B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6007/2011
U r t e i l v o m 2 4 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
F._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Francisco José Vázquez Bür-
ger, Avenida La Habana 9-1°, ES-32003 Ourense,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave-
nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentenanspruch.
B-6007/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1957 geborene spanische Staatsangehörige F._______ (im Folgen-
den: Beschwerdeführer) hat in den Jahren 1977 bis 1995 mit Unterbrü-
chen in der Schweiz als Koch sowie als Chauffeur gearbeitet und hierbei
Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung entrichtet. Mit Gesuch vom 29. Oktober 2010 meldete er sich
bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorin-
stanz) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversi-
cherung an.
B.
Nach der Durchführung des Abklärungsverfahrens erliess die Vorinstanz
den Vorbescheid vom 30. Mai 2011, mit welchem sie eine Abweisung des
Gesuchs in Aussicht stellte. Zur Begründung führte sie aus, dass den ihr
vorliegenden Unterlagen keine ausreichende Arbeitsunfähigkeit während
der Dauer eines Jahres entnommen werden könne. Trotz der geltend
gemachten Gesundheitsbeeinträchtigung bleibe die Ausübung einer Er-
werbstätigkeit in einem rentenausschliessenden Ausmass zumutbar.
Der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Francisco
José Vázquez Bürger, reichte mit Eingaben vom 6. Juni 2011 und 13. Juli
2011 Gegenbemerkungen ein. Die Vorinstanz hielt indessen an ihrer Auf-
fassung fest und wies das Gesuch mit der Verfügung vom 26. September
2011 ab.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
25. Oktober 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit fol-
genden Anträgen (im Originaltext):
Wir fordern hier
a) rückwirkend die Gewährung einer schweizerischen Invalidenrente, insbe-
sondere und unbedingt zwingend
b) in Form einer fachmedizinisch korrekten Abklärung, welche dann durch
Fachärzte, die mit den schweizerischen sozialmedizinischen und sozialrecht-
lichen Richtlinien und Massstäben vertraut sind, durchgeführt wird
c) unter Kostenfolgen.
B-6007/2011
Seite 3
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe
keine eigene medizinische Untersuchung in der Schweiz veranlasst. In ih-
rer Einschätzung habe sie zu Unrecht einzig auf die Untersuchung des
spanischen Versicherungsträgers abgestellt und die ihr von ihm einge-
reichten weiteren medizinischen Unterlagen ignoriert. Sein tatsächliches
Krankheitsbild sei wesentlich schwerwiegender, als die Amtsärztin der
Vorinstanz annehme. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht diverse Unterlagen ein, die indessen – mit
Ausnahme der Arztberichte von Dr. G._______ vom 12. August 2011 und
von Dr. D._______ vom 28. März 2011 – bereits in den
vorinstanzlichen Akten enthalten sind.
D.
Mit Vernehmlassung vom 3. Januar 2012 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf die einge-
holte Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienstes vom 21. De-
zember 2011 (im Folgenden: RAD). In dieser führt Dr. med. Z._______ zu
den mit der Beschwerde neu eingereichten Unterlagen aus, der kardiolo-
gische Bericht von Dr. D._______ vom 12. August 2011 bestätige die be-
reits bekannte Diagnose der koronaren Herzkrankheit bei Status nach in-
feriorem Infarkt im Jahre 2009. Dem Bericht sei ebenfalls zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich frei von Symptomen sei. Zu-
sammenfassend liege keine Funktionsstörung des Herzens vor, die eine
rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit zu begrün-
den vermöchte. Aus dem Arztbericht von Dr. G._______ vom 28. März
2011 ergebe sich der Befund einer Tendinitis der linken Schulter, eine
Sehnenruptur werde demgegenüber ausgeschlossen. Eine blosse Tendi-
nitis führe indessen normalerweise nicht zu einem bleibenden und damit
rentenrelevanten Ausfall der Gelenksfunktion. Dies gelte vorliegend umso
mehr, als die Tendinitis offenbar bisher noch nicht einmal behandelt wor-
den sei. Eine Beurteilung durch Schweizer Ärzte sei vorliegend nicht er-
forderlich, da sämtliche erforderlichen objektiven Daten und Befunde be-
reits vorlägen. Gemäss dem Formular E 213 sei zum Beispiel eine sehr
gute Wirbelsäulenbeweglichkeit gegeben. Ebenfalls sei der Zehen- und
Fersengang normal und es seien keine senso-motorischen Ausfälle der
oberen und unteren Extremitäten ersichtlich. Beidseitig als normal erwei-
se sich sodann die Schulterbeweglichkeit sowie das Gangbild, bei allsei-
tiger Erhaltung der Muskeleigenreflexe. Schliesslich würden die kardiolo-
gischen Berichte, inklusive dem neuesten vom 12. August 2011 von Dr.
