B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6065/2013
Ur t e i l vom 3 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Bianca Gloor.
Parteien
X._______,
wohnhaft im Fürstentum Liechtenstein,
vertreten durch Mag. iur. Antonius Falkner, Rechtsanwalt,
Lettstrasse 18, LI-9490 Vaduz,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch), Verfügung vom 23. Sep-
tember 2013.
B-6065/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am […] geborene, geschiedene X._______ (nachfolgend: Beschwer-
deführer oder Versicherter) ist liechtensteinischer Staatsbürger und wohnt
seit 1990 durchgehend im Fürstentum Liechtenstein. Er war zwischen 1986
und 2011 mit Unterbrüchen als Grenzgänger in verschiedenen Anstellun-
gen in der Schweiz erwerbstätig. Insgesamt entrichtete der Versicherte
während rund 15 Jahren die obligatorischen Beiträge an die Schweizeri-
sche Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 31.
März 2008 erlitt der Versicherte bei seiner Tätigkeit als Gerüstmontage-
Arbeiter einen Arbeitsunfall. Nach anschliessender Arbeitsunfähigkeit in
der damaligen Tätigkeit war der Versicherte zuletzt als Produktionsmitar-
beiter tätig.
B.
Mit Formular vom 30. Mai 2009 meldete sich der Versicherte erstmals bei
der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: SVA
SG) zum Leistungsbezug an und beantragte Leistungen für die berufliche
Eingliederung. Im Meldeformular machte er eine unfallbedingte, gesund-
heitliche Beeinträchtigung geltend und verwies diesbezüglich – ohne selbst
nähere Angaben zur Art der Beeinträchtigung zu machen – auf die Suva-
Akten. Wie aus diesen hervorgeht, hatte der Versicherte am 31. März 2008
einen Arbeitsunfall. Er stürzte bei seiner Tätigkeit als Gerüstmontage-Ar-
beiter von einem Baugerüst aus dem 4. Stock und erlitt dabei eine distale,
dislozierte interartikuläre Radiusfraktur links sowie eine 6 cm lange Riss-
quetschwunde supraorbital links. Die Handverletzung wurde mit einem
Kirschnerdraht geschlossen reponiert und mit einer Gipsschiene ruhig ge-
stellt. Aufgrund dieser Verletzung hat der Versicherte in der Folge Taggeld-
leistungen der Suva bezogen, welche von dieser per 1. Juni 2009 einge-
stellt wurden, nachdem deren zuständiger Kreisarzt die Arbeitsfähigkeit
des Versicherten mit gewissen Funktionseinschränkungen auf 100 % ein-
geschätzt hatte. Im Rahmen der seitens der SVA SG erfolgten Abklärungen
berichtete der behandelnde Hausarzt des Versicherten dem regionalärztli-
chen Dienst der Vorinstanz (nachfolgend: RAD) am 17. Juni 2009 anläss-
lich eines Gesprächs ausserdem von einem erfolgten stationären Spitalau-
fenthalt des Versicherten wegen unspezifischer Wahrnehmungen in der lin-
ken Körperhälfte mit hysteriformen Zustandsbild. Mit Verfügung vom 19.
Oktober 2009 wies die SVA SG das Leistungsbegehren des Versicherten
um berufliche Massnahmen mit der Begründung ab, dieser sei wieder für
sämtliche Tätigkeiten voll arbeitsfähig.
B-6065/2013
Seite 3
C.
Am 3. Juni 2011 ging bei der SVA SG ein neues Leistungsbegehren des
Versicherten ein, wobei die letzte Seite des Formulars mit dessen Unter-
schrift fehlte und von ihm auf erfolgte Aufforderung hin am 15. Juni 2011
nachgereicht wurde. Der Versicherte machte nunmehr eine seit 19. De-
zember 2010 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung aufgrund ei-
nes Herzinfarktes geltend. Aufgrund derselben war er bis zum 15. Mai 2011
zu 100 % krankgeschrieben. Der im Rahmen der Frühintervention mit der
Abklärung der medizinischen Situation beauftragte RAD-Arzt, Dr. med.
A._______, beurteilte den Versicherten am 21. Juni 2011 als nach den zur
Verfügung stehenden Angaben für die angestammte Tätigkeit (leichte bis
mittelschwere Tätigkeit in der Produktion) zu 100 % arbeitsfähig (vgl. IV
act. 36). Nach weiteren Abklärungen, insbesondere hinsichtlich der dem
Versicherten zwischenzeitlich vom Psychiatrie-Zentrum B._______ gestell-
ten Befunde psychiatrischer sowie neuropsychologischer Art, ging Dr. med.
A._______ in seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2013 erneut davon aus,
dass der Versicherte in seiner bisherigen Tätigkeit über eine volle Arbeits-
fähigkeit verfüge (vgl. IV act. 78).
D.
Mit Vorbescheid vom 26. Juni 2013 teilte die SVA SG dem Versicherten mit,
dass gegenüber der am 19. Oktober 2009 mangels Invalidität erfolgten ers-
ten Gesuchsabweisung keine andauernde Verschlechterung seines Ge-
sundheitszustandes vorliege. Er sei bereits vor Ablauf des gesetzlich vor-
gesehenen Wartejahres in der zuletzt ausgeübten wie auch in sämtlichen
anderen Tätigkeiten wieder voll arbeitsfähig gewesen. Daher werde sein
Leistungsbegehren abgewiesen.
E.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz)
bestätigte mit Verfügung vom 23. September 2013 den Vorbescheid der
SVA SG und wies das Gesuch des Versicherten ab (vgl. IV act. 86).
F.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte – vertreten durch Rechtsan-
walt Mag. iur. Antonius Falkner, mit Eingabe vom 24. Oktober 2013 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt unter Kosten-
folge, die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihm eine seinem IV-Grad entspre-
chende Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die angefochtene Ver-
fügung der Vorinstanz aufzuheben und die Rechtssache an diese zur neu-
erlichen Entscheidung über das Rentengesuch zurückzuweisen. Sodann
B-6065/2013
Seite 4
beantragt er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie sinngemäss
auch die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Auf die vom Be-
schwerdeführer getätigten Rügen in formeller als auch in materieller Hin-
sicht wird in den Erwägungen näher eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2013 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung im Beschwerdeverfahren durch den vorgenannten
Rechtsanwalt gut.
H.
Mit Vernehmlassung vom 26. November 2013 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf die von ihr
bei der SVA SG eingeholte Stellungnahme vom 21. November 2013.
I.
Replicando und duplicando halten die Parteien an ihren Anträgen fest.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird – sofern erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
rung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. dbis
B-6065/2013
Seite 5
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bun-
desgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG
sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a -
26bis und 28 - 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Ab-
weichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 23. September 2013. Der Beschwerdeführer hat
frist- und formgerecht Beschwerde erhoben (Art. 60 ATSG). Als Adressat
der angefochtenen Verfügung er durch diese besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59
ATSG). Daher ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts sowie die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.2 Gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist
das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. THOMAS HÄBERLI, in: Praxiskom-
mentar VwVG, 2008, Art. 62 N. 40).
