B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6084/2012
U r t e i l v o m 2 8 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch).
B-6084/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am '_______' 1952 geborene, in Österreich wohnhafte österreichi-
sche Staatsangehörige X._______ ist Vater einer erwachsenen Tochter.
Der gelernte Kellner war in den Jahren 1978 bis 1994 und 1999 bis 2007
(mit zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit) in der Schweiz bei verschiedenen
Arbeitgebern und auch als selbständig Erwerbender im Gastgewerbe tä-
tig. Während dieser Zeit leistete er Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; IV-act. 19, 24 und
26-27). Danach kehrte X._______ nach Österreich zurück (vgl. IV-act. 2
S. 2 und 4 sowie IV-act. 24).
B.
Dort war X._______ zuletzt ab dem 5. März 2010 in einem 100%igen
Pensum als Kellner in W.______ tätig, bis ihm sein damaliger Arbeitgeber
per 16. April 2011 kündigte. Der letzte effektive Arbeitstag war der 2. April
2011 (IV-act. 10 S. 6-7). Seither ging X._______ keiner beruflichen Er-
werbstätigkeit mehr nach (IV-act. 1 S. 2; IV-act. 2 S. 4; IV-act. 10 und IV-
act. 24).
C.
C.a Am 30. November 2011 meldete die österreichische Pensionsversi-
cherungsanstalt, Landesstelle V._______, X._______ bei der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (IVSTA; nachfolgend auch: Vorinstanz) zum Be-
zug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (EU-
Formular E 204 "Bearbeitung eines Antrags auf Invaliditätsrente" von dato
[IV-act. 1], unter Beilage des EU-Formulars E 205 "Bescheinigung des
Versicherungsverlaufs in Österreich" vom 30. November 2011 [IV-act. 2]).
Dieser Anmeldung reichte der heimatliche Versicherungsträger zwei zu
seinen Händen erstellte ärztliche Gutachten nach (Eingang am 5. März
2012, IV-act. 4-5). Darauf holte die IVSTA Auskünfte des letzten Arbeitge-
bers (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 22. März 2012, IV-act. 10
S. 6-7) und des Versicherten (Versichertenfragebogen vom 8. Mai 2012,
IV-act. 10 S. 1-5 und 8), medizinische Unterlagen (IV-act. 11-17 und 20-
23) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom
23. August 2006, IV-act. 19) ein.
C.b Mit Bescheid vom 12. Juli 2012 lehnte die österreichische Pensions-
versicherungsanstalt X._______ seinen Antrag auf Gewährung einer In-
validitätspension ab (IV-act. 33). Am 14. Juli 2012 beschied die Deutsche
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Rentenversicherung die Ablehnung des bei ihr gestellten Antrags auf
Rente wegen Erwerbsminderung (IV-act. 30 S. 1-8).
C.c Nach einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes
(nachfolgend: RAD) Rhone vom 20. Juli 2012 (IV-act. 31) stellte die
IVSTA mit Vorbescheid vom 26. Juli 2012 dem Versicherten die Abwei-
sung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-act. 34). Er erhob dage-
gen keinen Einwand. Am 15. Oktober 2012 verfügte die Vorinstanz wie
angekündigt (IV-act. 36). Als Begründung führte die IVSTA an, dass ge-
mäss den Akten keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit
während eines Jahres vorliege. Trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung
sei eine dem Gesundheitszustand angepasste, gewinnbringende Tätigkeit
noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar.
D.
Gegen diese Verfügung hat X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
mit Eingabe vom 14. November 2012 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Zusprechung einer Invalidenrente, eventua-
liter nach Einholung eines internistischen und orthopädischen Gutach-
tens.
Der Beschwerdeführer begründet seine Anträge im Wesentlichen damit,
dass er erwerbsunfähig und seine Erwerbsfähigkeit durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen nicht herstellbar sei. Der Invaliditätsgrad lie-
ge weit über 50%. Seine gesundheitlichen Beschwerden lägen primär im
internistisch-medizinischen und orthopädischen Bereich (Knie, Schulter).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2013 stellt die Vorinstanz Antrag
auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist die Vorinstanz
auf die Stellungnahme des RAD Rhone vom 20. Juli 2012 (IV-act. 31).
F.
In seiner Replik vom 20. Februar 2013 hält der Beschwerdeführer unter
Beilage mehrerer medizinischer Unterlagen an seinem Antrag und des-
sen Begründung fest.
G.
Am 4. Juli 2013 (Eingangsdatum) hat der Beschwerdeführer dem Bun-
desverwaltungsgericht unaufgefordert weitere Dokumente zu den Akten
gereicht.
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Seite 4
H.
In ihrer Duplik vom 10. September 2013 bekräftigt die Vorinstanz ihren
Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist die Vor-
instanz auf die Stellungnahmen des RAD Rhone vom 18. Juni 2013 und
vom 3. September 2013.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unter-
lagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33
Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen
Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA). Eine Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde vom
14. November 2012 zuständig.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts an-
deres bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund
von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssa-
chen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali-
denversicherung (Art. 1a bis 26bis und 28 bis 70) anwendbar, soweit das
IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
B-6084/2012
Seite 5
Zudem hat der Beschwerdeführer frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG;
vgl. auch Art. 50 und Art. 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Nachdem
auch der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.2 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsge-
richt zu prüfen, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung das
Leistungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat und
in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz den Sach-
verhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat.
