B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5991/2011
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien
X._______, Deutschland,
vertreten durch lic. iur. Raffaella Biaggi, Advokatin,
Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente.
B-5991/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die […] in Deutschland geborene, in Süddeutschland wohnhafte, deut-
sche Staatsangehörige X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
arbeitete in den Jahren 2001 bis 2010 als Logopädin an einer Sonder-
schule im Kanton Aargau und entrichtete dabei Beiträge an die schweize-
rische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Nach
langjähriger Anamnese bezüglich Fibromyalgie wurde die Beschwerde-
führerin im Januar 2007 am Fuss operiert. Da die Symptome trotz Opera-
tion und Therapie nicht verschwanden, sondern die Schmerzen sich auf
höher gelegene Körperpartien ausdehnten, sah sich die Beschwerdefüh-
rerin gezwungen, ihr Arbeitspensum zu reduzieren und letztlich ihre Ar-
beitstätigkeit gänzlich einzustellen. Am 22. Oktober 2008 reichte sie ein
Gesuch um Ausrichtung von Leistungen der schweizerischen Invaliden-
versicherung (IV) ein (act. 14).
B.
Im eingeholten Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts (nach-
folgend: ABI) vom 2. Dezember 2010 wird der Beschwerdeführerin eine
mittelgradige depressive Episode, eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung und eine Fibromyalgie diagnostiziert. Die Gutachter er-
achteten die Beschwerdeführerin für eine körperlich leichte bis selten mit-
telschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne erhöhten Leistungsdruck
noch zu 50 % arbeitsfähig. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Logopädin
sei ihr nicht mehr zumutbar (act. 57.1). Die Ärztin des regionalärztlichen
Dienstes der Vorinstanz (nachfolgend: RAD) Dr. med. A._______ führte in
ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2010 aus, dass die Begründung
der Schlussfolgerungen durch die Gutachter nachvollziehbar sei, weshalb
vollumfänglich auf das ABI-Gutachten abgestellt werden könne (act. 58).
C.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) stützte
sich zwar hinsichtlich der gestellten Diagnosen auf das ABI-Gutachten,
wich jedoch hinsichtlich der festgestellten Arbeitsunfähigkeit wesentlich
davon ab, indem sie bei der Beschwerdeführerin keine dauerhafte Ein-
schränkung der Erwerbsfähigkeit als gegeben erachtete. So wies die Vor-
instanz das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 29. September 2011 ab (act. 77). Die Vorinstanz begründete ihren
Entscheid damit, dass sich weder objektive pathologische Befunde am
Bewegungsapparat fänden noch sei die Arbeitsfähigkeit für körperlich
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Seite 3
leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten aus
rheumatologischer Sicht eingeschränkt. Das Vorliegen einer psychischen,
vom Schmerzsyndrom losgelösten Begleiterkrankung sei zu verneinen,
zumal eine depressive Episode definitionsgemäss ein vorübergehendes
Leiden darstelle.
D.
Mit Beschwerde vom 1. November 2011 beantragte die Beschwerdefüh-
rerin, die Verfügung der Vorinstanz vom 29. September 2011 sei unter
Kostenfolge aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihr die
gesetzliche Invalidenrente auszurichten. Zudem sei ihr für das vorliegen-
de Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbei-
ständung zu bewilligen. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin
vor, dass sie die rheumatologischen Untersuchungsergebnisse des ABI
und dementsprechend ihre Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht nicht
bestreite. Hingegen müsse ein Rentenanspruch aufgrund des psychiatri-
schen Teilgutachtens des ABI auch vor dem Hintergrund der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung bejaht
werden. Gegen die seit 2004 bestehende Störung seien zwei stationäre
Aufenthalte in Spezialkliniken sowie zahlreiche ambulante Behandlungs-
versuche ohne Effekt geblieben. Das Gutachten des ABI bejahe daher zu-
recht – wie die anderen medizinischen Beurteilungen in den Akten – die
Unüberwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung, indem es in der
diagnostizierten rezidivierenden, aktuell mittelschweren Depression eine
Begleiterkrankung von erheblicher Schwere erkenne. Gestützt auf dieses
Gutachten gelte es auf eine Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent in einer
leidensangepassten Tätigkeit abzustellen, was – unter Gewährung eines
leidensbedingten Abzuges – den Anspruch auf mindestens eine halbe In-
validenrente begründe.
