B u n d e s v e r wa l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a dm i n i s t r a t i f f é dé r a l
T r i b u n a l e am m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a dm i n i s t r a t i v f e de r a l
Abteilung II
B-6065/2015
Ur t e i l vom 6 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter Pascal Richard,
Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
Parteien
X._______ SA,
vertreten durch Maître Olivier Wehrli,
Rue de Hesse 8-10, 1211 Genève 11,
Beschwerdeführerin,
gegen
A._______ Limited in Liquidation,
handelnd durch S._______ und H._______,
vertreten durch Dr. Ernst F. Schmid, Rechtsanwalt, und
lic. iur. Yolanda Mc Gough, Rechtsanwältin,
Bahnhofstrasse 13, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Laupenstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets.
B-6065/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung ("Order") vom (…) 2013, eingetragen am (…) 2013, er-
klärte The Eastern Caribbean Supreme Court, High Court of Justice Anti-
gua and Barbuda, die Eröffnung des Konkurses ("winding up") über die
A._______ Limited in Liquidation (im Folgenden: Beschwerdegegnerin)
und setzte L._______ und D._______ als Konkursliquidatoren ein. Der
Konkurs war von den Liquidatoren der Y._______ Limited (in Liquidation),
L._______ und K._______, beantragt worden. Mit Verfügung ("Order") vom
(…) 2014 wurden die bisherigen Liquidatoren der Beschwerdegegnerin
durch S._______ und H._______ ersetzt.
A.b Mit Schreiben vom 21. Mai 2014 teilte der Liquidator H._______ der
X._______ SA (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit, er habe Kenntnis
davon, dass die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin das
Konto Nr. (…) führe oder geführt habe. Der Liquidator forderte die Be-
schwerdeführerin auf, dieses Konto und andere im Namen der Beschwer-
degegnerin geführte Konten einzufrieren und allfällige Guthaben zu über-
weisen.
A.c Am (…) 2014 veröffentlichten die Liquidatoren der Beschwerdegegne-
rin, S._______ und H._______, im "(…)", einer Tageszeitung von Antigua
und Barbuda, die Eröffnung des Konkurses über die Beschwerdegegnerin
und forderten die Gläubiger auf, ihre Ansprüche geltend zu machen.
A.d Mit Eingabe vom 8. September 2014 ersuchte die Beschwerdegegne-
rin, handelnd durch ihre Konkursverwalter, die Eidgenössische Finanz-
marktaufsicht FINMA (im Folgenden: Vorinstanz oder FINMA) um Anerken-
nung eines ausländischen Konkursdekrets und Freigabe von Vermögens-
werten ohne Partikularkonkurs nach Art. 37g Abs. 2 BankG. Die Beschwer-
degegnerin beantragte, der Entscheid betreffend das "winding up" der Be-
schwerdegegnerin sei für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft anzuerkennen, sowie, es sei das in der Schweiz belegene Vermö-
gen der Beschwerdegegnerin nach Art. 37g Abs. 2 BankG ohne Durchfüh-
rung eines inländischen Verfahrens der ausländischen Insolvenzmasse zur
Verfügung zu stellen, sowie, es seien die Konkursverwalter zu ermächti-
gen, die in der Schweiz belegenen Vermögenswerte selbst einzufordern.
Die Beschwerdegegnerin verfüge über Kontoguthaben bei vier Banken in
der Schweiz, unter anderem bei der Beschwerdeführerin.
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A.e Mit E-Mail vom 11. August 2015 legte die Beschwerdegegnerin der
Vorinstanz dar, dass das Inserat, in welchem die Gläubiger aufgefordert
worden seien, ihre Ansprüche anzumelden, in "(…)", einer Tageszeitung
von Antigua und Barbuda, publiziert worden sei, und dass dies nur in Anti-
gua und Barbuda erfolgt sei, da nach dem Kenntnisstand der Liquidatoren
die Gesellschaft nur dort über Gläubiger verfüge.
B.
Mit Verfügung vom 27. August 2015 ordnete die Vorinstanz an, dass die
Entscheide des Eastern Caribbean Supreme Court, High Court of Justice
Antigua and Barbuda, vom (…) 2013 betreffend das "winding up" der Be-
schwerdegegnerin sowie vom (…) 2014 betreffend Ernennung von
S._______ und H._______ als Liquidatoren mit Wirkung für die Schweiz
anerkannt würden (Dispositiv-Ziffer 1), dass das Verfahren nach Art. 37g
Abs. 2 BankG durchgeführt werde (Dispositiv-Ziffer 2) und dass die Be-
schwerdegegnerin, handelnd durch ihre jeweiligen zeichnungsberechtig-
ten Liquidatoren, ermächtigt werde, ihre Konto- und Depotguthaben unter
anderem gegenüber der Beschwerdeführerin geltend zu machen. Die
Überführung der Vermögenswerte ins Ausland dürfe erst nach Rechtskraft
dieser Verfügung erfolgen und die Beschwerdegegnerin habe der Vo-
rinstanz die Beendigung ihrer Tätigkeit mitzuteilen, nachdem ein aus der
Geltendmachung der Forderungen allenfalls resultierender Erlös ins Aus-
land überführt worden sei (vgl. Dispositiv-Ziffer 4 a und c). Die
Vorinstanz bestimmte im Weiteren, dass Ziffern 1-6 des Dispositivs durch
Publikation auf ihrer Homepage sowie durch gleichzeitige Publikation im
Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) öffentlich bekannt gemacht
würden (vgl. Dispositiv-Ziffer 5), sowie, dass Ziffern 1-6 sofort zu vollstre-
cken seien (Dispositiv-Ziffer 6). Die Vorinstanz auferlegte der Beschwerde-
gegnerin Verfahrenskosten von Fr. 10'000.– (vgl. Dispositiv-Ziffer 7).
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Bedingun-
gen der Anerkennung ausländischer Konkursdekrete und Insolvenzmass-
nahmen gemäss Art. 37g BankG in Verbindung mit Art. 166-175 IPRG
seien erfüllt. Auch die Voraussetzungen für eine Herausgabe des sich in
der Schweiz befindlichen Vermögens an die ausländische Insolvenzmasse
gemäss Art. 37g Abs. 2 BankG, ohne Durchführung eines inländischen Ver-
fahrens, seien gegeben. Mit dem Nachweis der gleichwertigen Behandlung
der pfandgesicherten und privilegierten Forderungen von Gläubigern mit
Wohnsitz in der Schweiz würden deren Interessen geschützt. Ein solches
Interesse entfalle, wenn keine entsprechenden Gläubiger existierten. Die
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Beschwerdegegnerin habe im Anerkennungsgesuch und in der Zusatzein-
gabe dargelegt, dass sie in der Schweiz nie eine Geschäftstätigkeit ausge-
übt und den Liquidatoren entsprechend keine pfandgesicherten oder nach
Art. 219 Abs. 4 SchKG privilegierte Forderungen von Gläubigern mit Wohn-
sicht in der Schweiz bekannt seien. Die Vorinstanz müsse auf die Zusiche-
rung der Gesuchstellerin abstellen können, soweit sie über keine gegentei-
lige Anhaltspunkte verfüge. Neben der glaubhaften Zusicherung der Be-
schwerdegegnerin lägen auch objektive Anhaltspunkte für das Fehlen von
derartigen Gläubigern vor. Auf die Prüfung des Kriteriums der gleichwerti-
gen Behandlung von pfandgesicherten oder privilegierten Gläubigern mit
Wohnsitz in der Schweiz im ausländischen Verfahren könne daher verzich-
tet werden.
Als Rechtsfolge der Anerkennung werde die Beschwerdegegnerin ermäch-
tigt, alle zur Geltendmachung ihrer Aktiven notwendigen Handlungen – ge-
richtlich oder aussergerichtlich – in der Schweiz vorzunehmen. Nach er-
folgter Überführung der Vermögenswerte ins Ausland habe die Beschwer-
degegnerin der Vorinstanz die Beendigung ihrer Tätigkeit in der Schweiz
anzuzeigen. Im Interesse allenfalls weiterer, doch vorhandener privilegier-
ter Gläubiger in der Schweiz, die sich gegen die Verfügung zur Wehr set-
zen möchten, habe ein Transfer der Vermögenswerte ins Ausland bis zur
Rechtskraft der Verfügung zu unterbleiben.
Das Dispositiv dieser Verfügung wurde unter anderem der Beschwerdefüh-
rerin zur Kenntnis zugestellt.
C.
Mit Gesuch vom 2. bzw. 4. September 2015 ersuchte die Beschwerdefüh-
rerin bei der Vorinstanz um Akteneinsicht.
Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Sep-
tember 2015 mit, sie werde dieses Gesuch voraussichtlich ablehnen und
stellte es der Beschwerdeführerin frei, bis zur Rechtskraft der Anerken-
nungsverfügung Bestand und Umfang des beanspruchten Pfandrechts, die
Forderungsanmeldung im ausländischen Konkursverfahren und die Un-
gleichbehandlung pfandgesicherter Gläubiger im ausländischen Konkurs-
verfahren nachzuweisen.
Mit Schreiben vom 18. September 2015 teilte die Beschwerdeführerin der
Vorinstanz mit, wie dieser bereits bekannt sei, sei sie im Zusammenhang
mit der Stanford-Affaire in einer Sammelklage vor den US District Court for
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the Northern District of Texas geladen worden und mache gestützt auf
Art. 402 OR mit Bezug auf sämtliche Guthaben auf dem Konto Nr. (…) eine
Pfandforderung geltend.
D.
Mit Eingabe vom 25. September 2015 erhebt die Beschwerdeführerin ge-
gen die Verfügung vom 27. August 2015 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und die Vorinstanz sei anzuweisen, über die Beschwerdegegnerin ein
Hilfskonkursverfahren zu eröffnen. Eventualiter sei die Vorinstanz zu ver-
pflichten, der Beschwerdeführerin Schadenersatz in der Höhe von
USD 18'474'017.– zu bezahlen. In prozessualer Hinsicht beantragt die Be-
schwerdeführerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen und es sei ihr Einsicht in die Konkursakten zu gewähren.
Zur Begründung führt sie aus, im vorliegenden Fall sei die gemäss Art. 37g
Abs. 2 BankG notwendige Prüfung, ob die pfandgesicherten Forderungen
von Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz im ausländischen Insolvenz-
verfahren gleichwertig behandelt würden, unterblieben, weil die Vorinstanz
sich auf die Zusicherung der Beschwerdegegnerin gestützt habe, wonach
keine Pfandgläubiger existierten. Diese Zusicherung sei aber unzutreffend.
Die Beschwerdegegnerin habe am 30. Juli 1993 das Konto Nr. (…) bei der
Banque B._______, deren Rechtsnachfolgerin die Beschwerdeführerin sei,
eröffnet. Die Eröffnungsunterlagen sowie weitere Kontoeröffnungsdoku-
mente enthielten Verpfändungsbestimmungen.
Im Februar/März 2009 sei die Stanford-Gruppe durch Entscheid des US
District Court for the Northern District of Texas unter Konkursverwaltung
gestellt worden. In der Folge habe der High Court of Justice of Antigua und
Barbuda am (…) 2009 den Konkurs über die Y._______ Ltd. eröffnet. In
der Schweiz sei dazu durch die Vorinstanz am (…) 2010 ein Hilfskonkurs-
verfahren eröffnet worden. In dessen Rahmen habe die Beschwerdeführe-
rin durch Pfand gesicherte Forderungen geltend gemacht, weil ihr durch
eine im Staat Texas anhängig gemachte Sammelklage gegen die Stanford-
Gruppe Anwaltskosten von USD 3'875'152.– entstanden seien. Diese For-
derungen seien durch die Vorinstanz mit Schreiben vom 27. Februar 2014
nicht kolloziert worden. Die entsprechende Kollokationsklage sei vor den
zuständigen Gerichten in Genf hängig. Aus der Vereinbarung vom (…)
2013 zwischen dem vom US District Court ernannten Konkursverwalter
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und den vom Eastern Caribbean Supreme Court ernannten Konkursver-
waltern im Konkurs der Y._______ Ltd. (in Liquidation), die am (…) 2013
vom High Court of Antigua und Barbuda genehmigt worden sei, ergebe
sich, dass weder eine Berücksichtigung von privilegierten oder pfandgesi-
cherten Forderungen noch das Verfahren gemäss Art. 173 IPRG vorgese-
hen sei.
E.
Mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2015 beantragt die Vorinstanz, das
Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei abzuwei-
sen, soweit darauf einzutreten sei. Eine Beschwer und ein nicht wieder gut-
zumachender Nachteil seien nicht ersichtlich, zumal die Vermögenswerte
ohnehin durch das Bundesamt für Justiz beschlagnahmt worden seien.
Gegebenenfalls hätten die Einwände der Beschwerdeführerin im Rahmen
einer Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung berücksichtigt wer-
den können, doch habe die Beschwerdeführerin der Vorinstanz keine ent-
sprechenden Informationen eingereicht. Die Beschwerdeführerin sei zur
Erhebung der vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert. Gemäss Art. 24
Abs. 2 BankG könnten in den Verfahren nach dem elften und zwölften Ab-
schnitt des Bankengesetzes die Gläubiger und Eigner einer Bank lediglich
gegen die Genehmigung des Sanierungsplans und gegen Verwertungs-
handlungen Beschwerde führen. Art. 37g BankG sehe keine Ausnahme
von diesem Grundsatz vor. Der Rechtsweg sei damit von Gesetzes wegen
ausgeschlossen, für eine Anwendung von Art. 29a BV verbleibe insofern
kein Raum.
F.
Mit Stellungnahme vom 14. Oktober 2015 beantragt die Beschwerdegeg-
nerin, das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, even-
tualiter sei es im Umfang von Dispositiv-Ziffern 1-3 und 4.b-6 der angefoch-
tenen Verfügung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die vorlie-
gende Beschwerde richte sich weder gegen die Genehmigung eines Sa-
nierungsplans noch gegen Verwertungshandlungen. Bereits aus diesem
Grund fehle der Beschwerdeführerin die Legitimation zur Erhebung der
vorliegenden Beschwerde. Die Geltendmachung eines Pfand- oder Re-
tentionsrechts setze den Bestand einer gesicherten Forderung voraus. Die
Beschwerdeführerin lege aber nicht dar, weshalb sie eine Forderung ge-
genüber der Beschwerdegegnerin habe. Es treffe auch nicht zu, dass die
Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung verpflichtet worden
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wäre, den Liquidatoren der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechts-
kraft der angefochtenen Verfügung über 18 Mio. USD auszuhändigen. Ge-
mäss Dispositiv-Ziffer 3 sei die Beschwerdegegnerin lediglich ermächtigt
worden, ihre Guthaben geltend zu machen. Widersetze sich die Beschwer-
deführerin der Herausgabe der Vermögenswerte, werde der Zivilrichter an-
zurufen sein. Die Wirkung der angefochtenen Verfügung sei darauf be-
schränkt, die Legitimation der ausländischen Liquidatoren für die Schweiz
anzuerkennen. Aufgrund der fehlenden Beschwerdelegitimation der Be-
schwerdeführerin sei die Beschwerde offensichtlich unbegründet, weshalb
das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vollum-
fänglich abzuweisen sei, soweit darauf einzutreten sei.
G.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 20. Oktober 2015 hält die Beschwerde-
führerin an ihrem Gesuch fest.
H.
Die Beschwerdegegnerin äussert sich mit Stellungnahme vom 29. Oktober
2015 zu dieser Eingabe und hält an ihren Anträgen fest.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2015 erteilte die Instruktionsrich-
terin der Beschwerde aufschiebende Wirkung, soweit die Beschwerde sich
gegen den Entscheid der Vorinstanz richte, von der Durchführung eines
inländischen Verfahrens abzusehen, und wies die Beschwerdegegnerin
an, bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche von allen Handlungen abzu-
sehen, welche eine allfällige Durchführung eines Hilfskonkurses durch die
Vorinstanz präjudizieren würden.
J.
Am 2. Dezember 2015 liess die Vorinstanz sich in der Sache vernehmen.
Sie beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei
die Beschwerde abzuweisen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ak-
teneinsicht sei abzuweisen, und auf das Begehren auf Verurteilung der
FINMA zu einer Schadenersatzzahlung in der Höhe von USD 18'474'017.–
sei nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin habe gemäss den Angaben
der Beschwerdegegnerin bisher keine (pfandgesicherte) Forderung im
ausländischen Insolvenzverfahren eingegeben. Auch gegenüber der Vor-
instanz habe die Beschwerdeführerin bis heute weder eine zu sichernde
Forderung noch ein Pfandrecht gegenüber der Beschwerdegegnerin gel-
tend gemacht, geschweige denn substantiiert oder belegt; dies, obwohl ihr
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Seite 8
mit Schreiben der Vorinstanz vom 8. September 2015 dazu explizit Gele-
genheit eingeräumt worden sei. Auch in den Eingaben der Beschwerdefüh-
rerin an das Bundesverwaltungsgericht seien Bestand und Umfang einer
Forderung resp. eines Pfandrechts nicht genügend substantiiert. Ein sinn-
gemässes Geltendmachen könne nicht genügen.
K.
