B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 29.05.2015 (2C_833/2014)
Abteilung II
B-6025/2013
U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Marc Steiner, Richter Pascal Richard,
Gerichtsschreiberin Karin Behnke.
Parteien
1.A._______,
2.B._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Departement für Inneres und Volkswirtschaft
des Kantons Thurgau,
Verwaltungsgebäude,
Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Vorinstanz.
Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau,
Verwaltungsgebäude,
Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Erstinstanz.
Gegenstand
Landwirtschaftliche Direktzahlungen 2012.
B-6025/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden sowie C._______ schlossen am 1. Mai
2000 einen Vertrag über die Errichtung einer Tierhaltungsgemeinschaft
gestützt auf Art. 11 Abs. 1 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung
vom 7. Dezember 1998 (LBV; SR 910.91) in der bis 31. Dezember 2003
gültigen, ursprünglichen Fassung (AS 1999 65). Das Landwirtschaftsamt
des Kantons Thurgau (Erstinstanz) anerkannte mit Entscheid Nr. 2005/3
vom 16. Februar 2005 den Zusammenschluss der beiden Betriebe als
Betriebszweiggemeinschaft (BZG) gemäss Art. 12 LBV ab dem 8. Febru-
ar 2005 zum Zweck der gemeinsamen Rindviehhaltung, nachdem die
BZG-Partner ein entsprechendes Gesuch eingereicht hatten. Die Aner-
kennung war mit den Auflagen verbunden, über den Betriebszweig Rind-
viehhaltung eine separate Rechnung zu führen, die Aufteilung der Tiere
und die separate Rechnungsführung für den Betriebszweig Rindviehhal-
tung in den Vertrag vom 1. Mai 2000 zu integrieren und die rechtsgültig
unterzeichneten Anhänge 1 und 2 zum Vertrag umgehend der Erstinstanz
einzureichen.
A.b Am 14. Juni 2012 führten Vertreter der Erstinstanz und des BLW eine
vorangekündigte Überprüfung der Betriebszweiggemeinschaft durch, um
im Wesentlichen zu eruieren, ob die in Art. 12 LBV genannten Vorausset-
zungen noch erfüllt waren, und ob die von den Beschwerdeführenden
ausgesprochene Kündigung der Betriebszweiggemeinschaft vom 26. April
2010 per 1. Mai 2011 noch galt. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 teilte
die Erstinstanz den Beschwerdeführenden und dem damaligen Betriebs-
zweigpartner mit, für die Berechnung der Direktzahlungen 2012 sei u.a.
der korrekte Rindviehbestand pro Betrieb notwendig. Bei einer Betriebs-
zweiggemeinschaft erfolge die Aufteilung des Rindviehbestandes in der
Regel auf Grund des im Betriebszweiggemeinschafts-Vertrag festgehal-
tenen Verteilschlüssels oder auf Grund anderer Kriterien. Mangels eines
anderen Verteilschlüssels seien die von der Tierverkehrsdatenbank zuge-
stellten Rindviehdaten der BZG im Verhältnis der vom BLW gemeldeten
vermarkteten Milchmenge zwischen den beiden Betrieben aufzuteilen,
wobei die Verhältniszahlen 19.7 % (Beschwerdeführenden) und 80.3 %
(C._______) betrügen. Werde eine andere Aufteilung gewünscht, müsste
der Erstinstanz bis spätestens 31. Oktober 2012 ein von beiden Partnern
unterzeichneter Verteilschlüssel zukommen. Innert der genannten Frist
ging kein von beiden Parteien unterzeichneter Verteilschlüssel ein.
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A.c Sodann widerrief die Erstinstanz mit Entscheid vom 26. Oktober 2012
den Entscheid betreffend Anerkennung einer Betriebszweiggemeinschaft
vom 16. Februar 2005 und hob die Betriebszweiggemeinschaft per
30. April 2013 auf. Zur Begründung führte die Erstinstanz aus, gestützt
auf Ziffer 2 des Dispositivs des Anerkennungsentscheids vom 16. Februar
2005 werde die Anerkennung widerrufen, wenn die erforderlichen Vo-
raussetzungen nicht mehr erfüllt seien, was vorliegend offensichtlich zu-
treffe. So sei unklar, ob der Betriebszweiggemeinschafts-Vertrag noch
Gültigkeit habe. Für die Jahre 2005 bis und mit 2011 lägen keine von al-
len Vertragsparteien unterzeichneten Abrechnungen über den Betriebs-
zweig Rindviehhaltung vor. Es sei nicht bekannt, ob sich beide Vertrags-
parteien arbeitsmässig noch am gemeinsamen Betriebszweig Rindvieh-
haltung beteiligten und regelmässig Arbeit verrichteten. Schliesslich hät-
ten die Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie Ende Juni 2012 die ei-
genen Milchkühe weggäben und die Rindviehhaltung definitiv aufgäben.
