B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-600/2016
Ur t e i l vom 11 . Ok to be r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Francesco Brentani,
Richter Pascal Richard,
Gerichtsschreiberin Kinga Jonas.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft BLW,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verwaltungsmassnahme
(Verwarnung, Teilzollkontingentsabzug).
B-600/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit einem an die Importeure von Speisekartoffeln gerichteten Serien-
brief liess das Bundesamt für Landwirtschaft (im Folgenden: die Vorins-
tanz) am 26. Juni 2014 unter dem Titel „Information zur Erhebung der In-
landleistung Speisekartoffeln für die Kontingentsperiode 2015“ verlauten,
es werde die Verteilung des Teilzollkontingents 14.1 eingehend überprüfen
und auf der Grundlage dieser Überprüfung voraussichtlich für die nächsten
Etappen der Agrarpolitik einen neuen Änderungsvorschlag zur Verteilung
dieses Teilzollkontingents ausarbeiten. Um zwei Praxiswechsel in kurzer
Zeit zu verhindern (ein erster betraf die Meldung der Inlandleistung, die neu
nur noch direkt und nicht mehr über die Branchenorganisation swisspatat
gemacht werden konnte), werde auf die im Vorjahr mit zwei Schreiben an-
gekündigte Neuerung bei der Berechnung der Inlandleistung („Verkäufe an
Hotels, Restaurants, Kantinen und Spitäler werden bei der Berechnung der
IL nicht mehr berücksichtigt“) verzichtet und bis auf Weiteres beim Status
quo verblieben. Damit könnten weiterhin auch an gewerbliche Kunden (Ho-
tels, Restaurants, Kantinen und Spitäler [sog. HOREKA-Kanal]) gelieferte
Kartoffeln gemeldet werden.
Am 24. April 2015 teilte die Vorinstanz den Importeuren von Speisekartof-
feln mit, dass die Zollkontingentszuteilung der Warenkategorie Speisekar-
toffeln für 2016 analog derjenigen im Jahre 2015 erfolge. Bezüglich der für
die Kontingentsverteilung massgebenden Inlandleistung wurde festgehal-
ten, dass als solche jene Menge der konsumfertig abgepackten inländi-
schen Speisekartoffeln gelte, welche die Abpackbetriebe während der Be-
messungsperiode (1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015) an den Detailhandel so-
wie an den HOREKA-Kanal geliefert hätten.
Unter Hinweis auf das vorgenannte Schreiben führte die Vorinstanz am
19. August 2015 weiter aus, dass Anteile am Teilzollkontingent Nr. 14.1
nach der Inlandleistung des einzelnen Betriebs im Verhältnis zu den ge-
samten rechtmässig geltend gemachten Inlandleistungen in Prozenten zu-
geteilt würden. Bei der Kontrolle im vorangehenden Jahr sei sie auf viele
unrechtmässig gemeldete Mengen gestossen, was darauf schliessen
lasse, dass nicht allen Marktteilnehmern klar sei, welche Mengen gemeldet
werden könnten. Um solche Missverständnisse in Zukunft zu vermeiden,
betone sie noch einmal, dass Lieferungen an den Grosshandel und an Ab-
packbetriebe, die ihre Inlandleistung selber meldeten, für die Inlandleistung
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nicht berücksichtigt würden. Dasselbe gelte für Lieferungen von Abpack-
betrieben, welche nicht selber abgepackt hätten.
A.b Am 24. August 2015 meldete die A._______ (im Folgenden: die Be-
schwerdeführerin) der Vorinstanz eine Inlandleistung an Speisekartoffeln
von insgesamt 33'013'678 kg Nettogewicht (vgl. act. 10a Vorakten).
Mit Schreiben vom 27. November 2015 teilte die Vorinstanz der Beschwer-
deführerin mit, dass von der gemeldeten Inlandleistung die an den Gross-
handel gelieferte Menge von 2'459‘975 kg sowie die 16‘252 kg, die die Be-
schwerdeführerin vom Abpackbetrieb B._______ erhalten habe, nicht be-
rücksichtigt werden könnten. Deshalb werde beabsichtigt, die Beschwer-
deführerin wegen einer Widerhandlung i.S. des Landwirtschaftsgesetzes
zu verwarnen. Die Vorinstanz gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zu
dem von ihr festgestellten Sachverhalt schriftlich Stellung zu nehmen.
