Abtei lung II
B-6068/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Marc Steiner (Vorsitz), Richter David Aschmann,
Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT,
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gleichwertigkeit (Fähigkeitszeugnis Hotelfachfrau bzw.
Restaurationsfachfrau).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-6068/2009
Sachverhalt:
A.
Am 24. August 2009 reichte A._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führerin) beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT
(nachfolgend: Vorinstanz) den Kurzfragebogen betreffend die Aner-
kennung ausländischer Diplome und Ausweise ein. Unter der Rubrik
"Curriculum vitae" trug sie als Berufstitel "Hotelfachfrau" ein.
Die Vorinstanz stellte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
4. September 2009 das Formular "Gesuch um Niveaubestätigung oder
Anerkennung" zu.
Am 8. September 2009 sandte die Beschwerdeführerin das Gesuchs-
formular ausgefüllt an die Vorinstanz zurück. Darin gab sie als ihren
erworbenen Berufstitel "Hotelfachfrau" an. Bei der Frage, für welches
Niveau sie die Anerkennung beantrage, kreuzte sie "berufliche Grund-
bildung (Fähigkeitszeugnis oder andere Diplome der Sekundar-
stufe II)" an.
Mit Verfügung vom 21. September 2009 bestätigte die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin, ihr Abschlusszeugnis als Hotelfachfrau, das ihr
am (...) vom Oberstufenzentrum Ernährung und Hauswirtschaft in
Berlin, Deutschland, verliehen worden war, sei mit dem
eidgenössischen Fähigkeitszeugnis als Hotelfachfrau gleichwertig.
B.
Mit Eingabe vom 25. September 2009 erhob A._______ Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss macht sie geltend, bevor
sie am 8. September 2009 ihr Gesuch um Anerkennung ihrer in
Deutschland absolvierten Ausbildung zur Hotelfachfrau als
gleichwertig mit der schweizerischen Ausbildung zur Restaurations-
fachfrau (und nicht etwa Hotelfachfrau) gestellt habe, habe sie tele-
fonisch mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Vorinstanz ge-
sprochen, welche ihr zugesichert habe, ihr in Deutschland erworbenes
Diplom werde als Ausbildung zur Restaurationsfachfrau anerkannt.
Nur aufgrund dieser mündlichen Zusicherung habe sie das gebühren-
pflichtige Gesuch überhaupt eingereicht. Die Beschwerdeführerin
beantragt daher die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung
der Streitsache zu einem neuen Entscheid an die Vorinstanz.
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C.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte in Erwägung, dass prima facie
von einem Missverständnis betreffend den Gegenstand des Gesuchs-
verfahrens auszugehen sei, der Vorinstanz Frist, um den ange-
fochtenen Entscheid allenfalls in Wiedererwägung zu ziehen.
D.
Die Vorinstanz erklärte mit Stellungnahme vom 27. Oktober 2009, sie
werde den Entscheid nicht in Wiedererwägung ziehen. Die zuständige
Sachbearbeiterin habe entgegen den Aussagen der Beschwerde-
führerin keine telefonische Zusage betreffend die Anerkennung ihres
Diploms als mit dem Fähigkeitszeugnis Restaurationsfachfrau gleich-
wertig gemacht, sondern die Beschwerdeführerin lediglich darüber
informiert, dass auch geprüft werden könne, ob aufgrund des
Ausbildungsprogramms eine Gleichwertigkeit mit dem
Fähigkeitszeugnis Restaurationsfachfrau gegeben sein könne.
Demnach sei die Beschwerde abzuweisen.
E.
Mit Eingabe vom 9. November 2009 nahm die Vorinstanz ergänzend
zur Frage Stellung, ob sie das in Frage stehende Telefongespräch als
Abänderung oder Erweiterung des Gesuchs der Beschwerdeführerin
verstanden habe, was sie verneinte. Dementsprechend wurde mit
Verfügung vom 11. November 2009 der Kostenvorschuss erhoben.
