B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6076/2016
Ur t e i l vom 1 6 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Urech;
Gerichtsschreiber David Roth.
Parteien
Dr. A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerischer Nationalfonds SNF,
Abteilung Karrieren,
Wildhainweg 3, Postfach 8232, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Forschungsförderung, Nichteintreten auf Beitragsgesuch.
B-6076/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 1. August 2016 stellte Dr. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführe-
rin) beim Schweizerischen Nationalfonds SNF (nachfolgend: SNF oder Vo-
rinstanz) ein Gesuch um ein Mobilitätsstipendium für fortgeschrittene Post-
docs „Advanced Postdoc.Mobility“ mit dem Titel „(…)“. Für einen zweijähri-
gen Aufenthalt am (Institut), (Department) an der (Universität) ersuchte sie
um Stipendien-Grundbeträge bei Partnerschaft, Kinderzulagen sowie Zu-
schüsse an Kongresskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 178'000.–.
B.
Mit Verfügung vom 20. September 2016 trat die Vorinstanz auf das Gesuch
nicht ein (Nichteintretensentscheid (…)). Zur Begründung führte sie aus,
gemäss dem „Advanced Postdoc.Mobility“-Reglement müssten die Ge-
suchstellenden ihr Doktorat in der Regel maximal fünf Jahre vor dem Ein-
gabetermin erworben haben. Die Beschwerdeführerin habe ihr Doktorat
gemäss den von ihr eingereichten Unterlagen am 8. Dezember 2008 er-
worben, infolgedessen sie den Richtwert von fünf Jahren in Bezug auf die
Eingabefrist vom 1. August 2016 um zwei Jahre und sieben Monate über-
schreiten würde. Die von der Beschwerdeführerin dargelegten Gründe für
die Überschreitung des Richtwerts hätten den Forschungsrat des SNF
nicht zu überzeugen vermocht.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2016
Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie begehrt, die Verfü-
gung vom 20. September 2016 sei aufzuheben und das Gesuch sei „wis-
senschaftlich zu prüfen“. Zur Begründung führt sie aus, die Vorinstanz habe
ihr anlässlich einer vorgängigen Erkundigung mit E-Mail vom 19. Mai 2016
mitgeteilt, sie müsse betreffend die Überschreitung des Richtwerts von fünf
Jahren ein Ausnahmegesuch stellen. Die Beschwerdeführerin bemerkt, sie
habe die Gründe dementsprechend genau dargelegt: Ihre beiden Kinder
seien in den Jahren (…), also nach Abschluss der Dissertation, zur Welt
gekommen. Ihre wissenschaftliche Laufbahn habe dadurch sowie durch
eine Phase ausschliesslicher Lehrtätigkeit (ohne akademische Forschung)
Verzögerungen erfahren. Ausschlaggebend für den Unterbruch der For-
schungstätigkeit resp. dessen Dauer sei die Karriere ihres Ehemannes ge-
wesen sowie die Unmöglichkeit eines Stellenwechsels infolge Schwanger-
schaft und Mutterschaftsurlaub. Darüber hinaus habe sie den Forschungs-
schwerpunkt gewechselt.
B-6076/2016
Seite 3
Die Beschwerdeführerin moniert weiter, der SNF verfüge über keine klaren
Richtlinien für „Zeitgutschriften“ resp. „Abzüge beim akademischen Alter“
infolge Mutterschaft. Die Beurteilungspraxis sei selbst auf gezielte Nach-
frage hin nicht kommuniziert worden. Im Übrigen propagiere der SNF, die
Chancengleichheit in seiner Forschungsförderung weiter voranzutreiben,
was den Entscheid noch unverständlicher erscheinen lasse.
D.
Am 18. Oktober 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Be-
schwerdeeingang und setzte der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung an.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 stellte die Vorinstanz die Wiedererwä-
gung ihrer Verfügung vom 20. September 2016 in Aussicht und beantragte
eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Das Bundesverwaltungsge-
richt setzte der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 28. Okto-
ber 2016 Frist zur Stellungnahme bis zum 11. November 2016 an, mit
gleichzeitigem Hinweis, dass ohne schriftlichen Gegenbericht der Be-
schwerdeführerin bis zu diesem Datum das Beschwerdeverfahren bis zum
Eingang der neuen Verfügung der Vorinstanz sistiert werde. Die Beschwer-
deführerin verzichtete auf eine Stellungnahme.
E.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 hob die Vorinstanz ihre ursprüngli-
che Verfügung vom 20. September 2016 wiedererwägungsweise auf, be-
stätigte diese indes in der Sache, indem sie auf das Gesuch (erneut) nicht
eintrat (Nichteintretensentscheid/Wiedererwägung (…)). Zur Begründung
führt sie im Wesentlichen aus, die gegenständliche Überschreitung des
Richtwerts widerspreche grundsätzlich den mit der Einreichfrist angestreb-
ten Förderungsbedingungen. Die dargelegten Gründe würden wohl teil-
weise die Überschreitung des Zeitfensters rechtfertigen, nicht aber deren
Dauer. Es würden keine besonderen Umstände vorliegen, welche die
Überschreitung des Richtwerts um mehr als zweieinhalb Jahre – ausnah-
meweise – rechtfertigen könnten und eine frühere Gesuchstellung um ein
„Advanced Postdoc.Mobility“-Stipendium verunmöglicht hätten.
