Abtei lung II
B-6050/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Claude Morvant,
Richterin Maria Amgwerd;
Gerichtsschreiber Marc Hunziker.
P._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Ritscher,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum,
Vorinstanz.
Markeneintragungsgesuch Nr. 53900/2004.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-6050/2007
Sachverhalt:
A.
Am 14. Juni 2004 beantragte die Beschwerdeführerin Markenschutz
für eine dreidimensionale Marke für "Möbel, Stühle" in Klasse 20. Die
unter der Nummer 53900/2004 registrierte Form sieht wie folgt aus:
B.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2004 beanstandete das Eidgenössische In-
stitut für Geistiges Eigentum (IGE, Vorinstanz) das Eintragungsgesuch
und machte geltend, es handle sich bei der hinterlegten Form um eine
übliche Konstruktion, die sich nicht genügend von den banalen Formen
des Warensegments abhebe.
C.
Mit Schreiben vom 6. Januar 2005 bestritt die Beschwerdeführerin den
Gemeingutcharakter des Zeichens, stelle der Stuhl doch eine Design-
ikone des 20. Jahrhunderts dar, die von Fachliteratur und Museen ze-
lebriert worden sei. Nach ergebnisloser Korrespondenz über die origi-
näre Kennzeichnungskraft der angemeldeten Form schränkte die Be-
schwerdeführerin mit Eingabe vom 4. September 2006 das Warenver-
zeichnis auf "Stühle" ein und machte die Verkehrsdurchsetzung des
Zeichens geltend.
D.
Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin am 20. November 2006
mit, dass die eingereichte Demoskopie ungeeignet sei, die Durchset-
zung der Marke glaubhaft zu machen. Auf Ersuchen der Beschwerde-
führerin vom 7. Mai 2007 erliess die Vorinstanz am 11. Juli 2007 eine
anfechtbare Verfügung. Darin verweigerte sie dem Markeneintragungs-
gesuch vollumfänglich den Markenschutz. Zur Begründung machte sie
im Wesentlichen geltend, dass es sich bei Stühlen um Waren des tägli-
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chen Gebrauchs handle. Massgebend für die Beurteilung des Zei-
chens sei somit die Sichtweise des schweizerischen Durchschnittsab-
nehmers. Die hinterlegte Form stelle einen Schwingstuhl mit Sitzscha-
le und breitem Fuss dar. In Anbetracht der grossen Formenvielfalt im
Warensegment "Stühle" weiche die hinterlegte Stuhlform weder in ein-
zelnen Formelementen noch in ihrem Gesamteindruck vom Erwarteten
derart ab, dass der Abnehmer darin vordergründig einen Hinweis auf
eine bestimmte betriebliche Herkunft erkennen könnte. Im Übrigen sei-
en weder die eingereichte Demoskopie noch die Werbematerialien ge-
eignet, die Verkehrsdurchsetzung des Zeichens glaubhaft zu machen.
Erstere gebe keine Auskunft über die entscheidende Frage des Kenn-
zeichnungsgrades, wohingegen letztere keinen dauerhaften und inten-
siven markenmässigen Gebrauch des Zeichens in der Schweiz beleg-
ten.
E.
Mit Eingabe vom 11. September 2007 reichte die Beschwerdeführerin
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, Zif-
fer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juli 2007 unter Kostenfolge
aufzuheben und die Markenanmeldung Nr. 53900/2004 für "Stühle" in
Klasse 20 zur Eintragung in das schweizerische Markenregister zuzu-
lassen. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen vor, dass die hinterlegte Form derart deutlich vom bei Stühlen
Gewohnten und Erwarteten abweiche, so dass sie im Gedächtnis der
Abnehmer haften bleibe und somit als betrieblicher Herkunftshinweis
wahrgenommen werde. Der Stuhl sei untypisch, bestehe er doch aus
einem Stück, wobei Rückenlehne, Sitzschale und Boden schwungvoll
und dynamisch ineinander übergingen und somit ein einheitliches
Ganzes bildeten. Das Möbel würde demnach nicht nur als Sitzmöglich-
keit, sondern darüber hinaus als eigenständige Form mit skulpturalem
Charakter wahrgenommen. Auch bestehe in Anbetracht der unzähligen
Formalternativen im Warenbereich Stühle kein Freihaltebedürfnis am
registrierten Zeichen. Im Übrigen sei die Marke auch kraft Verkehrs-
durchsetzung eintragbar, werde der Stuhl doch seit über vierzig Jahren
in der Schweiz hergestellt, vertrieben und beworben. Dabei seien, da
es sich um eine hochgradig unübliche Formgebung handle, die Anfor-
derungen an deren Nachweis niedrig. Zudem habe sie eine Vielzahl
von Werbematerialien und Fotos von Product Placements eingereicht,
die den immensen Werbeaufwand, der sowohl in der Schweiz als auch
weltweit betrieben werde, eindeutig belege. Dabei werde der Stuhl auf
nahezu allen Werbeunterlagen in Alleinstellung und somit nicht nur als
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ein Möbelstück unter vielen beworben, sondern vielmehr prominent als
Markenzeichen für seine Herstellerin in den Vordergrund gerückt.
