Abtei lung II
B-6081/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Stephan Breitenmoser, Richter Hans Urech;
Gerichtsschreiber Roger Mallepell.
A._______,
vertreten durch Fürsprecher B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Trägerorganisation für die Berufsprüfung für
Treuhänder,
Sekretariat KV Schweiz, Postfach 1853, 8027 Zürich,
Erstinstanz,
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT),
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz;
Parteientschädigung.Gegenstand
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Parteien
B-6081/2008
Sachverhalt:
A.
A._______ legte im Sommer/Herbst 2006 die Berufsprüfung für Treu-
händer ab. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 teilte ihr die zuständi-
ge Prüfungskommission der Trägerorganisation für die Berufsprüfung
für Treuhänder (Erstinstanz) mit, dass sie die Prüfung nicht bestanden
habe. Gegen diesen Entscheid erhob A._______ am 30. November
2006 Beschwerde bei der Vorinstanz.
B.
Mit Entscheid vom 28. August 2008 hiess die Vorinstanz die Beschwer-
de gut. Verfahrenskosten wurden keine erhoben, und der Kostenvor-
schuss von Fr. 900.- wurde A._______ zurückerstattet. Zudem wurde
ihr, zu Lasten der Erstinstanz, eine Parteientschädigung von
Fr. 1'800.- zugesprochen.
C.
Gegen diesen Entscheid erhebt A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. Sep-
tember 2008 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die
Beschwerdeführerin beantragt, Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids
sei aufzuheben und es sei ihr eine Parteientschädigung von Fr. 5'500.-
zuzusprechen.
Der Beschwerdeschrift ist eine detaillierte Kostenaufstellung beigelegt
(Beilage 2), wobei die Beschwerdeführerin einräumt, dass der Rechts-
vertreter im Verfahren vor der Vorinstanz unbestrittenermassen keine
Kostennote eingereicht hat und die Parteientschädigung in diesem Fall
nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen gewesen sei. Dem
Rechtsvertreter sei nicht bekannt gewesen, dass die Vorinstanz vor
dem Entscheid keine Kostennote einfordere. Zur Begründung bringt
die Beschwerdeführerin zudem vor, dass beim ortsüblichen Stunden-
ansatz von Fr. 230.-, der von der Vorinstanz zugesprochene Betrag an-
gesichts des notwendigen Aufwands unangemessen und damit deut-
lich unter dem Ermessensspielraum der Vorinstanz sei. Die zugespro-
chene Entschädigung beruhe auf sieben Stunden Aufwand (inkl.
MWST), während der Anwalt der Beschwerdeführerin — der das Dos-
sier am 22. März 2007 erstmals gesichtet habe — tatsächlich aber
rund 22 Stunden für dieses Verfahren aufgewendet habe. So habe ein
dickes Dossier von 370 Seiten kopiert werden müssen. Allein die erste
Stellungnahme vom 24. April 2007 habe sechs Seiten umfasst.
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Diese hätten auf einer Analyse der damals vorhandenen, jedoch noch
völlig unzureichenden Unterlagen beruht. Mit Stellungnahme vom 12.
September 2007 sei eine Excel-Tabelle beigelegt worden, aus der
schon deutlich die Schwächen der Prüfungsbewertung hervorge-
gangen seien. Dazu hätten die Prüfungsresultate minutiös ausgewertet
werden müssen. Die dritte Stellungnahme vom 7. Januar 2008 habe
wiederum sechs Seiten umfasst. Sie beruhe auf einer intensiven Aus-
wertung der Prüfungsfragen, der Antworten der Beschwerdeführerin,
der als richtig bewerteten Antworten und der Punktegebung. Allein für
diese Stellungnahme habe der Rechtsanwalt mehr als fünf Stunden
aufgewendet. Die vierte Stellungnahme vom 22. April 2008 sei
schliesslich etwas kürzer ausgefallen. Bei allen Stellungnahmen hätten
die Argumente der Erstinstanz detailliert geprüft und verifiziert werden
müssen, und dies quer durch die ganze Rechtslehre.