F.
Auf die entsprechende Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts
hin teilte die Vorinstanz am 17. Dezember 2009 den Namen derjenigen
Sachbearbeiterin mit, welche die Anrufe der Beschwerdeführerin ent-
gegen genommen hatte. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Ein-
gabe vom 23. Dezember 2009 aufforderungsgemäss bestätigt hatte,
dass es sich um die in Frage stehende Sachbearbeiterin handle,
wurde zur Instruktionsverhandlung vorgeladen.
G.
Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 19. Januar 2010 hielten
die Beschwerdeführerin wie auch die Vorinstanz an ihren Begehren
fest. Im Rahmen der Befragung führte die Beschwerdeführerin aus, sie
habe die Sachbearbeiterin dahin gehend verstanden, dass eine Aner-
kennung der Gleichwertigkeit ihres Diploms als Hotelfachfrau mit dem
Fähigkeitszeugnis Restaurationsfachfrau erfolgen werde. Demgegen-
über gab die zuständige Sachbearbeiterin der Vorinstanz im Wesent-
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lichen an, sie habe der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Aner-
kennung als Restaurationsfachfrau möglich sei, aber nur unter dem
Vorbehalt, dass das Ausbildungsprogramm stimme. Sie erklärte weiter,
einen Hinweis auf die Anfrage der Beschwerdeführerin bezüglich der
Anerkennung ihres Diploms als Restaurationsfachfrau in der Daten-
bank angebracht zu haben.
H.
Mit elektronischer Mitteilung vom 20. Januar 2010 reichte die Vorin-
stanz den an der Instruktionsverhandlung vom 19. Januar 2010
erwähnten Ausdruck des Vermerks in ihrer Datenbank ein.
I.
Mit Stellungnahmen zum Beweisergebnis vom 26. Januar 2010 und
vom 8. Februar 2010 erklärten sowohl die Beschwerdeführerin als
auch die Vorinstanz, das Beweisergebnis lasse einzig eine Würdigung
im Sinne der jeweils gestellten Anträge zu. Die Vorinstanz führte insbe-
sondere aus, die Beschwerdeführerin habe im Verlaufe der Befragung
selbst eingestanden, dass auch sie davon ausgegangen sei, dass die
Unterlagen zuerst durch die Vorinstanz überprüft werden müssten,
bevor ihr in Deutschland erworbener Abschluss allenfalls mit einem
schweizerischen Abschluss als gleichwertig anerkannt werden könnte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 21. September 2009 stellt eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht, welches gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
132.32) als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. d VGG für die
Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat vor der Vorinstanz am Verfahren teil-
genommen, ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
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Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Beschwerde ist form- und
fristgerecht erfolgt.
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe bei der Vorin-
stanz beantragt, ihren in Deutschland erworbenen Berufstitel Hotel-
fachfrau als gleichwertig mit dem Abschluss Restaurationsfachfrau
anerkannt zu erhalten. Die Vorinstanz habe diesen Antrag aber ent-
gegen der von ihr abgegebenen Zusicherung in der angefochtenen
Verfügung nicht berücksichtigt.
Es ist demnach mit Blick auf den vorliegenden Sachverhalt zu prüfen,
ob die Beschwerdeführerin einen gültigen, ihr schriftliches Gesuch um
Diplomanerkennung präzisierenden, abändernden bzw. erweiternden
Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres Diploms mit dem
Fähigkeitszeugnis Restaurationsfachfrau gestellt hat.
