B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-612/2012
U r t e i l v o m 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richterin Eva Schneeberger;
Gerichtsschreiberin Karin Behnke.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dusan Repajic,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente.
B-612/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1952 in Serbien geborene serbische Staatsangehörige B._______ (in
der Folge der Versicherte) hat in den Jahren von 1977 bis 1987 in der
Schweiz gearbeitet und dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet (IV-act. 126).
Mit Schreiben vom 30. Januar 2009 meldete sich der Versicherte bei der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Vorinstanz) zum Bezug einer Invali-
denrente wegen u.a. Diabetes mellitus an (IV-act. 1). Bereits zuvor, am 8.
September 2008, hatte der Versicherte das entsprechende Rentengesuch
beim heimatlichen Versicherungsträger eingereicht (Beschwerdebeilage
[BB] 26, IV-act. 56). Die mit dem Leistungsgesuch befasste Vorinstanz
zog für die Beurteilung die massgeblichen erwerblichen und medizini-
schen Unterlagen bei. Am 21. September 2009 verstarb der Versicherte.
Mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2011 teilte die Vorinstanz dem früheren
Rechtsvertreter des Versicherten mit, es bestehe für den Monat Septem-
ber 2009 ein Anspruch auf eine ganze Rente, da die Gesundheitsbeein-
trächtigung seit dem 8. September 2008 eine volle Arbeitsunfähigkeit von
100 % verursacht habe (IV-act. 120).
B.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2011 entschied die Vorinstanz, dass
der Versicherte einen Anspruch auf eine ordentliche Rente vom 1. bis 30.
September 2009 erworben habe. Sie ordnete an, dass diese Rente der
Witwe des Versicherten, A.______, zu bezahlen sei. Die Verfügung wurde
dem früheren Rechtsvertreter des Versicherten sowie in Kopie A._______
(in der Folge: Beschwerdeführerin) eröffnet (IV-act. 126).
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch
Dusan Repajic, mit Eingabe vom 30. Januar 2012 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Zusprache einer ganzen
Rente bereits ab 1. April 2002 sowie - sinngemäss - eine entsprechende
Anpassung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, der Versicherte habe sicher seit 2002 keine
verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr gehabt und sei jedenfalls seit dem
1. April 2002 zu 100% invalid gewesen. Ferner habe er auf Grund seiner
Erkrankung den Anspruch begründenden Sachverhalt nicht kennen kön-
nen.
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Seite 3
D.
Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2012 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sie habe im Rahmen des Abklärungsverfah-
rens dem regionalärztlichen Dienst (RAD) sämtliche vorliegenden Medizi-
nalberichte unterbreitet, wobei sich die beurteilende RAD-Ärztin ein klares
und schlüssiges Bild der vorliegenden Leiden mit seinen Folgeerkrankun-
gen habe machen können. In arbeitsmedizinischer Hinsicht gelange sie
deshalb zum Schluss, dass sich seit der sich verschlechternden Nieren-
insuffizienz mit anschliessender Hämodialyse in Einklang mit den Fest-
stellungen des serbischen Versicherungsträgers eine gänzliche Arbeits-
unfähigkeit seit 8. September 2008 ergeben habe. Es sei daher zu Recht
eine befristete Rente mit Wirkung ab dem 1. September 2009 zugespro-
chen worden.
E.
Mit Replik vom 30. April 2012 beantragte die Beschwerdeführerin, dem
Versicherten sei eine ordentliche Invalidenrente zu 100% ab dem 1. Sep-
tember 2007 zu entrichten, was weitere rückwirkende Ansprüche anbe-
lange, so werde die Frage, ob diese geschuldet seien, der Beurteilung
des Gerichts überlassen. Ferner beantragte die Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtspflege.
F.
Mit Duplik vom 11. Mai 2012 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag fest.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführerin
die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung bewilligt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungs-
gericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33
Bst. d VGG und Art. 69 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenver-
sicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
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Seite 4
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3
Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1
Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversiche-
rung (Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 22. Dezember 2011. Die Beschwerdeführerin
hat frist- und formgerecht Beschwerde erhoben (Art. 60 ATSG). Als Mit-
adressatin der angefochtenen Verfügung und Erbin des verstorbenen
Versicherten ist sie besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (22. Dezember 2011)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1.). Tatsachen, die
jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegen-
stand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
Weiter sind in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangs-
rechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
bend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfol-
gen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des Bundesgerichts
[BGer] 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1., BGE 132 V 215 E.
