B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6081/2016
Ur t e i l vom 1 0 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Pascal Richard, Richterin Eva Schneeberger;
Gerichtsschreiber Davide Giampaolo.
Parteien
Arbeitslosenkasse X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO,
Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung,
Vorinstanz.
Gegenstand
Trägerhaftung.
B-6081/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Am 14. Juli 2016 stellte die Arbeitslosenkasse X._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) beim Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
(nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Befreiung von der Ersatzpflicht
(i.S.v. Art. 115 der Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV; zitiert in
E. 2.2]) betreffend die Rückforderung der gegenüber der versicherten
Person V._______ (nachfolgend: Versicherter) im Zeitraum vom 24. Mai
2012 bis 31. Juli 2012 erbrachten Versicherungsleistungen.
Die Beschwerdeführerin führte an, das Bezirksgericht Y._______ habe mit
Entscheid vom 16. August 2012 die ehemalige Arbeitgeberin des Versi-
cherten, die A._______ AG, dazu verpflichtet, dem Versicherten „per Saldo
aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ den Lohnbetrag von netto
Fr. 12‘000.– zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin mit Ver-
fügung Nr. 223/2013 vom 26. August 2013 die während der Dauer der
(durch die ehemalige Arbeitgeberin nicht eingehaltenen) Kündigungsfrist
ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung inkl. Kinderzulagen im Betrag
von Fr. 1‘849.35 vom Versicherten zurückgefordert, da in diesem Umfang
die arbeitsvertraglichen Ansprüche des Versicherten infolge der am 5. Juni
2012 [recte: 11. Juni 2012] angezeigten Subrogation auf die Beschwerde-
führerin übergegangen seien. Gegen die Rückforderungsverfügung habe
der Versicherte Einsprache erhoben, welche die Einspracheinstanz des
KIGA Baselland (nachfolgend: Einspracheinstanz) mit Entscheid vom
9. Februar 2016 gutgeheissen habe. In Ermangelung eines Rückforde-
rungstitels sei die Rückforderung demnach uneinbringlich.
A.b Mit Verfügung Nr. V-BEGE-2016-1483 vom 30. August 2016 schrieb
die Vorinstanz, in teilweiser Gutheissung des Gesuchs der Beschwerde-
führerin vom 14. Juli 2016, den Betrag von Fr. 451.60 (in Höhe der ausge-
richteten Kinderzulagen) zulasten des Ausgleichsfonds der Arbeitslosen-
versicherung ab. Im Übrigen verpflichtete sie die Beschwerdeführerin, dem
Ausgleichsfonds den Betrag von Fr. 1‘397.75 (in Höhe der ausgerichteten
Taggelder) zu ersetzen.
Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, dass, wie aus dem Entscheid der
Einspracheinstanz vom 9. Februar 2016 (E. t) hervorgehe, die Subrogation
nach Art. 29 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; zitiert
in E. 1.1) der Beschwerdeführerin keinen Rückforderungsanspruch gegen-
B-6081/2016
Seite 3
über dem Versicherten, sondern gegenüber dessen ehemaligen Arbeitge-
berin verschaffe. Weshalb gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin keine
Rückforderung erfolgt sei, sei aus den Fallunterlagen nicht ersichtlich. Eine
entsprechende (telefonische und schriftliche) Nachfrage habe die Be-
schwerdeführerin unbeantwortet gelassen. Auch könne das Verschulden
der Beschwerdeführerin nicht als leicht bewertet werden.
B.
Mit Beschwerde vom 30. September 2016 wandte sich die Beschwerde-
führerin an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung
der Vorinstanz Nr. V-BEGE-2016-1483 vom 30. August 2016 sei unter o/e
Kostenfolge zulasten der Vorinstanz aufzuheben.
Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass
ihr Vorgehen unter den gegebenen Umständen des vorliegenden Falls kor-
rekt gewesen sei und dass sie die ihr obliegenden Pflichten erfüllt habe. So
habe sie mit zwei vom 11. Juni 2012 datierenden Schreiben sowohl dem
Versicherten als auch der ehemaligen Arbeitgeberin angezeigt, dass auf-
grund der Legalzession (Art. 29 Abs. 2 AVIG) die arbeitsvertraglichen An-
sprüche des Versicherten im Umfang der von der Beschwerdeführerin aus-
gerichteten Leistungen auf diese übergingen. Trotz dieser Subrogations-
anzeigen sei die Beschwerdeführerin vonseiten des Bezirksgerichts
Y._______ nicht in das arbeitsgerichtliche Verfahren miteinbezogen wor-
den. In der Folge hätten der Versicherte und die ehemalige Arbeitgeberin
anlässlich der am 16. August 2012 stattgefundenen Schlichtungsverhand-
lung einen Vergleich abgeschlossen, in dessen Rahmen die ehemalige Ar-
beitgeberin „per Saldo aller Ansprüche“ zur Zahlung von Fr. 12‘000.– an
den Versicherten verpflichtet worden sei. Dieser Vergleich sei gleichentags
in Rechtskraft erwachsen, womit für die Beschwerdeführerin keine Mög-
lichkeit mehr bestanden habe, den Rückforderungsanspruch gegenüber
der ehemaligen Arbeitgeberin geltend zu machen. Es sei nämlich gerichts-
notorisch, dass kein Arbeitgeber „aus Kulanz“ bereit sei, den Lohn doppelt
auszurichten. Insofern hätte eine nachträgliche Geltendmachung bei der
ehemaligen Arbeitgeberin auch zu keinem Erfolg geführt. Der Beschwer-
deführerin könne mithin nicht angelastet werden, dass das Bezirksgericht
Y._______ sie ausser Acht gelassen habe. Sodann habe sie mit Verfügung
vom 26. August 2013 versucht, den Betrag von Fr. 1‘849.35 vom Versicher-
ten zurückzufordern, wobei die dagegen erhobene Einsprache des Versi-
cherten mit Entscheid der Einspracheinstanz vom 9. Februar 2016 gutge-
heissen worden sei. Vor diesem Hintergrund sei das Verschulden der Be-
schwerdeführerin, wenn überhaupt, lediglich als leicht zu qualifizieren.
B-6081/2016
Seite 4
Diese Sachlage habe die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit E-Mail
vom 4. August 2016 aufgezeigt und somit ihre Fragen schlüssig beantwor-
tet.
C.
Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2016 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuwei-
sen.
Sie führt aus, dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise bestreite, dass
sie gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin irgendwelche Schritte unter-
nommen habe, um die erbrachten Leistungen zurückzuerhalten. Es sei all-
gemein bekannt, dass sich die Parteien in einem arbeitsgerichtlichen Ver-
fahren nur hinsichtlich derjenigen Ansprüche vergleichen könnten, welche
von der Arbeitslosenkasse nicht bereits vorschussweise abgegolten wor-
den seien. Infolge der Subrogationsanzeigen vom 11. Juni 2012 sei der
Vergleichsabschluss vom 16. August 2012 für die Beschwerdeführerin
nicht verbindlich gewesen. Indem die Beschwerdeführerin es unterlassen
habe, gegen die ehemalige Arbeitgeberin vorzugehen, habe sie ihre
gesetzlichen Aufgaben mangelhaft erfüllt. Hinzu komme, dass, wie aus
dem Einspracheentscheid vom 9. Februar 2016 (E. e) hervorgehe, die von
der Beschwerdeführerin zurückzufordernden Leistungen vom Vergleich
zwischen dem Versicherten und der ehemaligen Arbeitgeberin nicht erfasst
gewesen seien. Gemäss Art. 29 Abs. 2 AVIG dürfe die Kasse auf die Gel-
tendmachung der subrogierten Ansprüche nur bei Vorliegen einer entspre-
chenden Ermächtigung durch die Ausgleichsstelle verzichten. Es obliege
somit nicht der Beschwerdeführerin, zu entscheiden, ob eine Forderung
aus Art. 29 AVIG uneinbringlich sei oder nicht. Ein formelles Gesuch zur
Ermächtigung zum Verzicht auf die weitere Geltendmachung habe die Be-
schwerdeführerin nicht gestellt. Die Beschwerdeführerin habe in schwerst-
wiegender Weise gegen die gesetzlichen Verpflichtungen verstossen.
D.
