B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
Postfach
CH-9023 St. Gallen
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Geschäfts-Nr. B-5983/2019
stm/guj/fao
Zw i s ch en en t s c he i d
vom 1 6 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Marc Steiner (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger, Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiber Joel Günthardt.
In der Beschwerdesache
Parteien
X._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Strassen ASTRA,
Abteilung Strasseninfrastruktur Ost,
Filiale Winterthur,
Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur,
Vergabestelle.
Gegenstand
Öffentliches Beschaffungswesen - 120054 + 120057 N03/76
Neubau zweier Lärmschutzwände (inkl. Pfahlfundation) und
Ersatz Deckbelag N13/28 Neubau Lärmschutzwand
(inkl. Pfahlfundation),
SIMAP Meldungsnummer 1101819 (Projekt-ID 189145),
B-5983/2019
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stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:
A.
Am 13. Juni 2019 schrieb das Bundesamt für Strassen ASTRA, Abteilung
Strasseninfrastruktur Ost, Filiale Winterthur (im Folgenden: Vergabestelle),
auf der Internetplattform SIMAP (Informationssystem über das öffentliche
Beschaffungswesen in der Schweiz) unter dem Projekttitel "120054 +
120057 N03/76 Neubau zweier Lärmschutzwände (inkl. Pfahlfundation)
und Ersatz Deckbelag N13/28 Neubau Lärmschutzwand (inkl. Pfahlfunda-
tion)" einen Bauauftrag im offenen Verfahren aus (Meldungsnummer:
1081687).
B.
In der Folge gingen fristgerecht vier Angebote ein, darunter dasjenige der
X._______ AG sowie dasjenige der ARGE Y._______.
C.
Der Zuschlag wurde am 17. Oktober 2019 der ARGE Y._______ (im Fol-
genden: Zuschlagsempfängerin) erteilt und am 22. Oktober 2019 auf der
Internetplattform SIMAP (Meldungsnummer: 1101819) publiziert, wobei
alle übrigen drei Angebote gemäss der SIMAP-Publikation ausgeschlossen
wurden.
D.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 teilte die Vergabestelle der
X._______ AG mit, dass sie ihr Angebot habe ausschliessen müssen:
"Gemäss Organigramm und technischem Bericht ist für die im EK 3 [Eignungs-
kriterium 3] gesuchte Schlüsselperson und deren Aufgaben A._______ vorge-
sehen. In der Offerte wird jedoch ein Referenzprojekt von B._______ angegeben
und nicht von A._______."
E.
Am 23. Oktober 2019 wandte sich die X._______ AG an die Vergabestelle
und ersuchte um Akteneinsicht sowie um Durchführung eines Gesprächs
zur Erläuterung der wesentlichen Gründe der Nichtberücksichtigung.
F.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 nahm die Vergabestelle im Wesentli-
chen dahingehend Stellung, dass sie eine dreistufige Prüfung durchgeführt
habe, wobei die Stufe 2 (Eignungskriterien) mit "erfüllt oder "nicht erfüllt"
beurteilt worden sei. Das beschwerdeführerische Angebot habe in
B-5983/2019
Seite 3
Eignungskriterium 3 (nachfolgend: EK 3) ein Referenzprojekt von
B._______ aufgewiesen, obwohl gemäss dem Organigramm und techni-
schem Bericht A._______ vorgesehen sei. Da nur der mit dem Angebot
eingereichte Wortlaut des Angebots massgebend sei, erbringe die beige-
brachte Referenz den geforderten Nachweis der Eignung unter EK 3 nicht.
Es werde auf die Publikation des Zuschlags vom 22. Oktober 2019 verwie-
sen. Die anonymisierte Evaluationstabelle könne die Beschwerdeführerin
(in der Beilage) einsehen. Ein Debriefing werde bei Ausschlüssen grund-
sätzlich nicht durchgeführt.
G.
Gegen die Zuschlagsverfügung und den Ausschluss vom 17. Oktober 2019
(publiziert am 22. Oktober 2019) erhob die X._______ AG (im Folgenden:
Beschwerdeführerin) am 11. November 2019 Beschwerde ans Bundesver-
waltungsgericht. Sie beantragt, es sei der Ausschluss gemäss Schreiben
vom 22. Oktober 2019 sowie der Zuschlag vom 17. Oktober 2019 aufzu-
heben. Die Vergabestelle sei anzuweisen, das Angebot der
Beschwerdeführerin unter der in den Ausschreibungsunterlagen bekannt
gegebenen Gewichtung zu bewerten. Es sei zu prüfen, ob die Zuschlags-
empfängerin hätte ausgeschlossen werden müssen. Eventualiter sei die
Rechtswidrigkeit des Zuschlags sowie des Ausschlusses der Beschwerde-
führerin festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerde-
führerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Weiter seien sämtliche Vergabeakten beizuziehen und der Beschwerde-
führerin Einsicht in diese zu gewähren. Nach erfolgter Akteneinsicht sei
eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Es seien
keine Kosten zu erheben bzw. eventualiter seien diese zu Lasten der
Vergabestelle zu verlegen. Es sei der Beschwerdeführerin eine durch das
Gericht zu bestimmende Parteientschädigung zuzusprechen.
Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht im
Wesentlichen vor, dass der Ausschluss der Beschwerdeführerin willkürlich
sei und gegen das Gleichbehandlungs- und Transparenzgebot verstosse.
Willkürlich sei der Ausschluss erfolgt, da die Angaben der Beschwerdefüh-
rerin in ihrem Angebot missachtet worden seien, indem für die Beurteilung
von EK 3 nicht die von der Beschwerdeführerin genannte Schlüsselperson
berücksichtigt, sondern eine andere im Angebot erwähnte Person heran-
gezogen worden sei (Beschwerde, Rz. 26).
