B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6057/2011
U r t e i l v o m 1 5 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
S._______,
vertreten durch A._______,
und dieser vertreten durch lic. iur. Christian Boras,
In der Gandstrasse 5, 8126 Zumikon,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave-
nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch).
B-6057/2011
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Sachverhalt:
A.
Der im Jahr 1949 geborene, kroatische Staatsangehörige J._______ ar-
beitete in den Jahren 1971 bis 1975 sowie 1989 bis 1996 in der Schweiz
in den Kantonen Basel, St. Gallen und Appenzell Ausserrhoden und ent-
richtete hierbei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (IV-Akt. 5). Mit dem vom 22. Juli 2010 datie-
renden und am 24. Dezember 2010 bei der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) eingegangenen Gesuch mel-
dete er sich zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invaliden-
versicherung an (IV-Akt. 1). Er verstarb am 23. April 2011 (IV-Akt. 12).
B.
In der Folge setzte die Ehefrau des Verstorbenen, S._______, das Invali-
denrentenverfahren als Alleinerbin fort und reichte zur Belegung des Ge-
sundheitsschadens zahlreiche Berichte kroatischer Ärzte ein, deren
Übersetzung die Vorinstanz einholte. Mit Vorbescheid vom 29. Juli 2011
wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren ab (IV-Akt. 54). Sie begrün-
dete dies damit, dass zwar seit dem 3. Oktober 2008 der Gesundheits-
schaden von J._______ selig eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % verursacht
habe. Ein Rentenanspruch entstehe aber frühestens nach Ablauf von
sechs Monaten, womit vorliegend die Rente erst ab dem 1. Juni 2011 hät-
te ausgerichtet werden können. J._______ selig sei damit vor Entstehen
des Rentenanspruchs verstorben. Diesen Vorbescheid bestätigte sie mit
der Verfügung vom 28. September 2011.
C.
Gegen diese Verfügung erhob S._______ (im Folgenden: Beschwerde-
führerin), vertreten durch ihren Sohn A._______, am 3. November 2011
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei das
Verfahren für eine angemessene Zeit zu sistieren, damit sie die Angele-
genheit prüfen und die entsprechenden Anträge und Begründungen nach-
reichen könne. Da sie die Akten bei der Vorinstanz eingefordert, aber
noch nicht erhalten habe, erfolge die Beschwerdeerhebung vorsorglich
sowie fristwahrend.
D.
Mit Schreiben vom 10. November 2011 forderte das Bundesverwaltungs-
gericht die Vorinstanz auf, die Vorakten einzureichen, sofern sie dem Ak-
teneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin noch nicht nachgekommen
sei. Mit Schreiben vom 23. November 2011 teilte die Vorinstanz dem
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Bundesverwaltungsgericht mit, sie habe der Beschwerdeführerin die Vor-
akten bereits am 18. November 2011 zugestellt. Entsprechend forderte
das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 29. November 2011 unter Androhung des Nichteintretens auf, eine
verbesserte Beschwerde nachzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2011 reichte die Beschwerdeführerin,
nunmehr vertreten durch lic. iur. Christian Boras, innert der angesetzten
Frist eine Beschwerdeergänzung ein. Sie beantragt sinngemäss, es sei
ihr für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 23. April 2011 die in der Per-
son des verstorbenen Ehemannes, A._______ (recte: J._______ selig),
entstandene ganze Invalidenrente auszubezahlen. Eventualiter sei die
Angelegenheit zur weiteren medizinischen Sachverhaltsabklärung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen
geltend, J._______ selig habe bereits im Jahr 2006 an der weit fortge-
schrittenen Leberzirrhose gelitten, so dass ab dem Jahr 2006 eine Ar-
beitsunfähigkeit von 70 % anzunehmen sei. Da der Versicherungsfall im
Jahr 2006 eingetreten sei, sei das Recht anwendbar, das im Jahr 2006
Gültigkeit hatte. Die in Art. 29 IVG, in Kraft seit dem 1. Januar 2008, neu
vorgesehene Wartefrist von einem halben Jahr fände damit auf den vor-
liegenden Sachverhalt noch keine Anwendung. Mit Blick auf die 5-jährige
Verjährungsfrist werde lediglich ein Rentenanspruch ab Januar 2007 ein-
gefordert. In einem Exkurs weist die Beschwerdeführerin ausserdem dar-
auf hin, dass der kroatische Versicherungsträger entgegen seiner zwi-
schenstaatlichen Pflicht den Eingang der IV-Anmeldung nicht festgehal-
ten habe. Da hieraus der Beschwerdeführerin kein Nachteil erwachsen
dürfe, sei davon auszugehen, dass die Anmeldung am 22. Juli 2010 er-
folgt und somit auch unter neuem Recht der Anspruch noch vor dem Tod
von J._______ selig entstanden sei.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2012 beantragt die Vorinstanz,
es sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen und ein Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente für die Zeit von Januar bis April 2011 festzustellen.