D._______, eine normale Pumpfunktion des Herzens bestätigen.
B-6007/2011
Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- zu über-
weisen sowie eine Replik einzureichen. Am 17. Januar 2012 ging ein
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 420.-- beim Bundesverwaltungsge-
richt ein.
F.
Mit Replik vom 13. Januar 2012 hält der Beschwerdeführer an seinen
Rechtsbegehren fest. Erstmals in diesem Verfahren äussert er eine
grundsätzliche Kritik an Gutachten, welche der spanischen Versiche-
rungsträger durch seine Vertrauens- beziehungsweise Amtsärzte erstel-
len lässt: Die spanischen Amtsärzte würden über keine Facharztausbil-
dung verfügen und seien deshalb auf den spanischen Sozialversiche-
rungsträger als Arbeitgeber angewiesen. Auf Grund dieser Abhängigkeit
könne ein solches Gutachten nicht als objektiv gelten. Bezüglich des
Formulars E 213 kritisiert der Beschwerdeführer sodann, bei den Be-
obachtungen auf Seite 3 seien nicht einmal die Körpergrösse und das
Körpergewicht des Beschwerdeführers festgestellt worden. Die auf Seite
4 vorgesehenen Messungen seien nicht durchgeführt worden und auf
Seite 6 würden die Hinweise auf eine grundlegende Untersuchung des
Herzens (wie zum Beispiel eine Blutdruckmessung, ein Echo-Doppler
oder ein Belastungs-EKG) fehlen. Diese Mängel in wesentlichen Belan-
gen liessen die aus diesem Dokument gezogenen, für den Beschwerde-
führer nachteilige Schlüsse als fraglich erscheinen.
G.
Mit Duplik vom 26. Januar 2012 hält die Vorinstanz an ihrer Vernehmlas-
sung fest.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
B-6007/2011
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der
schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.1 Im Streit liegt die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(Vorinstanz) vom 26. September 2011. Das Bundesverwaltungsgericht ist
damit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung, so dass er im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Okto-
ber 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist.
1.3 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundes-
gesetzes über das Verwaltungsverfahren VwVG; SR 172.021) eingereich-
te Beschwerde ist – nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet
worden ist – einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 26. September 2011) einge-
tretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Weiter sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die
bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung
hatten (BGE 130 V 329). Vorliegend ist damit grundsätzlich das per
1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar sowie die materiellen
Bestimmungen des IVG und der IVV, welche am 1. Januar 2008 in Kraft
traten (5. IV-Revision). Noch keine Anwendung findet das am 1. Januar
2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG
in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
B-6007/2011
Seite 6
2.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz auf Grund von Art. 3 Bst.
dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
ATSG anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwend-
bar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht.
2.3 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA;
SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend die Koor-
dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a
IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die in den per-
sönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mit-
gliedstaat wohnenden Personen auf Grund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die
Staatsangehörigen dieses Staates. Noch keine Anwendung finden die
neuen europäischen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr.
987/2009. Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage
anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens
sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen
Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der An-
spruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung
ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbe-
sondere nach dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversiche-
rung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210).
2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit
des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
B-6007/2011
Seite 7
2.5 Im Sozialversicherungsprozess gilt grundsätzlich der Untersuchungs-
grundsatz. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz findet jedoch sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten
der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren
Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Ent-
scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforde-
rungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr-
scheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hin-
weisen).
3.
Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht
zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen der Anspruchsvor-
aussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente verneint hat.
3.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinn des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28,
28a, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens während dreier Jah-
re (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingungen müssen kumula-
tiv erfüllt sein.