2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei-
nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das
Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von
allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt
(BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
B-6065/2013
Seite 6
3.1 Der Beschwerdeführer ist liechtensteinischer Staatsbürger mit Wohn-
sitz im Fürstentum Liechtenstein und damit Angehöriger eines Mitglied-
staates der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA). Somit gelangt
vorliegend das Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der
Europäischen Freihandelsassoziation zwischen den EFTA-Staaten
Schweiz, Island, Fürstentum Liechtenstein und Norwegen (nachfolgend:
EFTA-Übereinkommen, SR. 632.31, in der Fassung des Abkommens von
21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Eu-
ropäischen Freihandelsassoziation [AS 2003 2685], in Kraft seit 1. Juni
2002) zur Anwendung (vgl. Art. 80a Abs. 1 Bst. b IVG in der Fassung ge-
mäss Art. 2 Ziff. 7 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Dezember 2004
über die Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdeh-
nung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und
ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revi-
sion der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit
1. April 2006, AS 2006 979 994). Innerhalb der EFTA gelten die Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Sys-
teme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie
deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwan-
dern, und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972
über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die An-
wendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Ge-
meinschaft zu- und abwandern. Gemäss Art. 21 Bst. a EFTA-Übereinkom-
men werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbeson-
dere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewähr-
leisten.
Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der
IV besteht, bestimmt sich daher vorliegend alleine aufgrund der schweize-
rischen Rechtsvorschriften, insbesondere dem IVG, der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), dem
ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002
(ATSV, SR 830.11).
3.2 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrecht-
licher Hinsicht diejenige Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt
der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
B-6065/2013
Seite 7
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-
verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungs-
anspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen
und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata tem-
poris; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grund-
sätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Er-
lass der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2013 in Kraft stan-
den; weiter aber auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung der
streitigen Verfügung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang
sind. Dies sind ab dem 1. Januar 2008 die zu diesem Zeitpunkt in Kraft
getretenen Bestimmungen der 5. IV-Revision (AS 2007 5129 bzw. AS 2007
5155) und ab 1. Januar 2012 die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen
Bestimmungen des ersten Massnahmenpakets der 6. IV-Revision (AS
2011 5659 bzw. AS 2011 5679).
4.
Nachfolgend sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
hat, d.h. während mindestens drei Jahren gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG. Diese
Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei
Jahren Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
geleistet, womit die beitragsmässigen Voraussetzungen für den Bezug ei-
ner ordentlichen Invalidenrente erfüllt sind (vgl. IV act. 41).
Zu prüfen bleibt damit, ob und gegebenenfalls ab wann und in welchem
Umfang er invalid im Sinne des Gesetzes (geworden) ist.
4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
B-6065/2013
Seite 8
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Inva-
liditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente.
Die Ermittlung des Invaliditätsgrades erfolgt anhand eines Vergleichs zwi-
schen den möglichen Erwerbseinkommen ohne und mit Gesundheitsscha-
den.
4.4 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei-
nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40
% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf die-
ses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ab-
lauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs
nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen-
dung des 18. Altersjahres folgt. Die Rente wird vom Beginn des Monats an
ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG).
4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und
im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
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Seite 9
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4; BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
4.6 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizi-
nischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung
– wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Be-
weisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeu-
tet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver-
fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts-
anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider-sprechen-
den medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das ge-
samte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. Urteil
BGer 8C_787/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.1).
Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen ausländi-
scher Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich
Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behör-
den in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI 1996,
S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus
dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des
Gerichts (vgl. zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351
E. 3a).
4.7
4.7.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob
die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.
5.1, BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c).
4.7.2 Auch die Stellungnahmen des RAD müssen den allgemeinen be-
weisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Die
RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen
und fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifi-
kation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine er-
B-6065/2013
Seite 10
hebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutach-
tens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Ex-
perten verlassen können. Nimmt der RAD selber keine Untersuchung vor,
hat er zunächst zu überprüfen, ob die medizinischen Akten ein vollständi-
ges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben (vgl.
zu den Anforderungen an einen Aktenbericht Urteil BGer 8C_653/2009
vom 28. Oktober 2009 E. 5.2, Urteil BGer I 1094/06 vom 14. November
2007 E. 3.1.1) bzw. ob ein von ihm angefordertes Gutachten den Anforde-
rungen der Rechtsprechung entspricht und die im konkreten Fall erforder-
lichen Untersuchungen vorgenommen und dokumentiert wurden.
4.8 Im vorliegenden Fall gilt anzumerken, dass es sich bei dem vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf eine Invalidenrente nicht
um eine Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV in Verbin-
dung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG handelt. Das mit Verfügung der SVA SG vom
19. Oktober 2009 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren hatte berufliche
Massnahmen zum Gegenstand, wogegen nun der Rentenanspruch streitig
ist.
5.
Vorab ist auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.
5.1
5.1.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, der angefochtenen Verfügung
ermangele es an der rechtsnotwendigen Unterzeichnung, weshalb sie be-
reits aus diesem Grund aufzuheben und der Vorinstanz aufzutragen sei,
eine den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen entsprechende
Verfügung zu erlassen.
5.1.2 In der Stellungnahme der SVA SG vom 21. November 2013, auf wel-
che die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 26. November 2013 zur
Begründung ihres Antrages auf Abweisung der Beschwerde global ver-
weist, wird ausgeführt, dass von einer Unterzeichnung der Verfügung auf-
grund Ziff. 1007 des Kreisschreibens über die Rechtspflege in der AHV, IV,
EO und den EL (nachfolgend: Kreisschreiben über die Rechtspflege) habe
abgesehen werden können. Dies deshalb, weil es sich um eine Verfügung
über die Zusprache von Versicherungsleistungen handle, welche mit Hilfe
automatischer Datenverarbeitungseinrichtungen erstellt worden sei. Auch
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stelle die Unterschrift bei
einer Rentenverfügung kein Gültigkeitserfordernis dar.
B-6065/2013
Seite 11
5.1.3 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, welche erheblich
sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der
Versicherungsträger gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG schriftlich Verfügungen
zu erlassen (vgl. auch Art. 34 Abs. 1 VwVG). Nach Absatz 3 derselben Be-
stimmung darf der betroffenen Person aus einer mangelhaften Eröffnung
kein Nachteil erwachsen (vgl. auch Art. 38 VwVG). Ziff. 1007 des als Ver-
waltungsverordnung/-weisung zu qualifizierenden Kreisschreibens über
die Rechtspflege stipuliert, dass Verfügungen grundsätzlich von einer zur
Vertretung der Durchführungsstelle befugten Person zu unterzeichnen sind
und dass von der Unterschrift abgesehen werden kann bei Beitragsverfü-
gungen, die auf vorgedruckten Formularen oder mit Hilfe automatischer
Datenverarbeitungseinrichtungen ausgefertigt werden (Bst. a.) sowie bei
Verfügungen über die Zusprechung von Versicherungsleistungen, die mit
Hilfe automatischer Datenverarbeitungseinrichtungen ausgefertigt werden
(Bst. b.).