Sie legt dar, die IV-Anmeldung sei unbestrittenermassen erst nach dem
31. Dezember 2008 erfolgt. Übergangsrechtlich habe das alte Recht ge-
golten, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eintrat und
die Anmeldung bis spätestens per 31. Dezember 2008 eingereicht wurde.
Bezüglich aller Anmeldungen ab dem 1. Januar 2009 gelte aber Art. 29
IVG in der Fassung ab dem 1. Januar 2008, selbst wenn der Versiche-
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rungsfall vor dem 1. Januar 2008 eingetreten sei. Vorliegend gelange
deshalb der seit dem 1. Januar 2008 gültige Art. 29 Abs. 1 IVG zur An-
wendung, mit der Folge, dass ein Rentenanspruch nicht vor Ablauf von
sechs Monaten seit der Antragstellung entstehen konnte. In Bezug auf die
Anmeldung sei der Beschwerdeführerin demgegenüber Recht zu geben,
dass es der kroatische Versicherungsträger pflichtwidrig unterlassen ha-
be, das Datum des Eingangs auf der Anmeldung festzuhalten. Die Ver-
bindungsstelle habe die Anmeldung mit den Beilagen am 14. Dezember
2010 der Vorinstanz übermittelt. Da diese zuvor die eingereichten Unter-
lagen habe verifizieren, den Versicherungsverlauf erstellen und die medi-
zinische Begutachtung veranlassen müssen, sei davon auszugehen,
dass sie die Anmeldung vom zuständigen Träger bereits einige Zeit vor-
her erhalten habe. Mangels genauerer Angaben sei deshalb davon aus-
zugehen, dass die Anmeldung noch im Juli 2010 erfolgt sei. In Anwen-
dung von Art. 29 Abs. 1 IVG könne damit in der Zeit ab Januar 2011 ein
Rentenanspruch bestanden haben.
G.
Mit Replik vom 30. Januar 2012 hält die Beschwerdeführerin an ihren An-
trägen fest. Sie hält ebenfalls daran fest, dass der Versicherungsfall be-
reits im Jahr 2006 und damit vor dem 1. Januar 2008 eingetreten sei und
somit das alte Recht Anwendung finde. Da der Zeitpunkt des Eintritts des
Gesundheitsschadens von herausragender Bedeutung sei, beantragt sie
im Weiteren die Einholung eines externen Arztgutachtens, welches auf
Grund der vollständigen medizinischen Unterlagen den Zeitpunkt der Ar-
beitsunfähigkeit bestimme.
H.
In ihrer Duplik vom 10. Februar 2012 entgegnet die Vorinstanz, es ergebe
sich aus den medizinischen Akten eindeutig, dass es erst ab dem Zeit-
punkt der Hospitalisation vom 3. Oktober 2008 zu ernsthaften Komplikati-
onen gekommen sei. Für die Zeit davor hätten sich keine objektiven An-
haltspunkte für das Bestehen einer relevanten Arbeitsunfähigkeit erge-
ben. Ein zusätzliches Zeichen für das Fehlen einer relevanten Arbeitsun-
fähigkeit sei ausserdem der Umstand, dass J._______ selig erst im Feb-
ruar 2009 einen Leistungsantrag beim kroatischen Versicherungsträger
gestellt habe.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
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wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden.
Angefochten ist eine Verfügung der eidgenössischen IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz). Die IVSTA ist eine Vorinstanz im
Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsge-
setz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss
Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundes-
gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1).
1.3 Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdefüh-
rerin davon berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht er-
hobene Beschwerde (vgl. Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, nach-
dem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzutreten.
2.
Zuerst sind die für die Beurteilung des Anspruchs massgebenden gesetz-
lichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grund-
sätze darzulegen.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 28. September
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2011) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsa-
chen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall
Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362
E. 1b). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer über-
gangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des Bun-
desgerichts [BGer] 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1, BGE
132 V 215 E. 3.1.1).
Vorliegend streitig und damit rechtlich zu überprüfen ist die korrekte An-
wendung des Intertemporalrechts (siehe nachfolgend E. 4.). Bereits an
dieser Stelle kann festgehalten werden, dass das erste Massnahmenpa-
ket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011, in Kraft
seit dem 1. Januar 2012 [AS 2011 5659]) vorliegend noch keine Anwen-
dung findet, da die angefochtene Verfügung vor dessen Inkrafttreten er-
ging.
2.2 J._______ selig war kroatischer Staatsangehöriger und damit Staats-
angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, so dass vor-
liegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni
1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen
Anhang II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher-
heit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige so-
wie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern, haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Ver-
ordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen auf
Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die glei-
chen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmun-
gen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die
Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invaliden-
rente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V
257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung aus-
schliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbeson-
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dere nach dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung
vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210).
