B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6043/2012
Ur t e i l vom 2 6 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter David Aschmann,
Richter Frank Seethaler,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
Association Suisse du théâtre
pour l'enfance et la jeunesse,
Speichergasse 4, Postfach 107, 3000 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kultur BAK,
Hallwylstrasse 15, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Finanzhilfe für die Förderperiode 2013-2015,
Verfügung BAK vom 22. Oktober 2012.
B-6043/2012
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Sachverhalt:
A.
Die Association Suisse du théâtre pour l'enfance et la jeunesse (im Folgen-
den: astej oder Beschwerdeführerin) ist eine gemeinnützige Vereinigung
und wurde 1972 in Neuenburg als Schweizer Sektion der internationalen
Vereinigung Association Suisse du théâtre pour l'enfance et la jeunesse
ASSITEJ gegründet. Sie bezweckt die Förderung und Unterstützung des
professionellen Kinder- und Jugendtheaterschaffens.
B.
Mit Gesuch vom 30. März 2012 beantragte die astej beim Bundesamt für
Kultur (im Folgenden: BAK oder Vorinstanz) eine finanzielle Unterstützung
der Verbandsarbeit für die Jahre 2013-2015 im jährlichen Betrag von Fr.
227'000.–, insbesondere zwecks Finanzierung der zusätzlichen Ausgaben
von Geschäftsstellen und Vorstand hinsichtlich der Kooperationsdiskussi-
onen mit den anderen Verbänden sowie zur Aufrechterhaltung der zentra-
len Dienstleistungen des Verbandes. Die astej sei international vernetzt,
national tätig sowie dreisprachig und setze sich für die Vertretung der kul-
turellen Interessen von Kindern und Jugendlichen sowie für die Unterstüt-
zung der Mitglieder in der Ausübung ihres Berufes ein.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2012 teilte das BAK mit, sie gewähre der astej
in den Jahren 2013-2015 eine Finanzhilfe von insgesamt Fr. 175'000.–.
Dieser Betrag werde wie folgt aufgeteilt: Fr. 100'000.– im Jahr 2013,
Fr. 50'000.– im Jahr 2014 und Fr. 25'000.– im Jahr 2015.
Mit Schreiben vom 28. August 2012 ersuchte die astej das BAK um die
Zustellung einer beschwerdefähigen Verfügung. Mit Verfügung vom
22. Oktober 2012 bestätigte das BAK inhaltlich seine Mitteilung vom
29. Juni 2012. Zur Begründung führte es aus, eine zu unterstützende Or-
ganisation müsse innerhalb der Gesamtsparte repräsentativ sein. Eine sol-
che Gesamtsparte sei zum Beispiel das Theater (neben anderen Gesamt-
sparten wie Kleinkunst, Kunst, Design, Literatur, Tanz und Musik). In allen
Sparten unterstütze das BAK jeweils nur eine Organisation professioneller
Kulturschaffender, ausgenommen im Theater und in der Musik. Im Bereich
Theater werde, neben sprachregionaler Verbände, je ein Verband der frei-
schaffenden und der fest angestellten Schauspieler/-innen, welcher zudem
Kooperationsverhandlungen führe, unterstützt. Beide Verbände deckten
die gesamte Sparte des Theaters ab. Ein Fachverband, der nur Teilberei-
che des Theaters, wie zum Beispiel das Kinder- und Jugendtheater, das
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Figurentheater oder die Theaterpädagogen/-innen vertrete, könne man-
gels Repräsentativität der Gesamtsparte nicht unterstützt werden. Da die
astej lediglich die Teilsparte des Kinder- und Jugendtheaters abdecke, sei
die erforderliche Repräsentativität der Gesamtsparte nicht gegeben. Deren
Unterstützungsgesuch müsste deshalb grundsätzlich ganz abgewiesen
werden. Da die astej jedoch in den
vorangegangenen Jahren mit einem grossen Beitrag durch das BAK
unterstützt worden sei, würden aus Gründen des Vertrauensschutzes und
im Sinne einer Übergangsfrist in der laufenden Legislaturperiode von 2013-
2015 noch – jährlich abnehmende – Unterstützungsbeiträge gewährt, um
der astej eine Neuausrichtung zu ermöglichen. Selbst wenn die formellen
Voraussetzungen erfüllt wären, müsse der Unterstützungsbetrag auf den
vorliegend zugesprochenen Betrag gekürzt werden, da der Gesamtbetrag
aller eingereichten Gesuche die verfügbaren Mittel bei Weitem übersteige.
Die zugesprochenen Mittel seien vor allem für die Informationen der Mit-
glieder in kultur- und sozialpolitischen Belangen sowie für die Zusammen-
arbeit mit anderen Theaterverbänden im Hinblick auf die Neuausrichtung
der astej nach dem Wegfall der Bundesbeiträge ab 2016 einzusetzen.
C.