Mit Stellungnahme vom 8. Dezember 2015 (vgl. act. 14 Vorakten) machte
die Beschwerdeführerin geltend, die in Frage stehenden Lieferungen im
Umfang von 2'459'975 kg seien im vergangenen Jahr – und auch zuvor –
vollumfänglich als Inlandleistung anerkannt worden.
A.c Mit Verfügung vom 30. Dezember 2015 verwarnte die Vorinstanz die
Beschwerdeführerin, brachte bei der Berechnung von deren Teilzollkontin-
gent Nr. 14.1 2'066'296 kg (Nettogewicht) in Abzug und auferlegte der Be-
schwerdeführerin für den Erlass der Verfügung eine Gebühr von Fr. 213.-.
B.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 29. Januar
2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die ge-
gen sie ausgesprochene Verwarnung sei aufzuheben und die gesamte von
ihr als Inlandleistung gemeldete Menge für die Kontingentsbemessung zu
berücksichtigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz
habe mit Schreiben vom 24. April 2015 zugesichert, dass die Zollkontin-
gentszuteilung für das Jahr 2016 analog zum Jahr 2015 erfolgen werde.
Indem ihr die Vorinstanz von der für das Jahr 2016 gemeldeten Menge
jedoch einen erheblichen Teil abgezogen habe, der für die Kontingentspe-
riode 2015 noch berücksichtigt worden sei, sei sie nicht analog zum Vorjahr
vorgegangen und habe gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes
verstossen. Die Vorinstanz habe die Agrareinfuhrverordnung seit Jahr-
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zehnten gleich angewendet. Obwohl der HOREKA-Kanal in der Verord-
nung nicht erwähnt werde, seien über Jahrzehnte auch Betrieben, die den
HOREKA-Kanal belieferten, Kontingente zugeteilt worden. Die Vorinstanz
habe auf die Kontingentszuteilung 2014 hin festgestellt, dass diese Praxis
den rechtlichen Vorgaben nicht entspreche. Dennoch habe sie – auf Inter-
vention der zuständigen Branchenorganisation swisspatat hin – mit Schrei-
ben vom 26. Juni 2014 mitgeteilt, dass diese Praxis nicht geändert werde,
die Meldungen der Inlandleistungen künftig aber über sie als Bundesamt
abzuwickeln seien. Die Beibehaltung der Praxis habe es den Lieferanten
in den HOREKA-Kanal erlaubt, ihre langjährigen Beziehungen zu ihren
Kunden aufrecht zu erhalten und die Speisekartoffeln zu den gewohnten
Konditionen zu liefern. Die Nichtberücksichtigung dieses Kanals für die In-
landleistung führe dazu, dass nur noch zum viel teureren Ausserkontin-
gentszollansatz (AKZA) importiert werden könne. Dies führe zu wirtschaft-
lichen Beeinträchtigungen und Wettbewerbsverzerrung. Für die Zuteilung
der Kontingentsanteile für das Jahr 2016 sei neu von Bedeutung, ob die
Kartoffeln direkt oder indirekt in den HOREKA-Kanal geliefert würden, was
dem im Schreiben vom 24. April 2015 kommunizierten Grundsatz wider-
spreche, wonach die Kontingentszuteilung für das Jahr 2016 analog zum
Vorjahr vorgenommen werde. Zumindest ihre firmeninternen Vertriebs-
strukturen müssten als direkte Belieferung der HOREKA-Betriebe ange-
rechnet werden. Die Unternehmen C._______, D._______, E._______
und F._______, seien „interne Verteilplattformen“ der A._______-Gruppe,
die den unmittelbaren und gebündelten Vertrieb ihrer Produkte an die HO-
REKA-Betriebe sicherstellten. Die Vorinstanz übersehe, dass der Gastwirt
bzw. Kantinenbetreiber seine Ware immer über einen (Zwischen-)Händler
beziehen müsse, da ein Abpackbetrieb ihm die Kartoffeln nicht so konditi-
onieren könne, wie er es benötige (z.T. sehr kleine Liefermengen). Von Be-
deutung sei einzig, dass die Ware letztlich im HOREKA-Kanal lande und
nicht doppelt gemeldet werde. Dies könne sie für sich selbst garantieren.