E.
Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2011 verwies die Vorinstanz auf
die beiliegende Vernehmlassung der Erstinstanz gleichen Datums, wel-
che ihrerseits unter Hinweis auf die Ausführungen und Begründungen im
Vorbescheid und der angefochtenen Verfügung beantragte, das Begeh-
ren um Zusprache einer Invalidenrente abzuweisen.
F.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2012 reichte die Beschwerdeführerin das
ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" inklusive
dazugehörige Belege und Erklärungen nach.
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Seite 4
G.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2012 reichte die Vorinstanz dem Bundes-
verwaltungsgericht den ihr zugetragenen, der Beschwerdeführerin eine
Rente wegen voller Erwerbsfähigkeit zusprechenden deutschen Renten-
bescheid vom 6. Februar 2012 zu den Akten.
H.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen
wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.
1.2. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil-
genommen; sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Sie ist
daher zur Beschwerde legitimiert.
2.2. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (60 ATSG i.V.m. Art. 38
Abs. 4 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
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Seite 5
3.
3.1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. HÄBERLI,
in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40).
3.3. Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög-
lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichs-
te würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige, so dass vor-
liegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinie-
rung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG).
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur Anwendung der Systeme der so-
zialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Famili-
enangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ha-
ben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallen-
den, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechts-
vorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und
Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
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Seite 6
4.2. Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwend-
baren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Be-
stimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens –
unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Ef-
fektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer
schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen
Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vor-
liegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invali-
denversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizeri-
schen Recht, insbesondere nach dem IVG, der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), dem
ATSG und der der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allge-
meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
5.
Nachfolgend sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
5.1. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und bei Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
hat. Diese beträgt nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision drei Jahre
(Art. 36 Abs. 1 IVG). Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen
während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und die Invalidenversicherung geleistet, so dass die Min-
destbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente
erfüllt ist (vgl. act. 65).
5.2. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern-
de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Fol-
ge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4
Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden
verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung
verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbs-
möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betä-
tigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizini-
sches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit)
und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauern-
de Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbe-
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Seite 7
reich; vgl. dazu UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009,
Art. 8 Rz. 7).
5.3. Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8
i.V.m. Art. 7 ATSG). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsscha-
dens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG
im Besonderen setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines
anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose
voraus (vgl. BGE 130 V 396). Eine solche Diagnose ist eine rechtlich
notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für einen invalidisieren-
den Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65 E. 3.4).
Bei einer somatoformen Schmerzstörung handelt es sich um eine physi-
sche Störung mit andauernden Schmerzen, deren physiologische oder
körperliche Ursachen nicht vollständig erklärbar sind (Pschyrembel Klini-
sches Wörterbuch, 261. Aufl., Berlin 2007, S. 1723). Solche Schmerzstö-
rungen ziehen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur aus-
nahmsweise einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung
nach sich. Es besteht die Vermutung, dass eine fachärztlich (psychiat-
risch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung (wie auch
sonstige pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebil-
der ohne nachweisbare organische Grundlage) oder ihre Folgen mit einer
zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände,
welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können
den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die
versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den
Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahme-
fall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien.
Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von
erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können
auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen;
ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder
progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozia-
ler Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch
nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss-
glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer
Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konse-
quent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit
unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der
versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgepräg-
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ter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus-
nahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstren-
gung zu verneinen (vgl. BGE 137 V 64 E. 4.1, 136 V 279 E. 3.2.1, 131 V
49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.3).