Es sei somit offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin, welche die
eigentliche Beschwerde vom 30. November 2006 noch allein, d.h. mit
Unterstützung ihres Vorgesetzten, eingereicht habe, ohne juristische
Unterstützung kaum je Erfolg gehabt hätte. Angesichts der vier vom
Bundesamt verlangten Stellungnahmen sei der Aufwand, den der
Rechtsvertreter habe treiben müssen, sicher nicht übermässig. Zu be-
rücksichtigen sei, dass die Stellungnahmen auf detaillierten Analysen
der Prüfungsfragen, der von der Kandidatin gegebenen Antworten, der
von der Expertin für richtig erachteten Antworten und der dafür erteil-
ten Punkte hätten beruhen müssen. Dieser Aufwand habe unmöglich
in sieben Stunden geleistet werden können.
D.
Mit Stellungnahme vom 17. November 2008 beantragt die Vorinstanz,
die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung bringt
sie im Wesentlichen Folgendes vor: Im Beschwerdeentscheid vom 28.
August 2008 anerkenne sie einen gewissen Schwierigkeitsgrad. Der
Beizug eines Rechtsvertreters erscheine ihr grundsätzlich als not-
wendig und der Umfang des in diesem Verfahren durchgeführten
Schriftenwechsels werde als erheblich eingestuft. Ein dreifacher
Schriftenwechsel entspreche im Verfahren vor der Vorinstanz jedoch
nicht der Regel. Die verschiedenen Stellungnahmen zeichneten sich
nicht nur grundsätzlich durch ihre inhaltliche Detailliertheit, sondern
ebenfalls hinsichtlich des Umfanges aus.
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Hingegen sei aus der überdurchschnittlichen Dauer des Verfahrens vor
der Vorinstanz und den relativ umfangreichen Schriftstücken nicht
ohne Weiteres zu schliessen, der für einen erfolgreichen Verfahrens-
ausgang erforderliche Arbeitsaufwand sei a priori und vollumfänglich
durch den Rechtsvertreter zu leisten gewesen. Vielmehr hätte die Be-
schwerdeführerin selber einen Teil der Arbeit verrichten können. So
seien Rügen der Unterbewertung von Prüfungsleistungen nicht der-
massen schwierig zu formulieren, dass dafür ein Rechtsvertreter habe
bemüht werden müssen. Die Anträge im Einzelnen, bei welchen Prü-
fungsaufgaben wie viele Teilpunkte zusätzlich zu verteilen seien, ver-
möchten die Kandidatinnen und Kandidaten in der Regel selber am
besten zu formulieren, da ihnen die Materie sämtlicher Prüfungsfächer
vertraut sein sollte. Bei der nicht spezifisch juristischen Fleissarbeit,
nämlich der zeitintensiven Zusammenstellung der geltend gemachten
Unterbewertungen und der jeweils geforderten Zusatzpunkte, sei die
Beauftragung eines Rechtsvertreters weitgehend entbehrlich. Wenn
die Beschwerdeführerin es als sinnvoll erachtet habe, trotzdem die
entsprechenden Begründungen ausschliesslich durch den Rechts-
vertreter formulieren zu lassen, so sei es immerhin in ihrer Verant-
wortung gewesen, diesen durch fachspezifische Instruktionen zu un-
terstützen.
Ausserdem könnten einmal gerügte Punkte in den nachfolgenden
Stellungnahmen in den Grundzügen wieder vorgebracht werden. Zu-
sätzliche Argumente ergäben sich lediglich, wenn Stellungnahmen der
Gegenpartei im Detail widerlegt werden müssten. Im vorliegenden Fall
habe die Zusammenstellung der gerügten Unterbewertungen jedoch
grundsätzlich bis zum Ende des Schriftenwechsels verwendet werden
können. Die Wiederholung von Teilen von Rechtsschriften in späteren
Stellungnahmen reduziere somit den Arbeitsaufwand des Rechts-
vertreters zusätzlich.
Erforderlich sei die Denkarbeit des Juristen, wenn es — wie in diesem
Fall — um die Auslegung rechtlicher Normen oder normenähnlicher
Formulierungen gehe. Die Ausarbeitung der entsprechenden Be-
gründungen erfordere unbestrittenermassen juristisches Fachwissen.
