B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6049/2012
U r t e i l v o m 3 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Pascal Richard,
Richter Stephan Breitenmoser,
Gerichtsschreiber Michael Müller.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Prüfungskommission Humanmedizin,
Bundesamt für Gesundheit,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Eidgenössische Prüfung Humanmedizin 2012.
B-6049/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) hat im Sommer 2012
erstmalig die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin, bestehend aus
einer fächerübergreifenden theoretischen "Multiple-Choice"-Prüfung (MC-
Prüfung) sowie einer gesamtschweizerisch einheitlichen, strukturierten
praktischen Prüfung (auch "Clinical-Skills"- bzw. CS-Prüfung genannt), in
A._______ abgelegt.
B.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 teilte die Prüfungskommission Hu-
manmedizin des Bundesamtes für Gesundheit (nachfolgend: Vorinstanz)
der Beschwerdeführerin mit, dass sie die eidgenössische Prüfung in Hu-
manmedizin nicht bestanden habe.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 23. November
2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, wobei sie sinnge-
mäss die Aufhebung derselben sowie die Einräumung einer Nachfrist zur
Ergänzung ihrer Beschwerdeschrift beantragt.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. November 2012 wurde die
Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Beschwerdeschrift bis zum
11. Dezember 2012 zu ergänzen.
E.
In der ergänzten Beschwerdeschrift vom 10. Dezember 2012 beantragt
die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung sowie die Zulassung zu einem neuerlichen Prüfungsversuch
unter verbesserten Bedingungen.
Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen das Fehlen der Instruktion
der Kandidatinnen und Kandidaten über die Abbruchmöglichkeit während
der Prüfung, die Unvollständigkeit des Inhaltes der inhaltlich differenzier-
ten Prüfungsrückmeldung, eine Diskriminierung aufgrund der Tatsache,
dass Deutsch für sie eine Fremdsprache darstelle, die falsche Formulie-
rung von Fragestellungen in der MC-Prüfung, welche die Eliminierung der
betreffenden Prüfungsaufgaben nach sich zog, eine unbefriedigende
Auswahl von standardisierten Patienten sowie deren falsches Verhalten
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Seite 3
in der CS-Prüfung und schliesslich eine verfälschte Bewertung in der
CS-Prüfung.
F.
Mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2013 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde sei abzuweisen.
G.
Auf die Argumente der Verfahrensbeteiligten wird, soweit diese ent-
scheidwesentlich sind, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VVG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG
genannten Behörden, zu denen auch die Prüfungskommission Human-
medizin zählt (Art. 33 Bst. d VGG i.V.m. Art. 7 der Verordnung vom
26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitä-
ren Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3). Ihr an-
gefochtener Prüfungsentscheid vom 23. Oktober 2012 stellt eine Verfü-
gung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG dar (Art. 20 Abs. 1 Prü-
fungsverordnung MedBG). Diese kann im Rahmen der allgemeinen Be-
stimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 31 und 33 Bst.
d VGG i.V.m. Art. 44 ff. VwVG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der angefoch-
tenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist des-
halb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.
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Seite 4
1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kosten-
vorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übri-
gen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizi-
nalberufe (Medizinalberufegesetz [MedBG], SR 811.11) fördert im Inte-
resse der öffentlichen Gesundheit die Qualität der universitären Ausbil-
dung, der beruflichen Weiterbildung und der Fortbildung sowie der Be-
rufsausübung der Fachpersonen im Bereich der Humanmedizin, der
Zahnmedizin, der Chiropraktik, der Pharmazie und der Veterinärmedizin
(Art. 1 Abs. 1 MedBG). Zu diesem Zweck umschreibt es insbesondere die
Voraussetzungen für das Erlangen eines eidgenössischen Diploms und
eines eidgenössischen Weiterbildungstitels in den universitären Medizi-
nalberufen, zu denen u.a. auch die Ärzte zählen (Art. 1 Abs. 3 Bst. b
i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a MedBG). Gemäss Art. 14 MedBG wird die uni-
versitäre Ausbildung mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen
(Abs. 1). In derselben wird abgeklärt, ob die Studierenden über die fachli-
chen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhal-
tensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung
des entsprechenden Medizinalberufes benötigen (Abs. 2 Bst. a).
2.2 Gestützt auf Art. 12 Abs. 3, Art. 13 sowie Art. 60 MedBG hat der Bun-
desrat die Prüfungsverordnung MedBG erlassen (zitiert in E. 1.1). Diese
regelt (a) den Inhalt, die Form und die Bewertung der eidgenössischen
Prüfung für die universitären Medizinalberufe, (b) die Aufgaben der Orga-
ne, (c) das Prüfungsverfahren, (d) die Prüfungsgebühren sowie (e) die
Entschädigungen für die Expertinnen und Experten (Art. 1 Prüfungsver-
ordnung MedBG). Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Prüfungsverordnung MedBG
kann die eidgenössische Prüfung aus einer oder mehreren Einzelprüfun-
gen bestehen. Jede Einzelprüfung wird mit "bestanden" oder "nicht be-
standen" bewertet (Art. 5 Abs. 2). Die eidgenössische Prüfung ist bestan-
den, wenn jede Einzelprüfung mit "bestanden" bewertet worden ist (Art. 5
Abs. 3).
