B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6113/2011
U r t e i l v o m 11 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien
X._______, Kosovo,
Zustelladresse Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenrevision).
B-6113/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1965 geborene X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer),
Staatsangehöriger von Kosovo, kam im Jahr 1994 in die Schweiz. In der
Folge arbeitete er mehrere Jahre als Hilfsarbeiter auf dem Bau und ent-
richtete dementsprechend die obligatorischen Beiträge an die Schweize-
rische Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV).
Nach einem Berufsunfall am 15. März 1996, bei welchem der Kopf des
Beschwerdeführers zwischen zwei grösseren Bauelementen eingeklemmt
wurde, meldete er sich mit Formular vom 12. Juni 1997 bei der IV-Stelle
Bern (nachfolgend: IV-Stelle BE) zum Leistungsbezug an. Nach entspre-
chenden Abklärungen wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
15. April 1998 mit Wirkung ab 1. März 1997 aufgrund eines Invaliditäts-
grades von 59 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Die dagegen
erhobene Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht des Kantons
Bern mit Entscheid vom 18. März 1999 abgewiesen.
B.
Die im Jahr 1999 durchgeführte Revision bestätigte die Weitergewährung
der bisherigen halben Invalidenrente.
Da der Beschwerdeführer im Jahr 2000 in den Kosovo ausreiste, wurde
das Dossier zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land (nachfolgend: Vorinstanz) weitergeleitet. Aufgrund dieses Wohnsitz-
wechsels teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 15. September
2000 mit, dass weiterhin eine halbe Invalidenrente ausgerichtet werde.
Mit Mitteilung vom 18. März 2005 (vgl. IV act. 20) bestätigte die Vorin-
stanz gestützt auf den Fragebogen für die Rentenrevision vom 11. No-
vember 2004 und diverse medizinische Berichte erneut die Weitergewäh-
rung der halben Invalidenrente.
C.
Mit Schreiben vom 15. September 2009 informierte die Vorinstanz den
Beschwerdeführer über die Durchführung einer Rentenrevision (vgl. IV
act. 24) und holte den von ihm am 7. Oktober 2009 ausgefüllten Frage-
bogen für die IV-Rentenrevision (vgl. IV act. 31) sowie weitere medizini-
sche Unterlagen (vgl. IV act. 25 ff.) ein.
Der Arzt des Regionalärztlichen Dienstes der Vorinstanz (nachfolgend:
RAD) Dr. med. A._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
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Seite 3
beurteilte den Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 29. Januar
2010 aufgrund der eingereichten medizinischen Unterlagen weiterhin in
seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und in einer lei-
densadaptierten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Er hielt fest, mit an Si-
cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit könne davon ausgegangen wer-
den, dass seit der letzten Rentenrevision keine IV-relevante Verbesse-
rung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (vgl. IV act. 48).
Trotz dieser Beurteilung des RAD-Arztes beauftragte die Vorinstanz
Dr. med. B._______, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, und
Dr. med. C._______, Facharzt Rheumatologie, mit der bidisziplinären Be-
gutachtung des Beschwerdeführers (vgl. IV act. 50 f.). Die Gutachter ka-
men zum Schluss, dass aus somatischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit
bestehe. Aus psychiatrischer Sicht könne eine Verbesserung der depres-
siven Störung festgestellt werden. Aufgrund der bestehenden Störung der
Impulskontrolle sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers um 40 %
reduziert.
Der RAD-Arzt Dr. med. A._______ erachtete in der Folge gestützt auf das
bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. B._______ und Dr. med.
C._______ die Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeits-
fähigkeit als ausgewiesen (vgl. IV act. 73 und 90).
D.
Mit Vorbescheid vom 27. Januar 2011 teilte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer mit, dass kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente be-
stehe, da sowohl in der angestammten als auch in der angepassten Tä-
tigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestehe (vgl. IV act. 93). Der Be-
schwerdeführer nahm dazu mit Eingabe vom 14. März 2011 Stellung und
reichte diverse medizinische Unterlagen ein (vgl. IV act. 123). In der Fol-
ge holte die Vorinstanz beim RAD erneut eine Beurteilung ein (vgl. IV act.
143). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2011 bestätigte sie den Vorbescheid
vom 27. Januar 2011 und stellte die Rente ab 1. Dezember 2011 ein (vgl.
IV act. 162).
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
4. November 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er be-
antragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die weitere Zusprechung einer Rente nach entsprechenden ergänzenden
medizinischen Abklärungen in der Schweiz.
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Seite 4
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2012 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die erstellten Gutachten seien
überzeugend, so dass sich der RAD-Arzt diesen vorbehaltlos habe an-
schliessen können. Hinsichtlich der Depression bestehe seit der Rück-
kehr in den Kosovo eine klare Verbesserung des Gesundheitszustandes,
die gestörte Impulskontrolle bleibe unverändert.
G.
