Abtei lung II
B-6146/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Claude Morvant, Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiber Marc Hunziker.
S._______,
vertreten durch Herr Rechtsanwalt Claude Schluep,
Beschwerdeführerin,
gegen
W._______,
vertreten durch Herr Stefan Schmid, Advokat und Notar,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum,
Vorinstanz.
Entscheid vom 16. August 2007 im Widerspruchs-
verfahren Nr. 8700 WELEDA/la weda (fig.).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-6146/2007
Sachverhalt:
A.
Die Marke CH 512973 WELEDA der Beschwerdegegnerin wurde am
24. Juli 2003 für folgende Waren und Dienstleistungen in das schwei-
zerische Markenregister eingetragen:
Klasse 3
Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schön-
heitspflege, Haarwässer
Klasse 5
Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Sani-
tärprodukte für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für
medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahn-
füllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfek-
tionsmittel
Klasse 10
Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und
Apparate, künstliche Gliedmassen, Augen und Zähne; orthopädi-
sche Artikel; chirurgisches Nahtmaterial
Klasse 16
Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit
in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel;
Photographien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Appa-
rate)
Klasse 41
Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Ak-
tivitäten
Klasse 42
Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und For-
schungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen;
industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf
und Entwicklung von Computerhardware- und -software
Klasse 44
Medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen; Ge-
sundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere
B.
Am 31. Oktober 2006 hinterlegte die Beschwerdeführerin beim Eidge-
nössischen Institut für Geistiges Eigentum (Institut, Vorinstanz) die
Marke la weda (fig.). Das Zeichen sieht wie folgt aus:
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Am 8. Januar 2007 wurde die Wort-/Bildmarke CH 553966 für nachfol-
gende Waren und Dienstleistungen in das schweizerische Markenre-
gister eingetragen:
Klasse 3
Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, aromatherapeutische
Kremen, Körpermaskenkremen, kalte Kremen, kosmetische Kre-
men für die Hautpflege, Augenkremen, Gesichts- und Körperkre-
men, Gesichtskremen, Gesichtsmasken, Gesichtsemulsionen,
Handkremen, Lotionen für die Entfernung von Make-up, Gel,
Lotionen und Kremen, Nachtkremen, Tageskremen, Hautreini-
gungskremen, Hautkremen in flüssiger und fester Form, Hautblei-
chungs-Kremen, Sonnenkremen, Antifaltenkremen, Schönheits-
serum (nicht für medizinische Zwecke), ätherische Öle, Tonic-Lo-
tionen für das Gesicht, Körper und Hände
Klasse 44
Aromatherapeutische Dienstleistungen, kosmetische Analysen,
Massagen- und therapeutische Shiatsu-Massagen, Kurdienstleis-
tungen für die Gesundheit und Wellness von Körper und Seele,
angeboten in einem Kurzentrum, Hautpflegesalons, Kurdienstleis-
tungen, nämlich, kosmetische Körperpflegedienstleistungen, alle
vorgenannten Dienstleistungen in den Bereichen der Gesund-
heits- und Schönheitspflege
C.
Gegen die Eintragung der am 23. Januar 2007 veröffentlichten Marke
der Beschwerdeführerin erhob die Beschwerdegegnerin gestützt auf
ihre oben erwähnte Marke am 6. Februar 2007 Widerspruch.
D.
Mit Stellungnahme vom 12. Juni 2007 beantragte die Beschwerdefüh-
rerin, den Widerspruch infolge fehlender Waren- und Dienstleistungs-
gleichartigkeit bzw. infolge fehlender Zeichenähnlichkeit abzuweisen.
E.