Der massgebenden Bestimmung seien keine Angaben zu der Art des Lie-
ferstroms zu entnehmen, wogegen mit Bezug auf Saatkartoffeln ausdrück-
lich festgehalten werde, dass diese direkt von den Saatgutproduzenten zu-
gekauft werden müssten. Hieraus müsse im Umkehrschluss gefolgert wer-
den, dass es bei Speisekartoffeln keine Rolle spiele, ob sie direkt oder in-
direkt in den HOREKA-Kanal geliefert würden. Selbst wenn die Vorinstanz
berechtigt gewesen wäre, ihre Kontrollen zu verschärfen und den Vertrau-
ensgrundsatz nicht verletzt hätte, müsse festgehalten werden, dass es sich
bei den beanstandeten Mengen nicht um Falschmeldungen handle. Der in
Frage stehende Lieferweg sei für den HOREKA-Kanal in der Schweiz der
einzige Weg, um Kartoffeln geliefert zu erhalten. Diesen auszuklammern
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hiesse, den HOREKA-Kanal bei der Berechnung der Zollkontingentsanteile
entgegen der Ankündigung vom Juni 2014 faktisch nicht zu berücksichti-
gen.
C.
Am 11. März 2016 beantragt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung die
Abweisung der Beschwerde.
Sie erklärt, bereits nach der früheren Kartoffelverordnung habe als Inland-
leistung diejenige Menge gegolten, die die Abpackbetriebe während der
Bemessungsperiode an den Detailhandel geliefert hätten. Bis zum Jahr
2013 seien die Meldungen der Abpackbetriebe, die Mitglied von swisspatat
gewesen seien, über die Branchenorganisation erfolgt. Das Amt habe die
von swisspatat gemeldeten, an den Detailhandel gelieferten Mengen, von
den Abpackbetrieben indirekt bestätigen lassen. Zudem habe das Amt alle
Abpackbetriebe vor Ort kontrolliert, die erstmals Inlandleistungen gemeldet
hätten. Bei seinen Kontrollen habe das Amt – offenbar im Gegensatz zu
swisspatat – diejenigen Lieferungen an den Grosshandel und an den HO-
REKA-Kanal, die es als solche erkannt habe, abgezogen. Im Jahr 2014
hätten die Abpackbetriebe die Meldung der Inlandleistung direkt beim Bun-
desamt machen müssen, welches diese stichprobeweise kontrolliert und
bereinigt habe. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 an die Importeure von
Speisekartoffeln sei insbesondere darauf hingewiesen worden, dass "an
den Detailhandel geliefert" bedeute, dass diejenigen Mengen berücksich-
tigt würden, die an die Endverbraucher verkauft würden. Verkäufe an Ho-
tels, Restaurants, Kantinen und Spitäler seien nicht eingeschlossen. Nach-
dem die Branche geltend gemacht habe, dass der HOREKA-Kanal die
Ware ebenso wie der Detailhandel an den Endkonsumenten verkaufe,
habe das Bundesamt entschieden, die langjährige Praxis von swisspatat
weiterführen zu lassen und Lieferungen an den HOREKA-Kanal an die In-
landleistung anzurechnen. Der Hinweis auf die "analoge" Zollkontingents-
zuteilung im Schreiben vom 24. April 2015 sei ausschliesslich in diesem
Sinne zu verstehen, zumal darin ausdrücklich festgehalten sei, dass als
Inlandleistung die an den Detailhandel und an den HOREKA-Kanal gelie-
ferte Menge gelte. Entsprechend habe das Schreiben vom 19. August
2015 an die Beschwerdeführerin gelautet. Weder den betroffenen Abpack-
betrieben noch swisspatat gegenüber sei in irgendeiner Weise kundgetan
worden, dass entgegen dem klaren Wortlaut der Verordnung auch Liefe-
rungen an den Grosshandel geduldet würden. Selbst wenn swisspatat bei
seinen Meldungen ans Bundesamt Lieferungen an den Grosshandel nie
abgezogen haben sollte, könnten solche offensichtlich rechtswidrig geltend
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gemachte Leistungen kein berechtigtes Vertrauen der Beschwerdeführerin
in deren Einbezug begründen. Solche Lieferungen seien anlässlich von
Kontrollen nie als Inlandleistung anerkannt und immer abgezogen worden.