2.3 In Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG, welcher
stipuliert, dass das eidgenössische Departement des Inneren (EDI) nach
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Seite 5
Anhörung des Ressorts Ausbildung der Medizinalberufekommission
(MEBEKO) die Grundsätze und Eigenheiten der verschiedenen Prüfungs-
formen festlegt, hat dieses seine Verordnung vom 1. Juni 2011 über die
Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe
(Prüfungsformenverordnung, SR 811.113.32) erlassen.
2.4 Die Prüfungsverordnung MedBG sieht vor, dass das Ressort Ausbil-
dung der MEBEKO, auf Vorschlag der Prüfungskommissionen Inhalt und
Form der eidgenössischen Prüfung für jeden universitären Medizinalberuf
festlegt und für jede Prüfung definiert, unter welchen Voraussetzungen
diese als bestanden gilt (Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 2 sowie Art. 5 Abs. 5
Satz 1).
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit unein-
geschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.2 Indessen auferlegt es sich – entsprechend der ständigen Praxis des
Bundesgerichts, des Bundesrates und der früheren Rekurs- und Schieds-
kommissionen des Bundes – bei der Bewertung von Prüfungsleistungen
eine gewisse Zurückhaltung und weicht bei Fragen, die seitens der Ver-
waltungsjustizbehörden schwer zu überprüfen sind, nicht ohne Not von
der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Examinatoren
ab (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, BVGE 2008/14 E. 3.1, BVGE 2007/6 E. 3;
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 75 f. Rz. 2.158). Denn
der Rechtsmittelbehörde sind meistens nicht alle massgebenden Fakto-
ren der Bewertung bekannt und es ist ihr in der Regel nicht möglich, sich
ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer be-
schwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten
zu machen. Zudem haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Ge-
genstand, in denen die Rechtsmittelbehörde regelmässig über keine ei-
genen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der Examensbe-
wertung in materieller Hinsicht würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten
und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen.
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Seite 6
3.3 Werden hingegen Verfahrensmängel im Prüfungsablauf oder die Aus-
legung und Anwendung von Rechtsnormen gerügt, hat das Bundesver-
waltungsgericht die erhobene Kritik mit umfassender Kognition zu prüfen,
wobei all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug nehmen, die den
äusseren Ablauf der Prüfung oder das Vorgehen bei der Bewertung
betreffen (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c; BVGE 2008/14 E. 3.3 mit weiteren
Hinweisen).
Verfahrensmängel im Prüfungsablauf sind indessen nur dann rechtser-
heblich, wenn sie in kausaler Weise das Prüfungsergebnis einer Kandida-
tin oder eines Kandidaten entscheidend beeinflussen können oder beein-
flusst haben. Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat muss ihre bzw. seine
Prüfungsleistung unter Umständen erbringen können, die eine volle Kon-
zentration auf die ihr bzw. ihm gestellten Aufgaben ermöglichen. Störun-
gen und Ablenkungen, die sie bzw. ihn in der Konzentrationsfähigkeit be-
einträchtigen, sind zu vermeiden. Es kann allerdings nicht jede noch so
geringfügige Störung oder Unterbrechung zum Anlass genommen wer-
den, die Durchführung der Prüfung bzw. das Prüfungsverfahren in Frage
zu stellen. Die Beeinträchtigung muss vielmehr so schwerwiegend sein,
dass sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen
Lebenserfahrung geeignet war, die Feststellung der Leistungsfähigkeit
und des Wissens der Kandidatin bzw. des Kandidaten zu verunmöglichen
oder doch wesentlich zu erschweren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts B-4385/2008 vom 16. Februar 2009 E. 5). Vermochte ein Verfah-
rensfehler demgegenüber unmöglich einen ungünstigen Einfluss auszu-
üben, sondern erschöpfte sich dieser mit anderen Worten in einem rein
objektiven, den Kandidaten subjektiv nicht belastenden Formfehler, so
bildet er mangels eines Rechtsschutzinteresses keinen Beschwerdegrund
(vgl. VPB 61.32 E. 7.2).
3.4 Weil es nicht Aufgabe einer Beschwerdebehörde sein kann, die Prü-
fung gewissermassen zu wiederholen, müssen an den Beweis der be-
haupteten Unangemessenheit der Bewertung gewisse Anforderungen
gestellt werden. Die entsprechenden Rügen müssen zumindest von ob-
jektiven und nachvollziehbaren Argumenten sowie den entsprechenden
Beweismitteln getragen sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-1997/2012 vom 14. September 2012, E. 2.3) .
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Seite 7
4.
Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der eidgenössischen Prüfung Hu-
manmedizin weder die (aus zwei Teilprüfungen bestehende) MC-Einzel-
prüfung bestanden, noch war sie in der CS-Einzelprüfung erfolgreich.