B-6076/2016
Seite 4
F.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 hob das Bundesverwaltungsgericht
die Sistierung des Beschwerdeverfahrens auf und setzte der Beschwerde-
führerin Frist zur Stellungnahme sowie Ergänzung der Beschwerde an.
G.
Mit Beschwerdeergänzung vom 21. Januar 2017 hielt die Beschwerdefüh-
rerin innert angesetzter Frist an ihren Anträgen fest. Sie führt ergänzend
namentlich aus, dass das „Leitbild des SNF für die Gleichstellung von
Mann und Frau“ eine Förderung der Vereinbarkeit von wissenschaftlicher
Karriere und Familie, z. B. durch die Möglichkeit zur Teilzeitarbeit, sowie
geeignete Massnahmen gegen geschlechtsspezifische Benachteiligungen
festhalte. Hierzu stehe der Nichteintretensentscheid aufgrund ihres über
längere Zeit reduzierten Arbeitspensums eindeutig im Widerspruch.
H.
Mit Vernehmlassung vom 27. März 2017 beantragte die Vorinstanz nach
erstreckter Frist die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Der
Nichteintretensentscheid sei in pflichtgemässer Anwendung des Ermes-
sens gestützt auf eine rechtsgleiche Praxis erfolgt. Für die Zukunft habe
sich der SNF mit Ziff. 1.11 Abs. 1 des Allgemeinen Ausführungsreglements
zum Beitragsreglement vom 9. Dezember 2015 (Ausführungsreglement)
hinsichtlich der Ausübung des Ermessens strengere Regeln auferlegt, in-
dem begrenzte Zulassungszeitfenster um höchstens ein Jahr verlängert
werden könnten.
I.
Mit Replik vom 7. Mai 2017 respektive mit Duplik vom 17. Juli 2017 hielten
die Beschwerdeführerin sowie die Vorinstanz an ihren Anträgen fest.
J.
Auf die weiteren rechtserheblichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B-6076/2016
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 13 Abs. 3 und Abs. 5 des Bundesgesetzes über
die Förderung der Forschung und der Innovation vom 14. Dezember 2012
[FIFG, SR 420.1] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. h des Bundesgesetzes
über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
vgl. Art. 31 des Reglements des Schweizerischen Nationalfonds über die
Gewährung von Beiträgen vom 27. Februar 2015 [Beitragsreglement], wel-
ches am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist [s. Beschluss des Forschungs-
rats vom 9. Dezember 2015]).
1.2
Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin entsprechend der
spezialgesetzlichen Legitimationsregelung von Art. 13 Abs. 2 FIFG be-
schwerdeberechtigt (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Forschungs- und
Innovationsförderungsgesetzes vom 9. November 2011, BBl 2009 8827,
S. 8881; Teilentscheid des BVGer B-5028/2009 vom 8. März 2010, je mit
Hinweisen). Sie verfügt über ein aktuelles und praktisches Interesse an der
Behandlung ihres Beschwerdeantrags vom 3. Oktober 2016, zumal sich
die sinngemässen Dispositive der aufgehobenen Verfügung vom 20. Sep-
tember 2016 sowie der wiedererwägungsweise erlassenen Verfügung vom
1. Dezember 2016 entsprechen (vgl. Art. 58 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]; MARANTELLI/HUBER, in: Praxiskommentar Verwaltungsver-
fahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 48 N. 7 und N. 15; MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
S. 162 f. Rz. 3.45 f.; Abschreibungsentscheid des BVGer B-1395/2014
vom 25. Februar 2015).
1.3
Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift wurden gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Der Kostenvorschuss wurde innert Frist bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
B-6076/2016
Seite 6
2.
2.1
Die Vorinstanz ist eine privatrechtliche Stiftung mit dem Zweck, die wissen-
schaftliche Forschung in der Schweiz sowie ihre internationale Wettbe-
werbsfähigkeit und Vernetzung und ihre Problemlösungskapazität zu för-
dern. Sie schenkt der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses be-
sondere Aufmerksamkeit (Art. 1 der Statuten des Schweizerischen Natio-
nalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung vom 30. März
2007). Sie untersteht der Bundesgesetzgebung, soweit sie für die For-
schung Bundesmittel verwendet, wozu mitunter die von ihr festgelegten
Förderinstrumente zählen (Art. 3 f. und Art. 10 Abs. 2 Bst. a FIFG).
