Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
Postfach
CH3000 Bern 14
Telefon +41 (0)58 705 25 60
Fax +41 (0)58 705 29 80
GeschäftsNr. B6123/2011
stm/bau/gys
Zw i s ch enen t s ch e i d
vom 8 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Marc Steiner (Vorsitz),
Richter Francesco Brentani, Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiberin Laura Melusine Baudenbacher.
Parteien A. _____ AG, Thunstrasse 101a, 3006 Bern,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Kaiser,
Advokatur Notariat Lemann, Walz & Partner,
Speichergasse 5, Postfach 484, 3000 Bern 7 Bärenplatz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Strassen ASTRA, Filiale Winterthur,
Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur,
Vergabestelle,
Gegenstand Beschaffungswesen Projekt Nr. 80279; N01/36, Grünau,
Lärmschutzmassnahmen Gebäude (Zuschlag SIMAP
Nr. 700349 sowie Ausschlussverfügung vom 21. Oktober
2011).
B6123/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Am 10. Juni 2011 schrieb das Bundesamt für Strassen ASTRA, Abteilung
Strasseninfrastruktur, Filiale Winterthur (im Folgenden: Vergabestelle),
auf der Internetplattform SIMAP unter dem Projekttitel "Ingenieur für
Planung und Bauleitung von Lärmschutzmassnahmen" als
Baudienstleistungsauftrag ("Dienstleistungskategorie CPC: [27] Sonstige
Dienstleistungen") bezeichnete Arbeiten im offenen Verfahren aus
(Meldungsnummer 637095). Gemäss Punkt 2.5 der Ausschreibung
umfasst die gestellte Aufgabe die Planung und Bauleitung für die aus der
Auflage N01/36, Grünau, anfallenden Lärmschutzmassnahmen an
Gebäuden. Als Offerteingabetermin wurde der 22. Juli 2011 festgesetzt
(Punkt 1.4 der Ausschreibung).
B.
Nachdem die Anbieter von der Gelegenheit, Fragen zu stellen, Gebrauch
gemacht hatten, und diese am 30. Juni 2011 beantwortet worden waren,
gingen fristgerecht sieben Angebote ein, darunter dasjenige der A. _____
AG, Bern, sowie dasjenige der B. _____ AG, Zürich.
C.
Der Zuschlag an die B. _____ AG, Zürich (im Folgenden:
Zuschlagsempfängerin), wurde am 21. Oktober 2011 unter der SIMAP
Meldungsnummer 700349 veröffentlicht. Mit Schreiben vom gleichen Tag
wurde die A. _____ AG, Bern, über den Zuschlag sowie über den
Ausschluss ihres Angebots von der Bewertung orientiert. Zur Begründung
des Ausschlusses wurde angeführt, die Anbieterin habe fälschlicherweise
einen Zeitmitteltarif offeriert.
D.
Gegen die Ausschluss sowie die Zuschlagsverfügung erhob die A.
_____ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 9.
November 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie
beantragt in der Hauptsache die Aufhebung der Ausschluss und der
Zuschlagsverfügung sowie die Rückweisung an die Vergabestelle zur
Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung. Im Rahmen der Begründung macht die
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Beschwerdeführerin insbesondere geltend, es sei kein Ausschlussgrund
erfüllt, namentlich nicht derjenige des Formfehlers im Sinne von Art. 19
Abs. 3 BöB. Sie habe ausserdem aufgrund der Antworten auf die
Anbieterfragen darauf vertrauen dürfen, dass ihr Angebot den
Anforderungen entspricht.
E.
Mit superprovisorischer Anordnung vom 10. November 2011 untersagte
der Instruktionsrichter bis zum Entscheid über den Antrag betreffend die
Erteilung der aufschiebenden Wirkung alle Vollzugsvorkehrungen,
namentlich den Vertragsschluss mit der Zuschlagsempfängerin. Zudem
wurde die Vergabestelle aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht bis
zum 23. November 2011 die vollständigen Akten betreffend das in Frage
stehende Vergabeverfahren einzureichen und innerhalb der gleichen Frist
zu den prozessualen Anträgen der Beschwerdeführerin Stellung zu
nehmen.
F.
Die Vergabestelle beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 23. November
2011 die Abweisung der Beschwerde sowie des Antrags um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung. Betreffend die Akteneinsicht ersucht die
Vergabestelle das Bundesverwaltungsgericht um Beschränkung der
Einsicht, soweit es sich um die Offerten der Konkurrenten handle. Auch
der Evaluationsbericht inkl. Beilagen sei von der Einsicht auszunehmen,
da auch diese Unterlagen Geschäftsgeheimnisse enthalten würden.
