Abtei lung II
B-6101/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler,
Richterin Eva Schneeberger;
Gerichtsschreiberin Katharina Walder Salamin.
G._______
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jürg Peyer,
Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8001 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Einsteinstrasse 2, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfahrenskosten für rechtskräftig verfügtes Werbeverbot.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-6101/2009
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil 2C_749/2008 vom 16. Juni 2009 hiess das Bundesgericht
eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 2008 teilweise gut. Es
hob in Ziff. 1 des Dispositivs den angefochtenen Entscheid insofern
auf, als darin mit Bezug auf den Beschwerdeführer die Ziffern V.26 und
V.27 des Dispositivs der Verfügung der EBK vom 30. August 2007 be-
stätigt worden waren und sich das Urteil des Bundesgerichts auf den
Kostenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts auswirkte. Im Übri-
gen wies es die Beschwerde ab.
B.
Mit Verfügung vom 24. August 2009 auferlegte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– für ein rechts-
kräftig verfügtes Werbeverbot in Sachen unerlaubter Effektenhandel.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, sie habe am 1. Januar 2009
als Nachfolgebehörde der EBK alle hängigen Verfahren der Vorgänger-
organisation übernommen und sei somit für das vorliegende Verfahren,
welches von der EBK im August 2007 eröffnet worden sei, zuständig.
Der Beschwerdeführer sei Adressat der mittlerweile rechtskräftigen
Verfügung der EBK vom 30. August 2007 in Sachen unerlaubter Effek-
tenhandel/Werbeverbot und habe deshab die durch seine Person ver-
ursachten Verfahrenskosten zu tragen. Das Bundesgericht habe mit
seinem Urteil vom 16. Juni 2009 die von der EBK im Verfahren betref-
fend die M._______-Gruppe verfügte, solidarische Kostenauflage
gegenüber dem Beschwerdeführer aufgehoben. Dies bedeute, dass
der Beschwerdeführer die von ihm selbst verursachten
Verfahrenskosten zu tragen habe. Ihm seien daher Verfahrenskosten
von Fr. 3'000.– für den ihn betreffenden Teil der Verfügung, d.h. das
gegen ihn verfügte Werbeverbot, aufzuerlegen.
C.
Gegen diese Verfügung legte der Beschwerdeführer, vertreten durch
den im Rubrum genannten Rechtsanwalt, am 24. September 2009 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragte, die an-
gefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der Vorinstanz ersatzlos aufzuheben. Zur Begründung liess der
Beschwerdeführer ausführen, mit der angefochtenen Verfügung werde
das eindeutige Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juni 2009 unterlau-
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fen. Das Bundesgericht habe abschliessend darüber entschieden,
dass dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten auferlegt würden.
Dieses rechtskräftige Urteil könne durch einen neuen Entscheid der
Vorinstanz nicht aufgehoben werden. Das Bundesgericht halte in
Ziff. 6.2.2 seiner Urteilsbegründung ausdrücklich fest, dass der Be-
schwerdeführer keine Untersuchung oder Kosten verursacht habe und
der von der EBK vorgenommene "Durchgriff" bei den Kosten sich bei
der wenig gesicherten Beweislage nicht rechtfertige. Beim Werbe-
verbot für den Beschwerdeführer handle es sich um eine Reflex-
wirkung der Gruppenbeteiligung der H._______ AG auf deren
Verwaltungsrat. Mangels eines Durchgriffs könnten dem
Beschwerdeführer keine Untersuchungs- und Verfahrenskosten aus
dem Verfahren gegen die Gesellschaften und die weiteren an der
Gruppe beteiligten natürlichen und juristischen Personen auferlegt
werden.
D.
Am 26. Oktober 2009 leistete der Beschwerdeführer einen Kostenvor-
schuss von Fr. 1'000.–.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2009 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, da die EBK im
Verfahren gegen die M._______-Gruppe am 30. August 2007 allen
Involvierten gegenüber gemeinsam verfügt habe, seien diesen die
gesamten Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung auferlegt
worden. Die mit der angefochtenen Verfügung erhobenen Kosten von
Fr. 3'000.– stellten keine zusätzlichen Kosten dar, sondern seien die
aus dem Gesamtbetrag von Fr. 50'000.– ausgesonderten Kosten für
das Werbeverbot gegen den Beschwerdeführer, welche die Vorinstanz
aufgrund des Bundesgerichtsurteils dem Beschwerdeführer separat
habe auferlegen müssen.