Zur aufschiebenden Wirkung trägt die Beschwerdeführerin insbesondere
vor, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet sei. Im Rahmen
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der Interessenabwägung sei keine besondere Dringlichkeit in Bezug auf
die sofortige Umsetzung des Zuschlagsentscheids erkennbar. Im Übrigen
habe die Vergabestelle einen allfälligen zeitlichen Engpass selbst zu ver-
treten, da dieser bekannt sein müsse, dass Rechtsmittel gegen den
Vergabeentscheid eingelegt werden könnten (Beschwerde, Rz. 29 ff.).
H.
Mit superprovisorischer Anordnung vom 13. November 2019 untersagte
der Instruktionsrichter bis zum Entscheid über den Antrag betreffend die
Erteilung der aufschiebenden Wirkung alle Vollzugsvorkehrungen, nament-
lich den Vertragsschluss mit der Zuschlagsempfängerin. Ausserdem wurde
die Vergabestelle ersucht, bis zum 26. November 2019 zu den prozes-
sualen Anträgen der Beschwerdeführerin, namentlich zur Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung, Stellung zu nehmen. Zudem wurde sie ersucht,
innert derselben Frist die vollständigen Akten einzureichen und von der
Akteneinsicht auszunehmende Aktenstücke zu bezeichnen bzw. Ab-
deckungsvorschläge einzureichen. Die Beschwerdeführerin wurde auf-
gefordert, bis zum 27. November 2019 einen Kostenvorschuss von
Fr. 8'000.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten.
I.
Die Zuschlagsempfängerin hat darauf verzichtet, sich als Partei am vor-
liegenden Verfahren zu beteiligen.
J.
Mit Eingabe vom 26. November 2019 erstattete die Vergabestelle ihre Ver-
nehmlassung zu den prozessualen Anträgen. Sie beantragt, es sei auf die
Beschwerde nicht einzutreten bzw. eventualiter sei diese abzuweisen.
Hinsichtlich der prozessualen Anträge stellte sie namentlich die Rechtsbe-
gehren, der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei ohne
Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels abzuweisen. Zudem
reichte sie Vernehmlassungsbeilagen, ein Voraktenverzeichnis sowie die
Vorakten, insbesondere die Offerten der Beschwerdeführerin und der Zu-
schlagsempfängerin ein. Materiell bestreitet die Vergabestelle – entgegen
der Rechtsmittelbelehrung der Zuschlagsverfügung – die Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts mangels Erreichens des einschlägigen
Schwellenwerts (Vernehmlassung vom 26. November 2019, Rz. 3 ff.). Im
Übrigen sei materiell daran festzuhalten, dass EK 3 nicht erfüllt sei, da
A._______ die Person sei, welche die Funktion gemäss EK 3 ausübe. Da-
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mit fehle es an einem Referenzprojekt, da nur für eine organisatorisch un-
tergeordnete Person ein Referenzobjekt eingereicht worden sei (Vernehm-
lassung vom 26. November 2019, S. 6, Rz. 5 ff.).
K.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. November 2019 wurde die
Vernehmlassung der Vergabestelle samt Beilagen und Beilagenverzeich-
nis der Beschwerdeführerin zur freigestellten Stellungnahme zugestellt.
L.
Die Vergabestelle reichte nach instruktionsrichterlicher Aufforderung vom
28. November 2019 mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 weitere Akten,
welche die Nähe der beiden Projekte 120054 und 120057 oder allenfalls
weiterer Projekte zum Gegenstand haben und die Frage nach der Anwend-
barkeit des BöB bzw. Zuständigkeit des Gerichts beschlagen, sowie das
Voraktenverzeichnis ein, worauf das Voraktenverzeichnis, die Vernehmlas-
sungsbeilagen 17 bis 21 sowie das Dokument 'Terminplan "Offenes Ver-
fahren" nach VöB' (mit dem Vermerk "ohne Rechtsmittel") der Beschwer-
deführerin zugestellt wurden.
M.
Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 zu
den prozessualen Anträgen dahingehend, dass die vorliegenden Bauleis-
tungen entgegen der Auffassung der Vergabestelle nicht als einzelne Bau-
projekte, sondern als Teil des Umsetzungsprogrammes für nicht fristge-
recht sanierte Nationalstrassenabschnitte, anzusehen seien. Die Vergabe-
stelle sei seit 2008 als Eigentümerin der Nationalstrassen für den Lärm-
schutz zuständig. Sämtliche in der Zwischenbilanz 2019 dokumentierten
Massnahmen seien als ein Bauprojekt anzusehen, weshalb der mass-
gebliche Schwellenwert offensichtlich überschritten werde und das BöB zur
Anwendung gelange. Eine Stückelung in kleine Lose dürfe nicht dazu
führen, dass die gerichtliche Kontrollmöglichkeit entzogen werde. Sollte
das Gericht zur Auffassung gelangen, dass der Schwellenwert nicht
erreicht ist, so sei die falsche Rechtsmittelbelehrung insofern zu berück-
sichtigen, als dass anerkannt wird, dass die Beschwerdeführerin in guten
Treuen davon ausgehen durfte, dass eine Beschwerdemöglichkeit be-
stehe, weshalb die Verfahrenskosten, sofern solche erhoben werden
sollten, der Vergabestelle aufzuerlegen seien und der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung zuzusprechen sei (Replik zur aufschiebenden
Wirkung, Rz. 4 ff.).
