B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6067/2013
Ur t e i l vom 1 6 . Mä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiberin Lorena Studer.
Parteien
X._______,
gegen
Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Qualifikation automatisierter Spiele auf der Spielplattform
Till Casino.
B-6067/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK (nachfolgend: Vo-
rinstanz) eröffnete gegen X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
und weitere Personen mehrere Verwaltungsstrafverfahren wegen des Ver-
dachts auf Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz durch Betreiben
von Computern zur Durchführung von telekommunikationsgestützten
Glücksspielen. Dabei zeigte sich, dass die 28 elektronischen Spiele der
Internet-Spielplattform Till Casino – Mega Bols, American Superball, Extra
Bingo, Bingo/Keno, Magic Colors, Lost Treasures, Babylon Treasures,
Beach Party, Fruit Mania, Magic Target, Hot Party, Black Jack (21), Vegas
Poker, Sic Bo, American Roulette, Turbo Play, Arcade, Vegas Reels II,
Magic Fruits, Fenix Play, Magic Hot, Vegas Hot, Black Horse, Joker Poker,
Turbo Poker, American Poker V, Three Cards und Magic Poker – der Vorin-
stanz nicht vorgeführt und entsprechend noch nicht qualifiziert worden
waren. In der Folge eröffnete die Vorinstanz ein Verwaltungsverfahren zur
Qualifikation der genannten Spiele.
A.b Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2013 untersagte die Vor-
instanz dem Beschwerdeführer, Beschuldigter in einem der Strafverfahren
wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz,
sowie zwei weiteren Personen unter Androhung einer Busse bis zu
Fr. 500'000.–, Geräte mit den obengenannten automatisierten Spielen
während der Dauer des Verfahrens bis zum formell rechtskräftigen Ent-
scheid aufzustellen sowie zu betreiben. Gleichzeitig stellte die Vorinstanz
fest, dass die automatisierten Geldspiele der Vorführungspflicht unterlie-
gen würden und ordnete die Einreichung der Geräte und der gesamten
Unterlagen innerhalb von 15 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft an. Gegen
diese Verfügung wurde kein Rechtsmittel ergriffen.
A.c Mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 qualifizierte die Vorinstanz die
Spiele der Plattform Till Casino und faktisch gleiche Spiele als Glücksspiel-
automaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Spielbankengesetzes, verbot
deren Betreiben ausserhalb von konzessionierten Spielbanken, entzog der
Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung und aufer-
legte dem Beschwerdeführer Fr. 542.– der Kosten des Zwischenentschei-
des unter solidarischer Haftung für die Gesamtkosten in der Höhe von
Fr. 1'626.– sowie Fr. 1'803.– der Kosten des Endentscheides unter solida-
rischer Haftung für die Gesamtkosten in der Höhe von Fr. 28'848.–.
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Seite 3
Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung wie folgt: Die Internet-Spielplatt-
form Till Casino biete, eingeteilt in fünf verschiedene Kategorien, 28 elekt-
ronische Spiele an. Die Spielplattform ermögliche es, mittels einer Compu-
terschnittstelle einen Notenleser anzuschliessen, wobei der Gegenwert der
eingeführten Banknoten direkt dem Kreditdisplay gutgeschrieben werde.