Die Beschwerdeführerin hätte bereits durch Konsultieren der massgebli-
chen Bestimmung erkennen können und müssen, dass die Geltendma-
chung von Lieferungen an den Grosshandel rechtswidrig sei, weshalb sie
sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen könne. "Indirekte" Lieferungen
an den HOREKA-Kanal, also solche, die über einen Zwischenhandel dort-
hin gelangten, seien ebenfalls nie berücksichtigt worden, da es sich dabei
auch um Lieferungen an den Grosshandel handle. Hätte der Verordnungs-
geber sowohl Lieferungen an den Detail- als auch den Grosshandel be-
rücksichtigen wollen, hätte er begrifflich keine Differenzierung vornehmen
müssen und die Formulierung "an den Handel" gewählt. Im Gegensatz zu
der Bestimmung betreffend Saatkartoffeln sei es deshalb nicht erforderlich
gewesen, den Begriff "direkt" auch in die Bestimmung betreffend Speise-
kartoffeln aufzunehmen. Somit könnte auch die über die „internen Verteil-
plattformen“ der A._______-Gruppe gelieferte Menge nicht als Inlandleis-
tung anerkannt werden. Nach der Agrareinfuhrverordnung könne ein Er-
zeugnis nur einmal Gegenstand einer Inlandleistung sein, weshalb Dop-
pelzählungen zu erkennen und auszuschliessen seien. Verkäufe über den
Grosshandel bzw. über mehrere Stufen des Grosshandels wären nur sehr
aufwändig oder zum Teil gar nicht überprüfbar. Lieferungen an HOREKA-
Betriebe könnten den Lieferungen an den Detailhandel nur unter densel-
ben Bedingungen gleichgestellt werden, was bedeute, dass jegliche Ver-
marktung an HOREKA-Betriebe über andere Handelsunternehmen ausge-
schlossen sei.
D.
Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin hin, Unstimmigkeiten in den Ak-
ten zu erläutern und allenfalls fehlende Unterlagen nachzureichen, stellte
die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht am 18. Mai 2016 die kor-
rekten bzw. fehlenden Vorakten zu.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Akt der Vorinstanz vom 30. Dezember 2015 unter-
liegt als Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 VwVG der Beschwerde ans Bundes-
verwaltungsgericht (Art. 44 VwVG i.V.m. Art. 31, Art. 33 Bst. d und Art. 37
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]
i.V.m. Art. 166 Abs. 2 LwG, zitiert in E. 2), zumal keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG greift.
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als materielle Adressatin der angefochte-
nen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a bis c
VwVG). Die Anforderungen an die Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 VwVG)
sowie an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind grundsätzlich ge-
wahrt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss be-
zahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
liegen vor (vgl. Art. 46 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.
2.
Das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1, in der hier
massgebenden Fassung vom 1. Januar 2015) legt innerhalb der welthan-
delsrechtlichen Verpflichtungen die Rahmenbedingungen für die Produk-
tion und den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse fest (Art. 7 ff. und
Art. 21 LwG betreffend Zollkontingente).