2.2
Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 9 Abs. 3 FIFG das (vom Bundesrat ge-
nehmigte) Beitragsreglement erlassen, dessen Art. 4 und Art. 48 wiederum
Grundlage bilden für das Reglement über die Gewährung von Mobilitäts-
stipendien mit Rückkehrmöglichkeit für fortgeschrittene Postdocs „Advan-
ced Postdoc.Mobility“ vom 16. Juli 2013 („Advanced Postdoc.Mobility“-
Reglement) bilden. Gemäss Art. 5 Bst. a und Bst. c „Advanced Post-
doc.Mobility“-Reglement sind – im Sinne von Art. 10 Abs. 5 und Abs. 6 Bei-
tragsreglement – Forscherinnen und Forscher aller Fachdisziplinen zur
Gesuchstellung für Mobilitätsstipendien berechtigt, die folgende Vorausset-
zungen erfüllen:
a. Sie verfügen über ein Doktorat (PhD) oder eine abgeschlossene Aus-
bildung in der Human-, Zahn-, Veterinär-, Sozial- oder Präventivmedi-
zin mit Doktorat (MD).
c. Gesuchstellende mit einem Doktorat (PhD) haben dieses in der Regel
maximal fünf Jahre vor dem Zeitpunkt des Eingabetermins erworben.
Massgebend ist das Datum der Prüfung bzw. der Disputation. Bei den
fünf Jahren nach dem Doktorat handelt es sich um einen Richtwert. Es
können auch Gesuchstellende zugelassen werden, die diesen Richt-
wert z.B. aufgrund familiärer Betreuungspflichten überschreiten. Die
Gesuchstellenden müssen die Gründe für die Überschreitung darle-
gen.
Gestützt auf Art. 48 Beitragsreglement hat die Vorinstanz darüber hinaus –
wiederum in Konkretisierung von Art. 10 Abs. 5 und Abs. 6 Beitragsregle-
ment – das Ausführungsreglement erlassen, welches gleichfalls am 1. Ja-
B-6076/2016
Seite 7
nuar 2016 in Kraft getreten ist (vgl. Ziff. 13.3 Ausführungsreglement). Des-
sen Ziff. 1.11 „Verlängerung des Zeitfensters für die Zulassung zur Gesuch-
stellung“ lautet:
1 Ist die Zulassung zur Gesuchstellung auf ein bestimmtes Zeitfenster be-
grenzt, kann dieses auf Antrag der gesuchstellenden Person um höchstens
ein Jahr verlängert werden.
2 Die gesuchstellende Person muss dem SNF die Gründe für die beantragte
Verlängerung darlegen. Es werden namentlich folgende Gründe für Verzöge-
rungen anerkannt:
a. Mutterschafts-, Vaterschafts- und Adoptions- oder Elternurlaub;
b. Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall;
c. Betreuungspflichten;
d. Dienste für die Allgemeinheit, namentlich Militär- oder Zivildienst;
e. Weiterbildung, namentlich Praktika, klinische Tätigkeit;
f. Obligatorische Teilnahme an einer Doktoratsschule vor Beginn der Dis-
sertation.
3.
Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz vertreten die Auf-
fassung, dass Ziff. 1.11 Ausführungsreglement gegenständlich keine An-
wendung findet. So bezeichnet namentlich die Vorinstanz letztere Norm als
„nicht anwendbar, da Art. 5 Bst. c [‚Advanced Postdoc.Mobility‘]-Regle-
ment eine vom Allgemeinen Ausführungsreglement abweichende, speziel-
lere Bestimmung für die Beurteilung von verspätet eingereichten [‚Advan-
ced Postdoc.Mobility‘]-Gesuchen darstellt“. Ob diese Überlegungen zur
Normenkollision verfangen, kann – wie sich nachfolgend ergibt – offenblei-
ben. Es ist demzufolge ebenso wenig zu erörtern, ob die Gesuchstellerin
anlässlich des E-Mail-Verkehrs vom 19. Mai 2016 unvollständig über die
objektiv geltende Rechtslage informiert wurde sowie ob diese Auskunft vor-
liegend Bestandesschutz im Hinblick auf ein überjähriges Ermessen der
Vorinstanz begründen vermochte.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt ausdrücklich „eine Überschreitung oder einen
Missbrauch des Ermessens“ im Sinne von Art. 13 Abs. 3 Bst. a FIFG sowie
die sinngemässe Unangemessenheit.
B-6076/2016
Seite 8
5.