Auf Grund dieser Umstände und anderer vor Ort erhaltener Informationen
und Unterlagen habe die Erstinstanz die Erfüllung der Voraussetzungen
von Art. 12 LBV verneinen müssen, was letztlich zum Widerruf der Be-
triebszweigemeinschaft geführt habe.
B.
B.a Mit Entscheid vom 26. November 2012 beschied die Erstinstanz den
Beschwerdeführenden einen Direktzahlungsanspruch für das Jahr 2012
von Fr. 40'700.90. Sie ging dabei von einem massgebenden Tierbestand
von 23.01 GVE aus, den sie gestützt auf den erwähnten Verteilschlüssel
errechnet hatte (19.7 % von 116.7805 GVE). Den Betrag von
Fr. 40'700.90 reduzierte sie aufgrund des steuerbaren Vermögens des
Beschwerdeführers 1 von Fr. 1'497'900.- um Fr. 38'375.90, so dass ein
Direktzahlungsanspruch für das Jahr 2012 in der Höhe von Fr. 2'325.-
verblieb (Beitrag für den ökologischen Ausgleich).
B.b Nachdem die Erstinstanz den Beschwerdeführenden für das Jahr
2012 am 3. Juli 2012 aufgrund der Vorjahresdaten eine Akontozahlung
von Fr. 24'000.- ausgerichtet hatte, forderte sie mit Entscheid vom
28. November 2012 einen Teil der Akontozahlung, nämlich Fr. 21'675.-,
zurück.
B.c Gegen diese beiden, ihre Direktzahlungen für das Jahr 2012 betref-
fenden Entscheide legten die Beschwerdeführenden am 15. Dezember
2012 Rekurs beim Departement für Inneres und Volkswirtschaft, Frauen-
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feld (Vorinstanz), ein, wobei sie vor allem einen höheren Wert für die
Standardarbeitskräfte (SAK) und ein geringeres massgebendes Vermö-
gen des Beschwerdeführers 1 für das Jahr 2012 geltend machten.
B.d Mit Entscheid vom 20. September 2013 wies die Vorinstanz den Re-
kurs kostenfällig ab.
C.
C.a Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden am 22. Oktober 2013
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen sinnge-
mäss, es seien ihnen unter Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz
vom 20. September 2013 die Direktzahlungen für das Jahr 2012 wie bis
anhin auszurichten, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
C.b Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2014 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde, wobei sie zur Begründung ihres Antra-
ges auf den angefochtenen Entscheid verwies.
C.c Auch die Erstinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 17. Januar
2014 die Abweisung der Beschwerde. Dabei wies sie auf Art. 7 des BZG-
Vertrags vom 1. Mai 2000, der als grundsätzliches Abrechnungskriterium
zwischen den Vertragsparteien die Milchmenge festlege, und auf ihr
Schreiben vom 8. Oktober 2012, wonach ohne Nennung der aktuellen
Tierzahlen der Rindviehbestand der BZG im Verhältnis der Milchmengen
auf die beiden Betriebe aufgeteilt werde.
D.
D.a Mit Stellungnahme vom 6. März 2014 äusserte sich das BLW als
Fachinstanz. Es hielt fest, die Beschwerdeführenden bildeten seit dem
8. Februar 2005 zusammen mit C._______ eine Betriebszweiggemein-
schaft, welche auf den 30. April 2013 aufgehoben worden sei. Im Vertrag
gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. e LBV seien die Tiere nach Anzahl "Nummern"
aufgeteilt und es sei festgehalten, dass die Tiere im jeweiligen Besitz des
einzelnen Partners verblieben. Die Voraussetzungen betreffend die Auf-
teilung der Tiere sowie die separate Rechnungsführung für den Betriebs-
zweig Rindviehhaltung seien in der Folge nicht eingehalten worden. Laut
Auskunft der Erstinstanz sei bezüglich der Zuordnung des Tierbestandes
bis 2008 auf die Angaben der Beschwerdeführenden und des Betriebs-
partners C._______ abgestellt worden. Nachdem 2009 der Wechsel auf
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die Tierverkehrsdatenbank (TVD) vollzogen worden sei und somit die Da-
ten direkt bei der Erstinstanz verfügbar gewesen seien, sei seitens der
Erstinstanz die genaue Aufteilung des Rindviehbestandes zwischen den
Beschwerdeführenden und C._______ verlangt worden. Die von beiden
Parteien eingereichte und unterzeichnete Aufteilung des Tierbestandes
vom 26. Oktober 2009 sei in der Folge übernommen worden. Im Juni
2012 sei die Betriebszweiggemeinschaft einer näheren Überprüfung un-
terzogen worden, welche Anlass für die hierauf folgende, vertiefte Unter-
suchung der von den Betriebszweigpartnern angegebenen Tierzahlen
gewesen sei. In der Regel werde die Aufteilung gemäss BZG-Vertrag und
basierend auf die (jeweils aktualisierten) Angaben der Beteiligten vorge-
nommen. Nachdem keine aktualisierten Tierbestände der beiden Betriebe