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung
des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen
der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs-
unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über-
windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene
Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135
V 215 E. 7.3).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an-
deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
2.4 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
(in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre Er-
werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er-
halten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne we-
sentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
Nach der bis Ende Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung des
Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeit-
punkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend er-
werbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b). Der im Regelfall
anwendbare Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (vgl. BGE 119 V 98 E. 4a mit Hin-
weisen) setzt voraus, dass sowohl eine Arbeitsunfähigkeit als auch eine
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Seite 8
Erwerbsunfähigkeit in anspruchserheblichem Umfang vorliegen (vgl. BGE
121 V 264 E. 6b/cc).
2.5 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei min-
destens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf ei-
ne ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der seit dem 1. Januar 2008 gülti-
gen Fassung], Art. 28 Abs. 1 IVG [in der ab 1. Januar 2004 bis
31. Dezember 2007 gültigen Fassung]).
Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entspre-
chenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und
ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben
(Art. 29 Abs. 4 IVG [in der seit dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung], Art.
28 Abs. 1ter IVG [in der ab 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 gültigen
Fassung]).
2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
pertin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122
V 157 E. 1c).
3.
Die Beschwerdeführerin sowie die Vorinstanz sind sich darin einig, dass
J._______ selig vor seinem Tod eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % auf-
wies, welche grundsätzlich Anspruch auf eine volle Invalidenrente ge-
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währt (Art. 28 Abs. 2 IVG). Unbestritten ist ebenfalls das Vorliegen der
weiteren Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG. Die Vor-
instanz stimmte schliesslich in ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar
2012 der Beschwerdeführerin dahingehend zu, dass der kroatische Ver-
sicherungsträger vorschriftswidrig das Eingangsdatum der IV-Anmeldung
von J._______ selig nicht festgehalten habe und es gerechtfertigt sei, da-
von auszugehen, die Anmeldung sei beim zuständigen Träger noch im
Juli 2010 erfolgt (Akt. 7).
Streitig verbleibt demgegenüber einerseits der Zeitpunkt des Eintritts der
Invalidität bei J._______ selig sowie andererseits der Beginn des Ren-
tenanspruchs. In Bezug auf den Invaliditätsbeginn hält die Beschwerde-
führerin dafür, der Gesundheitsschaden sei bereits im Jahr 2006 eingetre-
ten. Die Vorinstanz stellt sich hingegen auf den Standpunkt, vor Herbst
2008 habe noch keine relevante Arbeitsunfähigkeit bestanden. Intertem-
poral hält die Beschwerdeführerin Art. 29 aIVG, in Kraft seit dem 1. Janu-
ar 1988, und die Vorinstanz Art. 29 IVG, in Kraft seit dem 1. Januar 2008,
für anwendbar. Zu prüfen ist damit im Nachfolgenden vorerst, ob vorlie-
gend Art. 29 IVG vor oder nach der 5. IV-Revision zur Anwendung ge-
langt.
4.
Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des
IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Neu normiert
wurde insbesondere der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die
entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss
Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs
Monate nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht.
Gemäss den intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist der Leistungsan-
spruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 grundsätzlich auf Grund
der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prü-
fen. Trat der Versicherungsfall allerdings vor dem 1. Januar 2008 ein und
wurde die Anmeldung bis spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht,
so gilt das alte Recht (vgl. Urteil BGer 8C_419/2009 vom 3. November
2009 E. 3.2 f., Urteil BGer 8C_312/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 5;
Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [im
Folgenden: BSV] vom 12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Intertem-
poralrecht]).
4.1 Dem obgenannten Rundschreiben des BSV ist zu entnehmen, es sei
das Ziel der neuen Regelung, dass sich die versicherten Personen mög-
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Seite 10
lichst rasch bei der IV-Stelle anmelden, um die Erfolgschancen der Ein-
gliederung zu maximieren. Diese Änderung gegenüber der früheren Pra-
xis brauche jedoch eine gewisse Übergangszeit, weshalb die Regelung,
wonach die Rente erst 6 Monate nach der Anmeldung ausbezahlt wird,
für alle Fälle nicht anwendbar sei, in denen das Wartejahr vor dem 1. Ja-
nuar 2008 zu laufen begann und im Jahr 2008 erfüllt wurde. In diesen
Fällen reiche es aus, wenn die Anmeldung spätestens am 31. Dezember
2008 eingereicht werde, dass die Rente abweichend von Art. 29 Abs. 1
IVG (in Kraft ab dem 1. Januar 2008) bezahlt werden könne.