Materiell stellt sich die Vergabestelle auf den Standpunkt, die
Beschwerde erweise sich als aussichtslos, da für verschiedene
Honorarkategorien Stundenansätze zu offerieren gewesen seien,
wogegen die Beschwerdeführerin für sämtliche Honorarkategorien einen
gemittelten Stundenansatz offeriert habe. Demnach habe die Offerte der
Beschwerdeführerin ausgeschlossen werden müssen. Angesichts der
klaren Prozessprognose erübrige sich die Frage, ob überwiegende
öffentliche Interessen wie Dringlichkeit der Erteilung der aufschiebenden
Wirkung entgegenstünden.
G.
Die Zuschlagsempfängerin, welcher mit Verfügung vom 10. November
2011 Frist bis zum 23. November 2011 zur freigestellten Stellungnahme
angesetzt worden war, verzichtete stillschweigend auf die Teilnahme am
Verfahren.
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Seite 4
H.
Am 25. November 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht der
Beschwerdeführerin diejenigen Aktenstücke zu, in Bezug auf welche die
Vergabestelle keine Vorbehalte angebracht hatte. Zugleich wurde der
Vergabestelle ein Abdeckungsvorschlag betreffend den
Evaluationsbericht und der dazugehörigen Beilage 1 ("Evaluationstabelle:
Prüfung auf Vollständigkeit und Eignungskriterien") zur umgehenden
Stellungnahme zugestellt. Zudem wurde die Vergabestelle ersucht, die
fehlende Seite 8 des Evaluationsberichts nachzureichen. Mit Faxeingabe
vom 28. November 2011 reichte die Vergabestelle die fehlende Seite des
Evaluationsberichtes nach und machte zunächst geltend, der
Evaluationsbericht sei vertraulich zu behandeln, weil er zu den in der
Beschwerde gerügten Punkten nichts beitrage. Mit zweiter Faxeingabe
vom gleichen Tage unterbreitete die Vergabestelle indessen eigene
Abdeckungsvorschläge. Entsprechend wurde der Evaluationsbericht
nebst der Beilage 1 der Beschwerdeführerin in dieser Form zugestellt,
wobei erwägungsweise festgehalten wurde, dass damit der
Schriftenwechsel mit Blick auf den Entscheid betreffend die
aufschiebende Wirkung prima facie als geschlossen betrachtet werden
könne.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gegen die Erteilung des Zuschlages durch die Vergabestelle ist im
Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 16. Dezember 1994 (BöB, SR 172.056.1) die
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (Art. 29 Bst. a
i.V.m. Art. 27 Abs. 1 BöB). Dabei ist es im offenen Verfahren nach
ständiger Rechtsprechung zulässig, den Ausschluss von Anbietern – wie
im vorliegenden Fall – erst mit dem Zuschlag zu eröffnen
(Zwischenentscheid B504/2009 vom 3. März 2009 E. 3 mit Hinweisen).
Die Anfechtung des mit dem Zuschlag erfolgten Ausschlusses ist
ausserdem fristgerecht erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet auch über Gesuche um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung (Art. 28 Abs. 2 BöB).
1.2. Das BöB erfasst nur Beschaffungen, welche dem GATT/WTO
Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche
Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement [GPA, SR
0.632.231.422]) unterstellt sind (BVGE 2004/48 E. 2.1 mit Hinweisen). Als
Teil der Bundesverwaltung untersteht die Vergabestelle jedenfalls dem
BöB (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BöB). Die Vergabestelle geht zunächst in Ziffer
1.8 der Ausschreibung vom 10. Juni 2011 von einer Dienstleistung aus.
Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b BöB bedeutet der Begriff "Dienstleistung" einen
Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung nach Anhang 1 Annex 4
GPA (BVGE 2008/48 E. 2.3). Für die Zuordnung massgebend ist die
provisorische Zentrale Produkteklassifikation der Vereinten Nationen
(CPCprov; vgl. dazu das Urteil B1773/2006 vom 25. September 2011,
auszugsweise publiziert in BVGE 2008/48, nicht publizierte E. 3.1). Die
Angabe "CPV 71541000 – Projektmanagement im Bauwesen" in Ziffer
2.4 der Ausschreibung entspricht der Sache nach einer Dienstleistung der
CPCReferenznummer 867, welche im Anhang 1 Annex 4 GPA
aufgeführt ist. Aufgrund der Offertpreise, welche gemäss dem
Evaluationsbericht für die Zuschlagsempfängerin mit rund Fr. 500'000.
zugrunde gelegt worden sind, sind die gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b BöB
bzw. Art. 6 Abs. 2 BöB i.V.m. Art. 1 Bst. b Verordnung des EVD über die
Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für
das zweite Semester des Jahres 2010 und das Jahr 2011 (SR
172.056.12) geltenden Schwellenwerte zweifelsfrei überschritten.
