B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6050/2014
Ur t e i l vom 2 1 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Stephan Breitenmoser,
Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Florian Baumann,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Laupenstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Internationale Amtshilfe.
B-6050/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 wandte sich die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) an die Eidgenös-
sische Finanzmarktaufsicht FINMA (im Folgenden: Vorinstanz) und er-
suchte um Informationen hinsichtlich eines Verdachts auf Marktmanipula-
tion. Sie führe eine Untersuchung betreffend den Handel in den Aktien der
B._______, welche im Tatzeitraum in dem Open Market (Freiverkehr) der
Frankfurter Wertpapierbörse sowie der Börse Berlin gehandelt worden
seien. Es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass namentlich noch unbe-
kannte Personen ab Oktober 2011 diese Aktie in den Börsenbriefen
"C._______" sowie "D._______" bewerben liessen, ohne dabei zugleich
ihren Interessenkonflikt offenzulegen, der darin bestehe, dass sie Positio-
nen der genannten Aktie hielten. Die durch die Empfehlung hervorgerufene
Nachfrage hätten die Verdächtigten dazu genutzt, die von ihnen gehalte-
nen Aktien zu veräussern. Im Zeitraum vom 1. bis zum 31. Oktober 2011
habe die E._______ Bank mit Sitz in der Schweiz über die F._______ Bank
AG netto ca. 40'000 Aktien der B._______ veräussert.
Zur genaueren Untersuchung dieses Sachverhalts ersuchte die BaFin die
Vorinstanz, bei der E._______ Bank SA Auskünfte zur Identität der Auftrag-
geber, Depothalter und wirtschaftlich Berechtigten der aufgeführten Trans-
aktionen, Kopien der Auftragsbelege, eine Aufstellung sämtlicher Bestan-
desveränderungen vom 1. bis zum 31. Oktober 2011 sowie Kopien der De-
poteröffnungsunterlagen einzuholen und allfällige weitere berechtigte Per-
sonen zu benennen. Sie sicherte die vertrauliche Behandlung und die
Zweckgebundenheit der Informationen zu.
A.b Mit Schreiben vom 6. Februar 2014 beantwortete die E._______ Bank
SA die entsprechende Anfrage der Vorinstanz vom 15. Januar 2014. Sie
teilte mit, dass alle in Frage stehenden Transaktionen – mit Ausnahme der
Transaktion vom 17. Oktober 2011 um 11.22 Uhr – vom Konto von
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) ausgeführt worden seien.
Auf das Konto sei weder eine Vollmacht ausgestellt worden noch werde es
von einem Vermögensverwalter verwaltet.
A.c Am 22. Juli 2014 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer
über das hängige Amtshilfegesuch der BaFin und teilte ihm mit, dass sie
beabsichtige, die von der E._______ Bank SA eingeholten Unterlagen an
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die BaFin weiterzuleiten. Das Schreiben liess sie dem Beschwerdeführer
über die E._______ Bank SA zukommen.
B.
Gegen diese Mitteilung erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Florian Baumann, am 9. September 2014 Einwand
und beantragte die Verweigerung der Amtshilfe, da kein hinreichender An-
fangsverdacht vorliege. Andernfalls sei eine anfechtbare Verfügung zu er-
lassen. Auf die Auferlegung einer Gebühr sei zu verzichten, da die Verfü-
gung nicht durch ihn, sondern durch die BaFin bzw. die Vorinstanz veran-
lasst worden sei.
C.
Am 9. Oktober 2014 verfügte die Vorinstanz wie folgt:
"1. Die FINMA leistet der BaFin Amtshilfe und übermittelt dieser die folgenden
Informationen:
1.1 Die E._______ Bank SA hat für die Rechnung von A._______, geboren
am (…), wohnhaft (…), die auf der beiliegenden Liste (pag. 87-112) aufgeführ-
ten Transaktionen in Aktien der B._______ getätigt. Auftraggeber und wirt-
schaftlich Berechtigter derselben war der Kontoinhaber selbst.