Hiergegen erhob die astej am 22. November 2012 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung vom
22. Oktober 2012 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Un-
terstützungsgesuch vom 30. März 2012 neu zu prüfen und für die Jahre
2013-2015 einen entsprechenden Beitrag zu gewähren. Eventualiter sei
die Vorinstanz anzuweisen, mit allen Organisationen in Gespräche zu tre-
ten und sich aktiv an der Erarbeitung neuer Kooperationsformen bis hin
zum Zusammenschluss mehrerer Organisationen zu beteiligen. Zur Be-
gründung macht die Beschwerdeführerin geltend, sie konzentriere sich in-
nerhalb der Gesamtsparte Theater zwar auf den Bereich des Theaters für
Kinder und Jugendliche und sei deshalb für die Gesamtsparte Theater
nicht repräsentativ. Die Vorinstanz habe jedoch das Kriterium der Reprä-
sentativität zu Unrecht lediglich zahlenmässig verstanden und auf die An-
zahl der Mitglieder bezogen. Die Beschwerdeführerin sei in Bezug auf ihr
Know-how und die von ihr betriebene Nachwuchsförderung für die Ge-
samtsparte Theater zentral und damit innerhalb ihres Wirkungsbereichs
(Teilbereichs) repräsentativ. Bei genauer Betrachtung erfüllten alsdann die
drei unterstützten Organisationen Schweizer Bühnenkünstlerverband (im
Folgenden: SBKV), Le Syndicat Suisse Romand du Spectacle (im Folgen-
den: SSRS) und Association des créateurs du théâtre indépendant (im Fol-
genden: ACT) ihrerseits die formellen Unterstützungsvoraussetzungen der
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Repräsentativität sowie der zu erbringenden Dienstleistungen nicht. Im
Sinne der Gleichbehandlung müsse deshalb auch der Beschwerdeführerin
eine Unterstützungsleistung zustehen.
D.
In der Vernehmlassung vom 4. März 2013 beantragt die Vorinstanz, es sei
auf das Rechtsbegehren in Bezug auf die Verpflichtung zur Förderung von
Kooperationen und Fusionen bei den Theaterorganisationen mangels Be-
schwerdelegitimation nicht einzutreten. Des Weiteren sei die Beschwerde
unter Kostenfolge abzuweisen. Sie führt zur Begründung aus, sie habe im
Theaterbereich Unterstützungsgesuche von insgesamt 11 verschiedenen
Organisationen erhalten und hiervon drei Gesuche gutgeheissen. Neben
der Beschwerdeführerin erfülle eine weitere Organisation die Förderungs-
voraussetzungen nicht, werde aber aus Gründen des Vertrauensschutzes
in den Jahren 2013-2015 weiterhin eine gewisse Unterstützung erhalten.
Die drei unterstützten Organisationen hätten eine deutlich höhere Mitglie-
derzahl als die Beschwerdeführerin, wobei es sich bei den Mitgliedern
grösstenteils, wenn nicht ausschliesslich, um natürliche Personen handle.
Anders als die Beschwerdeführerin seien die unterstützten Organisationen
nicht auf eine bestimmte Teilsparte des Theaterbereichs spezialisiert. Die
Beschwerdeführerin erfülle demgegenüber die Förderungsvoraussetzun-
gen nicht, da sie nur in der Teilsparte des Kinder- und Jugendtheaters tätig
sei. Da sie ausserdem über eine deutlich geringere Mitgliederanzahl ver-
füge, könnte sie selbst bei Abdeckung der Gesamtsparte nicht als genü-
gend repräsentativ gelten. Obwohl die Kulturförderungsverordnung vor-
sehe, dass die Mitglieder von kulturellen Organisationen professioneller
Kulturschaffender natürliche Personen seien, verlange die Verwaltung in
der Praxis lediglich, dass die Mitglieder grösstenteils natürliche Personen
seien. Dies sei bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Die Beschwer-
deführerin kritisiere zu Unrecht, die unterstützten Organisationen erbräch-
ten nicht die vorgeschriebenen Dienstleistungen. Tatsächlich verlangten
die mit den vom BAK unterstützten Organisationen jeweils abgeschlosse-
nen Leistungsvereinbarungen die Erbringung der vorgeschriebenen
Dienstleistungen und damit gegebenenfalls einen Ausbau allfälliger nicht
umfassender Dienstleistungen per 2013.
E.
Am 11. April 2013 repliziert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe
nicht belegt, dass die von ihr unterstützten Organisationen die vereinbarten
Leistungen effektiv erbringen könnten. In der Realität fehlten den
Organisationen die Kapazitäten hinsichtlich der Mitgliedschaften, des
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Know-hows und der Ressourcen der Geschäftsstellen, um die kunstbezo-
genen Aufgaben vollumfänglich zu erfüllen. Die von der Vorinstanz ange-
gebene Anzahl Mitglieder sei zwar richtig, doch sei zu beachten, dass die
Beschwerdeführerin im Bereich des Theaters für Kinder und Jugendliche
fast 100 % des Mitgliederpotentials ausschöpfe. Demgegenüber seien die
SBKV und SSRS Organisationen für alle darstellenden Künste, deren Mit-
glieder auch aus anderen Sparten als dem Theaterbereich (zum Beispiel
den Sparten Tanz, Musik oder Film) stammten. Da die einzelnen Theater-
organisationen jeweils ein eigenes Unterstützungsgesuch bei der Vo-
rinstanz hätten einreichen müssen, sei eine nähere Zusammenarbeit zwi-
schen diesen gescheitert. Der Organisationsgrad einer Organisation und
die Herkunft der Mitglieder (resp. deren Vertretung in der jeweiligen Teil-
sparte) sei höher zu gewichten als die Anzahl der Mitglieder insgesamt. Zu
den Mitgliedern der Beschwerdeführerin zählten vor allem freie Ensem-
bles, deren Mitglieder wiederum natürliche Personen seien. Die Beschwer-
deführerin führe ausserdem seit der Beschwerdeerhebung Gespräche mit
den Verbänden SBKV, ATC, UNIMA (Vereinigung Figuren- und Puppenthe-
ater) und dem Theatre Puget Sound (im Folgenden: TPS), welche in die
von der Vorinstanz mehrmals ausdrücklich gewünschten Richtung gingen.