Inwiefern zur (gesetzlich vorgesehenen) Schriftlichkeit auch die eigenhän-
dige oder faksimilierte Unterschrift gehört, ist in Lehre und Schrifttum nicht
restlos geklärt (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 887). Das Bundesgericht ver-
tritt die Auffassung, dass letztinstanzliche kantonale Urteile im Interesse
der Rechtssicherheit im Sinne eines Gültigkeitserfordernisses der hand-
schriftlichen Unterzeichnung durch den Gerichtspräsidenten oder einen
Einzelrichter bedürfen, da auf diese Weise die formelle Richtigkeit der Aus-
fertigung des Erkenntnisses und deren Übereinstimmung mit dem vom Ge-
richt gefassten Entscheid bestätigt werde; die Unterschrift bezeuge, dass
der Erlass dem tatsächlichen Willen des Unterzeichnenden entspricht
(BGE 131 V 483 E. 2.3.3). Mit gleicher Begründung ist auch für Verwal-
tungsverfügungen eine grundsätzliche Pflicht zur Unterzeichnung durch
die verfügende Behörde zu bejahen. Nach der vom Bundesgericht für Mas-
senverfügungen entwickelten Rechtsprechung ist indes die Unterschrift
von Bundesrechts wegen kein Gültigkeitserfordernis, solange das anwend-
bare Recht eine solche nicht ausdrücklich verlangt (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts [BGer] 1P.330/2000 vom 12. Dezember 2000 E. 3b; BGE 112 V 87
E. 1, 108 V 232 E. 2b, 105 V 248 E. 4). Diese Rechtsprechung wurde auf
individuell ausgefertigte Verfügungen ausgeweitet (vgl. Urteil des Eidge-
nössischen Versicherungsgerichts U 68/02 vom 14. April 2003 E. 1.2; Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts C-115/2014 vom 15. Januar 2014,
A-4580/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.2). Selbst das Fehlen einer posi-
tivrechtlich vorgeschriebenen Unterschrift führt nach der Rechtsprechung
in der Regel nicht zur Nichtigkeit, sondern höchstens zur Anfechtbarkeit
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Seite 12
der Verfügung (Urteil BGer 1P.330/2000 vom 12. Dezember 2000 E. 3b).
Weil die Berufung auf Formmängel ihre Grenze am Grundsatz von Treu
und Glauben findet, gilt dabei als Richtschnur, ob dem Betroffenen aus der
mangelhaften Eröffnung ein Nachteil erwachsen ist (Art. 49 Abs. 3 ATSG,
Art. 38 VwVG). Dies ist zu verneinen, wenn er durch die falsche oder feh-
lende Unterschrift nicht irregeführt wurde. Eine Heilung des Formmangels
durch nachträgliches Einholen der Unterschrift bei der verfügenden Be-
hörde erscheint aus Gründen der Verfahrensökonomie einzig angezeigt,
falls Zweifel an der Identität und Echtheit der zu beurteilenden Entschei-
dung bestehen.
5.1.4 Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 23. September
2013 trägt unbestrittenermassen keine Unterschrift. Eine nicht handschrift-
lich unterschriebene Verfügung kann dem Adressaten erschweren, die-
selbe als verbindliche Anordnung zu erkennen. Auch fehlt ein wesentlicher
Beweis für die formelle Richtigkeit der Ausfertigung sowie für die Echtheit
der Urkunde. Wie vorstehend erwähnt, ist daher von einer grundsätzlichen
Pflicht der Verwaltungsbehörden zur Unterzeichnung von Verfügungen
auszugehen, wie sie auch in Ziff. 1007 des Kreisschreibens über die
Rechtspflege stipuliert wird. Zum Verweis der SVA SG bzw. der Vorinstanz
auf Ziff. 1007 Bst. b dieses Kreisschreibens ist festzustellen, dass Gegen-
stand der angefochtenen Verfügung die Verneinung des Rentenspruches
des Beschwerdeführers darstellt und nicht etwa die Zusprechung von (ein-
zelnen) Versicherungsleistungen; ohnehin weist die Verfügung mehrere
handschriftliche Anmerkungen auf, weshalb auch das Kriterium der Ausfer-
tigung durch eine automatische Datenverarbeitungseinrichtung nicht erfüllt
ist und diese Vorschrift vorliegend nicht zu Anwendung gelangt. Die Nicht-
beachtung der im Kreisschreiben stipulierten Unterschriftspflicht vermag
indessen nach der dargestellten Rechtsprechung die Gültigkeit der vorlie-
genden Verfügung nicht grundsätzlich in Frage zu stellen; sie ist als blosser
Verstoss gegen eine Ordnungsvorschrift zu werten.
Der Beschwerdeführer hat im Übrigen die Bedeutung der Verfügung richtig
erkannt und innerhalb der gegebenen Rechtsmittelfrist dagegen Be-
schwerde erhoben. Mithin wurde er durch den gerügten Eröffnungsmangel
weder getäuscht, noch sind ihm daraus anderweitige nachteilige Konse-
quenzen erwachsen. Ein schutzwürdiges Interesse seinerseits an einer
Rückweisung allein aufgrund dieses Formmangels ist ohnehin nicht er-
sichtlich, zumal eine solche unliebsame Verfahrensverzögerungen zur
Folge hätte. Schliesslich liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, welche Zweifel
B-6065/2013
Seite 13
an der Identität und Echtheit der mit dem Briefkopf der Vorinstanz verse-
henen Verfügung erwecken würden, weshalb auf ein nachträgliches Ein-
holen der Unterschrift verzichtet werden kann.
5.1.5 Im Interesse der Rechtssicherheit sowie vor dem Hintergrund des
verfassungsrechtlichen Gebotes einer beförderlichen Verfahrenserledi-
gung (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) besteht nach dem Vorstehen-
den kein Anlass für eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung allein
aufgrund von deren fehlender Unterzeichnung.
5.2
5.2.1 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfü-
gung sei aufgrund der darin enthaltenen handschriftlichen Vermerke grob
mangelhaft und daher aufzuheben.
5.2.2 Mit dieser Rüge vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudrin-
gen. Wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 5.1.4), liegen keine Anhaltspunkte
vor, welche die Identität oder die Echtheit der angefochtenen Verfügung in
Zweifel zu ziehen vermöchten. Art. 49 Abs. 1 ATSG schreibt den (Sozial-
)Versicherungsträgern für Verfügungen betreffend Leistungen, Forderun-
gen und Anordnungen, welche erheblich sind oder mit denen die betroffene
Person nicht einverstanden ist, die schriftliche Form vor. Dieses Former-
fordernis ist auch im Falle einer gänzlich oder teilweise handschriftlichen
Ausfertigung einer Verfügung gewahrt. Im Umstand, dass die Vorinstanz
die angefochtene Verfügung mit handschriftlichen Anmerkungen versehen
hat, welche ohnehin bloss Versendungsart, Dokumentenreferenznummer
sowie den Verteiler für die mit Kopien der Verfügung zu bedienenden Per-
sonen/Stellen und nicht etwa gesetzlich vorgeschriebene Verfügungsele-
mente betreffen, ist mithin kein Form- oder Eröffnungsfehler zu ersehen.