3.2 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als
dreier Jahre Beiträge an die die Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung geleistet, so dass die Voraussetzung für den Anspruch auf
eine ordentliche Invalidenrente zweifellos erfüllt ist. Zu prüfen bleibt da-
mit, ob und gegebenenfalls ab wann und in welchem Umfang der Be-
schwerdeführer invalid im Sinn des Gesetzes ist.
3.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist
B-6007/2011
Seite 8
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri-
gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.4 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28
Abs. 1 IVG (in der ab dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung). Hiernach
haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähig-
keit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstel-
len, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während eines Jahres oh-
ne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent
arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 Prozent invalid sind (Bst. c).
3.4.1 Nach dem seit dem 1. Januar 2008 geltenden Art. 28 Abs. 1 Bst. b
IVG stellt der Ablauf der einjährigen Wartezeit eine der kumulativ zu erfül-
lenden grundsätzlichen Voraussetzungen für den Rentenanspruch dar.
Das zeitliche Erfordernis der einjährigen Arbeitsunfähigkeit limitiert den
Zeitraum, in welchem sich der rentenbegründende Sachverhalt verwirk-
licht haben muss. Zur Eröffnung der Wartezeit von einem Jahr im Sinne
von Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG reicht eine Einschränkung von 20 % aus.
Wie viel über der Erheblichkeitsschwelle von 20 % der Grad der beste-
henden Arbeitsunfähigkeit anfänglich lag, spielt grundsätzlich keine Rolle.
Die Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit kann nach Mo-
naten vorgenommen werden (siehe ULRICH MEYER, Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung, in: Erwin Murer / Hans-Ulrich Stauffer, Recht-
sprechung des Bundesgerichts zu Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., Zü-
rich/Basel/Genf 2010, N. II.2. zu Art. 28, S. 279 f.).
3.4.2 Ein wesentlicher Unterbruch der einjährigen Wartezeit wird durch
eine volle Arbeitsfähigkeit von 30 Tagen definiert (Art. 29ter IVV). Ein sol-
cher kann nur dann angenommen werden, wenn während mindestens 30
aufeinanderfolgenden Tagen eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähig-
keit bestand, ohne Rücksicht auf die Entlöhnung. Dabei spielt es keine
Rolle, ob der Versicherte während dieser Zeit auch tatsächlich vollschich-
tig in seinem bisherigen Beruf erwerbstätig war. Tritt nach einem wesent-
lichen Unterbruch eine Arbeitsunfähigkeit ein, so beginnt die Wartefrist
wieder von Neuem zu laufen, ohne Anrechnung der bis zum wesentlichen
Unterbruch bereits zurückgelegten Perioden von Arbeitsunfähigkeit (siehe
ULRICH MEYER, a.a.O., N. II.2. zu Art. 28, S. 283).
B-6007/2011
Seite 9
3.4.3 Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine hal-
be Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent An-
spruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 Prozent entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni
2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Ge-
meinschaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40 Prozent eine Rente
ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
meinschaft Wohnsitz haben.
3.4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Ge-
sundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel-
chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinwei-
sen). Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen be-
steht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ih-
ren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt
ist.
Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medi-
zinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten
der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von
der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Be-
rufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts [heute: Bundesgericht] I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in:
SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b).
3.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
B-6007/2011
Seite 10
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Be-
zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts
vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352
E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der
Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hin-
blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.
4.
Wie bereits vorangehend ausgeführt, hat die Vorinstanz mit der angefoch-
tenen Verfügung vom 26. September 2011 eine Leistungspflicht verneint,
da den Unterlagen keine ausreichende Arbeitsunfähigkeit während der
Dauer eines Jahres entnommen werden könne. Damit verweist die Vorin-
stanz auf die Rentenvoraussetzung im Sinne von Art. 28 Bst. b IVG. Im
Nachfolgenden ist deshalb vorab zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
während der Dauer eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu
durchschnittlich 40 % arbeitsunfähig gewesen ist.
4.1 Der Beschwerdeführer hat sich am 29. Oktober 2010 bei der Vorin-
stanz zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet.