1.2 Folgende Dokumente werden der BaFin zugestellt:
- Konto- und Depoteröffnungsunterlagen (pag. 113-117);
- Aufstellung aller Aufträge mit Angaben zur Art und Weise der Ordererteilung,
Datum und Uhrzeit der Ordererteilung, Limitierung mit eventueller Änderung
der Limitierung und jeweiligem Datum und Uhrzeit der Gültigkeit der Order
(pag. 87-112);
- Aufstellung sämtlicher Bestände und Bestandesveränderungen einschliess-
lich Anfangs- und Endbeständen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 31.
Dezember 2011 (pag. 40-86).
2. Die FINMA bittet die BaFin, die übermittelten Informationen und Unterlagen
gemäss dem IOSCO Multilateral Memorandum of Understanding concerning
Consultation and Cooperation and the Exchange of Information (IOSCO
MMoU) vertraulich zu behandeln. Die FINMA weist die BaFin zudem ausdrück-
lich darauf hin, dass die übermittelten Informationen und Dokumente aus-
schliesslich zur Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effektenhandel
und Effektenhändler („Finanzmarktregulierungen“) verwendet werden oder zu
diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet wer-
den dürfen. Die FINMA macht die BaFin ausdrücklich darauf aufmerksam, dass
jegliche Verwendung oder Weiterleitung der von der FINMA übermittelten In-
formationen für einen anderen Zweck als die Durchsetzung von Regulierungen
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über Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler („Finanzmarktregulierun-
gen") der vorgängigen Zustimmung der FINMA bedarf.
3. Die Ziff. 1 und 2 dieser Verfügung werden 10 Tage nach Zustellung an die
Partei vollstreckt, sofern innert dieser Frist keine Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht eingegangen ist.
4. Die Verfahrenskosten von CHF 5'000.– werden A._______ auferlegt. Sie
werden separat per Post in Rechnung gestellt und sind innert 30 Tagen nach
Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen."
D.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2014 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, es seien die angefoch-
tene Verfügung vom 9. Oktober 2014 aufzuheben und die Amtshilfe zu ver-
weigern. Eventualiter sei die Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfü-
gung aufzuheben und es seien ihm keine Gebühren aufzuerlegen. Zur Be-
gründung macht er geltend, es bestehe kein hinreichender Anfangsver-
dacht. Die Vorinstanz führe nicht aus, welche Anhaltspunkte für eine an-
gebliche Bewerbung der Aktie der B._______ in den Börsenbriefen
"C._______" und "D._______" vorlägen. Für das Erscheinen der Bewer-
bung werde kein konkreter Zeitpunkt genannt. Die Verdachtsmomente
seien damit nicht genügend substantiiert. Börsenbriefe seien grundsätzlich
zulässig und zielten wesensbedingt darauf ab, den Handel kotierter Titel zu
beeinflussen. Das Amtshilfegesuch vom 2. Dezember 2013 enthalte keine
konkreten Anhaltspunkte, die den Verdacht einer Täuschungshandlung
plausibel machten. Der im Amtshilfegesuch abgebildete Chart-Abschnitt
sollte einen Anstieg der Handelsvolumina ab Mitte September 2011 aufzei-
gen. Mangels Angabe des Zeitpunkts, in welchem allfällige Börsenbriefe
erschienen seien, könne jedoch kein Zusammenhang zwischen dem Chart
und einem angeblichen Marktregelverstoss hergestellt werden. Der Ver-
kauf von ca. 40'000 Aktien der B._______ im Zeitraum vom 1. bis zum 31.