Diese Verbände seien sich darüber einig, dass die Kinder- und Jugendthe-
aterschaffenden für ihre unverzichtbare Nachwuchsarbeit separat zu un-
terstützen seien.
F.
In der Duplik vom 30. Mai 2013 erwidert die Vorinstanz, das Theater um-
fasse verschiedene Untersparten wie das Sprech-, Musik-, Tanz-, Figuren-
sowie das Kinder- und Jugendtheater. Dass die anderen Organisationen –
im Gegensatz zur Beschwerdeführerin – Kulturschaffenden aus verschie-
denen Bereichen der Bühnenkünste offen stünden, spreche für deren Re-
präsentativität in Bezug auf die Gesamtsparte des Theaters und sei kein
Grund, für die Betrachtung der Mitgliederzahl einen Teil der Mitglieder nicht
zu berücksichtigen. Im Weiteren habe die hierfür beweispflichtige Be-
schwerdeführerin ihre Behauptung nicht belegt, wonach es sich bei ihren
Kollektivmitgliedern hauptsächlich um freie Gruppierungen handle. Im Ge-
genteil seien die (bspw. in der Vernehmlassung genannten) Mitglieder
Schlachthaus Theater Bern oder Theaterhaus Gessnerallee gerade keine
freien Gruppierungen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Re-
präsentativität der anderen Organisationen seien im vorliegenden Verfah-
ren nicht relevant. Entscheidend sei einzig, ob die Beschwerdeführerin die
Förderungsvoraussetzungen erfülle. Es bestehe keine Pflicht, einen Ver-
band einer in anderen Organisationen ungenügend vertretenen Teilsparte
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zu unterstützen. Es stehe der Beschwerdeführerin indessen frei, sich mit
anderen, repräsentativeren Organisationen zusammen zu schliessen. Die
in der laufenden Legislaturperiode zugesprochene Unterstützung diene ge-
rade der Ermöglichung einer solchen Neuausrichtung. Das BAK habe aus-
serdem am 14. Dezember 2010 unter dem Titel "Perspektiven Berufsthea-
ter" eine ausserordentliche Finanzhilfe gesprochen, um den Prozess mög-
licher Kooperationen zu begleiten.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Zulässig sind Beschwerden gegen
Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Das Bundesamt für
Kultur BAK ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 lit. d VGG.
Angefochten ist vorliegend die Verfügung des BAK (Vorinstanz) vom
22. Oktober 2012. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.2 Der Streitgegenstand eines Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach
dem durch den erstinstanzlichen Entscheid geregelten Rechtsverhältnis,
soweit dieses von der beschwerdeführenden Partei angefochten wird. Der
erstinstanzliche Entscheid steckt damit den Rahmen des möglichen Streit-
gegenstands ab. Der Streitgegenstand kann zwar nicht über diesen Rah-
men hinausgehen, doch braucht er ihn auch nicht auszufüllen. Anfech-
tungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn der vo-
rinstanzliche Entscheid insgesamt angefochten ist (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts B-784/2007 vom 15. Januar 2008 E. 2.1; BGE 131 V 164
E. 2.1; 130 V 501 E. 1.1).
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Damit bildet vorliegend die angefochtene Verfügung vom 22. Oktober 2012
den Anfechtungs- und somit den maximal zulässigen Streitgegenstand.
Der von der Beschwerdeführerin gestellte Eventualantrag (Förderung der
Erarbeitung neuer Kooperationsformen bis hin zum Zusammenschluss
mehrerer Organisationen) wurde weder im vorinstanzlichen Verfahren the-
matisiert noch hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung über die-
sen befunden. Dieser stellt demnach eine unzulässige Erweiterung des
Streitgegenstandes dar, weshalb – in dieser Hinsicht – auf die Beschwerde
nicht einzutreten ist.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person in der Form eines
Vereins nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Sie hat als Gesuchstellerin am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (Art. 48 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), womit sie
zur Beschwerdeführung legitimiert ist.
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50
und 52 VwVG), ebenfalls wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet
(vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG), so dass auf die Beschwerde – im dargelegten
Umfang (E. 1.2) – einzutreten ist.
2.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Hie-
ran ändern auch die in Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. De-
zember 2009 über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG,
SR 442.1) vorgesehenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen nichts,
nachdem die durch die Beschwerdeführerin geltend gemachte Finanzhilfe
den Grenzwert von Fr. 100'000.– übersteigt.
2.2 In formellrechtlicher Hinsicht finden nach den allgemeinen intertempo-
ralrechtlichen Regeln – mangels anderslautender Übergangsbestimmun-
gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). In
materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-
verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
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2.3 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann grund-
sätzlich gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht
(einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). Nach Mass-
gabe von Art. 26 Abs. 2 KFG ist im Bereich der Kulturförderung indessen
die Rüge der Unangemessenheit unzulässig, womit das Bundesverwal-
tungsgericht die vorliegende Beschwerde nicht mit voller Kognition beur-
teilt.