Im vorliegenden Fall würden allerdings weder zahlreiche noch be-
sonders schwierige Rechtsfragen aufgeworfen. Der zeitliche Aufwand
des Anwalts sei zwar beachtenswert, doch im Quervergleich mit ande-
ren Beschwerdefällen betreffend Nichtbestehen von eidgenössischen
Berufsprüfungen nicht über dem Durchschnitt liegend.
Seite 4
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Diese Überlegungen hätten die Vorinstanz veranlasst, die Partei-
entschädigung im Vergleich mit anderen Beschwerden gegen Nicht-
bestehensentscheide mit Fr. 1'800.- überdurchschnittlich hoch an-
zusetzen. Die Parteientschädigung sei nach pflichtgemässem
Ermessen und unter Wahrung der Rechtsgleichheit festgesetzt
worden. Die Beschwerde erweise sich deshalb als unbegründet.
E.
Auf die Argumente der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid
erheblich erscheinen, in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 28. August 2008 stellt eine Ver-
fügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Ver-
waltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar
und kann gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und im Rahmen der
allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege
(Art. 37 ff. VGG i.V.m. Art. 44 ff. VwVG) mit Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht angefochten werden.
Die Beschwerdeführerin hat in Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung
eine deutlich tiefere Parteientschädigung zugesprochen erhalten als
sie erwartet hat. Sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder
Änderung der Ziffer 6 des Entscheiddispositivs. Somit ist sie zur
Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Die Eingabe erfolgte rechtzeitig (Art. 50 VwVG) und die Anforderungen
an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 52 Abs. 1
VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht kann eine angefochtene Verfügung
überprüfen auf Verletzungen von Bundesrecht einschliesslich
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Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sowie
auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, die auf der Basis
von 7 Arbeitsstunden beruhende Parteientschädigung stehe im Wider-
spruch zu den tatsächlich geleisteten 22 Arbeitsstunden. Damit rügt
die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Vorinstanz werde den kon-
kreten Umständen des Einzelfalls nicht gerecht und habe somit un-
angemessen gehandelt (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2005, §
26, Rz. 14).
4.
Angefochten ist einzig die Ziffer 6 des Entscheiddispositifs der Ver-
fügung vom 28. August 2008. Streitgegenstand bildet somit im vor-
liegenden Fall nur die Frage, ob der Beschwerdeführerin für das Ver-
fahren vor dem Bundesamt eine höhere Parteientschädigung als die
zugesprochene in der Höhe von Fr. 1'800.- auszurichten ist.
5.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu-
sprechen. Die Entschädigung wird in der Entscheidformel beziffert und
der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen
die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Ge-
genpartei auferlegt werden kann. Der Bundesrat regelt die Bemessung
der Entschädigung (Art. 64 Abs. 1, 2 und 5 VwVG).
Gestützt auf Art. 64 Abs. 5 VwVG hat der Bundesrat die Verordnung
über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom
10. September 1969 (Kostenverordnung, SR 172.041.0) erlassen.
Art. 8 Abs. 1 der Kostenverordnung hält fest, dass die Partei, die An-
spruch auf Parteientschädigung erhebt, der Beschwerdeinstanz vor
dem Beschwerdeentscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen
hat; reicht sie die Kostennote nicht rechtzeitig ein, so setzt die Be-
schwerdeinstanz die Parteientschädigung von Amtes wegen und nach
Ermessen fest. Gemäss Art. 8 Abs. 2 Kostenverordnung sind die
Artikel 8 - 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
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und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VKGE, SR
173.320.2) sinngemäss auf die Parteientschädigung anwendbar. Art. 8
Abs. 5 Kostenverordnung sieht unter anderem vor, dass unnötige
Kosten keinen Anspruch auf Parteientschädigung begründen.
Gemäss Art. 8 VKGE umfasst die Parteientschädigung die Kosten der
Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei. Die
Kosten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar und den Ersatz
von Auslagen, namentlich der Kosten für das Kopieren von Schrift-
stücken sowie Porti und Telefonspesen (Art. 9 VKGE).
6.