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2016 beantragt die Beschwerde-
gegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit auf die Beschwerde über-
haupt einzutreten sei.
Zur Begründung bestreitet sie weiterhin die Legitimation der Beschwerde-
führerin. Diese könne weder eine Forderung gegenüber der Beschwerde-
gegnerin noch ein Pfand- oder Retentionsrecht an den Vermögenswerten
der Beschwerdegegnerin geltend machen. Die angefochtene Verfügung
auferlege ihr auch keine Pflichten. Sie sei daher weder direkt noch unmit-
telbar betroffen.
Die Vorinstanz sei zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Order des
High Court of Justice Antigua and Barbuda alle Voraussetzungen erfüllten,
um in der Schweiz anerkannt zu werden, und dass die Voraussetzungen
für das direkte Zurverfügungstellen der in der Schweiz gelegenen Vermö-
genswerte vorlägen. Fehlten Gläubiger mit pfandgesicherten oder privile-
gierten Forderungen, entfalle der Nachweis der Gleichwertigkeit der Be-
handlung im ausländischen Konkursverfahren. Es reiche aus, wenn mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass im konkre-
ten Verfahren keine pfandgesicherten oder privilegierten Forderungen be-
stünden. Ein strikter Beweis des Nichtbestehens sei nicht erforderlich. Vor-
liegend habe die Beschwerdegegnerin nie eine Geschäftstätigkeit in der
Schweiz ausgeübt oder Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der Schweiz be-
schäftigt. Das "winding up" sei im "(…)" publiziert und die bekannten Gläu-
biger seien angeschrieben worden, aber es hätten sich keine privilegierten
Gläubiger im ausländischen Verfahren manifestiert. Auch hätten objektive
Anhaltspunkte für das Fehlen von pfandgesicherten Forderungen vorgele-
gen. Die Vorinstanz sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass keine
pfandgesicherten oder privilegierten Forderungen von Gläubigern mit
Wohnsitz in der Schweiz existierten.
Die Beschwerdeführerin vermöge das von ihr behauptete und von der Be-
schwerdegegnerin bestrittene Pfand- und Retentionsrecht an den Vermö-
genswerten der Beschwerdegegnerin in keiner Weise zu begründen bzw.
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Seite 9
zu substantiieren. Da die Frage zivilrechtlicher Natur sei, ein zivilgerichtli-
cher Entscheid darüber nicht vorliege und auch kein entsprechendes Zivil-
verfahren zwischen den Parteien anhängig sei, sei das Bundesverwal-
tungsgericht berechtigt, die Frage vorfrageweise zu prüfen.
Die Beschwerdeführerin stütze sich auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedin-
gungen (AGB) und einen von einem C._______ unterzeichneten Pfandver-
trag. Der sehr weit gefasste Art. 9 der AGB sei übermässig bindend und
damit teilnichtig. Der Pfandvertrag sei ungültig, denn er bezeichne den
Schuldner nicht. Zudem führe die Unterschriftenkarte die Unterschriften
der angeblich Unterschriftsberechtigten nicht auf bzw. sage nicht aus, ob
sie Einzel- oder Kollektivzeichnungsrecht hätten. Selbst wenn der Pfand-
vertrag gültig wäre, würde die Geltendmachung eines Pfandrechts aber
den Bestand einer gesicherten Forderung voraussetzen. Gemäss Wortlaut
des Pfandvertrags seien lediglich Forderungen der Beschwerdeführerin
gesichert, die ihr aus der bestehenden Geschäftsbeziehung mit der Be-
schwerdegegnerin entstünden. Auslagen, die der Beschwerdeführerin an-
geblich im Zusammenhang mit einer US-amerikanischen Sammelklage
entstanden seien, könnten keine derartige Forderung begründen. Die Be-
schwerdegegnerin selbst sei nicht Partei in diesem Verfahren und auch
nicht als "Relevant Non-Party" bezeichnet worden. Der Beschwerdeführe-
rin sei in dieser Klage offenbar zur Last gelegt worden, Bestechungsgelder
von einem Konto einer nicht spezifizierten Stanford Gesellschaft auf das
Konto der Revisionsgesellschaft der Y._______ Ltd. überwiesen zu haben,
damit diese falsche Bilanzen ausstelle. Es werde aber nicht behauptet, es
habe sich dabei um das Konto der Beschwerdegegnerin gehandelt. Die
Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin weder Weisung erteilt,
sich an diesem US-amerikanischen Verfahren zwischen anderen Parteien
zu beteiligen, noch seien die behaupteten Auslagen im Rahmen des kon-
kreten Konto- und Depotführungsauftrags entstanden. Vielmehr vertrete
die Beschwerdeführerin im US-amerikanischen Verfahren ihre eigenen In-
teressen sowie die Interessen ihres Kundenberaters, P._______. Die Be-
schwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin weder vorgängig über
das US-amerikanische Verfahren (und die damit verbundenen Kosten) in-
formiert, noch ihre Prozessstrategie mit der Beschwerdegegnerin abge-
sprochen oder ihr auch nur den Streit verkündet. Die Beschwerdegegnerin
habe erst aufgrund der vorliegenden Beschwerde erfahren, dass die Be-
schwerdeführerin die ihr angeblich im US-amerikanischen Verfahren ent-
standenen Auslagen ihr gegenüber geltend mache. Sie habe diese Ausla-
gen auch nicht nachträglich genehmigt und sie seien zur Ausführung des
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Seite 10
Konto- und Depotführungsauftrags weder erforderlich noch vernünftiger-
weise geboten gewesen. Die Beschwerdeführerin könne daher keinen auf-
tragsrechtlichen Auslagenersatz gegenüber der Beschwerdegegnerin gel-
tend machen. Auch eine Berufung auf Auslagenersatz aus Geschäftsfüh-
rung ohne Auftrag komme nicht in Frage, da die Beschwerdeführerin nicht
davon habe ausgehen dürfen, dass die von ihr eingegangenen Verbind-
lichkeiten vom mutmasslichen Willen der Beschwerdegegnerin gedeckt
sei. Die behauptete Forderung könne auch nicht auf Art. 402 Abs. 2 OR
gestützt werden, denn es mangle an einer Vertragsverletzung durch die
Beschwerdegegnerin. Im Ergebnis besitze die Beschwerdeführerin keine
gesicherte Forderung, die ihr aus der bestehenden Geschäftsbeziehung
mit der Beschwerdegegnerin entstanden sei. Solange eine gesicherte For-
derung noch nicht entstanden bzw. noch nicht fällig geworden sei, dürfe
eine Bank dem Kunden das Depot nicht vorenthalten. Auch nach der Ent-
stehung dürfe die Bank dem Kunden das Depot nur in dem Umfang vor-
enthalten, in dem es nach Treu und Glauben als Sicherheit für Ausstände
benötigt werde. Die Beschwerdegegnerin bestreite auch, dass die behaup-
teten Anwaltskosten hinreichend belegt seien und objektiv sinnvollen Auf-
wand darstellten. Die Beschwerdeführerin habe offenbar auch gegenüber
der Konkursmasse der Y._______ in Liquidation eine (von der Vorinstanz
zurückgewiesene) Forderung im Zusammenhang mit der gleichen US-
amerikanischen Sammelklage geltend gemacht. Sie könne aber nicht dop-
pelt, d.h. von der Beschwerdegegnerin und der Y._______, Ersatz für die-
selben Anwaltskosten verlangen bzw. erhalten.
Selbst wenn die Beschwerdeführerin über eine pfandgesicherte Forderung
der Beschwerdegegnerin gegenüber verfügen würde, wären die Voraus-
setzungen von Art. 37g Abs. 2 BankG für die Herausgabe der sich in der
Schweiz befindlichen Vermögenswerte an die ausländische Insolvenz-
masse ohne Durchführung eines inländischen Verfahrens erfüllt. Auch
nach dem Recht von Antigua und Barbuda würden pfandgesicherte Gläu-
biger aus der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt. Zum Nachweis ihrer
Ausführungen legt die Beschwerdegegnerin ein Gutachten ins Recht.
Wenn die Liquidatoren das von der Beschwerdeführerin behauptete Pfand-
recht im antiguanischen Insolvenzverfahren als unbegründet erachten wür-
den, würde es der Beschwerdeführerin nach dem Recht von Antigua und
Barbuda freistehen, das antiguanische Gericht anzurufen. Dieses könnte
einen Entscheid in der Sache fällen oder die Parteien anweisen, von einem
schweizerischen Gericht eine Entscheidung über den Bestand des bestrit-
tenen Pfandrechts zu verlangen. Der Beschwerdeführerin sei es zumutbar,
B-6065/2015
Seite 11
ihre angebliche Forderung direkt im ausländischen Hauptverfahren geltend
zu machen.