Mit Replik vom 17. April 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen An-
trägen fest, machte ergänzende Ausführungen und reichte weitere medi-
zinische Unterlagen ein.
H.
Mit Duplik vom 25. Juni 2012 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren
Anträgen fest und verwies auf die Stellungnahme des RAD-Arztes vom
12. Juni 2012.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs.
1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi-
cherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst.
dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
B-6113/2011
Seite 5
ATSG anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26bis und 28 – 70) an-
wendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG
vorsieht.
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü-
gung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 14. Oktober 2011. Der
Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht Beschwerde erhoben (Art.
60 ATSG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwer-
deführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. HÄBERLI,
in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40).
2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög-
lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichs-
te würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
B-6113/2011
Seite 6
3.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepu-
blik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle
Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126
V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die
Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien,
Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien beziehungsweise (nach
dessen Unabhängigkeitserklärung) Kosovo, neue Abkommen über Sozia-
le Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als Bürger von
Kosovo findet weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversiche-
rungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts [BVGer] C-4828/ 2010 vom 7. März 2011 E. 5.4).
Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Ver-
tragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten
Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung
über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts an-
deres bestimmt ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen
zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerde-
führers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung ge-
mäss vorstehender Ausführungen auf Grund des IVG, der Verordnung
über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201),
des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den All-
gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
3.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger
Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen
(pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Für die Beurteilung des Leis-
tungsanspruchs nach dem 1. Januar 2008 (in casu Rentenaufhebung per
1. Dezember 2011) sind die Änderungen des IVG und des ATSG der
5. IV-Revision (AS 2007 5129 beziehungsweise AS 2007 5155) massge-
bend. Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in
Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der
Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
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Seite 7
3.3 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfä-
higkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Be-
stimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweizerische Bun-
desgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht [EVG]) er-
kannt, dass es sich bei den in Art. 313 ATSG enthaltenen Legaldefinitio-
nen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterli-
chen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-
Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt,
weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weiter-
geführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).
4.
4.1 Streitig ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht die bisher ausge-
richtete halbe Invalidenrente wegen Änderung des Invaliditätsgrades ein-
gestellt hat, wobei die Frage im Zentrum steht, ob sich der Gesundheits-
zustand bzw. die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in rentenrele-
vanter Weise verbessert hat bzw. ob der Sachverhalt rechtsgenügend
abgeklärt und gewürdigt worden ist.
Nachfolgend sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die
durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbe-
reich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditäts-
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Seite 8
grad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertels-
rente.
Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abwei-
chende Regelung vorsehen.
4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und
im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit
hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verwei-
sungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
4.5 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizi-
nischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung –
wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Be-
weisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies be-
deutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider-
sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne
das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab-
stellt.
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi-
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Seite 9
zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-
schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her-
kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern
dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV
2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
Auch die Stellungnahmen des RAD müssen den allgemeinen beweis-
rechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Die RAD-
Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und
fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation
des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebli-
che Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens
müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Exper-
ten verlassen können. Nimmt der RAD selber keine Untersuchung vor,
hat er zunächst zu überprüfen, ob die medizinischen Akten ein vollständi-
ges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben (vgl.
zu den Anforderungen an einen Aktenbericht Urteil des Bundesgerichts
[BGer] 8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2, Urteil BGer I 1094/06
vom 14. November 2007 E. 3.1.1) bzw. ob ein von ihm angefordertes
Gutachten den Anforderungen der Rechtsprechung entspricht und die im
konkreten Fall erforderlichen Untersuchungen vorgenommen und doku-
mentiert wurden.
4.6
4.6.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers er-
heblich verändert hat.
4.6.2 Zu einer Änderung des Invaliditätsgrades Anlass geben kann einer-
seits eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbs-
fähigkeit und anderseits eine erhebliche Veränderung der erwerblichen
Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens
(BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a, 107 V 221 E. 2 mit Hinweisen;
SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Ist die Invalidität nach der Einkommens-
vergleichsmethode gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu bemessen, so kann je-
de Änderung eines der beiden Vergleichseinkommen zu einer für den An-
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Seite 10
spruch erheblichen Erhöhung oder Verringerung des Invaliditätsgrades
führen.
Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen un-
verändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unter-
schiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich,
wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind
(siehe nur BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70
S. 204 E. 3a). Identisch gebliebene Diagnosen schliessen eine revisions-
rechtlich erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens
(Arbeitsfähigkeit) grundsätzlich nicht aus. Dies gilt namentlich dann, wenn
der Schweregrad eines Leidens sich verringert hat oder es der versicher-
ten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen. Ob eine
derartige tatsächliche Änderung vorliegt oder aber eine revisionsrechtlich
unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines im Wesentli-
chen gleich gebliebenen Gesundheitszustands, bedarf auch mit Blick auf
die mitunter einschneidenden Folgen für die versicherte Person einer
sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit einer Verbesserung tatsächli-
cher Art genügt nicht (Urteil BGer 9C_88/2010 vom 4. Mai 2010 E. 2.2.2
mit Hinweis).
