Abtei lung II
B-6078/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Hans-Jacob Heitz (Vorsitz),
Richter Stephan Breitenmoser, Richter Frank Seethaler,
Gerichtsschreiber Stefan Wyler.
H._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT),
Vorinstanz,
Prüfungskommission der höheren Fachprüfung für
Wirtschaftsprüfer,
Erstinstanz.
Höhere Fachprüfung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-6078/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer legte im August/September 2005 die höhere
Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer ab. Am 19. September 2005 teilte
ihm die zuständige Prüfungskommission (Erstinstanz) mit, er habe auf-
grund der erzielten Noten („Professional Judgement“ [Fallstudie]: Note
3; „Professional Judgement“ [Expertengespräch]: Note 4,5; „Kurzrefe-
rat“: Note 4; gewichteter Notendurchschnitt: 3,66) die Prüfung nicht be-
standen. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am
19. bzw. 28. Oktober 2005 Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbil-
dung und Technologie (Bundesamt) ein. Mit Vernehmlassung vom
14. Februar 2006 hielt die Erstinstanz an den erteilten Noten fest und
beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hierzu nahm der Be-
schwerdeführer am 31. März 2006 Stellung. Die darauf erfolgte erneu-
te Nachkorrektur durch die Erstinstanz bewirkte eine Erhöhung der
Fachnote im „Professional Judgement“ (Fallstudie) um 0,5 auf eine 3,5.
Dies führte aber nicht zum Bestehen der Prüfung, weil der Noten-
durchschnitt mit 3.92 immer noch ungenügend war. Mit Schreiben vom
3. Juli 2006 hielt der Beschwerdeführer seine Beschwerde aufrecht.
Im Sommer 2006 absolvierte der Beschwerdeführer die höhere Fach-
prüfung für Wirtschaftsprüfer ein zweites Mal und bestand sie mit ei-
nem Notendurchschnitt von 4,7. Begründet mit dem Fehlen eines wei-
terhin bestehenden Rechtschutzinteresses an einem materiellen Be-
schwerdeentscheid schrieb das Bundesamt die Beschwerde vom
19. bzw. 28. Oktober 2005 gegen den Prüfungsentscheid vom Herbst
2005 mit Beschluss vom 22. September 2006 als gegenstandslos ge-
worden ab.
Die gegen den Abschreibungsbeschluss am 22. Oktober 2006 erhobe-
ne Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht am 5. April 2007
gut und wies die Streitsache zur materiellen Behandlung an die Vorin-
stanz zurück. Im Wesentlichen bejahte es ein weiterhin bestehendes
Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einem materiellen
Entscheid bezüglich der Prüfung im Jahre 2005. Der Abschreibungs-
beschluss war demzufolge aufzuheben und die Vorinstanz anzuwei-
sen, auf die Beschwerde vom 19. bzw. 28. Oktober 2005 einzutreten
und diese materiell zu behandeln.
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In der Folge prüfte die Vorinstanz die Beschwerde vom 19. bzw.
28. Oktober 2005 materiell, wies diese jedoch mit Entscheid vom
17. Juli 2007 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die
Experten seien im „Professional Judgement“ (Fallstudie) auf alle we-
sentlichen Rügen des Beschwerdeführers eingegangen und hätten
sich in genügender Weise mit diesen auseinandergesetzt. Einzig bei
Aufgabe 2.2 sei die Expertenmeinung nicht nachvollziehbar. Jedoch
hätte der Beschwerdeführer auch dann die Prüfung nicht bestanden,
wenn ihm unter Berücksichtigung der sog. Grenzfallregelung die vom
Beschwerdeführer zusätzlich geforderten 6 Punkte zugesprochen wor-
den wären. Es würden ihm dazu weiterhin 8.5 Punkte fehlen. Da kein
Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe, könne der Be-
schwerdeführer weitere Punkte, die zwar Mitkandidaten für wertglei-
che, aber falsche Antworten erteilt, ihm jedoch nicht zuerkannt worden
seien, nicht für sich reklamieren. Im Weiteren seien auch die Ausfüh-
rungen der Erstinstanz zur Bewertung des „Kurzreferats“ nachvollzieh-
bar, weshalb der Entscheid der Erstinstanz auch hier zu schützen sei.
Eine Grenzfallregelung bestehe schliesslich nur im schriftlichen „Pro-
fessional Judgement“ (Fallstudie), nicht aber beim „Kurzreferat“. Ein
Auf- oder Abrunden liege beim „Kurzreferat“ allein im Ermessen der
Erstinstanz.
B.
Gegen diesen Entscheid führt der Beschwerdeführer am 12. Septem-
ber 2007 erneut Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei
beantragt er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die
Neubeurteilung seiner Prüfungsleistung. Zur Begründung führt er im
Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe das „Professional Judge-
ment“ (Fallstudie) materiell nicht behandelt, die Erstinstanz hingegen
habe bei der Bewertung das ihr zustehende Ermessen überschritten
und sich nicht an den vorgegebenen Bewertungsraster gehalten. In
materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorin-
stanz sei lediglich auf die Aufgaben 2.2, 8.1, 8.6 und 9.9 eingegangen,
komme aber zum unrichtigen Schluss; die Erteilung der 14 zusätzli-
chen Punkte sei unerheblich. Aufgrund des Fehlens einer genügenden
Kontrolle aller materiell zu prüfenden Aufgaben und unter Einbezug
der Grenzfallregelung habe die Vorinstanz alle Aufgaben erneut zu
prüfen. Bezüglich der Teilprüfung „Kurzreferat“ macht der Beschwerde-
führer geltend, der Bewertungsbogen wie auch die Handnotizen der
Experten seien nicht ediert worden, was unabdingbar für die Nachvoll-
ziehbarkeit der Prüfung sei. Zudem habe die Vorinstanz auch hier kei-
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ne materielle Prüfung des Entscheids vorgenommen und die beste-
hende Grenzfallregelung zu Unrecht nicht angewandt.
C.
Mit Stellungnahme vom 28. bzw. 29. November 2007 beantragen Vor-
instanz und Erstinstanz, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuwei-
sen. Die Vorinstanz beantragt zudem, die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen.
