Abtei lung II
B-6011/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Frank Seethaler und Bernard Maitre,
Gerichtsschreiberin Katharina Walder Salamin.
M.________
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT,
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Schweizerischer Trägerverein für Berufs- und höhere
Fachprüfungen in Human Resources,
c/o Kaufmännischer Verband Schweiz,
Hans Huber-Strasse 4, Postfach 1853, 8027 Zürich,
Erstinstanz.
Berufsprüfung für Personalfachleute 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-6011/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 eröffnete die Prüfungskommis-
sion des Schweizerischen Trägervereins für Berufs- und höhere Fach-
prüfungen in Human Ressources, Zürich, der Beschwerdeführerin,
dass sie die Berufsprüfung für Personalfachleute 2007 nicht bestanden
habe. Gemäss dem Notenausweis vom 25. Oktober 2007 erzielte die
Beschwerdeführerin in ihrem ersten Prüfungsversuch die folgenden
Noten:
Betriebliches Personalwesen schriftlich 3,5
Betriebliches Sozialwesen schriftlich 2,5
Personalentwicklung schriftlich 4,0
Arbeitsrecht/AVG schriftlich 3,5
Betriebliches Personalwesen mündlich 4,5
Personalmarketing mündlich 5,0
Betriebspsychologie mündlich 4,5
Notensumme 27,5
Gesamtnote 3,9.
B.
Am 30. November 2007 liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch
RA Dominik Gemperli, St. Gallen, diese Verfügung bei der Vorinstanz
anfechten und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und die
Prüfung sei als bestanden zu werten. Weiter liess sie beantragen, im
Fach Arbeitsrecht/AVG sei die Prüfung mindestens mit der Note 4 zu
bewerten und es seien ihr in diesem Fach mindestens 18,5 Punkte
mehr zu erteilen, eventualiter aber mindestens so viele Punkte, wie für
das Bestehen der Prüfung im Fach Arbeitsrecht/AVG mit der Note 4 er-
forderlich seien; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
C.
Die Vorinstanz wies die Beschwerde vom 30. November 2007 mit Be-
schwerdeentscheid vom 19. August 2008 ab. In der Entscheidbegrün-
dung führte sie aus, die Prüfung gelte gemäss Prüfungsreglement vom
6. August 2001 als bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4 be-
trage und nicht mehr als zwei Fachnoten unter 4 lägen. Die Beschwer-
deführerin habe demgegenüber einen Gesamtdurchschnitt von 3,9 und
in drei Fächern Noten unter 4 erzielt. Gemäss ständiger Praxis auf-
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erlege sich das BBT bei der Überprüfung von Prüfungsleistungen Zu-
rückhaltung. Es untersuche lediglich, ob die Prüfungskommission ihrer
Kontrollpflicht in hinreichender Weise nachgekommen sei. Dafür müs-
se es sich ein Bild vom Prüfungsgeschehen machen können, und der
Prüfungsablauf müsse nachvollziehbar sein. Aus der Begründung der
Prüfungskommission habe hervorzugehen, welche Fragen die Kandi-
datin richtig beantwortet habe, wo Mängel festgestellt worden seien
und welche die richtigen Antworten gewesen wären. Frei überprüft
würden demgegenüber Verfahrensmängel im Prüfungsablauf und strei-
tige Rechts- oder Auslegungsfragen. Im vorliegenden Fall sei die Be-
gründung der Prüfungskommission nachvollziehbar und es lägen keine
Anhaltspunkte dafür vor, dass die Leistung der Kandidatin fehlerhaft
oder unangemessen beurteilt worden sei. Auch wenn der Beschwerde-
führerin von der Prüfungskommission in der im Vernehmlassungs-
verfahren durchgeführten Nachkorrektur ein zusätzlicher Punkt erteilt
worden sei, ändere sich nichts am Ergebnis, da auch für diese Punkt-
zahl die Note 3,5 erteilt werde. Die Verwendung von alten Prüfungs-
fragen widerspreche weder dem Prüfungsreglement noch der Weg-
leitung und führe zu keiner Ungleichbehandlung der Kandidatin, da
alle Kandidaten die Möglichkeit haben, bei früheren Absolventen alte
Prüfungsfragen in Erfahrung zu bringen. Die Bewertung der Aufgaben
werde mit Zurückhaltung überprüft. Die Stellungnahme der Prüfungs-
kommission zeige auf, dass weder - wie behauptet -die Fragen unklar
gestellt noch die Muserlösungen falsch gewesen seien. Vielmehr seien
der Kandidatin aufgrund ihrer falschen Antworten keine zusätzlichen
Punkte zu erteilen. Da die Kandidatin mit den erzielten Noten nach
dem Reglement die Prüfung nicht bestanden habe, erübrige sich eine
weitere Prüfung ihrer Rügen.