3.
3.1 Das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene KFG regelt gemäss dessen
Art. 1 lit. a die Kulturförderung des Bundes in den Bereichen Bewahrung
des kulturellen Erbes (Ziff. 1), Kunst- und Kulturschaffen einschliesslich
Nachwuchsförderung (Ziff. 2), Vermittlung von Kunst und Kultur (Ziff. 3),
Austausch zwischen den kulturellen und sprachlichen Gemeinschaften in
der Schweiz (Ziff. 4) und Kulturaustausch mit dem Ausland (Ziff. 5). Ge-
mäss Art. 1 lit. b KFG regelt das Gesetz zudem die Organisation der Stif-
tung Pro Helvetia. Die Kulturförderung des Bundes hat gemäss Art. 3 KFG
zum Ziel, den Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt in der Schweiz zu
stärken (lit. a), ein vielfältiges und qualitativ hochstehendes Kulturangebot
zu fördern (lit. b), günstige Rahmenbedingungen für Kulturschaffende so-
wie für kulturelle Institutionen und Organisationen zu schaffen (lit. c), der
Bevölkerung den Zugang zur Kultur zu ermöglichen und zu erleichtern
(lit. d) und das schweizerische Kulturschaffen im Ausland bekannt zu ma-
chen (lit. e).
3.2 In Art. 6 ff. KFG sind die allgemeinen Voraussetzungen aufgelistet, un-
ter welchen der Bund Kulturförderung betreibt. Gemäss Art. 6 Abs. 1 KFG
unterstützt der Bund nur Projekte, Institutionen und Organisationen, an de-
nen ein gesamtschweizerisches Interesse besteht. Art. 6 Abs. 2 KFG kon-
kretisiert schliesslich den Begriff "gesamtschweizerisches Interesse" mit ei-
ner beispielhaften Aufzählung der Kriterien, die ein gesamtschweizerisches
Interesse ausmachen können: Ein gesamtschweizerisches Interesse liegt
insbesondere vor, wenn ein Kulturgut für die Schweiz oder für die verschie-
denen Sprach- und Kulturgemeinschaften der Schweiz von wesentlicher
Bedeutung ist (lit. a), ein Projekt überregionale Auswirkungen, insbeson-
dere Auswirkungen in mehrere Sprachregionen hat (lit. b); das künstleri-
sche Talent einer Person im Hinblick auf eine nationale oder internationale
Kunstkarriere herausragend ist (lit. c); eine Organisation einen wesentli-
chen Beitrag zur Vernetzung von Kulturschaffenden oder kulturell tätigen
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Laien aus verschiedenen Sprachregionen oder Gegenden der Schweiz
leistet (lit. d); ein Projekt wesentlich zur Innovation des Kunstschaffens o-
der der Kulturvermittlung beiträgt (lit. e); ein kultureller Anlass einzigartig ist
und nationale oder internationale Ausstrahlung aufweist (lit. f) oder ein Pro-
jekt wesentlich zum nationalen oder internationalen Kulturaustausch bei-
trägt (lit. g).
3.3 Gemäss Art. 14 KFG kann der Bund Organisationen von Kulturschaf-
fenden und von kulturell tätigen Laien unterstützen.
3.3.1 Der Schweizerische Bundesrat hat gestützt auf Artikel 46 KFG die am
1. Januar 2012 in Kraft getretene Verordnung vom 23. November 2011
über die Förderung der Kultur [KFV, SR 442.11]) als Vollziehungsbestim-
mungen erlassen. Hiernach gelten als professionelle Kulturschaffende im
Sinne von Art. 14 KFG natürliche Personen, die mit ihrer künstlerischen
Tätigkeit mindestens die Hälfte ihres Lebensunterhaltes finanzieren oder
mindestens die Hälfte der Normalarbeitszeit für die künstlerische Tätigkeit
einsetzen. Freie Gruppierungen professioneller Kulturschaffender wie
Tanz-Companies oder Musikensembles sind den natürlichen Personen
gleichgestellt (Art. 6 Abs. 2 KFV). Als kulturell tätige Laien gelten Personen,
die eine regelmässige kulturelle Tätigkeit ausüben, aber die Voraussetzun-
gen nach Absatz 2 nicht erfüllen (Art. 6 Abs. 3 KFV).
3.3.2 Vorliegend steht in unbestrittener Weise fest, dass die Beschwerde-
führerin als eine Organisation professioneller Kulturschaffender zu qualifi-
zieren ist. Entsprechend sind auf das Unterstützungsgesuch der Be-
schwerdeführerin die in den nachfolgenden Erwägungen 3.4.1 ff. darge-
stellten Bestimmungen anwendbar.
3.4 Das EDI erlässt Förderungskonzepte für einzelne Bereiche der Kultur-
förderung nach den Art. 10, 12, 13, 14, 15, 16 Abs. 1 und 2 lit. a, 17 und 18
(Art. 28 KFG). Die Förderungskonzepte legen die Förderungsziele, die För-
derungsinstrumente und die massgeblichen Kriterien für die Förderung
fest. Sie werden in der Form einer Verordnung und in der Regel für die
Geltungsdauer der Finanzierungsbeschlüsse nach Art. 27 Abs. 3 KFG er-
lassen (vgl. Art. 28 Abs. 2 und 3 KFG).