Die Landwirtschaftsgesetzgebung wird diesbezüglich in der – unter ande-
rem gestützt auf Art. 21 Abs. 2 sowie Art. 177 LwG – vom Bundesrat erlas-
senen Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011 (AEV, SR 916.01 in
der hier massgebenden Fassung vom 1. Dezember 2015, AS 2011 5325,
2012 3437, 2013 3931, 2014 4001, 2014 979, 2015 1759, 2015 323,
2015 4545, 2015 4547) konkretisiert. Danach bedarf die Einfuhr der in An-
hang 1 zu dieser Verordnung aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeug-
nisse einer Generaleinfuhrbewilligung (Art. 1 Abs. 1 AEV). Die Zollkontin-
gente, die Teilzollkontingente und die Richtmengen sind in Anhang 3 der
Verordnung festgelegt (Art. 10 AEV). Als Inlandleistung gilt die Übernahme
von inländischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen handelsüblicher Qua-
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Seite 8
lität während eines festgelegten Zeitraums (Bemessungsperiode). Die Er-
zeugnisse sind im 4. Kapitel oder in den marktordnungsspezifischen Pro-
dukteverordnungen festgelegt (Art. 21 Abs. 1 AEV).
Das Teilzollkontingent Nr. 14.1 (Kartoffeln) wird gemäss Art. 37 Abs. 1 AEV
in die Warenkategorien Saatkartoffeln (Bst. a), Speisekartoffeln (Bst. b) und
Veredelungskartoffeln (Bst. c) aufgeteilt. Anteile am Teilzollkontingent Kar-
toffeln werden nach der Inlandleistung der einzelnen Organisation bzw. des
einzelnen Betriebs im Verhältnis zu den gesamten rechtmässig geltend ge-
machten Inlandleistungen in Prozenten zugeteilt (Art. 40 Abs. 1 AEV). Das
Bundesamt teilt nur Personen einen Kontingentsanteil am Teilzollkontin-
gent Kartoffeln zu, wenn ihre Inlandleistung mehr als 100 Tonnen beträgt
(Art. 40 Abs. 2 AEV). Kontingentsperiode bildet das Kalenderjahr (Art. 11
AEV). Als Bemessungsperiode gilt der Zeitraum zwischen dem 18. Monat
(Juli) und dem 7. Monat (Juni) vor der betreffenden Kontingentsperiode
(Art. 41 Abs. 2 AEV). Die Gesuche um Anteile am Teilzollkontingent Kartof-
feln müssen bis spätestens am 30. September vor Beginn der Kontingents-
periode eintreffen (Art. 42 AEV). Die geltend gemachte Inlandleistung
muss nachweisbar sein (Art. 41 Abs. 3 AEV).
3.
Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Eingabe einerseits auf den
Grundsatz des Vertrauensschutzes, andererseits hält sie der Vorinstanz
eine fehlerhafte bzw. falsche Auslegung des anwendbaren Rechts, insbe-
sondere von Art. 41 Abs. 1 Bst. b AEV, vor.
Die Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit von Art. 41 Abs. 1 Bst. b AEV
wird von ihr indessen zu Recht nicht in Frage gestellt.
3.1 In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz von der Inlandleis-
tung der Beschwerdeführerin folgende Lieferungen an den Grosshandel
(insgesamt 2'050'044 kg) abgezogen:
(…) 27'160 kg
(…) 30'900 kg
(…) 613'028 kg
(…) 19’590 kg
(…) 9'000 kg
(…) 23'000 kg
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C._______ 407'289 kg
D._______ 206'471 kg
E._______ 48'110 kg
F._______ 29'180 kg
(…) 559'386 kg
(…) 13'020 kg
(…) 63'910 kg
Die Beschwerdeführerin bezieht sich in ihrer Beschwerde denn auch aus-
drücklich auf die „Menge von 2‘050 Tonnen Kartoffeln“ (vgl. Beschwerde
vom 29. Januar 2016, S. 3).
Auf die weitere, gemäss der angefochtenen Verfügung vom Abpackbetrieb
B._______ übernommene und daher ebenfalls nicht als Inlandleistung an-
erkannte Menge von 16'252 kg geht sie demgegenüber in ihrer Rechtschrift
mit keinem Wort ein. Mangels genügender Substantiierung ist auf die Be-
schwerde daher von vornherein insoweit nicht einzugehen, als sie sich auf
diese Menge bezieht. Ob die Beschwerdeführerin durch ihr Schweigen die
soeben erwähnte Menge bzw. den diese betreffenden Abzug von
16‘252 kg damit stillschweigend anerkennt, kann offen bleiben.