Oktober 2011 könne nicht als auffällig bezeichnet werden. Ein kotiertes
Börseninstrument sei gerade dazu bestimmt, gehandelt und damit auch
verkauft zu werden. Damit handle es sich beim vorliegenden Amtshilfege-
such um eine unzulässige Beweisausforschung, welche die Herausgabe
von Kundendaten nicht zu rechtfertigen vermöge. Im Falle des Unterlie-
gens im Hauptantrag seien ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die
Verfügung der Vorinstanz sei als Folge des Amtshilfegesuchs der BaFin
ergangen. Er könne deshalb nicht als Veranlasser taxiert werden. Er habe
lediglich von seinem Anspruch auf rechtliches Gehör Gebrauch gemacht,
was weder im Verfahren vor der Vorinstanz noch in jenem vor dem Bun-
desverwaltungsgericht mit einer Kostenauflage abgestraft werden dürfe.
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Seite 5
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2014 beantragt die
Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Be-
schwerdeführers abzuweisen. Sie hält den Ausführungen des Beschwer-
deführers entgegen, die BaFin vermute, dass eine mittels Börsenbriefen
bewirkte steigende Nachfrage und die daraus folgende Kurssteigerung von
den Urhebern der Börsenbriefe oder mit ihnen verbundenen Personen ge-
nutzt worden seien, um eigene Aktienbestände gewinnbringend zu veräus-
sern. Aufgrund der zeitlichen Korrelation der Empfehlungen der
B._______-Aktien mit dem Kursverlauf gemäss dem im Amtshilfegesuch
abgebildeten Chart sei der Anfangsverdacht genügend erstellt. In Bezug
auf die Auferlegung der Verfahrenskosten sei zu beachten, dass sich der
Beschwerdeführer dem deutschen Aufsichtsrecht unterstellt habe, indem
er Handelstätigkeiten an der Frankfurter Wertpapierbörse sowie an der
Börse Berlin betrieben habe. Die angefochtene Verfügung habe der Be-
schwerdeführer veranlasst, indem er sich der Übermittlung der für die auf-
sichtsrechtlichen Untersuchungen der BaFin notwendigen Informationen
und Unterlagen widersetzt habe.
F.
In der unaufgefordert eingereichten Replik vom 24. November 2014 hält
der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Er begründet diese ergän-
zend damit, dass die Vorinstanz nicht durch eigene Mutmassungen und
Interpretationen das unsubstantiierte Amtshilfegesuch der BaFin "aufbes-
sern" könne. Bezüglich der Verfahrenskosten sei zu beachten, dass das
Bundesstrafgericht für strafrechtliche Rechtshilfeverfahren grundsätzlich
keine Gebührenpflicht vorsehe.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge-
richt vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) be-
urteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021).
Dazu gehören auch die Amtshilfeverfügungen der Vorinstanz. Da kein Aus-
schlussgrund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Sinne der Art. 31 und
33 lit. e VGG i.V.m. Art. 38 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Börsen
und den Effektenhandel vom 24. März 1995 (Börsengesetz, BEHG,
SR 954.1) zuständig.
1.2 Als durch die Amtshilfe betroffener Kontoinhaber und Adressat der Ver-
fügung ist der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 48 VwVG i.V.m. Art. 38
Abs. 5 BEHG zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die frist- und formgerecht (Art. 38 Abs. 5 BEHG und Art. 52 Abs. 1
VwVG) eingereichte Beschwerde ist – nachdem der Kostenvorschuss
rechtzeitig überwiesen worden ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG) – einzutreten
(Art. 44 ff. VwVG).
2.
In Art. 38 BEHG werden die Voraussetzungen zur Gewährung von Amts-
hilfe an ausländische Behörden in Börsensachen formuliert.
2.1 Gemäss Art. 38 Abs. 2 BEHG darf die Vorinstanz ausländischen
Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und
sachbezogene Unterlagen übermitteln, sofern diese Informationen aus-
schliesslich zur Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effekten-
handel und Effektenhändler verwendet oder zu diesem Zweck an andere
Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden (lit. a; sog. Spezia-
litätsprinzip) sowie die ersuchenden Behörden an ein Amts- oder Berufs-
geheimnis gebunden sind, wobei die Vorschriften über die Öffentlichkeit
von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfah-
ren vorbehalten bleiben (lit. b; sog. Vertraulichkeitsprinzip).
