B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6111/2018
Ur t e i l vom 3 0 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Christian Winiger (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiber Thomas Reidy.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung für
ausserschulische Jugendarbeit nach Art. 9 KJFG.
B-6111/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Unter dem Namen "X._______" besteht ein Verein nach Art. 60 ff. des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR
210) mit Sitz in A._______ (Ort der Geschäftsstelle; vgl. Ziff. 1 der Statuten
vom 19. November 2011).
Die X._______ besteht aus selbständigen örtlichen Gemeinden mit eigener
Rechtspersönlichkeit. Diese arbeiten mit geistlichen, personellen und wirt-
schaftlichen Kräften zusammen, um gemeinsame Ziele zu erreichen (Ziff.
2.1 der Statuten). Gemäss Vereinszweck steht die X._______ den Gemein-
den nach Möglichkeit zur Bewältigung ihrer Aufgaben bei und fördert die
Beziehungen der Gemeinden untereinander. Im Weiteren erfüllt die
X._______ ihren Zweck in der Durchführung von Veranstaltungen und sie
fördert die Missionsarbeit in der Schweiz, in Europa und weltweit. Nebst
diakonischen Aufgaben unterstützt sie die Aus- und Weiterbildung sowie
den Stellenwechsel von Pastoren. Sie pflegt Kontakte zu christlichen Or-
ganisationen im In- und Ausland und sorgt für die Informationen der
X._______ (Ziff. 2.2 der Statuten). Dabei verfolgt die X._______ gemäss
Statuten (Ziff. 2.3) ausschliesslich religiöse, erzieherische und karitative
Zwecke.
B.
Die X._______ erhielt bis Ende des Jahres 2016 Finanzhilfen gestützt auf
Art. 9 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes (KJFG; vollständig zitiert
in E. 2). Als Folge einer Überprüfung seiner auf das KJFG gestützten Un-
terstützungstätigkeit von glaubensbasierten Organisationen passte das
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (nachfolgend: Vorinstanz) seine
Praxis an und lehnte ein im Verlauf des Jahres 2016 gestelltes Gesuch der
X._______ mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 ab. Diese Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit Gesuch vom 7. Juli 2018 stellte das vereinsinterne Jugendsekretariat
der X._______ als Teil der X._______ einen Antrag für den Abschluss
eines Leistungsvertrags nach Art. 9 KJFG für die Jahre 2017 bis 2020.
Dieses Gesuch wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. September
2018 ab. Die Vorinstanz begründete die Abweisung im Wesentlichen damit,
dass die Gesuchsunterlagen fast vollständig den Unterlagen des Finanz-
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hilfegesuchs entsprechend würden, welches mit Verfügung vom 20. De-
zember 2016 ebenfalls abgewiesen worden sei. Inhalt und Form der Kin-
der- und Jugendarbeit der Beschwerdeführerin hätten sich nicht verändert
und würden auch im Jahr 2018 den Zweck des KJFG nicht erfüllen, da
damit vorwiegend die Glaubensvermittlung bezweckt werde.
D.
Hiergegen erhob die X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am
18. Oktober 2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie be-
antragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Gutheissung des anbegehrten Leistungsvertrages für die Jahre 2017 bis
2020. Zur Begründung führt sie zusammenfassend aus, der Sachverhalt
sei unvollständig und unrichtig festgestellt worden. Zudem macht sie sinn-
gemäss einen Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot von Art. 8 BV
geltend, indem andere Jugendorganisationen wie beispielsweise die Junge
SVP anders behandelt worden sei als sie.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2018 hält die Vorinstanz an
ihrem Standpunkt fest. Gestützt auf die Statuten und den Internetauftritt
der Beschwerdeführerin lasse sich zweifelsfrei ableiten, dass die Be-
schwerdeführerin die Glaubensvermittlung und die Bekehrung als alleini-
gen oder vorwiegenden Teil ihrer Aufgaben ansehe. Auch liege keine Dis-
kriminierung nach Art. 8 BV vor, weil die Vorinstanz Gesuchsteller in ver-
gleichbaren Situationen auch gleich behandle.
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerde ist u.a.
zulässig gegen Verfügungen der den Departementen unterstellten Dienst-
stellen der Bundesverwaltung (Art. 33 Bst. d VGG). Das Verfahren richtet
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sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.1 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Sozialversicherungen ist
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 33 Bst. d
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der Be-
schwerde zuständig.
1.2 Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2018 ist
das Jugendsekretariat der X._______ . Dieses gehört zum Verband der
X._______ . Das Jugendsekretariat X._______ ist als Teil der Gesamtor-
ganisation der Beschwerdeführerin ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Ma-
terielle Verfügungsadressatin ist somit die Beschwerdeführerin selbst.
Entsprechend hat die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht ein-
gereicht und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher
einzutreten.
2.
Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen im Bereich der Kinder-
und Jugendförderung an Einzelorganisationen richtet sich gemäss Art. 15
Abs. 1 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes vom 30. September
2011 (KJFG, SR 446.1) nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober
1990 (SuG, SR 616.1). Gemäss Art. 35 Abs. 1 SuG bestimmt sich der
Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechts-
pflege. Ausnahmen sind keine vorgesehen. Das Bundesverwaltungsge-
richt kann den angefochtenen Entscheid somit grundsätzlich in vollem Um-
fang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens
(Art. 49 Bst. a VwVG), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) und grundsätzlich
auch die Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG) rügen.
2.1 Die Ausrichtung von Finanzhilfen an private Trägerschaften zur Förde-
rung ihrer ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist in den
Art. 6 – 10 KJFG geregelt. Der Bundesrat hat diese Bestimmungen in der
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Kinder- und Jugendförderungsverordnung vom 17. Oktober 2012 (KJFV,
SR 446.11) konkretisiert. In Art. 6 Abs. 1 KJFG (Allgemeine Voraussetzun-
gen) wird ausdrücklich festgehalten, dass der Bund privaten Trägerschaf-
ten Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewähren kann. Zudem ergibt sich
aus Art. 12 Abs. 1 KJFG, dass Finanzhilfen nach diesem Gesetz im Rah-
men der bewilligten Kredite gewährt werden. Damit hat der Gesetzgeber
zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich – d.h. bei Wahrung der verfas-
sungsrechtlichen Schranken – kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen be-
steht (so auch die Botschaft des Bundesrates zum Kinder- und Jugendför-
derungsgesetz vom 17. September 2010 [KJFG] vom 17. September 2010
[nachfolgend: Botschaft zum KJFG], BBl 2010 6846). Daher sind Finanz-
hilfen nach dem KJFG an private Trägerschaften nicht als Anspruchs-, son-
dern als Ermessenssubventionen einzustufen (BVGE 2015/33 E. 4.1).
2.2 Das Wesensmerkmal einer Ermessenssubvention ist, dass es im Ent-
schliessungsermessen der verfügenden Behörde liegt, ob sie im Einzelfall
eine Subvention zusprechen will oder nicht (vgl. WIEDERKEHR/RICHLI, Pra-
xis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 1476; HÄFELIN/
MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 408;
FABIAN MÖLLER, Rechtsschutz bei Subventionen, Diss. Basel 2006,
S. 44 f.; BARBARA SCHAERER, Subventionen des Bundes zwischen Legali-
tätsprinzip und Finanzrecht, Diss. Zürich 1992, S. 178). Können wegen be-
schränkter finanzieller Mittel nicht alle Projekte berücksichtigt werden, wel-
che grundsätzlich die Anforderungen für die Zusprechung einer Ermes-
senssubvention erfüllen würden, sind die zuständigen Behörden verpflich-
tet, Prioritätenordnungen aufzustellen (Art. 13 Abs. 1 und 2 SuG). Die Be-
hörde hat nach pflichtgemässem Ermessen relative Kriterien festzulegen,
die es erlauben, die Anzahl der an sich subventionierbaren Gesuche nach
dem Grad ihrer Subventionswürdigkeit sachgerecht zu priorisieren. Derar-
tige einheitliche Beurteilungskriterien dienen dazu, eine möglichst rechts-
gleiche und willkürfreie Behandlung der Beitragsgesuche zu gewährleisten
(vgl. Urteil des BVGer B-560/2017 vom 21. November 2017 E. 2.2 m.w.H.).
2.3 Typischerweise ist das Ermessen der Behörde im Bereich der Finanz-
hilfen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, besonders gross, soweit es
um die Bestimmung und Anwendung der Prioritätskriterien geht (vgl. Ur-
teile des BVGer B-560/2017 E. 2.3 und B-3939/2013 vom 10. Dezember
2014 E. 2.2). Räumt das Gesetz der Behörde ein grosses Ermessen bei
seiner Anwendung ein, übt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss
Zurückhaltung bei der Beurteilung. Geht es hingegen um die richtige
Rechtsanwendung, namentlich die Auslegung des Gesetzes, handelt es
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sich dabei nicht um einen Ermessensentscheid der Behörde, weshalb die
Verletzung von Bundesrecht vom Bundesverwaltungsgericht frei geprüft
wird (Urteile des BVGer B-560/2017 E. 2.3 und B-5547/2014 vom 17. Juni
2015 E. 2.3).
3.
3.1 Nach Art. 1 Bst. a KJFG regelt das Gesetz die Unterstützung privater
Trägerschaften, die sich der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Ju-
gendlichen widmen. Gemäss der Zweckbestimmung des Art. 2 KJFG will
der Bund mit dem Gesetz die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Ju-
gendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche in
ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden, sich zu
Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Ge-
meinschaft übernehmen und sich sozial, kulturell und politisch integrieren
können. Der Begriff der ausserschulischen Arbeit wird in Art. 5 Bst. a KJFG
umschrieben: Es handelt sich dabei um verbandliche und offene Arbeit mit
Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten. Gemäss
Art. 6 KJFG kann der Bund privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewäh-
ren, sofern sie (kumulativ) schwerpunktmässig in der ausserschulischen
Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschuli-
sche Arbeit anbieten, nicht nach Gewinn streben, und dem Anspruch von
Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und
auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101) Rechnung tragen.