Mit Verfügung vom 16. August 2007 hiess die Vorinstanz den Wider-
spruch gut und widerrief die angefochtene Marke vollumfänglich. Zur
Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Zeichen für glei-
che Waren und Dienstleistungen registriert worden seien. Die Wider-
spruchsmarke sei mangels verständlichen oder direkt beschreibenden
Sinngehaltes im streitgegenständlichen Waren- und Dienstleistungsbe-
reich als durchschnittlich kennzeichnungskräftig zu werten. Der Schrift-
zug der angefochtenen Marke hebe sich nicht von den verkehrsübli-
chen Schriften ab, weshalb er das Gesamtbild nicht wesentlich präge
und bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit vernachlässigt werden
könne. Das angefochtene Zeichen setze sich aus dem französischen
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Artikel "la" und dem Begriff "weda" zusammen. Letzterer stimme im
Wortanfang und -ende mit der Widerspruchsmarke überein. Das jünge-
re Zeichen unterscheide sich somit im Hauptelement einzig durch das
Weglassen der Mittelsilbe "le". Diese Abweichung vermöge dessen
Gesamtbild nicht wesentlich zu prägen, da die Wortmitte praxisgemäss
geringe Beachtung finde. Auch werde dem Zeichen von den Verkehrs-
kreisen kein konkreter Sinngehalt beibemessen. Es bestehe folglich
die Gefahr, dass die angefochtene Marke für die im Erinnerungsbild
behaltene Widerspruchsmarke gehalten werde, weshalb eine Ver-
wechslungsgefahr zu bejahen sei.
F.
Mit Eingabe vom 14. September 2007 reichte die Beschwerdeführerin
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, den
Entscheid der Vorinstanz vom 16. August 2007 unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge aufzuheben und die Eintragung der angefochtenen
Marke zu bestätigen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen gel-
tend, dass ihr Zeichen nicht zerlegt werden dürfe, dieses beginne an-
ders als die Widerspruchsmarke nicht mit "W" sondern mit "la". Auch
verfüge es über eine andere Vokalfolge und werde völlig anders be-
tont, nämlich "la we da" anstelle von "WE LEDA ". Des Weiteren unter-
schieden sich die Zeichen durch Gross- bzw. Kleinschreibung sowie
durch Schreibung in einem bzw. zwei Wörtern. Bei der angefochtenen
Marke dürfe zudem der Schriftzug nicht vernachlässigt werden, zeich-
ne sich dieser doch durch breite Buchstaben sowie einem speziellen
Anfangsbuchstaben aus. Ferner handle es sich bei der Widerspruchs-
marke um den Namen einer germanischen Prophetin, weshalb ihr
schwache Kennzeichnungskraft und somit ein geringer Schutzumfang
zukomme. Das angefochtene Zeichen lehne sich demgegenüber allen-
falls an den Begriff "Ayurveda" an, weshalb ihm ein unterschiedlicher
Sinngehalt zustehe. Im Übrigen dürfe vom Abnehmerkreis von Natur-
heilmitteln eine erhöhte Aufmerksamkeit erwartet werden, weshalb
eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken ausgeschlos-
sen werden könne.
G.
Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2007 verzichtete die Vorinstanz
auf die Einreichung einer Stellungnahme und beantragte, unter Hin-
weis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung, die Beschwer-
de unter Kostenfolge abzuweisen.
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H.
Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2007 beantragte die Be-
schwerdegegnerin sinngemäss, die Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolge abzuweisen und den Entscheid der Vorinstanz
vom 16. August 2007 zu bestätigen. Zur Begründung brachte sie im
Wesentlichen vor, dass insbesondere wegen des prägenden, identi-
schen Wortblocks WEDA die Ähnlichkeit der Zeichen durch Klang und
Schriftbild gegeben sei. Da keine der Marken über einen für die Ver-
kehrskreise auf Anhieb erkennbaren Sinngehalt verfüge, seien auch
diesbezüglich keine Unterschiede auszumachen. Ferner handle es
sich bei der Widerspruchsmarke keineswegs um ein schwaches Zei-
chen. Einerseits sei die gleichnamige germanische Seherin unbedeu-
tend und stelle kein Symbol für Naturheilkunde dar. Andererseits hand-
le es sich um die zumindest in der Schweiz berühmte Haus- und Pro-
duktmarke der weltweit führenden Herstellerin von Arzneimitteln der
Komplementärmedizin und Produkten der ganzheitlichen Körperpflege.