4.6.3 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Än-
derung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachver-
haltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten
rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren-
tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweis-
würdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhalts-
punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Ge-
sundheitszustands) beruht (Referenzzeitpunkt), mit demjenigen zur Zeit
der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides;
vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozes-
sualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).
4.6.4 Eine materielle Abklärung mit durchgeführtem Einkommensver-
gleich findet sich vorliegend anlässlich der Rentenzusprechung vom
15. April 1998. Bei den Rentenrevisionen in den Jahren 1999 und
2004/2005 wurde anhand der ausgefüllten Revisionsformulare des Be-
schwerdeführers sowie diversen eingereichten ärztlichen Berichten der
Rentenzuspracheentscheid bestätigt, ohne dass eine umfassende Prü-
fung des Sachverhaltes vorgenommen wurde. Es ist somit auf die Abklä-
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Seite 11
rungsakten aus den Jahren 1997/1998 sowie – falls sich daraus konkreti-
sierende Angaben ergeben – diejenigen Akten aus den Jahren 1999 und
2004/2005 abzustellen.
5.
Wie aus den Akten und dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Bern vom 18. März 1999 hervorgeht, wurde dem Beschwerdeführer ur-
sprünglich aufgrund von psychischen Leiden und nicht aufgrund von so-
matischen Leiden eine Rente zugesprochen, da aus somatischer Sicht
keine Diagnosen gestellt werden konnten. Dabei ist bei der Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit einzig auf die Beurteilung des Psychiaters Dr. med.
D._______ und des Allgemeinmediziners Dr. med. E._______ abgestellt
worden (vgl. kantonale IV-Akten).
5.1 Dr. med. E._______ schilderte in seinem Bericht vom 21. August
1997 detailliert die Krankengeschichte des Beschwerdeführers. Er führte
aus, dass dieser seit seinem Unfall vom 15. März 1996 immer über starke
Kopfschmerzen klage und unter Schlafstörungen leide. Da der Be-
schwerdeführer sich überzeugt zeigte, dass seine Kopfschmerzen rein
somatischer Natur seien, seien mehrere entsprechende Untersuchungen
erfolgt, wobei sämtliche Befunde negativ ausgefallen seien. Seine de-
pressive Symptomatik habe immer weiter zugenommen. Er habe den Be-
schwerdeführer nun davon überzeugen können, dass eine psychiatrische
Beurteilung und Betreuung notwendig sei. Erste Gespräche mit dem Psy-
chiater Dr. med. D._______ hätten bereits stattgefunden. Dr. med.
E._______ erachtete den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tä-
tigkeit als nicht mehr arbeitsfähig.
5.2 Dr. med. D._______ beschrieb in seinem Bericht vom 22. September
1997 den Beschwerdeführer als einen angespannten Patienten, welcher
unruhig, depressiv und teilweise aggressiv wirke. Seine Gedanken wür-
den sich praktisch ausschliesslich um seine gegenwärtige Lebenssituati-
on und die Angst vor der Zukunft drehen, wobei er keine Lösung finde.
Hinsichtlich der kognitiven Funktionen, der Wahrnehmung oder des Be-
wusstseins bestünden keine Beeinträchtigungen. Beim Beschwerdeführer
stünden die chronischen Kopfschmerzen und der Schwindel, das nächtli-
che Erschrecken sowie die Angst vor Bewusstlosigkeit im Vordergrund. Er
fühle sich ungerecht behandelt und zeige eine tiefe Verzweiflung. Der
Beginn der Beschwerden falle mit der reduzierten Arbeitsleistung und der
drohenden Kündigung im Jahre 1996 zusammen. Dr. med. D._______
diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine somatoforme Störung im
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Seite 12
Sinne einer Chronifizierung von Kopfschmerzen als Folge seines Unfalls
im März 1996, mit Ausbildung einer eigentlichen Angststörung und einer –
eher leichten – depressiven Symptomatik. Aus psychiatrischer Sicht be-
stehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die Angststörung
und die depressive Symptomatik. Diese hätten eine eingeschränkte Be-
lastungsfähigkeit und eine Angst vor gewissen Situationen wie z.B. vor
einer Arbeit, welche potentiell eine gewisse Unfallgefahr in sich berge, zur
Folge. Dr. med. D._______ erachtete den Beschwerdeführer in seiner
angestammten Tätigkeit als 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten
Tätigkeit ohne grösseren Leistungsdruck erachtete er ein 50 %-Pensum
für den Beschwerdeführer als zumutbar.