Alternativ dazu könnten im Vorfeld erworbene Coupons verwendet werden,
deren Gegenwert durch Eingabe des Coupon-Codes ebenfalls auf das
Kreditdisplay übertragen werde. In allen Spielen werde das Spielresultat
typischerweise durch eine programmierte Zufallsfunktion bestimmt. Bei
den virtuellen Walzenspielen habe der Spieler keine Möglichkeit, das Spiel-
resultat zu beeinflussen; bei den Poker- und Blackjack-Spielen bestehe
zwar eine Einflussmöglichkeit des Spielers, doch sei diese von untergeord-
neter Bedeutung und beeinflusse das Resultat nur geringfügig. Zudem
seien alle Spiele mit der Funktion Autoplay spielbar, womit das System die
nachfolgenden Spiele mit dem zuvor gewählten Einsatz automatisch und
in rascher Folge ausführe, solange bis die Funktion durch den Spieler de-
aktiviert werde oder kein Geld mehr zur Verfügung stehe. Der Spieler
könne seinen Einsatz zwischen Fr. 0.10 und Fr. 100.– wählen, der in Aus-
sicht gestellte Gewinn unterscheide sich von Spiel zu Spiel und könne bei
einem maximal möglichen Einsatz von Fr. 100.– mehrere zehntausend
Franken betragen. Der im Spiel erzielte Gewinn werde auf das Kreditdis-
play umgebucht und könne danach jederzeit zur Bezahlung von Einsätzen
für weitere Spiele verwendet werden. Zudem verfüge die Plattform über
eine Funktion, die es den Betreibern (Anbietern) erlaube, das Guthaben
auf dem Kreditdisplay zu löschen und dem Spieler in Form von Bargeld
oder Gutscheinen auszubezahlen.
B.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 22. Oktober
2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zur Begründung
seines sinngemässen Antrags um Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung bringt er im Wesentlichen vor, telekommunikationsgestützte Online-
Glücksspiele seien keine Geldspielautomaten, da Geldspielautomaten au-
tonome technische Einrichtungen und netzunabhängig seien. Würde man
die von der Vorinstanz gemachten Vorhaltungen konsequent nachvollzie-
hen, wäre jeder in der Schweiz online mit dem Internet verbundene und
betriebene Computer als potentiell illegaler Glücksspielautomat zu be-
zeichnen, sei es doch jedermann jederzeit möglich an Online-Glücksspie-
len der SWISSLOS oder ausländischen Angeboten teilzunehmen. Zudem
könne auch ausschliesslich der Organisator und Betreiber von Online-
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Glücksspielen zur Qualifikation seiner Angebote verpflichtet werden, wäh-
rend dem Vermittler bereits die dafür nötigen technischen Details nicht zu-
gänglich seien. Letztlich seien ausschliesslich die Organisation und das
Betreiben von Online-Glücksspielen strafbar, das Vermitteln sei hingegen
rechtlich nicht erfasst.
C.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 3. März 2014 die Ab-
weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung
führt sie Folgendes aus: Für die Frage der Parteistellung im Verwaltungs-
verfahren sei entscheidend, dass der Beschwerdeführer Beschuldigter in
einem Strafverfahren wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das
Spielbankengesetz und daher unmittelbar von der Qualifikationsverfügung
betroffen sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur möglichen
Strafbarkeit seien im vorliegenden Verwaltungsverfahren unbeachtlich.
Des Weiteren sei durch Auslegung zu ermitteln, ob auch Online-Spielan-
gebote wie die Spiele der Plattform Till Casino von der Vorführungspflicht
erfasst werden, wobei aus der Botschaft des Bundesrates zum Spielban-
kengesetz klar ersichtlich werde, dass die betreffenden Begriffe des Spiel-
bankengesetzes der technischen Entwicklung im Bereich der automatisier-
ten Spiele Rechnung tragen sollten und dementsprechend dynamisch aus-
zulegen seien. Schliesslich bringt die Vorinstanz vor, dass es dem Willen
des Gesetzgebers entspreche, dass Glücksspiele je nach ihrer konkreten
Ausprägung vom Spielbankengesetz oder dem Lotteriegesetz erfasst und
unterschiedlich behandelt werden.
D.
Mit Replik vom 25. März 2014 hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen
an seinen Anträgen vom 22. Oktober 2013 fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog-
nition, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auf eine Beschwerde
einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1).
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
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Seite 5
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Der Entscheid der Vorinstanz vom 2. Oktober 2013
stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG dar und eine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden, zu denen
auch die Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK zählt (Art. 33
Bst. f VGG).
1.2 Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens wird durch den Ge-
genstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren be-
stimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegen-
stand begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2).
Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine allfällige Strafbarkeit bezieht,
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gegenstand des angefochtenen
Entscheids ist einzig die Qualifikation der genannten Spiele der Plattform
Till Casino sowie die Auferlegung von Verfahrenskosten für die Zwischen-
verfügung (vgl. Sachverhalt A.b) und die Endverfügung (vgl. Sachver-
halt A.c). Über eine allfällige Strafbarkeit des Beschwerdeführers wegen
Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz ist im betreffenden Verwal-
tungsstrafverfahren zu befinden (vgl. BGE 138 IV 106 E. 5.3.2; Urteil des
Bundesgerichts 6B_709/2011 vom 5. Juli 2012 E. 3).
1.3 Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenom-
men, ist als Entscheidadressat von der angefochtenen Verfügung beson-
ders betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist somit zur Beschwerdeführung
legitimiert.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52
Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit im dargelegten
Umfang einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 3 des Spielbankgesetzes vom 18. Dezember 1998 (SBG,
SR 935.52) sind Glücksspiele Spiele, bei denen gegen Leistung eines Ein-
satzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht
steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (Abs. 1). Glücks-
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spielautomaten sind Geräte, die ein Glücksspiel anbieten, das im Wesent-
lichen automatisch abläuft (Abs. 2). Gemäss Art. 4 Abs. 1 SBG dürfen
Glücksspiele nur in konzessionierten Spielbanken angeboten werden.
Art. 5 SBG verbietet sodann die telekommunikationsgestützte Durchfüh-
rung von Glücksspielen, insbesondere mittels Internet. Schliesslich räumt
Art. 6 Abs. 1 SBG dem Bundesrat die Kompetenz ein, spieltechnische Vor-
schriften über Spielsysteme sowie über Glücksspielautomaten zu erlassen;
der Bundesrat sieht insbesondere eine Prüfung, eine Konformitätsbewer-
tung oder eine Zulassung vor und regelt das Verfahren.
2.2 Die hier einschlägigen Ausführungsvorschriften finden sich in Art. 61
Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 der Spielbankenverordnung vom 24. September
2004 (VSBG, SR 935.521). Art. 61 Abs. 1 VSBG bestimmt Folgendes: "Wer
einen Geschicklichkeits- oder einen Glücksspielautomaten (Geldspielauto-
maten) in Verkehr setzen will, muss ihn vor der Inbetriebnahme der Kom-
mission vorführen." Art. 112 Abs. 1 VSBG lautet wie folgt: "Wer eine Dienst-
leistung der Kommission oder eine Verfügung im Zusammenhang mit dem
Vollzug der Spielbankengesetzgebung beansprucht oder veranlasst, muss
dafür Gebühren bezahlen."
Die Vorführungspflicht im Sinne von Art. 61 Abs. 1 VSBG trifft insbesondere
auch den Aufsteller und Geräteeigentümer eines Geldspielautomaten (Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts B-7240/2013 vom 31. Oktober 2014
E. 3.4.1 und E. 3.4.5). Die Gebührenpflicht nach Art. 112 Abs. 1 VSBG trifft
nicht nur Verhaltens-, sondern auch Zustandsstörer, ihnen können die Kos-
ten zur Beseitigung einer widerrechtlichen Situation auferlegt werden (Ur-
teil des Bundesgerichts 2C_442/2007 vom 19. November 2007 E. 6.2).
3.
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, telekommunikationsge-
stützte Online-Glücksspiele seien keine Geldspielautomaten, da Geldspiel-
automaten autonome technische Einrichtungen und netzunabhängig
seien. Unabhängig davon könnten ohnehin ausschliesslich der Organisator
und der Betreiber von Online-Glücksspielen zur Qualifikation der Angebote
verpflichtet werden.