Im Übrigen gelte es im Medizinalbereich die Gefährdung der Patienten
durch verwechselbare Marken zu vermeiden.
Auf die Argumente der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid er-
heblich erscheinen, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 16. August 2007 stellt eine Verfü-
gung im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 1 Bst. a).
Diese Verfügung kann im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der
Bundesverwaltungsrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht ange-
fochten werden (Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32).
2.
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfü-
gung durch diese beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an
ihrer Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt
(Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde frist-
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gerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sachurteils-
voraussetzungen liegen vor (Art. 48 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
3.
Nach der Legaldefinition von Art. 1 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes
vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) ist die Marke ein Zeichen,
das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Art. 1
Abs. 2 MSchG zählt Beispiele von Markenformen auf. Danach können
Marken aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen, bildlichen Darstellungen,
dreidimensionalen Formen oder Verbindungen solcher Elemente unter-
einander oder mit Farben bestehen. Das Markenrecht entsteht mit der
Eintragung im Register und steht demjenigen zu, der die Marke zuerst
hinterlegt (Art. 5 f. MSchG). Es verleiht dem Inhaber das ausschliessli-
che Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleis-
tungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu
verfügen (Art. 13 Abs. 1 MSchG). Auch kann er gegen die Eintragung
von Zeichen, die seiner älteren Marke ähnlich und für gleiche oder
gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich
daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt, Widerspruch erheben
(Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG). Der Widerspruch ist
innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung
beim Institut schriftlich mit Begründung einzureichen (Art. 31 Abs. 2
Satz 1 MSchG). Ist der Widerspruch begründet, so wird die Eintragung
ganz oder teilweise widerrufen; andernfalls wird der Widerspruch ab-
gewiesen (Art. 33 MSchG).
4.
Eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG be-
steht, wenn das jüngere Zeichen die ältere Marke in ihrer Unterschei-
dungsfunktion beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung ist gege-
ben, sobald zu befürchten ist, dass die massgeblichen Verkehrskreise
sich durch die Ähnlichkeit der Marken irreführen lassen und Waren, die
das eine oder das andere Zeichen tragen, dem falschen Markeninha-
ber zurechnen, oder falls das Publikum die Zeichen zwar auseinander
zu halten vermag, aufgrund ihrer Ähnlichkeit aber falsche Zusammen-
hänge vermutet (BGE 128 III 96 E. 2a Orfina (fig.)/Orfina mit Hinweis
auf BGE 127 III 160 E. 3 Securitas/Securicall und BGE 122 III 382 E. 1
Kamillosan/Kamillan, Kamillon). Für die Beurteilung der Verwechs-
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lungsgefahr kommt es sowohl auf die Zeichenähnlichkeit als auch auf
die Warengleichartigkeit an, wobei zwischen den beiden Elementen
eine Wechselwirkung besteht (L. DAVID, Kommentar zum Marken-
schutzgesetz, 2. Aufl., Basel 1999, Art. 3 MSchG N 8 ): Je näher sich
die Waren sind, für welche die Marken registriert sind, desto grösser
wird das Risiko von Verwechslungen und desto stärker muss sich das
jüngere Zeichen vom älteren abheben, um die Verwechslungsgefahr
zu bannen (BGE 122 III 382 E. 3a Kamillosan/Kamillan, Kamillon).
5.