3.2 Art. 9 KJFG (Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung) lautet wie
folgt:
"Art. 9 Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung
Abs. 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren
für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehren-
amtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig
sind.
Abs. 2 Die Inhalte der Aus- und Weiterbildungsangebote werden vom
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und von der priva-
ten Trägerschaft gemeinsam festgelegt."
3.3 Finanzhilfen an Einzelorganisationen gemäss Art. 9 KJFG werden nur
auf Gesuch hin ausgerichtet (Art. 11 Abs. 1 SuG). Der Gesuchsteller muss
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der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte erteilen (Art. 11
Abs. 2 SuG). Im Subventionsverfahren steht die Mitwirkung des Antrags-
stellenden im Zentrum des Entscheidungsprozesses der Behörde. Ge-
mäss Art. 24 KJFG (Evaluation) überprüft die Vorinstanz regelmässig die
im Rahmen des Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen Mass-
nahmen auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.
Nach Art. 17 Abs. 1 Bst. c KJFG können Finanzhilfen namentlich dann ver-
weigert oder zurückgefordert werden, wenn sie nicht für Tätigkeiten im
Rahmen der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ver-
wendet werden.
3.4 Das KJFG und die dazugehörende Verordnung KJFV sind seit dem
1. Januar 2013 in Kraft. Sie lösten das bis dahin geltende Jugendförde-
rungsgesetz vom 6. Oktober 1989 (aJFG, AS 1990 2007 ff.) und die Ju-
gendförderungsverordnung vom 10. Dezember 1990 (aJFV, AS 1990 2012
ff.) ab. Mit dem Erlass des JFG hatte die Förderung der ausserschulischen
Jugendarbeit eine erste Rechtsgrundlage erhalten (vgl. die Botschaft des
Bundesrates über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit vom
18. Dezember 1987, BBl 1988 I 854). Die Prüfung der Gesuche bemass
sich an den Tätigkeiten und der Organisationsstruktur der Trägerschaft
(Art. 3 Abs. 1, Art. 4 und Art. 5 aJFV).
3.5 Mit dem KJFG wollte der Gesetzgeber die Finanzhilfen mehr inhaltlich
(thematisch und strategisch) steuern, um die Mittelvergabe wirksamer und
effizienter zu gestalten (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6805 und
6822). Das KJFG ist denn auch keine blosse Neuauflage des JFG, sondern
stellt die Finanzhilfen im entsprechenden Bereich auf eine neue Grund-
lage. Insbesondere sind die Prüfung und Gewährung von Finanzhilfen so-
wie die Kompetenzen der Vorinstanz grundlegend anders geregelt als im
JFG (eingehend dazu Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6803 ff.). Die durch
das KJFG unterstützten Organisationen sollen Kindern und Jugendlichen
Betätigungs-, Bildungs- und Freizeiträume bieten, in denen sich die jungen
Menschen durch eigenständige Tätigkeiten freiwillig engagieren und Ver-
antwortung übernehmen sowie Schlüsselkompetenzen erlernen (vgl. Bot-
schaft zum KJFG, BBl 2010 6804).
4.
Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe den Sach-
verhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, indem die von christlichen
Jugendverbänden in den Jahren 2014 bis 2016 erstellte Charta christlicher
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Seite 8
Kinder- und Jugendarbeit (CcKJ) nicht oder nicht genügend als Entscheid-
grundlage berücksichtigt habe. Diese Charta sei von Jugend & Sport des
Bundesamts für Sport (BASPO) auch als Grundlage für die Zusammenar-
beit mit den stark glaubensbasierten christlichen Werken herangezogen
worden. Es sei stossend, allein aus dem Inhalt der Schulungsangebote und
gestützt auf Recherchen im Internet eine Gesinnung herauszulesen und
einer Kirche die Ganzheitlichkeit abzusprechen, nur weil sie ein kirchliches
Vokabular verwende.
4.1 Dem hält die Vorinstanz entgegen, die angesprochene Charta sei von
der Beschwerdeführerin weder als Beilage zum Gesuch eingereicht wor-
den, noch sei diese auf deren Internetseite auffindbar gewesen. Die Beru-
fung auf dieses Dokument sei erst nach Abweisung des Gesuchs und somit
verspätet erfolgt. Ohnehin hätte die Charta keinen Einfluss auf die Beurtei-
lung des Gesuchs der Beschwerdeführerin gehabt, da die Charta nur als
ergänzendes Grundlagendokument konzipiert und entsprechend selbst bei
Mitunterzeichnung nicht verpflichtend sei. Entsprechend sei nicht auf die
Charta, sondern auf den Gesamteindruck der Beschwerdeführerin abzu-
stellen. Aus den Statuten und aus dem Internetauftritt lasse sich ohne wei-
teres feststellen, dass die Beschwerdeführerin die Glaubensvermittlung
und Bekehrung als alleinigen oder vorwiegenden Teil ihrer Aufgabe sehe.