3.1 Es ist unbestritten, dass bei den durch die Vorinstanz qualifizierten
Spielen der Plattform Till Casino gegen Leistung eines Einsatzes ein auto-
matischer Spielablauf ausgelöst wird, der im Gewinnfall einen vermögens-
werten Vorteil (Gutschrift auf das Spielkonto) erwarten lässt, welcher zu-
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mindest überwiegend vom Zufall abhängt. Demzufolge qualifizierte die Vo-
rinstanz die geprüften Spiele der Plattform Till Casino als Glücksspiele im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 SBG. Nachfolgend ist nur zu prüfen, ob die Laptops
des Beschwerdeführers mit angeschlossenem Bezahlsystem als Glücks-
spielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG zu qualifizieren sind und
der Beschwerdeführer der kostenpflichtigen Vorführungspflicht gemäss
Art. 61 Abs. 1 VSBG unterstand.
3.2 Wie vorne dargelegt (E. 2.2), muss, wer einen Geschicklichkeits- oder
einen Glücksspielautomaten (Geldspielautomaten) in Verkehr setzen will,
ihn vor der Inbetriebnahme der Kommission vorführen (Art. 61 Abs. 1
VSBG). Glücksspielautomaten sind Geräte, die ein Glücksspiel anbieten,
das im Wesentlichen automatisch abläuft (Art. 3 Abs. 2 SBG).
3.2.1 Im Rahmen der Auslegung gelten für die Normen des Verwaltungs-
rechts die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung. Zur Anwendung ge-
langen somit die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systemati-
sche und teleologische Auslegungsmethode. Zwar wird heute von Lehre
und Rechtsprechung auch im Verwaltungsrecht der Methodenpluralismus
bejaht, der keiner Auslegungsmethode einen grundsätzlichen Vorrang zu-
erkennt, doch steht gemäss der bundesgerichtlichen Praxis auf dem Ge-
biet des Verwaltungsrechts die teleologische Auslegungsmethode im Vor-
dergrund (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, S. 46, Rz. 216 ff., m.H.). Ausgangs-
punkt jeder Auslegung bildet jedoch der Wortlaut der Bestimmung
(BGE 134 I 249 E. 2.3). An einen klaren und unzweideutigen Gesetzeswor-
tlaut ist die rechtsanwendende Behörde gebunden, sofern dieser den wirk-
lichen Sinn der Norm wiedergibt (BGE 127 III 318 E. 2b, m.H.; vgl. zum
Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3530/2013 vom 6. Feb-
ruar 2014 E. 4.1).
3.2.2 Das Spielbankengesetz verfolgt gemäss der Botschaft des Bundes-
rates zum Bundesgesetz über das Glücksspiel und über die Spielbanken
(Spielbankengesetz, SBG) vom 26. Februar 1997 (nachfolgend: Botschaft
Bundesrat zum Spielbankengesetz) den Zweck, das Glücksspiel um Geld
oder andere geldwerte Vorteile insgesamt zu erfassen und es – unter Vor-
behalt der Vorschriften des Lotteriegesetzes – grundsätzlich auf konzessi-
onierte Spielbanken zu konzentrieren. Bereits der historische Gesetzgeber
habe u.a. aus der Einsicht, dass die Durchführung eines Spiels mittels ei-
nes Spielautomaten erhebliche Gefahren mit sich bringe (z.B. Isolation und
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Seite 8
möglicher Kontrollverlust des Spielers), dieser Form des Spielens beson-
dere Aufmerksamkeit gewidmet und entsprechende Massnahmen im da-
malig geltenden Spielbankengesetz vorgesehen. Für die verschiedenen
Typen moderner Geldspielautomaten, von denen sehr starke Spielanreize
ausgingen, gelte dies umso mehr. Der Begriff "Geldspielautomat" erfasse
ausnahmslos alle Spielgeräte, an denen der Spieler nach Leistung eines
Einsatzes einen in den wesentlichen Teilen automatischen Spielablauf aus-
lösen kann, der im Gewinnfall mit Auszahlung oder Gutschrift eines Geld-
gewinns oder eines anderen geldwerten Vorteils endet. Mit dieser Um-
schreibung könne der auch künftig zu erwartenden dynamischen Entwick-
lung im Bereich der automatischen Spielgeräte Rechnung getragen wer-
den (vgl. zum Ganzen: Botschaft Bundesrat zum Spielbankengesetz,
BBl 1997 III 157 f., 169 f.).