Die Vorinstanz führt unter anderem aus, abgesehen von Aufgabe 2.2
sei die Bewertung der Prüfungsleistung im „Professional
Judgement“ (Fallstudie) nachvollziehbar. Sie habe eine Gegenüber-
stellung der Fragen und der entsprechenden Antworten des Beschwer-
deführers vorgenommen und sei damit ihrer Prüfungspflicht nachge-
kommen. Der Bewertungsbogen mit den handschriftlichen Notizen der
Experten zum „Kurzreferat“ müsse nicht herausgegeben werden, da
sich die Experten im Rahmen ihrer Stellungnahmen ausführlich ge-
äussert und die Detailnoten bezogen auf die einzelnen Bewertungskri-
terien bekannt gegeben hätten.
Die Erstinstanz legt insbesondere dar, die Experten hätten beim „Pro-
fessional Judgement“ (Fallstudie) deutlich ausgeführt, weshalb keine
weiteren Punkte erteilt werden könnten. Eine Grenzfallsituation stehe
jedenfalls ausser Frage. Bezüglich des „Kurzreferats“ seien der Noten-
raster und die Berechnung der Schlussnote der Stellungnahme des
Experten A._______ vom 6. Januar 2006 zu entnehmen. Die Leis-
tungsbewertung durch die Experten sei korrekt erfolgt. Aufgrund der
hier erreichten Note von genau 4,0 sei auch eine Aufrundungsmöglich-
keit im „Kurzreferat“ nicht gegeben.
D.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2008 reicht der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht seine abschliessenden Bemerkungen ein
und macht einige weitere Ausführungen, ohne jedoch für die Beurtei-
lung wesentlich Neues vorzubringen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 17. Juli 2007 stellt eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs-
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verfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Diese
kann gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und im Rahmen der all-
gemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege
(Art. 37 ff. VGG i.V.m. Art. 44 ff. VwVG) mit Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht angefochten werden.
Die Eingabe erfolgte rechtzeitig (Art. 50 VwVG) und die Anforderungen
an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 52 Abs. 1
VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63
Abs. 4 VwVG).
Der Beschwerdeführer hat am erneuten vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen und ist auch vom angefochtenen neuen Entscheid der
Vorinstanz besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. a und b VwVG);
ebenso ist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder
Aufhebung gegeben (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Der neue, materiell
abweisende Entscheid der Vorinstanz vom 17. Juli 2007 zeitigt für den
Beschwerdeführer die Konsequenz, dass er noch mindestens bis Sep-
tember 2008 an seinen Arbeitgeber gebunden bliebe, damit dieser die
Ausbildungskosten vollständig übernimmt. Andererseits würde der Ar-
beitgeber bei Gutheissung der Beschwerde, d.h. bei Bestehen der ers-
ten Prüfung im Jahr 2005, die in Aussicht gestellte Lohnerhöhung
nachbezahlen (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
B-2210/2006 vom 5. April 2007 E. 2.2). Da der Beschwerdeführer per
Ende Januar 2008 seine Arbeitsstelle gewechselt hat, ist ihm vom ehe-
maligen Arbeitgeber wegen Nichtbestehens der ersten Prüfung Rech-
nung für die noch nicht amortisierten Ausbildungskosten gestellt wor-
den. Diese hätte er im Falle einer Gutheissung der Beschwerde nicht
auszugleichen. Ein aktuelles praktisches Interesse ist damit in zweifa-
cher Hinsicht vorhanden, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Gemäss Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR
412.10) kann die höhere Berufsbildung durch eine eidgenössische Be-
rufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung erworben
werden (Art. 27 Bst. b BBG). Die zuständigen Organisationen der Ar-
beitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikati-
onsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei an-
schliessende Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Geneh-
migung durch die Vorinstanz (Art. 28 Abs. 2 BBG).
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2.1 Gestützt darauf hat die Treuhandkammer (Schweizerische Kam-
mer der Wirtschaftsprüfer, Steuerexperten und Treuhandexperten) die
Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüferin-
nen und Wirtschaftsprüfer vom 11. Juni 2004 (hiernach: Prüfungsord-
nung; BBl 2004 4860) erlassen, welche mit der Genehmigung der Vor-
instanz am 15. Oktober 2004 in Kraft trat und erstmals für die Prüfung
2005 angewandt wurde (vgl. Übergangsbestimmungen der Prüfungs-
ordnung, Ziff. 10.21).
2.2 Durch die Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer soll festge-
stellt werden, ob der Kandidat oder die Kandidatin die zur selbständi-
gen Ausübung des Berufs eines Wirtschaftsprüfers erforderlichen Fä-
higkeiten und Kenntnisse besitzt. Die Durchführung der Prüfung ob-
liegt der Prüfungskommission (Ziff. 2.11 Prüfungsordnung), welche
auch eine Wegleitung erlässt, in welcher der Prüfungsstoff näher um-
schrieben ist (Ziff. 2.21 Bst. a Prüfungsordnung). Die Prüfung besteht
aus den Fächern „Professional Judgement“ und einem „Kurzreferat“.
Das Fach „Professional Judgement“ wird mündlich durch ein Experten-
gespräch und schriftlich geprüft (Ziff. 5.12 Prüfungsordnung), wobei
die schriftliche Klausur eine Fallstudie im interdisziplinären Sinn ist, in
der sich Probleme aus dem praktischen Tätigkeitsgebiet eines Wirt-
schaftsprüfers stellen (Ziff. 3 Wegleitung zur Prüfungsordnung über die
höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer
vom Oktober 2004, erlassen durch die Prüfungskommission gestützt
auf Ziff. 2.21 Prüfungsordnung, im Folgenden: Wegleitung; Prüfungs-
ordnung wie auch Wegleitung sind online auf der Webseite der
Schweizerischen Akademie für Wirtschaftsprüfer []
> Deutsch > Dokumente > Diplomprüfung, zuletzt besucht am
10. März 2008, abrufbar).
Die Prüfung und Begutachtung der schriftlichen Arbeiten sowie die
Punkteverteilung finden durch mindestens zwei Experten gemeinsam
statt (Ziff. 4.43 Prüfungsordnung). Der endgültige Beschluss über das
Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung ergeht durch die Prüfungs-
kommission, nötigenfalls nach Rücksprache mit den beteiligten Exper-
ten (Ziff 4.51 Prüfungsordnung). Gemäss Prüfungsordnung ist die Prü-
fung bestanden, wenn der Kandidat oder die Kandidatin zusammenge-
rechnet eine gewichtete Gesamtnote von mindestens 4,0 (d.h. total 24
Notenpunkte) erzielt hat und dabei insgesamt nicht mehr als 1,5 No-
tenpunkte unter 4,0 zur Anrechnung kommen (Ziff. 7.11 Prüfungsord-
nung). Das Fach „Professional Judgement“ (Fallstudie) wird dreifach,
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das Fach „Professional Judgement“ (Expertengespräch) zweifach und
das „Kurzreferat“ einfach gewichtet. Diese Gewichtung gilt analog für
eventuelle Notenpunkte unter 4,0 (Ziff. 6.13 i.V.m. Ziff. 7.11 Prüfungs-
ordnung).