4.2 Organisationen, welche Finanzhilfen nach Art. 9 Abs. 1 KJFG beantra-
gen, müssen den Nachweis erbringen, dass sie ausserschulische Tätigkei-
ten für Kinder und Jugendliche anbieten, die den sich auch aus Art. 2 KJFG
in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 KJFG ergebenden qualitativen Anforderun-
gen entsprechen (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6805, 6823 und
6841 f.).
4.2.1 Der Begriff der ausserschulischen Arbeit nach Art. 5 KJFG umfasst
das gesamte Angebotsspektrum der verbandlichen und offenen Arbeit mit
Kindern und Jugendlichen, sowie Jugendinitiativen und projektorientierte
Formen (Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6841 f.). Dabei handelt es sich
beim Ausdruck offene Kinder- und Jugendarbeit um einen anerkannten
Fachbegriff der sozialen Arbeit. Die Angebote der offenen Kinder- und Ju-
gendarbeit werden oft als niederschwellig bezeichnet in dem Sinne, dass
mögliche Hemmschwellen (z.B. Anforderungen an die individuellen Kom-
petenzen der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen oder rein formale
Voraussetzungen und Organisationsstrukturen) möglichst niedrig gehalten
werden, um allen Kindern und Jugendlichen die Teilnahme zu ermöglichen.
Dabei geht aus Art. 5 Bst. a KJFG klar hervor, dass nicht nur die offene,
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Seite 9
sondern auch die verbandliche Arbeit niederschwellige Angebote umfasst
(Urteil B-5547/2014 E. 5.4.2).
4.2.2 Inhaltlich hat sich die ausserschulische Arbeit nach Ansicht des Bun-
desrates dadurch auszuzeichnen, dass sie mit ihren unterschiedlichen An-
gebotsformen und Trägern günstige Rahmenbedingungen schafft, welche
den Kindern und Jugendlichen gemäss dem in Art. 2 KJFG formulierten
Zwecken die Chance eröffnet, sich ausserhalb der Schule in eigenständi-
gen Projekten freiwillig zu engagieren und Verantwortung zu übernehmen
sowie Schlüsselkompetenzen zu erlernen. Damit soll die ausserschulische
Arbeit einen wichtigen Beitrag sowohl zur Entwicklung von Kindern und Ju-
gendlichen zu Personen, die Verantwortung für sich selber und für die Ge-
meinschaft übernehmen, als auch zu deren sozialen, kulturellen und politi-
schen Integration leisten (vgl. Botschaft zum KJFG, a.a.O., S. 6804).
4.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mehrfach mit der ausser-
schulischen Jugendarbeit von glaubensbasierten Organisationen ausei-
nandergesetzt. Demnach darf eine Organisation, um die Voraussetzungen
für Finanzhilfen nach KJFG zu erfüllen, ihre Tätigkeit zwar auf religiösen
Grundwerten aufbauen, sie darf jedoch nicht die Glaubensvermittlung und
Bekehrung zum alleinigen oder vorwiegenden Ziel haben. Eine missiona-
risch motivierte Kinder- und Jugendarbeit würde dem Zweck des KJFG wi-
dersprechen (Urteile des BVGer B-560/2017 E. 6.2.3; B-5520/2014 vom
26. Oktober 2016 E. 4.3; B-5483/2014 vom 10. März 2016 E. 4.4 und
B-5547/2014 E. 5.5).
4.2.4 Hinsichtlich der Rüge, die Vorinstanz habe die Charta christlicher Kin-
der- und Jugendarbeit (CcKJ) nicht oder nicht genügend als Entscheid-
grundlage berücksichtigt, gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
diese Charta weder mit ihren Gesuchen eingereicht, noch dass sie sich im
Gesuchsverfahren explizit darauf berufen hat. Auch auf der Internetseite
der Beschwerdeführerin ist kein entsprechender Verweis auf die Charta
(…) zu finden.
4.2.4.1 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin erstmals im E-Mail
vom 15. Oktober 2018 an die Vorinstanz, somit nach Abweisung des Ge-
suchs, auf die Charta hingewiesen hat. Entsprechend ist die Rüge der Be-
schwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Sachverhalt diesbezüglich un-
vollständig bzw. unrichtig festgestellt, unbegründet.