3.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass je nach Umständen auch telekom-
munikationsgestützte Geräte als Geldspielautomaten qualifiziert werden
können. An dieser Stelle ist jedoch die vom Gesetzgeber vorgenommene
Unterscheidung zwischen Glücksspielen einerseits und Glücksspielauto-
maten andererseits hervorzuheben (vgl. vorne E. 2.1). Das Gesetz verbie-
tet generell die "Durchführung" bzw. das "Anbieten" von Glücksspielen, wo-
runter auch Online-Glücksspiele fallen, ausserhalb von konzessionierten
Spielbanken. Demgegenüber knüpft Art. 61 Abs. 1 VSBG die Vorführungs-
pflicht nur an das Inverkehrsetzen von Glücksspielautomaten. Die Gebüh-
renpflicht nach Art. 112 Abs. 1 VSBG besteht offensichtlich nur, wenn eine
Vorführungspflicht besteht.
Die Vorinstanz äussert sich in ihrem Jahresbericht 2013 zu "Online-Ange-
boten". Sie erachtet "das Angebot in öffentlichen Lokalen mittels speziell
eingerichteter Terminals, die den Zugriff auf verschiedene Glücksspielplatt-
formen erlauben und die vertriebsmässig sowie buchhalterisch (Einkassie-
ren von Einsätzen und Ausbezahlen von Gewinnen) an den Betreiber des
Lokals angebunden sind" als Glücksspielautomaten. Demgegenüber er-
achtet die Vorinstanz das Anbieten eines Glücksspiels auf einer Webseite
im Internet von einem ausländischen Server aus nicht als strafbar (vgl. zum
Ganzen: Jahresbericht der Eidgenössischen Spielbankenkommission
2013, S. 16 f., publiservice/jb/jahresbericht_2013-d.pdf >, abgerufen am 16.03.2015).
Entsprechend scheint die Vorinstanz in solchen Fällen auch keinen An-
knüpfungspunkt für ein verwaltungsrechtliches Vorgehen in der Schweiz
gegen die Betreiber zu erblicken.
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Seite 9
3.4 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer nicht vor, ein (Online-)
Glücksspiel angeboten bzw. durchgeführt zu haben. Vielmehr nimmt sie
an, der Beschwerdeführer habe Glücksspielautomaten in Verkehr gesetzt,
ohne sie vorgängig der Spielbankenkommission vorgeführt zu haben; mit
dieser Verletzung der Vorführungspflicht nach Art. 61 Abs. 1 VSBG begrün-
det die Vorinstanz implizit die hier angefochtene Kostenauflage.
3.5 Entsprechend der Zielsetzung des Spielbankengesetzes sowie dem
klaren Willen des Gesetzgebers ist für den Begriff des Spielautomaten ins-
besondere entscheidend, dass der Spieler am Gerät einen in den wesent-
lichen Teilen automatischen Spielablauf auslösen kann. Diese Vorausset-
zung ist bei Online-Spielen, wie sie auf der Plattform Till Casino angeboten
und von der Vorinstanz qualifiziert wurden, gegeben. Wie die Vorinstanz
ausführt, setzt der Spieler, nachdem er die Höhe des Einsatzes (je nach
Spiel allenfalls noch weiteres) ausgewählt hat, mit Start des Spieles einen
automatischen Prozess in Gang, welcher nach wenigen Sekunden mit dem
Entscheid über Gewinn und Verlust endet. Dabei ist für den Begriff des
Spielautomaten nach Spielbankengesetz unerheblich, welches Gerät bzw.
welche technische Lösung letztlich dazu verwendet wird. Es ist daher nicht
relevant, dass es sich vorliegend bei den verwendeten Geräten um Lap-
tops mit installiertem Banknotenleser handelt, die keine Spielautomaten im
klassischen Sinn sind.
