Abtei lung II
B-6136/2007/brf/beo/san
{T 0/2}
A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d
v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiber Corrado Bergomi.
B-6136/2007 und B-6137/2007
X._______,
vertreten durch Fürsprecher lic. iur.
Rinaldo De Maddalena, Konsumstrasse 16, 3007 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL),
Ressort Einkauf Bürotechnik / Informatik,
Fellerstrasse 15, 3003 Bern,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Rudolf Trüeb,
Walder Wyss & Partner Rechtsanwälte,
Seefeldstrasse 123, Postfach 1236, 8034 Zürich,
Vergabestelle
Widerruf Zuschlagsverfügung vom 28.08.2007 und
Abbruch Vergabeverfahren SHAB Nr. 166 vom
29.08.2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-6136/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL; Vergabestelle) im
Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom 8. April 2005 (No. 68)
die Beschaffung IT Gesamtsystem der ESTV-INSIEME im offenen Ver-
fahren öffentlich ausschrieb;
dass der Zuschlag an die X._______ (Beschwerdeführerin) am 20.
März 2006 schriftlich eröffnet und anschliessend im SHAB vom 23.
März 2006 (No. 58) publiziert wurde;
dass mit Verfügungen vom 28. bzw. 29. August 2007 die Vergabestelle
den Zuschlag vom 20. März 2006 widerrief bzw. den Abbruch des Ver-
gabeverfahrens im SHAB No. 166 publizierte;
dass sowohl gegen den Widerruf des Zuschlags als auch gegen den
Abbruch des Vergabeverfahrens die Beschwerdeführerin mit Eingaben
vom 14. September 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
erhob, und unter anderem beantragte, diese Verfügungen der Vergabe-
stelle seien aufzuheben, es bzw. eventuell sei die Rechtswidrigkeit
derselben festzustellen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wir-
kung zu erteilen und es sei ihr vollständige Akteneinsicht zu gewäh-
ren;
dass das Bundesverwaltungsgericht mit superprovisorischer Verfü-
gung vom 18. September 2007 der Vergabestelle unter anderem an-
ordnete, bis zum Entscheid über den Antrag auf Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung sämtliche Vollzugsvorkehrungen zu unterlassen,
welche den Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens präjudizie-
ren könnten, namentlich neue Zuschlagshandlungen;
dass sich die Vergabestelle mit Eingabe vom 12. Oktober 2007 zu den
prozessualen Anträgen der Beschwerdeführerin vernehmen liess und
unter anderem beantragte, das Verfahren B-6136/2007 sei mit dem
Verfahren B-6137/2007 zu vereinigen, auf den Antrag auf Erteilung der
aufschiebenden Wirkung sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieser
abzuweisen und die Akteneinsicht sei nur eingeschränkt zu gewähren;
dass die Vergabestelle mit Eingaben vom 26. Oktober 2007 bzw.
8. November 2007 die ihr vom Instruktionsrichter gestellten Fragen zur
Akteneinsicht beantwortete;
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dass sich die Beschwerdeführerin am 21. November 2007 bzw. 7. De-
zember 2007 zu den Stellungnahmen der Vergabestelle vom 12. Okto-
ber 2007 bzw. 8. November 2007 äusserte;
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
30. Januar 2008 die Verfahren B-6136/2007 und B-6137/2007 vereinig-
te, die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abwies und
die Vergabestelle anwies, innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft
der Zwischenverfügung die Aktenverzeichnisse gemäss Beilagen 9 bis
15 zu ihrem Schreiben vom 8. November 2007 in geeigneter Weise an-
zupassen;
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 29. April 2008 die von der Be-
schwerdeführerin gegen diese Zwischenverfügung am 3. März 2008
eingereichte Beschwerde abwies, soweit darauf einzutreten war;
dass die Vergabestelle mit Schreiben vom 28. Mai 2008 das Bundes-
verwaltungsgericht unter anderem ersuchte, ihr die amtlichen Akten
zwecks Anpassung der Aktenverzeichnisse zu retournieren, mit der
Zusicherung, ihm diese nach Gebrauch wieder zuzustellen;
dass die Vergabestelle mit Eingaben vom 30. Juni 2008 die angepass-
ten Aktenverzeichnisse einreichte und die Akten zurücksandte;
dass sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. August 2008
zu den angepassten Aktenverzeichnissen äusserte und, mit Ausnahme
der Konkurrenzofferten, vollständige Akteneinsicht beantragte;
dass die Vergabestelle mit Stellungnahme vom 5. November 2008 die
Abweisung der Anträge der Beschwerdeführerin zur Akteneinsicht be-
antragte;
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Dezember 2008
unter dem Hinweis, dass sie mit der Vergabestelle eine Vergleichsver-
einbarung abgeschlossen habe, ihre Beschwerden vom 14. September
2007 zurückzog und beantragte, bei der Festsetzung der Verfahren-