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Im Verwaltungsverfahren sind aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes je-
doch sowohl unechte (d.h. bisher bekannte) als auch echte (d.h. bisher
noch nicht bekannte) tatsächliche Noven zulässig. Auch neue Beweismittel
können jederzeit nachgereicht werden. Die Beschwerdeinstanz legt ihrem
Entscheid denjenigen Sachverhalt zugrunde, welcher sich im Zeitpunkt ih-
rer Entscheidfällung verwirklicht hat und entsprechend bewiesen ist (vgl.
FRANK SEETHALER/FABIA PORTMANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 78 zu Art. 52, mit Hinweisen).
Entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht den Hinweis der Be-
schwerdeführerin auf die Charta christlicher Kinder- und Jugendarbeit im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu würdigen und im Entscheid mit zu
berücksichtigen und es ist zu prüfen, ob die Charta Einfluss auf die Beur-
teilung des Gesuchs hat.
4.2.4.2 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dass die Ju-
gendarbeit der X._______ die Inhalte der Charta teile. Auch seien der Ju-
gendverantwortliche der X._______ , M.________, und der Verbandsprä-
sident, P._______, bei der Ausarbeitung dieser Charta beratend beteiligt
gewesen. Zudem empfehle die Beschwerdeführerin ihren Jugendarbeiten,
Jungscharen und Kirchgemeinden, die Charta direkt zu unterschreiben.
Vorab ist unbestritten, dass mehrere lokale Gemeinden der X._______ so-
wie verschiedene Jungscharen, die einer Gemeinde angeschlossen sind,
die Charta unterschrieben haben. Auch ist der Verein P._______, in des-
sen Rahmen gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin eine Schu-
lung der Jugendarbeit X._______ angeboten wird, ebenso Mitunterzeich-
ner der Charta wie der Jugendanlass "C._______", für welchen der Ju-
gendverantwortliche der Beschwerdeführerin, M._______, im Leitungs-
team mitarbeitet.
Hingegen steht fest, dass die Beschwerdeführerin die Charta formell weder
als Erstunterzeichnerin (vgl. , abgerufen am
30.01.2019) unterschrieben hat, noch auf der Liste der (weiteren) Unter-
zeichner (vgl. , abgerufen am 30.01.2019)
figuriert. Entsprechend ist nicht einzusehen, wie die Charta die Beschwer-
deführerin zu binden vermöchte, selbst wenn sie die in der Charta aufge-
stellten Ziele und Prinzipien einer christlichen Kinder- und Jugendarbeit teilt
und als Dachverband ihren Jugendarbeiten, Jungscharen und Kirchge-
meinden empfiehlt, die Charta zu unterzeichnen.
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Seite 11
Es kommt hinzu, dass sich die Charta lediglich als ergänzendes Grundla-
gendokument versteht und keine Visionspapiere oder Glaubensbekennt-
nisse der unterzeichnenden Organisationen ersetzen will (vgl.
, abgerufen am 30.01.2019). Da die Charta somit kei-
nen verbindlichen Charakter hat, ist bei der Frage, ob die Kinder- und Ju-
gendarbeit der Beschwerdeführerin förderungswürdig im Sinne von Art. 2
KJFG ist, nicht auf die Charta, sondern vor allem auf die Statuten, die Leit-
bilder, Visionspapiere und Broschüren und somit auf den Gesamteindruck
der Beschwerdeführerin abzustellen.
Mangels Verbindlichkeit der Charta kann die Beschwerdeführerin auch mit
dem Hinweis, das Bundesamt für Sport (BASPO) berücksichtige die Charta
als Grundlage für die Zusammenarbeit mit den stark glaubensbasierten
christlichen Werken, nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal auch die ge-
setzlichen Grundlagen für die Beurteilung der Gesuche um Finanzhilfen in
den entsprechenden Bereichen unterschiedlich sind.
4.3 Die Beschwerdeführerin versteht sich als evangelikale Freikirche, die
unabhängig von den Landeskirchen und vom Staat ist. Jede ihrer Gemein-
den ist selbständig und am Ort als rechtlicher Verein konstituiert. Die
X._______ umfasst über 8000 eingeschriebene Mitglieder in den 93 Ge-
meinden der deutschen Schweiz, schätzungsweise 12’000 Gottesdienst-
besucher und rund 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Gemeinden
(…). Die X._______ ist Teil des Verbandes der Z._______ (…) und Mitglied
im internationalen Bund der Y._______ Gemeinden.
4.4 Die Vorinstanz lehnte das Gesuch um Finanzhilfen nach Art. 9 KJFG
ab, weil der Inhalt und die Form der Kinder- und Jugendförderung der Be-
schwerdeführerin den Zweck des KJFG weiterhin nicht erfülle, da sie die
Glaubensvermittlung zum vorwiegenden Ziel habe. Aus demselben Grund
sei bereits das Gesuch im Jahre 2016 abgewiesen worden. In der Ver-
nehmlassung führte die Vorinstanz weiter aus, der Vereinszweck beziehe
sich hauptsächlich auf religiöse Aspekte. Wesentliches Ziel sei die Glau-
bensvermittlung bzw. die Förderung der Missionsarbeit. Da die Arbeit mit
Kindern und Jugendlichen in den Statuten nicht erwähnt werde, scheine
diese Arbeit dem eigentlichen Zweck als untergeordnet. Diese Schlussfol-
gerung werde durch den Internetauftritt der Beschwerdeführerin bestätigt.