3.
Es stellt sich zunächst die Frage der Kognition.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann Entscheide über die Ergeb-
nisse von Höheren Fachprüfungen grundsätzlich zwar frei überprüfen
(Art. 49 VwVG). Ebenso wie das Bundesgericht (vgl. BGE 131 I 467
E. 3.1, BGE 121 I 225 E. 4b, mit weiteren Verweisen), der Bundesrat
(vgl. VPB 62.62 E. 3, VPB 56.16 E. 2.1) sowie die ehemaligen Rekurs-
und Schiedskommissionen des Bundes (vgl. VPB 66.62 Erw. 4, VPB
64.122 E. 2) auferlegt es sich dabei aber in ständiger Rechtsprechung
Zurückhaltung, indem es in Fragen, die seitens der Justizbehörden na-
turgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurtei-
lungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht
(BVGE 2007/6 E. 3.). Der Grund dafür liegt darin, dass der Rechtsmit-
telbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung
bekannt sind und es ihr in der Regel nicht möglich ist, sich ein zuver-
lässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdefüh-
rers sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Hinzu
kommt, dass Prüfungen Spezialgebiete zum Gegenstand haben, in de-
nen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fach-
kenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der Examensbewertung in
materieller Hinsicht würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten
und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen.
Die Bewertung von akademischen Leistungen und Fachprüfungen wird
aus diesen Gründen von den Rechtsmittelbehörden nicht frei, sondern
nur mit Zurückhaltung überprüft (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 4c, BGE 106
Ia 1 E. 3c, mit Verweis auf MAX IMBODEN/RENÉ A. RHINOW, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, 5. Aufl., Basel und Stuttgart 1976,
Nr. 66 B II a, d und V a, sowie Nr. 67 B III c; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 644; MARTIN AUBERT, Bildungsrechtliche Leis-
tungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Diss. Bern 1997, S. 136).
3.2 In einem Beschwerdeverfahren nehmen die Examinatoren, deren
Notenbewertung beanstandet wurde, im Rahmen der Beschwerdeant-
wort der Erstinstanz Stellung (Art. 57 Abs. 1 VwVG). In der Regel
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überprüfen sie ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie
eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht. Solange konkrete
Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung nicht als fehler-
haft oder völlig unangemessen erscheint, ist auf die Meinung der Exa-
minatoren abzustellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Stel-
lungnahme insofern vollständig ist, als darin die substantiierten Rügen
des Beschwerdeführers beantwortet werden, und dass die Auffassung
der Examinatoren, insbesondere soweit sie von derjenigen des Be-
schwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist
(BVGE 2007/6 E. 3., mit Verweis auf VPB 61.32; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts B-2208/2006 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 und
B-2207/2006 vom 23. März 2007 E. 5.3).
3.3 Die dargelegte Zurückhaltung gilt nur für die materielle Bewertung
der Prüfungsleistungen. Sind hingegen die Auslegung und Anwendung
von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prü-
fungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Ein-
wendungen in freier Kognition zu prüfen, andernfalls sie eine formelle
Rechtsverweigerung beginge (BVGE 2007/6 E. 3.; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts B-2208/2006 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 und
B-2207/2006 vom 23. März 2007 E. 5.3, je mit weiteren Hinweisen;
MARTIN AUBERT, a.a.O., S. 109 ff., mit Verweisen auf Lehre [S. 111 ff.]
und Rechtsprechung in Bund und einzelnen Kantonen [S. 114 ff.]; RENÉ
A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtspre-
chung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990,
Nr. 67 III c und 80 I f).
An diesen gefestigten Kognitionsgrundsätzen ist festzuhalten.
4.
Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht bezüglich der Teil-
prüfung „Professional Judgement“ (Fallstudie) geltend, die Vorinstanz
habe keine materielle Überprüfung seiner Leistung vorgenommen. Er
rügt damit, die Vorinstanz habe ihre Kognition in unzulässiger Weise
beschränkt (E. 4.2 ff.). Bezüglich der Erstinstanz bringt er hingegen
vor, diese habe ihren Ermessensspielraum in unzulässiger Weise
überschritten (E. 4.3 ff.).
4.1 Die Nichtausschöpfung der Kognition würde eine Rechtsverweige-
rung darstellen (VPB 69.35) und den in Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101) grundsätzlich festgeschriebenen Anspruch auf rechtli-
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ches Gehör verletzen (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 30 Rz. 35; KÖLZ/HÄNER, a.a.O.,
Rz. 618). Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör
ist gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts formeller Natur. So-
fern der Mangel nicht geheilt werden kann, hat die Verletzung die Auf-
hebung des angefochtenen Entscheids zur Folge, und zwar auch
dann, wenn der Beschwerdeführer kein materielles Interesse nachzu-
weisen vermag (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 125 I 113 E. 3, BGE
124 V 180 E. 4a).
4.2 Es gilt vorerst zu prüfen, in welchem Umfang die Vorinstanz die
Prüfungsleistung des Beschwerdeführers tatsächlich beurteilte bzw.
hätte beurteilen müssen, und ob sie ihre Kognition zu Recht ein-
schränkte bzw. einschränken durfte.
4.2.1 Wie das Bundesverwaltungsgericht ist die Vorinstanz in Prü-
fungsangelegenheiten als Beschwerdeinstanz tätig. Sie ist damit
Rechtsmittelbehörde. Die oben in E. 3 dargelegten Kognitionsgrund-
sätze gelten daher im selben Umfang auch für die Vorinstanz (Urteil
des Bundesgerichts 2P.240/2003 vom 2. Dezember 2003 E. 3 ff.; eben-
so bereits BGE 106 Ia 1 E. 3c). Demnach kann sich die Vorinstanz in
fachspezifischen Fragen und bei der Bewertung von einzelnen Prü-
fungsantworten darauf beschränken, die von der Erstinstanz gemach-
ten Ausführungen dahingehend zu überprüfen, ob diese die substanti-
ellen Rügen des Beschwerdeführers abhandeln und dabei nachvoll-
ziehbar erscheinen. Verfahrensmängel hat sie demgegenüber mit freier
Kognition zu beurteilen.