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen betreffend den Zuschlag oder den Ausschluss in
Vergabeverfahren steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
offen (Art. 27 Abs. 1 i. V. m. Art. 29 Bst. a und d des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen, BöB,
SR 172.056.1). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auch über
Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 28 Abs. 2 BöB).
1.2 Die Beschwerdeführerin ficht vorliegend die am 22. Oktober 2019 publi-
zierte Zuschlagsverfügung vom 17. Oktober 2019 wie auch den damit ver-
bundenen Ausschluss an und bezieht sich bei der Anfechtung der Aus-
schlussverfügung auf das Schreiben vom 22. Oktober 2019. Mit diesem
Schreiben machte die Vergabestelle die Beschwerdeführerin auf die Ver-
öffentlichung des Zuschlags auf der Internetplattform SIMAP aufmerksam
und verwies für die Rechtsmittelbelehrung auf die elektronische Publi-
kation. Folglich lässt sich das genannte Schreiben nicht als Verfügung,
sondern als Orientierungsschreiben der Vergabestelle qualifizieren (vgl.
dazu in Bezug auf den Fristenlauf PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH
LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl.,
Zürich 2013, Rz. 1271). Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist
demnach die publizierte Zuschlagsverfügung vom 17. Oktober 2019 mit
implizitem Ausschluss des beschwerdeführerischen Angebots.
1.3 Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind die Vor-
schriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) massgebend, soweit das BöB und
das Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen
(Art. 26 Abs. 1 BöB und Art. 37 VGG). Gemäss Art. 31 BöB kann die Un-
angemessenheit vor Bundesverwaltungsgericht nicht gerügt werden.
1.4 Über das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im
Rahmen der Anfechtung eines Zuschlags entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht gemäss ständiger Praxis in Dreierbesetzung (Zwischen-
entscheid des BVGer B-3402/2009 vom 2. Juli 2009 "Microsoft", auszugs-
weise publiziert in BVGE 2009/19 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. dazu
GALLI/MOSER/LANG/ STEINER, a.a.O., Rz. 1340 mit Hinweisen).
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Seite 7
2.
2.1 Gegenstand des vorliegenden Zwischenentscheids bildet der Antrag
auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Im Unterschied zu Art. 55
Abs. 1 VwVG sieht Art. 28 Abs. 1 BöB vor, dass der Beschwerde von
Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt. Demnach kann
diese vom Bundesverwaltungsgericht nur auf Gesuch hin erteilt werden
(Art. 28 Abs. 2 BöB). Vorliegend enthält die Beschwerde ein entsprechen-
des Begehren.
2.2 Das BöB nennt keine Kriterien, welche für die Frage der Gewährung
oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen sind.
Es können indes die Grundsätze übernommen werden, die Recht-
sprechung und Lehre zur Anwendung von Art. 55 VwVG entwickelt haben.
Danach ist anhand einer Interessenabwägung zu prüfen, ob die Gründe,
die für eine sofortige Vollstreckbarkeit sprechen, gewichtiger sind als jene,
die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können (BGE 129 II 286
E. 3; Zwischenentscheide des BVGer B-3374/2019 vom 2. September
2019 E. 3.2 "Produkte zur Innenreinigung III" und B-6837/2010 vom
16. November 2010 E. 2.1 m. H. "Lüftung Belchentunnel"). Dass der
Gesetzgeber im BöB den Suspensiveffekt in Abweichung zum VwVG nicht
von Gesetzes wegen gewährte, zeigt, dass er sich der Bedeutung dieser
Anordnung im Submissionsrecht bewusst war und eine individuelle
Prüfung dieser Frage als notwendig erachtete, nicht aber, dass er diesen
nur ausnahmsweise gewährt haben wollte (vgl. zum Ganzen den
Zwischenentscheid des BVGer B-3402/2009 vom 2. Juli 2009 "Microsoft",
auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19 E. 2.1 m. H.).
2.3 Liegt ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung vor, so ist
im Sinne einer prima facie-Würdigung der materiellen Rechtslage in einem
ersten Schritt zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden Akten davon auszu-
gehen ist, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. Ist dies der
Fall, ist die aufschiebende Wirkung von vornherein nicht zu gewähren.
Dasselbe gilt für den Fall, dass auf die Beschwerde aller Voraussicht nach
nicht eingetreten werden kann (BVGE 2017 IV/3 E. 3.3 "Mobile Warn-
anlagen"; Zwischenentscheid des BVGer B-5293/2015 vom 4. November
2015 E. 3.1 "E-Mail-Services für Ratsmitglieder"). Werden der Beschwerde
hingegen Erfolgschancen zuerkannt oder bestehen darüber Zweifel, so ist
über das Begehren um aufschiebende Wirkung aufgrund der erwähnten
Interessenabwägung zu befinden. In die Abwägung einzubeziehen sind
nach der ständigen Praxis der Eidgenössischen Rekurskommission für das
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Seite 8
öffentliche Beschaffungswesen (BRK), die sich das Bundesverwaltungs-
gericht mit dem Entscheid BVGE 2007/13 (E. 2.2) "Vermessung Durch-
messerlinie" im Grundsatz zu eigen gemacht hat, einerseits die Interessen
der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung der Möglichkeit, den
Zuschlag zu erhalten, wobei zugleich ein gewichtiges öffentliches Interesse
an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes besteht (Zwischenentscheid
des BVGer B-6177/2008 vom 20. Oktober 2008 E. 2 "Hörgeräte"). Diesen
gegenüber stehen die öffentlichen Interessen, die die Auftraggeberin wahr-
zunehmen hat. So wird in der GATT-Botschaft 2 vom 19. September 1994
namentlich festgehalten, gegen den automatischen Suspensiveffekt
spreche die Gefahr von Verzögerungen und erheblichen Mehrkosten (BBl
1994 IV 950 ff., insbes. S. 1197; vgl. auch S. 1199; vgl. zum Ganzen den
Zwischenentscheid des BVGer B-3402/2009 vom 2. Juli 2009 "Microsoft",
auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19, E. 2.1). Entsprechend hält das
Bundesgericht im Rahmen der Auslegung von Art. 17 Abs. 2 der Inter-
kantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
15. März 2001 (IVöB) fest, dass dem öffentlichen Interesse an einer
möglichst raschen Umsetzung des Vergabeentscheides von vornherein ein
erhebliches Gewicht zukommt (Urteil des BGer 2P.103/2006 vom 29. Mai
2006 E. 4.2.1 m. H.; in diesem Sinne auch BVGE 2008/7 E. 3.3 "Presta-
tions de planification à Grolley/FR"). Auch allfällige Interessen Dritter,
namentlich der übrigen an einem Beschaffungsgeschäft Beteiligten, sind
nach der ständigen Praxis zu berücksichtigen. Ausgangspunkt muss dabei
– insbesondere auch in Anbetracht der Zielsetzung von Art. XX Ziff. 2 und
7 Bst. a GPA – die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes und die
Verhinderung von Zuständen sein, welche das Rechtsmittel illusorisch
werden lassen (BVGE 2007/13 E. 2.2 mit Hinweis "Vermessung Durch-
messerlinie").