4.5 Gemäss ihren Statuten beinhaltet der Vereinszweck nebst dem Bei-
stand ihrer Gemeinden, der Förderung der Beziehungen der Gemeinden
untereinander, vor allem die Förderung der Missionsarbeit in der Schweiz,
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Seite 12
in Europa und weltweit (Ziff. 2.2 der Statuten der Beschwerdeführerin). Die
Aus- und Weiterbildung von Kindern und Jugendlichen wird unter dem Ver-
einszweck im Gegensatz zur Aus- und Weiterbildung der Pastoren nicht
erwähnt. Ob daraus der Schluss gezogen werden kann, dass die Arbeit der
Beschwerdeführerin mit Kindern und Jugendlichen dem Zweck der Förde-
rung der Missionsarbeit untergeordnet und sich an diesem auszurichten
hat, ist anhand der weiteren, eingereichten bzw. zugänglichen Unterlagen
zu prüfen.
4.5.1 Ausgehend von den Unterlagen und Informationen, welche unter an-
derem auf der Webseite der Beschwerdeführerin öffentlich zugänglich sind,
kann der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin überwie-
gend missionarische Zwecke verfolgt.
So wird gemäss den Essentials, welche die strategische Ausrichtung und
die Ziele der Beschwerdeführerin definieren, auf eine aktive Wachs-
tumsstrategie gesetzt. Ihre Vision beschreibt die Beschwerdeführerin (aus-
zugsweise wiedergegeben) wie folgt (…):
"Die X._______ Schweiz unterstützt die in ihm zusammengeschlossenen, ei-
genständigen Gemeinden in ihrem Bestreben, auf der Grundlage der Bibel das
Evangelium von Jesus Christus zeitgemäss, innovativ und transparent auszu-
leben und zu verkündigen. Dadurch kommen Menschen zum Glauben an Je-
sus und wachsen geistlich, Beziehungen werden gefördert, bestehende Ge-
meinden gestärkt und neue gegründet. Dies wirkt sich positiv auf unsere Ge-
sellschaft aus."
(…)
"Die X._______ strebt mit seinen Möglichkeiten an, dass in unerreichten Re-
gionen in er deutschsprachigen Schweiz und in Europa neue Gemeinden ent-
stehen."
Diese Wachstumsstrategie wird im Dokument (…) vom 9. Dezember 2014
bekräftigt und näher umschrieben. Ausgehend vom Selbstverständnis,
dass die Beschwerdeführerin mit geistlichen, personellen und wirtschaftli-
chen Kräften zusammenarbeitet, um auf Grundlage der Bibel, durch Evan-
gelisation, Neugründung von Gemeinden und kompetenter Nachwuchsför-
derung langfristig erfolgreich zu wirken, soll der Aufbau und die weitere
Entwicklung der F._______ in der Schweiz, in Europa und weltweit geför-
dert werden (Strategische Erfolgsposition).
Unter Portrait "W.______" (…):
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Seite 13
" X._______ wollen außerdem die freimachende Botschaft von Jesus Christus
mit Worten und Taten weitersagen. Deshalb kapseln sich die Gemeinden nicht
ab, sondern teilen ihr Leben mit solchen, die Jesus noch skeptisch und zu-
rückhaltend gegenüber stehen. Deshalb gründen sie auch neue Gemeinden.
Ständig suchen sie nach geeigneten Wegen, das Evangelium in einer zeitge-
mäßen und allgemein verständlichen Form zu vermitteln."
Im Rahmen des Schwerpunktthemas 2017-2019 "W.______" wurde unter
dem Ziel "R._______" unter anderem angegeben (…):
"Leiter, Pastoren und ihre Gemeinden verhalten sich so, dass die Verkündi-
gung des Evangeliums an die Unerreichten de facto höchste Priorität hat, da-
bei verstehen sie die Kultur ihres Zielpublikums immer besser und verkündi-
gen das Evangelium kontextualisiert und wirkungsvoll."
Dazu steuert die Beschwerdeführerin "Ideen und Inspirationen für die ver-
schiedenen Handlungsfelder" bei. Daraus ergibt sich, dass die Beschwer-
deführerin überwiegend missionarische Zwecke verfolgt. So führt sie bei-
spielsweise aus, dass die Pastoren und Leiter geschult werden sollen, wie
man durch Kampagnen nachhaltige Wirkung erzielt, damit in den Gemein-
den nicht nur Programme gefüllt, sondern strategische Ziele verfolgt wer-
den. Weiter legt sie dar, wie das Zielpublikum zu unterstützen ist, sich an-
ders zu verhalten indem etwa angeregt wird, aus Bekehrten Jünger und
daraus Gesandte zu machen.