4.2.2 Aus dem Beschwerdeentscheid ist ersichtlich, dass die Vorin-
stanz die Rügen des Beschwerdeführers kurz und nach Aufgaben ge-
ordnet aufgelistet hat (E. 4.1. des Entscheids). Anschliessend hat sie
die jeweils auf die entsprechende Rüge bezogene Expertenmeinung
zusammengefasst festgehalten (E. 4.2. des Entscheids) und aus die-
ser Gegenüberstellung ihre Schlüsse gezogen (E. 4.3. des
Entscheids). Sie führt aus, die Erstinstanz bzw. die für sie handelnden
Experten seien auf die wesentlichen Rügen eingegangen und hätten
sich mit Ausnahme von Aufgabe 2.2 mit allen Aufgaben ausführlich
auseinandergesetzt. Als Gesamturteil bezeichnet sie alle vom Be-
schwerdeführer gerügten Aufgaben als durch die Erstinstanz nachvoll-
ziehbar bewertet, insbesondere soweit die Expertenmeinungen von
den Lösungen des Beschwerdeführers abweichen würden.
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4.2.3 Die Vorinstanz ist damit ihrer Überprüfungspflicht in genügender
Weise nachgekommen. Sie hat die Expertenmeinungen und die Lö-
sungen des Beschwerdeführers miteinander verglichen und ist fast
ausschliesslich der Expertenmeinung gefolgt, ohne aber die Lösungen
aus ihrer Sicht materiell neu zu beurteilen, wozu sie aufgrund ihrer
eingeschränkten Kognition weder befugt noch gehalten war (E. 3.1
und E. 4.2.1). Zu den Aufgaben 8.1, 8.6 und 9.9 macht die Vorinstanz
zudem Ausführungen darüber, weshalb die Lösungen des Beschwer-
deführers nicht mit den Lösungen anderer Kandidaten verglichen wer-
den könnten. Darauf wird später zurückzukommen sein (E. 5.2.2). Hin-
sichtlich der durch die Erstinstanz als nicht nachvollziehbar bewerteten
Aufgabe 2.2 hält sie schliesslich fest, weshalb die Beantwortung der
Frage, ob die Lösung des Beschwerdeführers mit mehr Punkten zu be-
werten gewesen wäre, offen bleiben könne. Auch darauf wird zurück-
zukommen sein (E. 5.2.3).
Die Vorinstanz hat damit im Rahmen ihrer Kognition die Rügen des
Beschwerdeführers begutachtet. Dies hat sie insbesondere mit Blick
auf die angeblich ungenügende Bewertung der materiellen Inhalte ein-
zelner Lösungen getan. Die Vorinstanz ist nicht verpflichtet gewesen,
ihr Ermessen an dasjenige der Erstinstanz zu stellen und quasi als
Oberprüfungskommission die Bewertung einzelner Aufgaben im Detail
erneut vorzunehmen.
4.3 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht, die
Erstinstanz habe ihr Ermessen bei der Beurteilung der schriftlichen
Prüfung „Professional Judgement“ (Fallstudie) unzulässigerweise über-
schritten. Es liege ein detaillierter Bewertungsraster vor, an den sich
die Erstinstanz zu halten habe, weshalb kein Raum für Ermessensent-
scheide bleibe. Die Erstinstanz habe sich aber nicht daran gehalten.
Bezüglich der Erstinstanz ist daher zu prüfen, ob diese mit voller Kog-
nition über das „Professional Judgement“ (Fallstudie) befinden durfte.
4.3.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdefüh-
rer noch anlässlich seiner Triplik an die Vorinstanz vom 3. Juli 2006
selber auf den Standpunkt gestellt hat, bei der Bewertung des „Profes-
sional Judgement“ (Fallstudie) bestehe ein Ermessensspielraum, der
auch mit einem Lösungsschlüssel nicht wegzubringen sei. Wie es sich
im Einzelnen damit verhält, kann jedoch offen bleiben, denn wie zu
zeigen ist, steht der Erstinstanz bei der Beurteilung der einzelnen Prü-
fungsleistungen ein erheblicher Ermessensspielraum zu.
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4.3.2 Gerade bei der Frage, ob und wieviele Punkte für einen konkre-
ten Lösungsansatz oder eine Teilantwort vergeben werden können, ist
das Ermessen der Experten gross. Insbesondere liegt es auch im Er-
messen der Experten, welches relative Gewicht den verschiedenen
Angaben, Überlegungen und Berechnungen zukommt, die zusammen
die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfra-
ge ergeben, und wie viele Punkte in der Folge für nur teilweise richtige
Antworten zu vergeben sind. Das Ermessen der Experten ist hingegen
in jenen Fällen eingeschränkt, in denen die Prüfungsorgane einen ver-
bindlichen Bewertungsraster vorgegeben haben, aus dem die genaue
Punktverteilung pro Teilantwort hervorgeht. Der Grundsatz der Rechts-
gleichheit bzw. der Gleichbehandlung aller Kandidaten gewährt in ei-
nem derartigen Fall jedem Kandidaten den Anspruch darauf, dass er
auch diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für
eine richtige Teilleistung zustehen (Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts B-2208/2006 vom 25. Juli 2007 E. 5.3.2. und B-2207/2006 vom
23. März 2007 E. 5.4.2.).
4.3.3 Unbestritten ist, dass für die Prüfungssession im Herbst 2005
ein Bewertungsraster besteht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts B-2208/2006 vom 25. Juli 2007 E. 3.3. und E. 5.3.2. und
B-2207/2006 vom 23. März 2007 E. 3.5. und E. 5.4.2.). Der Bewer-
tungsraster, der jeweils die pro Teilaufgabe erreichbaren Maximal-
punktzahlen aufführt, ist aber nicht mit einer kompletten, einheitlichen
Musterlösung verknüpft. Auch werden aus dem Bewertungsraster kei-
ne einzelnen Punktwerte pro Teilantwort ersichtlich. Der Bewertungs-
raster ist daher zu wenig detailliert, als dass er eine eigentliche Mus-
terlösung darstellen würde, der rechtsgleich auf alle Kandidaten ange-
wendet werden könnte. Der Erstinstanz kommt daher – im Gegensatz
zur Vorinstanz oder dem Bundesverwaltungsgericht – ein grosses Er-
messen bei der Beurteilung der Antworten der Kandidaten zu.