Mit Replik vom 27. Januar 2017 hält die Beschwerdeführerin an ihren in
der Beschwerde vom 30. September 2016 gestellten Anträgen und der da-
rin enthaltenen Begründung fest. Sie bekräftigt ihre Argumentation, dass
sich ein Vorgehen gegen die ehemalige Arbeitgeberin als aussichtsloses
Unterfangen bzw. Leerlauf erwiesen hätte, und macht ergänzend geltend,
dass aufgrund der Erwägungen im Einspracheentscheid vom 9. Februar
2016 (E. e) nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden könne, dass
der Vergleich vom 16. August 2012 die Leistungen der Beschwerdeführerin
B-6081/2016
Seite 5
nicht erfasse. Zudem werfe die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im
Nachhinein eine neue Pflichtverletzung vor, wenn sie sich auf den Stand-
punkt stellt, die Beschwerdeführerin hätte ein formelles Gesuch zur Er-
mächtigung zum Verzicht auf die weitere Geltendmachung stellen müssen.
Dieser Vorwurf sei weder im Vorfeld der angefochtenen Verfügung noch in
dieser selbst thematisiert worden.
E.
Mit Duplik vom 28. Februar 2017 bestätigt die Vorinstanz den gestellten
Abweisungsantrag und ihre vorgebrachte Argumentation.
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerde-
instanz gegen Verfügungen gemäss Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die unter
anderem von der Bundeskanzlei, den Departementen und den ihnen
unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der
Bundesverwaltung erlassen werden (Art. 33 Bst. d VGG). Darunter fällt
auch die vorliegende, von der Vorinstanz erlassene Verfügung vom 30. Au-
gust 2016 (vgl. Art. 101 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
[AVIG, SR 837.0]). Eine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Behandlung der vorliegenden
Streitsache zuständig.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
B-6081/2016
Seite 6
hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfü-
gung durch diese auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Erhebung
der vorliegenden Beschwerde legitimiert.
1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), der
Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und
auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Gemäss Art. 82 Abs. 1 AVIG haftet der Träger einer Arbeitslosenkasse im
Sinn von Art. 77 ff. AVIG dem Bund für Schäden, die seine Kasse durch
mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig
verursacht hat. Die Schadenersatzansprüche werden durch die
Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung, welche durch die
Vorinstanz geführt wird (Art. 83 Abs. 3 AVIG), mittels Verfügung geltend
gemacht (Art. 82 Abs. 3 AVIG). Die vom Träger geleisteten Zahlungen
werden dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung gut-
geschrieben (Art. 82 Abs. 4 AVIG).
2.1 Bei der Trägerhaftung im Sinn von Art. 82 AVIG handelt es sich um eine
Verschuldenshaftung aus dem öffentlichen Recht für Vermögensschäden
(vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale
Sicherheit, Schweizerisches Bundesverwaltungsgrecht [SBVR] Bd. XIV,
3. Aufl. 2016, Rz. 879 [S. 2531]). Der Haftungstatbestand setzt – kumulativ
– eine mangelhafte Erfüllung von Kassenaufgaben (Pflichtwidrigkeit), den
Eintritt eines Schadens, einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen
der Pflichtwidrigkeit und dem Schaden sowie ein Verschulden voraus.
2.2 Bei leichtem Verschulden kann die Ausgleichsstelle auf die
Geltendmachung ihrer Ansprüche verzichten bzw. den Träger, auf dessen
Gesuch hin, von der Ersatzpflicht befreien (Art. 82 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3
AVIG und Art. 115 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
[AVIV, SR 837.02]; vgl. BGE 135 V 98 E. 4.2 m.w.H.; Urteil des BVGer
B-522/2016 vom 26. Juli 2016 E. 4.3; THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O.,
Rz. 879 [S. 2531 f.]; BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l’assurance-
chômage, 2014, Art. 82 AVIG N. 15 ff.). Das Befreiungsgesuch ist dabei
innert 90 Tagen zu stellen, nachdem die Kasse von der Uneinbringlichkeit
B-6081/2016
Seite 7
der Rückforderung Kenntnis erhalten hat (Art. 115 Abs. 2 AVIV). Laut
Art. 115 Abs. 3 AVIV ist die Befreiung von der Ersatzpflicht
ausgeschlossen, wenn die Kasse entgegen der Weisung der
Ausgleichsstelle die zu Unrecht erfolgte Auszahlung nicht vom Empfänger
zurückgefordert hat.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine unrichtige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie – sinngemäss – eine falsche Anwendung
von Art. 82 AVIG.