Die Zusprechung einer Parteientschädigung hängt im wesentlichen
von drei Voraussetzungen ab: Davon, dass die Partei ganz oder teil-
weise obsiegt hat, dass die ihr erwachsenen Kosten notwendig und
dass sie verhältnismässig hoch waren (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Kosten sind nach Lehre und Rechtsprechung dann als notwendig zu
betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechts-
verfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen. Ob dies
zutrifft, bestimmt sich nach der Prozesslage, wie sie sich dem Be-
troffenen im Zeitpunkt der Kostenaufwendung darbot. Die Frage, ob
der Beizug eines rechtskundigen Vertreters notwendig war, hängt
deshalb weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab. Die
Schwierigkeit, die eine Angelegenheit in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht bietet, bemisst sich an den Fähigkeiten und prozessualen
Erfahrungen des Betroffenen sowie an den Vorkehren der Behörde
(vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 56.2 E. 1). Auch
wenn letztlich die Umstände des Einzelfalls ausschlaggebend sind,
wird man doch als Regel dem Bürger als der gegenüber der fachlich
und juristisch versierten Behörde unterlegenen Partei den Beizug
eines rechtskundigen Vertreters ohne weiteres zugestehen und ihm
dafür bei Obsiegen eine Entschädigung gewähren müssen (vgl. VPB
61.36 E. 3.4; MARTIN BERNET, Die Parteientschädigung in der schwei-
zerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, Rz. 259, S. 148).
7.
Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin als ob-
siegende Partei Anspruch darauf hat, dass ihr eine Partei-
entschädigung zugesprochen wird. Namentlich räumt auch die Vor-
instanz ein, dass der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem
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Bundesamt verhältnismässig hohe und grundsätzlich auch notwendige
Kosten angefallen sind.
Umstritten ist die Höhe der Parteientschädigung oder, anders gesagt,
die Frage, in welchem Umfang die der Beschwerdeführerin erwachse-
nen Kosten als notwendig zu betrachten und damit zu entschädigen
sind. Dabei ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor
der Vorinstanz keine Kostennote eingereicht hat und die Vorinstanz die
Höhe der Parteientschädigung somit zu Recht in Anwendung von
Art. 8 Abs. 1 Kostenverordnung nach Ermessen festgelegt hat.
7.1
Bei der Festsetzung der Parteikosten verfügt die rechtsanwendende
Behörde sowohl über einen Beurteilungs- als auch über einen
Ermessensspielraum (vgl. MARTIN BERNET, a.a.O., Rz. 271, S. 158; THOMAS
MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über
die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, zu Art. 104
VPRG, Rz. 7, S. 730).
Ein Beurteilungsspielraum besteht insofern, als es sich beim Begriff
der notwendigen Kosten um einen unbestimmten Rechtsbegriff han-
delt (vgl. BGE 98 Ib 506 E. 2; URLICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz.
445 ff.; RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungs-
rechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 66, S. 206 ff.).
Dass der rechtsanwendenden Behörde ein Ermessen zusteht, geht
unmittelbar aus dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 Kostenverordnung und
des Art. 8 Abs. 2 Kostenverordnung in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2
VGKE hervor. Demnach wird das Honorar bei nicht ziffernmässig
bestimmbarem Streitwert nach den genannten Bemessungselementen
frei bestimmt bzw. setzt die Beschwerdeinstanz beim Fehlen einer
detaillierten Kostennote die Parteientschädigung von Amtes wegen
und nach Ermessen fest. Art. 10 Abs. 2 VKGE schreibt dabei lediglich
Minimal- und Maximalstundenansätze für die Entschädigung von
Anwaltskosten vor. Der Gesetzgeber gibt somit bezüglich der zu
ergreifenden Rechtsfolge einen Rahmen vor, der von der Verwaltungs-
behörde ausgefüllt werden kann (sog. Rahmenausfüllungsermessen;
vgl. etwa PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, a.a.O., § 26, Rz. 9).
Seite 8
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7.2
Unbestimmte Rechtsbegriffe gebieten eine auf den Einzelfall bezo-
gene Auslegung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet
deren Auslegung und Anwendung eine Rechtsfrage, die grundsätzlich
ohne Beschränkung der richterlichen Kognition zu überprüfen ist (vgl.
