B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 05.10.2016 (2C_425/2016)
Abteilung II
B-6011/2015
Ur t e i l vom 5 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger, Richter Stephan Breitenmoser,
Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien
A._______,
vertreten durch Raffaele Rossetti, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verletzung des rechtlichen Gehörs.
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 gegen die X._______Bank AG
(nachfolgend: Bank) ordnete die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
(FINMA, nachfolgend: Vorinstanz) wegen Verletzung des Gewährs- und
Organisationserfordernisses durch Marktmanipulation im Rahmen der Ei-
genhandelstätigkeit der Bank und weiterer Vorkommnisse verschiedene
Massnahmen zulasten der Bank an und stellte fest, dass diese aufsichts-
rechtliche Bestimmungen schwer verletzt habe. In der Verfügung wird u.a.
ausgeführt, dass das Verhalten von A._______ (nachfolgend: Beschwer-
deführer) und anderen Händlern als Marktmanipulation zu qualifizieren sei
und die angestellten Händler damit gegen ihre Pflichten als Effektenhänd-
ler verstossen hätten (Verfügung, Rz. […]); die Bank müsse sich dieses
Verhalten ihrer Angestellten als schwere Verletzung des Gewährserforder-
nisses anrechnen lassen (Verfügung, Rz. […]). Die Verfügung ist in Rechts-
kraft erwachsen.
B.
Im Nachgang eröffnete die Vorinstanz am 14. Januar 2014 ein eingreifen-
des Verwaltungsverfahren gegen den Beschwerdeführer im Zusammen-
hang mit seiner Händlertätigkeit bei der Bank. Der Verfahrensgegenstand
wurde am 27. August 2015 auf seine Händlertätigkeit bei der Y._______AG
ausgedehnt, deren einziges Organ und Eigner er ist und gegen die eben-
falls ein eingreifendes Verwaltungsverfahren eröffnet worden war. Gleich-
zeitig hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in die ge-
samten Verfahrensakten sowie in die Verfügung gegen die Bank gewährt.
Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner
Tätigkeit bei der Bank ist noch nicht abgeschlossen.
C.
Mit Eingabe vom 25. September 2015 erhob der Beschwerdeführer Be-
schwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei festzustel-
len, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Dezember 2013 betreffend
die Bank "eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sei". In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Durchführung einer Partei-
verhandlung. Schliesslich stellt er Beweisanträge auf Beizug verschiede-
ner Verfahrensakten der Vorinstanz.
Zur Begründung macht er geltend, er sei vor Erlass der Verfügung gegen
die Bank nicht angehört worden. Damit seien sein Anspruch auf rechtliches
Gehör und weitere entsprechende Verfahrensgarantien verletzt worden.
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Ferner rügt er eine Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung durch die
Vorinstanz.
D.
Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2015 beantragt die Vorinstanz, auf
die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen.
Zudem beantragt sie einen Vorabentscheid über die Eintretensfrage, da
sich bei Nichteintreten auf die Beschwerde bzw. das Feststellungbegehren
eine mündliche Anhörung über materielle Aspekte erübrige. Schliesslich
schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beweisanträge.
E.
Mit Replik vom 17. November 2015 zog der Beschwerdeführer seine Be-
weisanträge zurück und verzichtete auf die mit der Beschwerde beantragte
Parteiverhandlung, da die Vorinstanz bestätigt habe, dass ihm die Verfü-
gung gegen die Bank erst am 27. August 2015 mit den gesamten Verfah-
rensakten zur Verfügung gestellt worden sei. Am Feststellungbegehren hält
er fest.
F.
Mit Duplik vom 11. Dezember 2015 hält die Vorinstanz an ihren Anträgen
fest und beantragt zudem, das vom Beschwerdeführer mit der Replik ein-
gereichte Parteigutachten der Z._______AG zum Untersuchungsbericht
betreffend die Y._______AG sei für die vorliegende Beschwerdesache ir-
relevant und daher nicht zu berücksichtigen.