5.3
5.3.1 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher
Hinsicht vor, die Vorinstanz habe zu keinem Zeitpunkt ein Ermittlungsver-
fahren durchgeführt oder Abklärungen zum Rentengesuch des Beschwer-
deführers veranlasst; stattdessen sei das Verfahren bis und mit Erlass des
Vorbescheids von der SVA SG, einer unzuständigen kantonalen Behörde,
geführt worden. Damit erweise sich das gesamte Verwaltungsverfahren als
mangelhaft.
B-6065/2013
Seite 14
5.3.2 Mit Bezug auf dieses Vorbringen des Beschwerdeführers genügt ein
Verweis auf Art. 40 Abs. 2 IVV. Dieser Bestimmung zufolge ist zur Entge-
gennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern diejenige IV-
Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbs-
tätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei
der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten
Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit
als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland erlassen.
5.3.3 Der Beschwerdeführer wohnt seit 1990 im Fürstentum Liechtenstein
und übte zuletzt als Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit als Produktionsar-
beiter bei der Firma C._______ in der Schweiz aus. Der von ihm im Leis-
tungsgesuch vom 11. Juni 2011 geltend gemachte Gesundheitsschaden
besteht seit dem 19. Dezember 2010 und fällt damit auf die Zeit seiner
Tätigkeit als Grenzgänger. Damit ist die Zuständigkeit der SVA St. Gallen
für die Entgegennahme und Prüfung seines Leistungsgesuches wie auch
diejenige der Vorinstanz zum Erlass der angefochtenen Verfügung gege-
ben, weshalb die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers ins Leere
geht.
6.
6.1 Die Vorinstanz begründet die Rentenablehnung damit, dass der Be-
schwerdeführer bereits vor Ablauf des gesetzlichen Wartejahres wieder in
der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wie auch in sämtlich anderen Tätigkeiten
vollständig arbeitsfähig gewesen sei. Sie stützt sich dabei auf die Beurtei-
lung des RAD-Arztes.
Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass er in
seiner angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig und in einer Ver-
weisungstätigkeit nur sehr eingeschränkt in einem geschützten Rahmen
arbeitsfähig sei. Es dürfe nicht auf die RAD-Berichte, welche den erforder-
lichen beweisrechtlichen Anforderungen nicht genügen würden, abgestellt
werden.
6.2 Den medizinischen Akten lässt sich im Wesentlichen Folgendes ent-
nehmen:
– Aus dem Bericht des Landeskrankenhauses D._______ vom 21. De-
zember 2010 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 19. Dezem-
ber 2010 einen Myokardinfarkt erlitten habe. In der Folge sei er in die
B-6065/2013
Seite 15
Herzüberwachungsstation aufgenommen worden und am 21. Dezem-
ber 2010 per PTCA/Stent versorgt worden (vgl. IV act. 39 S. 5 ff.).
– Dr. med. E._______ führte im Gespräch mit dem RAD-Arzt Dr. med.
A._______ am 20. Juni 2011 aus, in der bisherigen Tätigkeit als Pro-
duktionsmitarbeiter, in welcher der Beschwerdeführer eine körperlich
leichte bis mittelschwere, monotone Arbeit habe verrichten müssen,
verfüge er seit dem 19. Dezember 2010 über keine Arbeitsfähigkeit
mehr. Nach dem 15. Mai 2011 sollte er aus medizintheoretischer Sicht
während 2 bis 3 Wochen zu 50 % und später wieder zu 100 % arbeiten
können. Circa Mitte Juli 2011 sollte der Beschwerdeführer die volle ur-
sprüngliche Arbeitsfähigkeit wieder erreicht haben (vgl. IV act. 35).
– Im Bericht vom 25. August 2011 hielt Dr. med. E._______ fest, dass die
bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers ihm aus medizinischer Sicht
aufgrund des Herzinfarktrisikos nicht mehr zumutbar sei. Die Beurtei-
lung, in welchem Umfang und seit wann eine behinderungsangepasste
Tätigkeit möglich sei, sei ebenfalls schwierig zu beurteilen. Dr. med.
E._______ erachtete den Beschwerdeführer für rein sitzende Tätigkei-
ten mit einem Pensum von 50 % arbeitsfähig, wobei sein Konzentrati-
onsvermögen und seine Belastbarkeit eingeschränkt seien (vgl. IV act.
51 S. 1 ff.).
– Am 24. Januar 2012 führte Dr. med. E._______ aus, die bisherige Tä-
tigkeit sei im Rahmen von 4 Stunden pro Tag zumutbar. Dabei bestehe
eine verminderte Leistungsfähigkeit von 70 %. Eine sitzende und
leichte körperliche Arbeit mit Ruhepausen sei dem Beschwerdeführer
im Umfang von 4 Stunden pro Tag mit einer verminderten Leistungsfä-
higkeit von 70 % möglich (vgl. IV act. 56 S. 1 ff.).
– Aus dem Bericht des Psychiatrie-Zentrums B._______ vom 19. Juli
2012 geht hervor, dass Dr. med. E._______ den Beschwerdeführer mit
Verdacht auf Depression zugewiesen habe. Die behandelnden Ärzte
diagnostizierten dem Beschwerdeführer eine seit mindestens 2010 be-
stehende mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom
(ICD-10 F3.11). Sie hielten fest, dass sich wahrscheinlich auf dem Bo-
den des Arbeitsunfalls im Jahr 2008 sukzessiv eine reaktive depressive
Episode entwickelt habe. Das subjektive Gefühl der Hilflosigkeit und
des Kontrollverlustes im Rahmen der körperlichen Erkrankung scheine
sich deutlich negativ auf die depressive Entwicklung ausgewirkt zu ha-
B-6065/2013
Seite 16
ben. Die depressive Episode beeinflusse nun mit hoher Wahrschein-
lichkeit eine adäquate Krankheitsverarbeitung negativ. Aufgrund des-
sen scheine eine unbehandelte chronische depressive Erkrankung vor-
zuliegen. Ein Myokardinfarkt im Jahr 2010 scheine die depressive Ent-
wicklung massiv negativ verstärkt zu haben. Schlussendlich müsse dif-
ferentialdiagnostisch aufgrund der Krankheitsanamnese (Sturz von ei-
nem Gerüst vom 4. Stock mit hochwahrscheinlicher cerebraler Beteili-
gung, Myokardinfarkt 2010 mit möglicher cerebraler Beteiligung) auch
an eine hirnorganische Ursache der psychopathologischen Phäno-
mene gedacht werden. Diesbezüglich würden ihnen zum gegenwärti-
gen Zeitpunkt keine weiteren Untersuchungsbefunde oder Abklärun-
gen vorliegen. Unter Berücksichtigung der Gesamtsituation müsse die
Prognose zum gegenwärtigen Zeitpunkt als eher ungünstig beurteilt
werden. Der Beschwerdeführer sei für ein Indikationsgespräch in der
Tagesklinik im Psychiatrie-Zentrum B._______ angemeldet worden.