3.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer ist ein in Österreich wohnhafter österreichi-
scher Staatsangehöriger, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die
Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgen-
den: FZA; SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung
gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend
die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Än-
derung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Ju-
ni 2002). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Si-
cherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglie-
der der Vertragsstaaten zu gewährleisten.
3.1.2 Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (AS 2004
121 [vgl. auch AS 2008 4219 und AS 2009 4831]) hatten die im Gebiet
eines Mitgliedstaates wohnhaften Personen, für die diese Verordnung
galt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst,
B-6084/2012
Seite 6
soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vor-
sahen. Dabei war im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die
Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des
FZA).
3.1.3 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (15. Oktober 2012) finden
vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
(SR 0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Moda-
litäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11)
Anwendung.
Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für
die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes
bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvor-
schriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle al-
ler zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Si-
cherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicher-
heit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser
Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Be-
rechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umstän-
den ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwen-
dung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt
sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestim-
mungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so
ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Die
Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Ver-
ordnung (EG) Nr. 883/2004.
3.1.4 Die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhö-
he richten sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizeri-
schem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). Insbesondere sind die rechtsan-
wendenden Behörden in der Schweiz nicht an Feststellungen und Ent-
scheide ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden
und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn gebunden (vgl.
BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989
S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende
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Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Bundesge-
richt] vom 11. Dezember 1981; zum Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung: BGE 125 V 351 E. 3a).
3.1.5 Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Be-
schwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversiche-
rung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht,
insbesondere nach dem IVG sowie der Verordnung vom 17. Januar 1961
über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201).
3.2 In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Er-
lasses der streitigen Verfügung eintraten (hier: 15. Oktober 2012), im vor-
liegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl.
BGE 130 V 329 sowie 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Denn das Sozi-
alversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der
Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungs-
verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tat-
sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normal-
fall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362
E. 1b).
Die Sache beurteilt sich deshalb in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich nach
denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des rechtlich
zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hat-
ten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist daher
für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab die-
sem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl.
BGE 130 V 445 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-8639/2007 vom 20. Januar 2012 E. 2.4 und C-196/2010 vom 19. Juli
2011 E. 3.2).
3.3 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der ange-
fochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2012 in Kraft standen; weiter aber
auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung der streitigen Verfü-
gung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind. Da sich der
allenfalls anspruchsbegründende Sachverhalt im Zeitraum 2. April 2011
(letzter effektiver Arbeitstag) bis Oktober 2012 (Erlass der angefochtenen
Verfügung) zugetragen hat, ist vorliegend grundsätzlich auf die materiel-
B-6084/2012
Seite 8
len Bestimmungen des IVG und der IVV in der Fassung gemäss den am
1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007
5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Zudem sind die mit dem ersten
Massnahmenpaket der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012 in Kraft getrete-
nen Änderungen des IVG und der IVV (IV-Revision 6a; IVG in der Fas-
sung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom
16. November 2011 [AS 2011 5679]) zu beachten, soweit diese einschlä-
gig sind.
Da die IV-Revisionen 5 und 6a für die Invaliditätsbemessung keine sub-
stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage brachten, ist bezüglich der entsprechenden Nor-
men die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiter-
hin massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_373/2008 vom
28. August 2008 E. 2.1).
3.4 Ferner sind das ATSG und die Verordnung über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV; SR
830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) sowie der Invalidität
(Art. 8) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invali-
denversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130
V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des
IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006, der IVV und der ATSV vom
28. September 2007 (5. IV-Revision [AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155],
in Kraft seit 1. Januar 2008), des IVG und des ATSG vom 18. März 2011
sowie der IVV und der ATSV vom 16. November 2011 (IV-Revision 6a
[AS 2011 5659 bzw. AS 2011 5679], in Kraft seit 1. Januar 2012) nichts
geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen
verwiesen wird.
4.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7, 8 und 16 ATSG; Art. 4,
28, 28a und 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens während
drei Jahren Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese zwei Bedingungen müs-
sen kumulativ erfüllt sein.
B-6084/2012
Seite 9
Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz unbestrittenermassen während
mehr als drei Jahren Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung geleistet (IV-act. 27), womit die betragsmässigen Vor-
aussetzungen für den Bezug einer ordentlichen Invalidenrente erfüllt sind.
Zu prüfen bleibt damit, ob der Beschwerdeführer zum rechtsrelevanten
Zeitpunkt, das heisst dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ver-
fügung (15. Oktober 2012), als invalid im Sinne des Gesetzes zu betrach-
ten war.
4.2
4.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4
Abs. 1 IVG). Dabei ist Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Arbeits-
unfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit,
im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.
Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Be-
ruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien
definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen
oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. BGE 110 V
273 E. 4a und 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglich-
keiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit,
sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren Verweisungstätig-
keiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirt-
schaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Bei
der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig auf die objektiven
wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung an, und nicht al-
lein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung
(vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
4.2.2 Invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän-
kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbie-
tung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer-
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Seite 10
ten, abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2, vgl. auch BGE 102 V 165;
AHI-Praxis 2001 S. 228 E. 2b mit Hinweisen).
4.2.3 Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald
sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung er-
forderliche Art und Schwere erreicht hat (sogenannter leistungsspezifi-
scher Versicherungsfall; vgl. BGE 137 V 417 E. 2.2.1 und 2.2.4; SVR
2007 IV Nr. 7 E. 1.1).
4.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs zu bestimmen.
4.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente so-
wie bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine
Viertelsrente.
Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entspre-
chenden Renten gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG jedoch nur an Versicherte
ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung
stellt dies eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264
E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für
Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Union (EU),
denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Rente ausgerich-
tet wird, wenn sie − wie vorliegend der österreichische Beschwerdefüh-
rer − in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253
E. 2.3).
4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Entscheidbe-
hörden auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls
auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz-
tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und da-
zu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig-
keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Fra-
ge, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet
werden können (vgl. BGE 125 V 25 E. 4 und 115 V 133 E. 2; Rechtspre-
B-6084/2012
Seite 11
chung und Verwaltungspraxis in den Bereichen AHV, IV etc., AHI-Praxis
2002, S. 62 E. 4b/cc). Aufgabe des medizinischen Dienstes ist es dabei,
zu Handen der Verwaltung den medizinischen Sachverhalt zusammenzu-
fassen und zu würdigen. Auch diese Berichte sind entscheidrelevante Ak-
tenstücke (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2007 vom 16. Novem-
ber 2007 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.6
4.6.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das
heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beur-
teilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
4.6.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Be-
zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts
I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351
E. 3a).
4.6.3 Das Gericht darf eine Tatsache grundsätzlich dann als bewiesen
annehmen, wenn es sich von deren Vorhandensein derart überzeugt hat,
dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. PATRICK L.
KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 12 N. 9 S. 253). Im Sozialversiche-
rungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen, sofern das Gesetz nicht et-
was Abweichendes vorsieht. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat
B-6084/2012
Seite 12
vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen mögli-
chen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl.
BGE 126 V 353 E. 5b und 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwal-
tung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über-
zeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich
zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme wei-
terer Beweise zu verzichten (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. UELI
KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999,
S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 136 I 229 E. 5.3, 122 II 464 E. 4a und 122
III 219 E. 3c, mit Hinweisen).
5.
Vorab ist festzustellen, dass aus der Begründung der Vorinstanz zur an-
gefochtenen Verfügung nicht klar abgeleitet werden kann, mangels wel-
cher Voraussetzungen das Rentengesuch abgewiesen wurde. So erwägt
die Vorinstanz einerseits, dass keine ausreichende durchschnittliche Ar-
beitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege. Es wird jedoch auch
ausgeführt, eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende
Tätigkeit sei trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung noch immer in ren-
tenausschliessender Weise zumutbar und für die Bemessung des Invali-
ditätsgrades sei es unerheblich, ob eine zumutbare Tätigkeit tatsächlich
ausgeübt werde. Es findet sich in den Akten allerdings kein Einkommens-
vergleich bzw. keine Invaliditätsgradbemessung, welche diese Schluss-
folgerungen gestützt hätte. Sofern die Vorinstanz indessen davon aus-
geht, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als
Kellner nicht erheblich eingeschränkt sei und mithin keine Invalidität von
mindestens 40 % vorliege, womit entsprechend auch kein Rentenan-
spruch gegeben sei, würde sich die Berechnung des Invaliditätsgrades
mittels Einkommensvergleich erübrigen. In diesem Fall würde sich ange-
sichts einer erheblichen Restarbeitsfähigkeit rechtfertigen, den Invalidi-
tätsgrad durch Übernahme der prozentualen Einschränkung der Arbeits-
fähigkeit (Prozentvergleich) zu ermitteln (vgl. BGE 114 V 310 E. 3a mit
Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_129/ 2008 vom 7. Au-
gust 2008 E. 3.3.1 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-57/2008
vom 3. Dezember 2009 E. 6).
B-6084/2012
Seite 13
Für eine diesbezügliche schlüssige Feststellung ist es allerdings grundle-
gend, die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nachfolgend um-
fassend abzuklären.
6.