5.1
Gemäss Art. 13 Abs. 3 FIFG können die Gesuchsteller im Beschwerdever-
fahren die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens (Bst. a) bzw. die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Bst. b) rügen,
jedoch nicht die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids
(vgl. Art. 49 Bst. c VwVG). Dementsprechend greift das Bundesverwal-
tungsgericht nur beim Vorliegen entsprechender Verstösse ein, respektiert
ansonsten aufgrund der Erfahrung und Fachkenntnisse der Organe der
Vorinstanz, der Mitglieder der entscheidenden Gremien sowie der allenfalls
beigezogenen externen Gutachter die freie Ermessensausübung der unte-
ren Instanz. Anders gesagt wirkt das Bundesverwaltungsgericht als Justiz-
behörde und nicht gleichsam als Aufsichts- oder fachliche Oberbehörde
auf dem Gebiet der Forschungs- und Innovationsförderung. Diese Zurück-
haltung rechtfertigt sich indessen nur bezüglich der fachlichen Einschät-
zung der Förderungswürdigkeit eines bestimmten Gesuchs, insbesondere
also bei der Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität eines Projektes
oder der Qualifikation des Gesuchstellers. Sind demgegenüber die Ausle-
gung oder Anwendung von Rechtsnormen streitig oder werden Verfah-
rensmängel geltend gemacht, sind die Einwendungen mit freier Kognition
zu prüfen (vgl. Urteile des BVGer B-1186/2014, B-1190/2014 vom 22. Juli
2015 E. 2 und B-3923/2012 vom 21. Mai 2013 E. 2.4, je mit Hinweisen).
Letzteres gälte desgleichen bei der Verdeutlichung eines unbestimmten
Rechtsbegriffs (statt vieler TSCHANNEN ET AL., Allgemeines Verwaltungs-
recht, 4. Aufl. 2014, § 26 N 25 ff.).
5.2
In Art. 5 Bst. c „Advanced Postdoc.Mobility“-Reglement normiert die Vor-
instanz ihren Entscheidungsspielraum dahingehend, ob die Gesuchein-
gabe innert Frist erfolgt und damit eine Eintretensvoraussetzung erfüllt ist.
Das „Advanced Postdoc.Mobility“-Reglement kann (wie auch das Beitrags-
reglement) als eine Verwaltungsverordnung im weiteren Sinne bezeichnet
werden, in welcher eine Behörde ihre Praxis für sich selbst oder für Dritte
kodifiziert und kommuniziert (HÄFELIN ET AL., Allgemeines Verwaltungs-
recht, 7. Aufl. 2016, S. 19 Tz. 81; UHLMANN/BINDER, Verwaltungsverord-
nungen in der Rechtssetzung: Gedanken über Pechmarie, Leges 2009/2
S. 151 ff., S. 152). Die Vorschrift verdient vorliegend gerichtliche Berück-
sichtigung, zumal sie generell eine dem Einzelfall gerecht werdende Aus-
legung von Art. 13 Abs. 1 FIFG zulässt (vgl. BGE 137 V 1 E. 5.2.3; Urteil
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Seite 9
des BVGer B-612/2011 vom 23. August 2011 E. 3.1, mit Hinweisen). Damit
geht auch eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung einher: Das
Bundesverwaltungsgericht achtet den Wissensvorsprung sowie die prakti-
sche Erfahrung der Vorinstanz bei der gegenständlichen Ermessensaus-
übung (vgl. BVGE 2008/22 E. 3.1.1; KÖLZ ET AL., Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 372 ff.
Rz. 1050 ff.) auch insofern, als es nicht durch eine isolierte Rechtspre-
chung die Gleichbehandlung der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller
gefährden will.
5.3
Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde zwar die Voraus-
setzungen und Grenzen des ihnen zustehenden Ermessens beachtet, sich
aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschrift fremden
Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Willkür-
verbot, die Rechtsgleichheit, das Gebot von Treu und Glauben oder den
Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt. Eine Ermessensüberschrei-
tung liegt vor, wenn die Behörde Ermessen ausübt, wo die Vorschrift kein
oder nur ein geringes Ermessen einräumt. Die Ermessensunterschreitung
ist von Art. 13 Abs. 3 Bst. a FIFG – in Analogie zu Art. 49 Bst. a VwVG –
gleichfalls erfasst. Sie ist gegeben, wenn sich die Behörde als gebunden
erachtet, obwohl ihr die Vorschrift einen Ermessenspielraum einräumt; die
Behörde kann nicht auf die Ermessensausübung verzichten (vgl. BGE
137 V 71 E. 5.1; KÖLZ ET AL., a.a.O., S. 368 Rz. 1037). Hingegen ist ein
Entscheid (lediglich) unangemessen, wenn er zwar innerhalb des Ermes-
sens- und Beurteilungsspielraums der Behörde bleibt, mithin keine Rechts-
verletzung vorliegt, das Ermessen jedoch in einer Weise ausgeübt wird, die
den Umständen des Einzelfalls nicht gerecht wird, und der Entscheid des-
halb als nicht richtig, das heisst unzweckmässig erscheint (BGE 129 I 139
E. 4.1.1; Urteil des BVGer A-6956/2013 vom 16. September 2014 E. 5.2.1
mit Hinweisen).