5.
Im „Professional Judgement“ (Fallstudie) hat der Beschwerdeführer ur-
sprünglich 190,0 Punkte erzielt und die Note 3,0 erhalten. In materiel-
ler Hinsicht hat der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz 75,5 zusätzli-
che Punkte für die Aufgaben 1.1, 1.2, 1.3, 2.1, 2.2, 4.1, 4.2, 4.4, 5.1,
6.3, 7.1, 8.1, 8.2, 8.3, 8.4, 8.6, 9.1, 9.2, 9.4, 9.5, 9.6, 9.7, 9.9, 9.12,
9.13, 9.14, 11.1, 11.2, 11.3, 11.4, 12.1, 13.1, 14.1, 15.1 beantragt. Auf-
grund einer rügespezifischen Nachkorrektur vom 28. Dezember 2005
durch Experte B._______ und einer weiteren Überprüfung einzelner
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Aufgaben am 10. Mai 2006 durch Experte C._______ hat die Erstins-
tanz die Gesamtpunktzahl um insgesamt 11,5 auf neu 205,5 Punkte
angehoben. Die höhere Gesamtpunktzahl hat gleichzeitig zur Erhö-
hung der Note im „Professional Judgement“ (Fallstudie) auf eine 3,5
geführt. Zum Erreichen der Note 4,0 (mindestens 225,0 Punkte) und
zum Bestehen der gesamten Prüfung haben dem Kandidaten aber
auch nach der zweimaligen Nachkorrektur 19,5 Punkte gefehlt.
5.1 In den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rügen zu den
einzelnen Prüfungsaufgaben geht es um die angeblich unangemesse-
ne Bewertung seiner Leistungen (Art. 49 Bst. c VwVG). Nachfolgend
ist zu prüfen, ob die Vorinstanz und die Erstinstanz bzw. die Prüfungs-
experten je im Rahmen ihrer Kognition auf die Rügen materiell genü-
gend eingegangen sind und ob sie die substantiierten Rügen des Be-
schwerdeführers rechtsgenüglich beantwortet haben (vgl. hierzu auch
die vorstehenden E. 3.1 f. und E. 4.).
5.2 Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, Teilantworten
seien nicht genügend bewertet worden oder hätten fälschlicherweise
keine Punkte erhalten. In seiner Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht macht er insbesondere geltend, im Vergleich zu anderen
Kandidaten sei er in den Aufgaben 8.1, 8.6 und 9.9 für gleichlautende
Antworten mit weniger Punkten bewertet worden. Ebenso sei eine
Überprüfung der Aufgabe 2.2 ausgeblieben, die angesichts der weni-
gen fehlenden Punkte umso mehr angezeigt gewesen wäre.
5.2.1 Die Experten erläutern in ihren Stellungnahmen eingehend, wel-
che Mängel die Lösungen der einzelnen Aufgaben aufwiesen, und sie
begründen dabei ihre Punktevergabe erneut. Eine Gegenüberstellung
der einzelnen Rügen und der diesbezüglichen Antworten der Experten
findet sich denn auch im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom
17. Juli 2007 (E. 4.1. und E. 4.2.). Auf diese kann verwiesen werden,
weshalb es sich hier erübrigt, diese noch einmal im Detail aufzuführen.
Insbesondere der Experte B._______ äussert sich eingehend bezüg-
lich jeder vom Beschwerdeführer gerügten Aufgabe und erhöht die Ge-
samtpunktzahl um 10 zusätzliche Punkte. Der Experte hält insbeson-
dere fest, welche vom Beschwerdeführer genannten Stichworte richtig
seien und mit zusätzlichen Punkten oder Halbpunkten honoriert wer-
den könnten. Er erläutert zudem, an welchen Punktevergaben festzu-
halten sei. Er weist aber auch explizit auf Fehler hin und benennt die
Stichworte, Zusammenhänge oder Abläufe, die vom Beschwerdeführer
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nicht erwähnt, zu oberflächlich abgehandelt oder ungenügend darge-
stellt worden seien und daher zu keinen weiteren Punkten führen
könnten.
Aufgrund der zusätzlichen Stellungnahme des Experten C._______ zu
einzelnen Aufgaben werden dem Beschwerdeführer weitere 1,5 Punk-
te zuerkannt, was zur Anhebung der Note auf eine 3,5 führt. Aus die-
ser zweiten Stellungnahme ist zudem ersichtlich, dass die Nachkont-
rollen zu keinen Punktabzügen führen, obwohl der Experte C._______
entgegen der Erstmeinung des Experten B._______ für diverse Ant-
worten weniger oder gar keine Punkte erteilt hätte.
Insgesamt entsteht der Eindruck, dass die Kontrolle durch die beiden
Experten sehr gewissenhaft durchgeführt wurde. Die Experten lassen
im Übrigen das ihnen zustehende Bewertungsermessen zu Gunsten
des Beschwedeführers walten, was bei den Nachkorrekturen den
Eindruck einer wohlwollenden und fairen Leistungsbeurteilung
bestärkt. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich jedenfalls,
dass die Erstinstanz die Beurteilung der gesamten Prüfungsleistung
im Rahmen ihres Ermessens und sachgerecht ausgeübt hat. Zum
selben Schluss gelangt auch die Vorinstanz in ihrem Entscheid. Ihr ist
insofern zu folgen.