Die zitierten Passagen bestärken den Gesamteindruck, dass die Be-
schwerdeführerin eine Organisation ist, die ihre Tätigkeit ganz bzw. über-
wiegend in der Vermittlung des Wortes Gottes unterordnet und vorwiegend
missionarische Zwecke verfolgt.
4.5.2 Zu prüfen bleibt, ob die Kinder- und Jugendarbeit der Beschwerde-
führerin vor allem als Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen ist
bzw. wie viel Raum die eigentliche, vom KJFG geregelte Kinder- und Ju-
gendarbeit bei der Beschwerdeführerin überhaupt einnimmt.
4.5.2.1 Aus dem Internetauftritt der Beschwerdeführerin ist ersichtlich,
dass die Ressorts " X._______ Kinder" und " X._______ Jugend" organi-
satorisch zum Bereich "N._______" gehören. Inhaltlich wird der Eindruck
vermittelt, dass die Beschwerdeführerin auch bezüglich ihre Kinder- und
Jugendarbeit vor allem ihre religiösen Zwecke – missionarische Tätigkeit,
Vertiefung des Glaubens und Seelsorge – verfolgt. So ist beispielsweise
dem Leitfaden "Nachwuchs fördern", welcher sich an die Leiter/-innen und
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Mitarbeiter/-innen in den Bereichen Kinder, Teens und Jugend, an die Pas-
toren, Kinder- und Jugendpastoren sowie Gemeindepädagogen richtet, zu
entnehmen, dass mit der Nachwuchsförderung die "nächste Generation für
Gottes Reich gewonnen und behalten" werden soll (…).
4.5.2.2 Der Rubrik X._______ Kinder lässt sich zudem unter Inspiration
und Innovation entnehmen (…):
"Als Leiter ist man immer wieder auf der Suche nach neuen Ideen und Inno-
vationen, die dazu beitragen, dass Gottes Reich unter den Kindern wächst.
Wir möchten euch mit frischen Ideen inspirieren, Innovationen vorstellen und
euch zum Weiterdenken bringen."
4.5.2.3 Der Gesamteindruck, dass die Beschwerdeführerin eine Organisa-
tion ist, die ihre Tätigkeit überwiegend ihren missionarischen Zwecken un-
terordnet ergibt sich auch aus den Kursangeboten an die Jugendlichen
(…).
Die Ziele und der Lernstoff der Lager und Kurse (…) sind konsequent auf
die Vermittlung von Glaubensgrundlagen ausgerichtet. Bei allen angebote-
nen Aktivitäten ist der Bezug zur Bibel offensichtlich.
4.5.2.4 Selbst wenn aus den Kursbeschrieben, für welche die Beschwer-
deführerin am 7. Juli 2018 um Finanzhilfen nach Art. 9 KJFG ersucht hat,
nicht abgeleitet werden kann, dass das Aus- und Weiterbildungsprogramm
die Glaubensvermittlung und die Bekehrung zum alleinigen Ziel hat, bleibt
darauf hinzuweisen, dass sich Art. 2 KJFG – auch in Verbindung mit Art. 9
KJFG – nicht nur auf die verschiedenen Lehrgänge selbst bezieht, sondern
auch auf die nach Abschluss der Weiterbildung geleistete ausserschuli-
sche Kinder- und Jugendarbeit.
4.6 Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass sich die Kinder- und Ju-
gendarbeit einer antragsstellenden Organisation am Zweck des KJFG ori-
entieren muss. Eine Organisation darf, um die Voraussetzungen für Fi-
nanzhilfen nach Art. 9 KJFG zu erfüllen, ihre Tätigkeit zwar auf religiösen
Grundwerten aufbauen, nicht jedoch die Glaubensvermittlung und Bekeh-
rung zum alleinigen oder vorwiegenden Ziel haben, da missionarisch mo-
tivierte Kinder- und Jugendarbeit dem Zweck des KJFG widerspricht (vgl.
E. 4.2.3 hiervor). Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz
zum Schluss kommt, die Kinder- und Jugendarbeit der Beschwerdeführerin
sei gemäss den eingereichten und öffentlich zugänglichen Unterlagen nicht
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mit dem Zweck von Art. 2 KJFG zu vereinbaren. Die Rüge der Beschwer-
deführerin, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, ist
unbegründet.
5.
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich noch sinngemäss geltend, die
Vorinstanz verstosse gegen das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs.
2 BV, indem diese die Beschwerdeführerin anders behandle als beispiels-
weise die Junge SVP.