BGE 119 Ib 33 E. 3b). Nach konstanter Praxis und Lehrmeinung ist bei
der Überprüfung der Auslegung und Anwendung von unbestimmten
Rechtsbegriffen jedoch Zurückhaltung auszuüben und der rechts-
anwendenden Behörde ist dann ein gewisser Beurteilungsspielraum
zuzugestehen, wenn diese den örtlichen, technischen oder persön-
lichen Verhältnissen näher steht. Der Richter hat so lange nicht ein-
zugreifen, als die Auslegung der Verwaltungsbehörde als vertretbar
erscheint (vgl. statt vieler BGE 119 Ib 254 E. 2b, mit Hinweisen; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 445 f.).
Zudem ist der Vorinstanz auch bei Zweckmässigkeitsüberlegungen ein
Beurteilungsspielraum einzuräumen, da auch hier die Kenntnis von
sachlichen, fachtechnischen, persönlichen oder örtlichen Gegeben-
heiten den Ausschlag gibt. In dieser Beziehung steht eine Vorinstanz
den tatsächlichen Verhältnissen meistens näher, so dass die Zweck-
mässigkeit oder Angemessenheit des Entscheids durch den Richter
nur schwer überprüfbar ist. Soweit eine Ermessenszuständigkeit der
Vorinstanz besteht, soll der Richter daher eine Rechtsfolge, die weder
völlig unangemessen noch gänzlich unzweckmässig erscheint, be-
stehen bleiben lassen (FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 154
f.), und sein Ermessen nicht an Stelle desjenigen der mit besonderen
Sachkenntnissen ausgestatteten Behörde setzen (vgl. BGE 127 II 184
E. 5, 125 II 225 E. 4a, 119 Ib 254 E. 2 a und b, mit Hinweisen; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 446d; FRITZ GYGI, Ver-
waltungsrecht, a.a.O., S. 155, mit Hinweisen).
Das Bundesverwaltungsgericht übt daher bei der Beurteilung der Höhe
der ausgesprochenen Parteientschädigung zum einen eine gewisse
Zurückhaltung, weil das Bundesamt als Fachbehörde besser in der
Lage ist zu beurteilen, in welchem Umfang die dem Beschwerdeführer
erwachsenen Kosten als "notwendige Kosten" zu betrachten sind
(BGE 98 Ib 506 E. 2; vgl. auch BGE 111 Ib 97 E. 3 und 109 Ib 26 E. 3,
beide betreffend eine von der Schätzungskommission festgesetzte
Parteientschädigung); zum anderen prüft das Bundesverwaltungs-
gericht als Rechtsmittelinstanz in Bezug auf das Ermessen lediglich,
ob die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss, d.h. unter Wahrung der
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rechtsstaatlichen Grundsätze, insbesondere nicht willkürlich und
rechtsungleich, ausgeübt hat.
8.
Gemäss der Beschwerdeführerin ist der Arbeitsaufwand, den der
Anwalt habe treiben müssen, angesichts der vier vom Bundesamt ver-
langten Stellungnahmen nicht übermässig gewesen. Dabei sei zu be-
rücksichtigen, dass die Stellungnahme auf detaillierten Analysen der
Prüfungsfragen, der von der Beschwerdeführerin gegebenen Antwor-
ten, den von der Expertin für richtig erachteten Antworten und der
dafür erteilten Punkte habe beruhen müssen. Die Vorinstanz hielt dem-
gegenüber fest, aus der überdurchschnittlichen Dauer des Verfahrens
und den relativ umfangreichen Schriftstücken sei nicht ohne weiteres
zu schliessen, der für einen erfolgreichen Verfahrensausgang erforder-
liche Arbeitsaufwand sei a priori und vollumfänglich durch den Rechts-
vertreter zu leisten gewesen. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin
selber einen Teil der Arbeit verrichten können. Rügen der Unter-
bewertung von Prüfungsleistungen seien nicht dermassen schwierig
zu formulieren, dass der Rechtsvertreter dafür bemüht werden müsse.