3.
Ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist nach dem zuvor
Gesagten (vgl. E. 2.3 hiervor) nicht nur dann abzuweisen, wenn die Be-
schwerde materiell als offensichtlich unbegründet erscheint, sondern auch,
wenn die Beschwerde prima facie deshalb keine Erfolgsaussichten hat,
weil aller Voraussicht nach darauf nicht eingetreten werden kann
(Zwischenentscheide des BVGer B-3374/2019 vom 12. November 2019
E. 4.2 "Produkte zur Innenreinigung III", B-3302/2019 vom 24. September
2019 E. 5 "Stahlwasserbauten Ritomsee").
3.1 Das BöB erfasst nur Beschaffungen, welche dem GATT/WTO-Überein-
kommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen
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(Government Procurement Agreement [GPA, SR 0.632.231.422]) unter-
stellt sind. Alle übrigen Beschaffungen sind in der Verordnung vom 11. De-
zember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB,
SR 172.056.11) geregelt. Die Art. 32 ff. VöB (im 3. Kapitel: "Übrige Be-
schaffungen") regeln Aufträge des Bundes, die entweder die Schwellen-
werte des GPA nicht erreichen oder die durch Auftraggeber vergeben
werden, die keinem der beiden internationalen Abkommen und damit auch
nicht dem BöB unterstehen (BVGE 2008/48 E. 2.1 mit Hinweisen "Areal-
und Gebäudeüberwachung PSI"; Urteil des BVGer B-8141/2015 vom
30. August 2016 E. 3 "Übersetzungen ZAS"). Das BöB ist demnach
anwendbar, wenn die Auftraggeberin dem Gesetz untersteht (Art. 2
Abs. 1 BöB), wenn der Beschaffungsgegenstand sachlich erfasst wird
(Art. 5 BöB), der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen Auf-
trages den entsprechenden Schwellenwert von Art. 6 Abs. 1 BöB erreicht
und keiner der Ausnahmetatbestände von Art. 3 BöB gegeben ist.
3.2 Die Vergabestelle ist als Bundesamt Teil der allgemeinen Bundes-
verwaltung und untersteht damit dem BöB (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BöB; vgl.
Anhang 1 Annex 1 zum GPA).
3.3 Die Vergabestelle stellt sich nun auf den Standpunkt, dass der mass-
gebliche Schwellenwert von Fr. 8'700'000.– vorliegend unterschritten sei
(Vernehmlassung der Vergabestelle vom 26. November 2019, Rz. 3 ff.),
was von der Beschwerdeführerin bestritten wird (Replik zur aufschieben-
den Wirkung, Rz. 3 ff.).
4.
4.1 Vorliegend geht die Vergabestelle in Ziff. 1.8 der Ausschreibung vom
13. Juni 2019 von einem Bauauftrag aus. Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c BöB
bedeutet der Begriff "Bauauftrag" einen Vertrag über die Durchführung von
Hoch- und Tiefbauarbeiten im Sinne von Ziff. 51 der zentralen Produkte-
klassifikation (CPC-Liste) nach Anhang 1 Annex 5 des GATT-Übereinkom-
mens. Beim Neubau zweier Lärmschutzwände (inkl. Pfahlfundation) und
dem Ersatz des Deckbelags auf der N13/28 handelt es sich offensichtlich
und unbestrittenermassen um einen Bauauftrag, der in den (sachlichen)
Anwendungsbereich des BöB fällt. Art. 6 Abs. 1 Bst. c BöB bzw. Art. 6
Abs. 2 BöB i.V.m. Art. 1 Bst. c der Verordnung des WBF vom 22. November
2017 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaf-
fungswesen für die Jahre 2018 und 2019 (SR 172.056.12) beträgt der
Schwellenwert für Bauleistungen Fr. 8'700'000.–. Massgeblich ist nach
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Seite 10
Art. 6 Abs. 1 Bst. c BöB der (hinreichend sorgfältig) geschätzte Wert des
zu vergebenden Auftrags. Vergibt die Auftraggeberin für die Realisierung
eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge, so ist nach Art. 7 Abs. 2 BöB deren
(geschätzter) Gesamtwert massgebend. Entscheidend ist damit, ob im Ge-
genstand eines Bauauftrags ein isoliertes eigenes Bauwerk oder ein Teil
eines grösseren Bauvorhabens zu sehen ist (Urteile des BVGer
B-913/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2.1 "Lärmschutzwände Kloten" mit
weiteren Hinweisen und B-4657/2009 vom 20. Juli 2010 E. 2.7 "Travaux
de réfection N9"; Zwischenentscheid des BVGer B-3311/2009 vom 16. Juli
2009 E. 3.5 "Baumeisterarbeiten Vorausmassnahmen Unterhaltsplanung
N3").