Zur Erlangung von mehr diagnostischer Klarheit wäre eine neuropsy-
chologische sowie eine neurologische Abklärung sicherlich empfeh-
lenswert.
Auf der körperlichen Ebene habe der Beschwerdeführer immer wieder
von Taubheitsgefühlen der linken Kopfhälfte, der linken Extremität mit
Kraft- und Funktionsverlust berichtet. Er fühle sich müde, kraftlos und
erschöpft. Des Weiteren leider er auf körperlicher Ebene unter Magen-
beschwerden sowie Druck- und Engegefühl im Thoraxbereich. Er
könne nicht mehr Lesen und Schreiben. Auf geistiger Ebene leide der
Beschwerdeführer unter ausgesprochenen negativen, selbstabwerten-
den Kognitionen, ausgesprochen defizitärem Erleben mit schwerer
Auslenkbarkeit. Auf psychischer Ebene führe dies beim Beschwerde-
führer zu ausgesprochener Hoffnungslosigkeit, Insuffizienzgefühlen,
Ängsten und gedrückter Stimmung mit Antriebslosigkeit, Interessens-
losigkeit, Freudlosigkeit und sozialem Rückzug. Formalgedanklich und
affektiv sei der Beschwerdeführer im Gespräch kaum ablenkbar. Auf-
grund der beschriebenen Einschränkungen würden Störungen der An-
passungsfähigkeit, der Flexibilität und der Durchhaltefähigkeit beste-
hen. Bei länger anhaltenden Belastungen würden sich beim Beschwer-
deführer Konzentrationsstörungen einstellen, welche mit hoher Wahr-
scheinlichkeit zu erhöhter Fehleranfälligkeit führen könnten.
Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aus medizinischer
Sicht nicht mehr zumutbar. Sollte sich das psychische Zustandsbild
wieder stabilisieren, wäre sicherlich eine schrittweise Steigerung der
B-6065/2013
Seite 17
Arbeitsfähigkeit, ein ruhiger Arbeitsplatz mit möglichst gleichmässiger
Belastung ohne Stressspitzen und ohne Schichtarbeit zu empfehlen
(vgl. IV act. 66 S. 1 ff.).
– Im Bericht von Dr. med. F._______, Facharzt für Allgemeinmedizin,
vom 8. Mai 2012 führte dieser aus, dass sich der Beschwerdeführer
nicht mehr konzentrieren, lesen und schreiben könne sowie alles ver-
gesse. Er habe keine Kraft und kein Gefühl im Bereich der linken Ge-
sichtshälfte und im Bereich der linken oberen Extremitäten. Die linke
Gesichtshälfte und die linke oberen Extremitäten hätten bei der Unter-
suchung eine Hypo- bis A-Sensibilität ergeben. Der Bizepssehnenre-
flex links sei fehlend und rechts normal gewesen. Die grobe Kraft der
linken Hand sei deutlich abgeschwächt gewesen. Der Beschwerdefüh-
rer könne keine Lasten heben, ermüde rasch und könne sich nichts
behalten. Die bisherige Tätigkeit als Gerüstbauer sei dem Beschwer-
deführer nicht mehr zumutbar. Bei Finden einer leichten körperlichen
Tätigkeit ohne Heben schwerer Lasten (max. 5 kg) könne mit der Wie-
deraufnahme einer beruflichen Tätigkeit gerechnet werden (vgl. IV act.
71).
– Im MRI-Bericht vom 18. Februar 2013 führte Dr. med. G._______,
Facharzt für Radiologie, aus, es habe sich im Wesentlichen eine alters-
gemässe Darstellung der neurocraniellen Strukturen, keine auffälligen
Narbenbildungen und kein Hinweis auf eine vorangegangene cerebrale
Einblutung gefunden. Es bestünden deutliche Schleimhautschwellun-
gen in den Cellulae ethmoidales mit Obstruktion des Hiatus semilunaris
bds. und geringe Schleimhautschwellungen in den Sinus maxillares
(vgl. IV act. 77 S. 8 f.).
– Im Bericht des Psychiatrie-Zentrums B._______ vom 27. Februar 2013
wurde die Auswertung der neuropsychologischen Testung (CERAD
Plus) erläutert. Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer be-
reits zu Beginn der Testung äusserst starke Konzentrations- und Ge-
dächtnisprobleme gehabt habe. Während der Testung habe er sich
sehr bemüht, die Fragen zu beantworten, habe lange und intensiv
nachgedacht. Wenn ihm ein Wort nicht eingefallen sei, habe er mit ent-
sprechender Mimik versucht das Wort "auszuspucken" oder habe sich
an den Kopf gefasst. Die Testdauer liege mit 1 ½ Stunden über der
Normzeit von ca. 40 Minuten. Dies, weil der Beschwerdeführer beim
Grossteil der Aufgaben nicht habe aufgeben und sein Bestes habe pro-
B-6065/2013
Seite 18
bieren wollen. 16 der insgesamt 18 Ergebniswerte seien beim Be-
schwerdeführer weit unter der Norm gelegen. Darunter auch der Mini-
Mental Status, welcher der Untersuchung einer dementiellen Entwick-
lung diene. Der Beschwerdeführer erreiche darin 6 von 30 Punkten,
was auf eine dementielle Erkrankung hinweise. Klinische Beobachtun-
gen wie etwa das jeweilig pünktliche und selbständige Erscheinen in
der Tagesklinik oder bei Terminen würden dieses Ergebnis relativieren.
Beim Testresultat der Intrusionen sei der Beschwerdeführer innerhalb
der Norm gelegen. Dieses Ergebnis sei jedoch nur eingeschränkt als
positiv zu betrachten, da er dadurch, dass er sich an keine Wörter habe
erinnern können, auch keine falschen Wörter genannt habe. Bei einem
weiteren Teilresultat habe der Beschwerdeführer in der oberen Norm
gelegen. Dies jedoch nur, weil das Ergebnis die Division zweier ande-
rer, negativer Teilresultate sei. Somit zeige der Beschwerdeführer test-
psychologisch grosse kognitive Beeinträchtigungen und bewege sich
weit unter der Norm. Im Gegensatz dazu scheine der Beschwerdefüh-
rer in der Tagesklinik gut zu funktionieren (vgl. IV act. 77 S. 4 ff.).