L.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Eingabe vom 18. Januar 2016, es
sei ihr eine Frist von zwei Monaten anzusetzen, um zum Privatgutachten
der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen.
Mit Stellungnahme vom 21. Januar 2016 widersetzt sich die Beschwerde-
gegnerin diesem Gesuch.
M.
Mit einer weiteren unaufgeforderten Eingabe vom 8. März 2016 macht die
Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz wäre für die Anerkennung des
ausländischen Konkursdekrets gar nicht zuständig gewesen, da die Be-
schwerdegegnerin im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gar keine Bank mehr
gewesen sei.
N.
Die Beschwerdegegnerin nimmt dazu am 18. März 2016 Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog-
nition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Be-
schwerde einzutreten ist.
1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 27. August 2015 stellt eine Verfü-
gung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen gemäss
Art. 5 VwVG, die unter anderem von den Anstalten und Betrieben des Bun-
des erlassen werden (vgl. Art. 33 Bst. e VGG). Darunter fällt die vorlie-
gende von der FINMA erlassene Verfügung (vgl. Art. 54 Abs. 1 des Finanz-
marktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1]). Eine
Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist damit zur Behandlung der Beschwerde gegen die vorinstanzliche
Verfügung zuständig.
B-6065/2015
Seite 12
1.2 Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin über-
haupt zur Beschwerde legitimiert ist.
Die Beschwerdeführerin stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, auch
wenn ihr die angefochtene Verfügung nur zur Kenntnis zugestellt worden
sei, sei sie unmittelbar und direkt durch diese berührt und habe ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung. Die angefochtene Verfügung
hätte für sie zur Folge, dass sie rund 18 Mio. USD an die ausländische
Masse aushändigen müsse und ihr Pfandrecht daran verlieren würde.
Würde der Argumentation der Vorinstanz gefolgt, so könnte einer Pfand-
gläubigerin durch Verfügung ihr Pfand weggenommen werden, ohne dass
ihr dazu das rechtliche Gehör gewährt werde und ohne dass sie eine Be-
schwerdemöglichkeit habe.
Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin wenden ein, zur Anfechtung
von Verfügungen betreffend Anerkennung ausländischer Insolvenzmass-
nahmen seien grundsätzlich nur die betroffene Bank oder ein die Anerken-
nung beantragender Gläubiger berechtigt. Der Rechtsweg sei von Geset-
zes wegen ausgeschlossen. Der Wortlaut von Art. 24 Abs. 2 BankG sei
diesbezüglich klar und lasse keinen abweichenden Interpretationsspiel-
raum offen. Für eine Anwendung von Art. 29a BV verbleibe kein Raum. Die
Beschwerdeführerin sei nicht materielle Verfügungsadressatin und ihre Be-
schwerde richte sich weder gegen die Genehmigung eines Sanierungs-
plans noch gegen Verwertungshandlungen. Auch Art. 37g BankG sehe
keine Ausnahme vom Grundsatz von Art. 24 Abs. 2 BankG vor. Auch könne
von einer direkten und unmittelbaren Betroffenheit der Beschwerdeführerin
keine Rede sein. Gegenstand der angefochtenen Verfügung sei neben der
Anerkennung des ausländischen Konkurses lediglich, die Beschwerdegeg-
nerin zu ermächtigen, die für die Geltendmachung ihrer Konto- und Depot-
guthaben notwendigen Rechtshandlungen gerichtlich oder aussergericht-
lich vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin sei mit der angefochtenen Ver-
fügung nicht zur Befriedigung solcher Forderungen oder zur Herausgabe
von Vermögenswerten verpflichtet worden. Die Parteien hätten diese An-
sprüche vielmehr zu bereinigen, notfalls mittels Anrufung der hierfür zu-
ständigen Gerichte. Die Beschwerdegegnerin müsse diesfalls eine zivil-
rechtliche Herausgabeklage gegen die Beschwerdeführerin beim zustän-
digen schweizerischen Gericht erheben. Die Beschwerdeführerin sei dem-
nach nicht direkt und unmittelbar durch die angefochtene Verfügung betrof-
fen.
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Seite 13
Die Vorinstanz führt ergänzend aus, dass das Verfahren nach Art. 37g
Abs. 2 BankG für die Beschwerdeführerin sogar vorteilhafter sei, da eine
allfällige Herausgabeklage der Beschwerdegegnerin und damit auch das
geltend gemachte Pfandrecht durch das Zivilgericht am Sitz der Beschwer-
deführerin beurteilt würden. Demgegenüber würden im Falle eines Hilfs-
konkurses die Vermögenswerte, an welchen die Beschwerdeführerin ein
Pfandrecht geltend mache, zur Konkursmasse gezogen, und der Konkurs-
ort und damit der Sitz des Zivilgerichts könnten an einem anderen Ort als
am Sitz der Beschwerdeführerin festgelegt werden. Die Beschwerdegeg-
nerin legt ihrerseits dar, dass eine pfandgesicherte Forderung der Be-
schwerdeführerin im Insolvenzverfahren in Antigua und Barbuda gleich wie
in einem schweizerischen Insolvenzverfahren behandelt würde. Zur Unter-
mauerung ihrer Ausführungen reicht sie ein Rechtsgutachten von
E._______ vom 4. Januar 2016 ein.
1.2.1 Nach der allgemeinen Regel von Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Be-
schwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen
hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefoch-
tene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat.
Die spezialgesetzliche Bestimmung von Art. 24 Abs. 2 des Bankengeset-
zes vom 8. November 1934 (BankG, SR 952.0) sieht vor, dass in Verfahren
nach dem elften und dem zwölften Abschnitt des Bankengesetzes die
Gläubiger und Eigner der Bank lediglich gegen die Genehmigung eines
Sanierungsplanes und gegen Verwertungshandlungen Beschwerde führen
können (vgl. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BankG).
1.2.2 In der Lehre wird ausgeführt, dass angesichts des klaren Wortlauts
von Art. 24 Abs. 2 BankG kein Raum bestehe, die dort genannten Ausnah-
men auch auf andere, allenfalls vergleichbare Sachverhalte anzuwenden
(vgl. TOMAS POLEDNA/DAVIDE JERMINI, in: Basler Kommentar zum Banken-
gesetz [im Folgenden: BSK BankG], 2. Aufl., 2013, Art. 24 N. 6). Mit Blick
auf Art. 24 Abs. 2 BankG könne auch der Anerkennungsentscheid nicht
angefochten werden (vgl. RENATE SCHWOB/THOMAS S. MÜLLER, in: Kom-
mentar zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen, 2014,
Art. 37g N. 9). Gegen den Anerkennungsentscheid der Vorinstanz könnten
die Organe der Bank, nicht aber die Eigner und Gläubiger Verwaltungsge-
richtsbeschwerde einlegen (vgl. DANIEL STAEHELIN, in: BSK BankG, a.a.O.,
Art. 37g N. 8).
B-6065/2015
Seite 14
1.2.3 Die Botschaft zur Änderung des Bankengesetzes erklärt die Ein-
schränkung der Beschwerdelegitimation von Gläubigern und Eignern mit
der Zielsetzung der von der Vorinstanz im Rahmen des elften und zwölften
Abschnitts des Bankengesetzes zu treffenden Massnahmen. Eine von Sol-
venzproblemen betroffene Bank solle im Einzelfall entweder ohne Verzö-
gerung einem effizienten und effektiven Sanierungsverfahren zugeführt
werden oder – wenn keine Sanierung mehr möglich ist – mit einem für
Gläubiger und Eigner möglichst günstigen Ergebnis liquidiert werden. Wür-
den solche Verfahren dadurch am Fortgang gehindert oder zum Erliegen
gebracht, dass Gläubiger oder Eigner der Bank nach jeder von der Vor-
instanz getroffenen Verfahrensmassnahme Beschwerde einlegen könnten,
wären diese Ziele kaum mehr erreichbar (vgl. Botschaft zur Änderung des
Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 20. November
2002 [im Folgenden: Botschaft Änderung Bankengesetz 2002], BBl 2002
8078). Im Interesse der Gesamtheit der Beteiligten wurde der Rechts-
schutz in solchen Verfahren daher auf das Wesentliche beschränkt und die
Beschwerde der Gläubiger bzw. Eigner nicht gegen alle, sondern nur ge-
gen die für sie wichtigsten Verfügungen zugelassen (vgl. EVA HÜPKES, in:
BSK BankG, a.a.O., 2013, N. 15 ff. der Vorbemerkungen zum 11. bis
13. Abschnitt; POLEDNA/JERMINI, a.a.O., Art. 24 N. 5 ff.; zum Ganzen BVGE
2009/31 E. 2.4.1).