6.1 Die angefochtene Verfügung stützt sich in medizinischer Hinsicht auf
die Stellungnahme von Dr. med. A._______, Fachärztin FMH für Innere
Medizin und Ärztin des RAD Rhone, vom 20. Juli 2012 (IV-act. 31). Die
RAD-Ärztin verfasste diese aufgrund der medizinischen Unterlagen, die
sich dato in den vorinstanzlichen Akten befanden. Die medizinische Ak-
tenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
6.2 Dr. B._______, Facharzt für Unfallchirurgie, nannte in seinem Gutach-
ten vom 17. Januar 2012 (IV-act. 5 S. 8-12) zuhanden der österreichi-
schen Pensionsversicherungsanstalt als diagnostische Hauptursache der
Minderung der Erwerbsfähigkeit ein Impingementsyndrom an beiden
Schultern (ICD-10 M75.4), radiologisch beginnende Abnutzungserschei-
nungen am rechten Kniegelenk, Senkspreizfüsse beidseits und einen
Verdacht auf ein Polyneuropathiesyndrom an beiden Füssen. Ein Diabe-
tes mellitus und Übergewicht seien weitere Leiden (S. 10). Am übrigen
Bewegungs- und Stützapparat bestehe ein altersentsprechender, guter
Funktionszustand. Aus unfallchirurgisch-orthopädischer Sicht seien leich-
te und mittelschwere Arbeiten zumutbar. Die Arbeiten sollten abwech-
selnd im Gehen, Sitzen und Stehen durchgeführt werden. Längerdauern-
de Arbeiten im Hocken und Knien, Überkopfarbeiten sowie Arbeiten auf
Leitern und Gerüsten seien zu vermeiden. Längere als die üblichen Ar-
beitspausen seien nicht nötig (S. 11). Der Beschwerdeführer könne voll-
schichtig arbeiten. Eine überwiegend sitzende, stehende oder gehende
Arbeitshaltung sei zumutbar. Die körperliche Belastbarkeit erlaube keine
schweren Anforderungen. Höhenexponierte Arbeiten seien nur fallweise,
allgemein exponierte Arbeiten überwiegend möglich. Leichte und mittel-
schwere Hebe- und Trageleistungen seien in überwiegendem Masse zu-
mutbar, aber keine schweren. Zwangshaltungen überkopf, kniend und
hockend könnten fallweise, vorgebeugte und gebückte in überwiegendem
Umfang ausgeübt werden. Eine Kälte- oder Nässeexposition sei fallweise
zumutbar, eine Hitze- oder Staubexposition überwiegend (S. 12).
6.3 Dr. C._______, Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allge-
meinmedizin, führte in ihrem Gesamtgutachten vom 23. Januar 2011
(richtig: 2012) (IV-act. 5 S. 1-6) zuhanden der österreichischen Pensions-
B-6084/2012
Seite 14
versicherungsanstalt als diagnostische Hauptursachen der Minderung der
Erwerbsfähigkeit folgende an:
1. Diabetes mellitus Typ II b / Body-Mass-Index (BMI) 29;
– Insulintherapie nach dem Basis/Bolus-Schema;
– bekannte diabetische Nephrophatie;
– beginnende diabetische Polyneuropathie an beiden unteren Ex-
tremitäten;
2. arterielle Hypertonie (ICD-10 l10.0);
3. Impingementsyndrom an beiden Schultern (ICD-10 M75.4);
4. radiologisch beginnende Abnutzungserscheinungen am rechten Knie-
gelenk;
5. Senkspreizfüsse beidseits.
Weitere Leiden seien ein chronischer Nikotinabusus und eine Hyperlipo-
proteinämie (S. 3-4). Aus Sicht beider Disziplinen seien noch leichte und
mittelschwere körperliche Tätigkeiten zumutbar. Die arbeitsüblichen Pau-
sen seien ausreichend. Angezeigt sei eine Wechselhaltung. Nicht zumut-
bar seien längerdauernde Arbeiten im Hocken und Knien, Überkopfarbei-
ten, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten unter Nässe- und
Kälteexposition. Weiter nicht zumutbar seien das ständige berufsbedingte
Lenken von Kraftfahrzeugen sowie das ständige Arbeiten an gefährden-
den Maschinen und im Akkord. Übliche (Hilfs-)Tätigkeiten auf dem allge-
meinen Arbeitsmarkt (AAM-Tätigkeiten) sowie Verweisungstätigkeiten im
Berufsbild eines Kellners seien zumutbar (S. 4). Der Beschwerdeführer
könne vollschichtig arbeiten. Die Arbeitshaltungen Sitzen, Stehen und
Gehen, das Heben und Tragen von leichten und mittelschweren Lasten
sowie Tätigkeiten unter starker Lärmeinwirkung seien überwiegend zu-
mutbar. Körperlich belastbar für schwere Arbeiten sei er nicht. Das Heben
und Tragen schwerer Lasten sei nicht zumutbar. Das berufsbedingte Len-
ken eines Kraftfahrzeugs, höhenexponierte Arbeiten, allgemein exponier-
te Tätigkeiten, Zwangshaltungen überkopf, vorgebeugt, gebückt, kniend
oder hockend sowie Kälte- oder Nässeexpositionen seien fallweise mög-
lich. Hitze- oder Staubexposition sei überwiegend möglich. Reine Bild-
schirmarbeit oder Nachtarbeit seien unzumutbar (S. 6).