3.6 Hingegen ist von Bedeutung, ob die fraglichen Laptops durch techni-
sche bzw. elektronische Einrichtungen den Zugriff auf die Glücksspielplatt-
form ermöglichten (vgl. vorne E. 3.3). Um die Laptops als Glücksspielauto-
maten qualifizieren zu können, müssen sie sich von üblichen Computer-
stationen darin unterscheiden, dass sie den Zugang zu elektronischen
Glücksspielen (Online-Angebote oder festinstallierte Programme) ermögli-
chen, während dies und die Leistung von Spieleinsätzen sowie die Aus-
zahlung der Gutschrift von Gewinnen mit handelsüblichen Geräten nicht
möglich wäre. Das ergibt sich namentlich aus der Umschreibung in der
Botschaft des Bundesrates zum Spielbankengesetz (vgl. vorne E. 3.2.2),
wonach der Begriff "Geldspielautomat" ausnahmslos alle Spielgeräte er-
fasst, an denen der Spieler nach Leistung eines Einsatzes einen in den
wesentlichen Teilen automatischen Spielablauf auslösen kann, der im Ge-
winnfall mit Auszahlung oder Gutschrift eines Geldgewinns oder eines an-
deren geldwerten Vorteils endet. Daraus ergibt sich, dass die blosse Ver-
mietung oder Entleihung eines Laptops, ohne besondere technische bzw.
elektronische Vorinstallationen der beschriebenen Art, nicht genügt, um ei-
nem Laptop den Charakter eines Geldspielautomaten zu geben.
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3.6.1 Die angefochtene Verfügung enthält einen denkbar knappen Sach-
verhalt. In den Akten findet sich nur ein "Antrag auf Information Qualifika-
tion Till Casino" des Sekretariats der ESBK (Aktennotiz vom 5. Dezember
2012), wonach das Verfahren "(...)" zwei Laptops zum Gegenstand habe,
auf welchen im Zeitpunkt der Polizeikontrolle die Seite von Till Casino auf-
geschaltet gewesen sei. Aus der Aktennotiz ergibt sich zudem Folgendes:
"Partei: Die Laptops wurden bei X._______, Aufsteller, beschlagnahmt.
Gemäss Aussagen des Verantwortlichen kenne er den Aufsteller nicht per-
sönlich. Ebenfalls Partei im Verfahren ist der Patentinhaber, A._______
und der Geschäftsführer B._______".
3.6.2 Dem angefochtenen Entscheid und den Verfahrensakten lassen sich
keine weitergehenden Ausführungen zum Ort, an dem die Laptops be-
schlagnahmt wurden, zu allfälligen besonderen technischen bzw. elektro-
nischen Einrichtungen an oder auf den Laptops sowie zur Vereinbarung
zwischen dem Beschwerdeführer und den Besitzern des Lokals entneh-
men. Auch ist nicht festgestellt, ob es sich bei den an den Laptops ange-
schlossenen Bezahlgeräten um handelsübliche Geräte handelt, die auch
zur Bezahlung legaler Inhalte im Internet verwendet werden können. Im-
merhin bestreitet der Beschwerdeführer nicht bzw. führt vielmehr selbst
aus, Vermittler der fraglichen Online-Spiele gewesen zu sein. Er nennt
denn auch keine anderen Gründe für das Aufstellen der fraglichen Geräte
bzw. Erklärungen für die beschriebene, von der Polizei vorgefundene Situ-
ation. Diese Zugeständnisse genügen jedoch nicht als Grundlage für die
angefochtene Verfügung, zumal sich die Vorinstanz auch im Schriften-
wechsel zum sinngemässen Vorbringen des Beschwerdeführers ausge-
schwiegen hat, wonach die Laptops keine besonderen Einrichtungen auf-
wiesen.