Im Bericht vom 2. Februar 1998 bestätigte Dr. med. D._______ seine be-
reits gemachten Ausführungen. Er führte ergänzend aus, dass als Folge
des Unfalls vor allem die Auswirkungen auf den psychischen Zustand zu
beurteilen seien. Es sei zwar schwierig zu beurteilen, inwieweit der Unfall
als Ursache beziehungsweise Auslöser der krankhaften Entwicklung zu
betrachten sei. Sicher spiele die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerde-
führers eine wesentliche Rolle. Doch es bestünden keine Hinweise dafür,
dass der Beschwerdeführer schon vor 1996 psychisch auffällig gewesen
sei. Nach wie vor sei wegen der eindeutig depressiven Symptomatik eine
antidepressive Medikation indiziert, psychotherapeutisch sehe er kaum
eine Möglichkeit.
5.3 Im Rahmen der im Jahr 2004/2005 durchgeführten Rentenrevision
führte Dr. F._______ in seinem Bericht vom 11. November 2004 zusam-
menfassend aus, dass der Beschwerdeführer schwer depressiv sei. Er
habe nutz- und wertlose Vorstellungen und gelegentlich sogar Suizidge-
danken. Es bestehe eine neurotische Persönlichkeitsstruktur. Der Be-
schwerdeführer habe eine sehr niedrige Toleranzschwelle und zeige sich
bei Frustrationen und inneren seelischen Konflikten sehr verletzt. Er habe
keine Halluzinationen, aber es bestünden fixierte Ideen der Vernichtung
und Hoffnungslosigkeit. Seine kognitiven Funktionen seien verschlechtert.
Trotz der biologischen und psychologischen Behandlung habe sich keine
zufriedenstellende Remission eingestellt. Der Beschwerdeführer sei nicht
mehr arbeitsfähig (vgl. IV act. 16 und 17).
6.
6.1 Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. Oktober 2011
stützte sich die Vorinstanz insbesondere auf das bisdisziplinäre Gutach-
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Seite 13
ten von Dr. med. B._______ und Dr. med. C._______ sowie die Stellung-
nahmen des RAD-Arztes Dr. med. A._______.
6.1.1 Dr. med. C._______, Facharzt Rheumatologie, erachtete in seinem
Gutachten vom 12. Mai 2010 den Beschwerdeführer aus rheumatologi-
scher Sicht als vollständig arbeitsfähig. Er hielt fest, dass sich bis auf die
Phase, die unmittelbar auf das Unfallereignis im Jahr 1996 gefolgt sei,
aus den Akten keine Reduktion der Arbeitsfähigkeit aus somatischen
Gründen erkennen lasse. Als Folge des Unfalls, bei dem der Kopf des
Beschwerdeführers von frontal rechts nach occipital links eingeklemmt
worden sei, seien in engem zeitlichen Zusammenhang hartnäckige Kopf-
schmerzen, begleitet von Schwankschwindel, Übelkeit und Konzentrati-
onsstörungen aufgetreten. Einhergehende neurologische, bildgebende
und elektrophysiologische Untersuchungen sowie die Untersuchung
durch einen Fachotologen hätten keine organische Ursache für die ge-
klagten Symptome ergeben. Alle therapeutischen Bemühungen seien er-
folglos gewesen und der Beschwerdeführer habe zunehmende Passivität,
Initiativlosigkeit und Interessenverlust gezeigt und habe auch zunehmend
sein Äusseres vernachlässigt. Aktuell könnten keine relevanten abnormen
Befunde erhoben werden. Auch nach vierzehn Jahren stünden die Kopf-
schmerzen mit derselben Lokalisation wie zu Beginn im Vordergrund.
Entsprechend den beim Unfall komprimierten Stellen am Kopf finde sich
eine oberflächliche Dolenz der Kopfhaut frontal rechts und occipital links.
Zusätzlich würden bei Aufregung heftigste Präkordialgien auftreten und
nach der Beschreibung des Beschwerdeführers bestehe zudem ein Tinni-
tus. Das 1997 erwähnte linksseitige sensible Hemisyndrom bestehe nicht
mehr, dafür werde eine leichte Berührungsminderempfindlichkeit des
rechten Unterschenkels und des Fusses angegeben. Es müsse von einer
extrasomatischen Ursache für die geklagten Beschwerden ausgegangen
werden (vgl. IV act. 68).
6.1.2 Dr. med. B._______, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie,
führte in seinem Gutachten vom 25. Mai 2010 aus, dass die vom Be-
schwerdeführer beklagten Beschwerden, wie Schwindel, Tinnitus, Unsi-
cherheitsgefühle usw. sich nicht objektivieren lassen würden. Der Be-
schwerdeführer habe anlässlich der Untersuchung nicht über eine De-
pression berichtet und auch keine entsprechenden Symptome gezeigt.