6.4 In ihrer Stellungnahme vom 20. Juli 2012 (IV-act. 31) zuhanden der
Vorinstanz gab RAD-Ärztin Dr. A._______ als Hauptdiagnose ein Impin-
gementsyndrom der Schultern beidseits gemäss ICD-10 M75.4 an. Als
Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte
Dr. A._______ einen Diabetes Mellitus Typ 2 b bei BMI 29 gemäss ICD-
10 M75.4, Erstdiagnose im Jahre 2000, sekundär insulinpflichtig, sowie
B-6084/2012
Seite 15
eine diabetische Nephropathie und eine beginnende Polyneuropathie der
unteren Extremitäten. Als Nebendiagnose ohne Auswirkung auf die Ar-
beitsfähigkeit hielt Dr. A._______ eine arterielle Hypertonie, eine begin-
nende Gonarthrose rechts, Senkspreizfüsse beidseits mit Einlagen ver-
sorgt sowie einen chronischen Nikotinabusus und eine Dyslipidämie fest.
In seiner bisherigen Tätigkeit als Kellner und in einer angepassten Tätig-
keit bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer könne ganz-
tags in wechselnder Arbeitsposition arbeiten. Das Heben von maximal 15
bis 20 kg schweren Gewichten sei gelegentlich möglich. Schwere Arbei-
ten könnten nicht verrichtet werden. Bei Arbeiten in Feuchtigkeit und Käl-
te bestünden funktionelle Einschränkungen. Es seien kein längerdauern-
des Hocken bzw. Knien, keine Überkopfarbeiten, keine Arbeiten auf Lei-
tern bzw. Gerüsten, kein berufsbedingtes Lenken von Kraftfahrzeugen
und kein ständiges Arbeiten an gefährdenden Maschinen und kein Akkord
zumutbar. Aufgrund der klinischen Befunde werde trotz degenerativer
Veränderungen in der Bildgebung des Knies und der Schultern keine re-
levante Einschränkung festgehalten. Die angestammte wie auch ange-
passte Tätigkeiten mit dem obigen Profil würden als zu 100 % zumutbar
befunden. Der Diabetes Mellitus habe zur Zeit keinen invalidisierenden
Charakter, die beginnende Polyneuropathie ebensowenig.
7.
7.1
7.1.1 Nach der Rechtsprechung kann auf Stellungnahmen der RAD ab-
gestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforde-
rungen an einen ärztlichen Bericht genügen (dazu E. 4.6.2 hiervor). Die
Stellungnahmen müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anam-
nese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizini-
schen Situation und Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerun-
gen sind zu begründen. Die Ärzte und Ärztinnen des RAD müssen so-
dann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifi-
kationen verfügen. Bezüglich dieser materiellen und formellen Anforde-
rungen sind sie im Beschwerdefall gerichtlich überprüfbar (zum Ganzen:
Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 [publiziert in
SVR 2009 IV Nr. 56] E. 4.3.1 mit Hinweisen und 9C_1059/2009 vom
4. August 2010 E. 1.2).
Es ist nicht zwingend erforderlich, dass die versicherte Person untersucht
wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medi-
B-6084/2012
Seite 16
zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Bedarf" sel-
ber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine
Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen
von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen
RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im
Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicher-
ten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des Bundesgerichts
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. Novem-
ber 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
Auf einen reinen Aktenbericht eines RAD kann deshalb abgestellt wer-
den, wenn die Akten zum Entscheidzeitpunkt ein vollständiges Bild über
Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten
unbestritten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_653/2009 vom
28. Oktober 2009 E. 5.2 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1).
7.1.2 Die medizinische Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. A._______
vom 20. Juli 2012 (E. 6.4 hiervor) ist ein reiner Aktenbericht. Die RAD-
Ärztin, welche selbst Fachärztin für Innere Medizin ist, konnte sich aber
aufgrund der bereits vorhandenen medizinischen Dokumentation ein um-
fassendes, genaues Bild über die Anamnese, den Verlauf und den dama-
ligen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen. Mit dem Gut-
achten von Dr. C._______ vom 23. Januar 2012 (E. 6.3 hiervor) und der
Expertise von Dr. B._______ vom 17. Januar 2012 (E. 6.2 vorstehend)
setzte sich die RAD-Ärztin bei ihrer aktengestützten Beurteilung des ge-
sundheitlichen Zustands einlässlich auseinander und beurteilte sie kohä-
rent. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Arzt unabhängig
von seiner Fachrichtung grundsätzlich in der Lage, die Kohärenz des Be-
richts eines Kollegen zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts
9C_149/2008 vom 27. Oktober 2008 E. 3.2). Die von Dr. A._______ in
Kenntnis der Vorakten vorgenommene Beschreibung der medizinischen
Situation des Beschwerdeführers ist nachvollziehbar. Dies gilt insbeson-
dere für die Feststellung der RAD-Ärztin, dass die angestammte Tätigkeit
wie auch angepasste Tätigkeiten trotz degenerativer Veränderungen des
Knies und der Schultern nach wie vor zu 100 % zumutbar seien (IV-act.