Demnach fällt die in Frage stehende Beschaffung – wovon im Übrigen
auch die Vergabestelle ausgeht – prima facie in den Anwendungsbereich
des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen.
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Seite 6
1.3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich
nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das BöB und das
Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts
anderes bestimmen (Art. 26 Abs. 1 BöB und Art. 37 VGG). Gemäss Art.
31 BöB kann die Unangemessenheit vor Bundesverwaltungsgericht nicht
gerügt werden.
1.4. Über das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im
Rahmen der Anfechtung eines Zuschlags entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht gemäss ständiger Praxis in Dreierbesetzung
(Zwischenentscheid des BVGer B3402/2009 vom 2. Juli 2009,
auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19, E. 1.2 mit Hinweisen).
2.
Gegenstand des vorliegenden Zwischenentscheides bildet allein der
Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Im Unterschied zu Art.
55 Abs. 1 VwVG sieht Art. 28 Abs. 1 BöB vor, dass der Beschwerde von
Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt. Demnach kann
diese vom Bundesverwaltungsgericht nur auf Gesuch hin erteilt werden
(Art. 28 Abs. 2 BöB). Vorliegend enthält die Beschwerde ein
entsprechendes Begehren.
2.1. Das BöB nennt keine Kriterien, welche für die Frage der Gewährung
oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen sind.
Es können indes die Grundsätze übernommen werden, die
Rechtsprechung und Lehre zur Anwendung von Art. 55 VwVG entwickelt
haben. Danach ist anhand einer Interessenabwägung zu prüfen, ob die
Gründe, die für eine sofortige Vollstreckbarkeit sprechen, gewichtiger sind
als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können (BGE
129 II 286 E. 3; Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B
6837/ 2010 vom 16. November 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). Dass der
Gesetzgeber im BöB den Suspensiveffekt in Abweichung zum VwVG
nicht von Gesetzes wegen gewährte, zeigt, dass er sich der Bedeutung
dieser Anordnung im Submissionsrecht bewusst war und eine individuelle
Prüfung dieser Frage als notwendig erachtete, nicht aber, dass er diesen
nur ausnahmsweise gewährt haben wollte (vgl. zum Ganzen den
Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B3402/2009 vom 2.
Juli 2009, auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19, E. 2.1 mit
Hinweisen).
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Seite 7
2.2. Liegt ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung vor, so
ist im Sinne einer primafacieWürdigung der materiellen Rechtslage in
einem ersten Schritt zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden Akten
davon auszugehen ist, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet
ist. Ist dies der Fall, ist die aufschiebende Wirkung von vornherein nicht
zu gewähren. Werden der Beschwerde hingegen Erfolgschancen
zuerkannt oder bestehen darüber Zweifel, so ist über das Begehren um
aufschiebende Wirkung aufgrund der erwähnten Interessenabwägung zu
befinden. In die Abwägung einzubeziehen sind nach der ständigen Praxis
der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche
Beschaffungswesen (BRK), die sich das Bundesverwaltungsgericht mit
dem Entscheid BVGE 2007/13 (E. 2.2) im Grundsatz zu eigen gemacht
hat, einerseits die Interessen der Beschwerdeführerin an der
Aufrechterhaltung der Möglichkeit, den Zuschlag zu erhalten, wobei
zugleich ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Gewährung
effektiven Rechtsschutzes besteht (Zwischenentscheid des
Bundesverwaltungsgerichts B6177/2008 vom 20. Oktober 2008 E. 2).