3.1.1.).
2.2 Der Versicherte war Staatsangehöriger von Serbien, wo er zuletzt leb-
te. Da die Schweiz mit diesem Nachfolgestaat des ehemaligen Jugosla-
wiens kein entsprechendes neues Abkommen abgeschlossen hat (ein
solches wurde zwar vereinbart, aber noch nicht ratifiziert), bleiben die Be-
stimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialver-
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Seite 5
sicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Ab-
kommen) sowie die hierzu abgeschlossene Verwaltungsvereinbarung
vom 5. Juli 1963 (SR 0.831.109.818.12) auf den vorliegenden Fall an-
wendbar (vgl. BGE 126 V 203 E. 2b, BGE 122 V 382 E. 1, BGE 119 V
101 E. 3). Demnach bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab
wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen IV besteht, soweit
dieser Staatsvertrag keine abweichende Regelung enthält, allein auf-
grund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des
Abkommens).
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung
des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen
der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an-
deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E.
2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
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Seite 6
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
pertin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122
V 157 E. 1c).
2.5 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in
der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre Erwerbs-
fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentli-
chen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindes-
tens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf ei-
ne Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes-
tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine
ganze Rente (Art. 28 IVG in der sowohl ab 1. Januar 2004 als auch in der
ab 1. Januar 2008 geltenden, unveränderten Fassung).
2.6
2.6.1 Nach Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fas-
sung (im Folgenden: aArt. 29 Abs. 1 IVG) entsteht der Rentenanspruch
frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens
zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b).
Nach Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung
(im Folgenden: aArt. 48 Abs. 2 IVG) werden Leistungen für die zwölf der
Anmeldung vorangegangenen Monate ausgerichtet, wenn sich eine ver-
sicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs
anmeldet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn die
versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht ken-
nen konnte und die Anmeldung innerhalb von zwölf Monaten seit Kennt-
nisnahme vornimmt.
Nach der Rechtsprechung (ZAK 1984 S. 404 F. mit Hinweisen auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung) ist unter dem anspruchsbegründen-
den Sachverhalt in Anlehnung an Art. 8 ATSG der körperliche oder geisti-
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Seite 7
ge Gesundheitsschaden zu verstehen, der eine voraussichtlich bleibende
oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit verursacht oder der die
nichterwerbstätige versicherte Person in ihrem bisherigen Aufgabenbe-
reich beeinträchtigt. Mit Kenntnisnahme des anspruchsbegründenden
Sachverhalts ist nicht das subjektive Einsichtsvermögen der versicherten
Person gemeint, sondern es geht nach dem Wortlaut von aArt. 48 Abs. 2
Satz 2 IVG vielmehr darum, ob der anspruchsbegründende Sachverhalt
objektiv feststellbar ist oder nicht. Für die Kenntnis des anspruchsbe-
gründenden Sachverhaltes ist darauf abzustellen, ob anzunehmen ist,
dass er der versicherten Person bekannt war (BGE 120 V 94 E. 4b, 108 V
226 ff.). Objektive Feststellbarkeit in diesem Sinne bedingt, dass die Ärzte
in der Lage sein müssen, die geklagten Beschwerden zu objektivieren
und ihnen Krankheitswert zuzumessen, dass mithin ein Leiden erkannt
wird, das einen Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG darstellen
kann (Urteil des EVG vom 26. April 2001 i.S. G., I 246/00 E. 2a). Eine von
der versicherten Person nicht zu vertretende Unkenntnis des anspruchs-
begründenden Sachverhalts kann sich daraus ergeben, dass gerade die
Art der – namentlich psychischen – Erkrankung die Fähigkeit, die Krank-
heit zu erkennen oder den Willen zur Geltendmachung beeinträchtigt, bis
hin zur Urteilsunfähigkeit im zivilrechtlichen Sinn (vgl. BGE 102 V 118 E.
