B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5986/2013
U r t e i l v o m 2 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Pascal Richard,
Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiber Lukas Abegg.
Parteien
Yooji's AG,
Pilatusstrasse 22, 6052 Hergiswil NW,
vertreten durch Rechtsanwalt
Chasper Kamer LL.M., Ruoss Vögele Partner,
Kreuzstrasse 54, 8032 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eckes-Granini Group GmbH,
Ludwig-Eckes-Platz 1,
Postfach 1150, DE-55268 Nieder-Olm,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Beatrice Klingler,
E. Blum & Co. AG, Vorderberg 11, 8044 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Widerspruchsverfahren Nr. 12735,
IR 1'006'185 YO / CH 633'671 Yootea pure & organic (fig.).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdegegnerin am 29. November 2012 gestützt auf ihre
Internationale Registrierung Nr. 1 006 185 YO Widerspruch gegen die
Eintragung der Schweizer Marke Nr. 633 671 yootea pure & organic (fig.)
der Beschwerdeführerin eingereicht hat,
dass die Vorinstanz den Widerspruch in ihrem Entscheid vom
18. September 2013 gutgeheissen hat,
dass die Widerspruchsgebühr von Fr. 800.– gemäss Ziffer 3 des genann-
ten Entscheides vom 18. September 2013 der Vorinstanz verblieb,
dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin gemäss Ziffer 4
des angefochtenen Entscheides vom 18. September 2013 eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'800.– (inkl. Widerspruchsgebühr) zu entrichten hat,
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
21. Oktober 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben
hat und beantragt, es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 18. Septem-
ber 2013 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwer-
degegnerin aufzuheben, eventualiter an die Vorinstanz im Sinne der Er-
wägungen des Bundesverwaltungsgerichts zurückzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin den einverlangten Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 4'000.– fristgerecht bezahlt hat,
dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. Januar 2014 dem
Bundesverwaltungsgericht mitteilte, dass sich die Parteien in der Zwi-
schenzeit in der Sache geeinigt hätten und die Beschwerdegegnerin auf-
grund des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs ihren Wider-
spruch vom 29. November 2012 zurückziehen würde sowie dass gemäss
Vereinbarung der Parteien jede Partei ihre eigenen Vertreterkosten und
die bei ihr entstandenen Verfahrenskosten trage,
dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 7. Januar 2014
zudem beantragt, es sei von der Erhebung von Verfahrenskosten sowohl
im Widerspruchsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren gestützt auf
Art. 33b Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) abzusehen,
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dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Januar 2014 eben-
falls den Antrag stellt, für das Widerspruchsverfahren und das Beschwer-
deverfahren gestützt auf Art. 33b Abs. 5 VwVG keine Kosten zu erheben,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Januar 2014 bestä-
tigt, dass die Parteien gegenseitig auf Parteienentschädigungen verzich-
ten,
dass die insbesondere zur Frage einer allfälligen Wiedererwägung ihrer
Verfügung zur Stellungnahme aufgeforderte Vorinstanz sich mit Schrei-
ben vom 24. Februar 2014 mit Hinweis auf den Devolutiveffekt gegen ei-
ne solche und dafür aussprach, den angefochtenen Entscheid aufzuhe-
ben, das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzug des Widerrufs abzu-
schreiben und im Abschreibungsentscheid sowohl über die erstinstanzli-
chen als auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entschei-
den,
und zieht in Erwägung,
dass die Beschwerde insoweit gegenstandslos geworden ist, als der ein-
zige von der Vorinstanz materiell beurteilte Streitgegenstand, der vom
Beschwerdegegner anhängig gemachte Widerspruch, durch Rückzug
desselben nachträglich dahingefallen und der angefochtene Entscheid
daher soweit diesen betreffend von Amtes wegen aufzuheben ist (Art. 31
und Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32] i.V.m. Art. 44, Art. 48 Abs. 1, Art. 54 und Art. 61
Abs. 1 VwVG),
dass eine Befreiung von Verfahrenskosten nach Art. 33b Abs. 5 VwVG als
Anreiz zur Findung einer Einigung der Parteien und einer daraus folgen-
den Erledigung des Verfahrens dient (THOMAS PFISTERER, in: Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 42 zu Art. 33b) und folg-
lich nicht auf Einigungen, welche erst nach Ausarbeitung und Eröffnung
eines vollständig begründeten Entscheides anwendbar ist,
dass daher dem Antrag, für das vorinstanzliche Verfahren keine Kosten
zu erheben, nicht stattgegeben werden kann,
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dass es aufgrund der Einigung der Parteien und des damit einhergehen-
den Rückzugs des Widerspruchs jedoch gerechtfertigt ist, die vorinstanz-
lichen Kosten nicht allein der Beschwerdeführerin, sondern beiden Par-
teien je zur Hälfte aufzuerlegen,
dass die Parteien auf jegliche gegenseitige Parteientschädigungen ver-
zichten und die vorinstanzlich verlegte Parteientschädigung zugunsten
der Beschwerdegegnerin nicht mehr opportun ist,
dass für das Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten erhoben und
keine Parteientschädigungen zugesprochen werden und der geleistete
Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten ist,
dass gegen dieses Urteil kein Beschwerde an das Bundesgericht offen
steht (Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110] und daher mit dessen Eröffnung rechtskräftig wird.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, im
Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
2.
Die Ziffer 1, 2 und 4 des Entscheids des Instituts für Geistiges Eigentum
vom 18. September 2013 werden aufgehoben.
3.
Die vorinstanzlichen Kosten werden der Beschwerdeführerin und der Be-
schwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt. Die Beschwerdegegnerin hat
der Beschwerdeführerin demnach für die vorgeleisteten vorinstanzlichen
Kosten von Fr. 800.– eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 400.– zu
entrichten.
4.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben
und keine Parteientschädigungen verlegt. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 4'000.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
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5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen:
Rückerstattungsformular, Beschwerdebeilagen zurück)
– die Beschwerdegegnerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 12735; Einschreiben; Beilage: Vorakten zu-
rück)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Lukas Abegg
Versand: 3. April 2014