4.1 Sie macht als Verfahrensfehler geltend, die Kandidatinnen und Kan-
didaten seien anlässlich der Prüfung nicht über die in Art. 16 Prüfungs-
verordnung MedBG vorgesehene Regelung, wonach eine bereits begon-
nene Prüfung ohne Verlust eines Teilnahmeversuches abgebrochen wer-
den kann, falls die betreffende Person wichtige Gründe wie Krankheit
oder Unfall geltend zu machen vermag, informiert worden.
4.1.1 Art. 16 Prüfungsverordnung MedBG stipuliert unter der Überschrift
"Fernbleiben und Abbruch", dass, sofern eine Kandidatin oder ein Kandi-
dat der eidgenössischen Prüfung ohne Abmeldung fernbleibt oder eine
begonnene Prüfung abbricht, die Prüfung als "nicht bestanden" gilt, es sei
denn, die betroffene Person kann wichtige Gründe wie Krankheit oder Un-
fall geltend machen (Abs. 1). Dabei sind das Fernbleiben oder der Ab-
bruch der oder dem Standortverantwortlichen unverzüglich zu melden
und Beweismittel wie ärztliche Zeugnisse unaufgefordert beizubringen
oder nachzureichen (Abs. 2). Die Standortverantwortlichen entscheiden in
der Folge, ob die geltend gemachten Gründe stichhaltig sind und melden
dies dem Sekretariat des Ressorts Ausbildung der MEBEKO (Abs. 3).
Sind die Gründe für das Fernbleiben oder den Abbruch stichhaltig, so
kann sich die Kandidatin oder der Kandidat für die nächste eidgenössi-
sche Prüfung anmelden. Besteht eine Einzelprüfung aus mehreren Teil-
prüfungen, die wegen dem aus stichhaltigen Gründen verfügten Abbruch
nicht alle absolviert werden konnten, so muss bei der nächsten eidgenös-
sischen Prüfung die ganze Einzelprüfung mit allen entsprechenden Teil-
prüfungen erneut absolviert werden (Abs. 4). Während die Anmeldege-
bühr in jedem Fall geschuldet ist, ist die Prüfungsgebühr bei einem Ab-
bruch in jedem Fall und beim Fernbleiben dann geschuldet, wenn dieses
ohne wichtige Gründe erfolgt (Abs. 5).
4.1.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, darf von Kandidatinnen und
Kandidaten der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalbe-
rufe die Kenntnis der einschlägigen Prüfungsbestimmungen, insbesonde-
re der Prüfungsverordnung MedBG, ohne Weiteres vorausgesetzt wer-
den. Die Beschwerdeführerin bringt keinen konkreten Grund vor, wonach
sie bei Kenntnis der entsprechenden Regelung aus wichtigen Gründen
wie Krankheit oder Unfall nicht hätte zur Prüfung antreten können oder
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Seite 8
diese abgebrochen hätte. Im Übrigen wären erst nach einem Misserfolg
geltend gemachte Verhinderungs- und Abbruchgründe aufgrund von
Art. 16 Abs. 2 Prüfungsverordnung MedBG, welcher eine unverzügliche
Geltendmachung derselben gegenüber der oder dem Standortverantwort-
lichen voraussetzt, ohnehin nicht beachtlich. Schliesslich gehen aus den
Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür hervor, dass die Beschwerdeführerin
nicht in der Lage gewesen wäre, einen eigenverantwortlichen Entscheid
betreffend Prüfungsantritt oder -abbruch bzw. unverzügliches Vorbringen
allfällig bestehender Verhinderungs- oder Abbruchgründe zu treffen.
4.1.3 Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz aufgrund der Tatsache,
dass sie die Kandidatinnen und Kandidaten vor der Prüfung nicht explizit
betreffend die nach Art. 16 Prüfungsverordnung MedBG bestehende Re-
gelung zum Fernbleiben von dieser bzw. dem Abbruch derselben in-
struiert hat, kein Vorwurf gemacht werden. Daher vermag die Beschwer-
deführerin aufgrund ihrer diesbezüglichen Rüge nichts zu ihren Gunsten
abzuleiten.
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es seien anlässlich der Kor-
rektur der MC-Prüfung lediglich die auf den Antwortbogen und das Über-
tragungsblatt übertragenen Lösungen bewertet worden. Sie habe in der
MC-Prüfung, Teil 2, vom 9. August 2012, alle 150 gestellten Fragen be-
antwortet, diese jedoch nicht auf den Antwortbogen übertragen (können).
Die vom (…) datierende inhaltlich differenzierte Prüfungsrückmeldung zu
ihrem Ergebnis in der MC-Prüfung gebe ihre entsprechende Leistung
nicht wieder, und im Ansichtsverfahren beim Bundesamt für Gesundheit
habe man ihr lediglich ein leeres Übertragungsblatt zur Verfügung ge-
stellt. Erst nach spezieller Anfrage habe sie einige Informationen über sie
betreffende Daten via E-Mail (vom […]) erhalten, jedoch noch immer ohne
differenzierte Leistungsanzeige. Darin erblickt die Beschwerdeführerin ei-
ne Verletzung des in Art. 26 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG stipulier-
ten Auskunftsrechts, wonach die Kandidatinnen und Kandidaten das
Recht auf Auskunft über sie betreffende Daten haben.