1.2.4 Im Zusammenhang mit den Massnahmen nach dem elften und zwölf-
ten Abschnitt des Bankengesetzes gelten sowohl der einzelne Gläubiger
oder Eigner der Bank als auch das Gläubigerkollektiv als potentiell in ihren
finanziellen Interessen Betroffene. Ihre Betroffenheit ist indessen insofern
indirekt und mittelbar, als die Sicherheit ihrer Forderungen bzw. ihr Ver-
mögensinteresse von der Bonität der Bank bzw. von der Grösse der Kon-
kursmasse abhängt. So wird in der Botschaft ausgeführt, bis zur Erstel-
lung des Sanierungsplans seien Gläubiger und Eigner vom Verfahren –
wenn überhaupt – nur am Rande betroffen, weil die vorgängigen Schutz-
massnahmen und der Entscheid, die Aussichten für eine Sanierung prü-
fen zu lassen, ihre Forderungen oder Beteiligungen höchstens vorläufig
oder auf indirekte Weise tangierten. Demgegenüber betreffe der Sanie-
rungsplan die Gläubiger und Eigner direkt, weshalb sie dagegen Einwen-
dungen und gegen dessen Genehmigung auch Beschwerde erheben kön-
nen sollten (vgl. Botschaft Änderung Bankengesetz 2002, BBl 2002 8078).
Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrmals ausgeführt hat, ist
die Einschränkung der Beschwerdelegitimation der Gläubiger und Eigner
B-6065/2015
Seite 15
gemäss Art. 24 Abs. 2 BankG insofern als spezialgesetzliche Konkretisie-
rung des Grundsatzes zu verstehen, wonach die Gläubigereigenschaft an
sich nicht ausreicht, um die erforderliche Beziehungsnähe für eine eigene
Beschwerdelegitimation in Bezug auf Verfügungen gegen den Schuldner
zu begründen. Die Einschränkung der Beschwerdelegitimation gemäss
Art. 24 Abs. 2 BankG greift daher nur dort, wo ein Drittbeschwerdeführer
durch eine gestützt auf den elften oder zwölften Abschnitt verfügte Mass-
nahme gegen die betroffene Bank in seinem indirekten und mittelbaren fi-
nanziellen Interesse als Gläubiger oder Eigner berührt ist. Einem Verfü-
gungsadressaten oder Dritten dagegen, der durch die angefochtene Ver-
fügung direkt und unmittelbar in seinen eigenen, rechtlich geschützten In-
teressen betroffen ist, kann sie nicht entgegen gehalten werden (vgl. BVGE
2009/31 E. 2.4.3; Urteil des BVGer B-5644/2012 vom 4. November 2014
E. 1.4).
1.2.5 Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin geltend, sie ver-
füge über eine pfandgesicherte Forderung gegenüber der Beschwerde-
gegnerin. Die Beschwerdegegnerin habe am (…) 1993 das Konto Nr. (…)
bei der Banque B._______, deren Rechtsnachfolgerin die Beschwerdefüh-
rerin sei, eröffnet. Anlässlich der Eröffnung sowie erneut anlässlich der
Kontoübertragung auf die Beschwerdeführerin am (…) 2004 habe die Be-
schwerdegegnerin einen Vertrag mit den allgemeinen Geschäftsbedingun-
gen der Bank sowie einen Verpfändungsvertrag unterzeichnet. Diese Ver-
träge enthielten unter anderem folgende Passagen:
"(The Pledgor) hereby acknowledges that the Collateral, the proceeds thereof
and any assigned property as the case may be pursuant to Section 4 of this
Agreement shall cover any and all present and or future claims including and
without limitation principal, interest, commission, taxes and legal expenses re-
lated to claims within the framework of the existing business relationship with
the Bank and insofar as there remains due any indebtedness and liabilities to
the Bank in the account and any sub-account."
"All securities and other property held by the Bank or its nominees for the Cus-
tomer‘s account and subject to its order shall be subject to a general lien in
favour of the Bank and a right of set off, insofar as there remains due from the
Customer to the Bank any outstanding monies, securities and other indebted-
ness and liabilities of whatever nature. The Bank is authorized at all times to
compensate the different accounts and categories opened for the same client
and to realize the pledged securities, according to the Federal Debts and
Bankruptcy Act, or by free sale, without being bound to respect the formalities
prescribed by the aforementioned act."
B-6065/2015
Seite 16
Die Beschwerdegegnerin sei in den 1980er Jahren von Robert Allen Stan-
ford gekauft worden und habe deshalb in der Folge zur Stanford Financial
Group gehört, die unter der Kontrolle von Stanford gestanden habe. Stan-
ford sei am 6. März 2012 wegen Anlagebetrugs verurteilt worden. Am (…)
2009 hätten verschiedene Anleger beim District Court of Harris County,
Texas, eine Sammelklage unter anderem gegen die Beschwerdeführerin
eingereicht. Die Sammelklage sei in der Folge an den US District Court for
the Northern District of Texas überwiesen und im (…) 2012 ergänzt worden.
Der Beschwerdeführerin werde darin vorgeworfen, am Anlagebetrug durch
die Y._______ Ltd. mitbeteiligt gewesen zu sein. Insbesondere werde gel-
tend gemacht, alle oder ein Teil der Überweisungen, welche die Beschwer-
deführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin von deren Konten ausge-
führt habe, stellten Gläubigerbenachteiligungen im Sinne von chapt. 24 des
Texas Business and Commerce Code (Uniform Fraudulent Transfer Act)
dar. Die Beschwerdeführerin habe in diesem Verfahren die örtliche Unzu-
ständigkeit der US-Gerichte geltend gemacht, doch sei diese Einwendung
abgewiesen worden. Durch diesen Prozess seien ihr bisher Anwaltskosten
im Umfang von USD 3'875'152.– entstanden.
1.2.6 Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass die Beschwerdeführerin
eine pfandgesicherte Forderung ihr gegenüber habe. Die Geltendmachung
eines Pfand- oder Retentionsrechts setze den Bestand einer gesicherten
Forderung voraus. Allfällige Auslagen, welche der Beschwerdeführerin an-
geblich im Zusammenhang mit einer US-amerikanischen Sammelklage
entstanden seien, begründeten keine derartige Forderung gegenüber der
Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdefüh-
rerin weder Weisungen erteilt, sich an einem derartigen Verfahren zu be-
teiligen, noch seien diese Auslagen im Rahmen des konkreten Kontofüh-
rungsauftrags entstanden oder durch die Beschwerdegegnerin nachträg-
lich genehmigt worden. Die Beschwerdegegnerin hafte weder aus Ge-
schäftsführung ohne Auftrag noch aus einer Vertragsverletzung. Verbind-
lichkeiten, welche einer kontoführenden Bank im Rahmen ausländischer
Verfahren entstünden, in denen die Bank ihre eigenen Interessen vertrete,
lägen ausserhalb des Bereichs "bestehender oder doch in Aussicht genom-
mener Geschäftsbeziehungen", welche als Grundlage der durch den
Pfandvertrag gesicherten Forderungen in Frage stünden. Ein Pfandrecht
könne erst geltend gemacht werden, wenn die pfandgesicherte Forderung
bereits entstanden sei. Ein Retentionsrecht setze sogar die Fälligkeit der
gesicherten Forderung voraus. Für künftige, noch nicht entstandene For-
derungen könne die Sicherung daher nicht geltend gemacht werden. Auch
der Pfandvertrag sei möglicherweise nicht gültig abgeschlossen, weil der
B-6065/2015
Seite 17
Schuldner nicht bezeichnet sei und die Unterschriftsberechtigung des Un-
terzeichnenden nicht überprüfbar sei.
Es treffe auch nicht zu, wie die Beschwerdeführerin behaupte, dass sie
durch die angefochtene Verfügung verpflichtet worden wäre, den Liquida-
toren der Beschwerdegegnerin über 18 Mio. USD auszuhändigen. Die Be-
schwerdegegnerin sei lediglich ermächtigt worden, ihre Guthaben geltend
zu machen. Widersetze sich die Beschwerdeführerin der Herausgabe der
Vermögenswerte, werde der Zivilrichter anzurufen sein. Die Wirkung der
angefochtenen Verfügung sei insofern darauf beschränkt, die Legitimation
der ausländischen Liquidatoren für die Schweiz anzuerkennen.
1.2.7 Die Vorinstanz führt aus, der Zeitpunkt, wann jemand eine pfandge-
sicherte Forderung geltend mache, und der Grad ihrer Substantiierung
könnten nicht irrelevant sein. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerde-
führerin im ausländischen Insolvenzverfahren bisher keine Forderung ein-
gegeben. Auch gegenüber der Vorinstanz, trotz der explizit eingeräumten
Gelegenheit dazu, habe sie weder eine zu sichernde Forderung noch ein
Pfandrecht gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, ge-
schweige denn substantiiert oder belegt. Selbst in den Eingaben an das
Bundesverwaltungsgericht seien weder Bestand noch Umfang der Forde-
rung oder des Pfandrechts genügend substantiiert.