4.2 E contrario steht damit fest, dass bei einer Anmeldung nach dem 31.
Dezember 2008 ungeachtet des Zeitpunkts des Eintritts der Invalidität
Art. 29 IVG (in Kraft ab dem 1. Januar 2008) zur Anwendung gelangt.
4.3 Vorliegend gehen beide Parteien davon aus, dass die Anmeldung
zum Leistungsbezug durch J._______ selig bereits im Juli 2010 erfolgt
ist. Damit hat sich J._______ selig erst nach Ablauf der intertemporalen
Übergangsfrist vom 31. Dezember 2008 bei der Vorinstanz angemeldet.
Massgebend und anzuwenden ist folglich das Recht im Zeitpunkt der
Anmeldung, insbesondere Art. 29 Abs. 1 IVG nach der 5. IV-Revision.
Folgerichtig hat damit die Vorinstanz für die Festsetzung des Leistungs-
beginns eine Wartefrist von einem halben Jahr im Sinne von Art. 29 Abs.
1 IVG berücksichtigt.
5.
Damit erübrigt es sich vorliegend, den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeits-
unfähigkeit bei J._______ selig abschliessend zu prüfen. Auf Grund der
Akten steht zumindest fest, dass der Gesundheitsschaden im Zeitpunkt
der Anmeldung bereits seit über einem Jahr bestand, womit die Leis-
tungsvoraussetzung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG (in Kraft ab
dem 1. Januar 2008) erfüllt ist. Unter diesen Umständen ist von der Ein-
holung weiterer fachmedizinischer Abklärungen abzusehen. Auf die bean-
tragte Beweismassnahme ist zu verzichten.
6.
Nachdem von einer Anmeldung per Anfang Juli 2010 auszugehen ist,
konnte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG ein Rentenanspruch frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten und damit ab Januar 2011 entstehen.
Gemäss Art. 30 IVG endet der Leistungsanspruch mit dem Tod des Versi-
cherten.
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Seite 11
Damit entstand in der Person von J._______ selig für die Zeit von Januar
bis April 2011 der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Diese Rente
steht nach dem Vorversterben von J._______ selig der Beschwerdeführe-
rin als Alleinerbin zu. Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen
und es sind die Akten zur Berechnung und Festsetzung der Rente an die
Vorinstanz zurückzusenden. Soweit weitergehend (Rentenzusprache be-
reits ab dem 1. Januar 2007) ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin hat die Ausrichtung einer Invalidenrente für
die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 23. April 2011 beantragt. Mit dem
vorliegenden Urteil wird ihr eine Invalidenrente für die Dauer vom 1. Ja-
nuar bis 30. April 2011 zugesprochen. Damit gilt die Beschwerdeführerin
als mehrheitlich unterliegende Partei und hat unter diesen Umständen die
anteilsmässig ermässigten Verfahrenskosten zu tragen, die sich aus der
Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammensetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG). Sie werden unter Berücksichtigung des Umfanges und der
Schwierigkeit der Streitsache sowie des teilweisen Obsiegens der Be-
schwerdeführerin auf Fr. 350.-- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis i.V.m. Abs. 1
VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 400.-- verrechnet. Der zuviel bezahlte Kostenvor-
schuss von Fr. 50.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Der Vorinstanz wer-
den keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Die mehrheitlich unterliegende, juristisch vertretene Beschwerdefüh-
rerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. VGKE
Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Verwal-
tung. Ihr Vertreter hat mit der Beschwerdeschrift vom 10. Dezember 2011
eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.--, zusammensetzend aus 10
Std. à Fr. 250.-- (für Aktenstudium, Besprechungen mit der Beschwerde-
führerin, Erstellung der Rechtsschrift etc.), geltend gemacht. Da er dem
Bundesverwaltungsgericht keine detaillierte Honorarnote eingereicht hat
(vgl. Art. 14 Abs. 1 VGKE), ist die reduzierte Parteientschädigung nach
Ermessen und unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen
Aufwands auf Fr. 300.-- (inklusive Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 14
Abs. 2 VGKE). Nicht zu entschädigen ist die Mehrwertsteuer (Art. 1 Abs.
B-6057/2011
Seite 12
2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom
12. Juni 2009; MWSTG SR 641.20).
Die mehrheitlich obsiegende Vorinstanz hat nach Art. 7 Abs. 3 VGKE kei-
nen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung vom 28.
September 2011 aufgehoben. Es ist der Beschwerdeführerin von Januar
bis April 2011 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Soweit weiterge-
hend wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Akten gehen zur Berechnung und Festsetzung der Rente an die Vor-
instanz.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 350.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der zuviel
bezahlte Betrag von Fr. 50.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes
Konto zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteient-
schädigung von Fr. 300.-- zu bezahlen.
B-6057/2011
Seite 13
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Marion Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 24. August 2012