Die Kandidatinnen und Kandidaten vermöchten die Anträge, bei wel-
chen Prüfungsaufgaben wie viele Teilpunkte zusätzlich zu verteilen
seien, in der Regel selber am besten zu formulieren, da ihnen die
Materie sämtlicher Prüfungsfächer vertraut sein sollte. Bei der nicht
spezifisch juristischen Fleissarbeit, nämlich der zeitintensiven Zu-
sammenstellung der geltend gemachten Unterbewertungen und der
jeweils geforderten Zusatzpunkte, sei die Beauftragung eines Rechts-
vertreters weitgehend entbehrlich. Wenn die Beschwerdeführerin es
als sinnvoll erachtet habe, trotzdem die entsprechenden Begrün-
dungen ausschliesslich durch den Rechtsvertreter formulieren zu
lassen, so sei es immerhin in ihrer Verantwortung gewesen, diesen
durch fachspezifische Instruktionen zu unterstützen.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin verfasste im Verfahren vor dem
Bundesamt vier Stellungnahmen. Die Replik vom 24. April 2007 um-
fasste knapp sechs Seiten, die 2. Stellungnahme vom 12. September
2007 zwei Seiten, die 3. Stellungnahme vom 7. Januar 2008 fünf
Seiten und die 4. Stellungnahme vom 22. April 2008 etwas mehr als
eine Seite. Die Replik entsprach inhaltlich zu einem grossen Teil der
von der Beschwerdeführerin verfassten Beschwerde vom 30. Novem-
ber 2006. Die 2. Stellungnahme bezog sich auf die Punkteverteilung,
die mündlichen Prüfungen und das Prüfungsvorbereitungsseminar.
Seite 10
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Dieser wurde eine vierseitige Excel-Tabelle mit Kommentaren zur
Punkteverteilung beigelegt. Die 3. Stellungnahme enthielt einerseits
Ausführungen zum Prüfungsreglement und andererseits legte der
Rechtsanwalt dar, wieviele Punkte der Beschwerdeführerin bei be-
stimmten Fragen gutgeschrieben werden sollen. Die beigelegte über-
arbeitete Excel-Tabelle umfasste hier 18 Seiten. Die 4. Stellungnahme
enthielt lediglich zwei Bemerkungen.
Für die Rechtsschriften war es zweifellos notwendig, die Prüfungs-
fragen, die Antworten der Beschwerdeführerin und die jeweils erteilten
Punkte zu analysieren. Für die Zusammenstellung der geltend
gemachten Unterbewertungen und der jeweils geforderten Zusatz-
punkte sowie für die nicht spezifisch juristische Fleissarbeit, war — wie
schon die Vorinstanz zutreffend festhält — die Beauftragung eines
Rechtsvertreters jedoch weitgehend entbehrlich. Diese Vorarbeiten
hätten durch die Beschwerdeführerin selber verrichtet werden können.
Allgemein durfte von der Beschwerdeführerin — welche sich zu den
geprüften Fachgebieten Spezialwissen angeeignet hatte — erwartet
werden, dass sie ihren Rechtsvertreter mit ihrem Sachverständnis ziel-
führend instruieren und soweit als möglich von nicht spezifisch juristi-
schen Aufgaben entlasten würde. Kommt hinzu, dass der Rechts-
anwalt erst beigezogen wurde, nachdem die Beschwerdeführerin die
Beschwerdeschrift bereits selber eingereicht hatte und sich der
Arbeitsaufwand des Rechtsvertreters durch die Übernahme von Teilen
der Beschwerdeschrift und die Wiederholung von Teilen der Rechts-
schriften in späteren Stellungnahmen weiter reduzierte.
Der Vorinstanz ist auch insofern zuzustimmen, dass im vorliegenden
Fall weder zahlreiche noch schwierige Rechtsfragen aufgeworfen wer-
den. Die Angelegenheit erscheint insgesamt nicht als überaus an-
spruchsvoll. Es kann vielmehr trotz des ausgiebigen Schriftenwechsels
von einem einfachen Fall gesprochen werden, der einen erfahrenen
Anwalt nicht vor besondere Schwierigkeiten stellen und den not-
wendigen Arbeitsaufwand in Grenzen halten sollte. Alles in allem ist
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den notwendigen Aufwand
des Rechtsvertreters im vorliegenden Fall als zwar beachtenswert,
aber im Vergleich mit anderen Fällen nicht als überdurchschnittlich
bezeichnet hat.
Die Vorinstanz durfte aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden
Informationen davon ausgehen, dass die der Beschwerdeführerin
Seite 11
B-6081/2008
anfallenden notwendigen Anwaltskosten mit der Zusprechung einer
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.- gedeckt sind.