5.4
Eine Ermessensüberschreitung der Vorinstanz bei der Anwendung von
Art. 5 Bst. c „Advanced Postdoc.Mobility“-Reglement ist vorliegend nicht
ersichtlich und ebenso wenig das tatsächliche Anliegen der Beschwerde-
führerin, wenn sie die Zulässigkeit einer weitergehenden Überschreitung
des Richtwerts moniert. Es liegt ferner kein Ermessensmissbrauch in dem
Sinne vor, dass die zur Anwendung gebrachten Beurteilungskriterien an
sich als unvollständig oder unzweckmässig erscheinen würden: Die Vor-
instanz hat insbesondere die Mutterschaft und die damit einhergehenden
B-6076/2016
Seite 10
familiären Betreuungspflichten der Beschwerdeführerin, ihre Unterbre-
chung der Forschungstätigkeit sowie ihren Wechsel des Forschungsfelds
berücksichtigt; sie hat die resultierende Überschreitung des Richtwerts im
Licht der mit den „Advanced Postdoc.Mobility“-Stipendien verfolgten För-
derungszielen gewürdigt. Nachfolgend bleibt zu klären, ob die Vorinstanz
ihren Entscheidungsspielraum bei der Auslegung von Art. 5 Bst. c „Advan-
ced Postdoc.Mobility“-Reglement anderweitig pflichtwidrig ausgeübt hat.
6.
6.1
Die Beschwerdeführerin macht im Kern geltend, ihre Forschungstätigkeit
habe durch die Mutterschaften und die damit einhergehenden familiären
Betreuungspflichten sowie den Wechsel des Forschungsfelds einen „ver-
hältnismässigen“ Unterbruch erfahren. Nach Abzug desselben von der
Zeitspanne zwischen Disputation und Gesuchstellung unterschreite ihr
akademisches Alter den Richtwert von fünf Jahren. Zum selben Ergebnis
führe, wenn das Reglement „EU funding for Career Development“ betref-
fend das Forschungsprogramm „Horizon 2020“ als Auslegungshilfe beige-
zogen werde. Darin findet sich die Bedingung:
„For maternity, the effective elapsed time since the award of the first PhD will
be considered reduced by 18 months for each child born before or after the
PhD award.“
6.2
Richtigerweise räumt die Beschwerdeführerin in ihrer Replik ein, dass ihr
selbstgewählter Unterbruch der Forschungstätigkeit von (…) bis (…) an
sich nicht vom akademischen Alter abgezogen werden kann. Augenfällig
ist indessen auch, dass die – in dieser Phase zu liegen gekommene – erste
Schwangerschaft der Beschwerdeführerin bei der Bestimmung der zuläs-
sigen Richtwertüberschreitung nicht unberücksichtigt bleiben darf: Sie
machte gleichfalls einen Urlaub erforderlich, und eine daran anschlies-
sende unmittelbare Wiederaufnahme der Forschungstätigkeit hätte sich
tendenziell schwieriger gestaltet als wenn die Beschwerdeführerin bereits
zuvor eine entsprechende Position innegehabt hätte. Die Vorinstanz wollte
sich betreffend eine konkrete Anrechnungsdauer nicht ausdrücklich festle-
gen. Unzutreffend ist indes das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer
Replik insofern, als die Vorinstanz eine „Berücksichtigung von zwei Mutter-
schaftsurlauben“ vorgenommen hat – und demzufolge die Geburt des ers-
ten Kindes als Unterbrechungsgrund berücksichtigt wurde.
B-6076/2016
Seite 11
6.3
6.3.1
Die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz stimmen weiter zu Recht darin
überein, dass die zitierte Bedingung betreffend das Forschungsprogramm
„Horizon 2020“ (vgl. E. 5.1) jedenfalls nicht direkt anwendbar ist. Tatsäch-
lich verfügen die Forschungsförderungsinstrumente des SNF sowie von
„Horizon 2020“ über eigene gesetzliche und reglementarische Grundlagen.
In fraglicher Hinsicht statuiert namentlich auch die Botschaft zur Totalrevi-
sion des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vom 9. Novem-
ber 2011, BBl 2011 8827 (Botschaft FIFG) keine irgendwie geartete Oblie-
genheit zur harmonisierten Auslegung. Unter „Das Forschungs- und Inno-
vationssystem der Schweiz im europäischen Umfeld (Übersicht)“ wird be-
treffend „Kompatibilität mit europäischem Recht“ vielmehr festgehalten:
„Die Klärung von Aufgaben und die Präzisierung von Kompetenzdelegati-
onen […] an [den] SNF […] betrifft ausschliesslich die souveräne nationale
Regelung von Aufgaben und Zuständigkeiten“ (Botschaft FIFG, 8843). Da-
ran ändert auch die zwischenzeitliche Voll-Assoziierung der Schweiz mit
„Horizon 2020“ nichts. Die reglementarische Bedingung, welche die Be-
schwerdeführerin anführt, behandelt weiter sog. „ERC Grants“, welche –
im Gegensatz etwa zu den „Marie Sklodowska-Curie Actions“ – nicht als
eigentliche Mobilitätsstipendien im Sinne der „SNF Postdoc.Mobility“-Pro-
gramme ausgestaltet sind. Im Übrigen würden die „Horizon 2020“-Pro-
gramme auch insofern keine „EU-Parallelen“ zu den SNF-Programmen
darstellen, als Personen mit Schweizer Nationalität im fraglichen Zeitraum
gleichfalls zur Bewerbung für erstere zugelassen waren (s. Medienmittei-
lung des Bundesrats, des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft,
Bildung und Forschung sowie des Eidgenössischen Departements für aus-
wärtige Angelegenheiten vom 22. Oktober 2014 „Bundesrat genehmigt Ho-
rizon 2020-Paket“).