4.2 Der von der Vergabestelle im vorliegenden Fall geschätzte Preis liegt
bei Fr. 1'973'000.– für Projekt Nr. 120054 bzw. Fr. 3'932'000.– für Projekt
Nr. 120057, d.h. gesamthaft für beide Projekte bei Fr. 5'905'000.– (vgl. Ver-
nehmlassungsbeilage 7). Der Zuschlag wurde zu einem Preis von
Fr. 6'189'746.75 exkl. MwSt. vergeben. Die Angebote liegen schliesslich
alle unter 6'200'000.– (vgl. Vernehmlassungsbeilage 8). Darin ist ein Indiz
zu sehen, dass die von der Vergabestelle getätigte Schätzung plausibel
war. Es stellt sich indessen die Frage, ob das Bauwerk richtig abgegrenzt
worden ist. Ein Auftrag darf insbesondere nicht in der Absicht aufgeteilt
werden, die Anwendbarkeit des BöB zu umgehen.
4.3 In ihrer Vernehmlassung erklärt die Vergabestelle, dass die Beschaf-
fung der Bauwerke mit den Projektnummern 120054 und 120057 lediglich
aus Synergiegründen gemeinsam erfolgt sei. Jedoch seien die Bauwerke
voneinander unabhängig. Das zeige sich auch in den jeweiligen Plan-
genehmigungsverfügungen, Leistungsverzeichnissen und weiteren Doku-
menten. Beide Bauwerke seien vollumfänglich funktionstüchtig bzw.
erfüllten ihren Zweck unabhängig davon, ob weitere Lärmsanierungsmass-
nahmen erfolgten oder nicht (Vernehmlassung vom 26. November 2019,
Rz. 5 ff.). Die Beschwerdeführerin hält dem im Wesentlichen mit dem Ar-
gument entgegen, dass die vorliegenden Bauleistungen nicht als einzelne
Bauleistungen, sondern als Teil des Umsetzungsprogramms für nicht frist-
gerecht sanierte Nationalstrassenabschnitte [mit Verweis auf die Projekte
F4.11, Sennwald – St. Margrethen, und F4.8, Verzweigung Reichenburg-
Weesen (Beschwerdebeilage 30)] anzusehen seien (Replik, Rz. 4 ff.).
4.4 Aufgrund der verschiedenen Ansichten der Parteien gilt es nachfolgend
zu prüfen, ob und inwiefern es sich bei den fraglichen Projekten der Ver-
gabestelle (vgl. Vernehmlassungsbeilage 17) betreffend Erstellung von
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Seite 11
Lärmschutzwänden um ein einheitliches Bauwerk oder um voneinander
unabhängige Bauwerke handelt, mithin ob sie ein einheitliches Bau-
vorhaben bilden oder als voneinander unabhängige Einzelaufträge zu
betrachten sind bzw. ob der massgebliche Schwellenwert erreicht ist.
4.4.1 Gemäss Ziff. 2.6 und Ziff. 4.5 der Ausschreibung ("Detaillierter Pro-
jektbeschrieb) umfassen die beiden streitgegenständlichen Projekte
(Nr. 120054 und Nr. 120057) folgende Abschnitte der Bauausführung:
"Auf der N03/76 zwischen Flums und Mels, km 183.900 bis 189.800 ist der Bau
zweier Lärmschutzwände (LSW Hochwiesen, L = 456 m, H = 2.25 m und LSW
Unterheiligkreuz, L = 318 m, H = 2.50 m) entlang der Fahrbahn Richtung Zürich
vorgesehen: Die Fundation wird bei beiden LSW als Grossbohrpfähle erstellt
(L=10m, d=0.5m, a=4m). Die LSW-Elemente werden als Betonrippenplatten
(Lavabeton) stützendeckend ausgeführt. Zwischen den km 185.390 und 186.080
resp. km 189.470 und 189.753 erfolgt zudem ein Ersatz des Deckbelags durch
einen lärmarmen Belag (SDA8-12) auf allen 4 Fahrspuren. Der zu ersetzende
Belag weist einen PAK-Gehalt im Asphalt von ≤ 250 mg/kg auf. Die Ausführung
der LSW an der N03/76 erfolgt unter einer reduzierten Verkehrsführung 2/2. Der
Belagseinbau pro Fahrbahn mit einem Spurabbau."
"(…) Zu 2.6 Detaillierter Aufgabenbeschrieb:
Auf der N13/28 zwischen Buchs – Sennwald, km 158.301 und 158.761 ist der Bau
einer Lärmschutzwand (LSW Haag, L=460 m, H=4.50 m) vorgesehen, welche auf
Grossbohrpfählen (L=7m, d=0.7m, a=8m). fundiert ist. Die LSW-Elemente werden
als Betonrippenplatten (Lavabeton) stützendeckend oder als Holzkonstruktion
ausgeführt. Die Ausführung der LSW an der N13/28 erfolgt unter Einrichtung einer
3/1 Verkehrsführung. Sämtliche Bauarbeiten können mehrheitlich am Tag ausge-
führt werden. Das Einrichten der Verkehrsführung erfolgt durch den Unternehmer
in Nachtarbeit, in Zusammenarbeit mit der zuständigen Gebietseinheit."