Der Beschwerdeführer wirke präsent, sei voll orientiert und zeige weder
Kurz- noch Langzeitgedächtnisstörungen. Der Verlauf zeige, dass es zu
einer Verbesserung bezüglich der Depression gekommen sei, da vorgän-
gig schwere depressive Episoden festgestellt worden seien. Derzeit sei
B-6113/2011
Seite 14
eine Remission der Depression festzustellen. Seit der Rückkehr in den
Kosovo sei es zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers gekommen. Es bestehe jedoch eine gestörte Impuls-
kontrolle. Sie wirke sich insofern negativ aus, dass der Versicherte über-
fordert sei und eine geringe Frustrationstoleranz aufweise. Diese Verhal-
tensweisen seien durch all die Jahre eingraviert. So habe er seinem Ar-
beitgeber nach der Kündigung mit dem Erschiessen gedroht. Es solle
auch im Kosovo zu unliebsamen Auseinandersetzungen gekommen sein.
Er habe anlässlich der Begutachtungsuntersuchung öfters Kostproben
seiner aggressiven, forschen und verbal latent drohenden Grundhaltung
gezeigt. Oft habe er versucht, das Gespräch an sich zu reissen. Er streue
immer wieder Drohungen ins Gespräch, sei es gegen die Schweizer Be-
hörden oder gegen die Invalidenversicherung. Eine emotional instabile
Persönlichkeit sei nicht nachweisbar. Der Beschwerdeführer sei insbe-
sondere stabil in seinen aggressiven Gefühlen, zeige keine wechselhaf-
ten Beziehungen und berichte nicht über ein Gefühl der inneren Leere.
Eine verhaltenstherapeutische Behandlung sei kaum indiziert, hingegen
sei es empfehlenswert, den Versicherten medikamentös zu dämpfen. In
Bezug auf die Kopfschmerzsymptomatik dürften aggravierende, mögli-
cherweise auch psychosomatische Anteile vorhanden sein. Die Psycho-
somatik stehe aber im Vergleich zu den gestörten Verhaltensweisen nicht
im Vordergrund. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sei nicht
nachweisbar. Die gestörte Impulskontrolle des Beschwerdeführers führe
dazu, dass dieser einem Arbeitgeber nicht in vollem Ausmass zumutbar
sei. Es bestehe dadurch eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit von ca. 40 %
für ähnliche Tätigkeiten wie früher. Diese Einschränkung der Arbeitsfähig-
keit betreffe vor allem Tätigkeiten, welche im Angestelltenverhältnis aus-
geübt werden (vgl. IV act. 69).
6.1.3 Der RAD-Arzt hielt in seinen Stellungnahmen vom 29. Juli 2010,
12. Dezember 2010 und 10. Juni 2011 im Wesentlichen fest, dass sich
aus somatischer Sicht nichts verbessert habe. Etwas, was immer gut ge-
wesen sei, könne sich nicht verbessern. Aus psychiatrischer Sicht sei ei-
ne erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ausdrücklich und
klar. Hinsichtlich der gestörten Impulskontrolle sei es zwar zu keiner Ver-
änderung der Situation gekommen, da sie auch schon in den Vorakten
dokumentiert sei. Jedoch habe sich die Depression verbessert. Der Gut-
achter Dr. med. B._______ datiere diese Verbesserung auf das Datum
der Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat und nenne dabei
das Jahr 2009. Da hervorgehe, dass der Beschwerdeführer sich bereits
im Jahr 2004 im Kosovo befunden habe, wisse er nun nicht, wann der
B-6113/2011
Seite 15
Beschwerdeführer in seine Heimat zurückgekehrt sei und sich in der Fol-
ge eine wesentliche Verbesserung eingestellt habe. Ohne genaue Kennt-
nis des Zeitpunkts der Rückkehr in den Kosovo attestierte der RAD-Arzt
dem Beschwerdeführer trotzdem in seiner bisherigen Tätigkeit als auch in
einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % ab dem Da-
tum der Rückkehr (vgl. IV act. 73, 90 und 143).
6.2 Der Beschwerdeführer geht demgegenüber davon aus, dass sich sein
Gesundheitszustand nicht verbessert, sondern eher verschlechter habe.
Er stützt sich dabei auf folgende medizinische Berichte ab:
6.2.1 Im Bericht von Dr. F._______, Facharzt Neuropsychologie, vom 2.
Oktober 2009 diagnostizierte dieser dem Beschwerdeführer eine rezidi-
vierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10:
F33.2), ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-
10: F07.2) und chronische posttraumatische Kopfschmerzen (ICD-10:
G44.3). Er führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer über
Kopfschmerzen, Schwindel, Energieverlust, Appetitlosigkeit und Ge-
wichtsverlust klage. Sein Leben sei gescheitert und er habe Suizidgedan-
ken. Die Stimmung des Beschwerdeführers sei sehr deprimiert und
ängstlich. Er wirke apathisch und habe eine sehr niedrige frustrative Tole-
ranzschwelle. Manchmal sei der Beschwerdeführer sehr explosiv und
gewalttätig. In Frustrations- oder Anspannungssituationen sei er sehr ver-
letzlich. Er sei von der Gesellschaft isoliert und habe keine Initiative. Trotz
der langen und komplexen Behandlung gebe es keine Verbesserung sei-
nes geistigen Zustandes. Im Gegenteil, sein Zustand habe sich ver-
schlechtert. Der Beschwerdeführer sei nicht fähig zu arbeiten. Es sei not-
wendig, die psychiatrische und medikamentöse Behandlung weiterzufüh-
ren (vgl. IV act. 44).