3, 108 V 228 f. E. 4). Allgemein muss eine weitergehende Nachzahlung
im Sinne von aArt. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG dann gewährt werden, wenn die
versicherte Person wegen höherer Gewalt objektiv zu handeln verhindert
ist und innerhalb angemessener Frist nach Wegfall des Hindernisses die
Anmeldung vornimmt.
2.6.2 Tritt der Versicherungsfall am 1. Januar 2008 oder später ein, so ist
das ab diesem Zeitpunkt geltende neue Recht anwendbar. In diesem Fall
entsteht der Rentenanspruch grundsätzlich erst 6 Monate nach Anmel-
dung bei der IV (Art. 29 Abs. 1 in der Fassung vom 6. Oktober 2006; AS
2007 5139; im Folgenden Art. 29 IVG). Ziel dieser Regelung ist, dass sich
die versicherten Personen möglichst rasch bei der IV anmelden, damit die
Eingliederung noch möglichst grosse Erfolgschancen hat. Die damalige
Bestimmung von Art. 48 IVG wurde indessen per 1. Januar 2008 aufge-
hoben (AS 2007 5141).
3.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Entrichtung einer ordentlichen
ganzen Rente ab April 2002, spätestens jedoch ab dem 1. September
2007 und macht geltend, der Versicherte habe seine Anmeldung vom
8. September 2008 bei den serbischen Behörden mangels Kenntnis des
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Seite 8
anspruchsbegründenden Sachverhalts i.S. von aArt. 48 Abs. 2 IVG nicht
früher vornehmen können. Die Vorinstanz sprach dem Versicherten in-
dessen lediglich eine (ganze) Rente für September 2009 zu, in welchem
Monat er verstarb (vgl. vorne Bst. A). Sie stützte sich dabei auf den Be-
richt des RAD Rhone vom 8. September 2011, in welchem festgehalten
wird, eine Verschlimmerung der Niereninsuffizienz sei mit der Dialyse im
Januar 2009 eingetreten. Die massgebende Arbeitsunfähigkeit sei mit der
Einreichung des Gesuchs am 8. September 2008 beim serbischen Versi-
cherungsträger eingetreten (IV-act. 119). Das Vorliegen einer verspäteten
Anmeldung im Sinne von aArt. 48 Abs. 2 IVG wurde verneint (IV-act.
123).
Als Erstes ist zu prüfen, wann der Versicherte sein Gesuch eingereicht
hat bzw. welches die Folgen dieser Einreichung sind (E. 4). Weiter ist zu
untersuchen, ab wann bzw. ob bereits zu einem früheren als dem von der
Vorinstanz angenommenen Zeitpunkt des 8. September 2008 rentenbe-
gründende Umstände gegeben waren. Falls sich herausstellen sollte,
dass aArt. 48 Abs. 2 IVG anwendbar ist bzw. das in E. 2.6.1 Ausgeführte
gilt, ist dabei auch zu prüfen, ob die rentenbegründenden Umstände vor
dem massgebenden Zeitpunkt der Gesuchseinreichung allenfalls nicht
erkennbar waren und dem Versicherten damit aus der späteren Anmel-
dung kein Nachteil erwachsen durfte (vgl. dazu E. 5-7).
4.
Nach Art. 20 des Abkommens und Art. 4 der Verwaltungsvereinbarung
dazu (vgl. vorne E. 2.2.) war der Versicherte gehalten, sein Rentenge-
such in Serbien einzureichen und gilt diese Gesuchseinreichung als in
zeitlicher Hinsicht massgebend. Da sie vor dem 31. Dezember 2008 er-
folgte, gilt das in E. 2.6.1 Gesagte und könnte ein allfälliger Rentenan-
spruch bis 12 Monate vor der Anmeldung berücksichtigt werden, d.h. vor-
liegend bis September 2007 (vgl. hierzu auch Urteil des BGer
8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.2, Urteil des BGer
8C_312/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 5). Die Ausrichtung von Leistun-
gen für weiter zurückliegende Zeitabschnitte würde nach dem hiervor
Ausgeführten insbesondere voraussetzen, dass der Versicherte den an-
spruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte.
5.
5.1 Die Vorinstanz erachtete gestützt auf die eingereichten ärztlichen Be-
richte sowie den Bericht ihres ärztlichen Dienstes rentenbegründende
B-612/2012
Seite 9
Umstände ab dem 8. September 2008, dem Datum der Anmeldung in
Serbien, als erfüllt.