1.2.8 Die Zuständigkeit von Gerichten zur vorfrageweisen Beurteilung so-
genannter "fremdrechtlicher" Fragen – d.h. von Rechtsfragen, für welche
die entscheidende Instanz an sich keine Sachzuständigkeit hat – ist im
Grundsatz allgemein anerkannt, sofern das Gesetz nichts anderes sagt
und die zuständige Behörde über die Vorfrage noch nicht entschieden hat
(vgl. BGE 120 V 378 E. 3a; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., 1983, S. 96; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., 2016, S. 384 ff.; THOMAS FLÜCKIGER,
in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., 2016, Art. 7 N. 38). Das heisst aber
nicht, dass es Aufgabe eines Verwaltungsgerichts ist, im Rahmen der Prü-
fung der Legitimation komplexe betreibungsrechtliche oder materiell-zivil-
rechtliche Fragen zu beantworten (vgl. BGE 139 II 233 E. 5.4.2).
1.2.9 Die Aufgabe und Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts be-
schränkt sich darauf, in einem Beschwerdeverfahren als Rechtsmitte-
linstanz die Verfügungen von Vorinstanzen wie der FINMA auf ihre Recht-
mässigkeit hin zu überprüfen. Dabei sind die Grenzen der Zuständigkeit
der betreffenden Vorinstanz zu berücksichtigen; es kann nicht sein, dass
B-6065/2015
Seite 18
das Bundesverwaltungsgericht als Vorfrage über etwas entscheidet, über
das die Vorinstanz mangels Zuständigkeit nicht entscheiden durfte.
Im bankrechtlichen wie im allgemeinen Konkursrecht ist die Aufgabe und
Zuständigkeit der Konkursverwaltung in Bezug auf umstrittene Forderun-
gen die gleiche: Der Konkursliquidator bzw. die Konkursverwaltung ist zu-
ständig, über die Anerkennung von geltend gemachten Forderungen ge-
gen den Gemeinschuldner und deren Aufnahme in den Kollokationsplan zu
entscheiden (vgl. Art. 27 Abs. 1 der Bankeninsolvenzverordnung-FINMA
vom 30. August 2012 [BIV-FINMA, SR 952.05]; Art. 245 des Bundesgeset-
zes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG,
SR 281.1]). Der Gläubiger, dessen Forderung ganz oder teilweise abge-
wiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist oder der
die Zulassung der Forderung eines anderen Gläubigers bestreitet, kann
gegen diese Verfügung beim Zivilrichter am Konkursort Kollokationsklage
erheben (vgl. Art. 250 SchKG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 BIV-FINMA). In diesem
Verfahren hat der zuständige Zivilrichter darüber zu entscheiden, ob die
streitigen Gläubigeransprüche bei der Liquidationsmasse zu berücksichti-
gen sind oder nicht. Die materiellrechtliche Frage nach dem Bestand der
Forderung wird dabei vorfrageweise gerichtlich geprüft; sie bildet den
Hauptbestandteil eines Kollokationsprozesses (vgl. BGE 135 III 470 E. 1.2;
BGE 133 III 386 E. 4.3.3; vgl. CHARLES JACQUES, in: Poursuite et faillite,
Commentaire romand, 2005, Art. 250 N. 1; DIETER HIERHOLZER, in: Basler
Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II,
2. Aufl., 2010, Art. 250 N. 6).
Im Hinblick auf ihren Entscheid, ob die geltend gemachte Forderung anzu-
erkennen ist oder nicht, hat die Konkursverwaltung nicht den Bestand, son-
dern lediglich den wahrscheinlichen Bestand der umstrittenen Forderung
abzuklären. Dieses Prüfungsverfahren hat einen summarischen Charakter
(vgl. Urteil des BGer 5A_141/2008 vom 6. August 2008 E. 3.1; JACQUES,
a.a.O., Art. 244 N. 12; HIERHOLZER, a.a.O., Art. 244 N. 18; JOLANTA KREN
KOSTKIEWICZ/HANS ULRICH WALDER, SchKG Kommentar, 18. Aufl., 2012,
Art. 244 N. 2). Die Konkursverwaltung entscheidet mit ihrer Kollokations-
verfügung denn auch nicht über den Bestand der umstrittenen Forderung,
sondern vielmehr darüber, wer gegebenenfalls die Kollokationsklage erhe-
ben muss (vgl. JACQUES, a.a.O., Art. 244 N. 11).
Die Befugnis des Gläubigers, den zuständigen Zivilrichter anzurufen, damit
dieser vorfrageweise über den materiellrechtlichen Bestand und im Ergeb-
nis über die Kollokation seiner bestrittenen Forderung entscheide, wurde
B-6065/2015
Seite 19
durch die bankenkonkursrechtliche Spezialregelung nicht beschnitten
(vgl. Art. 30 Abs. 1 BIV-FINMA; BGE 131 II 306 E. 1.1). Die Vorinstanz ist
daher nicht kompetent, eine Verfügung zu erlassen, welche im Ergebnis
einem Gläubiger diesen Rechtsweg verschliesst. Das Bundesverwaltungs-
gericht hat denn auch bereits in einem anderen Urteil entschieden, dass
die Vorinstanz nicht zuständig ist, jemandem, der in einem bankenkonkurs-
rechtlichen Verfahren eine Forderung geltend macht, die Gläubigereigen-
schaft abzusprechen, solange das zuständige Zivilgericht über diesen An-
spruch noch nicht rechtskräftig entschieden hat (vgl. Urteil des BVGer
B-3771/2012 vom 12. März 2013 E. 3.3 f.).
Darf die Vorinstanz über diese Frage nicht entscheiden, so ist es auch dem
Bundesverwaltungsgericht verwehrt, als Rechtsmittelinstanz vorfrage-
weise über den Bestand einer behaupteten Pfandforderung zu entschei-
den, sofern die Antwort auf diese Frage zur Folge haben könnte, dass dem
betreffenden Gläubiger dadurch die Erhebung einer Kollokationsklage
beim zuständigen Zivilrichter verunmöglicht würde.
Um ihre Beschwerdelegitimation darzutun, reicht es aus, dass die Be-
schwerdeführerin konkret geltend macht, Pfandgläubigerin zu sein, und
das zuständige Zivilgericht über diesen Anspruch noch nicht rechtskräftig
entschieden hat.
1.2.10 Die Beschwerdeführerin macht ausdrücklich geltend, dass sie eine
pfandgesicherte Forderung gegenüber der Beschwerdegegnerin habe,
und hat substantiiert dargelegt, auf welche Verträge sie sich bezüglich des
Pfandrechts an den auf dem Konto liegenden Vermögenswerten stützt.
Dass es sich bei der Forderung um eine Schadenersatzforderung gegen
die Beschwerdegegnerin wegen der erwähnten Sammelklage handelt, hat
sie zwar nicht ausdrücklich geschrieben, muss aber nach Treu und Glau-
ben aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde so verstanden werden.
Solange die Vorinstanz noch keinen Schuldenruf durchgeführt hat, begann
auch die Frist für eine formelle Eingabe der behaupteten pfandgesicherten
Forderung noch nicht zu laufen.
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
rerin hinreichend konkret geltend gemacht hat, dass sie über eine pfand-
gesicherte Forderung gegenüber der Beschwerdegegnerin verfügt.
1.2.11 Art. 37g Abs. 2 BankG sieht vor, dass die FINMA das in der Schweiz
belegene Vermögen ohne Durchführung eines inländischen Verfahrens der
B-6065/2015
Seite 20
ausländischen Insolvenzmasse zur Verfügung stellen kann, wenn im aus-
ländischen Insolvenzverfahren unter anderem die nach Artikel 219 SchKG
pfandgesicherten und privilegierten Forderungen von Gläubigern mit
Wohnsitz in der Schweiz gleichwertig behandelt werden. Diese Bestim-
mung verfolgt offensichtlich den Zweck, die Interessen dieser Gläubiger zu
schützen.
Soweit die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf die Durchfüh-
rung eines inländischen Hilfskonkurses verzichtet hat, ist die Beschwerde-
führerin somit direkt und unmittelbar in ihren eigenen, rechtlich geschützten
Interessen betroffen und daher zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 52
Abs. 1 VwVG), der Rechtsvertreter hat sich ausgewiesen (Art. 11 VwVG)
und der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist daher im dargelegten Umfang einzutreten.