6.2.2 Dr. G._______, Facharzt Psychiatrie, diagnostizierte in seinem Be-
richt vom 7. Mai 2010 dieselben Diagnosen wie Dr. F._______. Zusätzlich
attestierte er dem Beschwerdeführer eine emotional instabile Persönlich-
keitsstörung (ICD-10: F60.3). Der Beschwerdeführer bestreite, psychi-
sche Erkrankungen erheblichen Charakters zu haben. Doch die vorherr-
schende Stimmung des Beschwerdeführers sei ängstlich und depressiv.
Er habe eine geringe Toleranzschwelle für Ungerechtigkeiten. In einer
angespannten Situation könne er seine Handlungen nicht kontrollieren. Er
zeige keine Wahrnehmungsstörungen, doch habe er ständig Angst im
Leben zu versagen und hege Selbstmordgedanken (vgl. IV act. 67).
B-6113/2011
Seite 16
In seinem Bericht vom 7. März 2011 bestätigte Dr. G._______ seine Aus-
führungen des Berichts vom 7. Mai 2010. Ergänzend führte Dr.
G._______ aus, dass der Beschwerdeführer eine gute räumliche und
zeitliche Orientierung habe. Sein äusseres Erscheinungsbild zeige keine
besonderen Anzeichen, doch sein Gesichtsausdruck sei traurig. Der Be-
schwerdeführer spreche sehr leise und vermeide Blickkontakt. Der Inhalt
seiner Gedanken und die Kontinuität seines Denkens würden keine Stö-
rungen zeigen. Es seien jedoch suizidale Tendenzen erkennbar. Der Be-
schwerdeführer habe Konzentrationsschwierigkeiten, während sein Ge-
dächtnis unverändert sei. Es bestünden Anzeichen einer vorherrschen-
den Depression (vgl. IV act. 128).
Im Bericht vom 5. April 2012 bestätigte Dr. G._______ im Wesentlichen
seine bereits gemachten Ausführungen und betonte erneut, dass der Be-
schwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwär-
tig schwere Episode (ICD-10: F 33.2) leide.
6.2.3 Im physiotherapeutischen Bericht berichtete der Physiotherapeut
H._______, dass beim Beschwerdeführer im Zeitraum vom 14. Oktober
2010 bis zum 3. November 2010 eine physiotherapeutische Behandlung
aufgrund von Schmerzen am Hals, Schmerzen am hinteren Abschnitt des
Kopfes und Schwindel durchgeführt worden sei (vgl. IV act. 91).
6.2.4 Aus weiteren eingereichten medizinischen Unterlagen geht hervor,
dass der Beschwerdeführer an Herzproblemen (vgl. IV act. 151 f. und
118) und Lumbalbeschwerden leidet (vgl. IV act. 145).
7.
Zu Recht kommt Dr. med. C._______ in seinem Gutachten zum Schluss,
dass sich aufgrund des Unfallereignisses keine Verminderung der Ar-
beitsfähigkeit aus somatischen Gründen ableiten lasse. Für die Beurtei-
lung der Renteneinstellung ist demnach vorliegend insbesondere die
Entwicklung des psychiatrischen Gesundheitszustandes des Beschwer-
deführers massgebend, aber auch, ob in der Zwischenzeit neue, nicht un-
fallbedingte Leiden in somatischer Hinsicht mit Einfluss auf die Arbeitsfä-
higkeit vorliegen.
7.1 In Anbetracht dessen, dass dem Beschwerdeführer im Referenzzeit-
punkt (15. April 1998) eine halbe Invalidenrente aufgrund seiner psychi-
schen Erkrankung zugesprochen wurde, muss eine Rentenrevision auf
einer zuverlässigen, ausreichend begründeten, nachvollziehbaren und
B-6113/2011
Seite 17
widerspruchsfreien Beurteilung eines Psychiaters beruhen. Wie bereits
ausgeführt, stützt sich die Vorinstanz bei der aktuellen Beurteilung in psy-
chiatrischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. med. B._______ und die
Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. A._______. Doch bestehen –
wie nachfolgend dargelegt wird – hinsichtlich der Vollständigkeit, Schlüs-
sigkeit, Nachvollziehbarkeit und Begründetheit dieses Gutachtens bzw.
dieser Stellungnahmen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts erheb-
liche Zweifel.