Diesen gegenüber stehen die öffentlichen Interessen, die die
Auftraggeberin wahrzunehmen hat. So wird in der GATTBotschaft 2 vom
19. September 1994 namentlich festgehalten, gegen den automatischen
Suspensiveffekt spreche die Gefahr von Verzögerungen und erheblichen
Mehrkosten (BBl 1994 IV 950 ff., insbes. S. 1197; vgl. auch S. 1199; vgl.
zum Ganzen den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B
3402/2009 vom 2. Juli 2009, auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19,
E. 2.1). Entsprechend hält das Bundesgericht im Rahmen der Auslegung
von Art. 17 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB; SR 172.056.4) fest, dass
dem öffentlichen Interesse an einer möglichst raschen Umsetzung des
Vergabeentscheides von vornherein ein erhebliches Gewicht zukommt
(Urteil des Bundesgerichts 2P.103/2006 vom 29. Mai 2006 E. 4.2.1 mit
Hinweisen; in diesem Sinne auch BVGE 2008/7 E. 3.3). Auch allfällige
Interessen Dritter, namentlich der übrigen an einem
Beschaffungsgeschäft Beteiligten, sind nach der ständigen Praxis zu
berücksichtigen. Ausgangspunkt muss dabei – insbesondere auch in
Anbetracht der Zielsetzung von Art. XX Ziff. 2 und 7 Bst. a GPA – die
Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes und die Verhinderung von
Zuständen sein, welche das Rechtsmittel illusorisch werden lassen
(BVGE 2007/13 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.
3.1. Die Vergabestelle beruft sich im vorliegenden Fall auf den
Ausschlussgrund des wesentlichen Formfehlers im Sinne von Art. 19
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Seite 8
Abs. 3 BöB. Die Beschwerdeführerin macht dazu geltend, ihre
vollständige Offerte könne in diesem Sinne nicht als fehlerhaft und schon
gar nicht als mit einem wesentlichen Formfehler behaftet gelten. Dazu ist
zunächst losgelöst vom zu beurteilenden Sachverhalt festzuhalten, dass
der Beschwerdeführerin zuzustimmen ist, wenn sie ausführt, dass sich
Art. 19 Abs. 3 BöB auf Art. 19 Abs. 1 BöB bezieht, wonach die Anbieter
ihre Anträge auf Teilnahme und ihr Angebot schriftlich, vollständig und
fristgerecht zureichen haben. Dieser Regel liegt der Gedanke zugrunde,
dass die Vergabestelle aufgrund der eingereichten Offerten direkt zur
Vergabe des Auftrags schreiten können soll (Zwischenentscheid B
1774/2006 vom 13. März 2007, publiziert in BVGE 2007/13, E. 3.1 mit
Hinweisen). Die Rechtsprechung hat indessen stets betont, dass auch die
Entgegennahme eines Angebots, das den Vorschriften der
Ausschreibung und der Unterlagen nicht entspricht, im Hinblick auf das
Gebot der Gleichbehandlung der Anbieter wie auch dasjenige der
Transparenz problematisch ist (BVGE 2007/13 E. 3.1; Entscheid der BRK
vom 23. Dezember 2005, veröffentlicht in VPB 70.33, E. 2a/aa). Ein
Ausschluss aus formellen Gründen ist namentlich wegen eigenmächtiger
Änderung der Angebotsbedingungen vorgesehen. Dies auch dann, wenn
in der Folge das wirtschaftlich günstigste Angebot nicht berücksichtigt
werden kann (BVGE 2007/13 E. 3.3; Urteil B5084/2007 vom 28. Januar
2008 E. 2.1).
3.2. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV liegt ein verpönter überspitzter
Formalismus vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften
aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre,
oder wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe
handhabt. Durch ein derartiges Vorgehen wird die Formstrenge zum
blossen Selbstzweck, womit die Verwirklichung des materiellen Rechts in
unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert wird (BGE 132 I 249 E.
5). Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus wie auch aus Art. 9 BV
kann die Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, den Privaten in
gewissen Situationen von Amtes wegen auf Verfahrensfehler
hinzuweisen, die er begangen hat oder im Begriffe ist zu begehen (vgl.
zum Ganzen BVGE 2007/13 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Offerent darf
nicht schon wegen unbedeutender Mängel der Offerte oder eines
Verhaltens mit Bagetellcharakter ausgeschlossen werden (BVGE
2007/13 E. 3.3; PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/EVELYNE
CLERC, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 1. Band, 2. Aufl.,
Zürich 2007, Rz. 281 mit Hinweisen). Demgegenüber sind Offerten, die
unvollständig sind in Bezug auf Angaben, die sich auf das Preis
LeistungsVerhältnis auswirken, grundsätzlich auszuschliessen (vgl. zu
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den Grenzen der Offertbereinigung insbesondere BVGE 2007/13 E. 3.4).