G.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2016 nahm der Beschwerdeführer erneut Stel-
lung, da die Duplik Widersprüche enthalte und deshalb Präzisierungen not-
wendig seien. Er erklärte ferner, dass er eine Anfrage an die Vorinstanz
hinsichtlich seiner allfälligen Eintragung in deren Watchlist eingereicht
habe. Zudem reichte der Beschwerdeführer ein Kurzgutachten zur Frage
ein, ob mögliche Sanktionen der Vorinstanz gegenüber natürlichen Perso-
nen den Charakter einer strafrechtlichen Anklage i.S.v. Art. 6 EMRK auf-
weisen würden.
H.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2016 erklärte der Beschwerdeführer, dass die
Vorinstanz am 15. Januar 2016 auf Anfrage bestätigt habe, dass das Ver-
fahren gegen ihn weitergeführt werde und sein Einsichtsgesuch in die
Watchlist an die intern zuständige Stelle weitergeleitet worden sei. Zudem
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sei erneut ein Akteneinsichtsgesuch an die Vorinstanz gestellt worden, das
noch pendent sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 54 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. e
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bzw. Grund für
das Feststellungsbegehren ist die Verfügung gegen die Bank vom 13. De-
zember 2013. Der Beschwerdeführer bezeichnet diese in der Beschwerde
und den weiteren Eingaben ausdrücklich als angefochtene Verfügung und
beantragt festzustellen, dass diese in Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör ergangen sei. Auch aus seiner Beschwerdebegründung
geht hervor, dass er keine Rechte in dem vor Vorinstanz hängigen eingrei-
fenden Verfahren gegen ihn geltend machen will, auch wenn er sich teil-
weise auf Beweismittel beruft, welche dieses Verfahren betreffen (vgl.
bspw. die in Sachverhalt Bst. F und G genannten). Diese Beweismittel sind
für die Beurteilung der Frage der Verletzung seines Gehörsanspruchs im
Verfahren gegen die Bank unerheblich.
2.
Zu prüfen ist die Legitimation des Beschwerdeführers bzw. das Bestehen
eines Feststellungsinteresses.
2.1 Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Der Beschwerdeführer stellt ausschliesslich ein Feststellungsbegeh-
ren, weshalb zu prüfen ist, ob der Inhalt des Begehrens einer Feststel-
lungsverfügung zugänglich ist, der Beschwerdeführer diesbezüglich ein
schutzwürdiges Interesse hat und dem Begehren daher zu entsprechen ist
(Art. 25 Abs. 1 und 2 VwVG).
2.2 Die in der Sache zuständige Behörde – im Beschwerdefall das Gericht
– kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlicher
Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Fest-
stellungsverfügung bzw. einen Feststellungsentscheid treffen (Art. 25
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Abs. 1 VwVG). Gegenstand der Feststellung können zweifelsfrei bestimm-
bare sowie eindeutige individuelle und konkrete Rechte und Pflichten sein.
Es können nur Rechtsfragen geklärt, nicht aber Tatsachenfeststellungen
getroffen werden (BGE 130 V 388 E. 2.5). Die Frage der Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör im Verfahren gegen die Bank ist eine
rechtliche, weshalb das Begehren des Beschwerdeführers einem Feststel-
lungsentscheid grundsätzlich zugänglich ist.
2.3 Dem Feststellungsbegehren ist zu entsprechen, wenn der Gesuchstel-
ler ein schutzwürdiges Interesse nachweist (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Der
Nachweis obliegt somit dem Gesuchsteller; es ist nicht Sache der Behörde,
von Amtes wegen nach etwaigen Interessen zu forschen (Urteile des
BVGer C-1190/2012 vom 2. Juli 2015 E. 2.4.3 und B-3694/2010 vom
6. April 2011 E. 2.3). Dabei ist der Begriff des schutzwürdigen Interesses
im gleichen Sinne auszulegen wie bei der Beschwerdelegitimation nach
Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG (BGE 139 V 143 E. 3; BVGE 2010/12 E. 2.3).