2.2 Nicht bestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesuchsfor-
mular die Option "berufliche Grundbildung (Fähigkeitszeugnis oder
andere Diplome der Sekundarstufe II)" angekreuzt hat, sowie, dass sie
keinerlei Vermerk dahin gehend angebracht hat, sie wünsche die
Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres in Deutschland erworbenen
Berufstitels Hotelfachfrau mit dem schweizerischen Fähigkeitszeugnis
als Restaurationsfachfrau. Unbestritten ist andererseits auch, dass die
Beschwerdeführerin sich zwischen dem 4. und dem 8. September
2009 (laut Datenbankvermerk der Vorinstanz am 8. September 2009)
bei der Vorinstanz vor Einreichung des schriftlichen Gesuchs
telefonisch über die Möglichkeit erkundigt hat, ihren in Deutschland
erworbenen Berufstitel Hotelfachfrau als eidgenössisches
Fähigkeitszeugnis Restaurationsfachfrau anerkennen zu lassen. Dies-
bezüglich ist erstens festzuhalten, dass die betreffende Anfrage in der
Datenbank der Vorinstanz mit den Worten "gem. Tel. mit Restaura-
tionsfachfrau vergleichen. => möglich???" dokumentiert ist (vgl.
Eingabe der Vorinstanz vom 20. Januar 2010). Auch hat die zuständige
Sachbearbeiterin im Rahmen der Befragung ausdrücklich zuge-
standen, dass sie bei Eintreffen des Gesuchsformulars der Beschwer-
deführerin dieses mit der telefonischen Anfrage der Beschwerdefüh-
rerin in Zusammenhang gebracht habe (Protokoll der Verhandlung vom
19. Januar 2010, S. 9).
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2.3 Die Vorinstanz wendet ein, es könne nicht von einer Präzisierung
oder Abänderung des Gesuchs gesprochen werden, weil der Anruf der
Beschwerdeführerin vor Einreichung des Gesuchsformulars erfolgt sei.
In Bezug auf das schriftliche Gesuch um Diplomanerkennung
wiederum bringt die Vorinstanz vor, dass nicht von einer Erweiterung
des Gesuchs ausgegangen werden könne. Die Beschwerdeführerin
habe in dem von ihr am 8. September 2009 eingereichten
Gesuchsformular bloss die Gleichwertigkeit ihres in Deutschland
erworbenen Diploms als Hotelfachfrau mit einem Fähigkeitszeugnis
der beruflichen Grundbildung auf Sekundarstufe II beantragt.
Sinngemäss bringt die Vorinstanz mit diesen Worten zum Ausdruck,
ein Antrag auf Gleichwertigkeit des in Deutschland erlangten Berufs-
titels der Beschwerdeführerin mit dem schweizerischen Fähigkeits-
zeugnis Restaurationsfachfrau sei gar nicht gestellt worden.
2.4 Mit Blick auf das der Beschwerdeführerin zugestellte Gesuchs-
formular erweist sich, dass mit diesem erhoben wird, welchen
Berufstitel die Gesuchstellerin erworben hat. In Bezug auf die Frage,
für welchen hiesigen Berufstitel die Bescheinigung der Gleich-
wertigkeit gewünscht wird, enthält das Formular eine Rubrik betreffend
das Niveau, für welches die Anerkennung gefordert wird, nämlich
entweder die berufliche Grundbildung (Sekundarstufe II) oder die
höhere Berufsbildung (Tertiärstufe). Diese Regelung erscheint insofern
sinnvoll, als auf diese Weise gewährleistet werden kann, dass in
Bezug auf Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller, die mit den
schweizerischen Diplomen nicht vertraut sind, von Amtes wegen
umfassend geprüft werden kann, mit welcher Ausbildung ihr jeweiliger
Abschluss gleichwertig sein könnte. Dass das Gesuchsformular der
Vorinstanz keine Rubrik des Inhalts aufweist, es sei anzugeben, mit
welchem Abschluss eine Gleichwertigkeit beantragt wird, ist daher
unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.