sondern nur der BZG-Vertrag vorlägen, erweise sich der Beizug der ver-
markteten Milch als ein geeignetes Kriterium für die Ermittlung des Tier-
bestandes der einzelnen BZG-Partner; für das Beitragsjahr 2012 sei die
Milchmenge vom 1. Mai 2011 bis 30. April 2012 zu berücksichtigen. Die
Selbstdeklaration der Beschwerdeführenden habe sich für das Jahr 2012
auf 250'000 kg Milch belaufen; die von der TSM Treuhand GmbH (in der
Folge TSM) dem BLW übermittelte Milchmenge habe jedoch lediglich
154'849 kg betragen. C._______ habe 632'134 kg deklariert und die TSM
habe dem BLW für diesen Bewirtschafter 616'055 kg übermittelt. Die an-
schliessende Aufteilung des Tierbestandes anhand dieser Milchmengen
und die entsprechende Umrechnung in GVE sei nicht zu beanstanden.
Die Erstinstanz habe ferner beide Parteien aufgefordert, einen abwei-
chenden Verteilschlüssel einzureichen, worauf die Parteien nicht reagiert
hätten. Die Berechnung der Standardarbeitskräfte (SAK) in der Stellung-
nahme der Erstinstanz vom 16. Januar 2013 erweise sich als richtig. Da
aufgrund der Überschreitung der Altersgrenze einzig das Vermögen des
Beschwerdeführers 1 beigezogen werden könne, erfolge der gemäss Art.
23 Abs. 1 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (aDZV;
in Kraft bis 31. Dezember 2013, AS 1999 229) mögliche Abzug pro SAK
auch einzig von dessen Vermögen (Art. 19 Abs. 2 aDZV).
D.b Mit Eingaben vom 11. März 2014 und 7. April 2014 äusserten sich die
Erst- und Vorinstanz zustimmend zum Mitbericht des BLW.
D.c Am 8. April 2014 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zum
Mitbericht des BLW.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid vom 20. September 2013 stellt eine Ver-
fügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesverwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Gemäss
Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG,
SR 910.1) kann gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, die in
Anwendung des LwG ergangen sind, beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Als Adressaten des Entscheides sind die Beschwerdeführenden be-
schwerdelegitimiert im Sinne von Art. 48 VwVG. Die Eingabefrist sowie
die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind ge-
wahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde ge-
leistet. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Soweit der Gesetzgeber keine abweichende Übergangsregelung ge-
troffen hat, sind diejenigen Rechtssätze anwendbar, welche bei Erfüllung
eines rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestan-
des Geltung hatten. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt bezieht
sich auf Direktzahlungen für das Jahr 2012, weshalb die damals gelten-
den Rechtssätze anzuwenden sind (Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts B-976/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 3, B-1055/2009 vom 30. April
2010 E. 3.2, und B-8363/2007 vom 18. Dezember 2008 E. 3.2). Demnach
kommen vorliegend die mit der Revision des LwG vom 22. März 2013
(AS 2013 3463) und der damit zusammenhängenden Änderungen weite-
rer Erlasse, welche am 1. Januar 2014 in Kraft traten, darunter soweit
hier interessierend insbesondere die Direktzahlungsverordnung vom
23. Oktober 2013 (DZV, SR 910.13) nicht zur Anwendung.
2.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass gestützt auf Art. 24 der -
nach dem vorstehend Gesagten vorliegend anwendbaren - aDZV (zit. in
Bst. D.a am Ende [ab dem 1. Januar 1999 gültige Fassung, AS 1999
229]) für die Bemessung des steuerbaren Vermögens die Werte der letz-
ten zwei Steuerjahre massgebend sind, die bis zum Ende des Beitrags-
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Seite 7
jahres rechtskräftig veranlagt worden sind. Unbestritten ist ferner, dass
gestützt auf Art. 23 Abs. 3 aDZV ab einem massgeblichen Vermögen von
1 Mio. Franken keine Direktzahlungen ausgerichtet werden. Das mass-
gebende Vermögen ist das steuerbare Vermögen, vermindert um
Fr. 270'000.- pro Standardarbeitskraft (Art. 23 Abs. 1 aDZV in der ab
1. Januar 2009 geltenden Fassung, AS 2008 3778). Keine Direktzahlun-
gen erhalten Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die vor dem 1. Ja-
nuar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr erreicht haben. Wird ein Be-
trieb von einer Personengesellschaft bewirtschaftet, so ist das Alter des
jüngsten Bewirtschafters oder der jüngsten Bewirtschafterin massgebend
(Art. 19 Abs. 1 und 2 aDZV).