– Im Verlaufsbericht des Psychiatrie-Zentrums B._______ vom 8. März
2013 wurde dem Beschwerdeführer eine mittelgradig depressive Epi-
sode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), chronischer
Schmerz (R52.2), Status nach Myocardinfarkt 2010, Status nach
schwerem Unfall 2008, Probleme in Verbindung mit der sozialen Um-
gebung, atypische familiäre Situation (Z60.1) und Erschöpfungssyn-
drom (Z73.0) diagnostiziert. Die depressive Symptomatik habe sich in
den letzten Monaten verstärkt, hinzugekommen sei eine starke körper-
liche und psychische Erschöpfung, starke Hoffnungslosigkeit und sozi-
aler Rückzug, was einen Eintritt in die Tagesklinik notwendig gemacht
habe. Weiter wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unter aus-
gesprochen negativen, selbstabwertenden Kognitionen, ausgespro-
chen defizitärem Erleben mit schwerer Auslenkbarkeit leide. Das de-
pressive Zustandsbild zeige sich durch eine starke körperliche Er-
schöpfung, starken sozialen Rückzug, Antriebslosigkeit, Insuffizienzge-
fühle, Negativismus und gedrückter Stimmung. Aufgrund der depressi-
ven Symptomatik und der negativistischen Haltung liessen sich wenig
Ressourcen und Copingstrategien erkennen, so dass der Beschwerde-
führer wenn, dann nur in reduziertem Ausmass eine Arbeitstätigkeit im
ersten Arbeitsmarkt aufnehmen könnte. Zusätzlich beschreibe der Be-
schwerdeführer Schwierigkeiten mit Lesen und Schreiben sowie ein
stark eingeschränktes Denkvermögen. Auf körperlicher Ebene lägen
B-6065/2013
Seite 19
chronische Schmerzen im Rücken und Schulterbereich vor. Hinzu wür-
den Taubheitsgefühle der linken Kopfhälfte sowie der linken Extremität
mit Kraft- und Funktionsverlust kommen. Der Beschwerdeführer fühle
sich kraftlos und erschöpft. Auf körperlicher Ebene lägen ebenfalls Ma-
genbeschwerden sowie ein Engegefühl im Thoraxbereich vor, welche
sich nach dem Myocardinfarkt im Jahr 2010 manifestiert hätten. Kör-
perliche Tätigkeiten würden den Beschwerdeführer daher sehr schnell
an seine Leistungsgrenzen bringen.
Im testpsychologischen Verfahren CERAD seien beim Beschwerdefüh-
rer ausgeprägte kognitive Defizite festgestellt worden, die eine Arbeits-
fähigkeit im ersten Arbeitsmarkt unmöglich machen würden. In langjäh-
riger medizinischer und psychiatrischer Behandlung sei beim Be-
schwerdeführer kaum eine Verbesserung erzielt worden. Aufgrund sei-
ner strukturellen Defizite und mangelnder Reflexions- und Mentalisie-
rungsfähigkeit liessen sich nur bedingt Veränderungen erzielen. Die
Prognosen seien aufgrund der akzentuierten Persönlichkeitsstruktur
und der eingeschränkten Therapierbarkeit negativ. Bisherige Arbeits-
versuche hätten laut dem Beschwerdeführer in der Einrichtung
H._______ und in einem handwerklichen Betrieb stattgefunden. Diese
Einsätze hätten den Beschwerdeführer deutlich überfordert. Im Rah-
men der Tagesklinik sei die körperliche Belastbarkeit des Beschwerde-
führers nicht überprüfbar. Die chronische Schmerzproblematik und Er-
schöpfung seien jedoch stark ausgeprägt, so dass der Beschwerdefüh-
rer auch für ein leichtes körperliches Anforderungsprofil wie die bishe-
rige Arbeitstätigkeit stark eingeschränkt wäre. Um die körperliche Be-
lastung und die Zumutbarkeit anderer Tätigkeiten zu beurteilen, würden
sie ein Arbeitstraining im geschützten Rahmen empfehlen (vgl. IV act.
74).
– Dr. med. I._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, attestierte
dem Beschwerdeführer am 28. März 2013 folgende Diagnosen:
1. Funktionelle sensomotorische Störung linke obere Extremitäten
2. Posttraumatische CTS links, Minimalbefund
3. Depressive Verstimmung
4. Chronischer Kopfschmerz, möglicherweise im Rahmen Diagnose 3,
2009 auch deutliche Sinustitis im MRI
Weiter führte er aus, das MRI des Schädels zeige keine signifikanten
Auffälligkeiten und insbesondere keine posttraumatischen Läsionen.
B-6065/2013
Seite 20
Phänomenologisch handle es sich am ehesten um einen Spannungs-
kopfschmerz. Im günstigen Fall liege eine Mitbeeinflussung durch eine
psychiatrische Erkrankung vor und die Kopfschmerzen müssten dann
auch in diesem Kontext mitbehandelt werden. Aufgrund der ausgespro-
chenen Fixierung auf den Unfall und die Behauptung, auch wegen die-
ser Kopfschmerzen und den damit verbundenen Konzentrationsstörun-
gen nicht arbeiten zu können sowie der in manchen Bereichen auffal-
lend vagen und inkonsistenten Beschwerdeangaben könne auch eine
bewusste Aggravation nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
Wie bei früheren Untersuchungen sei ein hochgradiges, fast vollstän-
diges Sensibilitätsdefizit für die Oberflächensensibilität an der linken
Körperhälfte unter Gesichtseinschluss angegeben worden. Weitere
Auffälligkeiten würden sich insbesondere im Hirnnervenbereich nicht
zeigen. Auch die Muskelansatzpunkte seien nicht erhöht druck-
schmerzhaft und die Nasennebenhöhlen nicht klopfdolent. Im Bereich
der Extremitäten seien weiterhin keine Auffälligkeiten nachweisbar (vgl.
IV act. 77 S. 10 f.).
– Aus dem Verlaufsbericht des Psychiatrie-Zentrums B._______ vom
6. Mai 2013 geht hervor, dass der Beschwerdeführer im kognitiven Trai-
ning teilweise auffällig sei und ein verlangsamtes Denken zeige. Er ant-
worte auf vorgegebene Aufgaben häufig verspätet und merke nicht,
dass zwischenzeitlich das Thema geändert habe. Bei anderen Aufga-
ben sei er schnell überfordert oder probiere diese erst gar nicht aus. In
der Bewegungsgruppe setze er die vorgegebenen Bewegungen hek-
tisch und zu schnell um (keine Qualität). Er könne auch Bewegungen
nicht immer korrekt nachmachen (Körpergefühl). Es falle dem Be-
schwerdeführer schwer, sich neue Sachverhalte, wie Namen oder Auf-
gaben, zu merken, zu erlernen und diese schliesslich umzusetzen. Da-
rauf erscheine er emotional mit Gereiztheit, Überforderungsgefühlen
und Unruhe. Sein Kurzzeitgedächtnis scheine nichts Neues zu verar-
beiten und integrieren zu können. Die Lernfähigkeit sei verhindert. Dies
zeige sich auch beim Lesen. Obwohl der Beschwerdeführer die Buch-
staben sehe, könne er daraus keinen sinnigen Sachverhalt erkennen.
Trotz monatelanger Anwesenheit bei spezifischen Therapien kenne er
weder Namen der Therapeuten noch den Inhalt der Therapien.