6.3.2
Nichtsdestotrotz ist grundsätzlich nachvollziehbar und wird entsprechend
von der Vorinstanz in ihrer Duplik eingeräumt, dass die Beschwerdeführe-
rin als juristische Laiin das fragliche Reglement in Ermangelung konkreter
Hinweise als Anhaltspunkt beigezogen hat. Als Auslegungshinweis für die
vorinstanzliche Beurteilungspraxis naheliegender wäre freilich die er-
wähnte Ziff. 1.11 Ausführungsreglement gewesen, welche – unbeachtlich
ihrer sachlichen Anwendbarkeit (vgl. E. 3) – jedenfalls im fraglichen Zeit-
punkt in Kraft war.
B-6076/2016
Seite 12
6.3.3
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine starre Anlehnung an die zi-
tierte Bedingung des Reglements „EU funding for Career Development“
betreffend das Forschungsprogramm „Horizon 2020“ (vgl. E. 5.1) denn
auch nicht als zweckmässig für die gegenständliche Zulässigkeitsbeurtei-
lung einer Richtwertüberschreitung infolge Mutterschaft: Im Licht des in der
Schweiz geltenden gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs von 14 Wochen mit
Geburt des Kindes sowie der mit den „Advanced Postdoc.Mobility“-Stipen-
dien verfolgten Förderungszielen erscheint ein Wert von sechs Monaten
pro Kind entsprechend der vorinstanzlichen Berücksichtigung der zweiten
Mutterschaft vielmehr als im Grundsatz angemessen. Dies soll nicht aus-
schliessen, dass namentlich Kinderbetreuungspflichten fallweise eine ge-
wisse weitere Überschreitung zulässig erscheinen lassen können
(vgl. E. 7). Festzuhalten ist aber immerhin, dass die Regel „jeweils 18 Mo-
nate pro Kind, unbeachtlich seiner Geburt vor oder nach Doktorat“ für die
schweizerischen Verhältnisse einen regelmässig zu langen Zeithorizont
abdeckt sowie als ausgeprägt schematische Festlegung gerade der Ein-
zelfallgerechtigkeit wenig zuträglich sein kann.
7.
Keine Pflichtwidrigkeit ist denn weiter in der vorinstanzlichen Entscheidung
zu sehen, das reduzierte Arbeitspensum der Beschwerdeführerin von 50 –
60 Prozent seit (…) nicht umfassend zu berücksichtigen: Die Vorinstanz
bemerkt in der wiedererwägungsweise erlassenen Verfügung, dass „zwar
auch [die Reduktion des Arbeitspensums aufgrund familiärer Betreuungs-
pflichten] eine gewisse Verzögerung in der wissenschaftlichen Laufbahn
[rechtfertigt], jedoch nur dann, wenn die Reduktion verhältnismässig gering
und nicht über längere Perioden erfolgt ist“. Diese Beurteilung erscheint
angemessen. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt vorbehaltlos,
dass Mutterschaften eine Herausforderung darstellen. Es ist anspruchs-
voll, Familie und Beruf zu vereinbaren, zumal es gemeinsame Planung und
gegenseitige Rücksichtnahme der Partner erforderlich macht. Indessen
kann eine über das objektiv Notwendige hinausgehende Übernahme von
Betreuungspflichten, welche gezwungenermassen auf Kosten der eigenen
wissenschaftlichen Karriere erfolgen muss, unter dem Gesichtspunkt der
mit den SNF-Stipendien verfolgten Exzellenzförderung zumindest nicht in
bedeutendem Masse als gerechtfertigte Überschreitung berücksichtigt
werden. Ein Hintanstellen der Karriere (der Mutter) für die Karriere des
Partners ist letztlich eine persönlich-familiäre Entscheidung; es vermag im
vorliegenden Fall keine aussergewöhnlichen Umstände zu begründen,
B-6076/2016
Seite 13
welche eine weitergehende Anrechnung, als sie von der Vorinstanz vorge-
nommen wurde, rechtfertigen vermöchten. Die Beschwerdeführerin er-
brachte – ohne weiteres bedeutsame – Betreuungsleistungen; gleichwohl
hätten diese auch vom Partner oder im familiären Umfeld geleistet werden
können. Nicht unüblich ist grundsätzlich ferner, dass externe Hilfspersonen
(Tageseltern, Krippen) beigezogen werden. Einer früheren Gesuchstellung
hätte im Übrigen ebenso wenig im Wege stehen sollen, dass eine solche
Betreuung in Norwegen unmöglich wäre.