2.3 Strittig ist jedoch die Grösse der Standardarbeitskraft und damit der
Abzug vom steuerbaren Vermögen des Beschwerdeführers 1. Während
die Erst- und Vorinstanz von einer Standardarbeitskraft von 1.6079 aus-
gehen, möchten die Beschwerdeführenden Standarbeitskräfte von 2.6858
berücksichtigt wissen. Die Berechnungen der Erst- und Vorinstanz und
der Beschwerdeführenden im Detail:
Erst- und Vorinstanz:
LN ohne Spezialkulturen: 2'184 Aren à 0.00028 SAK/Are 0.6115 SAK
Milchkühe: 19.7883 GVE à 0.043 SAK/GVE 0.8509 SAK
Andere Nutztiere: 3.2175 GVE à 0.03 SAK/GVE 0.0965 SAK
Hochstamm-Feldobstbäume: 49 Bäume à 0.001 SAK/Baum 0.0490 SAK
Total SAK: 1.6079 SAK
Beschwerdeführende:
LN ohne Spezialkulturen: 2'184 Aren à 0.00028 SAK/Are 0.6115 SAK
Massgebender Tierbestand: 47.10 GVE à 0.043 SAK/GVE 2.0253 SAK
Hochstamm-Feldobstbäume: 49 Bäume x 0.001 SAK/Baum 0.0490 SAK
Total SAK: 2.6858 SAK
Wie sich der Aufstellung unschwer entnehmen lässt, ist der unterschiedli-
che Wert der Standardarbeitskräfte auf die unterschiedliche Anzahl der
Nutztiere (gemessen in Grossvieheinheiten [GVE]) zurückzuführen. So-
dann wäre bei einer SAK von 1.6079 ein Abzug von Fr. 434'133.- vom
massgebenden Vermögen zulässig, bei einer SAK von 2.6858 indessen
ein Abzug von Fr. 772'734.-. Beträgt das massgebende Vermögen
Fr. 1'497'900.- (Bst. B.a hiervor), würden die Beschwerdeführenden bei
der von ihnen ins Recht gelegten SAK unter die Limite von 1 Mio. Fran-
ken fallen und ihre Direktzahlungen wären (vorbehältlich anderer Reduk-
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Seite 8
tionsgründe) nicht zu kürzen. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, ist
nachfolgend zu prüfen.
3.
Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, gleich
wie im verwaltungsinternen Verfahren des Bundes, der rechtserhebliche
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Das Gericht
ist demnach nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Der Un-
tersuchungsgrundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern ist ein-
gebunden in den Verfügungsgrundsatz, das Erfordernis der Begründung
einer Rechtsschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG), die objektive Beweislast sowie
in die Regeln der Sachabklärung und Beweiserhebung mit richterlichen
Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 13 VwVG). Es
verhält sich dabei so, dass die Verfahrensbeteiligten die mit der Sache
befasste Instanz in ihrer aktiven Rolle zu unterstützen haben, indem sie
das Ihrige zur Ermittlung des Sachverhaltes beitragen, unabhängig von
der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes. Die Mitwirkungspflicht gilt
naturgemäss gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser
kennt als die Behörde und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht
oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können. Dies gilt selbst
dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil des Rechtsunterworfenen
auswirkt. Daraus ergibt sich ebenso die Pflicht, die Behörde auch ohne
Aufforderung über eine nachträgliche Änderung der massgebenden Ver-
hältnisse zu orientieren. Umgekehrt hat die mit der Sache befasste In-
stanz ungeachtet allfälliger Mitwirkungspflichten ihrer Untersuchungs-
pflicht nachzukommen. Die Beschwerdeinstanz ist indes insbesondere
nicht verpflichtet, über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus
den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen. Mit Bezug auf die Be-
weislast ist festzuhalten, dass der Untersuchungsgrundsatz vornehmlich
die Behauptungs- und Beweisführungslast der Parteien mildert, an der
materiellen Beweislast, welche der Partei obliegt und wonach sie die Fol-
gen der Beweislosigkeit eines Sachumstandes zu tragen hat, aber nichts
ändert. Aufgrund der Tatsache, dass sich die Beweislosigkeit bei begüns-
tigenden Verfügungen zum Nachteil einer Partei auswirkt, ist diese denn
auch gezwungen, an der Beweisbeschaffung mitzuwirken (MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.49 ff.). Die Mitwirkungspflicht der Parteien gilt
nicht allgemein, sondern konzentriert sich alternativ auf bestimmte Kate-
gorien von Verfahren, darunter, soweit hier interessierend, Verfahren wel-
che die Parteien durch eigenes Begehren einleiten (PATRICK L. KRAUS-
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Seite 9
KOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Praxiskommentar VwVG, Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 13 N 8).