9.
Das Bundesamt führte in seiner Vernehmlassung aus, es habe im Ver-
gleich mit anderen Beschwerden gegen Nichtbestehensentscheide die
Parteientschädigung überdurchschnittlich hoch angesetzt. Es verweist
dabei auf die Rechtsprechung der Rekurskommission EVD.
Ein Blick auf die Rechtsprechung der Rekurskommission EVD zeigt,
dass diese für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesamt wegen nicht
bestandener Prüfungen in der Regel Parteientschädigungen in der
Höhe zwischen Fr. 600.- und Fr. 2'500.- zugesprochen hat (vgl. die
Entscheide der REKO/EVD vom 31. Januar 2006 i. S. S. [HB/2005-24],
vom 17. Juni 2005 i. S. W. [HB/2004-12], vom 28. Oktober 2004 i. S. S.
[HB/2004-37], vom 28. Oktober 2004 i. S. Sch. [HB/2005-47], vom 28.
Oktober 2004 i. S. Ae. [HB/2004-48] und vom 4. Oktober 1996 i. S. S.
[95/4K-034], wo Entschädigungen von Fr. 1'200.-, Fr. 1'800.-,
Fr. 2'000.-, Fr. 2'200.- bzw. Fr. 800.- zugesprochen wurden).
In einem Entscheid vom 7. Februar 1996 (i. S. S. [95/4K-005], publi-
ziert in: VPB 61.36, sowie abrufbar im Internet unter:
) sprach die Rekurskommission EVD der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 2'100.- zu. Der Vertreter der Beschwerdeführerin verfasste in die-
sem Fall sechs Eingaben betreffend Akteneinsicht, eine einlässliche
Beschwerdebegründung, eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort,
eine Stellungnahme zur vorgesehenen Expertise, Ergänzungsanträge
für Expertenfragen sowie eine Stellungnahme zum Ergebnis der
Expertise (vgl. E. 4.2.3 des zitierten Entscheids).
In einem Entscheid vom 6. Dezember 2007 betreffend Diplomaner-
kennung hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von Fr. 1'882.25 zugesprochen (vgl. Ab-
schreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-7738/2007).
In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass das Bundesgericht in
seiner Rechtsprechung teilweise massive Kürzungen der einge-
reichten Kostennoten als vertretbar erachtet (vgl. Entscheid vom 7. Juli
1998, URP 1998, S. 541, und Entscheid vom 23. Oktober 1998,
1P.181/1998, beide zitiert in: ALFRED KÖLZ/JÜRG BOSSHART/MARTIN RÖHL,
Seite 12
B-6081/2008
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich -
VRG, 2. Aufl., Zürich 1999, Rz. 43 zu § 17, S. 292).
Die zugesprochene Parteientschädigung erscheint somit auch im Ver-
gleich zu andern Fällen nicht als unangemessen niedrig.
Die der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Vorinstanz zu-
gesprochene Summe von insgesamt Fr. 1'800.- mag in Anbetracht der
nachträglich vorgelegten detaillierten Kostenaufstellung (vgl. Beilage
2) zwar als niedrig erscheinen und die effektiv entstandenen Anwalts-
kosten wohl nur zum Teil zu decken. Gleichwohl ist der Vorinstanz
nach dem Gesagten nicht vorzuwerfen, sie werde den konkreten
Umständen des vorliegenden Falles nicht gerecht. Eine unange-
messene bzw. rechtswidrige Ermessensbetätigung oder geradezu will-
kürliche Bemessung der Entschädigung durch die Vorinstanz liegt
nicht vor.
10.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzu-
weisen.
11.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unter-
liegende Partei, weshalb ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem am 13. Oktober 2008 ge-
leisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu verrechnen.
12.
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 7 des Reglements vom 11. Dezem-
ber 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht).
13.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht
weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005, BGG, SR. 173.110). Er ist somit endgültig.
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B-6081/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 400.- verrechnet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben, Beilage: Akten retour)
- die Erstinstanz (Einschreiben, Beilage: Akten retour)
- die Vorinstanz (Einschreiben, Beilage: Akten retour)
Die Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Roger Mallepell
Versand:
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