2.5 Nicht auszuschliessen ist jedoch, dass ein Gesuchsteller nicht nur
beantragen möchte, die Vorinstanz solle umfassend prüfen, mit
welchem Abschluss sein ausländischer Berufstitel gleichwertig ist,
sondern auch, ob sein im Ausland erworbener Berufstitel gleichwertig
mit einem ganz bestimmten schweizerischen Berufstitel ist. Diesfalls
müsste ein Gesuchsteller aber über das Ausfüllen des Formulars
hinaus ergänzende Bemerkungen anbringen, um seinem Willen
Ausdruck zu verleihen. Sind solche zusätzlichen schriftlichen Anträge
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unterblieben und führt dies zu einem Missverständnis, kann der
Gesuchsteller daraus nicht in jedem Falle etwas zu seinen Gunsten
ableiten. Zu beachten sind indessen das Fairnessgebot (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-1019/2009 vom 12. November 2009 E.
1.2.5) sowie der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör.
3.
3.1 Als wichtiger Teilgehalt des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf
rechtliches Gehör in Art. 29 Abs. 2 BV ist das Recht auf Prüfung der
Parteivorbringen und Begründung des Entscheids durch die Behörden
zu beachten (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. PATRICK
SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 1 zu
Art. 29 VwVG sowie Rz. 1 zu Art. 32 VwVG). Dieser Aspekt liegt
bereits Art. 30 Abs. 1 VwVG immanent zugrunde, wonach die Behörde
die Parteien anhört, bevor sie verfügt, kommt aber besonders deutlich
in Art. 32 Abs. 1 VwVG zum Ausdruck, der bestimmt, dass die Behörde
alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt,
bevor sie verfügt (Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.50
E. 6.3). Der Anspruch darauf, dass die Behörde die Vorbringen der
Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft, würdigt und
in der Entscheidfindung berücksichtigt, bezieht sich demnach nur auf
form- und fristgerecht vorgebrachte Anträge, Eingaben, Rügen,
Äusserungen, Argumente und Beweisanträge des Betroffenen, die zur
Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erheblich sind (grund-
legend BGE 112 Ia 1 E. 3c ; vgl. MICHELE ALBERTINI, Der verfassungs-
mässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des
modernen Staates, Bern 2000, S. 364 f.). Soweit ein Antrag gar nicht
behandelt wird, steht der gehörsrechtliche Teilgehalt der Prüfungs- und
Berücksichtigungspflicht ausserdem in engem Zusammenhang zum
Verbot formeller Rechtsverweigerung (ALBERTINI, a.a.O., S. 361; SUTTER,
in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), a.a.O., Rz. 1 zu Art. 29 VwVG). In
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird indessen der Teilgehalt
der Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht häufig unter dem Aspekt
der Begründungspflicht behandelt (ALBERTINI, a.a.O., S. 361 und S. 400
ff. mit Hinweisen).
3.2 Vorliegend führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe die Aner-
kennung der Gleichwertigkeit ihres in Deutschland erworbenen
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Diploms mit dem schweizerischen Fähigkeitszeugnis als Restau-
rationsfachfrau im Hinblick darauf beantragt, dass sie auf eine lang-
jährige Tätigkeit im Servicebereich zurück blicke. Diese ergibt sich
denn auch aus dem Gesuchsformular. Die Beschwerdeführerin erklärt,
aus der Sicht ihres Arbeitgebers werde sie mit dem Fähigkeitszeugnis
Hotelfachfrau im Unterschied zum Fähigkeitszeugnis Restaurations-
fachfrau wie eine Mitarbeiterin gestellt, die überhaupt keine Lehre
habe (vgl. Beschwerde vom 25. September 2009, S. 2).
3.3 Zwar geben die Ausführungen der Beschwerdeführerin Aufschluss
über die Beweggründe, welche ihrer Beschwerde zugrunde liegen.
Doch ist im vorliegenden Zusammenhang ausschliesslich von Bedeu-
tung, ob die Vorinstanz verpflichtet war, die telefonische Anfrage der
Beschwerdeführerin als einen Antrag auf die Feststellung der Gleich-
wertigkeit des Berufstitels der Beschwerdeführerin mit dem schwei-
zerischen Fähigkeitszeugnis Restaurationsfachfrau zu behandeln und
zu prüfen.