3.2 Im Rahmen der Auslegung gelten für die Normen des Verwaltungs-
rechts die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung. Zur Anwendung ge-
langen somit die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systemati-
sche und teleologische Auslegungsmethode. Zwar wird heute von Lehre
und Rechtsprechung auch im Verwaltungsrecht der Methodenpluralismus
bejaht, der keiner Auslegungsmethode einen grundsätzlichen Vorrang zu-
erkennt, doch steht gemäss der bundesgerichtlichen Praxis auf dem Ge-
biet des Verwaltungsrechts die teleologische Auslegungsmethode im Vor-
dergrund, wobei Ausgangspunkt jeder Auslegung der Wortlaut der Bestim-
mung bildet. An einen klaren und unzweideutigen Gesetzeswortlaut ist die
rechtsanwendende Behörde gebunden, sofern dieser den wirklichen Sinn
der Norm wiedergibt (vgl. BGE 141 V 197 E. 5.2, 141 V 221 E. 5.2.1;
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 177 ff., m.w.H.).
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 41 Abs. 1 Bst. b AEV gilt bei Speisekar-
toffeln als Inlandleistung „die Menge der konsumfertig abgepackten inlän-
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Seite 10
dischen Speisekartoffeln, die die Abpackbetriebe während der Bemes-
sungsperiode an den Detailhandel geliefert haben“. Dass dieser eindeutige
Wortlaut, der einzig Lieferungen an den Detailhandel berücksichtigt und
somit implizit solche an den Grosshandel für die Berechnung der Inland-
leistung ausschliesst, den wirklichen Sinn der Norm nicht wiedergäbe, ist
nicht ersichtlich.
Der Bundesrat hat nach der Botschaft vom 26. Juni 1996 zur Reform der
Agrarpolitik, Zweite Etappe (Agrarpolitik 2002), Neues Landwirtschaftsge-
setz (BBl 1996 IV 1 ff., 119, nachfolgend Botschaft) dafür zu sorgen, dass
die gleiche Inlandware nicht missbräuchlich, in Umgehung des gesetzge-
berischen Willens auf den verschiedenen Vermarktungsstufen mehrmals
als Inlandleistung angerechnet wird (vgl. auch Urteil des BVGer
A-2206/2007 vom 24. November 2008 E. 2.3.4). In derselben Botschaft
wird mit Bezug auf Inlandleistung bei Schlachtvieh und Fleisch zudem fest-
gehalten, dass es bei der Festlegung von Leistungskriterien nicht allein da-
rum gehe, nur echte Leistungen zu berücksichtigen. Die zu erbringenden
Leistungen müssten insbesondere auch quantifizierbar, erfassbar und kon-
trollierbar sein, wobei die Wahl der Kriterien so getroffen werden sollte,
dass Missbräuche weitgehend ausgeschaltet werden können (vgl.
Botschaft, BBl 1996 IV 160).
Der Schluss nur Leistungen an den Detailhandel bzw. – wie hier zur Dis-
kussion stehend – nur direkte Leistungen in den HOREKA-Kanal und keine
Leistungen an bzw. über den Grosshandel als Inlandleistung anzuerken-
nen, ist mit diesen Zielsetzungen ohne Weiteres vereinbar; ungeachtet
dessen, dass der Wortlaut der Bestimmung von Art. 41 Abs. 1 Bst. b AEV –
anders als derjenige von Art. 41 Abs. 1 Bst. a – diese Unterscheidung nicht
explizit vorsieht.
3.3 Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Lieferungen
der Beschwerdeführerin an die (Namen der Unternehmen), C._______,
D._______, E._______, F._______, die (Namen der Unternehmen) nicht
als Inlandleistung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 Bst. b AEV anerkannt hat.