5.2.2 Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Aufgaben 8.1, 8.6, und
9.9., welche der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht im Speziellen noch einmal anführt, ohne jedoch dar-
zulegen, in wie weit diese Aufgaben anders oder richtig hätten bewer-
tet werden müssen. Er rügt einzig, die Vorinstanz führe zu Unrecht
aus, die zusätzliche Erteilung von Punkten für diese 3 Aufgaben sei für
das Ergebnis irrelevant. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch bei
seinen Ausführungen, dass sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid
nicht im Speziellen zum materiellen Lösungsansatz des Beschwerde-
führers äussert. Sie legt einzig dar, dass der Beschwerdeführer keinen
Anspruch auf den Erhalt weiterer Punkte für im Vergleich mit anderen
Kandidaten gleiche Antworten habe, auch wenn diese Antworten bei
den Vergleichskandidaten fälschlicherweise als richtig taxiert worden
seien. Sie beantwortet damit allein die Frage, ob der Beschwerdefüh-
rer anderen Kandidaten zu Unrecht erteilte Punkte für sich reklamieren
könne, verneint dies indes. Sie beurteilt aber nicht in materieller Hin-
sicht, wie die Lösungen der Aufgaben 8.1, 8.6, und 9.9. im Verhältnis
zur Expertenlösung zu bewerten seien, sondern vermerkt lediglich, die
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Experten hätten nachvollziehbar dargelegt, weshalb dem Beschwerde-
führer in den Aufgaben 8.1, 8.6 und 9.9 nicht mehr Punkte hätten er-
teilt werden können (vgl. Ziff. 4.3. Abschnitt 4 des angefochtenen Ent-
scheids).
5.2.3 Einzig bei Aufgabe 2.2 sieht die Vorinstanz die ausreichende
Nachvollziehbarkeit der Expertenbegründung als nicht gegeben an,
folgert aber, dass selbst bei Erteilung zusätzlicher 6 Punkte und unter
Berücksichtigung der Grenzfallregelung zum Bestehen der Prüfung
weiterhin zu viele Punkte fehlen würden. Die Frage sei daher für das
Ergebnis irrelevant und könne offen bleiben.
Dieser Auffassung ist ebenfalls zu folgen. Wie sich zeigt, ist zum einen
die Bewertung aller übrigen vom Beschwerdeführer gerügten Aufga-
ben zu Recht als nachvollziehbar und einleuchtend bezeichnet wor-
den. Zum anderen fehlen dem Beschwerdeführer auch nach einer all-
fälligen Erteilung zusätzlicher 6 Punkte für Aufgabe 2.2 und unter Be-
rücksichtigung der für das „Professional Judgement“ (Fallstudie) beste-
henden Grenzfallregelung (maximal mögliche 5 zusätzliche Punkte)
nach wie vor 8.5 Punkte (19.5 - 11 Punkte), um die nächsthöhere Note
(4,0) erreichen zu können. Daher kann hier tatsächlich offen bleiben,
wie es sich bezüglich dieser Aufgabe verhält, denn auch bei Erhalt zu-
sätzlicher 6 Punkte hätte die Erstinstanz die Note im „Professional
Judgement“ (Fallstudie) nicht erhöhen müssen.
5.3 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Beurteilung
der Prüfungsleistung im „Professional Judgement“ (Fallstudie) insge-
samt nachvollziehbar und angemessen ist.
6.
Der Beschwerdeführer verlangt auch eine materielle Neubeurteilung
des „Kurzreferats“. Das „Kurzreferat“ ist ein mündlicher Vortrag zu ei-
nem aus drei den Kandidaten zur Auswahl stehenden Themen (vgl., I.
Ziff. 9 [3] Wegleitung). Anhand von fünf Bewertungskriterien erteilen
die Experten unterschiedlich gewichtete Noten. Diese 5 Bewertungs-
kriterien sind: „Richtigkeit der Ausführungen“ (3-fach), „Vollständigkeit
der behandelten Probleme“ (3-fach), „Form des Vortrags“ (2-fach),
„Klarheit der Ausführungen“ (2-fach) sowie „Prägnanz und Konse-
quenz der Schlussfolgerung“ (2-fach; vgl. III. Ziff. 3. Wegleitung). Die
Schlussnote errechnet sich aus der Addition der mit den Faktoren ge-
wichteten Bewertungskriterien, die durch die Summe der Faktoren
(= 12) zu teilen ist. Zur Berechnung dient somit folgende Formel:
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([{Note 1 + Note 2} x3] + [{Note 3 + Note 4 + Note 5} x2]) : 12 =
Schlussnote.
6.1 Der Beschwerdeführer hat folgende Noten pro Bewertungskriteri-
um erhalten, wobei diesen die beantragten Notenanhebungen des Be-
schwerdeführers gegenübergestellt sind: „Richtigkeit der Ausführun-
gen“ (Expertennote [nachfolgend NE]: 4,5 – vom Beschwerdeführer
verlangte Note [nachfolgend: NB]: 5), „Vollständigkeit der behandelten
Probleme“ (NE: 3,5 - NB: 4,5), „Form des Vortrags“ (NE: 4,5 - NB: 5),
„Klarheit der Ausführungen“ (NE: 3,5 - NB: 5) sowie „Prägnanz und
Konsequenz der Schlussfolgerung“ (NE: 4 - NB: 4,5). Abweichend von
der Erstinstanz verlangt der Beschwerdeführer damit eine um 0,5 bis
1,5 Noten bessere Benotung je Bewertungskriterium seines mündli-
chen „Kurzreferats“. Gegenüber der Erstinstanz, die eine Gesamtsum-
me aller gewichteten Noten von 48 und damit eine Schlussnote von
genau 4,0 veranschlagt hat, beantragt der Beschwerdeführer die fakto-
risierte Gesamtnote 57,5, was einer Schlussnote von 4,792 (gerundete
Note 5) entspräche.
6.2 Der Beschwerdeführer rügt bezüglich seines „Kurzreferats“, sein
Akteneinsichtsrecht sei verletzt, da ihm der Bewertungsbogen bzw. die
handschriftlichen Bemerkungen der Experten zu diesem bis heute vor-
enthalten worden seien. Als Beweismittel und zur adäquaten Nachvoll-
ziehbarkeit der Prüfung seien diese Dokumente unentbehrlich.
6.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör enthält eine ganze Reihe
von Verfahrensgarantien, insbesondere auch das Recht auf Aktenein-
sicht (vgl. BGE 129 V 478 E. 4.4.2, BGE 127 I 54 E. 2b). Gemäss bun-
desgerichtlicher Formulierung gewährleistet der Gehörsanspruch allen
Personen, die vom Ausgang des Verfahrens mehr als die Allgemeinheit
betroffen werden könnten, das Recht auf Mitwirkung und Einflussnah-
me (BGE 132 V 387 E. 5). Eine gerügte Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs und somit auch des Rechts auf Akteneinsicht wird vom Bundes-
verwaltungsgericht mit voller Kognition überprüft.