F.
Mit Vernehmlassung vom 30. November 2007 beantragte die Vorin-
stanz die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung
führte sie im Wesentlichen aus, dass es der hinterlegten Form an ori-
ginärer Unterscheidungskraft mangle. Einerseits gäbe es auf dem
Markt auch andere Stuhlformen, die aus einem Guss bestünden. An-
dererseits gewährleiste die organische Gestaltung optimalen Sitzkom-
fort und sei somit funktional. Zudem nehme sie eine ästhetische
Funktion wahr. Jedoch fehle der Form die notwendige Originalität, um
als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden zu werden. Des Weite-
ren habe die Beschwerdeführerin die Verkehrsdurchsetzung nicht
nachgewiesen, sei doch bei der demoskopischen Umfrage weder die
Fragestellung geeignet den Kennzeichnungsgrad der Form zu ermit-
teln noch stütze sich die darin vorgenommene Einschränkung der Ver-
kehrskreise auf objektive, wirtschaftlich nachvollziehbare und damit
rechtlich abgrenzbare Kriterien. Im Übrigen werde bestritten, dass die
betroffenen Verkehrskreise die Stuhlform als Herkunftshinweis verstün-
den, sähen doch die Abnehmer in einer Warenform grundsätzlich die
Gestaltung der Ware selber und nicht einen betrieblichen Herkunfts-
hinweis.
G.
Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Beschwerde vom 11. September
2007 die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung beantragt. Die-
se fand am 16. Januar 2008 am provisorischen Sitz des Bundesver-
waltungsgerichts in Zollikofen statt, wobei die Verfahrensbeteiligten
Gelegenheit erhielten, sich umfassend zum Verfahrensgegenstand zu
äussern und ihren Standpunkt nochmals einlässlich darzulegen.
Auf die Argumente der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid er-
heblich erscheinen, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 11. Juli 2007 stellt eine Verfügung
im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 1 Bst. c). Diese
Verfügung kann im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bun-
desverwaltungsrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht ange-
fochten werden (Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32).
2.
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfü-
gung durch diese beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an
ihrer Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt
(Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde frist-
gerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sachurteils-
voraussetzungen liegen vor (Art. 48 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
3.
Nach der Legaldefinition von Art. 1 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes
vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) ist die Marke ein Zeichen,
das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Art. 1
Abs. 2 MSchG zählt Beispiele von Markenformen auf. Danach können
Marken aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen, bildlichen Darstellungen,
dreidimensionalen Formen oder Verbindungen solcher Elemente unter-
einander oder mit Farben bestehen.
4.
Vom Markenschutz ausgeschlossen sind nach Art. 2 Bst. a MSchG
Zeichen, die Gemeingut sind, da ihnen die erforderliche Unterschei-
dungskraft fehlt oder an ihnen ein Freihaltebedürfnis besteht. Dies gilt
auch für dreidimensionale Marken, die in der Form der gekennzeichne-
ten Ware selbst bestehen können ("Formmarken"), sowie für Kombina-
tionen solcher Formen mit zweidimensionalen Bestandteilen. Ob in ih-
rem Zusammenspiel der unterscheidungskräftige Teil dominiert, hängt
nach einer Formulierung des Bundesgerichts davon ab, ob die ange-
meldete Form durch ihre Eigenheiten auffällt, vom Gewohnten und Er-
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warteten abweicht und so im Gedächtnis der Abnehmer haften bleibt
(BGE 120 II 310 E. 3b The Original, BGE 129 III 525 E. 4.1 Lego).