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass drei Kategorien von den
Anforderungen nicht entsprechenden Offerten zu unterscheiden sind:
Eine erste Kategorie umfasst Angebote, welche die Vergabestelle
aufgrund ihrer Mängel nicht ohne Verletzung des Transparenz und
Gleichbehandlungsgebots in die Bewertung einbeziehen kann, also
ausschliessen muss. Eine zweite Kategorie von Offerten ist dadurch
gekennzeichnet, dass die Vergabestelle sie durch Rückfragen auf den
verlangten Stand bringen darf, aber nicht muss; die Vergabestelle verfügt
demnach in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum
(BVGE 2007/13 E. 6.2). Die dritte und letzte Kategorie lässt sich so
umschreiben, dass die Mängel des Angebots derart geringfügig sind,
dass die Vergabestelle zur Bereinigung derselben Hand bieten muss (vgl.
zum Ganzen BVGE 2007/13 E. 3.3 sowie den Zwischenentscheid B
7393/2008 vom 14. Januar 2009 E. 3.1 und das Urteil B8061/2010 vom
18. April 2011 E. 6.1).
4.
4.1. Zum vorliegend relevanten Sachverhalt ist zunächst festzuhalten,
dass der Vertragsentwurf gemäss den Ausschreibungsunterlagen in
Bezug auf die Vergütung in Punkt 4.1.2 die Vorgabe enthält, dass nach
erbrachtem Zeitaufwand vergütet wird, wobei Stundenansätze exkl.
MWST für verschiedene Kategorien von Mitarbeitern zu offerieren sind.
Entsprechend sind als Anhang 1 des Vertragsentwurfs Mitarbeiterlisten
vorgesehen, welche diese den Kategorien im Sinne von Punkt 4.1.2
zuordnen. Dies ergibt sich aus dem Originaldokument wie folgt:
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Seite 10
In Punkt 4.1.2 des Vertragsentwurfs wird ausserdem auf die
Leistungstabelle gemäss Beilage 2.3.1 verwiesen, welche ihrerseits
folgende Struktur aufweist:
Aus den entsprechenden Erläuterungen geht einerseits hervor, dass die
zu offerierende Gesamtstundenzahl nicht variabel, sondern auf 4500
festgesetzt ist. In diesem Punkt entspricht die Offerte der
Beschwerdeführerin zwar den Vorgaben, indessen hat sie prima facie
entgegen den Vorgaben der Vergabestelle für alle Kategorien den
gleichen Stundenansatz offeriert. Die Leistungstabelle stellt ausserdem
klar, dass die offerierte Honorarsumme für die fix zu offerierenden
Stundenzahlen als Grundlage dient für die Bewertung der Angebote mit
Blick auf das Zuschlagskriterium Preis. Aus der Ausschreibung vom 10.
Juni 2011 ergibt sich wiederum, dass die Referenzen der
Schlüsselpersonen mit 10 Prozent und der Preis mit 70 Prozent gewichtet
werden (Punkt 3.9). Ausserdem wird als Subkriterium des mit 20 Prozent
veranschlagten Kriteriums "Auftragsanalyse" die "Beurteilung und
Analyse der Stundenvorgaben der Bauherrschaft" mit 6 Prozent gewichtet
(ebenfalls Punkt 3.9). Auch aus dieser Umschreibung wird das Konzept
der Vergabestelle erkennbar bestätigt, wonach von der vorgegebenen
Stundenzahl nicht abgewichen werden soll. Die Ausschreibung wiederum
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Seite 11
ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin
bestreitet trotz der hohen Gewichtung des Preises mit 70 Prozent denn
auch nicht die Vergaberechtskonformität der Vorgabe in Bezug den
Stundenaufwand (vgl. dazu das Urteil B8061/2010 vom 18. April 2011 E.
6.5 f.), nachdem sie diesen entsprechend den Ausschreibungsunterlagen
offeriert und den vorgegebenen Stundenaufwand von insgesamt 4500
Stunden unter Punkt 2.3.2.4 (statt wie vorgesehen unter Punkt 2.3.2.1)
als plausibel bezeichnet hat. Vielmehr macht sie geltend, ihre Offerte,
welche auf einem einheitlichen gemittelten Honorar für sämtliche
Honorarkategorien beruht, hätte nicht ausgeschlossen werden dürfen.
4.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vergabestelle zunächst vor, sie
habe ihre Honorarofferte zu Unrecht als finanzielle Variante beurteilt.