31 S. 3). Im Vergleich mit den übrigen medizinischen Unterlagen sind
keine Widersprüche feststellbar. Die RAD-ärztliche Stellungnahme stimmt
mit den Feststellungen von Dr. C._______ vom 23. Januar 2012 und
Dr. B._______ vom 17. Januar 2012 überein. Zudem liegen keine Arztbe-
richte vor, welche den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis
B-6084/2012
Seite 17
zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung abweichend
beurteilt hätten. Es bestehen auch keine Indizien, die gegen die Zuver-
lässigkeit der Aussagen der RAD-Ärztin sprechen. Da es zum Zeitpunkt
der Stellungnahme im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehen-
den medizinischen Sachverhalts ging, durfte die RAD-Ärztin von einer ei-
genen Untersuchung absehen. Somit ist die Einschätzung der RAD-Ärztin
nachvollziehbar, überzeugend und schlüssig, wonach sowohl in der bis-
herigen Tätigkeit als Kellner wie auch in behinderungsangepassten Tätig-
keiten nach wie vor keine Arbeitsunfähigkeit vorhanden ist. Der RAD-Stel-
lungnahme vom 20. Juli 2012 kommt damit uneingeschränkter Beweis-
wert zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Wird aber dieser Einschätzung gefolgt, ist auch dann kein Anspruch auf
eine Invalidenrente gegeben, wenn die Voraussetzung der durchschnittli-
chen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres erfüllt wäre, da bei dessen
Beendigung keine Invalidität von mindestens 40 % vorläge (vgl. Art. 28
Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 6 und 8 ATSG; E. 4.4 hiervor).
7.1.3 Das Gutachten von Dr. B._______ vom 17. Januar 2012 (E. 6.2
hiervor) beruht auf einer von ihm gleichentags durchgeführten eingehen-
den Untersuchung des Beschwerdeführers. Der Experte berücksichtigte
die geschilderten Leiden, insbesondere die wiederkehrenden Schmerzen
an beiden Schultern und die Schmerzen im rechten Kniegelenk, und setz-
te sich mit den Beschwerdeschilderungen genau auseinander. Die vom
Gutachter beschriebenen Einschränkungen hinsichtlich der Leistungsfä-
higkeit, namentlich die erforderliche wechselbelastende Arbeitshaltung
sowie die zu vermeidenden Arbeiten, lassen sich aufgrund der festgestell-
ten Befunde nachvollziehen. Die unfallchirurgisch-orthopädischerseitige
gutachterliche Beurteilung der gesundheitlichen Situation des Beschwer-
deführers ist einleuchtend. Das Gutachten ist indessen internistisch-
allgemeinmedizinischerseits unzureichend, wie auch der ausdrückliche
Hinweis des Experten, dass zusätzlich ein Facharztgutachten von einem
Internisten zu erstellen sei (IV-act. 5 S. 11), aufzeigt. Der Schlussfolge-
rung des Gutachters, dass eine vollschichtige Tätigkeit möglich sei, kann
deshalb nur in unfallchirurgisch-orthopädischer Hinsicht gefolgt werden.
Da das Gutachten Dr. B._______s aber im unfallchirurgisch-
orthopädischen Bereich den praxisgemässen Anforderungen an den Be-
weiswert eines Arztberichts (zu diesen in E. 4.6.2 hiervor) entspricht, hat
die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 20. Juli 2012 insofern zu
Recht auf die Expertise abgestellt.
B-6084/2012
Seite 18
7.1.4 Dem Gutachten der Internistin und Allgemeinmedizinerin
Dr. C._______ vom 23. Januar 2012 (E. 6.3 vorstehend), auf welches
sich die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme ebenfalls stützte, liegt eine
gründliche internistisch-allgemeinmedizinische Untersuchung des Be-
schwerdeführers zugrunde, die wie jene Dr. B._______s am 17. Januar
2012 stattfand. Die österreichische Expertin äusserte sich nicht ausdrück-
lich zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen bzw. angestammten Tätigkeit
und in leidensangepassten Tätigkeiten. Die Gutachterin kam aber zum
– grundsätzlich nachvollziehbaren – Schluss, dass übliche (Hilfs-)Tätig-
keiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie Verweisungstätigkeiten
im Berufsbild eines Kellners zumutbar seien und eine vollschichtige Tä-
tigkeit möglich sei. Das Gutachten bezieht sich damit allerdings auf die
lokale Situation des (österreichischen) Arbeitsmarktes und kann daher
nicht ohne Weiteres zur Beurteilung von Leistungsansprüchen gegenüber
der schweizerischen Invalidenversicherung herangezogen werden. Ge-
mäss schweizerischem Recht ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt nach
Art. 7 Abs. 1 ATSG massgebend. Damit kommt der RAD-Stellungnahme
vom 20. Juli 2012 (E. 6.4 vorstehend) im Rahmen der Prüfung des Leis-
tungsanspruchs mehr Gewicht zu. Im Übrigen ist das Gutachten von
Dr. C._______ in sich schlüssig, die ärztliche Gesamtbeurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtend und die Ausführungen zur Leistungsfä-
higkeit nachvollziehbar. Die Expertise genügt den Anforderungen an den
Beweiswert eines Arztberichts. Die einzelnen fachgebietsfremden Äusse-
rungen der Expertin vermögen am Beweiswert des Gutachtens nichts zu
ändern, weil diese mit den überzeugenden Aussagen der Expertise
Dr. B._______s übereinstimmen. Die RAD-Ärztin durfte somit auch auf
das Gutachten von Dr. C._______ abstellen.