5.1 Die Vorinstanz hält dem entgegen, eine Diskriminierung nach
Art. 8 Abs. 2 BV liege nur dann vor, wenn eine Person allein aufgrund einer
Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe benachteiligt werde. Der Ver-
dacht auf Diskriminierung falle aber nur schon deshalb weg, weil die Vor-
instanz vergleichbare Organisationen in vergleichbaren Situationen gleich
behandle.
Wie bereits mehrfach zitiert und ausgeführt, kann eine auf christlichen
Grundwerten erbrachte ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit zu Fi-
nanzhilfen nach Art. 9 Abs. 1 KJFG berechtigen (vgl. Urteil B-5547/2014
E. 6.2). Massgebend ist dabei die von der Vorinstanz vorgenommene Be-
urteilung der jeweiligen Kinder- und Jugendarbeit mit Blick auf das KJFG.
Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass eine christliche Organisation
ihre Aktivitäten und Angebote aufgrund ihrer christlichen Grundhaltung
durchführt, ist entscheidend, dass die Organisation vielfältige Aktivitäten
anbietet, die der Entwicklung junger Menschen förderlich sind und nicht
unmittelbar oder hauptsächlich missionarischen Zwecken dienen. Insoweit
hat die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen Ausdruck
der christlichen Haltung zu sein und nicht Mittel zum Zweck missionari-
scher Tätigkeit. Die vom Gesetzgeber gewollte und von der Vorinstanz kon-
kretisierte Abgrenzung ist sachlich gerechtfertigt, verhältnismässig und er-
füllt alle Voraussetzungen, die nach Art. 8 BV eine unterschiedliche Be-
handlung rechtfertigen (vgl. Rechtsprechung zu Art. 8 BV: BGE 136 I 345
E. 5 m.H.). Die Rüge der Beschwerdeführerin ist somit unbegründet.
5.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Grundsatz der Rechts-
gleichheit stützen will, indem sie geltend macht, dass zwischen der Be-
handlung von glaubensbasierten Organisationen und politischen Jungpar-
teien (beispielsweise des Jungen SVP) ein sachlich nicht gerechtfertigter
Widerspruch bestehe, ist auch dieser Einwand nicht zu hören.
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Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt hat (vgl. Urteil
B-5474/2014 vom 5. August 2016 E. 7.2), sieht das KJFG die Förderung
der Jugendpolitik ausdrücklich vor. So zeigt die Botschaft zum KJFG ein-
deutige Bestrebungen des Bundesrats in der politischen Integration sowie
Partizipation von Kindern und Jugendlichen (vgl. zum Beispiel Botschaft
zum KJFG], BBl 2010 6803-6805, 6809, 6817 und 6823 ff.). Demgegen-
über hat sich der Bundesrat offenbar keine entsprechende Förderung der
Religiosität von Kindern und Jugendlichen als Ziel gesetzt. Die religiös ge-
prägten Gruppierungen werden lediglich unter der Ziff. 1.1.2.1 der Bot-
schaft im Rahmen der Wiedergabe des damaligen Status quo aufgeführt
(Botschaft zum KJFG], BBl 2010 6810). Entsprechend den Forderungen
des Bundesrats wird die politische Integration und Partizipation von Kin-
dern und Jugendlichen im KJFG mehrfach ausdrücklich erwähnt. So legt
die Zweckbestimmung in Art. 2 Bst. c KJFG fest, der Bund wolle dazu bei-
tragen, dass sich Kinder und Jugendliche sozial, kulturell und politisch in-
tegrieren können. Der politischen Partizipation von Jugendlichen auf Bun-
desebene widmet sich sodann Art. 10 KJFG. Ausserdem findet die Kinder-
und Jugendpolitik Erwähnung in Art. 1 Bst. c und d KJFG, in Art. 18 Abs. 1
und 2 KJFG, in Art. 20 – 22 KJFG sowie in Art. 26 KJFG. Der Begriff der
religiösen Überzeugung findet sich demgegenüber lediglich in Art. 3 KJFG
wieder, in welchem der diskriminierungsfreie Zugang für alle Kinder und
Jugendlichen zu ausserschulischen Aktivitäten gefordert wird. Damit hat
der Gesetzgeber offenbar eine unterschiedliche Behandlung von glau-
bensbasierten Organisationen auf der einen Seite sowie von politischen
Jugendverbänden auf der anderen Seite durchaus gewollt, wobei er hin-
sichtlich letzterer – wie bereits in der Erwägung 4.5.2 dargelegt – die Ge-
währung von Finanzhilfen auch nicht grundlegend ausgeschlossen hat.
Massgebend ist jeweils die individuelle Würdigung des Einzelfalles. Unter
diesen Umständen erweist sich die Rüge der Verletzung des Gleichbe-
handlungsgebots als unbegründet.
6.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
daher abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden
auf Fr. 3'000.– festgelegt; der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher
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Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der unterlie-
genden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
8.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter-
gezogen werden (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt; der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 723.54-02068; Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christian Winiger Thomas Reidy
Versand: 30. Januar 2019