4.
4.1 Gemäss Art. 104 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sorgt der Bund dafür,
dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausge-
richtete Produktion einen wesentlichen Beitrag zur sicheren Versorgung
der Bevölkerung (Bst. a), Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen
und zur Pflege der Kulturlandschaft (Bst. b) sowie dezentralen Besiedlung
des Landes (Bst. c) leistet. In Ergänzung zur zumutbaren Selbsthilfe der
Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirt-
schaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen
Betriebe (Art. 104 Abs. 2 BV). Namentlich hat er die Befugnis und Aufga-
be, das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung ei-
nes angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen unter der Vo-
raussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises zu ergänzen
(Art. 104 Abs. 3 Bst. a BV; vgl. hierzu und zum Folgenden: BVGE
2009/39 E. 5).
4.2 Gemäss dem vorliegend anwendbaren Art. 70 Abs. 1 LwG in der bis
zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung vom 20. Juni 2003 (AS 2003
4217) richtete der Bund im Rahmen der Agrarpolitik 2011 Bewirtschaftern
und Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrie-
ben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises all-
gemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge aus. In diesem
Zusammenhang bestimmte der Bundesrat gemäss Art. 70 Abs. 5 lit. f
Satz 1 LwG die Grenzwerte bezüglich steuerbarem Einkommen und
Vermögen der Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, ab denen die
Summen der Beiträge gekürzt oder keine Beiträge ausgerichtet wurden
(vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgericht B-5624/2007 vom
20. Juni 2008 E. 2). Mit der Agrarpolitik 2014-2017 wurden die Einkom-
mens- und Vermögensgrenzen per 1. Januar 2014 grundsätzlich abge-
schafft (Ausnahme: Übergangsbeiträge; vgl. Botschaft zur Weiterentwick-
lung der Agrarpolitik in den Jahren 2014-2017 [Agrarpolitik 2014-2017],
BBl 2011 2075 ff., 2196, Art. 77 LwG in seiner derzeit gültigen Fassung).
Da es vorliegend um die Frage der Kürzung von Direktzahlungen für das
Jahr 2012 geht, finden die neuen rechtlichen Normen der Agrarpolitik
2014-2017 in diesem Verfahren keine Anwendung (vgl. zum Ganzen: Ur-
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Seite 10
teil des Bundesverwaltungsgerichts B-3530/2013 vom 6. Februar 2014
E. 3.1 sowie vorne E. 2.1).
4.3 Der Bundesrat ist in Abschnitt 1a der Verordnung vom 4. Oktober
1993 über das bäuerliche Bodenrecht (VBB, SR 211.412.110) seiner
Pflicht über die Festlegung der Faktoren und Werte für die Berechnung
einer Standardarbeitskraft nachgekommen (vgl. hierzu und zum Folgen-
den: BGE 137 II 182 E. 3.1.2). Nach Art. 2a Abs. 1 VBB gelten für die
Festlegung der Betriebsgrösse nach Standardarbeitskräften (SAK) die
Faktoren von Art. 3 der LBV (zitiert in Bst. A.a). Gemäss Art. 2a Abs. 2
VBB sind bestimmte Zuschläge und Faktoren ergänzend zu berücksichti-
gen. So ist etwa für einen betriebseigenen Wald ein Zuschlag von
0,012 SAK/ha zu berücksichtigen (Art. 2a Abs. 2 lit. n VBB). Nach Art. 3
LBV ist die Standardarbeitskraft eine Einheit für die Erfassung des ge-
samtbetrieblichen Arbeitszeitbedarfs mit Hilfe standardisierter Faktoren.