5.4. Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherte Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe-
reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a) und die zu-
sätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (Bst. b und c).
5.5. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertels-
rente.
5.6.
5.6.1. Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt
werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nicht-
erwerbstätig einzustufen ist, was Einfluss auf die anzuwendende Metho-
de der Invaliditätsbemessung hat (allgemeine Methode des Einkom-
mensvergleichs, spezifische Methode des Betätigungsvergleichs, ge-
mischte Methode). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeit-
weilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist (sog. Sta-
tusfrage), ergibt sich aus der Prüfung, was diese Person bei im Übrigen
unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträch-
tigung bestünde. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den
Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung
entwickelt haben. Diese Beurteilung ist mit Rücksicht auf die gesamten
Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse vorzunehmen, wozu insbesondere allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fä-
higkeiten, die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Bega-
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bungen zählen (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3, 133 V 477 E. 6.3, 130 V 393
E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit weiteren Hinweisen).
5.6.2. Soweit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung von einer ganztägi-
gen Erwerbstätigkeit ausgegangen wird, wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh-
rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs-
massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar-
beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG; allgemei-
ne Methode des Einkommensvergleichs).
5.6.3. Bei im virtuellen Gesundheitsfall nicht erwerbstätigen Versicherten,
welche im Aufgabenbereich (meistens im Haushalt) tätig sind und denen
die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 8
Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von
Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich
in diesem Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. Art. 28 Abs. 2bis IVG in der
bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. Art. 28a Abs. 2 IVG in der
ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung; sog. spezifische Methode zur
Invaliditätsbemessung). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen
Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die
Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten
(Art. 27 IVV). Die Invalidität wird aufgrund eines Betätigungsvergleichs er-
mittelt, bei welchem die prozentuale Einschränkung in den einzelnen Tei-
len des in Frage kommenden Aufgabenbereichs bestimmt wird, wobei die
Summe der Einschränkungen den massgebenden Gesamtinvaliditätsgrad
ergibt (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 30 zu
Art. 16 m.w.H.).
5.6.4. Sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im
Aufgabenbereich (z.B. im Haushalt) bestimmt, wird die Invalidität im Be-
reich der Erwerbstätigkeit aufgrund des Einkommensvergleichs bestimmt
und im Bereich der üblichen Tätigkeit im Haushalt anhand des Betäti-
gungsvergleichs bemessen. Der Invaliditätsgrad ergibt sich schliesslich
aus einer Addition der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten
Teilinvaliditäten (sog. gemischte Methode, vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3).
5.7. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und
im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
B-5991/2011
Seite 10
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit
hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verwei-
sungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
5.8. Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medi-
zinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung –
wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Be-
weisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies be-
deutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider-
sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne
das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab-
stellt.
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi-
zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-
schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her-
kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern
dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV
2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
Auch die Stellungnahmen des regionalärztlichen Dienstes der Vorinstanz
müssen den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärzt-
lichen Bericht genügen. Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Ein-
zelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen,
spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche
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Seite 11
Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizini-
schen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Ge-
richte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Nimmt der
RAD selber keine Untersuchung vor, hat er zunächst zu überprüfen, ob
die medizinischen Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf
und gegenwärtigen Status ergeben (vgl. zu den Anforderungen an einen
Aktenbericht Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_653/2009 vom
28. Oktober 2009 E. 5.2, Urteil BGer I 1094/06 vom 14. November 2007
E. 3.1.1) bzw. ob ein von ihm angefordertes Gutachten den Anforderun-
gen der Rechtsprechung entspricht und die im konkreten Fall erforderli-
chen Untersuchungen vorgenommen und dokumentiert wurden.
6.