4.2.1 Die Vorinstanz führt aus, jeder/-m Kandidatin/-en werde nach der
MC-Prüfung eine Information über ihre/seine Leistung zugestellt, welche
rein informellen Charakter habe und den Kandidatinnen/-en erlauben soll,
ihre Prüfungsleistung im Vergleich zur Leistung aller Kandidatinnen/-en
der eidgenössischen Prüfung einzuordnen. Die Einwendung der Be-
schwerdeführerin, wonach der Inhalt dieser Information unvollständig sein
solle, stehe in keinem Zusammenhang zur Durchführung bzw. Aus- und
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Seite 9
Bewertung der Prüfung, weshalb sie für das vorliegende Beschwerdever-
fahren nicht relevant sei.
4.2.2 Wie aus den für das Jahr 2012 gültigen "Richtlinien der Prüfungs-
kommission Humanmedizin namentlich über die inhaltliche Ausrichtung,
die Anzahl Fragen/Aufgaben/Stationen, den Prüfungsumfang, die Dauer,
den Ablauf, die Aus- und Bewertung, die Instruktion der Kandidatinnen
und Kandidaten sowie die erlaubten Hilfsmittel" (vorgeschlagen von der
Prüfungskommission Humanmedizin am 28. März 2012, genehmigt von
der MEBEKO, Ressort Ausbildung, am 3. Mai 2012; nachfolgend: Richtli-
nien Prüfungskommission) hervorgeht, werden die Kandidatinnen und
Kandidaten anlässlich der MC-Prüfung dahingehend instruiert, dass für
die Auswertung dieser Prüfung ausschliesslich die Markierungen auf dem
Antwortbogen ausschlaggebend sind (Ziff. 5.1, Lemma 4, Unterlemma 4);
darüber hinaus werden sie 20 Minuten vor Ablauf der Prüfungsdauer auf
die verbleibende Zeit hingewiesen und aufgefordert, mit dem Übertragen
der Antworten zu beginnen (Ziff. 5.1, Lemma 7).
Gemäss Art. 26 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG haben die Kandida-
tinnen und Kandidaten das Recht auf Auskunft über die sie betreffenden
Daten. Dazu müssen sie ihr Begehren schriftlich bei der MEBEKO, Res-
sort Ausbildung, einreichen und sich über ihre Identität ausweisen
(Abs. 2). Die Auskunft erfolgt schriftlich innert 30 Tagen und ist kostenlos
(Abs. 3).
4.2.3 Nach dem Vorstehenden war die Beschwerdeführerin aufgrund der
erfolgten Instruktion darüber im Bilde, dass für die Auswertung der MC-
Prüfung ausschliesslich die Markierungen auf dem Antwortbogen aus-
schlaggebend sind und dass etwaige, nicht auf den Antwortbogen über-
tragene Markierungen im Frageheft bei der Auswertung keine Berücksich-
tigung finden. Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom (…) datie-
rende, inhaltlich differenzierte Prüfungsrückmeldung zu ihrem Ergebnis
aufgrund der Tatsache unvollständig sein soll, dass darin kein Bezug auf
die von der Beschwerdeführerin im Frageheft vorgenommenen, jedoch
von ihr nicht auf den Antwortbogen übertragenen Markierungen genom-
men wird. Auch kann der Vorinstanz aufgrund der Tatsache, dass der Be-
schwerdeführerin im Rahmen der Prüfungseinsicht lediglich der leere
Antwortbogen, nicht jedoch das Frageheft mit den dort von der Be-
schwerdeführerin vorgenommenen Markierungen vorgelegt wurde, kein
Vorwurf gemacht werden, sind doch diese Markierungen – wie vorste-
hend erwähnt – für die Prüfungsauswertung nicht von Belang.
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Seite 10
4.2.4 Ihren Ausführungen zufolge hat die Beschwerdeführerin nach ent-
sprechender Anfrage einige Informationen über sie betreffende Daten via
E-Mail (vom […]) erhalten, jedoch noch immer ohne differenzierte Leis-
tungsanzeige. Art. 26 Prüfungsverordnung MedBG verleiht – wie vorste-
hend erwähnt – den Kandidatinnen und Kandidaten nach entsprechender
schriftlicher Anfrage einen Anspruch auf Auskunft über sie betreffende
Daten. Gegenstand dieses Anspruchs sind auch Informationen darüber,
welche Markierungen die Beschwerdeführerin am zweiten Tag der MC-
Prüfung im Frageheft gesetzt hat. Da den Akten indessen weder ein Be-
leg für eine entsprechende schriftliche Anfrage noch Belege oder genaue-
re Angaben darüber, welche Informationen die Beschwerdeführerin auf ih-
re Anfrage hin erhalten haben will, zu entnehmen sind, kann vorliegend
keine Verletzung von Art. 26 Prüfungsverordnung MedBG festgestellt
werden.
Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern das diesbezügliche Vorgehen der
Vorinstanz das Prüfungsergebnis der Beschwerdeführerin in kausaler
Weise hätte beeinflussen können, weshalb diese aus ihrem Vorbringen
nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag.
4.3 Des Weiteren bemängelt die Beschwerdeführerin, indem die eidge-
nössische Prüfung in Humanmedizin lediglich in den Sprachen Deutsch
und Französisch durchgeführt werde, würden die italienisch- und rätoro-
manischsprachigen Kandidatinnen und Kandidaten benachteiligt, was ei-
nen Verstoss gegen das Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über die
Landessprachen (Sprachengesetz, SpG, SR 441.1) darstelle. Zudem sei
sie selbst aufgrund der Tatsache, dass Deutsch für sie eine Fremdspra-
che darstelle, diskriminiert worden. Als fremdsprachige Person benötige
sie nämlich vor dem Hintergrund der Chancengleichheit mehr Zeit für die
Prüfungslösung als Kandidatinnen und Kandidaten mit Deutsch als Mut-
ter- oder Zweitsprache.
4.3.1 Zum Vorbringen der Diskriminierung der italienisch- und rätoroma-
nischsprachigen Kandidatinnen und Kandidaten ist vorab festzustellen,
dass diese Rüge keinerlei potentiell kausalen Bezug zur Prüfungsleistung
der Beschwerdeführerin aufweist, weshalb darauf im Rahmen des ge-
genständlichen Beschwerdeverfahrens nicht weiter einzugehen ist.
4.3.2 Auch aus ihrem Vorbringen, sie sei insofern diskriminiert worden,
als sie als fremdsprachige Person mehr Zeit für die Prüfungslösung benö-
tigt hätte, was bei der Festsetzung der Prüfungsdauer der beiden MC-
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Seite 11
Teilprüfungen auf 4,5 Stunden nicht berücksichtigt worden sei, vermag
die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Vor dem Hin-
tergrund von Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung der schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), welcher Diskriminie-
rungen aufgrund der Sprache untersagt, ist nämlich kein Anspruch aus-
ländischer Personen auf spezielle Berücksichtigung ihrer Fremdsprachig-
keit bei der Festsetzung der Dauer der eidgenössischen Prüfung in Hu-
manmedizin ersichtlich. Eine derartige, allenfalls mittelbare Diskriminie-
rung fremdsprachiger Personen erscheint in Anbetracht der Berechtigun-
gen, welche die bestandene eidgenössische Prüfung in Humanmedizin
verleiht und welche eine (minimale) Beherrschung der Prüfungssprache
(gemäss Art. 4 Abs. 1 Prüfungsformenverordnung ist dies je nach gewähl-
tem Prüfungsstandort Deutsch oder Französisch) voraussetzen, gerecht-
fertigt und ist daher hinzunehmen.
4.4 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, bei der MC-Prüfung seien im
Nachhinein von total 300 Fragen deren 25 oder ca. 8.3 % eliminiert wor-
den, da sie falsch formuliert gewesen seien. Es stelle sich die Frage, wie
die Fachkenntnisse der Studierenden durch eine Prüfung mit zahlreichen
falschen Fragen habe bewertet werden können.
4.4.1 Die Vorinstanz führt aus, die Elimination von Prüfungsfragen sei in
den am 28. März 2012 vorgeschlagenen und von der MEBEKO, Ressort
Ausbildung, am 3. Mai 2012 genehmigten "Vorgaben der Prüfungskom-
mission Humanmedizin über Inhalt, Form, Zeitpunkt und Bewertung der
eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin" geregelt. Demnach würden
Fragen bei der Bewertung nicht berücksichtigt, die aufgrund auffallender
statistischer Ergebnisse oder schriftlicher Kommentare der Kandidatinnen
und Kandidaten (1) einen offensichtlichen inhaltlichen oder formalen
Mangel erkennen lassen, (2) das Niveau der Ausbildungsstufe klar über-
steigen oder (3) dem Ziel der Leistungsdifferenzierung deutlich zuwider-
laufen (Ziff. 4.11). Sie legt weiter dar, es seien 24 Fragen (und nicht, wie
von der Beschwerdeführerin behauptet, deren 25) aus inhaltlichen und
formalen Gründen eliminiert worden, so dass die Fachkenntnisse der
Kandidaten aufgrund der restlichen 276 Fragen beurteilt worden sei, wel-
che keine inhaltlichen oder formalen Mängel aufwiesen. Die Beschwerde-
führerin habe im Ergebnis von der Elimination profitiert, habe sie doch
von den 24 eliminierten Fragen deren vier falsch und die restlichen 20
überhaupt nicht beantwortet.
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Seite 12
4.4.2 Die Rüge, wonach mit 25 von total 300 Fragen eine hohe Anzahl
von Fragen im Nachhinein gestrichen worden sei, betrifft die für alle Kan-
didatinnen und Kandidaten geltenden Bewertungsmassstäbe und ist da-
her mit voller Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2010/21 E. 7.1; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-6459/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 7.3.3).