Die BaFin ist eine börsenrechtliche Aufsichtsbehörde, welcher die
Vorinstanz gemäss ständiger Rechtsprechung Amtshilfe leisten darf (vgl.
BVGE 2007/28 E. 4 mit Hinweis). Sie sichert in ihrem Amtshilfegesuch vom
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2. Dezember 2013 die vertrauliche Behandlung sowie die Zweckgebun-
denheit der Informationen zu. Ebenfalls enthält die angefochtene Verfü-
gung vom 9. Oktober 2014 in der Dispositivziffer 2 einen entsprechenden
Vorbehalt. Mit der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz damit so-
wohl das Spezialitäts- als auch das Vertraulichkeitsprinzip gewahrt.
2.2 Gemäss Art. 38 Abs. 4 Satz 2 BEHG hat die Vorinstanz im Rahmen des
Amtshilfeverfahrens den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu berück-
sichtigen. Gemäss ständiger Rechtsprechung setzt dies einerseits das Vor-
liegen eines konkreten Anfangsverdachts voraus. Gemäss Art. 38 Abs. 4
Satz 3 BEHG ist andererseits die Übermittlung von Informationen über Per-
sonen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit ver-
wickelt sind (unbeteiligte Dritte), unzulässig. In der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zur internationalen Amts- und Rechtshilfe wird die Verhält-
nismässigkeit durch die Pflicht, nur sachbezogene, d.h. für die Abklärung
des in Frage stehenden Verdachts potentiell relevante Informationen zu
übermitteln, konkretisiert (sog. Grundsätze der potentiellen Erheblichkeit,
der Sachbezogenheit und des Übermassverbots; vgl. BGE 126 II 126 E. 5
b/aa).
2.2.1 An den Anfangsverdacht sind gemäss ständiger Rechtsprechung
keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, da im Zeitpunkt des Ersu-
chens bzw. der Übermittlung von Informationen noch nicht feststeht, ob
diese der ersuchenden Behörde dienlich sein werden. Es genügt daher,
wenn die Informationen zur Abwicklung des ausländischen Aufsichtsver-
fahrens grundsätzlich geeignet erscheinen und dies im Gesuch angemes-
sen dargetan ist. Konkret muss die ersuchende Aufsichtsbehörde den
Sachverhalt darstellen, welcher den Anfangsverdacht auslöst, die gesetz-
lichen Grundlagen der Untersuchung nennen sowie die benötigten Infor-
mationen und Unterlagen aufführen. Es reicht dabei aus, wenn in diesem
Stadium erst Indizien oder abstrakte Hinweise auf eine mögliche Verlet-
zung börsenrechtlicher Vorschriften bestehen und die ersuchten Informati-
onen nicht ohne jeden Bezug zu den vermuteten Unregelmässigkeiten ste-
hen. Verboten sind mithin reine Beweisausforschungen (sog. fishing expe-
ditions). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind,
in diesem Rahmen den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von
ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies lückenlos und völlig wider-
spruchsfrei tun, zumal bisher im Dunkeln gebliebene Punkte gestützt auf
die ersuchten Informationen und Unterlagen erst noch geklärt werden müs-
sen (vgl. BVGE 2011/14 E. 5.2.2 mit Hinweisen).