D.
Die Beschwerdeführerin liess den Beschwerdeentscheid der Vor-
instanz vom 19. August 2008 mittels Beschwerde vom 19. September
2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und die gleichen An-
träge mit der gleichen Begründung wie im vorinstanzlichen Verfahren
stellen.
E.
Die Erstinstanz reichte am 10. Oktober 2008 im Instruktionsverfahren
eine Kopie der Prüfung der Beschwerdeführerin ein und liess sich zur
Beschwerde vernehmen. Die Vorinstanz beantragte am 6. November
2008 die Abweisung der Beschwerde und hielt in ihrer Vernehm-
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lassung fest, sie habe sich im angefochtenen Entscheid bereits mit
allen Vorbringen auseinandergesetzt und in der Beschwerde werde
nichts vorgebracht, was zu neuen Erkenntnissen in der Sache führen
würde.
F.
Am 26. November 2008 reichte die Erstinstanz auf Einladung des Bun-
desverwaltungsgerichts zusätzlich die Notenskala und die im Fach Ar-
beitsrecht/AVG gestellte Prüfungsaufgabe ein.
G.
Am 31. Dezember 2008 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerde-
führerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er sein Mandat
infolge beruflicher Umorientierung niederlege.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gestützt auf Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021), welche von der Bundeskanzlei, den Depar-
tementen und den ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten
Dienststellen der Bundesverwaltung erlassen werden. Das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, so-
weit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG). Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Be-
schwerdeentscheide. Das BBT ist dem eidgenössischen Volkswirt-
schaftsdepartement EVD unterstellt und damit eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 33 Bst. c VVG. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist somit zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.1 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil-
genommen. Sie ist als Entscheidadressatin vom angefochtenen Ent-
scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist damit nach Art. 48 Abs. 1
Bst. a-c VwVG beschwerdeberechtigt.
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1.2 Die Beschwerde datiert vom 19. September 2008 und wurde in-
nerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Entscheids
vom 19. August 2008 eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Form- und
Inhaltserfordernisse nach Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt und der
Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- wurde bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
Damit ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Gestützt auf Art. 49 Bst. a-c VwVG kann die Beschwerdeführerin mit
der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids rügen.
2.1 Ebenso wie das Bundesgericht (vgl. BGE 131 I 467 Erw. 3.1,
BGE 121 I 225 Erw. 4b), der Bundesrat (VPB 62.62 Erw.3, VPB 56.16
Erw. 2.1) sowie die ehemaligen Rekurs- und Schiedskommissionen
des Bundes (vgl. VPB 66.62 Erw. 4, VPB 64.122 Erw. 2) auferlegt sich
das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Examens-
leistungen Zurückhaltung, indem es in Fragen, die durch gerichtliche
Behörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von
den Beurteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und der Ex-
perten abweicht (BVGE 2008/14 Erw. 3.1, 2007/6 Erw. 3). Der Grund
dafür liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle
massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr des-
halb nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit
der Leistungen der Beschwerdeführerin sowie der Leistungen der übri-
gen Kandidatinnen und Kandidaten zu machen. Hinzu kommt, dass
Prüfungen Spezialgebiete zum Gegenstand haben, in denen die
Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine
freie Überprüfung der Examensbewertung würde überdies die Gefahr
von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber den anderen
Prüflingen in sich bergen. Die Bewertung von Leistungen in Fach-
prüfungen wird von den Rechtsmittelbehörden daher nicht frei, son-
dern nur mit Zurückhaltung überprüft (vgl. BGE 118 Ia 488 Erw. 4c,
BGE 106 Ia 1 Erw. 3c, mit Verweis auf Max Imboden/René Rhinow,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, 5. A., Basel und
Frankfurt am Main 1986, Nr. 66 B II a, d und V a, sowie Nr. 67 B III c).