Sämtliche Hilfestellungen bei der Alltagsbewältigung des Beschwerde-
führers übernehme seine 26-jährige Tochter. Sie trage die Verantwor-
tung für das Funktionieren des Haushaltes, die Terminkoordination und
das Familienleben. Die Tochter müsse ihren Vater an alle Termine am
B-6065/2013
Seite 21
Vorabend nochmals erinnern sowie gleichentags Gedächtnisstützen
zur Erinnerung hinlegen. Sie übernehme ebenfalls administrative Auf-
gaben wie Rechnungen bezahlen, Behördengänge sowie Telefonate.
Sie überprüfe seine Medikamenteneinnahme und kontrolliere, ob ihr
Vater morgens aufstehe. Als Ursache dieser Dysfunktionalitäten im All-
tag beobachte die Tochter starke Gedächtnisstörungen. Seit dem Unfall
und dem Herzinfarkt hätte sich seine Gedächtnisfähigkeit kontinuierlich
verschlechtert. Die Tochter habe beschrieben, wie der Beschwerdefüh-
rer in der Haushaltsführung immer wieder versuche einzelne Handlun-
gen zu übernehmen, wie waschen, Staubsaugen, Mithilfe beim Kochen
oder beim Tisch decken. Die Handlungen führten schnell zur Überfor-
derung. Daraufhin werde er emotional angespannt und reagiere mit
Nervosität und Verzweiflung.
Die Hilf- und Ratlosigkeit des Beschwerdeführers wirkten authentisch.
Da diesbezüglich keine neuropsychologisch objektivierbaren Befunde
vorliegen würden und keine Demenz nachgewiesen werden könne,
lasse sich eine psychische Komponente vermuten. Sie würden vermu-
ten, dass der Unfall durch einen Sturz von einem Gerüst und der Herz-
infarkt als lebensbedrohlich und traumatisch erlebt worden seien. Diese
körperlich und psychisch traumatisierenden Ereignisse, welche sich
sozial durch einen Statusverlust auswirken würden, könnten durchaus
dissoziativ verarbeitet worden sein. Für eine primäre Dissoziation im
Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung reiche die Sympto-
matik nicht aus. Trotzdem zeige sich eine Reihe klinischer Verdachts-
momente: Gedächtnisprobleme, ein wechselndes Spektrum psychiat-
rischer und psychosomatischer Symptome, teilweise auch Erinne-
rungs- und Gedächtnislücken, welche dissoziative Miniamnesien sein
könnten. Es zeige sich ein Entfremdungserleben dem eigenen Körper
und der Umwelt gegenüber, was als Hinweis auf eine Depersonalisa-
tion verstanden werden könne. Die beschriebene Dysfunktionalität im
Alltag und das inkohärente Selbsterleben würden die Vermutung der
Dissoziation bestärken. Die beschriebenen Amnesien und das Ent-
fremdungserleben hätten testpsychologisch anhand eines Tests zur Er-
fassung dissoziativer Symptome über Selbstbeurteilung (Dissoziative
Experience Scale) bestätigt werden können (vgl. IV act. 77 S. 2 f.).
7.
B-6065/2013
Seite 22
Der RAD-Arzt Dr. med. A._______ hat die in E. 6.2 dargelegten medizini-
schen Berichte einer Beurteilung unterzogen. Er kam in seinen Stellung-
nahmen vom 21. Juni 2011, 14. August 2012 sowie 5. März und 17. Mai
2013 zusammenfassend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in sei-
ner bisherigen Tätigkeit (leichte bis mittelschwere Tätigkeit in der Produk-
tion) über eine volle Arbeitsfähigkeit verfüge. Es falle auf, dass die für den
Arbeitsmarkt relevanten Einschränkungen nicht nur durch das depressive
Geschehen, sondern vorwiegend durch schwere neurokognitive Defizite
bedingt seien. Aus den Suva-Akten gehe hervor, dass sich die damals ver-
antwortlichen Ärzte mehr auf eine unfallbedingte, linksseitige Radiusfraktur
als auf die cerebrale Problematik konzentriert hätten. Hinweise zu kogniti-
ven Leistungseinbussen würden sich schliesslich in den gesamten Suva-
Akten nicht finden. Der RAD-Arzt Dr. med. A._______ bezweifelte die im
Rahmen der neuropsychologischen Testung "CERAD plus" vom Psychiat-
rie-Zentrum B._______ erhobenen Befunden und stellt die Qualität der Un-
tersuchung in Frage. Die Reproduzierbarkeit der Ergebnisse könne nicht
einfach mit der Bestätigung durch eine dem Beschwerdeführer nahe ste-
hende Person belegt werden. Angesichts des Fehlens von evidenzbasier-
ten Validierungstests seien die Ergebnisse der psychodiagnostischen Un-
tersuchung des Psychiatrie-Zentrums nicht nachzuvollziehen. Auch das Er-
gebnis des im Rahmen der psychodiagnostischen Untersuchung durchge-
führten Mini-Mental-Status-Test, in dem der Beschwerdeführer nur 6 von
30 Punkten erreiche, werde von den Untersucherinnen selbst relativiert, da
es mit ihren klinischen Beobachtungen, wie etwa dem pünktlichen und
selbständigen Erscheinen des Beschwerdeführers in der Tagesklinik, stark
kontrastiere. Aus Sicht des RAD sei zu bemerken, dass die mit einem sehr
schweren kognitiven Defizit assoziierte Punktzahl zur Folge hätte, dass der
Beschwerdeführer schlechtweg über keine alltagspraktischen Fähigkeiten
mehr verfüge und rund um die Uhr auf die Betreuung und Begleitung einer
Hilfsperson angewiesen wäre. Das Ergebnis des Mini-Mental-Status-Tests
sei daher schlicht als falsch zu bezeichnen. Die vom Psychiatrie-Zentrum
beschriebenen kognitiven Defizite würden nicht im geltend gemachten
Ausmass vorliegen. Auch dem Kardiologen Dr. med. E._______ seien an-
lässlich seiner Kontakte mit dem Beschwerdeführer nicht die geringsten
Anzeichen eines entweder bereits vorhandenen oder sich entwickelnden
kognitiven Störungsbildes aufgefallen. Dr. med. E._______ sei im Rahmen
seiner umfangreichen Untersuchungen zum Schluss gelangt, dass der Be-
schwerdeführer seit dem 15. Mai 2011 über eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit
verfüge, die innerhalb von 2 bis 3 Wochen auf ein Vollpensum angehoben
werden könne.
B-6065/2013
Seite 23
8.
8.1 Die Vorinstanz stützt sich bei der Beurteilung des Gesundheitszustan-
des und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers insbesondere auf die
Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. A._______.
8.2 Im vorliegenden Fall führte der RAD-Arzt keine eigene ärztliche Unter-
suchung durch. Er wertete lediglich die vorhandenen ärztlichen Unterlagen
aus. Seine Stellungnahmen sind somit reine Aktenberichte. Ein Aktenbe-
richt ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese,
Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten
sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Ex-
perte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollstän-
diges Bild zu verschaffen (vgl. hiervor E. 4.7.2; Urteil BGer 8C_653/2009
vom 28. Oktober 2009 E. 5.2). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung
eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis-
würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen, vgl. auch Urteil BGer
8C_197/2010 vom 3. Oktober 2014 E. 4).