Eine nur individuelle und erinnerbare aber im Sinne dieser Formel
nicht auffällige, ungewohnte oder unerwartete Form wird das Publikum
in der Regel nicht als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft der
entsprechenden Ware oder Dienstleistung ansehen, da Waren und
Dienstleistungen stets durch Leistung geformter Gegenstände geliefert
oder erbracht werden (P. HEINRICH/A. RUF, Markenschutz für Produktfor-
men?, sic! 2003, 402, M. STREULI-YOUSSEF, Zur Schutzfähigkeit von
Formmarken, sic! 2002, 796, BGE 130 III 334 E. 3.5 Swatch).
5.
Als gewohnt und erwartet – und damit als nicht unterscheidungskräftig
im Sinne der vorstehenden Ausführungen – hat die Rechtsprechung
einerseits technisch beeinflusste Formen und Merkmale bezeichnet,
deren Originalität nicht genügend über die technischen Gestaltungs-
vorgaben hinausgeht (BGE 129 III 519 E. 2.4.3-4 Lego, BGE 131 III
129 E. 4.3 Smarties). Andererseits wurden Gewohnheiten und Erwar-
tungen der Formgestalt auch mit kulturellen Zusammenhängen und
Gebrauchskonventionen der gekennzeichneten Ware begründet
(BGE 131 III 130 E. 4.4 Smarties, RKGE in sic! 2004, 675 E. 5 Eiform,
RKGE in sic! 2003, 499 E. 9 Weissblaue Seifenform, RKGE in sic!
2003, 805 E. 5 Zahnpastastränge, RKGE in sic! 2001, 129 E. 7 Baum-
kuchen). Die Gewohnheiten und Erwartungen sind in einem repräsen-
tativen Branchenquerschnitt abstrakt zu ermitteln, ohne dass die ange-
meldete Form mit einzelnen Konkurrenzprodukten verglichen wird
(BGE 131 III 134 E. 7.2 Smarties, RKGE in sic! 2005, 472 E. 8 Wa-
benstruktur, RKGE in sic! 2000, 299 E. 4 Fünfeckige Tablette), und die
ästhetischen Merkmale der Form sind in ihrem Zusammenspiel im Ge-
samteindruck zu würdigen (BGer in sic! 2000, 286 E. 3b Runde Tablet-
te, BGE 120 II 311 E. 3c The Original, RKGE in sic! 2006, 265 E. 7 f.
Tetrapack, RKGE in sic! 2000, 702 E. 4 Tablettenform). An das Mass
des Herkunftsbezugs sind dabei keine übertriebenen Anforderungen
zu stellen. Vielmehr kann sich dieser auch aus einer Kombination an
sich gemeinfreier Elemente ergeben (M. LUCHSINGER, Dreidimensionale
Marken, Formmarken und Gemeingut, sic! 1999, 196, C. WILLI, Mar-
kenschutzgesetz, Zürich 2002, N. 124 zu Art. 2 MSchG; RKGE in sic!
2004, 502 E. 9 Eistorte). In einzelnen Produktgattungen mag sich das
Publikum stärker an die Unterscheidung herkunftsbestimmender Pro-
duktformen gewöhnt haben (M. STREULI-YOUSSEF, a.a.o., 797). Einfache
und banale Formen sind dem Verkehr aber grundsätzlich freizuhalten
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(P. HEINRICH/A. RUF, a.a.o., 401 m.w.H., BGE 131 III 130 E. 4.4 Smar-
ties). Auch besteht ein absolutes Freihaltebedürfnis bei Formen, die
das Wesen der Ware ausmachen oder die technisch notwendig sind
(BGE 129 III 518 E. 2.4.1-2 Lego, Art. 2 Bst. b MSchG).
6.
Ästhetische Gestaltungsmittel erschöpfen sich häufig darin, der Ware
oder der Verpackung ein attraktives Design zu verleihen. Sie sind je-
doch nicht von vornherein ungeeignet, einem Zeichen im markenrecht-
lichen Sinn Unterscheidungskraft zu verleihen. Ob ein ästhetisches
Stilelement auch als betrieblicher Herkunftshinweis erkannt wird, ist im
Einzelfall zu prüfen. Entscheidend ist stets "die Frage, ob der Konsu-
ment im fraglichen Zeichen (originär) einen Hinweis zur Identifikation
des Produktherstellers sieht" (M. INEICHEN, Die Formmarke im Lichte der
absoluten Ausschlussgründe nach dem schweizerischen Marken-
schutzgesetz, GRUR Int. 2003, 200). Dabei darf die der Marke in Art. 1
Abs. 1 MSchG auferlegte Zielsetzung, als Unterscheidungsmerkmal zu
dienen, nicht aus den Augen verloren werden (RKGE in sic! 2004, 99
E. 4 Diortasche).
7.