Waren und/oder Dienstleistungen sind dann gleichartig, wenn die in
Betracht zu ziehenden Verbraucherkreise und insbesondere die Letzt-
abnehmer auf den Gedanken kommen können, die unter der Verwen-
dung ähnlicher Marken angepriesenen Waren und/oder Dienstleistun-
gen würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- oder Vertriebsstät-
ten aus ein und demselben Unternehmen stammen oder doch wenig-
stens unter der Kontrolle des gemeinsamen Markeninhabers von ver-
bundenen Unternehmen hergestellt (Teil 5 Ziffer 7.6 der Richtlinien in
Markensachen, Bern 2007, mit Hinweisen). Die Zugehörigkeit zur glei-
chen Klasse der Nizzaer Klassifikation reicht zur Bejahung der Gleich-
artigkeit für sich alleine nicht aus, weil sie bloss ein Indiz hierfür dar-
stellt (RKGE in sic! 2007, 38 ups (fig.)/Urs). Weitere Indizien sind ins-
besondere Substituierbarkeit sowie gleiche Technologie, während ge-
trennte Vertriebskanäle gegen das Vorliegen von Gleichartigkeit spre-
chen (E. MARBACH, SIWR III, 108 ff.).
6.
Beide Parteien beanspruchen Markenschutz für Waren in Klasse 3 so-
wie Dienstleistungen in Klasse 44. Da die Karenzfrist gemäss Art. 12
Abs. 1 MSchG des Widerspruchszeichens noch nicht abgelaufen ist,
ist auf die in dessen Verzeichnis eingetragenen Waren und Dienstleis-
tungen abzustellen (vgl. L. DAVID, a.a.O., Art. 3 MSchG N 36). Ob und
inwieweit die Marke benutzt worden ist, kann insofern dahingestellt
bleiben. Beide Zeichen wurden in der Warenklasse 3 für ätherische
Öle sowie für Mittel zur Körper- und Schönheitspflege registriert, wo-
bei letztere Waren auch die von der Beschwerdeführerin zusätzlich
noch im Einzelnen aufgezählten Cremen und Lotionen umfassen.
Ebenfalls beinhalten die von der Beschwerdegegnerin in Klasse 44 be-
anspruchten medizinischen Dienstleistungen sowie Gesundheits- und
Schönheitspflege die von der Beschwerdeführerin in derselben Dienst-
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leistungsklasse aufgelisteten aromatherapeutischen und kosmetischen
Dienstleistungen sowie Kuren und Massagen.
Es ist folglich von einer Waren- bzw. Dienstleistungsidentität auszuge-
hen.
7.
Die Markenähnlichkeit beurteilt sich nach dem Eindruck, den die Zei-
chen als Ganzes beim angesprochenen Verkehrskreis hinterlassen.
Abzustellen ist stets auf den Markeneintrag und nicht auf den allenfalls
davon abweichenden Markengebrauch, wobei nicht das Resultat eines
gleichzeitigen Vergleichs, sondern allein der Eindruck im Erinnerungs-
vermögen des Abnehmers massgebend ist. Besondere Bedeutung
kommt dem prägenden Markenbestandteil zu, verleiht er doch einem
Zeichen seine Individualität. Aber auch die – für sich alleine genom-
men schutzunfähigen – gemeinfreien Elemente vermögen den Ge-
samteindruck mitzubeeinflussen (vgl. L. DAVID, a.a.O., Art. 3 MSchG
N 11 und 15 mit Hinweisen). Dieser wird bei Wortmarken durch den
Klang, das Schriftbild und den Sinngehalt bestimmt. Der Klang seiner-
seits wird vom Silbenmass, der Aussprachekadenz und der Aufeinan-
derfolge der Vokale beeinflusst, während das Bild vor allem durch die
Wortlänge und die Gleichartigkeit oder Verschiedenheit der verwende-
ten Buchstaben gekennzeichnet wird. Beim Sinngehalt fallen neben
der eigentlichen Wortbedeutung auch Gedankenverbindungen, die das
Zeichen unweigerlich hervorruft, in Betracht. Von Bedeutung ist bei
Wortmarken schliesslich deren Länge. Kurzwörter werden akustisch
und optisch leichter erfasst und prägen sich leichter ein als längere
Wörter. Damit verringert sich die Gefahr, dass dem Publikum Unter-
schiede entgehen. Verwechslungen infolge Verhörens oder Verlesens
kommen deshalb bei kurzen Zeichen seltener vor (Teil 5 Ziffer 7.7.1
der Richtlinien in Markensachen, Bern 2007, mit Hinweisen).