8.3 An den Schlussfolgerungen des RAD-Arztes Dr. med. A._______ be-
stehen – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – erhebliche Zweifel.
Vorliegend ist unklar, welche Tätigkeit des Beschwerdeführers als ange-
stammte Tätigkeit zu gelten hat. Die Tätigkeit in der Produktion hat der Be-
schwerdeführer erst aufgenommen, nachdem er aufgrund des Unfalls im
März 2008 in der damaligen Tätigkeit als Gerüstmontage-Arbeiter 100 %
arbeitsunfähig wurde. Der RAD-Arzt Dr. med. A._______ erachtete die
leichte bis mittelschwere Tätigkeit in der Produktion als angestammte Tä-
tigkeit, Dr. med. F._______ hingegen die Tätigkeit als Gerüstmontage-Ar-
beiter. Die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums erachteten den Beschwerdefüh-
rer in der angestammten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig. Dr. med.
E._______ hielt in seiner Beurteilung vom 24. Januar 2012 fest, der Be-
schwerdeführer sei für die angestammte Tätigkeit im Umfang von 4 Stun-
den/Tag mit einer verminderten Leistungsfähigkeit von 70 % arbeitsfähig.
Auf welche Tätigkeit sich die behandelnden Ärzte des Psychiatrie-Zent-
rums und Dr. med. E._______ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stüt-
zen, geht aus den Akten nicht deutlich hervor. Bei dieser unklaren Akten-
lage erscheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des RAD-Arztes Dr.
B-6065/2013
Seite 24
med. A._______ nicht schlüssig, so dass auf seinen Aktenbericht nicht ab-
gestellt werden kann. Bezüglich der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers sind weitere Abklärungen notwendig.
Unter dem Blickwinkel, dass Dr. med. E._______ den Beschwerdeführer
mit Verdacht auf Depression an das Psychiatrie-Zentrum B._______ zuge-
wiesen hat, erscheint auch die Aussage des RAD-Arztes Dr. med.
A._______, Dr. med. E._______ seien anlässlich seiner Kontakte nicht die
geringsten Anzeichen eines entweder bereits vorhandenen oder sich ent-
wickelnden kognitiven Störungsbildes aufgefallen, nicht als überzeugend.
Dr. med. A._______ hat seine abweichende Auffassung in Bezug auf den
Gesundheitszustand nicht ausreichend und nicht nachvollziehbar begrün-
det. Er wertet die Ergebnisse der durchgeführten neuropsychologische Te-
stung, welche auf eine kognitive Störung hingewiesen haben, schlichtweg
als falsch ab. Unter diesen Umständen hätte der RAD-Arzt, insbesondere
mit Blick auf das geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers im Rah-
men des Aufenthaltes in der Tagesklinik und die dort erhobenen Befunde,
weitere Abklärungen vornehmen bzw. veranlassen müssen. Stattdessen
hat den Beschwerdeführer – entgegen allen anderen ärztlichen Einschät-
zungen – für vollständig arbeitsfähig erachtet.
Es gilt festzuhalten, dass insbesondere im Rahmen der Psychiatrie die rein
aktengestützte und möglicherweise verharmlosende Beurteilung ohne vor-
gängiges Explorationsgespräch besonders fragwürdig ist, zumal gerade
auf diesem Fachgebiet der persönliche Eindruck von ausschlaggebender
Bedeutung ist (vgl. Urteil BGer 8C_721/2014 vom 27. April 2015 E. 7.3).
Abgesehen davon hat der RAD-Arzt Dr. med. A._______ keinen Facharzt-
titel auf dem Gebiet der Psychiatrie oder der Neuropsychiatrie und verfügt
somit nicht über die notwendige fachliche Qualifikation, um die spezialärzt-
lichen Einschätzungen abschliessend zu beurteilen.
8.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Stellungnah-
men des RAD-Arztes Dr. med. A._______ weder in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge noch in der Beurteilung der medizini-
schen Situation einleuchten. Sie genügen den Anforderungen der Recht-
sprechung hinsichtlich des Beweiswerts eines versicherungsinternen Ak-
tenberichts nicht, weshalb sie nicht als Grundlage für die Beurteilung des
Leistungsgesuchs dienen können. Die Annahme der Vorinstanz, wonach
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der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit sowie in allen an-
deren Tätigkeiten keine gesundheitliche Einschränkung erleidet, ist mithin
nicht mit dem Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.
9.
Die Hinweise auf die kognitiven Störungen und die Auswirkungen auf die
Arbeits- und Leistungsfähigkeit wurden durch die Vorinstanz nicht rechts-
genüglich abgeklärt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben. Von der Anordnung eines Gerichtsgut-
achtens ist abzusehen, da im vorinstanzlichen Verfahren trotz der medizi-
nischen Aktenlage die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens unter-
lassen wurde und somit wichtige medizinische Fragen ungeklärt geblieben
sind (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Da dem Verfahren im jetzigen Zeitpunkt
die Entscheidungsreife mangelt, rechtfertigt es sich, die Streitsache zur
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zum Erlass einer
neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
Die Rückweisung wird mit der verbindlichen Weisung verbunden, medizi-
nische Begutachtung in den erforderlichen Fachgebieten, unter anderem
in den Gebieten der Psychiatrie und der Neuropsychiatrie, zu veranlassen.
Des Weiteren hat die Vorinstanz abzuklären, ob die Tätigkeit als Produkti-
onsmitarbeiter oder diejenige als Gerüstmontage-Arbeiter als ange-
stammte Tätigkeit zu gelten hat.
10.
10.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver-
weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten-
pflichtig. Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden
Partei zu tragen. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der
beschwerdeführenden Partei gilt, sind dem Beschwerdeführer keine Ver-
fahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; BGE 132 V 215
E.6.1). Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
10.2 Der durch einen liechtensteinischen Anwalt vertretene Beschwerde-
führer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche von der Vo-
rinstanz zu leisten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art.
7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Fehlt es – wie vorliegend – an einer Kostennote, ist die Parteientschädi-
gung aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Be-
rücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes des nicht in
einem schweizerischen Anwaltsregister eingetragenen, berufsmässigen
Vertreters als angemessen erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine
Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'500.– inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer (siehe Vertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein vom 29.
März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das
schweizerische Zollgebiet [SR 0.631.112.514] i.V.m. Art. 1 und 3 des Zoll-
gesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]).
10.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung, welches mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember
2013 gutgeheissen wurde, wird hinfällig, weil ihm keine Verfahrenskosten
auferlegt werden und ihm eine Parteientschädigung zur Deckung seiner
Auslagen ausgerichtet wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
6629/2010 vom 22. Dezember 2011).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung vom 23. September 2013 aufgehoben wird. Die Sache wird an
die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen ver-
fahre und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu
verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2'500.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Bianca Gloor
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 11. November 2015