3.1 Sie stellt sich im Wesentlichen (sinngemäss) auf den Standpunkt, dass
die Voraussetzungen für eine Trägerhaftung nach Art. 82 Abs. 1 AVIG,
namentlich das Erfordernis der Pflichtverletzung, im vorliegenden Fall nicht
erfüllt seien. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht
Y._______ seien die vonseiten der Beschwerdeführerin rechtzeitig ver-
sandten Subrogationsanzeigen nicht beachtet worden, woraufhin der Ver-
sicherte und die ehemalige Arbeitgeberin am 16. August 2012 einen Ver-
gleich „per Saldo aller Ansprüche“ abgeschlossen hätten. Dieser Vergleich
sei ursächlich gewesen für die Unmöglichkeit, die Forderung bei der ehe-
maligen Arbeitgeberin geltend zu machen. Insofern hätte sich ein Vorgehen
gegen die ehemalige Arbeitgeberin als aussichtsloses Unterfangen bzw.
Leerlauf erwiesen, zumal gerichtsnotorisch sei, dass kein Arbeitgeber „aus
Kulanz“ zur doppelten Lohnzahlung bereit sei. Das Handeln des Bezirks-
gerichts Y._______ könne jedoch der Beschwerdeführerin nicht angelastet
werden. Soweit die Vorinstanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren gel-
tend mache, die Beschwerdeführerin hätte ein formelles Gesuch zur Er-
mächtigung zum Verzicht auf die weitere Geltendmachung stellen müssen,
werfe sie der Beschwerdeführerin im Nachhinein eine neue, in der ange-
fochtenen Verfügung nicht thematisierte Pflichtverletzung vor. Ein solches
Vorgehen könne nicht angehen.
Im Übrigen könne keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin
nichts zur Rückforderung der erbrachten Leistungen im Umfang von
Fr. 1‘849.35 unternommen habe. Mit Verfügung vom 26. August 2013 habe
sie versucht, den betreffenden Betrag vom Versicherten zurückzufordern,
was allerdings gemäss dem Entscheid der Einspracheinstanz vom 9. Feb-
ruar 2016 deshalb nicht möglich gewesen sei, weil nach der Rechtspre-
chung die gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG ausbezahlte Arbeitslosenent-
schädigung nicht als unrechtmässig bezogene Leistung (i.S.v. Art. 25
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
B-6081/2016
Seite 8
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] i.V.m. Art. 95 Abs. 1
AVIG) gelte. Selbst wenn von einer Pflichtverletzung ausgegangen würde,
treffe die Beschwerdeführerin nur ein leichtes Verschulden, weshalb die
Vorinstanz keine Trägerhaftung hätte verfügen dürfen.
3.2 Eine mangelhafte Aufgabenerfüllung (Pflichtwidrigkeit) liegt dann vor,
wenn die Kasse die rechtlich gebotenen Handlungen zur gesetzes-
konformen Erfüllung ihrer Aufgaben nicht vollständig, nicht sorgfältig, nicht
zweckentsprechend, nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht ausführt
(vgl. Urteil des BVGer B-522/2016 vom 26. Juli 2016 E. 2 ; GERHARD
GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG],
Bd. II, 1988, Art. 82 AVIG N. 16; BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenz-
entschädigung, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundes-
gerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2013, S. 309 ff.).