4.4.2 Aus Ziff. 2.7 der Ausschreibung geht hervor, dass sich in den folgen-
den politischen Gemeinden die Nationalstrassenabschnitte der Projekte
Nr. 120054 und Nr. 120057 befinden:
(…) Gemeinden Flums, Mels, Sennwald, Nationalstrasse."
4.4.3 In der Übersicht der Filiale 4 der Vergabestelle zum "Controlling Um-
setzungsprogramm für nicht fristgerecht lärmsanierte Nationalstrassen-
abschnitte" (nachfolgend: Übersicht der Nationalstrassenabschnitte) wird
die räumliche Darstellung der verschiedenen Lärmschutzsanierungen von
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Nationalstrassenabschnitten bildlich und tabellarisch dargestellt (Vernehm-
lassungsbeilage 17). Die Projekte F4.8 bis F4.11 sind (auszugsweise) wie
folgt tabellarisch aufgeführt:
Projekt-
Nr.
Streckenabschnitt Länge in
Metern
F4.8 N03/68 Verzweigung Reichenburg-Weesen 4'006
F4.9 N03/76 Murg-Verzweigung Sargans 3'210
F4.10 N13/28 Grenze GR/SG Sennwald 2'995
F4.11 N13/32 Sennwald St. Margrethen 2'362
4.4.4 Die streitgegenständlichen Projekte Nr. 120054 und Nr. 120057 ent-
sprechen dabei den Nr. F4.10 und F4.9 in der Tabelle, wobei die Beschwer-
deführerin nun vorbringt, dass die geographisch in der Nähe befindlichen
Projekte F4.8 und F4.11 mit den streitgegenständlichen Projekten zusam-
men als ein Bauprojekt zu verstehen seien.
Vor diesem Hintergrund ist zu vergegenwärtigen, dass die hier streitgegen-
ständlichen Projekte gemäss Ziff. 2.5 i.V.m. Ziff. 4.5 der Ausschreibung nur
kurze Teilabschnitte zum Bau von Lärmschutzwänden umfassen.
Zwischen den km 185.390 und 186.080 respektive km 189.470 und
189.753 erfolgt zudem ein Ersatz des Deckbelags durch einen lärmarmen
Belag. Nach der Übersicht der Nationalstrassenabschnitte entspricht die
Länge der Teilabschnitte insgesamt 2'995 Metern bzw. 3'210 Meter für die
Projekte Nr. 120054 und Nr. 120057. Dabei schliessen die Projekte weder
unmittelbar aneinander noch an die Projekte F4.8 oder F4.11 an, auch
wenn etwa in der Übersicht der Nationalstrassenabschnitte beim Ausfüh-
rungsort der oben erwähnten Projekte die politische Gemeinde Sennwald
sowohl beim Projekt F4.10 als auch beim Projekt F4.11 aufgeführt wird. Die
Übersichtspläne in den Vernehmlassungsbeilagen 2 bis 4 zeigen denn
auch deutlich die kurzen Teilabschnitte der streitgegenständlichen
Projekte.
4.4.5 Die Projekte F4.8 und F4.11 umfassen wiederum mehrere Teil-
abschnitte und sind in geographischer Hinsicht von der hier streitgegen-
ständlichen Beschaffung deutlich abgrenzbar.
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Gemäss der Übersicht der Nationalstrassenabschnitte beinhaltet das
Projekt F4.11 ebenfalls nur kurze Teilabschnitte mit einer Länge von 2'362
Metern und liegt räumlich weit nördlich des streitgegenständliches Projekts
F4.10 bei St. Margrethen bzw. Au. Es beinhaltet gemäss der Übersicht der
Nationalstrassenabschnitte keinen Einbau eines neuen Belags. Bereits
daraus erhellt sich, dass dieses Bauprojekt eher als Einzelauftrag denn als
einheitliches Bauwerk zu betrachten ist.
Das Projekt F4.8 ist gemäss den Angaben der Übersicht der National-
strassenabschnitte bereits abgeschlossen und betrifft Abschnitte bei der
Verzweigung Reichenburg-Weesen, d.h. zwischen dem Zürich- und dem
Walensee. Auch diese Teilabschnitte umfassen insgesamt nur eine Länge
von 4'600 Metern und sind ebenso räumlich von den streitgegenständli-
chen Projekten deutlich abgrenzbar.
Aufgrund dieser Dokumentation ist daher davon auszugehen, dass die
Bauprojekte F4.8 und F4.11 betreffend Erstellung von Lärmschutzwänden
räumlich und verfahrenstechnisch eigenständige Bauwerke und nicht als
Teile eines (grösseren) Gesamtbauwerks für die Lärmsanierungen aller
Nationalstrassenabschnitte zu verstehen sind, wie es die Beschwerdefüh-
rerin mit Verweis auf das Umsetzungsprogramm zur Lärmsanierung nicht
fristgerecht lärmsanierter Nationalstrassenabschnitte geltend macht (vgl.
Beschwerdebeilage 28 bis 30).
4.4.6 Schliesslich kommt in den Vernehmlassungsbeilagen 5 und 6 zum
Ausdruck, dass separate Plangenehmigungen für die beiden Projekte
Nr. 120054 und Nr. 120057 bestehen. In Vernehmlassungsbeilage 7
("Check- und Verlaufsblatt") ist ausserdem ersichtlich, dass zum einen die
Projektkosten für die baulichen Massnahmen für jeden Bauauftrag separat
veranschlagt wurden. Auch aus dem Dokument 'Terminplan "Offenes Ver-
fahren" nach VöB' (mit dem Vermerk "ohne Rechtsmittel") geht hervor,
dass die Vergabestelle davon ausging, dass die Schwellenwerte nicht
überschritten seien.