Das Recht auf Akteneinsicht bezieht sich grundsätzlich auf alle für den
Entscheid erheblichen Akten. Verweigert werden darf nur die Einsicht
in verwaltungsinterne Akten. Als verwaltungsintern gelten Akten, de-
nen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt,
weil sie ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung die-
nen und insofern lediglich für den behördeninternen Gebrauch be-
stimmt sind (z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege
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etc.). In der Literatur ist die Unterscheidung zwischen internen und an-
deren Akten allerdings umstritten (vgl. BGE 125 II 473 E. 4a).
6.2.2 Typischerweise sind handschriftliche Notizen an mündlichen
Prüfungen unter die Kategorie der verwaltungsinternen Akten zu sub-
sumieren. Die Notizen dienen einzig der Meinungsbildung der Exper-
ten anlässlich der Prüfung und sind im Wesentlichen auch aus den
Stellungnahmen zuhanden der Erstinstanz ersichtlich. Somit ist der In-
halt der handschriftlichen Notizen dem Beschwerdeführer keineswegs
vorenthalten worden. Im Übrigen haben die Experten anlässlich ihrer
Stellungnahmen auch die effektive Bewertung des Beschwerdeführers
anhand der einzelnen Kriterien offengelegt. Es ist deshalb nicht er-
sichtlich, inwiefern das Akteneinsichtsrecht hier verletzt sein könnte.
6.3 Bezüglich der Rüge, die Vorinstanz habe auch im „Kurzreferat“
ihre Kognition zu Unrecht eingeschränkt und keine materielle Überprü-
fung des Entscheids vorgenommen, kann zunächst auf die vorstehen-
de E. 3 ff. verwiesen werden. Diese entsprechenden Erwägungen ha-
ben auch in Bezug auf das mündliche „Kurzreferat“ ihre Gültigkeit.
Hinzu tritt folgende Überlegung: Da es sich beim „Kurzreferat“ um eine
mündliche Prüfung handelt, kommt der Erstinstanz und ihren Experten
ein umso grösseres Ermessen bei der Leistungsbeurteilung zu als
dies beim schriftlichen Prüfungsteil „Professional Judgement“ (Fallstu-
die) ohnehin bereits der Fall ist. Gerade bei mündlichen Prüfungen
sind zumeist die Fragen oder Themen ausreichend weit gefasst und
insbesondere die Antworten wie auch die Entwicklungsmöglichkeiten
derselben vielgestaltig und nur beschränkt einer objektiven Überprü-
fung durch unbeteiligte Dritte zugänglich. Dies trifft insbesondere auf
das hier zu beurteilende „Kurzreferat“ zu. Die Vorinstanz ist daher
auch hier nicht verpflichtet, als eigentliche Oberprüfungskommission
zu walten. Sie kann ihre Kontrollpflicht auf die Frage beschränken, ob
sich die Erstinstanz von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen,
so dass der Prüfungsentscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunk-
ten als nicht mehr vertretbar erscheinen würde. Im Übrigen weist der
Beschwerdeführer selber in seiner Beschwerde darauf hin, dass bei
mündlichen Prüfungen weniger strenge Kriterien gelten würden als bei
schriftlichen. Dahingehend ist auch das Bundesgericht zu verstehen,
wenn es ausführt, es würden sich dann besondere Schwierigkeiten für
die Nachprüfung ergeben, wenn Notengebungen zu beurteilen sind,
die sich nicht ausschliesslich auf schriftliche, sondern auch auf mündli-
Seite 16
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che Prüfungen beziehen (vgl. den vom Beschwerdeführer zitierten
BGE 106 Ia 1 E. 3c).
6.3.1 Der Beschwerdeführer hat an seiner Prüfung das Thema „Prakti-
sche Umsetzung der Aufgaben des Wirtschaftsprüfers gemäss Fusi-
onsgesetz“ gewählt.
6.3.1.1 Die Prüfunskommission und der Experte A._______ äussern
sich mit ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2006 einlässlich zur Prü-
fungsleistung des Beschwerdeführers im „Kurzreferat“. Im Wesentli-
chen halten sie fest, der Beschwerdeführer sei während zwei Dritteln
der ihm zur Verfügung stehenden Zeit nicht auf das von ihm gewählte
Thema des Vortrags eingegangen. Vielmehr habe eine Kernaussage
zur Aufgabe des Wirtschaftsprüfers und deren Umsetzung gefehlt,
denn der Beschwerdeführer sei vornehmlich auf die Umsetzung des
Fusionsgesetzes eingegangen. Neben der Fusion seien Themenkreise
wie Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung nur am Rande
gestreift und Aufgaben oder Tätigkeiten des Prüfers nicht erschöpfend
abgehandelt worden. Der Beschwerdeführer habe seinen Vortrag nicht
auf den Punkt gebracht und sich in Formalien verheddert. Der Vortrag
sei erkennbar gegliedert, die Sprache aber durchschnittlich, der Aus-
druck des Beschwerdeführers langatmig bis langweilig gewesen. Auch
sei der Vortrag nicht auf ein Fachpublikum zugeschnitten gewesen und
habe zudem die erforderliche Fähigkeit, auf die Zuhörerschaft einzu-
gehen, vermissen lassen.
Auf Nachfragen der Vorinstanz hin führen die Experten A._______ mit
Stellungnahme vom 17. Mai 2006 und B._______ mit Stellungnahme
vom 8. Mai 2006 in Bezug auf die „Richtigkeit der Ausführungen“ des
„Kurzreferats“ weiter aus, der Beschwerdeführer habe verschiedene
Punkte vergessen und seine Darlegungen seien mit Fehlern und Un-
genauigkeiten behaftet gewesen. Die Leistung sei daher als „ziemlich
gut“ bewertet worden, was unter dem Bewertungskriterium „Richtigkeit
der Ausführungen“ die zu Recht erteilte Note 4,5 ergebe. Abschlie-
ssend weist Experte A._______ darauf hin, dass die Schwierigkeit bei
der Leistungsbeurteilung des Kandidaten darin bestanden habe, dass
schon der Lösungsansatz als Ganzes falsch gewesen sei und der Be-
schwerdeführer das eigentliche Thema verfehlt habe.