Die Schutzfähigkeit eines Zeichens ist nach Massgabe des Hinterle-
gungsgesuches zu prüfen (RKGE in sic! 2006, 265 E. 5 Tetrapack). Auf
diesem ist ein hinterbeinloser Stuhl, auch Freischwinger bzw. Krag-
stuhl genannt, abgebildet. Dessen Form besteht aus einer ergonomi-
schen Sitzschale, deren schlanke Linienführung am vorderen Schalen-
ende fliessend in einen schleppenhaft geformten, breiten Fuss über-
geht. Die Vorinstanz verweigerte der hinterlegten Stuhlform den Mar-
kenschutz unter anderem mit der Begründung, dass im Warensegment
"Stühle" eine grosse Varietät an Formen herrsche. Diese Formenviel-
falt führe dazu, dass im betreffenden Segment auch eine Vielzahl von
Formen als banal zu gelten habe (angefochtene Verfügung, E. 14).
8.
Für die Schutzfähigkeit von Formmarken – wie auch von anderen Mar-
ken – ist nicht relevant, ob und inwieweit sich diese von bestehenden
Formen bzw. Zeichen Dritter unterscheiden, handelt es sich dabei
doch um ein Kriterium der relativen Ausschlussgründe im Sinne von
Art. 3 MSchG (RKGE in sic! 1998, 401 E. 6 Parfümflasche). Die Eintra-
gungsfähigkeit von Marken beurteilt sich demgegenüber nach den in
Art. 2 MSchG kodifizierten absoluten Ausschlussgründen. Ausschlag-
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gebend ist somit, ob die angemeldete Formmarke vom Gemeingut,
das heisst, von gewohnten und erwarteten Formen des betreffenden
Warensegmentes abweicht.
9.
Vorab kann festgestellt werden, dass die angemeldete Markenform
weder das Wesen der Ware ausmacht noch technisch notwendig ist.
Einerseits wird die umstrittene Stuhlform – anders als etwa ein vierbei-
niges, quadratisches Tabouret – nicht vom Publikum aufgrund der
Funktion als Sitzgelegenheit vorausgesetzt. Andererseits stehen, wie
sich bereits aus der grossen Formenvielfalt des betreffenden Waren-
segmentes ergibt, den Konkurrenten zumutbare alternative Formen
zur Verfügung.
10.
Massgebend für die Beurteilung eines Zeichens ist stets die Wahrneh-
mung der von ihm angesprochenen Verkehrskreise. Vorliegend sind
dies, wie die Vorinstanz zurecht festgestellt hat, neben Fachleuten aus
der Möbelbranche insbesondere die schweizerischen Durchschnittsab-
nehmer, handelt es sich doch bei der beanspruchten Ware "Stühle" um
Erzeugnisse des täglichen Bedarfs. Eine Beschränkung des betroffe-
nen Abnehmerkreises auf die an Designmöbeln interessierten Perso-
nen widerspräche dagegen dem Prinzip, wonach sich der Abnehmer-
kreis anhand der registrierten Waren und Dienstleistungen bestimmt.
Ausserdem ist der Ausdruck Designmöbel schwammig, wird er doch
von nahezu allen Möbelherstellern für sich in Anspruch genommen.
11.
Es gilt demnach festzustellen, ob der hinterlegten Form aus Sicht des
schweizerischen Durchschnittsabnehmers für die beanspruchte Ware
"Stühle" die markenrechtlich erforderliche Unterscheidungskraft zu-
kommt. Die Vorinstanz war der Ansicht, dass die Stuhlform weder in ih-
ren einzelnen Formelementen noch im Gesamteindruck vom Erwarte-
ten in diesem Warensegment derart abweiche, dass der Abnehmer da-
rin einen Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft erkennen
könnte und verneinte dies. Auch wenn der Vorinstanz zuzustimmen ist,
dass Stühle neben der Funktionalität primär ästhetische Voraussetzun-
gen zu erfüllen haben, so kommt das Bundesverwaltungsgericht im
vorliegenden Fall zu einem anderen Schluss. Zwar handelt es sich bei
der ergonomisch gestalteten Sitzschale als solches um nichts ausser-
gewöhnliches, gehört sie doch zum Grundschatz der Stuhlformen.
