche um eidgenössische Anerkennung von Bildungsgängen
und Nachdiplomstudien (Art. 21 Abs. 1 MiVo). Sie überprüft in Zusam-
menarbeit mit den Kantonen zuhanden des BBT, ob die Anerken-
nungsvoraussetzungen nach dieser Verordnung eingehalten werden
(Art. 21 Abs. 2 MiVo).
3.
Vorliegend stellt sich in erster Linie die Frage, ob die Anerkennung
eines Nachdiplomstudiums verweigert werden kann, da in demselben
Fachbereich (Human Resources) bereits eine höhere Fachprüfung
besteht.
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es bestehe keine gesetzliche
Grundlage, welche eine mögliche Konkurrenzierung einer bereits aner-
kannten höheren Fachprüfung durch ein Nachdiplomstudium auf Stufe
höhere Fachschule ausschliesse. Ein solches Verbot lasse sich auch
dem Sinn und Zweck des Berufsbildungsrechts nicht entnehmen. Das
Berufsbildungsgesetz schreibe bewusst den Dualismus von höheren
Fachschulen und eidgenössischen Berufs- bzw. höheren Fachprüfun-
gen fort. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass die Qualität der Be-
rufsbildung im Interesse der Auszubildenden durch einen Wettbewerb
zwischen verschiedenen Bildungsanbietern gefördert werde.
Die Vorinstanz macht geltend, dass die genannte Konkurrenzierung
negative Folgen auf dem Markt haben könnte, die Transparenz des
Berufsbildungssystems beeinträchtige und insgesamt zuungunsten der
Absolventen und der Qualität der Ausbildungen ausfallen würde. In der
Vernehmlassung führt sie weiter aus, sie sei bei der Gesuchsprüfung
zweistufig vorgegangen. Zuerst habe sie festgestellt, dass die Bil-
dungsinhalte der Höheren Fachprüfung für Leiter/in Human Resources
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und des Nachdiplomstudiums „Dipl. HR Experte/Expertin“ identisch
seien. Gestützt darauf habe sie den von der Beschwerdeführerin ein-
gereichten Lehrplan als nicht anerkennungsfähig erachtet. Die Beurtei-
lung eines Lehrplanes sei eine technische Angelegenheit, welche der
Fachkommission obliege und wobei die Vorinstanz Zurückhaltung übe.
3.2 Bei der vorliegenden Frage, ob ein Nachdiplomstudium trotz glei-
chen Bildungsinhalts wie eine höhere Fachprüfung anerkannt werden
kann, handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche das Bundesverwal-
tungsgericht mit voller Kognition überprüft, wie die Beschwerdeführerin
zu Recht vorbringt (Art. 49 VwVG).
3.3 Unbestritten ist, dass das BBG nicht ausdrücklich vorschreibt,
dass kein Nachdiplomstudium mit gleichem Bildungsinhalt wie eine hö-
here Fachprüfung bestehen darf und damit kein ausdrückliches Verbot
der genannten Konkurrenzierung vorsieht. Sowohl die Beschwerdefüh-
rerin wie auch die Vorinstanz stützen ihre Argumentation auf Sinn und
Zweck des Berufsbildungsrechts. Vorab ist deshalb kurz auf das
Schweizer Bildungssystem einzugehen. Anschliessend wird das Be-
rufsbildungsgesetz und dessen Ziele näher erläutert.
3.4 In der Schweiz treten Jugendliche nach neun Jahren an der obli-
gatorischen Schule in die Sekundarstufe II über. Diese unterteilt sich in
allgemein bildende und in berufsbildende Ausbildungsgänge. Allge-
mein bildende Schulen sind Maturitätsschulen (Gymnasien) und Fach-
mittelschulen (FMS). Die Berufsbildung kann in Lehrbetrieben mit er-
gänzendem Unterricht in den Berufsfachschulen oder in einem schuli-
schen Vollzeitangebot wie Lehrwerkstätten oder beruflichen Vollzeit-
schulen absolviert werden. Je nach Abschluss auf der Sekundarstufe II
kann anschliessend eine weiterführende Ausbildung auf der Tertiärstu-
fe begonnen werden, entweder eine Ausbildung an einer Hochschule
(wie Universität, Eidgenössische Technische Hochschule [ETH] oder
Fachhochschule [FH]) oder aber eine weitere Ausbildung auf Tertiär-
stufe (wie Höhere Fachschule [HF], Berufsprüfung, höhere Fachprü-
fung) (siehe > Bildungssystem > Das schweizerische
Bildungssystem > Sekundarstufe II, besucht am 20.12.2007).
Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) überträgt dem Bund in Art. 63 BV die ge-
setzliche Regelung der Berufsbildung. Die höhere Berufsbildung, wel-
che auf der Tertiärstufe an die berufliche Grundbildung anschliesst, ist
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im Berufsbildungsgesetz (BBG) geregelt. Durch das In-Kraft-Treten
des neuen Berufsbildungsgesetzes am 1. Januar 2004 und der Berufs-
bildungsverordnung sind in der Berufsbildung zahlreiche Reformen im
Gange. Neu fallen sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hoch-
schulen unter die Zuständigkeit des Bundes und sind somit einem ein-
heitlichen System unterstellt. Das neue Berufsbildungsgesetz soll
neue, differenzierte Wege der beruflichen Bildung und eine Durchläs-
sigkeit im Berufsbildungssystem bieten (siehe > Bil-
dungssystem > Das schweizerische Bildungssystem > Sekundarstufe
II > Berufsbildung, besucht am 20.12.2007). Für die Hochschulen be-
stehen eigene Bundesgesetze (Fachhochschulgesetz [SR 414.71],
Universitätsförderungsgesetz [SR 414.20], ETH-Gesetz [SR 414.110]).
3.5 Die Botschaft zu einem neuen Bundesgesetz über die Berufsbil-
dung [Berufsbildungsgesetz, BBG] vom 6. September 2000 (BBl 2000
5686, 5699) betont die starke Verankerung des dualen Bildungssys-
tems in der Schweiz, d.h. das Nebeneinander der betrieblichen/prakti-
schen Ausbildung und der schulischen Bildung, und verweist auf des-
sen positive Auswirkungen. Des Weiteren wird die Wichtigkeit der
Durchlässigkeit der beiden Bereiche betont. Ausserdem attestiere ein
Berufsbildungsabschluss Berufs- und damit Arbeitsmarktfähigkeit. Die
berufliche Handlungsfähigkeit des Einzelnen habe deshalb auch wei-
terhin im Zentrum der Berufsbildung zu stehen (BBl 2000 5701).
Im Hinblick auf das Angebot privater Institutionen und öffentlicher An-
bieter hält die Botschaft fest, es hätten sich vor allem in den Bereichen
der höheren Berufsbildung und der Weiterbildung vielerorts starke pri-
vate Anbieter etabliert, welche das öffentliche Angebot sinnvoll und fle-
xibel ergänzten. Diese Struktur habe sich bewährt und sei im Interesse
eines die Qualität fördernden Wettbewerbs zu erhalten (BBl 2000
5703). Die Schulstruktur bei den höheren Fachschulen sei geprägt
durch eine starke Spezialisierung und eine Vielzahl von zum Teil sehr
kleinen Schulen. Für ihren Erfolg seien Flexibilität und optimale Be-
rücksichtigung der Bedürfnisse einzelner Berufsgruppen und der ent-
sprechenden Wirtschaftszweige entscheidend. Moniert werde oft die
zu wenig transparente Abgrenzung insbesondere gegenüber den
Fachhochschulen, welche teilweise auf gleichen Gebieten aktiv seien
(BBl 2000 5724). Die höheren Fachschulen hätten sich als Bildungs-
stätten für praktisch orientierte Fachleute bewährt. Sie sollten im Ge-
samtsystem der Berufsbildung vermehrt als eigenständiger Bereich
der Berufsbildung positioniert werden (BBl 2000 5756).