5.2. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Stand-
punkt, der Versicherte sei bereits am 1. April 2002 zu 100% arbeitsunfä-
hig gewesen. Freilich habe er seine Erkrankungen nicht vor dem 8. Sep-
tember 2008 erkennen können, weshalb die Rente bereits ab April 2002
auszurichten sei.
6.
Den medizinischen Unterlagen ist was folgt zu entnehmen.
6.1. Vom 24. März bis 3. April 1995 hielt sich der Versicherte im Institut
C._______ zur Rehabilitation auf. Dem diesbezüglichen Bericht zufolge
litt der Versicherte zum damaligen Zeitpunkt seit vier Jahren an Diabetes
mellitus. Weiter ergingen die Diagnosen diabetische Retinopathie und
Angiopathie (IV-act. 79).
6.2 Vom 10. April bis 7. Mai 2003 war der Versicherte in der Abteilung für
Endokrinologie wegen eines Pflegmons am linken Fuss infolge einer dia-
betischen Komplikation hospitalisiert. Dem Bericht zufolge hatte sich die
Diabetes beim Versicherten mit 40 Jahren manifestiert. Im Verlauf hätten
sich praktisch alle möglichen diabetischen Komplikationen eingestellt. Der
vierte Zeh hätte amputiert werden müssen. Der Versicherte leide auch
unter einer beträchtlichen Niereninsuffizienz mit einer Proteinurie und
Ödemen mit polyneuropathischen Beschwerden in den unteren Extremi-
täten. Einige Wochen vor dem Eintritt habe der Versicherte eine Gangrä-
ne am linken Fuss entwickelt mit einer lokalen Entzündung und Zeichen
einer generellen Intoxikation. Wegen der Pflegmone am linken Fuss wur-
de eine notfallmässige transtibiale Amputation erforderlich (BB 2).
6.3. Vom 13. Mai 2003 bis 30. Juni 2003 hielt sich der Versicherte in der
Abteilung für Traumatologie und Orthopädie des D._______ auf, wo am
21. Mai 2003 eine Verletzung am Stumpf des amputierten Unterschenkels
links versorgt werden musste (BB 3).
6.4 Einem Bericht vom 17. November 2004 der Klinik E._______ zufolge
litt der Versicherte zum damaligen Zeitpunkt an einem verminderten Seh-
vermögen auf beiden Augen. Diagnostiziert wurden eine Netzhautablö-
sung und eine diabetische Retinopathie (BB 5).
B-612/2012
Seite 10
6.5 Vom 3. November bis 10. November 2004 hielt sich der Versicherte in
der Abteilung für Endokrinologie zur Kontrolle der Diabetes auf. Diagnos-
tiziert wurden: Diabetes mellitus Typ 2, diabetische Nephropathie, diabeti-
sche Retinopathie, diabetische Enteropathie, diabetische Makroangio-
pathie sowie ein Status nach Amputation des linken Unterschenkels (BB
7).
6.6 Vom 19. Januar bis 24. Januar 2005 war der Versicherte im Departe-
ment für Ophtalmologie hospitalisiert. Im Bericht ergingen folgende Diag-
nosen: partieller Hämophthalmus am rechten Auge, Netzhautablösung
links, diabetische Retinopathie beidseits und Katarakt beidseits. Am
21. Januar 2005 erging eine Pars-Plana-Virektomie (BB 8, 9).
6.7 Vom 18. Juni bis 27. Juni 2008 war der Versicherte in der Abteilung
für Kardiologie wegen multiplen Beschwerden hospitalisiert. Der Versi-
cherte war am 18. Juni 2008 auf dem Notfall erschienen wegen Erschöp-
fung und Lufthunger. Im Bericht wurde ausgeführt, der Versicherte leide
seit Jahren an Diabetes, einer diabetischen Nephropathie und einer dia-
betischen Makro- und Mikroangiopathie. Er habe sich im Jahr 2003 einer
Unterschenkelamputation unterziehen müssen. Am 18. Juni 2008 habe
der Versicherte unter einer kardialen Dekompensation gelitten (BB 12).