7.2 Die medizinischen Stellungnahmen von RAD-Ärztin Dr. A._______
vom 18. Juni 2013 und 3. September 2013 wurden erst nach dem Erlass
der angefochtenen Verfügung (15. Oktober 2012) erstellt. In diesen Stel-
lungnahmen setzt sich die RAD-Ärztin mit den vom Beschwerdeführer
nachgereichten medizinischen Berichten auseinander, in welchen unter
anderem eine koronare Herzkrankheit diagnostiziert wird.
7.2.1 In ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2013 nannte RAD-Ärztin
Dr. A._______ folgende Hauptdiagnose:
– 3-Ast-koronare Herzkrankheit, Erstdiagnose im Dezember 2012 bei
progredienter Angina pectoris gemäss ICD-10 l25.1;
– dreifach-aortokoronarer Bypass am 11. Januar 2013 und Stenting des
Ramus circumflexus;
B-6084/2012
Seite 19
– gute Herzfunktion bei Ejektionsfraktion (EF) 55%.
Als Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte
Dr. A._______:
– Impingementsyndrom der Schultern beidseits (ICD-10 M75.4);
– Diabetes Mellitus Typ 2 b bei BMI 29 (ICD-10 M75.4), Erstdiagnose
im Jahre 2000; sekundär insulinpflichtig, leichte diabetische Neph-
rophatie und beginnende Polyneuropathie der unteren Extremitäten,
periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) I-IIa beidseits.
Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine ar-
terielle Hypertonie, eine beginnende Gonarthrose rechts, Senkspreizfüs-
se beidseits mit Einlagen versorgt sowie ein chronischer Nikotinabusus
und eine Dyslipidämie. Bei unkompliziertem Verlauf, so wie er dokumen-
tiert sei, sei eine Arbeitsunfähigkeit in adaptierter, sitzender Tätigkeit für
drei Monate maximal zu erwarten. In der Tätigkeit als Kellner könne eine
maximale Arbeitsunfähigkeit von vier bis sechs Monaten anerkannt wer-
den. Zusätzliche Limitationen seien aufgrund der diagnostizierten PAVK
Grad I bis II lange Gehstrecken ohne Pause. Eine Verschlechterung des
Gesundheitszustands sei im Dezember 2012 eingetreten und vermöge
eine Arbeitsunfähigkeit von drei bis sechs Monaten zu begründen. Auf-
grund der guten Herzfunktion und des komplikationslosen postoperativen
Verlaufs liege keine invalidisierende langdauernde Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit vor.
7.2.2 In ihrer Stellungnahme vom 3. September 2013 bekräftigte RAD-
Ärztin Dr. A._______, dass in der bisherigen Tätigkeit als Kellner keine
Arbeitsunfähigkeit vorhanden sei. Nur vom 19. Dezember 2012 (Korona-
rographie) bis spätestens am 30. Juni 2013 habe eine 100%ige Arbeits-
unfähigkeit bestanden. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe
keine Arbeitsunfähigkeit. Lediglich während dreier Monate nach der Ope-
ration des aortokoronaren Bypasses sei der Beschwerdeführer in ange-
passten Tätigkeiten 100%ig arbeitsunfähig gewesen. In Bezug auf die
von ihr bereits genannten funktionellen Einschränkungen ergänzte
Dr. A._______ bloss, dass keine langen Gehstrecken ohne Pausenmög-
lichkeit zumutbar seien. Das forcierte exspiratorische Volumen (FEV) 1
betrage 2.55 l, was 73 % des Solls entspreche und keine Leistungsein-
schränkung bedinge. Die Tatsache, dass eine ambulante Rehabilitations-
therapie für die nächsten neun Monate bewilligt worden sei, begründe
keine Arbeitsunfähigkeit. Diese könne möglicherweise zu einer Verbesse-
rung der Leistungsfähigkeit führen, mit Reduktion der in der Stellungnah-
me genannten Limitationen. Aus medizinischer Sicht bestünden keine
B-6084/2012
Seite 20
neuen Tatsachen, die eine Änderung der bisherigen Beurteilung bedingen
würden.
7.2.3 Wie in E. 3.2 hiervor bereits dargelegt, sind Sachverhaltsänderun-
gen, die nach Verfügungserlass eingetreten sind, grundsätzlich nicht zu
berücksichtigen. Es ist aber zu prüfen, ob die nach Verfügungserlass er-
stellten Arztberichte mit dem vor dem Erlasszeitpunkt gegebenen Ge-
sundheitszustand in engem Zusammenhang stehen, sodass sie vorlie-
gend dennoch zu berücksichtigen wären.
7.2.3.1 Dr. D._______ schloss in seinem Bericht betreffend die am
31. Oktober 2012 stattgefundene periphere Erstuntersuchung des Be-
schwerdeführers noch eine koronare Herzkrankheit aus. Dr. D._______
stellte bloss fest, dass ein beträchtliches Risikoprofil und ein peripherer
PAVK-Typ vorliege.
7.2.3.2 Dem Austrittsbericht (Entlassungsbrief) der Universitätsklinik für
Innere Medizin II, Kardiologie und Internistische Intensivmedizin des Uni-
versitätsklinikums U._______ vom 19. Januar 2013 betreffend den dorti-
gen stationären Aufenthalt vom 10. bis 22. Januar 2013 ist zu entnehmen,
dass sich die koronare Dreigefässerkrankung erst während einer Korona-
rangiographie im Dezember 2012 gezeigt habe.