B-6050/2014
Seite 8
2.2.2 Das Verbot der Beweisausforschung ist Ausfluss des Rechtsstaats-
prinzips und damit insbesondere auch des Gesetzmässigkeits- und des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1). Als Beweis-
ausforschung gilt in der internationalen Amts- und Rechtshilfe in Strafsa-
chen namentlich eine Beweismassnahme, die mit der verfolgten Straftat
keinen Zusammenhang aufweist und offensichtlich ungeeignet ist, die Un-
tersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine
unbestimmte Suche nach Beweismitteln erscheint. Eine verpönte und da-
mit unrechtmässige Beweisausforschung liegt namentlich vor, wenn zur
Begründung oder Erhärtung eines (noch) fehlenden oder ungenügenden
Verdachts nach belastenden Beweismitteln gesucht wird, ohne dass zuvor
bereits hinreichend konkrete Anhaltspunkte für ein bestimmtes strafbares
bzw. pflichtwidriges Verhalten bestehen (vgl. BVGE 2011/14
E. 5.2.2.1 mit weiteren Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen seiner Beschwerde vor, die BaFin
habe in ihrem Amtshilfegesuch vom 2. Dezember 2013 keinen hinreichen-
den Anfangsverdacht dargetan, weshalb das Gesuch als unzulässige Be-
weisausforschung anzusehen sei.
3.1 Dem Amtshilfegesuch vom 2. Dezember 2013 ist zu entnehmen, dass
die BaFin einen Verstoss gegen das Verbot der Marktmanipulation ("sons-
tige Täuschungshandlung") im Sinne von § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG
vermutet. Bei dem eingangs umschriebenen Sachverhalt (vgl. Sachverhalt
Bst. A), d.h. der Empfehlung der B._______-Aktien in den Börsenbriefen
"C._______" sowie "D._______" ab Oktober 2011 und der anschliessen-
den Ausnutzung der gestiegenen Nachfrage bzw. damit verbundenen
Kurssteigerung zur gewinnbringenden Veräusserung der eigenen Aktenbe-
stände, handelt es sich um das sog. Scalping (vgl. hierzu BVGE 2011/14
E. 5.3.2 mit Hinweisen), welches nach dem deutschen Kapitalmarktrecht
untersagt ist. Hierbei seien in der Zeit vom 1. bis zum 31. Oktober 2011
auffällige Auftragserteilungen – bei deutlich mehr Verkäufen als Käufen –
durch die E._______ Bank SA erfolgt. Der im Amtshilfegesuch abgebildete
Chart verdeutliche die kurzfristig durch die Werbemassnahmen hervorge-
rufenen Kurs- und Umsatzverzerrungen im Zeitraum vom 15. August bis
zum 31. Dezember 2011. Als ihren Anfangsverdacht begründende, mass-
gebende Indizien nannte die BaFin damit erstens den im Amtshilfegesuch
abgebildeten Chart (vgl. nachfolgend E. 3.2), zweitens die Veräusserung
einer grösseren Anzahl B._______-Aktien (von netto ca. 40'000) durch die
E._______ Bank über die F._______ Bank AG (vgl. nachfolgend E. 3.3),
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Seite 9
sowie drittens die ab Oktober 2011 erschienenen Börsenbriefe
"C._______" und "D._______" (vgl. nachfolgend E. 4). Diese Indizien sind
nachfolgend im Einzelnen zu verifizieren.
3.2 Der im Amtshilfegesuch abgebildete Chart sowie die betreffende
Kurshistorie der Frankfurter Wertpapierbörse ()
zeigen auf, dass die B._______-Aktie in der Zeit bis Ende September 2011
nicht oder nur in geringem Umfang an der Frankfurter Wertpapierbörse ge-
handelt wurde. Gemäss der erwähnten Kurshistorie der Frankfurter Wert-
papierbörse wurde die B._______-Aktie alsdann per Ende Oktober 2011
mit einem Kurs von durchschnittlich EUR 81 gehandelt. In der Folge ver-
blieb dieser bis zum 16. November 2011 – mit Ausnahme eines tieferen
Kurses per 11. November 2011 – konstant auf dem Niveau von EUR 82 bis
83. In der Zeit ab dem 16. November 2011 begann der Kurs zu sinken,
wobei er zwischen dem 21. und dem 22. November 2011 unvermittelt von
EUR 75 auf EUR 46 abstürzte und tags darauf das Minimum von EUR 30
erreichte. Nach einigen Kursschwankungen zwischen dem 24. November
und dem 12. Dezember 2011 auf einem eher tiefen Niveau um EUR 40
stieg der Kurs ab dem 13. Dezember 2011 erneut an und erreichte per
Ende Dezember 2011 ein Niveau von durchschnittlich EUR 73. Dieser
Kursverlauf wird durch den im Amtshilfegesuch abgebildeten Chart ver-
deutlicht. Jener belegt damit zusammen mit der erwähnten Kurshistorie ei-
nen Kurssturz der B._______-Aktien in der Zeit vom 16. bis zum 23. No-
vember 2011. Die durch die BaFin im Amtshilfegesuch vom 2. Dezember
2013 vorgebrachten Kurs- und Umsatzverzerrungen im Zeitraum vom 15.