4.4.7 Zusammenfassend hängen die Projekte F4.8 und F4.11 in sachlicher
Hinsicht zwar (teilweise) mit den streitgegenständlichen Projekten zusam-
men, sind aber räumlich und verfahrenstechnisch klar voneinander ab-
grenzbar, was gegen die Annahme eines übergeordneten Bauwerks und
im Übrigen auch gegen eine unzulässige Zerstückelung spricht, wie sie die
Beschwerdeführerin replicando geltend macht. Es liegt jedenfalls im Er-
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messen der Vergabebehörde, Unterhalts- und Sanierungsarbeiten zu etap-
pieren und damit in mehrere Aufträge aufzuteilen oder gesamthaft zusam-
menzufassen, sofern weder das Zerstückelungsverbot gemäss Art. 7
Abs. 1 BöB noch die Bauwerkregel nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BöB verletzt
werden (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer B-913/2012 vom 28. März 2012
E. 4.2.1 i.V.m E. 4.2.6 "Lärmschutzwände Kloten" sowie MARTIN BEYELER,
Bausubmissionen: Schwellenwerte, Bauwerkregel und Bagatellklausel, in:
Anwaltsrevue 2008, S. 263 ff., insb. S. 267). Der (hinreichend sorgfältig)
geschätzte Preis liegt somit bei den genannten Fr. 1'973'000.– für Projekt
Nr. 120054 bzw. Fr. 3'932'000.– für Projekt Nr. 120057, d.h. gesamthaft für
beide Projekte bei Fr. 5'905'000.– (vgl. Vernehmlassungsbeilage 7). Dem-
zufolge ist der Schwellenwert von Fr. 8'700'000.– jedenfalls prima facie
nicht erreicht, womit schliesslich offen gelassen werden kann, ob es sich
bei den beiden streitgegenständlichen Projekten Nr. 120054 und
Nr. 120057 um ein einziges oder zwei Bauwerke handelt, da der Schwel-
lenwert auch unter Berücksichtigung beider Projekte nicht erreicht wäre.
Zu prüfen bleibt demnach einzig, ob eine Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts dadurch gegeben ist, dass sowohl die Ausschreibung als
auch die Zuschlagspublikation eine Rechtsmittelbelehrung enthalten,
wobei die Vergabestelle im an die Beschwerdeführerin gerichteten
Schreiben vom 22. Oktober 2019 auf die Rechtsmittelbelehrung der
Zuschlagspublikation ausdrücklich hingewiesen hat.
4.5 Massgebend für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist
die Anwendbarkeit des BöB (vgl. E. 3.1 hiervor). Die Begründung der Zu-
ständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist dagegen
ausgeschlossen (Art. 7 Abs. 2 VwVG; Urteil des BVGer B-2192/2018 vom
12. Juni 2018 E. 3.2 "Umweltbaubegleitung Murg-Walenstadt"; Entscheid
der BRK im Verfahren 2001-009 vom 11. Oktober 2001, publiziert in Ver-
waltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 66.4 E. 1b). Die Vergabestelle
kann zwar freiwillig unterschwellig ein offenes oder selektives Verfahren
durchführen, hat aber nicht die Möglichkeit, die Ausschreibung oder den
Zuschlag für eine Beschaffung, die dem Regime BöB bzw. des GPA nicht
untersteht, freiwillig durch entsprechende Bezeichnung zu einer anfecht-
baren Verfügung im Sinne von Art. 29 BöB zu machen, wenn sie beispiels-
weise weiss, dass die einschlägigen Schwellenwerte nicht erreicht sind.
Der Anwendungsbereich des BöB wird durch das Gesetz selbst abschlies-
send geregelt. Auch eine Ausschreibung und Zuschlagserteilung nach den
Regeln des GPA und die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung kann nicht zur
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Bejahung der Eintretensfrage trotz fehlender Zuständigkeitsvoraussetzun-
gen führen (Urteile des BVGer B-2192/2018 vom 12. Juni 2018 E. 3.2 "Um-
weltbaubegleitung Murg-Walenstadt", B-1687/2010 vom 21. Juni 2011,
auszugsweise publiziert als BVGE 2011/17, nicht veröffentlichte E. 1.2
"Personalverleih", B-1773/2006 vom 25. September 2008, teilweise publi-
ziert in BVGE 2008/48, nicht publizierte E. 1.2 "Areal- und Gebäudeüber-
wachung PSI" und B-3060/2010 vom 27. August 2010 E. 1.2 "Entwick-
lungshilfe"; vgl. auch GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1219 mit
Hinweisen). Das gilt sogar dann, wenn die Vergabestelle die Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts zunächst bejaht und diese erst im Rah-
men einer zweiten Stellungnahme bestreitet, wobei ein allfälliger Verstoss
gegen Treu und Glauben in diesem Zusammenhang bei den Kostenfolgen
allenfalls zu berücksichtigen ist (Urteil des BVGer B-2192/2018 vom
12. Juni 2018 E. 3.2 "Umweltbaubegleitung Murg-Walenstadt"; Zwischen-
entscheid B-93/2007 vom 8. Juni 2007 E. 3.2.1 "Sanierung Rietliareal").