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Demgegenüber erinnert der breite, nach hinten abgerundete Stuhlfuss
an eine am Boden nachgezogene Schleppe. Dieses Element erscheint
schon für sich alleine genommen ungewöhnlich. Der fliessende Über-
gang des Sockels in die Sitzschale sowie die nach hinten gerichtete
Spitze der Rückenlehne verleiht der Form als ganzes einen dynami-
schen, skulpturalen Charakter. Anders als bei einer bloss ästhetischen
Gestaltung, die von ihrer Natur her darauf ausgerichtet ist, möglichst
allen Verkehrsteilnehmern zu gefallen, dürfte das vorliegende exzentri-
sche Design nicht nur Anklang finden. Einerseits verschafft der schlei-
erförmige Stuhlfuss der Form eine feminine Note. Andererseits wirkt
der Sockel im Gegensatz zu der scheinbar schwerelos darüber schwe-
benden, feingliedrigen Sitzschale sehr solide. Jedenfalls ist die ange-
meldete Form genügend auffällig, um aus Sicht des schweizerischen
Durchschnittsabnehmers und unter Berücksichtigung der vorhandenen
Formenvielfalt an Stühlen vom Gewohnten und Erwarteten des betref-
fenden Marksegmentes abzuweichen.
Daraus kann gefolgert werden, dass die hinterlegte dreidimensionale
Form insgesamt nicht banal ist, sondern ein unterscheidungskräftiges
und somit originär schutzfähiges Zeichen bildet. Damit erübrigt es
sich, die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin zu prüfen.
12.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, die
Marke im schweizerischen Markenregister einzutragen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 2 VwVG), und es ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kos-
tenvorschuss zurückzuerstatten.
13.
Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Anwaltshonorar ist nach dem notwendigen Zeit-
aufwand des Vertreters zu bemessen und beträgt ohne Mehrwertsteu-
er mindestens Fr. 200.-, höchstens jedoch Fr. 400.- pro Stunde (Art. 10
Abs. 2 VGKE). Die Parteientschädigung ist aufgrund einer detaillierten
Kostennote festzusetzen, andernfalls setzt das Gericht die
Entschädigung selber unter Berücksichtigung der Akten und des ge-
schätzten Aufwands fest (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE).
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14.
Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin dem Bundes-
verwaltungsgericht wohl eine Kostennote eingereicht. Sie enthält je-
doch lediglich das Honorar, eine Kleinspesenpauschale und die Mehr-
wertsteuer. Da sich somit weder die Stundenansätze noch der Zeitauf-
wand überprüfen lassen, mangelt es einer detaillierten Kostennote im
Sinn der VGKE. Die Parteientschädigung wird deshalb aufgrund der
Akten und des geschätzten Aufwands durch das Gericht festgesetzt.
Nach den gegebenen Umständen erscheint eine Parteientschädigung
in der Höhe von Fr. 6'000.- (inkl. MWST) als angemessen.
15.
Besteht keine unterliegende Gegenpartei, ist die Parteientschädigung
derjenigen Körperschaft oder autonomen Anstalt aufzuerlegen, in de-
ren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Nach
Art. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über Statut und Auf-
gaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG,
SR 172.010.31) handelt die Vorinstanz als autonome Anstalt mit eige-
ner Rechtspersönlichkeit. Sie ist in eigenem Namen mit dem Vollzug
des Markenschutzgesetzes, namentlich der Führung des Markenregis-
ters beauftragt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b IGEG). Gestützt darauf er-
liess sie die angefochtene Verfügung in eigenem Namen und kassierte
sie auch in eigenem Namen die dafür vorgesehene Gebühr. Die Vorin-
stanz ist darum zur Zahlung der Parteientschädigung zu verpflichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, Ziffer 1 der Verfügung des Eidge-
nössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 11. Juli 2007 wird auf-
gehoben und das Institut wird angewiesen, die Marke gemäss Gesuch
Nr. 53900/2004 für Stühle in Klasse 20 im schweizerischen Markenre-
gister einzutragen.
2.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- wird der Beschwerde-
führerin zurückerstattet.
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Der Beschwerdeführerin wird zulasten des Eidgenössischen Instituts
für Geistiges Eigentum eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.- (inkl.
MWST) zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 53900/2004; Gerichtsurkunde)
- dem Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Marc Hunziker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt
werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amts-
sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerde-
führer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 27. Februar 2008
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