4.4.3 In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht zur
Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses von Prüfungsfragen in einem
Grundsatzurteil festgehalten, ein solcher dürfe nicht willkürlich erfolgen,
sondern müsse auf einem sachlichen Grund beruhen. Denn der Aus-
schluss von Prüfungsfragen könne zu Ungleichbehandlungen führen, weil
einerseits Kandidatinnen und Kandidaten, die diese Fragen korrekt be-
antwortet haben, durch den Ausschluss einen Verlust an Punkten erleiden
würden und sich andererseits die Gesamtleistung von Kandidatinnen und
Kandidaten möglicherweise verbessere, wenn eine Frage eliminiert wer-
de, die sie falsch beantwortet hätten (vgl. BVGE 2010/21 E. 7.2; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B-6459/2011 vom 2. Oktober 2012
E. 7.3.3.2).
Die Vorinstanz hat solche sachliche Gründe in Ziff. 4.11 ihrer Vorgaben
statuiert, was die Beschwerdeführerin denn auch zu Recht nicht in Frage
stellt.
4.4.4 Zur Frage, ob ein inhaltlicher oder formaler Mangel vorliegt, hat das
Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass diese Frage nur in Anbe-
tracht der jeweiligen Aufgabenstellung beurteilt werden könne. Ein derar-
tiger Mangel sei etwa anzunehmen, wenn die Aufgabenstellung missver-
ständlich formuliert, unzumutbar schwierig oder gar unlösbar ist; ferner,
wenn sie ausserhalb des Curriculums liegt (vgl. BVGE 2010/21 E. 7.3). In
diesem Zusammenhang sind Vorinstanzen im Rahmen ihrer Pflicht zur
Sachverhaltsaufklärung gehalten, konkret zu benennen, welcher Mangel
gegeben ist und inwiefern sich dieser auf die betreffende Auffälligkeit bei
der Auswertung der Prüfungsergebnisse ausgewirkt hat (vgl. BVGE
2010/21 E. 7.3.2).
4.4.5 Diese hohen Anforderungen haben das Bundesverwaltungsgericht
in entsprechenden Fällen zu weitläufigen Instruktionsmassnahmen veran-
lasst, wie der erwähnte BVGE 2010/21 anschaulich zeigt. In dieser Streit-
sache fehlten der damaligen Beschwerdeführerin lediglich zwei Punkte
zum Bestehen der Prüfung, weshalb bei den vier damals eliminierten Prü-
fungsfragen jeweils konkret zu prüfen war, ob diese einen offensichtlichen
B-6049/2012
Seite 13
Mangel erkennen liessen. In zwei weiteren Fällen, welche die eidgenössi-
sche Prüfung in Humanmedizin 2011 betreffen, hat das Bundesverwal-
tungsgericht demgegenüber auf Instruktionsmassnahmen zur Frage ver-
zichtet, ob bei jeder der in der entsprechenden MC-Prüfung eliminierten
41 Fragen ein hinreichend bestimmtes formales oder inhaltliches Aus-
schlusskriterium vorliege oder nicht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts B-6462/2011 und B-6459/2011 vom 2. Oktober 2012, jeweils E.
7.3.3.3). Dieses Vorgehen drängte sich nach Auffassung des Bundesver-
waltungsgerichts im erstgenannten dieser beiden Beschwerdeverfahren
deshalb auf, weil die Beschwerdeführerin in der MC-Einzelprüfung mit
136 Punkten eine Quote richtiger Antworten von 52.5 % erreicht hatte, in-
dessen bei den eliminierten Fragen lediglich eine solche von 14.6 %. Die
erhebliche Quotendifferenz von 37.9 % fasste das Bundesverwaltungsge-
richt als plausibles Indiz für die prinzipielle Richtigkeit der Elimination der
strittigen 41 Fragen auf, weshalb es auf weitere Instruktionsmassnahmen
verzichtete.
4.4.6 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin in der MC-Einzelprüfung mit
48 von 276 möglichen Punkten eine Quote richtiger Antworten von
17.4 % erzielt, während sie von den 24 eliminierten Fragen 4 falsch und
20 überhaupt nicht beantwortet hat und damit eine Quote von 0 % er-
reichte. Die vorgenannten Überlegungen lassen sich demnach ohne Wei-
teres auch auf das vorliegende Verfahren übertragen.
4.4.7 Abgesehen davon, dass sich vor diesem Hintergrund weitere Abklä-
rungen erübrigen, ist auch die blosse Anzahl eliminierter Fragen nicht zu
beanstanden. Von 300 Fragen wurden lediglich deren 24 eliminiert, was
einer Ausschlussquote von 8 % entspricht. Im Lichte dessen, dass erst im
Jahr 2011 ein grundlegender Wechsel des Prüfungssystems mit einer
Schwergewichtsverlagerung von fachspezifischen zu fächerübergreifen-
den Fragestellungen stattgefunden hat, erscheint diese Anzahl nicht als
übermässig hoch. In einer solchen Übergangszeit wäre es nicht ausser-
gewöhnlich und deshalb in Kauf zu nehmen, wenn eine noch höhere
Quote von Fragen als mangelhaft im Sinne der vorinstanzlichen Vorga-
ben erkannt würde, da sich erst im Laufe der Zeit insbesondere die aus
den vorangegangenen Prüfungen stammenden "Ankerfragen" herauskris-
tallisierten, welche für einen zuverlässigen intertemporalen Vergleich der
Prüfungsniveaus unabdingbar sind (zu den sog. "Ankerfragen" vgl. Urteil
B-2568/2008 vom 15. September 2008, teilweise publiziert in BVGE
2010/21, nicht veröffentlichte E. 4.2, mit Hinweis auf das Urteil der
REKO/MAW 04.051 vom 18. März 2005 E. 4.1).