3.4.1 Gemäss Art. 1 der Verordnung des EDI über das Förderungskonzept
2012-2015 für die Unterstützung von Organisationen professioneller Kul-
turschaffender (SR 442.124; im Folgenden: Förderungskonzept) hat die
Unterstützung von Organisationen professioneller Kulturschaffender zum
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Ziel, die spartenspezifischen Rahmenbedingungen professioneller Kultur-
schaffender zu verbessern. Es werden Finanzhilfen an die Strukturkosten
von Organisationen professioneller Kulturschaffender ausgerichtet (Struk-
turbeiträge). Es besteht kein Anspruch auf eine Unterstützung (Art. 2
Abs. 1 des Förderungskonzepts). Als formelle Förderungsvoraussetzun-
gen sieht Art. 3 des Förderungskonzepts eine gesamtschweizerische Tä-
tigkeit im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d KFG (Abs. 1) vor, wobei
im Theaterbereich auch vorwiegend sprachregional tätige Organisationen
unterstützt werden können, sofern diese eng und auf institutionalisierte
Weise mit in anderen Sprachregionen tätigen Partnern zusammenarbeiten
(Abs. 2). Schliesslich muss die zu unterstützende Organisation bereits seit
mindestens drei Jahren kontinuierlich tätig (Abs. 3) und innerhalb der Ge-
samtsparte repräsentativ (Abs. 4) sein.
3.4.2 Gemäss Art. 4 des Förderungskonzepts müssen die zu unterstützen-
den Organisationen Dienstleistungen in mindestens sechs der folgenden
Bereiche erbringen:
a. Information zu Arbeitsbedingungen;
b. Vermittlung und Nutzung von Werken;
c. Information zu Fragen der sozialen Sicherheit;
d. Aus- und Weiterbildung oder Umschulung;
e. Hilfestellungen für die Vermittlung von Engagements und
innovativen Kooperationsformen;
f. Vertretung der Interessen der Mitglieder in der Öffentlichkeit;
g. Information in kultur- und sozialpolitischen Belangen;
h. Vernetzung der Mitglieder untereinander sowie mit der Sparte
auf nationaler und internationaler Ebene.
Indessen werden Organisationen nicht unterstützt, deren Zweck vorwie-
gend auf den schulischen Unterricht, die Ausbildung oder die Wissenschaft
ausgerichtet ist (Art. 2 Abs. 2 des Förderungskonzepts).
3.4.3 Als materielle Förderungsvoraussetzungen sieht das Förderungs-
konzept in Art. 6 die nachfolgenden Förderungskriterien vor:
a. Qualität und Umfang der erbrachten Dienstleistungen
nach Artikel 4 des Förderungskonzepts;
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b. Nutzung der Dienstleistungen durch die Mitglieder;
c. Struktur und Grösse der Organisation im Verhältnis zur
Zahl der Mitglieder.
4.
Des Weiteren ist in aller Kürze die rechtliche Natur der Gesuche um Unter-
stützung gemäss dem Kulturförderungsgesetz aufzuzeigen.
4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1990 über
Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG, SR 616.1) sind
Finanzhilfen geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundes-
verwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger ge-
wählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Hierbei ist der Subventions-
empfänger nicht zu einer Verhaltensweise verpflichtet (vgl. FABIAN MÖLLER,
Rechtsschutz bei Subventionen: die Rechtsschutzmöglichkeiten Privater
im Subventionsverfahren des Bundes unter Berücksichtigung der neueren
Entwicklungen des nationalen und internationalen Subventions- und Bei-
hilferechts, Basel 2006, S. 24 ff. mit weiteren Hinweisen).
4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein bundesrechtli-
cher Anspruch auf einen Beitrag zu bejahen, wenn das Bundesrecht selber
die Bedingungen umschreibt, unter welchen Leistungen zu gewähren sind,
ohne dass es im Ermessen der gesetzesanwendenden Behörde läge, ob
sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 118 V 16 E. 3a mit Hinwei-
sen). Beiträge, deren Ausrichtung im Ermessen der Behörden liegen, wer-
den in Lehre und Rechtsprechung auch Ermessenssubventionen (im Ge-
gensatz zu Anspruchssubventionen) genannt. Liegt eine Ermessenssub-
vention vor, besteht kein Anspruch auf eine Subvention (vgl. FABIAN MÖL-
LER, a.a.O., S. 43 f.)
Wie bereits ausgeführt, besteht vorliegend kein gesetzlicher Anspruch auf
eine finanzielle Unterstützung (vgl. E. 3.3 hiervor). Die Zusprechung allfäl-
liger Unterstützungsleistungen liegt damit im alleinigen Ermessen der Vo-
rinstanz, soweit die Voraussetzungen der eingereichten Projekte gegeben
sind (vgl. auch Botschaft vom 8. Juni 2007 zum Bundesgesetz über die
Kulturförderung [BBl 2007 4819 hier: 4843]). Der Vorinstanz wird dadurch
ein Spielraum für den Entscheid im Einzelfall eingeräumt. Dies bedeutet
aber nicht, dass sie in ihrer Entscheidung völlig frei ist. Sie hat innerhalb
ihres Entscheidungsspielraums die zweckmässigste Lösung zu treffen.
Hierbei ist sie an die Verfassung gebunden und hat insbesondere das
Rechtsgleichheitsgebot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu befolgen.