8.
8.1
Ferner ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin weder in-
transparent noch unangemessen, dass ein Wechsel des Forschungsge-
biets gemäss der Vorinstanz bloss eine „marginale Überschreitung des
Richtwerts“ zu rechtfertigen vermag: Die Umschreibung lässt einerseits
hinreichend erkennen, dass hiermit lediglich ein kurzer Zeithorizont (im
Sinne weniger Monate) gemeint sein kann. Andererseits ist festzustellen,
dass der Richtwert von fünf Jahren für die Einreichung eines „Advan-
ced Postdoc.Mobility“-Gesuchs nicht generell zu kurz bemessen erscheint,
um nach dem Doktorat das Forschungsinteresse neu auszurichten. Selbst
bei Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde-
ergänzung behaupteten Dauer von eins bis zwei Jahren, um nach einem
Wechsel des Forschungsgebiets den Publikationsfluss wieder in Gang zu
setzen, bestünden drei bis vier Jahre plus eine marginale Überschreitung
an Forschungszeit, um auf dem neuen Gebiet Fuss zu fassen sowie ein
Stipendiengesuch zu stellen.
8.2
Unter demselben Gesichtspunkt ist im Übrigen der Stellenwechsel nach
der ersten Schwangerschaft zu beurteilen. Dass sich eine unmittelbare
Wiederaufnahme der Forschungstätigkeit nach einer Schwangerschaft
tendenziell schwieriger gestaltet (vgl. E. 6.2), vermöchte wohl eine Über-
schreitung des Richtwerts zu rechtfertigen, dessen Wert höher als die ge-
nerellen sechs Monate pro Kind zu liegen kommt (vgl. E. 6.3.3). Der Richt-
wert von fünf Jahren für die Einreichung eines „Advanced Postdoc.Mobi-
lity“-Gesuchs bietet indes bereits an sich durchaus Spielraum für (wenigs-
tens) einen Stellenwechsel. Infolgedessen können die möglicherweise ak-
zentuierten Komplexitäten aufgrund einer Schwangerschaft zweckmässi-
gerweise – wohlgemerkt zusätzlich zu den generellen sechs Monaten pro
B-6076/2016
Seite 14
Kind – auch bloss noch marginal (im Sinne weniger Monate) berücksichtigt
werden.
9.
9.1
Schliesslich lässt sich gegenständlich aus der zitierten Bestimmung „Ver-
einbarkeit von wissenschaftlicher Karriere und Familie“ des „Leitbild des
SNF für die Gleichstellung von Mann und Frau“ vom 15./16. Januar 2008
(Gleichstellungsleitbild) kein direkter Anspruch auf eine Reduktion des aka-
demischen Alters herleiten. Die Bestimmung verfügt über lediglich pro-
grammatischen Charakter und ist keine Selbstnormierung des vorinstanz-
lichen Entscheidungsspielraums betreffend die unmittelbare Auslegung
von Art. 5 Bst. c „Advanced Postdoc.Mobility“-Reglement. Dies räumt auch
die Beschwerdeführerin in ihrer Replik ein; soweit sie hingegen deren Bei-
ziehen als Auslegungshilfe verlangt, macht sie sinngemäss eine rechtsun-
gleiche Ermessensausübung geltend (vgl. E. 5.3).
9.2
Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) konkretisiert das Diskriminierungs-
verbot von Art. 8 Abs. 2 BV im Hinblick auf die Gleichheit von Mann und
Frau. Gemäss Satz 2 der ersteren Bestimmung sorgt das Gesetz für deren
rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung
und Arbeit. Der Verfassungstext enthält demnach ein Egalisierungsgebot,
indes ebendieses sich nicht lediglich an den Gesetzgeber richtet. Vielmehr
haben auch die rechtsanwendenden Behörden (Verwaltung, Richter) die
Pflicht, dem Geschlechtergleichheitsgebot in den Schranken ihrer Zustän-
digkeit zum Durchbruch zu verhelfen (BGE 140 I 201 E. 6.4.2, mit Hinwei-
sen). Anerkanntermassen bestehen denn trotz erheblicher Fortschritte ge-
wichtige Ungleichheiten und demzufolge fortwährender Handlungsbedarf
sowohl auf kantonaler wie gesamtschweizerischer Ebene (vgl. BGE
137 I 305 E. 3.1 und E. 4, mit Hinweisen). Dies vermag eine geschlechts-
spezifische Förderung von Frauen gegenüber Männern durch den Staat im
Rahmen von Art. 36 BV rechtfertigen oder gar gebieten (HÄFELIN ET AL.,
a.a.O., S. 178 Rz. 788; s. auch BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommen-
tar, Bundesverfassung, 2015, N. 109 zu Art. 8, mit Hinweisen). Die Vor-
instanz fördert in Konkretisierung des Gleichstellungsleitbilds demgemäss
die wissenschaftliche Karriere von Frauen unter anderem auch gezielt
durch spezielle Förderungsinstrumente. Auf fortgeschrittener Postdoc-
Stufe bestanden hier seit Anfang der Neunzigerjahre namentlich die „Marie
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Seite 15
Heim-Vögtlin (MHV)“-Stipendien, welche per Herbst 2017 durch das
„PRIMA (promoting women in academia)“-Programm abgelöst wurden
(vgl.