6.8 Am 3. September 2008 wurde der Versicherte dialysepflichtig. Im Aus-
trittsschreiben vom 3. September 2008 wurde erneut die Anamnese auf-
geführt. Es handle sich um einen Patienten mit Diabetes vom Typ 2 mit
vielen Komplikationen. Der Patient werde seit 1995 behandelt. Er sei
2003 am linken Fuss teilamputiert worden. Ein Jahr später sei ein Eingriff
an einem Auge infolge einer proliferativen Retinopathie erfolgt. Ferner sei
der Patient vor zwei Monaten in der kardiologischen Abteilung wegen ei-
ner kardialen Insuffizienz und einer Niereninsuffizienz hospitalisiert wor-
den (BB 16).
6.9 Einem Bericht der nephrologischen Abteilung des D._______ vom 13.
Januar 2009 zufolge wurde der Versicherte dort das siebte Mal zur Erstel-
lung einer Fistel und für die Aufnahme in ein Hämodialyseprogramm
hospitalisiert. Als Hauptdiagnose wurde Diabetes vom Typus 2, insulin-
pflichtig seit 5 Jahren, genannt. Im Jahr 2003 sei ein Teil des Unterschen-
kels amputiert worden. Wegen einer proliferativen Retinopathie sei der
Versicherte 2004 an einem Auge operiert worden. Wegen einer kardialen
Dekompensation sei der Versicherte im Juli 2008 hospitalisiert worden.
Im September 2008 sei der Versicherte ein erstes Mal für die Erstellung
B-612/2012
Seite 11
einer ersten arteriovenösen Fistel am linken Vorderarm hospitalisiert wor-
den. Es habe sich bei seinem Austritt eine Thrombose gebildet, weshalb
der Versicherte erneut hospitalisiert worden sei. Eine arteriovenöse Fistel
sei am 25. Dezember 2008 künstlich hergestellt worden und es sei eine
Kanüle platziert worden. Die erste Dialyse sei problemlos verlaufen. Im
entsprechenden Bericht wurden folgende Diagnosen erstellt: insulinpflich-
tiger Diabetes mellitus vom Typ 2, diabetische Retinopathie, Polyneuropa-
thie und Nephropathie, Niereninsuffizienz, Erstellung einer arteriovenösen
Fistel, Hämodialyse, arterielle Hypertension, Anämie, Status nach Teilam-
putation am linken Fuss. Als Behandlung wurde u.a. eine regelmässige
Dialyse zwei Mal vier Stunden pro Woche im Dialysezentrum aufgeführt.
6.10 Dem Schlussrapport des RAD Rhone zufolge verstarb der Versicher-
te am 21. September 2009 im Alter von 57 Jahren, er habe zuletzt im Pet-
rolhandel als Selbstständiger und in der Schweiz von 1977 bis 1987 ge-
arbeitet. Im August 2008 sei der Versicherte vollständig erwerbsunfähig
geworden und sei seit Januar 2009 einer Hämodialyse unterzogen wor-
den. Am 25. Dezember 2008 sei eine arteriovenöse Fistel kreiert worden,
nachdem sich bei der ersten Fistel eine Thrombose entwickelt habe. Als
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt: seit
2003 insulinpflichtiger Diabetes vom Typ 2, diagnostiziert 1995, mit pe-
ripherischen Komplikationen (Retionopathie, Polyneuropathie), Status
nach transtibialer Amputation links, chronische ischämische Kardiomyo-
pathie, stabile Angina pectoris, kardiale Dekompensation im Juni 2008.
Der Versicherte sei seit dem 8. September 2008 zu 100% arbeits- und
erwerbsunfähig. Der Grund des Todes sei nicht sehr klar, der Versicherte
habe unter einer Diabetes seit 1995 gelitten mit Retinopathie, Polyneuro-
pathie und einer chronischen Niereninsuffizienz. Die Verschlimmerung
der Niereninsuffizienz habe im Januar 2009 zu einer Hämodialyse ge-
führt. Das Datum der vollständigen Erwerbsunfähigkeit entspreche dem
der Eingabe des Leistungsgesuchs bei der serbischen Invalidenkommis-
sion (IV-act. 119).
7.