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Die öffentlichen Interessen sind zu wahren und der Sinn und Zweck der
gesetzlichen Ordnung zu beachten. Der durch die Vorinstanz getroffene
Entscheid darf schliesslich nicht willkürlich sein (vgl. ULRICH HÄFE-
LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 441).
5.
In der angefochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2012 hat die Vorinstanz
der Beschwerdeführerin einen Unterstützungsbeitrag für die Jahre
2013-2015 von insgesamt Fr. 175'000.– zugesprochen, aufgeteilt in jährlich
abnehmende Teilbeträge. Die Beschwerdeführerin verlangt demgegenüber
beschwerdeweise vor dem Bundesverwaltungsgericht (wie bereits in dem
bei der Vorinstanz eingereichten Unterstützungsgesuch vom 30. März
2012) für die Jahre 2013-2015 die Zusprechung einer finanziellen Unter-
stützung im jährlichen Betrag von Fr. 227'000.–, entsprechend insgesamt
von Fr. 681'000.–.
5.1 Die Vorinstanz erklärte in der angefochtenen Verfügung, die über-
gangsweise während der laufenden Legislaturperiode von 2013-2015 noch
gewährten Unterstützungsbeiträge sollten der Beschwerdeführerin helfen,
sich finanziell neu auszurichten und seien mit Blick auf den Vertrauens-
grundsatz sowie die bisher geleisteten, hohen jährlichen Unterstützungs-
beiträge gerechtfertigt. Im Grunde stehe der Beschwerdeführerin jedoch
nach der neu ab dem 1. Januar 2012 geltenden Gesetzgebung kein An-
spruch auf Subventionen mehr zu. Sie erfülle das neu geltende Kriterium
der Repräsentativität nicht, nachdem sie lediglich die Teilsparte des Kinder-
und Jugendtheaters abdecke. In der Vernehmlassung ergänzt sie, die Be-
schwerdeführerin sei auch deshalb nicht repräsentativ, da sie im Vergleich
zu den unterstützten Organisationen eine deutlich geringere Anzahl Mit-
glieder aufweise.
5.2 Die Beschwerdeführerin rügt beschwerdeweise, die Vorinstanz habe
die ab 2012 geltende Subventionsvoraussetzung der "Repräsentativität" in
mehrerer Hinsicht falsch verstanden respektive umgesetzt.
5.2.1 Es sei zwar richtig, dass die unterstützte Organisation innerhalb der
Gesamtsparte – wie vorliegend der Sparte des Theaters – repräsentativ
sein müsse. Diese Repräsentativität für die vielfältige Sparte des Theaters
könne indessen nur erreicht werden, wenn alle Formen des Theaterschaf-
fens und alle Arten der Arbeitsbedingungen (angestellt, freischaffend, inter-
mittierend) einigermassen proportional vertreten seien. Es existiere aber in
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Seite 13
der Schweiz keine Organisation, welche alle diese Teilsparten gleicher-
massen abdecke. Unter diesen Umständen sei es unerlässlich, dass eine
für das Ganze wichtige Einzelsparte wie das Kinder- und Jugendtheater,
welche über einen hohen Organisationsgrad verfüge und in den anderen
Organisationen nur ungenügend vertreten sei, angemessen unterstützt
werde. In Bezug auf ihr Know-how und die von ihr betriebene Nachwuchs-
förderung sei die Beschwerdeführerin für die Gesamtsparte Theater zentral
und damit innerhalb ihres Wirkungsbereichs/Teilbereichs repräsentativ.
Obwohl den Vorbringen der Beschwerdeführerin mit Blick auf ihr zentrales
Anliegen der Nachwuchsförderung – aus einem sozialen Blickwinkel be-
trachtet – durchaus Verständnis entgegenzubringen ist, gilt es vorliegend,
die ab dem 1. Januar 2012 in Kraft getretene neue Gesetzgebung zu be-
achten. Diesbezüglich geht aus der Botschaft zur Förderung der Kultur in
den Jahren 2012-2015 (BBI 2011 2023 ff.) eindeutig hervor, dass die neue
Gesetzgebung darauf abzielt, nur noch wenige Organisationen und diese
dafür in einem grösseren Umfang zu unterstützen. Die neu geltende Sub-
ventionsvoraussetzung der Repräsentativität verlangt, dass die unterstütz-
ten Organisationen ihr Mitgliederpotential ausschöpfen und eine hohe
spartenspezifische Legitimität aufweisen. Art. 3 Abs. 4 des Förderungskon-
zepts fordert in Umsetzung des zweiten Kriteriums, dass die zu unterstüt-
zenden Organisationen innerhalb der Gesamtsparte repräsentativ sein
müssen. Diese Regelung ist in dem Sinne zu verstehen, dass künftig Or-
ganisationen, die lediglich eine Teilsparte vertreten, für die Gesamtsparte
nicht repräsentativ sind und damit nicht mehr unterstützt werden können.
Letzteres gilt namentlich in Bezug auf eine Organisation, die lediglich die
Interessen der Kulturschaffenden im Bereich des Kinder- und Jugendthea-
ters vertritt. Die Beschwerdeführerin hält denn auch in ihrer Beschwerde-
schrift ausdrücklich fest, sie konzentriere sich innerhalb der Gesamtsparte
Theater auf den Bereich des Theaters für Kinder und Jugendliche und sei
deshalb für die Gesamtsparte Theater nicht repräsentativ. Die Begründung
der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die sparten-
spezifische Repräsentativität ist daher nicht zu beanstanden.