Laut dem ABI-Gutachten vom 2. Dezember 2010 würden eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung sowie eine rezidivierende depressive Stö-
rung – im Gegensatz zu dem Fibromyalgie Syndrom sowie dem anam-
nestisch intermittierenden Schulterimpingement-Syndrom – die Arbeitsfä-
higkeit der Beschwerdeführerin beeinflussen. Die Vorinstanz verneinte in
der Folge jedoch einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversiche-
rung, da es an einer vom Schmerzsyndrom losgelösten Begleiterkran-
kung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur somatofor-
men Schmerzstörung fehle, zumal eine depressive Episode definitions-
gemäss ein vorübergehendes Leiden darstelle. Die Beschwerdeführerin
bestreitet die rheumatologischen Untersuchungsergebnisse des ABI und
dementsprechend ihre Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht nicht. Hin-
gegen vertritt sie die Auffassung, dass ein Rentenanspruch auch vor dem
Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur somatoformen
Schmerzstörung bejaht werden müsse. Die diagnostizierte somatoforme
Schmerzstörung sei unüberwindbar, da die aktuell mittelschwere Depres-
sion eine Begleiterkrankung von erheblicher Schwere darstelle, die seit
2004 bestehende Störung zwei stationäre Aufenthalte in Spezialkliniken
erforderlich gemacht hätten sowie weitere zahlreiche ambulante Behand-
lungsversuche ohne Effekt geblieben seien.
7.
Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung bei der Beschwerdeführerin eine psychische Komorbidi-
tät oder andere Umstände, welche die Schmerzbewältigung behindern,
vorliegen.
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Seite 12
7.1. Laut dem ABI-Gutachten vom 2. Dezember 2010 leidet die Be-
schwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung. Zum Un-
tersuchungszeitpunkt wurde eine mittelgradige depressive Episode diag-
nostiziert. Die Gutachter erachteten die Beschwerdeführerin für eine kör-
perlich leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne
erhöhten Leistungsdruck noch zu 50 % arbeitsfähig. Die zuletzt ausgeüb-
te Tätigkeit als Logopädin sei ihr nicht mehr zumutbar (act. 57.1). Zu
demselben psychischen Befund kamen insbesondere bereits der behan-
delnde Arzt Dr. med. B._______ in seinem Bericht vom 13. November
2009 (act. 57.2 S. 7 ff.), Dr. med. C._______ in dem von der Deutschen
Rentenversicherung in Auftrag gegebenen neurologisch-psychiatrischen
Gebietsgutachten vom 26. Juni 2009 (act. 57.2 S. 17 ff.) sowie
Dr. D._______ und Dr. med. E._______ von der Fachklinik F._______, wo
die Beschwerdeführerin einen stationären Therapieaufenthalt hatte, in ih-
rem Bericht vom 19. Mai 2009 (act. 57.2 S. 34 ff.).
7.2. Eine rezidivierende Depression stellt, da es sich definitionsgemäss
um ein vorübergehendes Leiden handelt, keinen rentenbegründenden
Gesundheitsschaden dar. Solche Episoden dauern im Mittel etwa sechs
Monate, selten länger als ein Jahr (vgl. Urteil des früheren Eidg. Versiche-
rungsgerichts I 152/05 vom 23. Mai 2006, E. 3.3 mit Hinweis auf DIL-
LING/MAMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer
Störungen: ICD-10 Kapitel V(F): Klinisch diagnostische Leitlinien, 5. Aufl.,
Bern 2004, S. 142 ff.). Eine depressive Episode vermag folglich keine
mitwirkende, psychisch ausgewiesene Begleiterkrankung von erheblicher
Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer, welche ausnahmsweise auf
eine Unzumutbarkeit der Schmerzüberwindung schliessen liesse, zu ver-
körpern. Infolge ihrer unbeständigen Natur spielt es, wie die Vorinstanz
zurecht geltend gemacht hat, auch keine Rolle, ob die aktuelle depressive
Episode als mittelgradig oder als schwer angesehen werden muss.