3.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 AVIG zahlt die Kasse Arbeitslosenentschädi-
gung aus, wenn sie begründete Zweifel darüber hat, ob der Versicherte für
die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber
Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG
hat oder ob sie erfüllt werden. Art. 29 Abs. 2 AVIG statuiert, dass mit der
Zahlung alle Ansprüche des Versicherten samt dem gesetzlichen Konkurs-
privileg im Umfang der ausgerichteten Taggeldentschädigung auf die
Kasse übergehen. Diese darf auf die Geltendmachung nicht verzichten, es
sei denn, das Konkursverfahren werde durch das Konkursgericht einge-
stellt (Art. 230 SchKG). Die Ausgleichsstelle kann die Kasse überdies er-
mächtigen, auf die Geltendmachung zu verzichten, wenn sich nachträglich
zeigt, dass der Anspruch offensichtlich unberechtigt ist oder sich nur mit
übermässigen Kosten durchsetzen lässt (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 und 3
AVIG). Die Subrogation gemäss Art. 29 Abs. 2 AVIG verschafft der Kasse
keinen Rückforderungsanspruch gegenüber dem Versicherten, sondern
einzig gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber. Dies ergibt sich daraus,
dass die gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG ausgerichteten Leistungen der
Kasse nicht unrechtmässig bezogen worden sind, weshalb sie nicht nach
Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 95 Abs. 1 AVIG zurückgefordert werden
können (vgl. BGE 137 V 362 E. 4.2.2; BARBARA KUPFER BUCHER, a.a.O.,
S. 153).
3.2.2 Vorliegend steht unbestrittenermassen fest, dass die Beschwerde-
führerin weder konkrete Handlungen vornahm, um die gestützt auf Art. 29
Abs. 1 AVIG erbrachten Leistungen im Umfang von Fr. 1‘849.35 von der
B-6081/2016
Seite 9
ehemaligen Arbeitgeberin zurückzufordern, noch diesbezüglich bei der
Vorinstanz ein (formelles) Gesuch zur Ermächtigung zum Verzicht auf die
weitere Geltendmachung einreichte. Damit hat die Beschwerdeführerin ge-
gen die in Art. 29 Abs. 2 AVIG ausdrücklich statuierten Handlungspflichten
und die vorgesehene Kompetenzordnung verstossen, weshalb insofern
von einer mangelhaften Aufgabenerfüllung auszugehen ist (vgl. auch
BARBARA KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 156). Soweit die Beschwerdeführerin
in diesem Zusammenhang geltend macht, der Vorwurf der Nichteinrei-
chung eines entsprechenden Gesuchs stelle eine unzulässige neue Bean-
standung dar, ist sie nicht zu hören. Denn das vorinstanzliche Zustim-
mungserfordernis steht in direkter Relation zur gesetzlichen Pflicht, die
subrogierten Ansprüche geltend zu machen, weshalb in streitgegenständ-
licher Hinsicht derselbe Themenkomplex betroffen ist.
3.3 Der Schaden besteht in der unfreiwilligen Vermögensverminderung
und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen – nach dem
schädigenden Ereignis festgestellten – Vermögensstand und dem Stand,
den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (vgl. Urteil des
BVGer B-522/2016 vom 26. Juli 2016 E. 4.3, wonach der zivilrechtliche
Schadensbegriff massgeblich ist; Urteil des BVGer B-392/2014 vom
22. September 2014 E. 13.1 ; BORIS RUBIN, a.a.O., Art. 82 AVIG N. 16; zum
Schadensbegriff: BGE 132 III 359 E. 4; 127 III 73 E. 4a, je m.w.H.). Insofern
ist von einem rechtlich relevanten Schaden erst dann auszugehen, wenn
sich dieser im Vermögen des Geschädigten effektiv niederschlägt. Zudem
muss der Schaden berechenbar und nachweisbar sein (vgl. Urteil des
BVGer B-522/2016 vom 26. Juli 2016 E. 4.3).
Davon ausgehend, dass, in Ermangelung allfälliger verjährungsunterbre-
chender Handlungen gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin, hinsicht-
lich der subrogierten Ansprüche zwischen April und August 2017 die Ver-
jährung (Art. 128 Ziff. 3 OR) eingetreten ist, liegt ein Schaden in Höhe von
Fr. 1‘849.35 vor (wovon der Betrag von Fr. 1‘397.75 vorliegend streitge-
genständlich ist).
3.4 Ein relevanter Kausalzusammenhang zwischen einer pflichtwidrig
unterlassenen Handlung und dem Schaden ist dann zu bejahen, wenn bei
Vornahme der gebotenen Handlung der Schaden nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (vgl. Urteil des BGer
4A_520/2007 vom 31. März 2008 E. 4; CLAIRE HUGUENIN, Obligationen-
recht Allgemeiner und Besonderer Teil, 2. Aufl. 2014, Rz. 1924 m.w.H.).