Die Zulässigkeit von Feststellungsbegehren in Beschwerden, die sich ge-
gen eine Verfügung richten, ist somit nach Art. 25 Abs. 2 VwVG zu beurtei-
len (Urteil des BVGer C-1190/2012 vom 2. Juli 2015 E. 2.4.3). Nach der
Rechtsprechung ist der Erlass einer Feststellungsverfügung nur zulässig,
wenn ein schutzwürdiges, mithin rechtliches oder tatsächliches und aktu-
elles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbe-
stehens eines Rechtsverhältnisses nachgewiesen ist (BGE 132 V 257 E. 1;
Urteil des BVGer C-4034/2014 vom 4. Februar 2016 E. 2.1.2), dem keine
erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (zum
Verzicht auf diese zusätzliche Voraussetzung vgl. ISABELLE HÄNER, in:
Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 25
Rz. 20; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/
Genf 2013, Rz. 347), und wenn dieses schutzwürdige Interesse nicht durch
eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (sog. Subsidiarität
der Feststellungsverfügung; vgl. BGE 137 II 199 E. 6.5; BVGE 2014/45
E. 3.1.2 und Urteil des BVGer A-5452/2009 vom 19. August 2010 E. 2.2.1)
und der betroffenen Person aus dem Verweis auf die gestaltende Verfü-
gung keine unzumutbaren Nachteile entstehen (Urteil des BVGer C-1190/
2012 vom 2. Juli 2015 E. 2.4.3).
2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Verfü-
gung gegen die Bank, mit der ihm die Gewähr für eine einwandfreie Ge-
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schäftstätigkeit abgesprochen worden sei, trotz mehrerer Akteneinsichts-
gesuche vor dem 28. August 2015 nur der Bank eröffnet. Die Verfügung
sei rechtskräftig und auch ein günstiger Entscheid im gegen ihn geführten
Verfahren könne den Nachteil, dass er in der Verfügung gegen die Bank
für die gegen diese ausgesprochenen Massnahmen verantwortlich ge-
macht werde, nicht vollständig beseitigen, weshalb er besonders berührt
und in der Sache selber stärker als jedermann betroffen sei. Zudem werde
seine Identität in der Verfügung offenbart. Er sei nie in die Lage versetzt
worden, gegen die in der Verfügung gegen die Bank getroffenen Feststel-
lungen bezüglich seines Handelsverhaltens Beschwerde zu führen. Die
Verfügung sei getroffen worden, ohne ihn einzuvernehmen oder Stellung
nehmen zu lassen. Damit sei sein rechtliches Gehör verletzt worden, ob-
wohl ihm im Verfahren gegen die Bank Parteistellung zugekommen sei, da
die Begründung direkt mit dem Dispositiv der Verfügung in Zusammenhang
stehe. Ferner seien die Massnahmen, welche die Vorinstanz gegen den
Beschwerdeführer aussprechen könne, strafrechtlicher Natur, weshalb die
Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK im Verfahren gegen die Bank hätten
beachtet werden müssen. Indem die Verfügung gegen die Bank eröffnet
und damit publik gemacht worden sei, könne die rechtliche und tatsächli-
che Situation für den Beschwerdeführer nur mit der Feststellung der Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs und die damit verbundene Feststellung der
Nichtigkeit beeinflusst und korrigiert werden, weshalb er durch die entspre-
chende Feststellung einen praktischen Nutzen habe. Zudem könne die
Bank gestützt auf die angefochtene Verfügung Schadenersatzforderungen
gegen ihn geltend machen. Er sei von den Feststellungen in der angefoch-
tenen Verfügung unmittelbar betroffen, erleide einen persönlichen Nachteil
und sein guter Ruf sei gefährdet. Zudem nehme die Vorinstanz, sollte auf
die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden, die Verfügung ge-
gen die Bank und den entsprechenden Untersuchungsbericht nach Art. 3
der Datenverordnung-FINMA vom 8. September 2011 (SR 956.124) in ihre
Datensammlung (Watchlist) auf und diese Daten würden während 20 Jah-
ren aufbewahrt. Auch daraus erleide er einen Nachteil.