Diese werden in Art. 3 Abs. 2 LBV näher umschrieben. Massgeblich sind
die landwirtschaftliche Nutzfläche (lit. a) und die Anzahl (gemessen in
Grossvieheinheiten) der Nutztiere (lit. b), ergänzt durch Zuschläge bei
bestimmten besonderen Voraussetzungen wie etwa für Hang- bzw. Steil-
lagen im Berggebiet oder in der Hügelzone (lit. c). Als landwirtschaftliche
Nutzfläche gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau ge-
nutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche, die dem Bewirtschafter ganz-
jährig zur Verfügung steht (vgl. Art. 14 LBV). Für die Umrechnung der
landwirtschaftlichen Nutztiere in Grossvieheinheiten (GVE) gelten die
Faktoren im Anhang der LBV (vgl. Art. 27 LBV sowie BGE 137 II 182
E. 3.1.2).
4.4 Der für die Umrechnung in GVE massgebende Tierbestand wird
grundsätzlich gestützt auf eine (Selbst-)Deklaration des Bewirtschafters
erhoben. Dies ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 aDZV sowie den hierzu gel-
tenden Weisungen und Erläuterungen des BLW (vgl. Weisungen und Er-
läuterungen 2012 zur Verordnung über die Direktzahlungen an die Land-
wirtschaft vom 7. Dezember 1998 zu Art. 29). Zu dieser Deklaration bzw.
Mitwirkung ist der Bewirtschafter nach den allgemeinen Grundsätzen des
Subventionsrechts sowie nach den besonderen Bestimmungen des
Landwirtschaftsrechts verpflichtet (vgl. CHRISTIAN AUER, in: Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 13; ferner:
CHRISTIAN HOFER, Mehrebenenvollzug des Direktzahlungssystems in der
Schweiz, Bund Kantone und private Leistungserbringer, in: Roland Norer
[Hrsg.], Tagungsband der 2. Luzerner Agrarrechtstage 2010, S. 144).
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Seite 11
Kommt der Bewirtschafter dieser Verpflichtung nicht in korrekter Weise
nach und macht er unrichtige oder - trotz korrekter behördlicher Abmah-
nung - gar keine Angaben, so hat allein dieser Umstand zur Folge, dass -
je nach Schwere seiner Pflichtwidrigkeit - seine Direktzahlungen für die
fragliche Periode gekürzt oder ganz verweigert werden (vgl. 70 aDZV).
4.4.1 Vorliegend orientierte die Erstinstanz die Beschwerdeführenden und
C._______ mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 dahingehend, dass sie
mangels aktueller Tierzahlen der beiden Betriebe eine Aufteilung gemäss
der vom BLW gemeldeten Milchmenge vorzunehmen gedenke. Indessen
räumte sie den Vertragspartnern die Gelegenheit ein, die interessieren-
den Tierzahlen bis zum 31. Oktober 2012 nachzureichen (vgl. vorne Bst.
A.b). Weil für die BZG insgesamt gesicherte Zahlen aus der Tierverkehrs-
datenbank vorlagen und der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag
über die Errichtung einer Betriebszweiggemeinschaft vom 1. Mai 2000
selber in Art. 7 ausdrücklich die Milchmenge als grundsätzliches Kriterium
für die interne Aufteilung nennt, war dieses Vorgehen korrekt. Das bestä-
tigte auch das BLW als Fachbehörde in seiner Stellungnahme vom
6. März 2014 an das Bundesverwaltungsgericht, und auch für das Gericht
ergibt sich keine andere Betrachtungsweise. Hätten die Beschwerdefüh-
renden auf die effektiven, aktuellen Tierzahlen abstellen wollen, hätten sie
dies zumindest innert der gesetzten Frist erklären müssen, was sie je-
doch nicht taten.
4.4.2 Die Beschwerdeführenden wenden ein, Vertragspartner C._______
sei nicht zu einer gemeinsamen Erklärung bereit gewesen, wie sie die
Erstinstanz verlangt habe. Das führt indessen zu keiner anderen Betrach-
tungsweise. Art. 9 des BZG-Vertrags verweist hinsichtlich der Gesell-
schaftsbeschlüsse auf Art. 534 des Schweizerischen Obligationenrechts
vom 30. März 2011 (OR, SR 220), welche der Zustimmung aller Gesell-
schafter bedürfen. Ein solcher Beschluss wäre in der von der Erstinstanz
erbetenen gemeinsamen Erklärung zu erblicken gewesen, wonach die
Aufteilung der Tierbestände – abweichend von Art. 7 des Vertrags – nicht
gemäss der Milchmenge, sondern gemäss den aktuellen Tierzahlen vor-
zunehmen sei. Wenn es mangels Zustimmung eines Gesellschafters
nicht hierzu kam, war die Aufteilung – wie gesehen – demnach aufgrund
der Milchmenge vorzunehmen. Hätten die Beschwerdeführenden etwas
anderes gewollt, hätten sie auf dem Zivilweg gegen C._______ vorgehen
müssen.