skosten den Umstand zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren weder die Akteneinsicht noch das Beweisverfahren
vollständig durchgeführt worden seien;
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B-6136/2007
dass der Vergabestelle vom Beschwerderückzug der Beschwerdefüh-
rerin Kenntnis gegeben wurde;
dass das Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs der Beschwerde im
einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzu-
schreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]);
dass grundsätzlich die Prozesskosten (Verfahrenskosten und Partei-
entschädigung) zu tragen hat, wer ein Verfahren durch Rückzug der
Beschwerde zur Erledigung bringt, da er als unterliegende Partei zu
betrachten ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG SR 172.021]
i. V. m. Art. 5 und Art. 15 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]), weshalb die Verfahrenskosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen sind;
dass gemäss Ziffer 4 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom
30. Januar 2008 über die Kosten- und Entschädigungsfolgen mit dem
Endentscheid in der Hauptsache befunden wird;
dass sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien
bemisst (Art. 2 Abs. 1 VGKE i. V. m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG);
dass - unter Berücksichtigung der umfangreichen, für den Erlass der
Zwischenverfügung relevanten Dokumentation (2 Beschwerdeschriften
mit je über 30 Seiten und zahlreichen Beilagen; 2 Stellungnahmen der
Vergabestelle zu den prozessualen Anträgen mit je über 40 Seiten und
zahlreichen Beilagen; mehrfacher Schriftenwechsel zur Akteneinsicht
vor Erlass der Zwischenverfügung) und der rechtlichen Besonderheit
des Falles (Beschwerde gegen den Widerruf des Zuschlags und Ab-
bruch des Vergabeverfahrens) - Umfang und Schwierigkeit der Streit-
sache als beträchtlich zu bezeichnen sind;
dass bei der Festsetzung der Verfahrenskosten auch dem Umstand
Rechnung zu tragen ist, dass der Beschwerderückzug nicht unmittel-
bar nach der Zwischenverfügung betreffend aufschiebende Wirkung
bzw. nach dem Urteil des Bundesgerichts zur gleichen Frage erfolgte,
sondern in einem Zeitpunkt erklärt wurde, an dem ein weiterer Schrif-
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tenwechsel betreffend Akteneinsicht bereits durchgeführt wurde und
sich die Redaktion der entsprechenden aufwändigen Zwischenverfü-
gung in einem weit fortgeschrittenen Stadium befand;
dass dem Gericht im vorliegenden Fall daher ein erheblicher Aufwand
entstanden ist;
dass aufgrund der Verfügungen vom 18. September 2007 die Be-
schwerdeführerin einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmassli-
chen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 30'000.- (Fr. 15'000.- im Ver-
fahren B-6136/2007 und Fr. 15'000.- im Verfahren B-6137/2007) zu
leisten hatte;
dass es sich in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen rechtfer-
tigt, die von der Beschwerdeführerin zu tragenden Verfahrenskosten
auf Fr. 15'000.- festzusetzen;
dass die Verfahrenskosten mit dem von der Beschwerdeführerin ge-
leisteten Kostenvorschuss von Fr. 30'000.- verrechnet werden und
dass der Überschuss von Fr. 15'000.- ihr aus der Gerichtskasse zu-
rückzuerstatten ist;
dass bei diesem Verfahrensausgang davon abgesehen wird, der Be-
schwerdeführerin als unterliegender Partei eine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE);
dass das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) als dem Bundes-
gesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswe-
sen (BoeB, SR 172.056.1) unterstellte Vergabestelle und Bundesbe-
hörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 1 und
3 VGKE);
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die vereinten Beschwerdeverfahren B-6136/2007 und B-6137/2007
werden als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 15'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 30'000.- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 15'000.- wird ihr nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Abschreibungsentscheids aus der
Gerichtskasse zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieser Abschreibungsentscheid geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Rückerstattungsformu-
lar)
- die Vergabestelle (Ref-Nr. SHAB Nr. 166 vom 29.08.2007; Gerichts-
urkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Francesco Brentani Corrado Bergomi
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. f des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) vorliegt - innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerinnen in
Händen halten, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 20. Februar 2009
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