3.6.3 Die Vorinstanz begründet die Vorführungspflicht sowie die Kostenauf-
lage mit der Parteistellung des Beschwerdeführers sowie dem Umstand,
dass die bisherigen Strafuntersuchungen den Verdacht erhärten würden,
dass die Parteien der Qualifikationsverfügung als Betreiber vor Ort, als Auf-
steller oder als Eigentümer der fraglichen Geräte diese zum Zweck des
Betriebs aufgestellt hätten. Wie ausgeführt, vermag die blosse Vermittlung
des Zugangs zu (Online-)Glücksspielen über eine Computerstation ohne
spezielle Einrichtungen keine Vorführungspflicht des Eigentümers bzw.
Aufstellers des Computers zu begründen. Ansonsten würde die Vorfüh-
rungspflicht auf jeden Eigentümer einer Computerstation ausgedehnt, der
ihre Nutzung Dritten zur Verfügung stellt und weiss oder damit rechnet,
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Seite 11
dass diese im Internet auf Glücksspiele zugreifen. Dies wäre mit dem gel-
tenden Spielbankenrecht nicht vereinbar.
3.6.4 Damit fehlen tatsächliche Feststellungen, die dem Gericht eine Beur-
teilung des rechtlichen Charakters der vorliegend relevanten zwei Laptops
erlauben würden. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, die
Unterlassungen der Vorinstanz nachzuholen, zumal diese als Fachbe-
hörde über die nötigen Kenntnisse verfügt, um vorab die technisch rele-
vanten Fragen abzuklären. Die Beschwerde ist schon aus diesem Grund
insoweit gutzuheissen, als die Sache zur Abklärung des Sachverhaltes an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
3.7 Gemäss Art. 5 SBG ist die telekommunikationsgestützte Durchführung
von Glücksspielen, insbesondere mittels Internet, verboten. Vom Verbot er-
fasst ist möglicherweise nicht nur das Anbieten von Glücksspielen im Inter-
net, sondern eventuell auch das entgeltliche Anbieten von elektronischen
Geräten, die zum Zweck haben, den Zugang zu den Internetspielen und
ihre Bezahlung zu ermöglichen, jedenfalls wenn die Geräte entsprechend
voreingerichtet sind. Ausgehend davon könnte in Betracht gezogen wer-
den, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor der Vo-
rinstanz, die nicht die Qualifikation der Spiele betreffen, zu tragen habe (zu
den Verhaltens- und Zustandsstörern vgl. E. 2.2). Wie es sich hiermit ver-
hält, braucht hier jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden, da der
Sachverhalt auch insoweit keine Beurteilung zulässt.
4.
Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass
der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt es nicht erlaubt, das Ver-
halten des Beschwerdeführers als Inverkehrsetzen eines Geldspielauto-
maten im Sinne von Art. 61 Abs. 1 VSBG (Aufsteller und Betreiber) zu qua-
lifizieren. Mangels entsprechender Feststellungen kann auch die Frage der
Vorführungspflicht nicht beantwortet werden. Gleiches gilt für die Frage, ob
der Beschwerdeführer das Verfahren vor der Vorinstanz und die angefoch-
tene Verfügung im Sinne von Art. 112 Abs. 1 VSBG "veranlasst" hat. Die
Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten
werden kann, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im
Sinne von Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit
diese im Sinne der Erwägungen neu verfügt. Bei diesem Verfahrensaus-
gang braucht auf die Rüge des Beschwerdeführers betreffend einer Un-
gleichbehandlung gegenüber den Online-Angeboten der SWISSLOS nicht
eingegangen werden.
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Seite 12
5.
5.1 Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Vorbringen weitestgehend
durch. Als obsiegende Partei sind ihm keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Der am 29. November 2013 geleistete Kostenvorschuss
von Fr. 5'000.– ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Vorinstanzen haben keine Verfah-
renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer war im vorliegenden
Verfahren nicht vertreten, und auch sonst sind ihm keine anrechenbaren
Kosten in diesem Sinn entstanden. Daher ist praxisgemäss keine Partei-
entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist,
die angefochtene Verfügung vom 2. Oktober 2013 wird aufgehoben und
die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen zu neuem Entscheid im
Sinne der Erwägungen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der am 29. November 2013 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.–
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichts-
kasse zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Lorena Studer
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Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 17. März 2015