2.5 Die Vorinstanz legt dar, es bestehe kein Feststellungsinteresse. Über-
dies habe der Beschwerdeführer es verpasst, die Verfügung rechtzeitig an-
zufechten. Er sei nicht Verfügungsadressat und es sei nicht ersichtlich, wo-
rin seine materielle Beschwer liege. Das Dispositiv der Verfügung gegen
die Bank habe die Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen
durch die Bank und nicht durch den Beschwerdeführer, welcher im Dispo-
sitiv gar nicht genannt werde, zum Gegenstand. Vom Dispositiv sei daher
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allein die Bank direkt und unmittelbar betroffen. Die Vorbringen des Be-
schwerdeführers richteten sich gegen Teile der Begründung der Verfügung.
Die Begründung sei aber vorliegend nicht geeignet, die tatsächliche oder
rechtliche Stellung des Beschwerdeführers direkt und unmittelbar zu be-
einflussen, zumal die Verfügung keine individuellen Zurechnungen zu ein-
zelnen und keine Massnahmen gegenüber natürlichen Personen enthalte.
Aber auch die materielle Beschwer sei nicht gegeben, da ihm im Verfahren
gegen die Bank keine Parteistellung zugekommen sei und ihm ein solche
während des Verfahrens gestützt auf einen Prognoseentscheid auch nicht
hätte eingeräumt werden müssen. Für die Beurteilung des Vorliegens einer
besonderen beachtenswerten Beziehungsnähe zur Streitsache einer mit-
tels Verfügung geregelten Sache sei vom Verfügungsdispositiv auszuge-
hen. Der Beschwerdeführer habe nie eine Gewährsposition bei der Bank
inne gehabt und sei zum Verfügungszeitpunkt seit fast drei Jahren nicht
mehr bei der Bank angestellt gewesen. Er sei daher nicht mehr als jeder
andere Dritte betroffen. Nicht klar und nicht rechtsgenüglich dargetan sei
zudem, welchen Nachteil er mit der vorliegenden Beschwerde abwenden
wolle. Ein Nachteil aufgrund der publizierten Medienmitteilung sei nicht er-
sichtlich. Auch mit Bezug auf die behauptete Nichtigkeit der Verfügung ge-
gen die Bank sei auf das Feststellungsbegehren mangels Parteistellung
nicht einzutreten. Zudem habe die Bank bisher, d.h. rund zwei Jahre seit
Erlass der Verfügung, keine Schadenersatzforderungen gegen den Be-
schwerdeführer gestellt. Im Verfahren gegen den Beschwerdeführer werde
dessen Verantwortlichkeit geprüft, während dagegen im Verfahren gegen
die Bank die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen durch diese ge-
prüft worden sei. Mit Bezug auf einen allfälligen Eintrag in der Watchlist
lege der Beschwerdeführer schliesslich nicht dar, wie die Bank von diesem
erfahren solle; ihr und auch anderen Dritten stünden keinerlei Auskunfts-
rechte betreffend den Beschwerdeführer zu.
2.6 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18 April 1999 [BV,
SR 101], Art. 29 ff. VwVG) und auf Eröffnung der Verfügung (Art. 34
VwVG) steht nur den Parteien (Art. 6 VwVG) zu (BGE 130 II 521 E. 2.8).
Demnach kommen eine Gehörsverletzung und damit ein schutzwürdiges
Interesse am beantragten Feststellungentscheid nur in Frage, soweit der
Beschwerdeführer im Verfahren der Verfügung gegen die Bank überhaupt
über eine Parteistellung verfügte oder diese ihm fälschlicherweise nicht
eingeräumt wurde (Urteil des BGer 2C_657/2014 vom 12. November 2014
E. 2.1). Nach Art. 6 VwVG gelten als Parteien Personen, deren Rechte
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oder Pflichten die Verfügung berühren soll (sog. materielle Verfügungsad-
ressaten), und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen
ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht (Art. 48 VwVG; zum Begriff
der Partei vgl. BGE 139 II 279 E. 2.2; 139 II 328 E. 4.1; 139 III 504 E. 3.3),
somit auch Dritte, die in einem besonders engen, spezifischen Verhältnis
zum Verfügungsgegenstand stehen und deren Situation durch den Aus-
gang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden kann
(BGE 139 II 328 E. 4.1 in fine).
