B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6045/2013
U r t e i l v o m 1 6 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
S._______,
vertreten durch lic. iur. Raffaella Biaggi, Advokatin,
Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kostenentscheid.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass S._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 1. November
2011 gegen die rentenabweisende Verfügung der IV-Stelle für Versicherte
im Ausland (im Folgenden: Vorinstanz oder IVSTA) vom 29. September
2011, vertreten durch Advokatin lic. iur. Raffaella Biaggi, Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde mit Urteil
B-5991/2011 vom 20. Februar 2013 nach durchgeführtem zweifachen
Schriftenwechsel guthiess, die angefochtene Verfügung vom 29. Sep-
tember 2011 aufhob und die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung
einer Invaliditätsgradbemessung nach der gemischten Methode und zu
neuem Entscheid zurückwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht das erwähnte Urteil damit begründe-
te, die somatoforme Schmerzstörung der Beschwerdeführerin habe sich
losgelöst von der rezidivierenden depressiven Störung chronifiziert, wes-
halb ihr angesichts der überdies gestellten schlechten Prognose keine
Willensanstrengung zur Schmerzüberwindung zugemutet werden könne,
dass das Bundesgericht auf die Beschwerde der IVSTA vom 27. März
2013 hin mit Urteil 9C_234/2013 vom 14. Oktober 2013 entschied, die
konkreten Umstände der Beschwerdeführerin vermöchten die Vermutung
der Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung nicht umzustos-
sen, weshalb es das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wegen Verlet-
zung des Bundesrechts aufhob und die Angelegenheit diesem zur Neu-
verlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens und zum Ent-
scheid über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege zurückwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht entsprechend das Verfahren zur
neuen Kostenverlegung und Entscheidung über die unentgeltliche
Rechtspflege wieder aufgenommen hat und unter der Geschäftsnummer
B-6045/2013 weiterführt,
dass die Verfahrenskosten in der Regel von der unterliegenden Partei zu-
tragen sind (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass nach dem bundesgerichtlichen Urteil vom 14. Oktober 2013 die
IVSTA vollständig obsiegte und die Beschwerdeführerin als unterliegende
Partei anzusehen ist,
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dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin indes im vorangegan-
genen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Ge-
such um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat, über
das nachfolgend noch zu entscheiden ist,
dass gemäss Art. 69 Abs. 1bis i.V.m Art. 69 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver-
weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten-
pflichtig ist,
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren
Begehren nicht als aussichtslos erscheint, auf Antrag von der Bezahlung
der Verfahrenskosten befreit werden kann (Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]),
dass ihr ein Anwalt bestellt werden kann, wenn es zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG),
dass eine Person bedürftig ist, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Pro-
zesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste,
die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig
sind (vgl. BGE 127 I 202 E. 3b),
dass das Bundesgericht im Urteil 9C_234/2013 vom 14. Oktober 2013,
Erwägung 6, die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin implizit bejaht hat,
dass die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausserdem aus ihren An-
gaben im Schreiben vom 20. Dezember 2011 sowie im gerichtlichen For-
mular zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 20. Dezem-
ber 2011, das die Beschwerdeführerin mit entsprechenden Belegen ver-
sehen hat, ersichtlich ist,
dass Prozessbegehren gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts als
aussichtslos anzusehen sind, wenn die Gewinnaussichten (ex ante be-
trachtet; vgl. BGE 124 I 304 E. 2c, BGE 122 I 5 E. 4a) beträchtlich gerin-
ger sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeich-
net werden können,
dass vorliegend die Rechtsbegehren – insbesondere angesichts der Be-
schwerdegutheissung im (vom Bundesgericht aufgehobenen) Urteil des
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Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2013 – nicht von Vornherein
als aussichtslos erschienen,
dass es im vorangegangenen Verfahren um die Frage ging, ob die Be-
schwerdeführerin Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente hat,
womit das Interesse der Beschwerdeführerin an einem für sie günstigen
Entscheid als gewichtig zu betrachten war,
dass zudem ein Gerichtsverfahren, in welchem es wie vorliegend um ei-
nen Rentenanspruch geht, trotz der geltenden Untersuchungsmaxime
nicht ohne Weiteres als einfach zu betrachten ist (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 8C.172/2010 vom 29. März 2010 E. 4),
dass bei dieser Ausgangslage das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung im Beschwerdeverfahren B-5991/2011 gutzuheissen ist,
dass für die Vertretung der Interessen der Beschwerdeführerin im voran-
gegangenen Beschwerdeverfahren ausserdem rückblickend eine anwalt-
liche Verbeiständung erforderlich erschien, weshalb auch das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung durch Advokatin lic. iur. Raffaella Biaggi im
Beschwerdeverfahren B-5991/2011 gutzuheissen ist,
dass der unentgeltlichen Vertreterin unter Berücksichtigung des notwen-
digen Aufwandes eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 1'200.–
auszurichten ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege so-
wie Rechtsverbeiständung durch Advokatin lic. iur. Raffaella Biaggi im
Beschwerdeverfahren B-5991/2011 wird gutgeheissen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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3.
Der unentgeltlichen Vertreterin wird eine Entschädigung im Betrag von
Fr. 1'200.– zu Lasten der Gerichtskasse zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Marion Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 17. Dezember 2013