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4.5 Aus den Akten ergibt sich somit und blieb übrigens unbestritten, dass
die Beschwerdeführenden für die streitbezogene Referenzperiode
2011/2012 (und entgegen einer förmlichen Aufforderung seitens der Erst-
instanz hierzu) keine aktuellen Zahlenangaben über die dazumal von
ihnen bewirtschafteten Tiere einreichten. Nachdem die Beschwerdefüh-
renden selber im Betriebsdatenblatt für das Jahr 2012 lediglich 24.50
GVE (wovon 20 Milchkühe) angegeben und sich offenbar ver-
schiedentlich dahingehend hatten verlauten lassen, die Milchproduktion
ganz aufgeben zu wollen, erwiesen sich Angaben aus früheren Referenz-
perioden, welche die Erstinstanz ihren damaligen Direktzahlungsent-
scheiden zu Grunde gelegt hatte (umgerechnet 47.47 GVE für 2009,
45.44 GVE für 2010 und 47.10 GVE für 2011) als möglicherweise über-
holt. Zwar korrigierten die Beschwerdeführenden die Angaben des Be-
triebsdatenblattes mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 und nannten da-
rin für das streitbezogene Milchjahr mit 47.10 GVE eine wesentlich höhe-
re Zahl. Gleichwohl war die Erstinstanz mit Blick auf die gesamten Um-
stände gehalten, der allenfalls zwischenzeitlich grundlegend geänderten
Sachlage nachzugehen, was sie mit dem Augenschein vom 14. Juni 2012
und der anschliessenden Aufforderung an die Beschwerdeführenden tat,
einen aktuellen Verteilschlüssel einzureichen, welcher über die von ihnen
und vom Partnerbetrieb gehaltenen Tiere in rechtsgenüglicher Weise Auf-
schluss gab. Soweit die Beschwerdeführenden, welche für die hier inte-
ressierende Referenzperiode nach dem Gesagten unstreitig keine aktuel-
len, nachprüfbaren Tierzahlen eingereicht haben, sich mit der vorliegen-
den Beschwerde gegen dieses Vorgehen der Erstinstanz und dessen Be-
stätigung durch die Vorinstanz wenden, kann ihnen daher nicht gefolgt
werden. Ihre Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet. Zu prü-
fen bleibt indessen, ob die Milchmenge des fraglichen Milchjahres im
konkreten Fall richtig bzw. bundesrechtskonform ermittelt wurde.
5.
5.1 Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen müssen die Milchmen-
gen, die ihnen die Produzenten und Produzentinnen liefern, täglich auf-
zeichnen, getrennt nach Betrieb und Sömmerungsbetrieb. Sie müssen
der Administrationsstelle bis zum 10. Tag des folgenden Monats die pro
Monat je Produzentin und Produzent gelieferte Menge, getrennt nach Be-
trieb und Sömmerungsbetrieb, melden (Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verord-
nung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im
Milchbereich [Milchpreisstützverordnung, MSV, SR 916.350.2]). Die Di-
rektvermarkter und Direktvermarkterinnen müssen die Milchmenge, die
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sie für die Direktvermarktung verwenden, täglich in Kilogramm aufzeich-
nen und die Menge pro Monat und deren Verwertung bis zum 10. Tag des
folgenden Monats der Administrationsstelle melden (Art. 10 Abs. 1 MSV).
Mit der Aufzeichnung und Meldung der Produktionsdaten der Milchver-
werter und der Direktvermarktung der Direktvermarkter an die Administra-
tionsstelle besteht Gewähr, dass die produzierten Milchmengen je Produ-
zent lückenlos gemeldet werden.
Gestützt auf Art. 12 MSV bezeichnet das BLW für die Verwaltung der Zu-
lagen und der Meldung der Milchdaten eine verwaltungsexterne Stelle
(Administrationsstelle). Die Administrationsstelle muss rechtlich, organisa-
torisch und finanziell von den einzelnen milchwirtschaftlichen Organisati-
onen und Unternehmen unabhängig sein. Art. 12 Abs. 2 lit. a-g MSV sieht
was folgt vor: Sie (die Administrationsstelle) übermittelt dem BLW die Da-
ten, die dieses für den Entscheid über die Gesuche und zur Auszahlung
benötigt (lit.b), sie erhebt weitere Produktions- und Verwertungsdaten
(lit.e) und stellt dem BLW die Vertrags-, Produktions- und Verwertungsda-
ten zur Verfügung (lit. f).