Die Beschwerdeführerin rügt vorab, die Vorinstanz sei für die angefochtene
Verfügung gar nicht zuständig gewesen. Der Beschwerdegegnerin sei am
(…) 2012 die Banklizenz entzogen worden. Seit 2010 halte sie auch keine
Publikumseinlagen mehr, sondern nur mehr Guthaben anderer Gesell-
schaften der Stanford Financial Group. Für die Anerkennung des ausländi-
schen Konkursdekrets wäre daher nicht die Vorinstanz, sondern der Zivil-
richter zuständig gewesen.
Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin stellen sich dagegen auf den
Standpunkt, da die Beschwerdegegnerin in ihrer Firma den Ausdruck
"Bank" verwende, sei sie gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. b der Auslandban-
kenverordnung-FINMA vom 21. Oktober 1996 (ABV-FINMA, SR 952.111)
als Bank zu qualifizieren, so dass die Vorinstanz für die Anerkennung zu-
ständig sei. Die Beschwerdegegnerin bestreitet auch, dass sie keine Pub-
likumseinlagen mehr halte. Die Beschwerdeführerin gehe zu Unrecht da-
von aus, dass die Guthaben anderer Gesellschaften der Stanford Financial
Group keine Publikumseinlagen darstellten.
2.1 Die FINMA entscheidet über die Anerkennung von Konkursdekreten
und Insolvenzmassnahmen, die im Ausland gegenüber Banken ausge-
sprochen werden (Art. 37g Abs. 1 BankG). Was eine Bank im Sinne dieser
Bestimmung ist, definiert das Gesetz selbst nicht.
B-6065/2015
Seite 21
In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass die Frage, ob der aus-
ländische Schuldner eine Bank im Sinne von Art 37g Abs. 1 BankG sei,
lege fori nach schweizerischem Recht zu qualifizieren sei. Es müsse dabei
jeweils untersucht werden, ob der ausländische Schuldner funktional einer
Bank im Sinne von Art. 2 BIV-FINMA entspreche (vgl. STAEHELIN, a.a.O.,
Art. 37g N. 2).
2.2 Das Bankengesetz und die darauf abgestützten Verordnungen gelten
an sich für ausländische Banken nur insoweit, als diese in der Schweiz
oder von der Schweiz aus organisiert und regelmässig eine banktypische
Tätigkeit ausüben, beispielsweise durch eine Tochtergesellschaft, eine
Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine Vertretung (vgl. Art. 2 Abs. 1
BankG; BGE 130 II 351 E. 6.1). Aus systematischen Gründen erscheint es
daher als fraglich, ob Art. 1 Abs. 1 Bst. b ABV-FINMA oder Art. 2 BIV-FINMA
ohne weiteres massgeblich sind für die Auslegung des Bankenbegriffs ge-
mäss Art 37g Abs. 1 BankG.
Die Frage kann aber letztlich offen gelassen werden. Vom Sinn und Zweck
der Norm her ist offensichtlich, dass der Bankenbegriff gemäss Art 37g
Abs. 1 BankG nicht so ausgelegt werden kann, dass das betreffende aus-
ländische Institut noch über eine gültige Banklizenz verfügen muss. Typi-
scherweise verliert eine Bank ihre Bewilligung, wenn sie überschuldet ist,
so dass der Verlust der Banklizenz und das ausländische Konkursdekret,
das anerkannt werden soll, in einem direkten logischen Zusammenhang
stehen.
Dass die Beschwerdegegnerin ihre Banklizenz wegen Liquiditäts- oder
Solvenzproblemen verloren hat, bevor das vorliegend in Frage stehende
Konkursdekret erlassen wurde, steht daher nicht dagegen, sie als Bank im
Sinne von Art 37g Abs. 1 BankG zu qualifizieren.
2.3 Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei für die Anerken-
nung gar nicht zuständig, erweist sich daher als unbegründet.
In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die angefochtene Ver-
fügung verletze Art. 37g Abs. 2 BankG. Die Vorinstanz habe zu Unrecht
darauf verzichtet, das Kriterium der gleichwertigen Behandlung zu prüfen.
Die Beschwerdegegnerin bestreitet, wie bereits dargelegt, dass die Be-
schwerdeführerin über eine pfandgesicherte Forderung ihr gegenüber ver-
füge.
B-6065/2015
Seite 22
Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwer-
degegnerin habe ihr versichert, sie habe keine Kenntnis von pfandgesi-
cherten oder privilegierten Forderungen von Gläubigern mit Wohnsitz in
der Schweiz. Die Beschwerdegegnerin habe den Schuldenruf in Antigua
publiziert und es hätten sich keine derartigen Gläubiger gemeldet. Die Vor-
instanz ist der Meinung, sie sei daher aus guten Gründen davon ausge-
gangen, dass keine pfandgesicherten Forderungen von Gläubigern mit
Wohnsitz in der Schweiz bestünden. Es sei daher nicht zu beanstanden,
dass sie darauf verzichtet habe, das Kriterium der gleichwertigen Behand-
lung derartiger Gläubiger im ausländischen Insolvenzverfahren zu prüfen.
3.1 Art. 37g BankG regelt die Wirkungen von Konkursdekreten, die im Aus-
land gegenüber Banken ausgesprochen wurden. Diese Bestimmung über-
nimmt die Regelung von Art. 166 ff. des Bundesgesetzes vom 18. Dezem-
ber 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) für das Ban-
kenkonkurs- und Sanierungsverfahren und ergänzt sie seit der Revision
vom 18. März 2011 (in Kraft seit 1. September 2011) durch die Möglichkeit,
das in der Schweiz belegene Vermögen direkt der ausländischen Insol-
venzmasse zu übergeben (vgl. STAEHELIN, a.a.O., Art. 37g N. 1). Das ab-
gekürzte Anerkennungsverfahren nach Art. 37g Abs. 2 BankG bezweckt,
dass ausländische Bankenkonkursliquidatoren rasch und effizient in der
Schweiz belegene Vermögenswerte zu Gunsten der ausländischen Ban-
kengläubiger repatriieren können, dies vor dem Hintergrund, dass die
Schweiz als internationaler Finanzplatz zahlreiche Berührungspunkte zu
ausländischen Banken und anderen ausländischen bewilligten Finanzin-
termediären hat, ohne dass diese effektiv Gläubiger in der Schweiz haben
(vgl. DANIEL HUNKELER/GEORG J. WOHL, Zur geplanten Revision des inter-
nationalen Konkurs- und Sanierungsrechts – und deren Bezug zum inter-
nationalen Bankenkonkurs, Jusletter 23. November 2015, Rz. 8). Das Zur-
verfügungstellen der in der Schweiz belegenen Aktiven bedeutet, dass die
ausländische Insolvenzverwaltung auf dieses greifen kann. Es ist ihr er-
laubt, in der Schweiz jene Rechtshandlungen vorzunehmen, die der aus-
ländischen Bank selbst zustünden. Die Vorinstanz kann der ausländischen
Behörde dabei Auflagen machen und die Rechtshandlungen überwachen.
Die Anerkennung des ausländischen Dekrets führt zur Dispositionsbefug-
nis der ausländischen Behörde (vgl. STAEHELIN, a.a.O., Art. 37g N. 8l;
SCHWOB/MÜLLER, a.a.O., Art. 37g N. 21).
3.2 Die Voraussetzungen dafür, dass in der Schweiz belegene Vermögen
ohne Durchführung eines inländischen Verfahrens direkt der ausländi-
schen Insolvenzmasse zur Verfügung gestellt werden dürfen, sind in
B-6065/2015
Seite 23
Art. 37g Abs. 2 BankG aufgelistet. Demnach müssen im ausländischen In-
solvenzverfahren die nach Art. 219 SchKG pfandgesicherten und privile-
gierten Gläubiger mit Wohnsitz in der Schweiz gleichwertig behandelt
(Bst. a) und die übrigen Forderungen von Gläubigern mit Wohnsitz in der
Schweiz angemessen berücksichtigt werden (Bst. b).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht legt seinem Urteil denjenigen Sach-
verhalt zugrunde, welcher sich im Zeitpunkt seiner Entscheidfällung ver-
wirklicht hat und entsprechend bewiesen ist. Im Rahmen des Streitgegen-
standes dürfen daher bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis
anhin unbekannte, neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor dem
(sog. unechte Nova) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog.
echte Nova) zugetragen haben, vorgebracht werden. Auch neue Beweis-
mittel können jederzeit nachgereicht werden (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl., 2013, N. 2.204; FRANK SEETHALER/FABIA PORTMANN, in:
Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., 2016, Art. 52 N. 78; Urteil des BVGer
B-173/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 3.3). Ob die Bestimmung von
Art. 174 SchKG im Rechtsmittelverfahren gegen eine bankenkonkursrecht-
liche Verfügung der Vorinstanz analoge Anwendung findet, kann hier offen
gelassen werden, da diese Bestimmung lediglich die Zulässigkeit echter
Noven, nicht aber von unechten Noven beschränkt.