7.1 Die hiervor ausführlich dargestellte Krankengeschichte zeigt, dass der
Versicherte vor seinem Tod (21. September 2009) während mehreren
Jahren an gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die
Arbeits- und Erwerbsfähigkeit litt. Zwar wurde der Versicherte nach dem
Schlussrapport des RAD Rhone erst im August 2008 bzw. am 8. Septem-
ber 2008, dem Datum der Einreichung des Rentengesuchs vollständig
arbeitsunfähig. Freilich stützte sich der RAD Rhone in diesem Zusam-
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Seite 12
menhang auf einen Bericht der zuständigen serbischen Kommission, oh-
ne dass näher untersucht wurde, ob darin auch die Arbeitsfähigkeit des
Versicherten vor dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung beurteilt worden
war. Der Auffassung, wonach der Versicherte erst ab dem 8. September
2007 zu 100% arbeitsunfähig war, kann demnach nicht ohne Weiteres ge-
folgt werden. Vielmehr muss aufgrund des beschriebenen Krankheitsver-
laufs davon ausgegangen werden, dass der Versicherte jedenfalls zwölf
Monate vor der Einreichung des Gesuches bzw. bereits im September
2007 vollständig arbeitsunfähig war. Der Umstand, dass er im Laufe des
Jahres 2008 eine zusätzliche Verschlechterung seines Gesundheitszu-
standes zu gewärtigen hatte, ändert daran nichts.
Damit steht fest, dass die rentenbegründenden Umstände, welche die
Vorinstanz ohne weiteres ab dem 8. September 2008 anerkannte, die
sich aber weitgehend auf früher aufgetretene Leiden stützen, nach Auf-
fassung des Gerichts bereits im September 2007 gegeben waren, mithin
ab dem Zeitpunkt, da die Gesuchsanmeldung ihre Wirkung entfaltet.
7.2 Es kann hier dahingestellt bleiben, ob bereits vor dem September
2007 ein anspruchsbegründender Sachverhalt bestand. Denn die Be-
schwerdeführerin vermochte nicht substantiiert darzutun, dass der Versi-
cherte seinen Gesundheitszustand nicht kennen konnte. Seine schweren
Erkrankungen waren schon früher erkennbar, so dass der Versicherte
sein Rentengesuch vor dem 8. September 2008 hätte stellen können und
damit Nachzahlungen für den Zeitraum vor dem September 2007 ausge-
schlossen sind.
8.
Die Rente ist somit rückwirkend ab 1. September 2007 auszurichten und
die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. Weitergehend muss sie jedoch
abgewiesen werden.
9.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
9.1 Die unterliegende Partei hat grundsätzlich die Verfahrenskosten zu
tragen. Trotz des nur teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin wer-
den ihr keine Verfahrenskosten auferlegt, zumal sie aufgrund der gewähr-
ten unentgeltlichen Rechtspflege ohnehin keine Kosten zu tragen hat. Der
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teilweise unterliegenden Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auf-
erlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
9.2 Der Beschwerdeführerin, welche die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung sowie die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. April 2002 be-
antragt hat, ist auf Grund ihres teilweisen Obsiegens eine von der Vorin-
stanz zu leistende Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen
Kosten zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.2.1 Mangels Kostennote ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten
zu bestimmen. Angesichts des im vorliegenden Fall gebotenen und erfor-
derlichen Aufwands erscheint ein zu entschädigendes Anwaltshonorar
von Fr. 2'100.- angemessen, wobei die Parteientschädigung aufgrund des
teilweisen Unterliegens um zwei Drittel zu reduzieren ist (Art. 7 Abs. 2
und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Beschwerdeführerin ist daher eine Ent-
schädigung von Fr. 700.- zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen.
9.2.2 Der Beschwerdeführerin wurde für das vorliegende Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Das von der Parteientschädigung
der Vorinstanz nicht gedeckte Honorar von Fr. 1'400.- für den bestellten
Rechtsvertreter wird aus der Gerichtskasse bezahlt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung angepasst und der Beschwerdeführerin ab 1. September 2007 bis
zum 30. September 2009 eine ganze Rente der schweizerischen Invali-
denversicherung für B._______ zugesprochen wird. Weitergehend wird
die Beschwerde abgewiesen
2.
Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 700.– zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dusan Repajic, Zürich, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung
von Fr. 1'400.- ausgerichtet.
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5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz ( _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Karin Behnke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 11. September 2012