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4.4.8 In den beiden vorerwähnten Entscheiden zur eidgenössischen Prü-
fung Humanmedizin 2011 (B-6462/2011 und B-6459/2011) hat das Bun-
desverwaltungsgericht die in diesem Kontext interessierende Frage, ab
welcher Ausschlussquote allenfalls Zweifel am Prüfungsniveau gerecht-
fertigt wären, offen gelassen.
4.4.9 Nach dem Vorstehenden vermag die Beschwerdeführerin aus ihrer
Rüge betreffend die erfolgte Elimination von Fragen in der MC-Prüfung
nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
4.5 Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren vor, die Auswahl der
Standardisierten Patienten (SP) in der CS-Prüfung sei mangelhaft gewe-
sen und deren Verhalten falsch. So sei an einem der Posten ([…]) ein SP
eingesetzt worden, der das vom ihm zu präsentierende Krankheitsbild
([…]) falsch dargestellt habe. Ihrer Auffassung nach habe der SP eine (…)
präsentiert, was für sie als (…) aus (…) nicht schwierig zu erkennen ge-
wesen sei.
4.5.1 Die Vorinstanz hält fest, die Beschwerdeführerin habe an der betref-
fenden Station ([…]) von den elf zur Anamnese erwarteten Fragen alle
gestellt, indessen von den sechs verlangten Untersuchungen keine
durchgeführt und keine korrekte Verdachtsdiagnose gestellt, sondern das
Krankheitsbild einer (…) diagnostiziert. Auf die Schulung der Schauspiel-
patienten werde grosses Gewicht gelegt. So durchliefen diese ein zwei-
maliges fallspezifisches Training. Aus dem Prüfungsprotokoll gehe keiner-
lei Anmerkung des Examinatoren hervor, welche auf ein Fehlverhalten
der Schauspielpatientin hinweisen würde. Hätte ein solches vorgelegen,
hätte dies auch die restlichen 13 Kandidatinnen und Kandidaten am Prü-
fungsstandort A._______ betroffen. Diese hätten jedoch an der betreffen-
den Station indessen im Durchschnitt eine mit derjenigen der Kandidatin-
nen und Kandidaten an den anderen Prüfungsstandorten vergleichbare
Leistung gezeigt. Schliesslich sei der Umstand, dass die Beschwerdefüh-
rerin die korrekte Diagnose einer (…) erwähne, ein klares Indiz dafür,
dass die Schauspielpatientin nicht versucht habe, ein anderes Krank-
heitsbild darzustellen.
4.5.2 Vor dem Hintergrund dieser nachvollziehbaren Argumente der Vor-
instanz vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, die betreffende
Schauspielpatientin habe ein falsches Krankheitsbild präsentiert, nicht zu
überzeugen. Auch hat die Beschwerdeführerin ihre Behauptung durch
keinerlei Beweismittel zu belegen vermocht. Da nach der im Verwal-
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Seite 15
tungsbeschwerdeverfahren zur Anwendung gelangenden allgemeinen
Beweislastregel von Art. 8 ZGB derjenige die Folgen der Beweislosigkeit
zu tragen hat, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte
ableiten will, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass an der betref-
fenden Station kein Fehlverhalten der Schauspielpatientin vorlag. Anzu-
merken bleibt, dass, wie aus den nicht parteiöffentlichen Dokumenten zur
CS-Einzelprüfung hervorgeht (vgl. […]), die Beschwerdeführerin entge-
gen der Darstellung der Vorinstanz an der betreffenden Station von den
sechs verlangten Untersuchungen deren eine ([…]) durchgeführt hat, was
allerdings an der Globalbeurteilung von Anamnese, Status und Manage-
ment an dieser Station als "grenzwertig" nichts ändert.
4.6 Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin eine verfälschte Be-
wertung in der CS-Prüfung. So sei ihre Leistung an einem Posten ([…])
zu Unrecht als "ungenügend" bewertet worden. Sie habe an diesem Pos-
ten das Problem mit dem Patienten ermittelt, Risiken aufgezeigt, Vor-
schläge gemacht, die positiven Wirkungen (…) erwähnt sowie dessen
negative Wirkungen ([…]) thematisiert. Die Fragen des Patienten habe
sie richtig beantwortet und weitere Hilfe für die Behandlung (…) angebo-
ten. Im Ergebnis sei die Beratung, was die Aspekte Empathie, Ge-
sprächsstruktur sowie verbaler und nonverbaler Ausdruck betreffe, sicher-
lich keine schlechte gewesen.