8.
Vorliegend stehen sich eine Wortmarke und eine Wort-/Bildmarke ge-
genüber. Die grafische Gestaltung des angefochtenen Zeichens ist je-
doch nicht geeignet, dessen Gesamteindruck massgeblich zu beein-
flussen, handelt es sich doch um eine verkehrsübliche Schrift. Einzig
bei eingehender Betrachtung fällt auf, dass die Oberlänge des An-
fangsbuchstabens "l" diejenige des Buchstabens "d" übersteigt. Eben-
sowenig verfügen die beiden Marken über einen markanten Sinnge-
halt. Einerseits ist die germanische Prophetin "Weleda" weitestgehend
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unbekannt und weist keinen besonderen Bezug zur Naturheilkunde
auf. Andererseits dürften beim angefochtenen Zeichen nur wenige an
die traditionelle indische Heilkunst "Ayurveda" denken, zumal sich die-
se gemäss herrschender Schreibweise mit "v" und nicht mit "w"
schreibt. Für den Durchschnittskonsumenten stellen die beiden Mar-
ken demnach reine Fantasiebezeichnungen dar. Bezüglich des Schrift-
bilds unterscheidet sich die angefochtene Marke von der Wider-
spruchsmarke insbesondere durch die Schreibung in zwei Wörtern
und in Kleinbuchstaben. Das jüngere Zeichen besteht aus dem Artikel
"la" und dem Hauptbestandteil "weda", wobei letzterer sich aus den
beiden Anfangs- und den beiden Endbuchstaben der älteren Marke
zusammensetzt. Wie die Vorinstanz zurecht festgestellt hat, findet der
Wortanfang und die Endung in der Regel grössere Beachtung als die
dazwischen liegenden Silben (vgl. auch BGE 122 III 382 E. 5a Kamil-
losan/Kamillan, Kamillon mit Hinweisen). Grösser noch als beim
Schriftbild sind die Ähnlichkeiten beim Klang, verfügen doch die bei-
den dreisilbigen Zeichen über die identischen Wortbestandteile "we"
und "da" und weicht nur beim verbleibenden Element "le" bzw. "la" der
Vokal ab. Wäre letzteres nicht der Fall, wiesen die Marken eine identi-
sche Vokalabfolge auf und es läge nur die Inversion der beiden ersten
Silben vor. Infolge dieser Beinaheübereinstimmung sowie der akusti-
schen Nähe der beiden Selbstlaute "a" und "e" muss auch unter Be-
rücksichtigung der wegen Zeichentrennung leicht unterschiedlichen
Aussprachekadenz eine klangliche Ähnlichkeit der beiden Marken be-
jaht werden.
Es lässt sich demnach festhalten, dass die Zeichen in ihrer Gesamt-
wirkung über eine hohe Ähnlichkeit verfügen.
9.
Die Verwechselbarkeit von zwei Marken kann nicht abstrakt beurteilt
werden, sondern es sind immer auch die konkreten Umstände in Be-
tracht zu ziehen. So muss die Unterscheidbarkeit nicht nur besonders
gross sein, wenn die verwendeten Kennzeichen für völlig identische
Waren benutzt werden, sondern es ist auch die übliche Aufmerksam-
keit der Käufer in Betracht zu ziehen. Namentlich ist die Verwechs-
lungsgefahr kleiner, wenn sich die Marken bloss an Fachleute richten,
weil solche über ein gutes Unterscheidungsvermögen verfügen sollten.