August bis zum 31. Dezember 2011 sind nach dem Gesagten nicht in Ab-
rede zu stellen.
3.3 Die Aufstellung der Details betreffend die Bestandesveränderungen
hinsichtlich der B._______-Aktien auf dem Konto Nr. 591'121 des Be-
schwerdeführers im Zeitraum vom 3. Oktober bis zum 31. Dezember 2011
untermauern sodann die Feststellung der BaFin, wonach die E._______
Bank über die F._______ Bank AG netto ca. 40'000 Aktien der B._______
veräussert habe. Ihren Anfangsverdacht hinsichtlich einer allfälligen Verlet-
zung börsenrechtlicher Vorschriften hat die BaFin damit mittels des im
Amtshilfegesuch der BaFin abgebildeten Charts (vgl. E. 3.1) sowie der
Feststellung, dass die E._______ Bank über die F._______ Bank AG im
relevanten Zeitraum rund 40'000 Aktien der B._______ veräusserte, zu-
sammen mit den nachfolgend abzuhandelnden Börsenbriefen (vgl. E. 4), –
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – hinreichend belegt.
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Seite 10
Gleichzeitig zeigen die erwähnten Bestandesveränderungen auf dem
Konto Nr. 591'121 des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 3. Oktober bis
zum 31. Dezember 2011 – ergänzend zu dem durch die BaFin skizzierten
Anfangsverdacht – auf, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zum vo-
rangehend skizzierten Trend (Kursverlauf) antizyklisch gehandelt hat. So
sind in der Zeit vom 3. Oktober bis zum 9. November 2011 auf dem Konto
des Beschwerdeführers praktisch ausschliesslich Verkäufe der B._______-
Aktie sowie in der Zeit vom 10. November bis zum
31. Dezember 2011 – und damit kurz vor bzw. etwa zeitgleich mit dem
Kurssturz ab Mitte November 2011 – überwiegend Käufe der erwähnten
Aktie verzeichnet. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, im vorangehend
dargestellten Umfang mit B._______-Aktien gehandelt zu haben. Die ent-
sprechenden Unterlagen könnten für die BaFin möglicherweise von ent-
scheidender Bedeutung sein bei der Prüfung, ob der Beschwerdeführer al-
lenfalls eine durch entsprechende Empfehlungen (vgl. nachfolgend E. 4)
hervorgerufene Nachfrage genutzt haben könnte, um die von ihm gehalte-
nen Aktien gewinnbringend zu veräussern und damit effektiv zur Klärung
des durch die BaFin geschilderten Sachverhalts beitragen.
4.
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde des Weiteren, es lägen
dem Amtshilfegesuch keine Kopien der "angeblichen" Börsenbriefe bei.
Ebenfalls habe die BaFin keinen konkreten Erscheinungszeitpunkt ge-
nannt, sondern lediglich die Zeitperiode "ab Oktober 2011" angegeben.