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In Bezug auf die Entwicklungslinien der höheren Berufsbildung hält die
Botschaft ausdrücklich fest, der Gesetzesentwurf schreibe den Dualis-
mus von höheren Fachschulen und eidgenössischen Berufs- bzw. hö-
heren Fachprüfungen fort, obwohl teilweise durchaus vergleichbare
Qualifikationen erworben würden. Bei den massgeblich durch ihre
Spezialisierung und die Verankerung in den Regionen definierten hö-
heren Fachschulen sei es verfehlt, einen Konzentrationsprozess zu for-
dern. Vielmehr werde es darum gehen, stärker als bisher neue Formen
der Zusammenarbeit mit Fachhochschulen und mit den Trägerschaften
von Berufs- und höheren Fachprüfungen zu suchen. Denkbar sei der
gezielte Einsatz derselben Lehrkräfte oder gemeinsame Angebote im
Nachdiplombereich (BBl 2000 5724 f.).
3.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich ein Ver-
bot des Nebeneinanders von höheren Fachprüfungen und höheren
Fachschulen in demselben Bildungsbereich und mit vergleichbaren
Lerninhalten weder auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage
noch auf Sinn und Zweck des Berufsbildungsrechts stützen kann. Die-
ses hat unter anderem zum Ziel, neue, differenzierte Wege der berufli-
chen Bildung zu fördern und die Durchlässigkeit im Berufsbildungssys-
tem zu gewährleisten. Die Botschaft betont dabei, dass ein gewisses
Nebeneinander von vergleichbaren Aus- und Weiterbildungen öffentli-
cher und privater Anbieter im Interesse eines die Qualität fördernden
Wettbewerbs wünschbar sei. Obschon teilweise vergleichbare Qualifi-
kationen erworben werden und sich gewisse Abgrenzungsschwierig-
keiten ergeben, schreibt das BBG deshalb den Dualismus von höhe-
ren Fachschulen und eidgenössischen Berufs- bzw. höheren Fachprü-
fungen fort. Dass die Konkurrenzierung einer höheren Fachprüfung
durch einen Nachdiplomstudiengang vor allem negative Auswirkungen
haben soll, welche zu Lasten der Qualität der Ausbildung und zu Las-
ten der Auszubildenden auf dem Arbeitsmarkt ausfallen würden, wie
die Vorinstanz meint, ist unbelegt und widerspricht dem dargelegten
Willen des Gesetzgebers. Es trifft zwar zu, dass zwei verschiedene
Abschlüsse mit ähnlichen Inhalten nicht unbedingt der Transparenz auf
dem Berufsbildungsmarkt dienlich sind, doch scheinen die Abgren-
zungsprobleme der höheren Fachschulen in erster Linie gegenüber
den Fachhochschulen zu bestehen und nicht gegenüber den höheren
Fachprüfungen; zudem kann den Abgrenzungsschwierigkeiten da-
durch entgegengetreten und die eigenständige Positionierung voran-
getrieben werden, dass die höheren Fachschulen mit den Fachhoch-
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schulen und den Trägerschaften von Berufs- und höheren Fachprüfun-
gen vermehrt zusammenarbeiten.
3.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die von
der Vorinstanz ausgesprochene Nicht-Anerkennung des Nachdiplom-
studienganges einer höheren Fachschule aufgrund der Vermittlung
vergleichbarer Lerninhalte wie eine höhere Fachprüfung keine gesetz-
liche Grundlage hat und den Zielen des Berufsbildungsrechts, insbe-
sondere jenem nach einem Wettbewerb zwischen öffentlichen und pri-
vaten Anbietern im Berufsbildungsbereich, zuwiderläuft. Die angefoch-
tene Verfügung verletzt damit Bundesrecht.
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung des Weiteren an, der not-
wendige Einbezug der einschlägigen Organisationen der Arbeitswelt
sei von der Beschwerdeführerin nicht sichergestellt. In der Verfügung
verweist sie auch hier wieder auf die höhere Fachprüfung, welche sich
auf eine bereite Trägerschaft abstütze. Da sich die dort einbezogenen
gewichtigen Verbände gegen eine Anerkennung ausgesprochen hät-
ten, könne davon ausgegangen werden, dass der Nachdiplomstudien-
gang der Beschwerdeführerin in der Arbeitswelt keinen hohen Stellen-
wert geniessen würde.