Gemäss Art. 22a Abs. 2 der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über
das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11) sei nämlich
klar, dass unterschiedliche Preisarten nicht als Varianten gelten
(Beschwerde, S. 6). Tatsächlich wird im seit dem 1. Januar 2010
geltenden Art. 22a Abs. 2 VöB festgehalten, dass als Variante ein
Angebot gilt, mit welchem das Ziel der Beschaffung auf andere Art als
von der Auftraggeberin vorgesehen erreicht werden kann. Damit wird an
die Rechtsauffassung angeknüpft, wonach nur eine "leistungsbezogene
Abweichung" den Begriff der Variante erfüllt (vgl. dazu etwa das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. Oktober 2003,
publiziert in: Aargauische Gerichts und Verwaltungsentscheide [AGVE]
2003 S. 278 ff. E. 3 mit Hinweisen). Nicht als Variante gelten demnach
gemäss neuem Verordnungsrecht unterschiedliche Preisarten. Damit hat
der Verordnungsgeber auf den über die Fachkreise hinaus bekannt
gewordenen Entscheid BRK 2005016 vom 13. Februar 2006 betreffend
das NEATLos 151, Tunnel Erstfeld, reagiert, mit welchem die
Eidgenössische Rekurskommission für das öffentliche
Beschaffungswesen festgehalten hat, ein von den
Ausschreibungsunterlagen abweichender Vergütungsmodus könne
ebenfalls eine Variante darstellen (E. 4b). Im Erläuternden Bericht vom
18. November 2009 zur Änderung der VöB wird dazu festgehalten, dass
es den Auftraggeberinnen immerhin unbenommen bleibe, im Einzelfall
den "Amtsvorschlag" hinsichtlich der Preisart derart offen zu
umschreiben, dass auch unterschiedliche Preisarten zulässig sind
(a.a.O., S. 16; vgl. zum Ganzen auch MARTIN BEYELER, Die revidierte VöB
– ein Kurzkommentar, in: Baurecht 2010, S. 106 ff., insb. S. 109). Weiter
heisst es im Erläuternden Bericht, dass für den Fall, dass die Anbieterin
eine andere Preisart wählt, gemäss dem vorliegenden Verständnis keine
Variante, sondern ein ausschreibungswidriges Angebot vorliegt. Der
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Seite 12
Verordnungsgeber geht demnach davon aus, dass Preisvarianten
grundsätzlich nicht zulässig sind, wobei eine Ausnahme gelten soll für
den Fall, dass die Vergabestelle ausdrücklich signalisiert, sie nehme
unterschiedliche Preisarten entgegen (a.a.O., S. 16). Damit ist die Lage in
diesem Fall faktisch nicht sehr viel anders als nach altem
Verordnungsrecht in der Interpretation durch die Rekurskommission. Eine
solche Situation liegt hier aber gerade nicht vor. In den
Ausschreibungsunterlagen heisst es im Gegenteil ausdrücklich, es seien
nicht nur technische, sondern auch finanzielle Varianten nicht zugelassen
(Punkt 2.8 der Ausschreibung). Damit kommt es im vorliegenden
Zusammenhang gar nicht darauf an, ob das Offerieren unterschiedlicher
Preisarten nach dem anwendbaren Recht als Variante in Betracht kommt
oder nicht. Vielmehr musste die Beschwerdeführerin die Ausschreibung
so oder anders dahingehend verstehen, dass keine abweichenden
Vergütungsarten offeriert werden dürfen. Selbst wenn der Begriff Variante
von der Vergabestelle nicht im Sinne der Terminologie von Art. 22a VöB,
sondern altrechtlich unter sinngemässer Bezugnahme auf die
Rechtsprechung der BRK gebraucht wird – die Beschwerdeführerin rügt
hier fälschlicherweise eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung im Sinne
von Art. 49 Bst. b VwVG, obwohl der Sachverhalt unstrittig ist
(Beschwerde, S. 7) –, ist ohne weiteres ersichtlich, was die
Auftraggeberin damit meint. Sie trifft demnach die in der Lehre nach bis
Ende 2009 geltendem Verordnungsrecht angemahnte Klarstellung, dass
sie keine Offerten mit abweichenden Preisarten entgegennehmen will
(vgl. dazu PETER RECHSTEINER, Der Angebotspreis, in: Baurecht,
Sonderheft Vergaberecht 2004, S. 17 ff., insb. S. 19). Ansonsten wäre die
Aussage, finanzielle Varianten sind nicht zugelassen, so wie sie die
Beschwerdeführerin verstanden wissen will, nämlich dahingehend, dass
das Offerieren abweichender Preisarten nicht ausgeschlossen ist, eine in
sich widersprüchliche Leerformel, was bei der Auslegung von
Erklärungen nicht leichthin angenommen werden darf. Dazu passt denn
auch Punkt 4.1.2 des Vertragsentwurfs, mit welchem die Möglichkeit der
Offerte "gemäss gemitteltem Stundenansatz", der "für alle seitens des
Beauftragten eingesetzten Mitarbeiter gilt", klar nicht gewählt worden ist.