2.6.1 Der Beschwerdeführer führt ausschliesslich in eigenem Namen Be-
schwerde, weshalb nicht auf eine allfällige Vertretungsbefugnis für die
Bank einzugehen ist. Die Verfügung gegen die Bank wurde ihr, der ban-
kengesetzlichen Prüfgesellschaft sowie der Untersuchungsbeauftragten
eröffnet. Der Beschwerdeführer war nicht Verfügungsadressat und durch
die Verfügung wurden auch keine ihn betreffenden Rechte und Pflichten
geregelt. Seine Vorbringen richten sich denn auch nicht gegen das Dispo-
sitiv der angefochtenen Verfügung, welches ausschliesslich die Bank be-
trifft, sondern gegen Teile der Begründung (Rz. […]). Jedoch erwächst nur
die Entscheidformel (das Dispositiv) einer Verfügung in Rechtskraft; die
vom Beschwerdeführer beanstandeten Passagen in den Erwägungen sind
der Rechtskraft somit grundsätzlich nicht zugänglich (BGE 140 I 114
E. 2.4.2). Sie sind nicht geeignet, die tatsächliche oder rechtliche Stellung
des Beschwerdeführers direkt und unmittelbar zu beeinflussen, und zeiti-
gen keine Auswirkungen auf ihn, zumal der Beschwerdeführer nie eine Ge-
währsposition bei der Bank inne hatte und zum Verfügungszeitpunkt seit
fast drei Jahren nicht mehr bei der Bank angestellt war. Teile der Erwägun-
gen nehmen nur ausnahmsweise an der Rechtskraft teil, wenn das Dispo-
sitiv nur im Zusammenhang mit den entsprechenden Erwägungen verstan-
den werden kann (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.2; Urteil des BVGer A-7643/
2010 vom 31. Januar 2012 E. 3.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dem
Beschwerdeführer kam demnach im Verfahren gegen die Bank keine Par-
teistellung i.S.v. Art. 6 VwVG zu.
2.6.2 Grundsätzlich können auch Drittbetroffene ein Begehren um Erlass
einer Feststellungsverfügung bzw. eines Feststellungsurteils stellen
(BGE 121 II 473; HÄNER, a.a.O., Art. 25 Rz. 18; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
a.a.O., Rz. 343). Der Anspruch Dritter auf Erlass einer Feststellungsverfü-
gung wird aber dadurch eingeschränkt, dass der praktische Nutzen direkt
bei der gesuchstellenden Person eintreten muss; d.h. der mittels Feststel-
lung abzuwendende Nachteil muss unmittelbar beim Gesuchsteller eintre-
ten (BVGE 2007/47 E. 3.2.1; HÄNER, a.a.O., Art. 25 Rz. 18). Vorliegend
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läuft der Beschwerdeführer bei Verweigerung des ersuchten Feststellungs-
urteils jedoch nicht Gefahr, dass er oder die Behörde nachteilige Massnah-
men treffen oder günstige unterlassen wird: Die individuelle Verantwortlich-
keit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der
Bank (und der iProp; vgl. Sachverhalt Bst. B) wird im gegen ihn geführten
eingreifenden Verwaltungsverfahren zu beurteilen sein. Dabei werden die
wesentlichen Akten aus dem Verfahren gegen die Bank (insb. der Untersu-
chungsbericht) sowie die Verfügung gegen die Bank praxisgemäss beige-
zogen und somit zum Bestandteil der Verfahrensakten; dem Beschwerde-
führer wird dazu das rechtliche Gehör gewährt werden (vgl. Teilurteil des
BVGer B-5041/2014 vom 29. Juni 2015 E. 3.5.3.3; Urteil des BVGer
B-3625/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 3). Die Verfügung wurde darüber hin-
aus nicht publiziert und nur der Bank sowie der Prüfgesellschaft und der
Untersuchungsbeauftragten eröffnet. Schliesslich enthält die Medienmittei-
lung der Vorinstanz betreffend den Abschluss des Verfahrens gegen die
Bank keine Namen von Händlern und – wie die Vorinstanz zutreffend aus-
führt – nicht einmal die Anzahl der involvierten Händler. Mit Bezug auf einen