7.1.1 Dr. med. B._______ führte in seinem Gutachten aus, dass es seit
der Rückkehr in den Kosovo im Jahr 2009 zu einer Verbesserung des
psychischen Gesundheitszustandes gekommen sei. Diesbezüglich gilt je-
doch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2000 in
den Kosovo zurückgekehrt ist. Mit der im Jahr 2004/2005 durchgeführten
Rentenrevision wurde die halbe Invalidenrente sogar aufgrund eines un-
veränderten Gesundheitszustandes bestätigt. Des Weiteren erachtete
Dr. med. B._______ aufgrund der gegenwärtig remittierten Depression,
aber der nach wie vor bestehenden Störung der Impulskontrolle, ähnliche
Tätigkeiten wie früher im Umfang von 60 % als zumutbar. Dabei hält er
fest, dass die Reduktion von 40 % vor allem Tätigkeiten betreffe, welche
im Angestelltenverhältnis ausgeübt würden. Aus seinen Ausführungen
geht jedoch nicht hervor, welche Tätigkeiten er damit meint und welche
konkreten Einschränkungen bei der Ausübung dieser Tätigkeiten beste-
hen. Ebenso spricht sich Dr. med. B._______ hinsichtlich einer Arbeitsfä-
higkeit bzw. einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tä-
tigkeit nicht aus. Unter diesen Blickwinkeln erscheint die Beurteilung von
Dr. med. B._______ zu ungenau, teilweise nicht nachvollziehbar und wi-
dersprüchlich, weshalb seinem Gutachten keine volle Beweiskraft zu-
kommen kann.
7.1.2 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 4.5 hiervor), kann auf die Stel-
lungnahmen des RAD nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass
sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen
Bericht genügen und zudem die beigezogenen Ärzte im Prinzip über die
im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfü-
gen. Obwohl Dr. med. A._______ über einen Facharzttitel in den medizi-
nischen Disziplinen Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, kann seinen
Stellungnahmen aus folgenden Gründen keine volle Beweiskraft zukom-
men:
B-6113/2011
Seite 18
Der RAD-Arzt Dr. med. A._______ ging in Übereinstimmung mit Dr. med.
B._______ davon aus, dass sich der psychische Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers wesentlich verbessert habe. Er setzte sowohl für die
angestammte Tätigkeit als auch für angepasste Tätigkeiten seit der
Rückkehr in den Kosovo eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % fest. Dies ob-
wohl Dr. med. B._______ keine Unterscheidung zwischen der Arbeitsfä-
higkeit in der angestammten und einer allfälligen angepassten Tätigkeit
gemacht hat und er auch mit keinem Wort auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit eingegangen ist. Auf
welche medizinischen Akten die diesbezüglichen Ausführungen des RAD-
Arztes beruhen – zumal keine persönliche Untersuchung des Beschwer-
deführers stattgefunden hat –, erhellt in diesem Zusammenhang nicht. Es
geben sich keine konkreten Anhaltspunkte zum Zustandekommen der
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten durch den RAD-
Arzt. Ausserdem ist es keineswegs nachvollziehbar, dass sich seit dem
Referenzzeitpunkt (15. April 1998) die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde-
führers in der angestammten Tätigkeit von 0 % auf 100 % verbessert ha-
ben soll, sich hingegen die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
von 50 % auf 40 % reduziert haben soll. Auch die Festsetzung des Zeit-
punkts der Verbesserung wird nicht ausreichend und schlüssig begrün-
det. Im Gegensatz zu Dr. med. B._______ nannte Dr. med. A._______
zwar kein genaues Datum, sondern geht von einem ihm offensichtlich un-
bekannten Datum der Rückkehr in den Kosovo aus. Wann sich die Ver-
besserung des psychischen Gesundheitszustandes eingestellt haben soll,
bleibt daher offen. Angesichts der Tatsache, dass Dr. med. A._______
sogar vermutet, der Beschwerdeführer sei früher als im Jahr 2009 aus
der Schweiz ausgereist, da kosovarische Arztberichte aus dem Jahr 2004
sowie ein Revisionsentscheid aus dem Jahr 2005 vorliegen würden (vgl.
IV act. 73), erweist sich die Beurteilung als mangelhaft und lässt auf un-
vollständige Aktenkenntnis schliessen.
7.1.3 Um zu beurteilen, wie weit die gesamte Veränderung des Gesund-
heitszustandes des Beschwerdeführers seit dem Referenzzeitpunkt
(15. April 1998) geht und inwiefern damit eine Einschränkung der Arbeits-
bzw. Leistungsfähigkeit einhergeht, müsste eine umfassende medizini-
sche Beurteilung vorliegen. Vorliegend kann den Stellungnahmen des
Gutachters Dr. med. B._______ und des RAD-Arztes Dr. med. A._______
bezüglich ihren Festlegungen der Arbeitsfähigkeit sowie des Zeitpunkts
einer allfälligen Gesundheitsverbesserung nicht gefolgt werden, da sie
teilweise widersprüchlich sind und ihnen jegliche Begründung fehlt, wel-
che eine zuverlässige und schlüssige Beurteilung zulassen würde. Zu-
B-6113/2011
Seite 19
dem sind die dem Beschwerdeführer vor Entscheidzeitpunkt diagnosti-
zierten Herz- und Lumbalbeschwerden der ärztlichen Prüfung entgangen
(vgl. IV act. 118, 151 f. und 145). Diesbezüglich fehlt eine Einschätzung
durch den RAD in kardialer und rheumatologisch/orthopädischer Hinsicht.