Andererseits ist bei Massenartikel des täglichen Bedarfs ein beson-
ders strenger Massstab anzulegen (L. DAVID, a.a.O., Art. 3 MSchG
N 14 mit Hinweisen). Ebenfalls zu berücksichtigen gilt es den Schutz-
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bereich einer Marke, der sich nach ihrer Kennzeichnungskraft be-
stimmt. Für schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich
kleiner als für starke. Bei schwachen Zeichen genügen daher schon
bescheidenere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbar-
keit zu schaffen. Als schwach gelten insbesondere Marken, deren we-
sentliche Bestandteile sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen
Sprachgebrauchs anlehnen (Teil 5 Ziffer 7.5 der Richtlinien in Marken-
sachen, Bern 2007, mit Hinweisen).
10.
Die Widerspruchsmarke verfügt weder über einen markanten Sinnge-
halt noch lehnt sie sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprach-
gebrauchs an. Es handelt sich um eine reine Fantasiebezeichnung mit
durchschnittlicher originärer Kennzeichnungskraft. Dem Zeichen
kommt deshalb zumindest ein gewöhnlicher Schutzumfang zu. Des
Weiteren richten sich die von den Parteien beanspruchten Waren und
Dienstleistungen in erster Linie an den Durchschnittsabnehmer, han-
delt es sich doch bei Kosmetik um Massenartikel des täglichen Be-
darfs (vgl. BGE 96 II 400 E. 2 MEN'S CLUB/EDEN CLUB). Im Übrigen
gilt es, da die beiden Marken für identische Waren- bzw. Dienstleis-
tungsgattungen bestimmt sind, einen besonders strengen Massstab
anzulegen (BGE 122 III 382 E. 3a Kamillosan/Kamillan, Kamillon).
Die beiden Marken unterscheiden sich jedoch in ihrer Gesamtwirkung
nicht wesentlich, weshalb eine Verwechslungsgefahr zu bejahen ist.
11.
Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet, womit sie
abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten-
pflichtig und es steht der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf
Parteientschädigung zu (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG).
12.
Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsa-
che, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzu-
legen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. De-
zember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschla-
gen (Art. 4 VGKE). Im Widerspruchsverfahren besteht dieser Streitwert
vor allem im Schaden der Widersprechenden im Fall einer Markenver-
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letzung durch die angefochtene Marke. Es würde aber zu weit führen
und könnte im Verhältnis zu den relativ geringen Kosten des erstin-
stanzlichen Verfahrens abschreckend wirken, wenn dafür im Einzelfall
stets konkrete Aufwandsnachweise verlangt würden. Mangels anderer
streitwertrelevanter Angaben ist der Streitwert darum nach Erfahrungs-
werten auf einen Betrag zwischen Fr. 50'000.-- und Fr. 100'000.-- fest-
zulegen (J. ZÜRCHER, Der Streitwert im Immaterialgüter- und Wettbe-
werbsprozess, sic! 2002, 505; L. MEYER, Der Streitwert in Prozessen
um Immaterialgüterrechte und Firmen, sic! 2001, 559 ff., L. DAVID, in:
Roland von Büren / Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterial-
güter- und Wettbewerbsrecht, Bd. I/2, Der Rechtsschutz im Immaterial-
güterrecht, Basel 1998, 29 f.).
13.
Die Parteientschädigung ist aufgrund der eingereichten Kostennote
festzusetzen. Ist wie im vorliegenden Fall keine Kostennote eingereicht
worden, setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten für
die notwendigen erwachsenen Kosten fest (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 i.V.m.
Art. 7 Abs. 1 VGKE). In Würdigung der massgeblichen Faktoren er-
scheint eine Parteientschädigung der Beschwerdeführerin an die Be-
schwerdegegnerin von Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) für das Beschwerde-
verfahren angemessen.
14.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht zur
Verfügung (Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Es ist deshalb rechtskräftig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 4'000.-- verrechnet.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 2'000.--
(inkl. MWST) zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Akten zurück)
- die Beschwerdegegnerin (eingeschrieben; Akten zurück)
- die Vorinstanz (Wspr.-Nr. 8700; eingeschrieben; Akten zurück)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Marc Hunziker
Versand: 4. März 2008
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