7.3. Es gilt daher weiter zu prüfen, ob in casu andere Umstände, welche
die Schmerzbewältigung behindern, vorliegen. Dem Gutachten des ABI
vom 2. Dezember 2010 lässt sich entnehmen, dass die somatoforme
Schmerzstörung mit zunehmender Belastung durch einen Trennungskon-
flikt mit dem Ehemann und eine anstrengende Tätigkeit mit geistig behin-
derten Kindern sich ab 2001 allmählich aufbaute und ab 2007 progressiv
verschlechterte. Der Krankheitsverlauf hat sich folglich trotz Wiederher-
stellung der sozialen Integration mit einem neuen Partner und trotz Abbau
und letztlich Aufgabe der Arbeitstätigkeit weiter verschlechtert. Die soma-
toforme Schmerzstörung scheint sich losgelöst von der rezidivierenden
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depressiven Störung chronifiziert zu haben, blieben doch zwei stationäre
Aufenthalte in Spezialkliniken sowie zahlreiche ambulante Behandlungs-
versuche ohne nennenswerten Effekt. Ob dieser Entwicklung ein thera-
peutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich
missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung im Sinne
einer "Flucht in die Krankheit" oder schlicht und einfach die bei der Be-
schwerdeführerin diagnostizierte ausgeprägte Schmerzhaftigkeit zugrun-
de liegt, kann letztlich dahingestellt bleiben. Von Belang ist dagegen der
Umstand, dass der Beschwerdeführerin in den medizinischen Gutachten
eine im Wesentlichen ungünstige Prognose gestellt wird. Es muss daher
davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin trotz der ihr
attestierten kooperativen Haltung nicht über die für den Umgang mit den
Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Die Voraussetzungen für
eine zumutbare Willensanstrengung sind demnach im vorliegenden Fall
zu verneinen.
7.4. Es ist somit in Übereinstimmung mit den ABI-Gutachtern sowie der
RAD-Ärztin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für eine
gemäss den im ABI-Gutachten umschriebenen Parametern angepasste
Verweisungstätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig, hingegen in der ange-
stammten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig ist (vgl. oben E. 7.1).
8.
Aus dem Bericht der von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Haushalts-
abklärung geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall
zu 90 % erwerbstätig und zu 10 % im Haushalt tätig wäre (vgl. act. 63.4).
Der Invaliditätsgrad ist daher nach der gemischten Methode zu berech-
nen (vgl. E. 5.6.4). Um den Gesamtinvaliditätsgrad zu ermitteln ist somit
sowohl der Invaliditätsgrad im Haushalt als auch im erwerblichen Bereich
mittels Einkommensvergleich zu bestimmen.
Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall keine Invaliditätsgradberechnung
durchgeführt. Die Beschwerde ist daher in diesem Sinne gutzuheissen
und die Sache zur Durchführung einer Invaliditätsgradbemessung nach
der gemischten Methode an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9.
9.1. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als
Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Einer
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unterliegenden Vorinstanz sind allerdings gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Da die Beschwerdeführerin in die-
sem Verfahren obsiegt, werden ihr keine Verfahrenskosten auferlegt,
womit das gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung gegenstandslos geworden ist.
9.2. Der obsiegenden Partei kann nach Massgabe ihres Erfolges von Am-
tes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Verfahren ist der
Beschwerdeführerin auf Grund ihres Obsiegens eine angemessene Par-
teientschädigung zuzusprechen, die von der Vorinstanz zu bezahlen ist
(Art. 64 Abs. 2 VwVG). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die
Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14
Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands er-
scheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 1'200.– als angemessen.
Nicht zu entschädigen ist die Mehrwertsteuer (vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V.m.
Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009
über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung vom 29. September 2011 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese den Invaliditätsgrad der Be-
schwerdeführerin nach der gemischten Methode berechne und an-
schliessend über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung
wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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4.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland wird verpflichtet, der Beschwer-
deführerin innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.– auszurich-
ten.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Bianca Spescha
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 21. Februar 2013