Unstreitig ist, dass die Vorinstanz von der telefonischen Anfrage der
Beschwerdeführerin Kenntnis genommen hat. Soweit die Vorinstanz
gemäss ihrer Eingabe vom 27. Oktober 2009 allerdings behauptet, im
vorliegenden Fall sei lediglich informiert worden, dass im Rahmen der
umfassenden Prüfung nach Art. 69 der Berufsbildungsverordnung vom
19. November 2003 (BBV, SR 412.101) auch geprüft werden könne, ob
aufgrund des Ausbildungsprogrammes eine Gleichwertigkeit mit dem
Fähigkeitszeugnis Restaurationsfrau gegeben sein könnte, lässt sich
diese Sachverhaltsdarstellung nach der Beweisaufnahme nicht mehr
aufrecht erhalten. Nachdem für die zuständige Sachbearbeiterin der
Wille der Beschwerdeführerin, wie sie ihn in der Datenbank mit den
Worten "gem. Tel. mit Restaurationsfachfrau vergleichen" dokumentiert
hat (vgl. dazu ausführlich E. 2.2 hiervor), erkennbar war, kann sich die
Vorinstanz nicht mehr auf den Standpunkt stellen, sie habe lediglich
allgemeine Auskünfte erteilt. Dies umso weniger, als die Sach-
bearbeiterin anerkannt hat, dass ihr klar gewesen sei, dass das
eingereichte Gesuch mit dem geführten Telefongespräch in Ver-
bindung zu bringen sei (vgl. auch dazu E. 2.2 hiervor). Demnach ist die
Vorinstanz mit ihrer Behauptung, es sei kein gültiger Antrag gestellt,
nicht zu hören. Auch durfte sie das dokumentierte Telefongespräch
nicht mit der Begründung, es sei nur relevant, was schriftlich verlangt
werde, für irrelevant halten. Vielmehr hätte sie entweder klären
müssen, wie das einwandfrei dokumentierte telefonische Begehren
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der Beschwerdeführerin zu verstehen ist, soweit es nach Ansicht der
Behörde dem schriftlich gestellten Gesuch widerspricht, oder
ausnahmsweise (zumindest auch) von einem gültig gestellten Antrag
auf Anerkennung der Gleichwertigkeit mit dem Fachausweis
Restaurationsfachfrau ausgehen müssen. Sie hat dann aber in der
angefochtenen Verfügung das Anliegen der Beschwerdeführerin nicht
berücksichtigt, sondern dieses stillschweigend übergangen. Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aber, dass der gültig
gestellte Antrag hätte behandelt und in Dispositiv und Begründung des
angefochtenen Entscheids hätte erfasst werden müssen. Die
entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich demnach
als stichhaltig.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde begründet und
gutzuheissen ist. Damit ist indessen nichts gesagt zu den materiellen
Erfolgsaussichten des zu beurteilenden Gesuchs. Angesichts dieses
Ergebnisses kann offen bleiben, ob eine Zusicherung der Behörde in
Bezug auf das Ergebnis der beantragten Prüfung vorliegt. In der neu
zu erlassenden Verfügung wird auch dieser Punkt im Rahmen der
Begründung zu erörtern sein.
5.
Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei
zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz werden indessen auch
bei Unterliegen keine Kosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Demnach werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwer-
deführerin ist der am 3. Dezember 2009 geleistete Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 700.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
zurück zu erstatten.
Eine Parteientschädigung zugunsten der nicht anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin ist nicht beantragt und fällt mangels erheblichem
Aufwand ausser Betracht.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung
vom 21. September 2009 wird aufgehoben. Die Streitsache wird zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurück erstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rück-
erstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 353/tag/10135; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 19. Februar 2010
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