5.2 Die Nationale Datenbank Milch (DBM) wird von der Administra-
tionsstelle, der TSM, über das Internet bereitgestellt. Sie wurde von der
TSM für den Ausstieg aus der Milchkontingentierung und die Reorganisa-
tion der Qualitätskontrolle der Verkehrsmilch initiiert. Die Datenbank liefert
präzise Antworten auf Fragen wie „Wo wurde wie viel Milch produziert
oder verwertet?" und „Von welcher Qualität war diese Milch?". Das BLW
ist der Auftraggeber für den öffentlich-rechtlichen Teil von DBM,
d.h. für die schweizweite Erhebung der Milchproduktionsdaten und Milch-
kaufverträge. Die TSM koordiniert seit dem 1. Mai 2006 diese Erhebung
der Milchdaten (monatlich eingelieferte Milch je Produzent und Milchkauf-
verträge zwischen Produzenten und Milchverwertern) und stellt diese auf
DBM für die berechtigten Kreise zur Verfügung. DBM bein-
haltet als nationale Datenbank die Stammdaten von über 30'000 Milch-
produzenten. Diese Daten stehen insbesondere als Grundlage für die
Umsetzung weiterer Aufträge wie z. B. Milchmengenmanagement und
Mitgliederverwaltung mit privaten Organisationen bereit. Die Dienstleis-
tungen der TSM im privaten Bereich erstrecken sich dabei vor allem auf
das Bereitstellen der Internetapplikation (inkl. Wartung, Service und Be-
trieb) und die Bewirtschaftung der Stammdaten
(, abgerufen am 1. Juli 2014).
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5.3 Unbestritten ist, dass das BLW in der fraglichen Referenzperiode vom
1. Mai 2011 bis 30. April 2012 für den Betrieb X._______ 154'849 kg
Milch und für den Betrieb C._______ 616'055 kg Milch gemeldet hat. Wie
die Unterinstanzen zu Recht festhalten, wird gemäss den Weisungen und
Erläuterungen zur aDZV (Fassung vom Februar 2012) für die vermarktete
Milch zunächst auf die Selbstdeklaration der Bewirtschafter abgestellt.
Für Betriebe, bei denen die vom BLW gelieferten Daten einen um mehr
als 1'000 kg abweichenden Wert für die im abgelaufenen Milchjahr ver-
marktete Milch ausweisen als die Selbstdeklaration des Bewirtschafters,
ist in der Regel der vom BLW gelieferte Wert massgebend (vgl. vorne E.
4.4). Als Verwaltungsverordnung sind diese Weisungen und Erläuterun-
gen für das Bundesverwaltungsgericht nicht bindend, können jedoch, so-
weit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung
der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zulassen - gleichwohl mitbe-
rücksichtigt werden (vgl. BGE 132 V 200 E. 5.1.2, BGE 130 V 163 E.
4.3.1, BGE 115 V 4 E. 1b). Dem Anhang 4 vom 1. Mai 2009 zum Milch-
kaufvertrag zwischen den Beschwerdeführenden und der Käserei
D._______ zufolge beträgt die Vertragsmenge für das Milchjahr 2009/10
und für die Zukunft 250'000 kg Milch unter dem Vorbehalt einer anders
lautenden Vereinbarung. Auch dem Betriebsdatenblatt 2012 (Stichtag: 2.
Mai 2012) ist dieselbe Milchmenge zu entnehmen, die freilich auf einer
Selbstdeklaration beruht. Demgegenüber meldete das BLW für den Be-
trieb der Beschwerdeführenden für das Milchjahr 2011/12 eine Milchmen-
ge von 154'849 kg. Nachdem der selbst deklarierte Wert um weit mehr
als 1'000 kg von der vermarkteten Milchmenge von 154'849 kg abweicht,
ist auf letztere abzustellen. Insofern ist der angefochtene Entscheid nicht
zu beanstanden. Damit ist zugleich gesagt, dass die sich auf die Milch-
menge stützenden und von den Unterinstanzen ermittelten niedrigeren
Werte der GVE und SKA als korrekt erweisen, so dass nur der niedrigere
Abzug vom massgebenden Vermögen zulässig bleibt. Die Beschwerde-
führenden tun nicht dar, inwiefern diese Werte rechnerisch fehlerhaft wä-
ren, und auch für das Bundesverwaltungsgericht sind keine Anhaltspunk-
te für einen Rechnungsfehler ersichtlich. Demnach erweist sich der ange-
fochtene Entscheid und die darin festgelegte Kürzung der Direktzahlun-
gen für das Jahr 2012 insgesamt als rechtens.
5.4 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde daher als unbegrün-
det, so dass sie abzuweisen ist.
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6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt sich, dass die Beschwerde-
führenden als vollständig unterlegene Parteien solidarisch die Kosten des
Verfahrens tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 172.320.2]). Diese werden auf
Fr. 1'200.- festgelegt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils mit den am 25. November 2013 geleisteten Kostenvorschüssen in
der Höhe von je Fr. 600.- (insgesamt Fr. 1'200.-) verrechnet.
Die Beschwerdeführenden haben keinen Anspruch auf Parteientschädi-
gung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden
solidarisch auferlegt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung & Forschung
(Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Karin Behnke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 14. August 2014