Damit bleibt im Folgenden zu prüfen, ob nicht durch Äusserungen im
Rahmen der Fragerunde entgegen der Ausschreibung auf die
Zulässigkeit von abweichenden Vergütungsarten geschlossen werden
durfte, was die Beschwerdeführerin geltend macht (Beschwerde, S. 7).
4.3. Gemäss Punkt 1.3 der Ausschreibung vom 10. Juni 2011 waren
Fragen in deutscher Sprache via SIMAP im "Forum" Projekt einzureichen.
Des Weiteren wurde deren Beantwortung bis am 29. Juni 2011
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Seite 13
gegenüber allen Bezügern der Ausschreibungsunterlagen gleichlautend
ebenfalls via SIMAP in Aussicht gestellt. Dabei sind im vorliegenden
Zusammenhang zwei Fragen von Interesse, nämlich die Frage 1 und die
Frage 12:
Aus der Antwort auf die Frage 1 ergibt sich noch einmal der
Zusammenhang zwischen der Stundenvorgabe im Rahmen der
Vergütung einerseits und der Beurteilung der Stundenvorgabe durch die
Anbieter im Rahmen des Zuschlagskriteriums Auftragsanalyse
andererseits (vgl. E. 4.1 hiervor). Vorliegend entscheidend ist die Antwort
auf die Frage 12. Die Vergabestelle sagt dazu, die Stundenansätze
unterliegen der unternehmerischen Freiheit und werden nicht als solche
(bezogen auf Ausbildung und Erfahrung) bewertet. Die
Beschwerdeführerin macht nun geltend, damit habe sie annehmen dürfen
und müssen, dass die Festlegung der Stundenansätze im freien
Ermessen der Anbieter liege (Beschwerde, S. 7). Dazu ist erstens
festzuhalten, dass eine Erklärung der Vergabestelle im Rahmen der
Beantwortung von Fragen, welche mehreren Auslegungen zugänglich ist,
nicht ohne weiteres so verstanden werden darf, dass damit die in der
Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen kommunizierten
Rahmenbedingungen aufgegeben werden. Zweitens ist das
naheliegendere Verständnis der Antwort in einer Aussage zu sehen,
wonach die Stundenansätze einerseits im Rahmen der Preisbewertung
nicht daraufhin geprüft werden, ob sie den Gepflogenheiten der Branche
entsprechen oder für Fachkräfte wie die in Frage stehenden allenfalls
nicht kostendeckend sind. Andererseits spielen sie auch im Rahmen der
Bewertung der Offerten gestützt auf das Kriterium "Auftragsanalyse" im
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Unterschied zur Beurteilung der vorgegebenen Stundenzahl keine Rolle.
Damit durfte die Antwort entgegen den Vorbringen der
Beschwerdeführerin nicht so verstanden werden, dass damit die
Vorgaben gemäss Ausschreibung und Ausschreibungsunterlagen
aufgegeben worden sind. Folglich kann offen bleiben, ob es in diesem
Zusammenhang darüber hinaus eine Rolle spielt, dass die
Honorarberechnung nach Qualifikationskategorien gemäss Art. 6 der SIA
Norm 103 für Leistungen und Honorare der Bauingenieure und
–ingenieurinnen nach den Angaben der Vergabestelle gängig und von
der KBOB übernommen worden sind (Vernehmlassung, S. 4).