Damit braucht auch nicht vertieft zu werden, ob die Vergabestelle bewusst
oder versehentlich ein offenes Verfahren eingeleitet hat. Jedenfalls ist fest-
zustellen, dass die Beschwerdeführerin aus der fehlerhaften Rechtsmittel-
belehrung in Bezug auf die Eintretensfrage nichts zu ihren Gunsten ab-
leiten kann. Da der massgebliche Schwellenwert nicht erreicht wird, fällt
die in Frage stehende Vergabe de lege lata nicht in den Anwendungs-
bereich des BöB (vgl. allerdings de lege ferenda Art. 52 Abs. 2 des Bun-
desgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. Juni 2019;
BBl 2019 4505). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der
vorliegenden Streitsache somit prima facie aller Voraussicht nach nicht zu-
ständig.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde prima facie aller Wahrschein-
lichkeit nach nicht einzutreten. Demnach ist das Begehren auf Erteilung
der aufschiebenden Wirkung ohne Interessenabwägung abzuweisen (vgl.
E. 2.3 hiervor).
5.
Die Beschwerdeführerin verlangt schliesslich Einsicht in sämtliche Akten
der Vergabestelle, da ihr nur wenige Angaben zur Verfügung stünden, um
ihre Parteirechte wahrzunehmen (Beschwerde vom 11. November 2019,
Rz. 37 ff.).
5.1 Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 27. November 2019
die Vernehmlassung der Vergabestelle vom 26. November 2019 samt Bei-
lagen 1 bis 16 ("Vollmacht", "Übersichtsplan LSW Hochwiesen und Ersatz
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Deckbelag", "Übersichtsplan LSW Unterheiligkreuz und Ersatz Deckbe-
lag", "Übersichtsplan LSW Anschluss Haag Rtg. Chur", "Plangenehmigung
N03/76 Lärmschutzprojekt Flums-Mels, Seite 1", Plangenehmigung
N13/28 Lärmschutzprojekt Buchs-Sennwald, Seite 1", "Check- und
Verlaufsblatt", "Anonymisiertes Offertöffnungsprotokoll", verschiedene
Simap-Publikationen, "Unternehmerangaben, Seite 6", Besondere Bestim-
mungen Bau Pos. R990, Seiten 67 + 68", "Organigramm", "Technischer
Bericht, Seiten 12-14" und "Bauprogramm LSW Hochwiesen") zugestellt.
5.2 Am 2. und 3. Dezember 2019 wurden der Beschwerdeführerin
schliesslich die Vernehmlassungsbeilagen 17 bis 20 und das Dokument
'Terminplan "Offenes Verfahren" nach VöB' (mit dem Vermerk "ohne
Rechtsmittel"), welche die Nähe der beiden Projekte Nr. 120054 und
Nr. 120057 oder allenfalls weiterer Projekte zum Gegenstand haben und
die Frage nach der Anwendbarkeit des BöB bzw. Zuständigkeit des
Gerichts beschlagen, sowie das Voraktenverzeichnis in teilweise anonymi-
sierter Form (Vernehmlassungsbeilage 21) zugestellt.
5.3 Mit Blick auf das bis zum Ergehen des Zwischenentscheides über die
aufschiebende Wirkung geltende qualifizierte Beschleunigungsgebot ist
vorliegend die Gewährung der Akteneinsicht teilweise ins Hauptverfahren
zu verschieben (vgl. Zwischenentscheide des BVGer B-3644/2017 vom
23. August 2017 E. 7.2 "Tunnelorientierungsbeleuchtung" und
B-3797/2015 vom 13. Juli 2015 E. 5 "Publicom"; GALLI/MOSER/LANG/STEI-
NER, a.a.O., Rz. 1371). Dies rechtfertigt sich umso mehr, als der vorlie-
gende Zwischenentscheid ausschliesslich mit der fehlenden Anwendbar-
keit des BöB begründet wird. Damit ist die Situation vergleichbar derjenigen
nach ausdrücklicher Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Zu-
ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. GALLI/MOSER/ LANG/STEI-
NER, a.a.O., Rz. 1368). Aufgrund der erhaltenen Unterlagen kann sich die
Beschwerdeführerin ohne Weiteres ein Bild machen von der Ausgangslage
namentlich mit Blick auf die Anfechtung des vorliegenden Entscheids (vgl.
Zwischenverfügung des BVGer B-3526/2013 vom 16. August 2013 E. 6
"HP-Monitore"). Das Akteneinsichtsbegehren ist demzufolge einstweilen
abzuweisen, soweit diesem im Rahmen der Instruktion nicht bereits ent-
sprochen worden ist. Die Anordnungen betreffend die Akteneinsicht und
den Schriftenwechsel im Hauptverfahren erfolgen mit separater Verfügung.
6.
Über die Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid wird mit dem Ent-
scheid über die Hauptsache zu befinden sein.
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden
Wirkung wird abgewiesen.
2.
2.1 Der Akteneinsichtsantrag der Beschwerdeführerin wird einstweilen
abgewiesen, soweit diesem nicht bereits im Rahmen der Instruktion ent-
sprochen worden ist.
2.2 Weitere Anordnungen betreffend die Akteneinsicht im Hauptverfahren
bleiben vorbehalten.
3.
Die Instruktion des Schriftenwechsels im Hauptverfahren erfolgt mit
separater Verfügung.
4.
Über die Kostenfolgen des vorliegenden Zwischenentscheids wird mit dem
Endentscheid befunden.
5.
Diese Verfügung geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde, vorab in elektronischer
Form)
– die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 189145; Gerichtsur-
kunde, vorab in elektronischer Form)
– die Zuschlagsempfängerin (Gerichtsurkunde, vorab in elektronischer
Form)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Marc Steiner Joel Günthardt
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn
die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge-
ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 17. Dezember 2019