Es ist zwar richtig, dass die BaFin die von ihr genannten Börsenbriefe dem
Amtshilfegesuch nicht beigelegt hat. Im aktuellen Verfahrensstadium spielt
es jedoch (noch) keine Rolle, wer der Urheber der genannten Börsenbriefe
war, da gemäss konstanter Rechtsprechung bereits das Vorliegen von
Transaktionen in der kritischen Zeitspanne für die Begründung des erfor-
derlichen Anfangsverdachts ausreicht (vgl. BVGE 2011/14 E. 5.3.2 Abs. 2
und 3). Die um Amtshilfe ersuchende ausländische Aufsichtsbehörde ist
nicht verpflichtet, weitere Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass zwischen
dem Auftraggeber der Transaktionen und den Urhebern von irreführenden
Informationen eine Beziehung besteht (BVGE 2007/28 E. 6.2 Abs. 2 i.f.).
Die Urheberschaft der Börsenbriefe sowie einen allfälligen Konnex zum
Beschwerdeführer wird die BaFin deshalb im weiteren Verfahren abzuklä-
ren haben. Der Beschwerdeführer bemängelt denn auch zu Unrecht, die
BaFin habe den Erscheinungszeitpunkt der erwähnten Börsenbriefe zu we-
nig konkret angegeben. Wie vorangehend unter E. 2.2.1 ausgeführt, reicht
es im aktuellen Verfahrensstadium aus, dass erste konkrete Indizien oder
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Seite 11
Hinweise auf eine mögliche Verletzung
finanzmarktrechtlicher Vorschriften angeführt werden. Vor diesem Hinter-
grund erscheint die Zeitangabe "ab Oktober 2011" als genügend konkret.
Die durch den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren
gegen die Bewilligung der Amtshilfe vorgebrachten Argumente erweisen
sich damit als unbegründet.
5.
Zusammenfassend stellen der vorangehend skizzierte Kursverlauf der
B._______-Aktie sowie die durch die E._______ Bank über die F._______
Bank AG im relevanten Zeitraum vorgenommene Veräusserung von rund
40'000 Aktien der B._______ in Kombination mit den angeführten Börsen-
brief-Empfehlungen genügende Indizien für einen Anfangsverdacht hin-
sichtlich einer allfälligen Verletzung börsenrechtlicher Vorschriften dar. Den
entsprechenden Sachverhalt, welcher den Anfangsverdacht auslöste, hat
die BaFin im Rahmen ihres Amtshilfegesuchs ausreichend dargelegt und
auch die gesetzlichen Grundlagen der Untersuchung sowie die benötigten
Informationen und Unterlagen bezeichnet. Die ersuchten Informationen
könnten effektiv zur Aufklärung des geschilderten Sachverhalts beitragen
(vgl. E. 3.3 Abs. 2), was der Beschwerdeführer zu Recht nicht bestreitet.
Die Vorinstanz hat überdies keine Übermittlung von Informationen an un-
beteiligte Dritte angeordnet. Die von der BaFin ersuchten Informationen
sind schliesslich hinsichtlich der umstrittenen Transaktionen, des betreffen-
den Bankinstituts, des Zielobjekts sowie des betreffenden Zeitraums präzis
umschrieben und klar begrenzt. Das Amtshilfegesuch erweist sich unter
diesen Umständen nicht als eine unzulässige Beweisausforschung. Es
kann der Vorinstanz ebenfalls nicht vorgeworfen werden, die von ihr ver-
fügte Amtshilfeleistung verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit
(vgl. E. 2.2). Insgesamt ist damit festzustellen, dass die BaFin in ihrem
Amtshilfegesuch vom 2. Dezember 2013 einen genügend konkreten An-
fangsverdacht dargelegt hat. Die Voraussetzungen für die Gewährung von
Amtshilfe sind damit vorliegend gegeben.
6.
Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, es seien ihm weder im
vorinstanzlichen Verfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren
Kosten aufzuerlegen, da er lediglich von seinem Anspruch auf rechtliches
Gehör Gebrauch gemacht habe. Den Erlass der angefochtenen Verfügung
habe nicht er, sondern die BaFin durch ihr Amtshilfegesuch veranlasst.