6.3.1.2 Der Beschwerdeführer legt im Wesentlichen den Ablauf des
„Kurzreferats“ aus seiner Sicht dar. Er rügt, das Kriterium der Vollstän-
digkeit seines Vortrags sei mehrfach in die Bewertung eingeflossen,
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was nicht sein dürfe. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer detail-
reich vor, welche Stichworte, Verweise und Ausführungen er entgegen
der Expertenmeinung erwähnt oder gemacht haben will.
6.3.2 Vorweg ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht
grundsätzlich auf die Meinungen der Experten abstellt (vgl. vorstehen-
de E. 3.2). Dies umso mehr, als die stellungnehmenden Experten sel-
ber die Prüfung des Beschwerdeführers abgenommen und benotet ha-
ben und es sich hier um einen mündlichen Vortrag handelt, der von
Dritten oder Beschwerdeinstanzen nur schwer auf materielle Inhalte
hin überprüft werden kann. In insgesamt 3 Stellungnahmen (2x
A._______, 1x B._______) stellen die Experten umfangreich und
nachvollziehbar dar, wie sie die Leistungen des Beschwerdeführers je-
weils auf die einzelnen Bewertungskriterien bezogen beurteilen. Die
Experten äussern sich insbesondere zum Bewertungskriterium der
„Richtigkeit der Ausführungen“ extensiv und legen minutiös dar, wel-
che Elemente fehlen, ungenau oder falsch sind. Auch wenn der Be-
schwerdeführer sich darauf beruft, er habe gewisse Elemente genannt
oder zu bestimmten Themen Ausführungen gemacht, lässt sich dies
heute nicht mehr mit Sicherheit nachvollziehen und es ist den Ausfüh-
rungen der Experten zu folgen. Jedenfalls wird aus den Erklärungen
der Experten klar, was nach ihrer Expertenauffassung fehlt und wo die
Schwachpunkte liegen, was mit allgemeinem Bezug auf das gesamte
„Kurzreferat“ wie auch hinsichtlich der „Richtigkeit der Ausführungen“
im Besonderen gilt. Nach den vom Beschwerdeführer selber einge-
räumten Mängeln und der „ziemlich guten“ Bewertung der „Richtigkeit
der Ausführungen“ erscheinen weder die Teilbewertung von 4,5 für die
„Richtigkeit der Ausführungen“ noch die gesamthafte Beurteilung des
Vortrags krass stossend oder willkürlich. Die Darstellungen der Exper-
ten erscheinen vielmehr nachvollziehbar und insgesamt angemessen.
Es besteht daher für das Bundesverwaltungsgericht auch bezüglich
des „Kurzreferats“ kein Anlass, in das Ermessen der Experten einzu-
greifen.
6.4 Abschliessend führt der Beschwerdeführer aus, die Erstinstanz
habe die offensichtlich bestehende Grenzfallregelung beim „Kurzrefe-
rat“ nicht angewandt. Der Bewertungsbogen enthalte den Hinweis
„Kann aufgerundet werden: Ja/Nein“. Von dieser Möglichkeit sei Ge-
brauch zu machen.
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6.4.1 Gemäss Duplik der Erstinstanz vom 1. Juni 2006 existiert eine
Grenzfallregelung nur in Bezug auf die schriftliche Prüfung „Professio-
nal Judgement“ (Fallstudie), nicht jedoch für das „Kurzreferat“. In ihrer
Stellungnahme vom 29. November 2007 führt sie weiter aus, der Be-
schwerdeführer habe eine nach den Bewertungskriterien (vgl. E. 6.)
gewichtete Durchschnittsnote von rechnerisch 4,0 erhalten. Die Frage,
ob eine Aufrundungsmöglichkeit gegeben sei, stelle sich im konkreten
Fall damit überhaupt nicht.
Die Vorinstanz führt die vermerkte Rundungsmöglichkeit auf ein Verse-
hen zurück.
6.4.2 Den Ausführungen der Erstinstanz ist zu folgen, denn die ge-
wichtete Schlussnote des Beschwerdeführers ergibt ein arithmetisch
und ungerundetes Mittel von 4,0. Gemäss Bewertungsbogen sind die
Schlussnoten auf eine halbe Note genau zu runden. Eine gerundete
Schlussnote entsteht also nur dann, wenn z.B. die Gesamtsumme aller
gewichteten Noten 49,5 (= Schlussnote 4,125), 51 (= Schlussnote
4.25) oder 52 (= Schlussnote 4,333) beträgt. Der Hinweis auf eine Auf-
rundungsmöglichkeit kann sich einerseits nur auf solche Schlussnoten
beziehen, die nicht schon arithmetisch auf die Halbnote lauten, und
andererseits eine Aufrundung entgegen den mathematischen Run-
dungsregeln vorgenommen werden müsste, ansonsten, so führt die
Erstinstanz zutreffend aus, kein Bedarf nach einer Rundungsmöglich-
keit bestehe. Da nun der Beschwerdeführer mit einer 4,0 bereits eine
rechnerisch ungerundete Note erreicht, ist nicht einzusehen, weshalb
diese um eine halbe Note aufzurunden wäre. Eine derartige Praxis
würde eine krasse Ungleichbehandlung gegenüber Mitkandidaten be-
deuten, handelte es sich doch um die Anhebung nicht einfach einer
Teilnote in einem Fach, sondern um eine Schlussnote, die beträchtli-
chen Einfluss auf das gesamte Prüfungsergebnis hätte (vgl. vorstehen-
de E. 2.2). Die Schlussnote des „Kurzvortrags“ zählt immerhin 1/6 der
höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer. Eine Anhebung dieser
Note kann deshalb unmöglich gewollt sein und hätte im Übrigen nichts
mit einem Grenzfall zu tun, bei dem es sich regelmässig um sehr
knappe Entscheide oder um wenige Punkte handelt, die dem Prüfling
geschenkt werden können. Dies ist vorliegend jedoch keineswegs der
Fall.
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6.5 Die Beschwerde erweist sich daher als insgesamt unbegründet
und ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterlie-
gende Partei, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem am 28. September 2007 ge-
leisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'100.- zu verrechnen.
8.
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer auch keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.
Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) können Entscheide über das Ergebnis von Prüfun-
gen nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Der vorliegende Entscheid ist damit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'100.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'100.- verrechnet.
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3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
- die Vorinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück)
- die Erstinstanz (Einschreiben; Vernehmlassungsbeilagen zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans-Jacob Heitz Stefan Wyler
Versand: 18. April 2008
Seite 21