Im Fragebogen für Versicherte vom 19. Januar 2011 sowie im Fragebo-
gen für Selbständige vom 11. März 2011 gab der Beschwerdeführer die
nachfolgenden Arbeitsunfähigkeitsperioden an, bezüglich welcher sich die
beiden in den vorinstanzlichen Akten liegenden Arbeitsunfähigkeitszeug-
nisse von Dr. A._______ sowie Dr. Q._______ in bestätigendem Sinn
äussern:
2. April 2009 bis 6. April 2009 (4 Tage)
30. August 2009 bis 12. Mai 2010 (255 Tage)
15. Juni 2010 bis 2. Juli 2010 (17 Tage)
B-6007/2011
Seite 11
ab dem 7. Januar 2011 (262 Tage bis 26. September 2011)
Das vorinstanzliche Verfahren fand sodann mit Verfügung vom 26. Sep-
tember 2011 Abschluss.
4.2 Aus dem Vorangehenden ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
während mehrheitlich zwei Perioden als arbeitsunfähig erklärt wurde, dies
zum einen während der Zeitspanne vom 2. April 2009 bis 2. Juli 2010 so-
wie zum anderen während der Zeitspanne ab dem 7. Januar 2011. Der
massgebende Beurteilungszeitraum liegt damit zwischen dem 2. April
2009 und dem 26. September 2011 (Verfügungsdatum; vgl. vorangehend
Erwägung 2.1 und 4.1 in fine).
Die vom Beschwerdeführer bezeichneten Krankheitsabsenzen während
der ersten, vom 2. April 2009 bis 2. Juli 2010 dauernden Periode betra-
gen insgesamt 276 Tage und sind somit von vornherein deutlich kürzer
als ein Jahr. Diese erste Periode enthält indessen Abschnitte, in denen
der Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit dargetan hat und eine
solche auch nicht ausgewiesen ist, nachdem der Beschwerdeführer dies-
bezüglich keine Arztunterlagen eingereicht hat. Die Folgerung der RAD-
Ärztin und der sich darauf stützende Befund der Vorinstanz ist für die ers-
te Periode infolgedessen nachvollziehbar.
4.3 Danach enthalten die Akten erst wieder einen Hinweis auf eine Ar-
beitsunfähigkeit ab dem 7. Januar 2011. Zwischen der ersten und der
zweiten Periode verging damit über ein halbes Jahr, in welchem der Be-
schwerdeführer nicht krankgeschrieben war. Auch für diesen Zeitraum
sind keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgewiesen. Es ist daher davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 3. Juli 2010 und
dem 6. Januar 2011, das heisst während 188 Tagen, vollumfänglich ar-
beitsfähig war. Damit liegt zwischen den beiden erwähnten Perioden sei-
ner Arbeitsunfähigkeit ein wesentlicher Unterbruch im Sinne von Art. 29ter
IVV beziehungsweise von mehr als 30 Tagen, womit die einjährige Warte-
frist am 7. Januar 2011 neu zu laufen begann.
4.4 Für die Zeit ab dem 7. Januar 2011 liegt sodann lediglich das Arbeits-
unfähigkeitszeugnis von Dr. Q._______ vom 7. Januar 2011 vor. Über die
voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit enthält dieses keine Anga-
ben. Selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegan-
gen würde, dass ihm das Zeugnis eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 7. Ja-
nuar 2011 bis heute bescheinige, so kann im vorliegenden Verfahren le-
B-6007/2011
Seite 12
diglich die Zeitspanne bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
26. September 2011 berücksichtigt werden. Damit wird auch mit der er-
wähnten zweiten Periode der von ihm geltend gemachten Arbeitsunfähig-
keit die Voraussetzung der einjährigen Wartezeit nicht erfüllt. Eine Zu-
sammenrechnung mit den früheren Arbeitsunfähigkeitszeiten ist nach
dem Gesagten ausgeschlossen. Insofern erweist sich das Gesuch daher
im jetzigen Zeitpunkt als verfrüht und die Beschwerde ist zur Zeit als un-
begründet abzuweisen.
5.
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten
zu tragen, die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusam-
mensetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berücksichti-
gung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegen-
den Verfahren auf Fr. 400.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie
Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem bereits geleisteten Verfahrenskostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 420.– verrechnet. Der zuviel bezahlte Betrag von Fr.
20.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils zurückerstattet.
Dem unterliegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wird keine
Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Die obsiegende Vorinstanz hat nach Art. 7 Abs. 1 e contrario und Abs. 3
VGKE ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
B-6007/2011
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der zuviel
bezahlte Betrag von Fr. 20.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein;
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Marion Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 25. Juli 2012