4.6.1 Die Vorinstanz hält der Kritik der Beschwerdeführerin betreffend die
Bewertung ihrer Leistung an Station (…) ([…]) entgegen, diese habe von
den an dieser Station erwarteten 21 Fragen lediglich deren sieben ge-
stellt, weshalb sie in inhaltlicher Hinsicht als "eher nicht kompetent" beur-
teilt worden sei. So sei die Beschwerdeführerin nicht auf die Bereitschaft
des Schauspielpatienten zum Gespräch für eine Verhaltensänderung ein-
gegangen und habe die Argumente pro/contra (…) kaum erörtert. In den
kommunikativen Aspekten (Empathie, Gesprächsstruktur, verbaler und
nonverbaler Ausdruck) sei die Leistung der Beschwerdeführerin indessen
als "genügend" bewertet worden.
4.6.2 Wie aus der betreffenden Checkliste (vgl. […]) hervorgeht, wurde
die Beschwerdeführerin an Station (…) der CS-Prüfung entgegen ihrer
Darstellung in der Globalbeurteilung der Kommunikation als "eher kompe-
tent" beurteilt, womit sich weitere Ausführungen zur Beurteilung der
Kommunikation an dieser Station erübrigen. Den Markierungen des Exa-
minatoren im Anamneseteil (vgl. […]) sowie dessen abschliessenden
Kommentaren zur gezeigten Leistung der Beschwerdeführerin (vgl. [...])
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zufolge hat diese die positiven Wirkungen (…) völlig ausgelassen (vgl.
[…]). Des Weiteren hat sie gemäss den Markierungen des Examinatoren
die Nebenwirkungen (…) erst auf entsprechende Nachfrage des Patien-
ten hin angesprochen, was im betreffenden Punkt (vgl. […]) eine negative
Bewertung nach sich zog. Dabei habe sie einzig auf die Nebenwirkung
(…) bzw. (…) hingewiesen, weshalb sie auch in diesem Punkt negativ
beurteilt worden ist (vgl. […]). Wie sich der Checkliste zudem entnehmen
lässt (vgl. [...]), hat die Beschwerdeführerin den Patienten darüber infor-
miert, dass die Nebenwirkungen i.d.R. vorübergehend seien bzw. dass
Abhilfe geschaffen werden könne. Von den Unterstützungsmöglichkeiten
(…) hat sie offenbar einzig diejenige (…) unerwähnt gelassen und wurde
einzig in diesem Punkt (vgl. […]) negativ beurteilt.
4.6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die durch den Exa-
minatoren erfolgte Bewertung mit Ausnahme der von der Beschwerdefüh-
rerin behaupteten Erwähnung der positiven Effekte (…) mit deren Be-
hauptungen deckt. Da ihre Behauptung, sie habe diese Effekte erwähnt,
unbewiesen geblieben ist, ist auch bezüglich dieses Punktes von der
Richtigkeit der erfolgten Bewertung auszugehen.
4.7 Zu guter Letzt moniert die Beschwerdeführerin, das Prüfen und Be-
werten der CS-Prüfung durch einen einzigen Prüfungsexperten je Posten
sei unzulässig, da eine vollständige und objektive Bewertung so nicht si-
chergestellt sei.
4.7.1 Dabei verkennt sie, dass der Prüfungsablauf in dieser Hinsicht
durch Art. 14 Abs. 2 Prüfungsformenverordnung vorgegeben ist, welcher
statuiert, dass in der strukturierten praktischen Prüfung an jeder Station
eine examinierende Person die Leistung während oder nach der Prüfung
anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Checkliste be-
urteilt. Die Vorinstanz hat sich an diese Vorschrift gehalten, weshalb ihr in
diesem Zusammenhang kein Rechtsverstoss vorgeworfen werden kann.
4.7.2 Wie Ziff. 3.2 der Richtlinien Prüfungskommission zu entnehmen ist,
erhalten die Examinatoren/-innen im Vorfeld der CS-Prüfung Informatio-
nen zur neuen eidgenössischen Prüfung sowie eine Schulung über die an
der Prüfung verwendeten Kriterien zur Beurteilung der Kommunikation,
über die Methode zum Festlegen der Bestehensgrenze und zum
Gebrauch der Checklisten. Überdies werden sie am Tag der Prüfung über
den genauen Aufbau der aufgabenspezifischen Checklisten informiert
B-6049/2012
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und in deren Anwendung instruiert, womit eine möglichst objektive Bewer-
tung sichergestellt sein dürfte.
5.
Im Ergebnis vermögen die Rügen der Beschwerdeführerin nach dem
Vorstehenden nicht durchzudringen, weshalb die Beschwerde als unbe-
gründet abzuweisen ist.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfah-
renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden nach Art. 63
Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 1 und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 1'000.– festgesetzt und mit
dem am 31. Dezember 2012 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.–
verrechnet.
Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht zu-
gesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
7.
Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiterge-
zogen werden (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist somit endgültig.
B-6049/2012
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Beschwerde-
beilagen zurück);
– die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Michael Müller
Versand: 8. Oktober 2013