5.2.2 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz definiere die Re-
präsentativität zu Unrecht lediglich zahlenmässig in Bezug auf die Mitglie-
der einer Organisation. Von Bedeutung müsse dagegen vielmehr die Her-
kunft der Mitglieder und damit die Vertretung der einzelnen Teilsparten
sein. Die von der Vorinstanz unterstützten Organisationen würden jedoch
sämtliche darstellenden Künste vertreten. Deren Mitglieder stammten ins-
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besondere auch aus anderen Sparten als dem Theaterbereich, zum Bei-
spiel aus dem Tanz, der Musik oder dem Film, was in Bezug auf die ver-
langte Repräsentativität hinsichtlich der Gesamtsparte Theater wider-
sprüchlich sei.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz die
Repräsentativität – in Übereinstimmung mit der neuen Gesetzgebung –
nicht ausschliesslich über die Anzahl der Mitglieder, sondern vielmehr
hauptsächlich (respektive in der Begründung der angefochtenen Verfü-
gung ausschliesslich) über die spartenspezifische Legitimität definiert (vgl.
S. 2 der angefochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2012). Aufgrund der
von der Vorinstanz in der Vernehmlassung angegebenen Mitgliederzahlen
der einzelnen Organisationen – welche die Beschwerdeführerin nebenbei
bemerkt nicht bestreitet (Sachverhalt Bst. E) – ist eine eindeutig grössere
Mitgliederpräsenz der unterstützten Organisationen im Vergleich zur Be-
schwerdeführerin auszumachen. Dass jene Organisationen für verschie-
dene Bereiche der Bühnenkünste offen stünden und auch Mitglieder ande-
rer Sparten als jener des Theaters aufwiesen, spricht gemäss der Vo-
rinstanz gerade für deren Repräsentativität in Bezug auf die Gesamtsparte
Theater. Dies führe indessen nicht dazu, dass bei der Betrachtung der Mit-
gliederzahl einzelne Mitglieder nicht zu berücksichtigen seien. Obschon die
Rüge der Beschwerdeführerin, die Mitberücksichtigung der Mitglieder an-
derer Sparten als jener des Theaters sei für die Repräsentativität einer Or-
ganisation in Bezug auf die Gesamtsparte des Theaters widersprüchlich,
nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist, fusst die Einschätzung der Vo-
rinstanz auf deren Ermessen, in welches das Bundesverwaltungsgericht
nicht eingreift. Die Rüge der Unangemessenheit ist im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren unzulässig (Art. 26 Abs. 2 KFG, vgl. E. 2.3).
5.2.3 Zudem macht die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Repräsenta-
tivität geltend, zu ihren Mitgliedern zählten vor allem freie Ensembles, de-
ren Mitglieder wiederum natürliche Personen seien. Hinter diesen Kol-
lektivmitgliedern stünden jeweils mindestens zwei Personen. Würden die
Kollektivmitglieder entsprechend (auch nur) doppelt gezählt, stiege ihre an-
rechenbare Anzahl Mitglieder in eine im Vergleich zu zumindest einer der
von der Vorinstanz unterstützten Organisationen (die ACT) verwandte
Höhe.
Gemäss Art. 6 Abs. 2 KFV gelten als professionelle Kulturschaffende na-
türliche Personen, die mit ihrer künstlerischen Tätigkeit mindestens die
Hälfte ihres Lebensunterhaltes finanzieren oder mindestens die Hälfte der
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Normalarbeitszeit für die künstlerische Tätigkeit einsetzen. Die Beschwer-
deführerin erklärt, ihre Mitglieder bestünden hauptsächlich aus freien En-
sembles. Diese sind gestützt auf Art. 6 Abs. 2 Satz 2 KFV den natürlichen
Personen gleichgestellt (vgl. E. 3.3). Dass diese freien Ensembles im Hin-
blick auf die Ermittlung der Gesamtmitgliederanzahl doppelt zu zählen
seien, geht indessen weder ausdrücklich noch in (extensiver) Auslegung
aus der geltenden Rechtsordnung hervor. Damit liegen keine hinreichen-
den Gründe vor, um von der in der Ziff. 5 der Vernehmlassung der Vo-
rinstanz genannten und von der Beschwerdeführerin im Übrigen unbestrit-
tenen Anzahl an Mitgliedern der astej (insgesamt 262 Mitglieder, hiervon
119 Einzel- und 143 Kollektivmitglieder) abzuweichen.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2013 erklärt die Vorinstanz, die Mit-
glieder von kulturellen Organisationen professioneller Kulturschaffender
müssten gemäss Art. 6 KFV natürliche Personen sein. In der Praxis reiche
es jedoch aus, dass die Mitglieder grösstenteils natürliche Personen seien.