Entscheidend ist einzig, dass die Beschwerdeführerin, die sowohl gemäss
Art. 41 Abs. 3 AEV als auch nach der allgemeinen Beweislastregel von
Art. 8 ZGB beweispflichtig wäre, nicht geltend macht – und auch sonst
nichts vorliegt, aus dem sich schliessen liesse –, dass diese 13 von ihr
belieferten Unternehmen im Detailhandel tätig wären.
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Seite 11
Dass es sich bei der C._______, dem D._______, dem Unternehmen
E._______ und der F._______ gemäss der Beschwerdeführerin um „in-
terne Verteilplattformen“ der A._______-Gruppe handelt, die als „firmenin-
terne“ Vertriebsstrukturen, den unmittelbaren und gebündelten Vertrieb ih-
rer Produkte an die HOREKA-Betriebe sicherstellten bzw. dass es sich bei
diesen Betrieben um Mitglieder des Genossenschaftsverbandes
A._______ (ein Genossenschaftsverband i.S. v. Art. 921 ff. OR mit Sitz in
Z._______, vgl. Art. 1 der Statuten der A._______) handelt, vermag daran
nichts zu ändern.
4.
Die Beschwerdeführerin beruft sich im Zusammenhang mit der aus ihrer
Sicht im Jahr 2016 erstmals vorgenommenen Unterscheidung zwischen
der direkten bzw. indirekten Lieferung in den HOREKA-Kanal – insbeson-
dere mit Blick auf die Schreiben der Vorinstanz vom 26. Juni 2014 und
24. April 2015 – auf den in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und
Glauben bzw. auf den darauf gestützten Anspruch auf Schutz berechtigten
Vertrauens in staatliches Verhalten.
Dass die Beschwerdeführerin im Vertrauen auf ein bestimmtes Verhalten
der Vorinstanz nachteilige Dispositionen getroffen hätte, ist nicht erkennbar
und wird von ihr im vorliegenden Verfahren auch nicht geltend gemacht.
Allfällige auf Treu und Glauben gestützte Ansprüche der Beschwerdefüh-
rerin könnten bereits aus diesem Grund nicht anerkannt werden (vgl.
BGE 141 I 161 E. 3.1.).
Ein Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusi-
cherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhal-
ten der Behörde, bestünde im Übrigen nur dann, wenn das behördliche
Verhalten sich auf eine konkrete, die betreffende Person berührende An-
gelegenheit bezöge, die Behörde, welche gehandelt hat, hierfür zuständig
wäre oder der Rechtsuchende sie aus zureichenden Gründen als zustän-
dig hätte betrachten dürfen und die Unrichtigkeit nicht ohne weiteres hätte
erkennen können (vgl. BGE 141 I 161 E. 3.1). Auch diese Voraussetzungen
sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt:
Dass Lieferungen an die vorliegend in Frage stehenden 13 Unternehmen
in früheren Jahren als Inlandleistung anerkannt worden wären, wird von
der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen. Dies ist jedoch insofern ohne
Belang, als ein Zuteilungsentscheid grundsätzlich nur für die betreffende
B-600/2016
Seite 12
Kontingentsperiode Gültigkeit hat, die Behörde somit im Hinblick auf nach-
folgende Kontingentsperioden nicht zu binden vermag.
Was den "Serienbrief an die Importeure von Speisekartoffeln" vom 26. Juni
2014 betrifft, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft, ist festzuhalten,
dass sich dieser weder individuell an sie richtet, noch die hier zu beurtei-
lende Kontingentsperiode betrifft. Damit kann dieses Schreiben wesensge-
mäss keine Zusicherung mit Bezug auf die Inlandleistung der Beschwer-
deführerin für die Kontingentsperiode 2016 enthalten. Das Schreiben vom
24. April 2015 betrifft demgegenüber zwar die Inlandleistung für die Kon-
tingentsperiode 2016, ist jedoch wiederum sehr allgemein gehalten; zu der
Frage ob eine bestimmte Lieferung die Voraussetzungen für die Inlandleis-
tung erfüllt, wird keine Aussage gemacht. Etwas anderes lässt sich auch
aus dem Schreiben vom 19. August 2015 nicht ableiten; enthält doch auch
dieses keine Angaben, aus denen sich eine Vertrauensgrundlage ergeben
könnte.
Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 11. März 2016 denn
auch aus, auch im Vorjahr seien Lieferungen an den Grosshandel nicht
berücksichtigt worden, sofern sie als solche erkennbar gewesen seien. Sie
habe solche Lieferungen anlässlich von Kontrollen nie als Inlandleistungen
anerkannt und immer in Abzug gebracht. Auch "indirekte" Lieferungen an
den HOREKA-Kanal, also solche, die über einen Zwischenhandel dorthin
gelangten, habe das Bundesamt nie berücksichtigt, da es sich dabei um
nichts anderes als um Lieferungen an den Grosshandel handle. Bei seinen
Kontrollen habe das Amt – offenbar im Gegensatz zu swisspatat – diejeni-
gen Lieferungen an den Grosshandel und an den HOREKA-Kanal, die es
als solche erkannt habe, abgezogen. Auf Grund der klaren Rechtslage sei
das Bundesamt immer davon ausgegangen, dass auch swisspatat Liefe-
rungen an den Grosshandel und an den HOREKA-Kanal abziehe.
Die Beschwerdeführerin macht nicht substantiiert geltend, dass diese Aus-
führungen nicht zuträfen, sie hat auch nichts ins Recht gelegt, dass diese
Ausführungen widerlegen würde. Die Vorinstanz hat somit in glaubwürdi-
ger Weise dargelegt, dass sie zwar die Kontrollen der Meldungen ver-
schärft hat, was wesensgemäss dazu führt, dass zu Unrecht als Inlandleis-
tung gemeldete Lieferungen der Abpackbetriebe vermehrt erkannt werden.
Dass sie zuvor bewusst eine gesetzwidrige Praxis ausgeübt oder geduldet
und dadurch eine Grundlage für aus dem Vertrauensschutz fliessende An-
sprüche geschaffen hätte, kann aber auch daraus nicht geschlossen wer-
den.
B-600/2016
Seite 13
5.
Wie ausgeführt, stellen die Lieferungen der Beschwerdeführerin im Um-
fang von insgesamt 2'050'044 kg an die 13 in act. 11a Vorakten aufgeliste-
ten Unternehmen und die von der B._______ übernommene Menge von
16'252 kg entgegen deren Meldung keine Inlandleistung i.S.v. Art. 41
Abs. 1 Bst. b AEV dar.
Die Vorinstanz geht somit zu Recht davon aus, dass mit der unzulässigen
Meldung eine Widerhandlung gegen die AEV vorliegt.
Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte generelle Kritik am Vorge-
hen der Vorinstanz vermag daran nichts zu ändern.
Das LwG sieht bei Widerhandlungen gegen dessen Ausführungsbestim-
mungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verschiedene
Verwaltungsmassnahmen vor: Verwarnung; Entzug von Anerkennungen,
Bewilligungen, Kontingenten und dergleichen; Ausschluss von Berechti-
gungen; Ausschluss von der Direktvermarktung; Ablieferungs- , Annahme-
und Verwertungssperre; Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmun-
gen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrau-
ten Organisation; die Beschlagnahme sowie die Belastung mit einem Be-
trag bis höchstens Fr. 10‘000.– (Art. 169 Abs. 1 Bst. a bis h LwG).
Die von der Vorinstanz gegen die Beschwerdeführerin mit der angefochte-
nen Verfügung ausgesprochene – in Art. 169 Abs. 1 Bst. a LwG als mildes-
tes Mittel vorgesehene – Verwarnung erscheint unter diesen Umständen
als verhältnismässig und ist nicht zu beanstanden.
6.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist daher – soweit
darauf einzutreten ist – abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die in der Höhe von
Fr. 1‘000.– der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem von der Beschwerdeführe-
rin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.– zu entnehmen.
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8.
Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zu-
zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE) und ebenso wenig
der Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1000.– werden der Beschwerde-
führerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem von der Beschwerdeführerin ge-
leisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
(Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Kinga Jonas
B-600/2016
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
Versand: 12. Oktober 2016