F.
Am 4. November 2009 schloss das Bundesverwaltungsgericht den
Schriftenwechsel ab.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 in Verbin-
dung mit Art. 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) der Anstalten und Betriebe des
Bundes. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Er ist damit
nach Art. 48 Abs. 1 VwVG beschwerdeberechtigt. Die Beschwerde
wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf sie einzutreten ist.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids.
2.1 Wie im Sachverhalt bereits ausgeführt, hat das Bundesgericht in
Erwägung 6.2.2 seines Urteils vom 16. Juni 2009 die Kostenauflage zu
Lasten des Beschwerdeführers als unverhältnismässig bezeichnet. Es
hat entschieden, dass der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten
zu tragen hat, und in der Folge die Entscheide des Bundesverwal-
tungsgerichts und der EBK in diesen Punkten aufgehoben. Mit dem
Urteil des Bundesgerichts wurde das von der EBK im August 2007 er-
öffnete Verfahren abgeschlossen und in letzter Instanz entschieden.
Es handelt sich damit entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht
um ein hängiges, sondern um ein durch ein rechtskräftiges Urteil er-
ledigtes Verfahren. Damit ist die Vorinstanz für die von ihr verfügte
Kostenauflage nicht mehr zuständig und ihr Entscheid bereits aus for-
mellen Gründen aufzuheben.
2.2 Ergänzend zu den Ausführungen über ihre Zuständigkeit macht
die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung geltend, das Bundesgericht
habe einzig entschieden, dass dem Beschwerdeführer kollektiv mit
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den anderen Verfahrensbeteiligten keine Kosten auferlegt werden dürf-
ten, was nicht heisse, dass er nicht individuell für die von ihm verur-
sachten Kosten kostenpflichtig sei. Dieser Auslegung des bundesge-
richtlichen Urteils kann nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht hält in
Erwägung 6.2.2 seiner Entscheidbegründung klar fest, dass der Be-
schwerdeführer als Verwaltungsrat der H._______ AG tätig war und als
solcher indirekt in die Gruppenaktivitäten verwickelt war. Weiter führt
das Bundesgericht aus, sein Beitrag sei nur mittelbarer Natur und im
Resultat dem anderen Beschwerdeführer (im Verfahren vor Bundes-
gericht dem Beschwerdeführer 1) zuzurechnen gewesen, welcher (inkl.
Anführungszeichen wörtliches Zitat:) "der Architekt des Aktienkonglo-
merats" gewesen sei. Unter dieser wenig gesicherten Beweislage
rechtfertige sich der von der EBK bezüglich der Kosten vorgenomme-
ne (Zitat:) "Durchgriff" aufsichtsrechtlich nicht und die Beschwerde sei
hinsichtlich der gerügten Kostenauflage gutzuheissen. Damit bringt
das Bundesgericht klar und unmissverständlich zum Ausdruck, dass
dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz für die Untersuchung und
das Verfahren keine Kosten auferlegt werden dürfen. Die Kostenauf-
lage widerspricht damit auch inhaltlich dem für die Vorinstanz und das
Bundesverwaltungsgericht verbindlichen letztinstanzlichen Urteil des
Bundesgerichts. Die angefochtene Verfügung ist damit auch aus die-
sem Grund aufzuheben.
3.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. Da der Beschwerdeführer mit
seinen Anträgen obsiegt und Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auf-
erlegt werden (63 Abs. 1 und 2 VwVG), ist das Verfahren kostenlos.
Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.– nach Rechtskraft des Urteils von der Gerichtskasse zu-
rückzuerstatten.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch
auf eine Parteientschädigung. Diese wird in Anwendung von Art. 64
Abs. 1 und 2 VwVG auf Fr. 800.– festgesetzt und der Vorinstanz aufer-
legt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid
wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer
wird der am 26. Oktober 2009 geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.– nach Rechtskraft des Urteils von der Gerichtskasse zurück-
erstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 800.–
zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular);
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Katharina Walder Salamin
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 15. Dezember 2009
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