6.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Erhebung von Ge-
bühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom
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Seite 12
15. Oktober 2008 (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-
GebV, SR 956.122) ist gebührenpflichtig, wer eine Verfügung veranlasst.
Gemäss dem Erläuterungsbericht der Eidgenössischen Finanzverwaltung
EFV zur FINMA-Gebührenverordnung vom 6. März 2008 (nachfolgend: Er-
läuterungsbericht) steht hinter dieser Regelung die Absicht des Verord-
nungsgebers, dass der Aufwand der Vorinstanz möglichst kostendeckend
und verursachergerecht erfasst und einer Person zugeordnet sowie eine
Quersubventionierung zwischen den einzelnen Bereichen vermieden
werde (vgl. Erläuterungsbericht, S. 1 f. und 4). Im Sinne des Verursacher-
prinzips soll der Veranlasser eines Verfahrens die Kosten hierfür tragen,
selbst wenn das Verfahren nicht mit einer Verfügung endet oder eingestellt
wird (Art. 5 Abs. 1 lit. b FINMA-GebV; Erläuterungsbericht, S. 4).
6.2 Indem sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, die
BaFin habe die angefochtene Verfügung durch ihr Amtshilfegesuch veran-
lasst, verkennt er, dass mit "veranlassen" nicht der formelle Anlass, d.h.
vorliegend das Amtshilfeersuchen, sondern der tatsächliche Anlass ge-
meint ist. Dieser ist im vorliegenden Fall – entgegen der Ansicht des Be-
schwerdeführers – weder im Amtshilfeersuchen der BaFin noch in der
Wahrnehmung der dem Beschwerdeführer zustehenden Verfahrens- und
Prozessrechte zu sehen. Ausschlaggebend ist ausschliesslich das kon-
krete Verhalten des Beschwerdeführers auf dem ausländischen
Finanzmarkt, das eine Untersuchung der BaFin sowie eine (zulässige)
Amtshilfehandlung der Vorinstanz zur Folge hat (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts B-5905/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.2 Abs. 2).
Wer auf ausländischen Finanzmärkten operiert und sich damit ausländi-
schem Aufsichtsrecht unterstellt, muss überdies in Kauf nehmen, in auf-
sichtsrechtliche Verfahren im Ausland einbezogen zu werden (BVGE
2011/14 E. 5.4.2 Abs. 2). Schliesslich entspricht es der gängigen Praxis,
dass die Kosten der Vorinstanz für Amtshilfehandlungen auf die betroffe-
nen Personen und Gesellschaften überwälzt werden (vgl. HANS-PETER
SCHAAD, in: Rolf Watter/Nedim Peter Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar zum
Börsengesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 38 N. 26). Wie zuvor in der Erwä-
gung 3.2 aufgezeigt, ist mit entsprechenden Bankunterlagen belegt (und
überdies vom Beschwerdeführer nicht bestritten), dass der Beschwerde-
führer in der umstrittenen Zeitspanne mit Aktien der B._______ gehandelt
und bis zum Kurssturz Ende November 2011 mehr Verkäufe sowie an-
schliessend mehr Käufe dieser Aktien betätigt hat. Des Weiteren ging die
Vorinstanz zu Recht von der Zulässigkeit der Gewährung von Amtshilfe
aus. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer als Veranlasser der
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angefochtenen Verfügung anzusehen, weshalb er die dadurch entstande-
nen Kosten zu tragen hat.
7.
7.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskos-
ten zu tragen, die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusam-
mensetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berücksichtigung des
Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren
auf Fr. 3'000.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem be-
reits geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
7.2 Der Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang des Verfahrens keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1
VGKE).
8.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter-
gezogen werden (Art. 83 lit. h des Bundesgesetzes über das Bundesge-
richt vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist
somit endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Marion Sutter
Versand: 23. Januar 2015