2.2 In einem Beschwerdeverfahren nehmen die Experten, deren No-
tenbewertung beanstandet wird, im Rahmen der Vernehmlassung der
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Prüfungskommission Stellung. In der Regel überprüfen sie ihre Bewer-
tung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Anpassung der Bewer-
tung aufgrund der Beschwerde als gerechtfertigt erachten oder nicht.
Solange konkrete Hinweise auf eine Befangenheit fehlen und die Beur-
teilung nicht als grob fehlerhaft oder unangemessen erscheint, ist auf
die Meinung der Experten abzustellen. Voraussetzung dafür ist jedoch,
dass die Stellungnahme insofern vollständig ist, als darin die substan-
tiierten Rügen der Beschwerdeführerin beantwortet werden und die
Auffassung der Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen der
Beschwerdeführerin abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist.
Die dargelegte Zurückhaltung gilt nur bei der materiellen Bewertung
der Prüfungsleistungen. Sind indessen die Auslegung und Anwendung
von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prü-
fungsablauf gerügt, hat die Beschwerdeinstanz die erhobenen Ein-
wände mit freier Kognition zu prüfen, da sie sonst eine formelle
Rechtsverweigerung beginge (BVGE 2008/14 Erw. 3.3).
3.
Vorliegend rügt die Beschwerdeführerin keine Verfahrensmängel im
Prüfungsverlauf, sondern sie beschränkt sich auf materielle Einwände
gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistung im Fach Arbeitsrecht/
AVG, in welchem sie die Note 3,5 erzielt hat. Mit der identischen Be-
gründung wie im vorinstanzlichen Verfahren beantragt sie, diese Note
sei auf mindestens 4 zu erhöhen und es seien ihr 18,5 Punkte mehr zu
erteilen. Eventuell sei die Note auf 4 zu erhöhen bzw. es seien ihr so
viele Punkte mehr zu erteilen, als zur Erzielung dieser Note notwendig
seien.
3.1 Die Beschwerdeführerin lässt eingangs allgemein vorbringen, das
Prüfungsverfahren verletze das Gebot der Wahrung von Treu und
Glauben sowie die Rechtsgleichheit. Daneben macht ihr Rechtsvertre-
ter geltend, die Prüfungsfragen seien nicht fair gestellt und klar formu-
liert gewesen. Die als richtig gewerteten Lösungen seien oft falsch
oder entsprächen nicht der Lehre und Rechtsprechung im Arbeits-
recht. Weiter seien durch das Wiederverwenden alter Prüfungsfragen
Repetenten gegenüber Kandidaten im ersten Versuch bevorzugt wor-
den. Die Antworten der Beschwerdeführerin, welche richtig seien, aber
der falschen Musterantwort widersprächen, seien als richtig zu werten
oder diese Fragen seien für das Prüfungsverfahren nicht zu zählen.