B-6081/2016
Seite 10
Wäre der Schaden hingegen trotz pflichtgemässer Vornahme der betref-
fenden Handlung eingetreten, entfällt der Kausalzusammenhang (recht-
mässiges Alternativverhalten; vgl. CLAIRE HUGUENIN, a.a.O., Rz. 1924).
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sich ein Vorgehen ge-
gen die ehemalige Arbeitgeberin als aussichtslos erwiesen hätte (und der
Schaden mithin unabhängig davon eingetreten wäre), zumal diese mit dem
Versicherten einen Vergleich „per Saldo aller Ansprüche“ abgeschlossen
habe und kein Arbeitgeber „aus Kulanz“ zur doppelten Lohnzahlung bereit
sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie sich aus den Akten ergibt, wurde
der ehemaligen Arbeitgeberin mit Schreiben vom 11. Juni 2012 die Sub-
rogation der Ansprüche im Sinn von Art. 29 Abs. 2 AVIG angezeigt. Die
Notifikation der Legalzession hat die Konsequenz, dass die ehemalige Ar-
beitgeberin (als Schuldnerin) nicht mehr mit befreiender Wirkung an den
Versicherten (als ursprünglicher Gläubiger) leisten konnte (vgl. CLAIRE
HUGUENIN, a.a.O., Rz. 1379 und 1389). Die Gefahr der doppelten Zahlung
fällt daher bei erfolgter Subrogationsanzeige in den Risikobereich der ehe-
maligen Arbeitgeberin. Insofern verkannte die Beschwerdeführerin die Wir-
kungen der Subrogationsanzeige. In Ermangelung konkreter Hinweise,
welche die Uneinbringlichkeit der Forderung gegenüber der ehemaligen
Arbeitgeberin indizieren würden, ist vorliegend der Kausalzusammenhang
zu bejahen.
3.5 Schliesslich setzt der Haftungstatbestand von Art. 82 AVIG ein Ver-
schulden voraus, wobei die Haftung des Trägers bereits bei leichter Fahr-
lässigkeit greift (vgl. vorn E. 2.2). Leichte Fahrlässigkeit liegt bei geringfü-
giger Verletzung der Sorgfaltspflicht dann vor, wenn vom Sorgfaltsmass-
stab, den ein gewissenhaftes und sachkundiges Personal der Kasse in ei-
ner vergleichbaren Lage bei der Erfüllung ihrer Aufgaben beachten würde,
abgewichen wird (vgl. Urteil des BVGer B-522/2016 vom 26. Juli 2016
E. 4.3). Grobfahrlässig handelt, wer elementare Vorsichtsgebote ausser
Acht lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter
den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf
der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden (vgl. Urteil des BVGer
B-7908/2007 vom 21. August 2008 E. 4.2.1 m.w.H.).
Die Vorinstanz erachtete das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht
als leicht, weil ihr Vorgehen in den wesentlichen Teilen gesetzeswidrig ge-
wesen sei. Demgegenüber erblickt die Beschwerdeführerin in ihrem Ver-
halten höchstens eine leichte Fahrlässigkeit. Dadurch, dass die Beschwer-
deführerin trotz mehrerer Hinweise (vgl. Entscheid der Einspracheinstanz
B-6081/2016
Seite 11
vom 9. Februar 2016 E. t) eine klare gesetzliche Handlungspflicht missach-
tete, ist die Einschätzung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
3.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass im vorliegenden Fall die Voraus-
setzungen für eine Trägerhaftung nach Art. 82 AVIG erfüllt sind. Die ange-
fochtene Verfügung ist daher nicht zu beanstanden.
4.
Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen nicht durchzu-
dringen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als
unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit
der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien
(vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse
ist die Gerichtsgebühr in der Regel innerhalb des in Art. 4 VGKE vorgese-
henen, durch den Streitwert determinierten Gebührenrahmens festzuset-
zen. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1‘397.75 und unter Berück-
sichtigung des Verfahrensaufwands ist die Gerichtsgebühr im vorliegenden
Fall auf Fr. 800.– festzusetzen.
5.2 Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
B-6081/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird dieser
Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Davide Giampaolo
B-6081/2016
Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85
Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]), kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 12. Dezember 2018