3.4 Die Frage, ob die Vorinstanz guten Glaubens davon ausgegangen war
bzw. ausgehen durfte, die Beschwerdeführerin mache keine pfandgesi-
cherte Forderung geltend, obwohl sie bereits im Parallelverfahren der
Y._______ Ltd. in Liquidation, über welche die Vorinstanz am (…) 2010 den
Hilfskonkurs eröffnet hatte, eine analoge pfandgesicherte Forderung aus
der gleichen Sammelklage in Texas eingegeben hatte, kann im vorliegen-
den Fall offen gelassen werden.
Massgebend ist, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls nach Erhalt der
angefochtenen Verfügung gegenüber der Vorinstanz sowie im vorliegen-
den Rechtsmittelverfahren klargestellt hat, dass sie eine pfandgesicherte
Forderung geltend macht und sich gegen den Verzicht auf ein Hilfskonkurs-
verfahren wehrt.
Auf diese Sachlage ist abzustellen.
B-6065/2015
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3.5 Wie bereits dargelegt, ist es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt,
vorfrageweise zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin geltend ge-
machte Forderung gegenüber der Beschwerdegegnerin besteht und
pfandgesichert ist oder nicht (vgl. E. 1.2.9 hievor). Auf die Argumente der
Beschwerdegegnerin, warum die Forderung nicht bestehe bzw. die Pfand-
sicherung nicht rechtsgültig zustande gekommen sei, ist daher nicht weiter
einzugehen.
3.6 Es ergibt sich somit, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon abgesehen
hat zu prüfen, ob pfandgesicherte Gläubiger mit Wohnsitz in der Schweiz
im ausländischen Insolvenzverfahren gleichwertig im Sinne von Art. 37g
Abs. 2 Bst. a BankG behandelt werden, bevor sie auf die Durchführung
eines Hilfskonkurses verzichtet hat.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich refor-
matorisch ausgestaltet, d.h. das Gericht entscheidet in der Regel in der
Sache selbst. Nur ausnahmsweise kassiert es die angefochtene Verfügung
und weist die Sache mit verbindlichen Weisungen zu neuem Entscheid an
die Vorinstanz zurück (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung ist
indessen dann angebracht, wenn die Vorinstanz bei ihrem Entscheid auf-
grund der von ihr eingenommenen Rechtsauffassung entscheidrelevante
Fragen nicht geprüft hat, die besondere Sachkenntnis bedingen oder bei
deren Beurteilung sie einen eigentlichen Ermessensspielraum gehabt
hätte, denn es ist nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, als erste
Instanz in einem Fachbereich zu entscheiden, in dem ein Beurteilungs- o-
der Ermessensspielraum der fachkundigeren Vorinstanz besteht
(vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 61
N. 16 ff.). Eine Rückweisung hat auch bei schweren Verletzungen von Ver-
fahrensrechten, wie dem Anspruch auf rechtliches Gehör, zu erfolgen
(vgl. WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 61 N. 18).
Im vorliegenden Fall muss vor einem reformatorischen Entscheid die Frage
abgeklärt werden, ob pfandgesicherte Gläubiger mit Wohnsitz in der
Schweiz im Insolvenzverfahren auf Antigua gleichwertig im Sinn von
Art. 37g Abs. 2 Bst. a BankG behandelt werden. Zu beantworten und ge-
gebenenfalls abzuklären ist weiter, ob bzw. inwieweit konkrete Umstände
des Einzelfalles, insbesondere die von der Beschwerdeführerin behauptete
Voreingenommenheit der Liquidatoren der Beschwerdegegnerin ihr gegen-
über, bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit mit zu berücksichtigen sind
oder nicht. Die Antwort auf diese Fragen bedingt nicht nur die Abklärung
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des einschlägigen ausländischen Rechts, sondern auch die Auslegung ei-
nes unbestimmten Rechtsbegriffes ("gleichwertig"). Diesbezüglich steht
der Vorinstanz ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Einer Rückweisung
ist daher im vorliegenden Fall der Vorzug zu geben.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz trägt nicht die Beschwerdeführe-
rin die Beweislast dafür, dass pfandgesicherte Gläubiger mit Wohnsitz in
der Schweiz im Insolvenzverfahren auf Antigua nicht gleichwertig im Sinn
von Art. 37g Abs. 2 Bst. a BankG behandelt werden. Vielmehr ergibt sich
aus der Formulierung des Gesetzes, dass ein Hilfskonkurs durchzuführen
ist, falls die Vorinstanz sich nicht rechtsgenüglich versichern kann, dass die
Gleichwertigkeit gegeben ist. Mit der Beschwerdelegitimation der Be-
schwerdeführerin im vorliegenden Rechtsmittelverfahren korrelliert ein An-
spruch auf Parteirechte im vorinstanzlichen Verfahren nach der Rückwei-
sung, insbesondere auch in Bezug auf die Abklärung des massgeblichen
ausländischen Rechts. Das Gegengutachten, für dessen Einreichung die
Beschwerdeführerin im vorliegenden Rechtsmittelverfahren eine Frist be-
antragt hat, wird sie entsprechend im Verfahren vor der Vorinstanz einbrin-
gen können.
Bei diesem Ergebnis braucht auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf
Einsicht in die Vorakten nicht eingetreten zu werden.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit als begründet, weshalb sie
gutzuheissen ist, soweit darauf eingetreten wird. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben, soweit sie sich gegen den Entscheid der Vorinstanz
richtet, von der Durchführung eines inländischen Verfahrens abzusehen,
und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie prüft, ob
pfandgesicherte Gläubiger mit Wohnsitz in der Schweiz im ausländischen
Insolvenzverfahren gleichwertig im Sinn von Art. 37g Abs. 2 Bst. a BankG
behandelt werden, bevor sie erneut darüber entscheidet, ob ein Hilfskon-
kurs durchzuführen ist oder darauf verzichtet werden darf.
Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuer-
legen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen werden keine Verfahrens-
kosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
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Vorliegend ist die Beschwerdeführerin sowohl in der Hauptsache wie auch
in Bezug auf den Antrag auf aufschiebende Wirkung als im Wesentlichen
obsiegend und die Beschwerdegegnerin als im entsprechenden Ausmass
als unterliegend anzusehen. Die Verfahrenskosten sind daher der Be-
schwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Verfahrenskosten werden gemäss Art. 1 und 3 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] festgesetzt. Geht es wie vorlie-
gend um Vermögensinteressen, richtet sich die Gerichtsgebühr grundsätz-
lich sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Pro-
zessführung und der finanziellen Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis
VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse
mit einem Streitwert von über 5 Mio. Franken, beträgt die Gerichtsgebühr
Fr. 15'000.– bis Fr. 50'000.– (vgl. Art. 4 VGKE). Aufwandmindernd wirkt
sich im vorliegenden Fall aus, dass das Bundesverwaltungsgericht die Sa-
che zum Entscheid über die Frage, ob die Voraussetzungen gemäss
Art. 37g Abs. 2 BankG gegeben sind oder nicht, an die Vorinstanz zurück-
weist.
Die Beschwerdeinstanz kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren zu Lasten der unterliegenden Gegenpartei eine Partei-
entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen (vgl. Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 2 VGKE).
Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige
weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Das Anwaltshono-
rar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen, wobei der Stun-
densatz für Anwälte mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 400.– zuzüg-
lich Mehrwertsteuer beträgt (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE).
Die Beschwerdeführerin war im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt anwaltlich vertreten, hat indessen keine Kostennote eingereicht, wes-
halb die ihr zuzusprechende Parteientschädigung ermessensweise und
aufgrund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die
Verfügung der Vorinstanz vom 27. August 2015 wird aufgehoben, soweit
die Vorinstanz darin entschieden hat, das Verfahren ohne inländischen
Hilfskonkurs durchzuführen. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückge-
wiesen zur Prüfung, ob pfandgesicherte Gläubiger mit Wohnsitz in der
Schweiz im ausländischen Insolvenzverfahren gleichwertig im Sinn von
Art. 37g Abs. 2 Bst. a BankG behandelt werden, bevor sie erneut darüber
entscheidet, ob ein Hilfskonkurs durchzuführen ist oder ob darauf verzich-
tet werden darf.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 10'000.– werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 20'000.– wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu-
rückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine Par-
teientschädigung von Fr. 10'200.– zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde;
Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 01039287; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 12. Mai 2016