Aus diesen Gründen ist es nicht möglich, sich aufgrund der vorliegenden
Einschätzungen ein vollständiges Bild über die aktuelle gesundheitliche
Situation und die Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers
zu machen.
7.2 Zu den eingereichten Berichten der behandelnden Ärzte ist grund-
sätzlich festzuhalten, dass bei deren Einschätzung der Erfahrungstatsa-
che Rechnung zu tragen ist, dass sie mitunter im Hinblick auf ihre auf-
tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer
Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
Der ärztliche Bericht von Dr. F._______ vom 2. Oktober 2009 stellt eine
eher kurz gehaltende Einschätzung dar. Zudem macht Dr. F._______ kei-
ne Unterscheidung zwischen der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit und einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit in einer leidensadaptier-
ten Tätigkeit. Die von ihm attestierte volle Arbeitsunfähigkeit wird nur ru-
dimentär begründet.
Die ärztlichen Berichte von Dr. G._______ vom 7. Mai 2010 und 7. März
2011 enthalten ebenfalls nur eine kurze Einschätzung über den psychiat-
rischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, wobei Aussagen
zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gänzlich fehlen.
Der Bericht des Physiotherapeuten H._______ vom Oktober/November
2010 enthält weder eine Beurteilung des psychiatrischen Gesundheitszu-
standes des Beschwerdeführers noch Angaben zu dessen Arbeitsfähig-
keit.
Aus den vorstehenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte, welche al-
lesamt nicht in Kenntnis der Vorakten erfolgt sind, können für die Frage,
ob und wann sich der gesundheitliche Zustand sowie die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprechung vom 15. April 1998
wesentlich verändert hat, keine massgebende rechtsgenügende Ent-
scheidgrundlage bilden.
8.
B-6113/2011
Seite 20
8.1 Zusammenfassend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass
aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen sich die Entwick-
lung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwer-
deführers nicht beurteilen lässt. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen
Sachverhalt demnach nicht vollständig festgestellt und gewürdigt (vgl. Art.
43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen
8.2 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das
den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache
zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder
selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen (ZAK 1987 S. 264 E. 2a).
Bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der
Sache an die Verwaltung als solche weder den Untersuchungsgrundsatz
noch das Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhiel-
te es sich nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Ver-
weigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise
dann, wenn aufgrund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutach-
ten bzw. andere gerichtliche Beweismassnahme geeignet wären, zur Ab-
klärung des Sachverhalts beizutragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder
wenn die Rückweisung nach den konkreten Umständen als unverhält-
nismässig bezeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d). Vorliegend
ist sowohl von Dr. med. B._______ als auch von Dr. med. A._______ die
Festlegung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bzw. in ei-
ner angepassten Tätigkeit sowie die Festlegung des genauen Zeitpunkts
einer allfälligen Gesundheitsverbesserung nicht bzw. zu ungenau erfolgt.
Zudem fehlt eine Prüfung und Beurteilung der geltend gemachten Herz-
und Lumbalbeschwerden. Eine Rückweisung an die Vorinstanz erscheint
gerechtfertigt – dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass dem Be-
schwerdeführer einerseits der doppelte Instanzenzug gewahrt bleibt und
er andererseits die Möglichkeit erhält, einen unabhängigen Gutachter
vorzuschlagen sowie generell auf das Gutachten Einfluss zu nehmen
(vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4). Überdies führt die Rückweisung vorliegend
nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens und entspricht im Übrigen
dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers.
8.3 Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese sich mit der Entwicklung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und dessen Auswirkun-
gen auf die Arbeitsfähigkeit auseinandersetzt. Dabei hat sie insbesondere
weitere medizinische Abklärungen in psychiatrischer, neuropsychologi-
scher, kardialer und rheumatologisch/orthopädischer Hinsicht vorzuneh-
B-6113/2011
Seite 21
men. Sie hat nachvollziehbar darzulegen, in welchem Umfang der Be-
schwerdeführer sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als auch in ei-
ner angepassten Tätigkeit arbeiten könnte. Aufgrund der erlangten Er-
kenntnisse hat die Vorinstanz gegebenenfalls den Invaliditätsgrad zu be-
rechnen und anschliessend neu zu verfügen.
9. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
9.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt das Bundesverwaltungsge-
richt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Der un-
terliegenden Vorinstanz sind allerdings keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
9.2 Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich ver-
treten ist, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist ihm
keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
14. Oktober 2011 aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurück-
gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
B-6113/2011
Seite 22
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Bianca Spescha
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 18. September 2012