default.aspx, besucht am 24. August 2017). Ferner leistet die Vorinstanz
bei unterstützten Forschungsprojekten Ersatzleistungen im Falle einer
Mutterschaft nach den örtlichen Regeln und ermöglicht unter Bedingungen
die Verlängerung von Projekten respektive die Einstellung einer Ersatzper-
son. Stipendiatinnen des SNF haben im Falle einer Mutterschaft während
der Dauer des Forschungsstipendiums Anspruch auf einen viermonatigen
bezahlten Mutterschaftsurlaub (vgl.
direkteinstieg/gleichstellung/Seiten/default.aspx#Mutterschafts-
%20und%20Vaterschaftsurlaub, besucht am 24. August 2017).
9.3
Die vorinstanzliche Entscheidung ist derweil auch unter dem Gesichts-
punkt des Egalisierungsgebots von Art. 8 Abs. 3 Satz 2 BV nicht zu bean-
standen: Die auf den vorliegenden Einzelfall angewandten, abstrakten Er-
messenskriterien erweisen sich im Hinblick auf die Erreichung der Ge-
schlechtergleichheit als massvoll. Eine weitergehende Berücksichtigung
von Gründen als Rechtfertigungen der Richtwertüberschreitung bei „Ad-
vanced Postdoc.Mobility“-Gesuchen im Sinne der Vorbringen der Be-
schwerdeführerin würde vielmehr die Gefahr bergen, dass mittels der ge-
schlechtsspezifischen Förderung reflexweise klassische Rollenbilder per-
petuiert werden (vgl. E. 7).
10.
Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Entscheidung nicht zu beanstanden.
Das akademische Alter der Beschwerdeführerin überschreitet vorliegend
selbst nach sämtlichen generell gerechtfertigten sowie sämtlichen speziell
gerechtfertigten (marginalen) Abzügen allemal den Richtwert von fünf Jah-
ren für die Einreichung eines „Advanced Postdoc.Mobility“-Gesuchs. Die
Ermessensausübung hält vor dem Egalisierungsgebot stand.
11.
11.1
Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 600.– festgelegt. Die
Verfahrenskosten können einer Partei indes ganz oder teilweise erlassen
werden, wenn Gründe in der Sache es als unverhältnismässig erscheinen
lassen, sie ihr aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements über die Kosten
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Seite 16
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Feb-
ruar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend
rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten hälftig
zu erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht trägt hiermit der Tatsache
Rechnung, dass die Beschwerdeführerin sowohl auf Nachfrage im Vor-
gang zur Gesuchstellung als auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung
gegen die in Wiedererwägung gezogene, äusserst kurz gehaltene Verfü-
gung über keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Beurteilung von Aus-
nahmefällen verfügte sowie in grundsätzlich nachvollziehbarer Weise das
zitierte „Horizon 2020“-Reglement als Anhaltspunkt beigezogen hat. Ein
vorinstanzlicher Hinweis auf das publizierte und in zeitlicher Hinsicht an-
wendbare Ausführungsreglement wäre – unbeachtlich seiner sachlichen
Anwendbarkeit (vgl. E. 3) – immerhin eine Orientierungshilfe gewesen.
11.2
Die Beschwerdeführerin begehrt eine Parteientschädigung. Anspruch auf
eine Parteientschädigung hat derweil nur die ganz oder teilweise obsie-
gende Partei (s. nur MARCEL MAILLARD, in: Praxiskommentar Verwaltungs-
verfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 64 N. 10). Eine gesetzliche Ausnah-
mebestimmung, die ausnahmsweise eine Parteientschädigung trotz Unter-
liegens erlauben würde, fehlt und kann hier auch richterrechtlich nicht ge-
schaffen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; vgl. Urteil des BVGer
B-605/2014 vom 10. November 2015 E. 10.2). Der Beschwerdeführerin ist
folglich keine Parteientschädigung zuzusprechen.
12.
Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiterge-
zogen werden (vgl. Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes über das Bundes-
gericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]. Es ist demzufolge mit der
Eröffnung endgültig.
B-6076/2016
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 300.– auferlegt. Sie werden dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 600.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 300.– wird
der Beschwerdeführerin auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurücker-
stattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück
und Rückerstattungsformular);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. (…); Einschreiben; Vorakten zurück).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury David Roth
Versand: 24. Oktober 2017