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3.2 Hierzu ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Prüfung
gemäss Reglement nicht bestanden hat, da ihr Notenschnitt von 3,9
unter 4 liegt und sie in der Prüfung drei ungenügende Noten erzielt
hat. Die in den einzelnen Fächern erteilten Noten sind Teil der Begrün-
dung des Entscheids der Prüfungskommission über das Bestehen
bzw. Nichtbestehen der Prüfung. Wie in Erwägung 2 ausgeführt, wird
das in der Prüfung erreichte Ergebnis in Bezug auf seine Ange-
messenheit vom Bundesverwaltungsgericht mit grosser Zurückhaltung
überprüft, da ihm - wie anderen Beschwerdeinstanzen - in Prüfungs-
fragen die notwendige Sachkunde und auch der Vergleich zu den
Leistungen der übrigen Kandidatinnen und Kandidaten fehlen. In die
Bewertung eingegriffen wird deshalb nur, wenn diese unhaltbar oder
willkürlich ist. Kommt das Gericht aufgrund seiner eigenen Würdigung
einzig zum Schluss, es wäre eine leicht höhere Note angezeigt gewe-
sen, greift es nicht in das Ermessen der Prüfungsbehörde ein, da ihm
der Vergleich zu den Arbeiten der anderen Kandidaten fehlt und eine
Korrektur der Bewertung die Gefahr in sich bergen würde, andere
Kandidaten zu benachteiligen.
3.3 Wie aus den Akten hervorgeht, hat die Vorinstanz die Prüfungs-
kommission eingeladen, eine Nachkorrektur durchzuführen und sich
zu den Rügen der Beschwerdeführerin zu äussern. Anschliessend hat
sie, wie aus der Begründung des angefochtenen Entscheids hervor-
geht, anhand der Rügen der Beschwerdeführerin und der Antworten
der Prüfungskommission überprüft, ob die Prüfungskommission die
Leistung der Kandidatin richtig bewertet hat. Diese Nachkorrektur hat
ergeben, dass der Kandidatin ein zusätzlicher Punkt erteilt worden ist,
da in einer Frage die zur Auswahl stehenden Antworten missverständ-
lich waren. Trotz dieses zusätzlichen Punkts fehlen der Beschwerde-
führerin mit 48 Punkten immer noch 6 Punkte zur Erlangung der Note
4, welche gemäss Notenschlüssel für 54-59 Punkte erteilt wird. Die
Vorinstanz hat sich im Beschwerdeentscheid ausführlich mit den mate-
riellen Rügen und den Stellungnahmen der Prüfungskommission dazu
auseinandergesetzt. Dabei ist sie nachvollziehbar und überzeugend
zum Schluss gekommen, dass sich die Prüfungskommission einge-
hend mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin befasst habe und zu
Recht und in richtiger Ausübung ihres Ermessens bei der Korrektur
von Prüfungen zum Schluss gekommen sei, dass der Beschwerdefüh-
rerin gestützt auf ihre in der Prüfung erbrachte Leistung keine weiteren
Punkte zu erteilen seien, da feststehe, dass ihre Antworten richtig be-
wertet worden seien und für falsche Antworten keine Punkte erteilt
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würden. Dieser rechtlichen Würdigung der Vorinstanz schliesst sich
das Bundesverwaltungsgericht ohne weiteres an. Aufgrund der aus-
führlichen und schlüssigen Begründung des angefochtenen Ent-
scheids sowie der weiteren Stellungnahmen der Vorinstanz und der
Erstinstanz steht für das Gericht fest, dass die Prüfungskommission
die Leistungen der Beschwerdeführerin angemessen benotet hat und
kein Anlass besteht, in das von der Prüfungskommission korrekt aus-
geübte Ermessen einzugreifen.
3.4 Es ist allgemein bekannt, dass von Prüfungen, welche zwecks ein-
facherer Korrektur, leichterer Bewältigung grosser Prüfungssessionen
und besserer Vergleichbarkeit der Leistungen der Kandidaten unterein-
ander nach dem Multiple-Choice-Verfahren durchgeführt werden, unter
den Kandidaten Prüfungsfragen aus früheren Sessionen zirkulieren.