4.4. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass vorliegend ein
ausschreibungswidriges Angebot in Frage steht. Die Beschwerdeführerin
macht auch zu Recht nicht geltend, dass es nicht im Ermessen der
Vergabestelle liege zu bestimmen, ob sie die Vergütung in Form von
Stundenansätzen nach Honorarkategorien oder im Sinne eines
gemittelten Stundenansatzes offeriert wissen will. Die Vergabestelle führt
dazu aus, mittels einer Vergütung nach Honorarkategorien sichere sie
sich die benötigte Qualität der zu erbringenden Leistung, indem nicht der
Anreiz geschaffen werde, die Arbeiten durch weniger qualifiziertes
Personal ausführen zu lassen (Vernehmlassung, S. 4). Somit erweist sich
auch der Ausschluss gestützt auf Art. 19 Abs. 3 BöB als rechtmässig, da
es sich um eine das PreisLeistungsVerhältnis betreffende Abweichung
der Offerte nicht bagatellarischer Natur handelt. Es kann hier offen
bleiben, ob die Vergabestelle die Offerte trotz dieses Mangels hätte
zulassen und gegebenenfalls bereinigen dürfen (vgl. E. 3.2 hiervor in
fine). Fest steht jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin die
Vergabestelle im vorliegenden Fall nicht zwingen kann, ihre Offerte
soweit erforderlich vergleichbar zu machen und zu bewerten (vgl. mutatis
mutandis BVGE 2007/13 E. 6.3). Daran ändert auch der Umstand nichts,
dass die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin im Rahmen der
Projektorganisation (Punkt 2.3.2.3 des Vertragsentwurfs bzw. der Offerte)
den in Frage stehenden Honorarkategorien (von AG) zugeordnet worden
sind. Aus dem Evaluationsbericht ergibt sich denn auch, dass die
Vergabestelle die Offerte tatsächlich im Rahmen der formellen Prüfung
bereits ausgeschlossen hat mit der Begründung, die Beschwerdeführerin
habe einen Zeitmitteltarif (ZMT) angeboten, wogegen eine Offerte mit
Kategorien nach KBOB zu offerieren gewesen sei (Evaluationsbericht, S.
6 Punkt 3.1; vgl. dazu auch die Beilage 1 zum Evaluationsbericht, aus
welcher ersichtlich ist, dass die in Frage stehende Offerte bereits an der
formellen Prüfung gescheitert ist und auf Rückfragen wie auch auf die
Eignungsprüfung verzichtet worden ist). Zusammenfassend ergibt sich,
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dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist,
weshalb das Ersuchen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
abzuweisen ist, ohne dass eine Interessenabwägung vorzunehmen wäre
(vgl. E. 2.2 hiervor).
5.
Die Beschwerdeführerin hat kein Akteneinsichtsgesuch gestellt. In Bezug
auf die Konkurrenzofferten besteht ohnehin grundsätzlich kein
Akteneinsichtsrecht (vgl. Zwischenverfügung B1172/2011 vom 6. Mai
2011 E. 3.3 mit Hinweisen). Indessen ist der Beschwerdeführerin gestützt
auf Art. 28 VwVG mit Verfügung vom 28. November 2011 eine teilweise
abgedeckte Version des Evaluationsberichts und der Beilage 1 dazu
("Evaluationstabelle: Prüfung auf Vollständigkeit und Eignungskriterien")
zugestellt worden. Die Vergabestelle hatte zuvor aufgrund der
Instruktionsverfügung vom 25. November 2011 einen
Abdeckungsvorschlag unterbreitet. Demnach ist in Bezug auf die
Akteneinsicht lediglich festzustellen, dass der Beschwerdeführerin der
Evaluationsbericht in dieser Form zugestellt worden ist. Da ihr zudem die
Fragen und Antworten zur Ausschreibung bekannt sind
(Beschwerdebeilage 5; Vernehmlassungsbeilage 4), ist die
Beschwerdeführerin aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden
Unterlagen in der Lage, sich ein hinreichendes Bild zur Ausgangslage
namentlich mit Blick auf die Anfechtung des vorliegenden Entscheids zu
machen (Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B
6177/2008 vom 20. Oktober 2008 E. 6).
6.
Über die Feststellung und Verlegung der Kosten des vorliegenden
Zwischenentscheides ist mit dem Endentscheid zu befinden. Die weitere
Instruktion des Hauptverfahrens erfolgt mit separater Verfügung.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung wird abgewiesen.
2.
In Bezug auf die Akteneinsicht wird festgestellt, dass der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. November 2011 eine
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teilweise abgedeckte Version des Evaluationsberichts inkl. Beilage 1
zugestellt worden ist.
3.
Die Instruktion des Schriftenwechsels im Hauptverfahren erfolgt mit
separater Verfügung.
4.
Über die Kostenfolgen des vorliegenden Zwischenentscheides wird mit
dem Endentscheid befunden.
5.
Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreterin; Gerichtsurkunde, vorab
per Fax)
– die Vergabestelle (Gerichtsurkunde; vorab per Fax)
– die Zuschlagsempfängerin (APost, vorab per Fax)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Marc Steiner Laura Melusine Baudenbacher
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
soweit er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann
(Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG) und sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 2 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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Versand: 8. Dezember 2011