7.2.3.3 Gemäss den vorinstanzlichen Akten (vgl. E. 6.3 und E. 6.4 hier-
vor) sind zwar schon vor Erlass der angefochtenen Verfügung Herz-/
Kreislauf-Beschwerden aufgetreten, bei denen nicht gänzlich ausge-
schlossen werden kann, dass auch sie durch die erst später diagnosti-
zierte koronare Dreigefässerkrankung verursacht wurden. Dass diese
Beschwerden indessen bereits damals zu einer Beeinträchtigung der Ar-
beitsfähigkeit geführt haben, ist nach dem im Sozialversicherungsrecht
geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht er-
wiesen. Vielmehr waren die damaligen Herz-/Kreislauf-Beschwerden der
begutachtenden Dr. C._______ und der RAD-Ärztin Dr. A._______ be-
reits bekannt und von ihnen in ihren Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit
berücksichtigt worden.
7.2.3.4 Die nach Verfügungserlass erstellten medizinischen Dokumente
erlauben somit keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand vor Er-
lass der angefochtenen Verfügung und können im vorliegenden Verfahren
nicht berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die RAD-Stellung-
nahmen von Dr. A._______ vom 18. Juni 2013 und 3. September 2013
B-6084/2012
Seite 21
betreffend den Gesundheitszustand ab dem 19. Dezember 2012 (Datum
der Koronarographie), welcher in den Zeitraum nach Verfügungserlass
fällt.
7.3 Die übrigen in den Akten enthaltenen Arztberichte genügen den ein-
gangs beschriebenen Anforderungen an einen umfassenden ärztlichen
Bericht (dazu in E. 4.6.2 hiervor) von vornherein nicht. Diese Berichte
enthalten keinerlei konkrete Angaben zu den Auswirkungen der diagnos-
tizierten Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in ei-
ner leidensangepassten Tätigkeit. Diese Berichte sind daher, wenn über-
haupt, nur sehr beschränkt beweisaussagekräftig und vermögen die
nachvollziehbare und schlüssige Einschätzung der RAD-Ärztin
Dr. A._______ vom 20. Juli 2012 (vorstehend E. 6.4) nicht zu erschüttern.
8.
Was die vom Beschwerdeführer beantragte zusätzliche internistische und
orthopädische Begutachtung anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass auf
weitere Beweisvorkehren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
(BGE 119 V 335 E. 3c) dann verzichtet werden kann, wenn der Sachver-
halt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist oder der an-
gebotene Beweis keine zusätzlichen Erkenntnisse herbeizuführen ver-
mag. Im hier zu beurteilenden Fall lagen RAD-Ärztin Dr. A._______ bei
ihrer Stellungnahme vom 20. Juli 2012 zwei medizinische Gutachten von
Spezialärzten sowie zahlreiche weitere medizinische Unterlagen aus dem
Heimatland des Beschwerdeführers vor. Letztere stammen zum Teil von
behandelnden Ärzten. Aufgrund dieser medizinischen Dokumentation
konnte sich die RAD-Ärztin ein umfassendes, genaues Bild vom Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers machen. Aus diesen Akten ergeben
sich keine Hinweise darauf, dass weitere medizinische Abklärungen zu
einem wesentlich anderen Beschwerdebild mit Auswirkung auf die Ar-
beitsfähigkeit führen würden. Unter diesen Umständen kann im Rahmen
des vorliegend zu beurteilenden Falles auf das Einholen einer zusätzli-
chen internistisch-orthopädischen Begutachtung abgesehen werden (zur
antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 122 V 157 E. 1d und E. 4.6.3
vorstehend).
9.
9.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gemäss
dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit zum massgeblichen Zeitpunkt der ange-
B-6084/2012
Seite 22
fochtenen Verfügung (15. Oktober 2012) in der angestammten Tätigkeit
als Kellner wie auch in leidensangepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeits-
fähig war. Ein Einkommensvergleich erübrigte sich daher (vgl. E. 5 vor-
stehend). Eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG (dazu siehe
E. 4.2 hiervor) bestand nicht, womit mangels invalidenversicherungs-
rechtlicher Relevanz des Gesundheitsschadens eine Invalidenrente von
vornherein ausser Frage steht.
Damit hat die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers
zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Verfügung vom 15. Oktober
2012 ist mithin zu schützen und die Beschwerde abzuweisen.
9.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung des
Gesundheitszustandes seit dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses wäre
im Rahmen einer Neuanmeldung zu prüfen (siehe E. 3.2 hiervor).
10.
10.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver-
weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten-
pflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden
Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend werden die Verfah-
renskosten, die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusam-
mensetzen, unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit
der Streitsache auf Fr. 400.– festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG so-
wie Art. 1, Art. 2 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufer-
legt. Der von ihm einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
10.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende
Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B-6084/2012
Seite 23
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. '_______'; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Maria Amgwerd Andrea Giorgia Röllin
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 21. August 2014