Allein der Umstand, dass diese Sammlungen alter Fragen zur Vorbe-
reitung der Prüfungen verwendet werden, schafft indessen keine Un-
gleichbehandlung unter den Kandidaten. Wie die Vorinstanz zu Recht
festgestellt hat, besteht für alle, die die Prüfung ablegen wollen, die
Möglichkeit, mit früheren Prüfungsabsolventen Kontakt aufzunehmen
und sich über die Art der Fragestellungen zu erkundigen. Die Un-
sicherheit, dass die verwendeten Fragen korrekt aus der Erinnerung
wiedergegeben werden, und die grosse Anzahl der zur Auswahl
stehenden Antworten, welche kaum lückenlos aus dem Gedächtnis
abgerufen werden können, lassen es allerdings als unwahrscheinlich
erscheinen, dass diese privaten Sammlungen als einzige Prüfungsvor-
bereitung dienen. Da es den Prüfungsexperten aufgrund ihres Ermes-
sens bei der Abnahme von Prüfungen frei steht, jedes Jahr wieder
neue Prüfungsaufgaben mit anderen Multiple-Choice-Fragen zusam-
menzustellen, ist eine Gleichbehandlung der Kandidaten garantiert,
und zwar unabhängig davon, ob sie im ersten oder zweiten Versuch
antreten. Ein fehlerhafter Ablauf und eine Benachteiligung einzelner
Kandidaten liessen sich nur dann erkennen, wenn die in der Session
verwendete Aufgabenstellung auf ungerechtfertigte Weise einzelnen
daran teilnehmenden Kandidaten zuvor in die Hände käme. Solches
wird aber im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht. Die Erstinstanz
und die Vorinstanz haben in ihren Stellungnahmen zu den Beschwer-
deanträgen vielmehr überzeugend aufgezeigt, dass die Behauptung
der Beschwerdeführerin nicht zutrifft, dass die Beantwortung der Fra-
gen eine reine Glückssache sei oder ein unkritisches Studium früherer
Examensfragen und der Musterantworten voraussetze.
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4.
Schliesslich ist festzustellen, dass der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin in der Beschwerdeschrift an das Bundesverwal-
tungsgericht über Seiten exakt die gleichen Rügen wie im vorinstanzli-
chen Beschwerdeverfahren formuliert und wiederholt vorbringt, die
Vorinstanz habe sich mit seinen Rügen überhaupt nicht auseinander-
gesetzt, was wie dargelegt nicht zutrifft. Die Begründungspflicht nach
Art. 52 Abs. 1 VwVG schliesst mit ein, dass sich der Beschwerdeführer
mit der Argumentation des angefochtenen Entscheids auseinan-
dersetzt und nicht einfach in globaler Weise auf die im vorinstanzlichen
Verfahren vorgebrachten Rügen verweist (vgl. FABIA BOCHSLER/FRANK
SEETHALER, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Zü-
rich, 2009, Art. 52 N 72 ff.). Die pauschale Wiederholung der ersten
Rechtsschrift ist nun aber keine sachbezogene Auseinandersetzung
mit dem angefochtenen Entscheid. Ebensowenig vermögen die einge-
reichten, mit Leuchtstift kolorierten Kopien aus juristischen Hand-
büchern zu belegen, dass die Prüfungskommission die Antworten der
Beschwerdeführerin falsch gewertet hat oder dass die Vorinstanz in
ihrem Beschwerdeentscheid von einem unrichtigen oder unvollständig
erstellten rechtserheblichen Sachverhalt ausgegangen wäre. Die An-
träge sind damit zu wenig substantiiert. Die pauschalen Vorbringen
vermögen jedenfalls nichts an der Überzeugung des Gerichts zu än-
dern, dass die Aktenlage und der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz
klar aufzeigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ungenü-
genden Prüfungsleistung und gestützt auf das Prüfungsreglement die
Berufsprüfung für Personalfachleute nicht bestanden hat. Damit ist die
Beschwerde abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Ver-
fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden gestützt
auf Art. 63 Abs. 4bis VwVG auf Fr. 1'000.-- festgelegt und mit dem von
ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Da die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie kei-
nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG).
6.
Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig (Art. 83 Bst. t Bun-
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desgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110). Der Ent-
scheid ist damit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem von ihr am 24. Oktober 2008 geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen
zurück);
- die Vorinstanz (Einschreiben; Beilage: Vorakten);
- die Erstinstanz (Einschreiben; Beilage: Vorakten).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Katharina Walder Salamin
Versand: 7. April 2009
Seite 10