Die Beschwerdeführerin entgegnet mit Verweis auf den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts B-2184/2006 vom 5. Juni 2007, es sei kei-
neswegs notwendig, dass die Trägerschaft der höheren Fachprüfung
„dipl. Leiter/in Human Resources“ das streitbetroffene Bildungsange-
bot unterstütze. Der Trägerverein lehne die Unterstützung nur wegen
der befürchteten Konkurrenz ab, weshalb auf dessen Stellungnahme
von vornherein nicht abgestellt werden könne. Die Beschwerdeführerin
führe insgesamt sieben Schulen, welche ein breites Spektrum der
Aus- und Weiterbildung auf Sekundarstufe II und Tertiärstufe anbiete,
unter Einschluss der Höheren Fachschule Wirtschaft HFW. Die Be-
schwerdeführerin selbst gehöre als führende private Bildungsanbiete-
rin zu den massgebenden Organisationen der Arbeitswelt.
4.2
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Entscheid B-2184/2006 vom
5. Juni 2007 festgehalten, dass die Organisationen der Arbeitswelt
eine entscheidende Rolle im gesamten Bildungsbereich spielen. Deren
Mitwirkung kann verschieden ausgestaltet sein. Wenn jedoch Bil-
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dungsanbieter in ihrem angestammten Bildungsbereich selber höhere
Lehrgänge durchführen würden, sei davon auszugehen, dass eine ins-
titutionelle Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen der
Arbeitswelt vorhanden sei (E. 5.3 und 6.3). Dies ist auch vorliegend
der Fall. Eine weiter gehende gesetzliche Verpflichtung besteht nicht.
Die Einwände der Vorinstanz, insbesondere auch was die altrechtliche
Anerkennung der höheren Fachschule der AKAD betrifft, erweisen sich
unter diesen Umständen als nicht stichhaltig.
5.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Rüge der
Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 i.V.m. Art. 94 BV) braucht
unter diesen Umständen nicht weiter geprüft zu werden. Da sich die
Vorinstanz zu den übrigen Voraussetzungen der Anerkennung des
fraglichen Nachdiplomstudiums nicht ausgesprochen hat, wird die
Streitsache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden
Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten wer-
den Vorinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Vorliegend werden daher keine Verfahrenskosten erhoben. Der Be-
schwerdeführerin ist der am 21. September 2007 geleistete Kostenvor-
schuss in Höhe von Fr. 2'000.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur-
teils zurückzuerstatten.
6.2 Der Beschwerdeführerin, welche sich anwaltlich vertreten liess,
sind notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen. Als
teilweise obsiegende Partei ist ihr daher eine Parteientschädigung zu-
zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Partei-
entschädigung ist aufgrund der eingereichten Kostennote festzusetzen
(Art. 14 Abs. 2 VGKE). Soweit eine Parteientschädigung nicht einer
unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann, wird sie der Kör-
perschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorin-
stanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG).
Die Beschwerdeführerin reichte am 13. Dezember 2007 eine Kosten-
note ein, in der sie einen Aufwand ihrer Rechtsvertreterin von total
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Fr. 18'348.55 geltend macht, entsprechend einem Honorar von 47.40
Stunden à Fr. 350.-, zuzüglich 3% Barauslagen von Fr. 497.70 und
7,6% MWSt von Fr. 1'260.85. Diese Aufwandabrechnung erscheint
plausibel und den gegebenen Umständen angemessen. Der obsiegen-
den Beschwerdeführerin ist demzufolge zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 18'348.55 zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung
vom 5. Juli 2007 aufgehoben. Die Streitsache wird zur Neubeurteilung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der geleistete Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft die-
ses Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Partei-
entschädigung von Fr. 18'348.55 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Fabia Bochsler
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
Versand: 22. Februar 2008
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