Die Beschwerdeführerin erfülle jedoch diese Voraussetzung nicht. Im Urteil
B-4572/2012 vom 17. März 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht in
diesem Zusammenhang fest, dass die Materialien zum KFG keinen Aus-
schluss von Organisationen professioneller Kulturschaffender, deren Mit-
glieder juristische Personen seien, von möglichen Unterstützungsleistun-
gen vorsähen und versagte im konkreten Fall Art. 6 KFV, der über eine
reine Vollzugsbestimmung hinausgehe, die Anwendung (E. 5.4.2). Vorlie-
gend kann indessen sowohl von einer inzidenten Normenkontrolle hinsicht-
lich Art. 6 KFV als auch von einer Kategorisierung der Mitglieder der Be-
schwerdeführerin in natürliche (inkl. freie Gruppierungen) und juristische
Personen Umgang genommen werden, da die hieraus zu ziehenden
Schlussfolgerungen ohnehin nichts daran ändern würden, dass die Be-
schwerdeführerin keine ausreichende Repräsentativität in der Gesamt-
sparte Theater aufweist, hauptsächlich mangels spartenspezifischer Legi-
timität (E. 5.2.1), aber auch mit Blick auf die Anzahl ihrer Mitglieder
(E. 5.2.2).
5.3 Ferner beruft sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift
auf das Gleichbehandlungsgebot. So würden bei genauer Betrachtung
auch die drei unterstützten Organisationen ihrerseits die formellen Unter-
stützungsvoraussetzungen der Repräsentativität sowie der zu erbringen-
den Dienstleistungen nicht erfüllen. In der Replik führt sie ergänzend aus,
die vom BAK bzw. Bund unterstützten Organisationen würden einen unzu-
reichenden Organisationsgrad aufweisen. Zwecks Gleichbehandlung
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müsse deshalb auch der Beschwerdeführerin eine Unterstützungsleistung
zustehen.
5.3.1 Die Beschwerdeführerin setzt für ihre Argumentation voraus, dass die
von der Vorinstanz unterstützten Organisationen zu Unrecht Unterstüt-
zungsbeiträge erhalten hätten. Aus diesem Umstand folgert sie einen eige-
nen Anspruch auf Unterstützungsgelder contra legem.
Das in Art. 8 BV verankerte Gleichbehandlungsgebot verlangt, dass Glei-
ches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich (Gleichheitsgebot) und Un-
gleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich (Differenzierungs-
gebot) zu behandeln ist. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird
insbesondere dann verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen
Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein ver-
nünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder
wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhält-
nisse hätten getroffen werden müssen. Ein Anspruch auf Gleichbehand-
lung im Unrecht besteht indes nicht (BVGE 2012/17 E. 6.1.2 mit weiteren
Hinweisen).
Selbst wenn die Vorinstanz den unterstützten Organisationen zu Unrecht
Subventionen zugesprochen hätte, könnte die Beschwerdeführerin nach
dem Gesagten aus diesem Umstand keinen Vorteil für sich ableiten.
5.3.2 Die Argumentation der Beschwerdeführerin berücksichtigt überdies
nicht, dass die Vorinstanz mit den von ihr unterstützten Organisationen je-
weils individuelle Leistungsvereinbarungen abgeschlossen hat. Diese Leis-
tungsvereinbarungen verlangen die Erbringung der vorgeschriebenen
Dienstleistungen und damit gegebenenfalls einen Ausbau allfälliger nicht
umfassender Dienstleistungen per 2013. Widrigenfalls kann die Vor-in-
stanz die geleisteten Unterstützungsbeiträge nachträglich widerrufen (vgl.
Art. 30 SuG).
6.
Zusammenfassend erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für
eine finanzielle Unterstützung nach der ab dem 1. Januar 2012 geltenden
Gesetzgebung über die Kulturförderung nicht. Die durch die Vor-instanz
übergangsweise zugesprochenen, abnehmenden Unterstützungsbeiträge
hat die Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Diese nicht unmittelbar
auf der Gesetzgebung über die Kulturförderung basierenden (ermessens-
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weise zugesprochenen) Beiträge unterliegen in Bezug auf Höhe und An-
gemessenheit nicht der Kontrolle des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. E.
2.3). Insgesamt ist damit der Entscheid der Vor-instanz zu schützen und
die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrens-
kosten zu tragen, die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zu-
sammensetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da bei Subventionsverfahren
Vermögensinteressen im Vordergrund stehen, bemessen sich die Verfah-
renskosten nach dem Streitwert von vorliegend Fr. 506'000.– (zusammen-
setzend aus dem Gesamtbetrag der beantragten Subventionen von 3x Fr.
227'000, entsprechend Fr. 681'000.–, abzüglich der gewährten Subvention
von Fr. 175'000.–). Dieser Streitwert eröffnet einen Gebührenrahmen von
Fr. 5'000.– bis 20'000.– (Art. 4 des Reglements über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember
2006 [VGKE; SR 173.320.2]). In Anbetracht der Streitsumme und dem Um-
fang der Akten wird die geschuldete Gerichtsgebühr auf Fr. 5'000.– festge-
setzt und dem einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom-
men.
7.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädi-
gung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
8.
Gemäss Art. 83 lit. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde ans Bundesgericht gegen Ent-
scheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, ausge-
schlossen. Wie unter E. 3.3, 3.4.1 und 4.2 Abs. 2 dargelegt, handelt es sich
bei den von der Beschwerdeführerin beantragten Finanzhilfen um Ermes-
senssubventionen, auf die kein Anspruch besteht. Somit entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht mit diesem Urteil endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe ent-
nommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen: Akten retour)
– das Eidgenössische Departement des Inneren (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Marion Sutter
Versand: 31. März 2015