allfälligen Eintrag des Beschwerdeführers in die Watchlist ist darauf hinzu-
weisen, dass die Vorinstanz entsprechende Daten nur bekanntgeben kann,
soweit eine gesetzliche Grundlage besteht oder die betroffene Person
schriftlich einwilligt (Art. 8 Datenverordnung-FINMA; der Betroffene hat
nach Art. 6 Datenverordnung-FINMA ein Auskunftsrecht). Ein Eintrag kann
aber durch das vorliegende Feststellungsbegehren nicht abgewendet wer-
den, da ein solcher auch im Rahmen des eingreifenden Verwaltungsver-
fahrens gegen den Beschwerdeführer erfolgen kann.
2.6.3 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die angefochtene
Verfügung sei infolge der krassen und unheilbaren Gehörsverletzung nich-
tig. Eine Nichtigkeit infolge Gehörsverletzung kommt jedoch nur in Frage,
soweit der Beschwerdeführer im Verfahren auf Erlass der Verfügung gegen
die Bank über Parteistellung verfügte oder diese ihm fälschlicherweise
nicht eingeräumt wurde. Dies wurde bereits geprüft und verneint (vgl.
E. 2.6.1 f.). Demzufolge ist auch insoweit ein Feststellungsinteresse zu
verneinen (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_657/2014 vom 12. November
2014 E. 2.1 betreffend einen vergleichbaren Sachverhalt).
2.7 Damit besteht vorliegend kein schutzwürdiges Interesse an der gericht-
lichen Feststellung einer allfälligen Gehörsverletzung. Fehlt das Feststel-
lungsinteresse, ist auf ein Feststellungsbegehren nicht einzutreten.
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3.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Rechtsverzögerung bzw.
Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz. Er substantiiert diese Rüge je-
doch in keiner Weise. Insbesondere macht er nicht geltend, er habe vor der
Vorinstanz ein Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung gestellt.
Mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses im Zusammenhang mit
der Verfügung gegen die Bank hätte er ohnehin keinen Anspruch auf Erlass
einer Feststellungsverfügung gehabt. Eine Rechtsverweigerung liegt nicht
vor (vgl. Urteil des BGer 2C_657/2014 vom 12. November 2014 E. 1.4).
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über kein
schutzwürdiges Interesse an seinem Feststellungsbegehren verfügt, wes-
halb darauf nicht einzutreten ist. Die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechts-
verzögerungsbeschwerde ist abzuweisen.
5.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Ver-
fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gerichtsge-
bühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der
Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien (Art. 2 Abs. 1
VGKE). Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit mit Vermögensin-
teresse (Art. 4 VGKE), da mit der Beschwerde letztlich ein wirtschaftlicher
Zweck verfolgt wird (vgl. BGE 139 II 404 E. 12.1), wobei sich der Streitwert
nicht konkret beziffern lässt. Im Lichte der in Art. 2 Abs. 1 VGKE genannten
Bemessungskriterien und unter Berücksichtigung des doppelten Schriften-
wechsels erscheinen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– in jedem Fall als
angemessen. Der am 29. Oktober 2015 geleistete Kostenvorschuss wird
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Es ist keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Feststellungsbegehren wird nicht eingetreten.
2.
Die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Astrid Hirzel
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Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 6. April 2016