Abtei lung II
B-6156/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 1 0
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Hans Urech, Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiberin Patricia Egli.
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Zollverwaltung Oberzolldirektion
Stabsabteilung,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Erstinstanz,
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT,
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Berufsprüfung für Grenzwächterinnen und Grenzwächter
2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-6156/2009
Sachverhalt:
A.
Im Dezember 2008 legte X._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führerin) die Berufsprüfung für Grenzwächterin und Grenzwächter mit
eidgenössischem Fachausweis ab. Am 17. Dezember 2008 teilte ihr
die Prüfungskommission mit, sie habe die Prüfung aufgrund der er-
zielten Noten nicht bestanden. Gemäss Prüfungszeugnis vom
17. Dezember 2008 wurden ihre Leistungen wie folgt bewertet:
Grenzwachteinsatz: 3,5;
Zolldienst: 4,0;
Kombinierte Arbeit aus dem beruflichen Umfeld: 3,5;
Ausweisfälschung: 4,5;
Gesamtnote: 3,8.
B.
Mit Beschwerde vom 17. Januar 2009 focht die Beschwerdeführerin
den Prüfungsbescheid vom 17. Dezember 2008 beim Bundesamt für
Berufsbildung und Technologie BBT (nachfolgend: Vorinstanz, BBT)
an. Sie beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid der
Prüfungskommission sei aufzuheben und die Prüfung sei als be-
standen zu erklären. Zur Begründung machte sie zunächst Ver-
fahrensmängel geltend. Im Weiteren seien mehrere Aufgaben der
Prüfungsteile "Dokumentenprüfung Praxis", "Kombinierte Arbeit Zoll -
GWK schriftlich", "Zolldienst schriftlich Praxis", "Grenzwachteinsatz
schriftlich Theorie" und "Grenzwachteinsatz schriftlich Praxis" unter-
bewertet worden. Beim Prüfungsteil "Zolldienst schriftlich Theorie"
seien die Punkte zudem falsch addiert worden.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2009 ergänzte die Beschwerdeführerin
ihre Beschwerdeschrift und machte weitere Unterbewertungen der
Prüfungsteile "Zolldienst schriftlich Theorie", "Zolldienst schriftlich
Praxis" und "Grenzwachteinsatz schriftlich Theorie" geltend.
Die Eidgenössische Zollverwaltung als Trägerschaft der Berufsprüfung
für Grenzwächterin und Grenzwächter mit eidgenössischem Fach-
ausweis (nachfolgend: Erstinstanz) liess sich am 3. April 2009 zur Be-
schwerde vom 17. Januar 2009 vernehmen. Sie beantragte, die Be-
schwerde sei abzuweisen und das bisherige Prüfungsergebnis sei zu
bestätigen. Eine Nachkorrektur durch die Experten habe ergeben,
dass lediglich beim Prüfungsteil "Zolldienst schriftlich Theorie" die
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Punkte falsch zusammengezählt worden seien, was aber zu keiner
Erhöhung der Note führe.
Die Beschwerdeführerin äusserte sich am 21. Mai 2009 zur Vernehm-
lassung der Erstinstanz vom 3. April 2009 und hielt an ihren Anträgen
vom 17. Januar 2009 fest. Zur Begründung rügte sie weitere Ver-
fahrensfehler bei der Durchführung der Prüfung sowie formelle Mängel
der Vernehmlassung vom 3. April 2009. Zudem machte sie sinn-
gemäss geltend, die Bewertung der Aufgabe 2 des Prüfungsteils
"Grenzwacht schriftlich Theorie" verletze das Gleichbehandlungsgebot.
Ihr seien schliesslich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, da die
Beschwerde die einzige Möglichkeit sei, falsch addierte Punkte zu
beanstanden.
Die Erstinstanz hielt mit Schreiben vom 19. Juni 2009 an ihrem Antrag
und an ihren Ausführungen fest und verzichtete auf eine weitere
Stellungnahme.
C.
Mit Entscheid vom 28. August 2009 wies die Vorinstanz die Be-
schwerde ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die ge-
rügten Verfahrensmängel hätten sich weder negativ auf das Prüfungs-
resultat ausgewirkt noch Nachteile für die Beschwerdeführerin zur
Folge gehabt. In Bezug auf die gerügten Unterbewertungen kam sie
zum Schluss, die Ausführungen der Prüfungskommission seien ins-
gesamt schlüssig und der Prüfungsablauf nachvollziehbar. Die Be-
wertung der Prüfung erscheine als angemessen und den Leistungen
der Beschwerdeführerin entsprechend. Es liege zudem keine Ver-
letzung des Gleichbehandlungsgebots vor, da die Prüfung für alle
Kandidaten dieselbe gewesen sei.
D.
Gegen den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 28. August 2009
hat die Beschwerdeführerin am 27. September 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhoben und stellt folgende Anträge:
"1. Der vorliegende Entscheid des BBT ist als nichtig zu erklären und zur
Nachbesserung zurückzuweisen, da nicht alle Punkte beantwortet wurden.
2. Die Kosten des Verfahrens können nicht der Beschwerdeführerin auferlegt
werden da gewisse Punkte der Beschwerdeschrift (Addition fehlender Punkte)
gutgeheissen wurden."
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Zur Begründung der Anträge weist sie zunächst auf Verfahrensmängel
bei der Korrektur der Prüfung und auf formelle Fehler in der Stellung-
nahme der Erstinstanz vom 3. April 2009 hin. Der angefochtene Ent-
scheid der Vorinstanz enthalte ebenfalls einige Fehler, da bestimmte
Aufgaben und Prüfungsteile verwechselt worden seien. Die Prüfungs-
kommission äussere sich zudem nicht zu den in ihrer Replik vom
21. Mai 2009 vorgebrachten Argumenten zu einzelnen Aufgaben. Eine
erneute Stellungnahme der Prüfungskommission sei jedoch zentral,
um allenfalls genügend Punkte zum Bestehen der Prüfung zu erhalten.
Sie erwarte weiter eine Begründung, weshalb die Kartenlehre trotz
Nichtaufführung im Prüfungsstoff geprüft worden sei und warum an
Personen mit einem bestehenden BBT Diplom bei der Beantwortung
der Aufgabe zur Kartenlehre höhere Anforderungen gestellt würden.
Im Übrigen sei eine Beschwerde die einzige Möglichkeit, fehlende
Punkte aufgrund fehlerhafter Addition zu beanstanden. Die Be-
schwerde sei daher als teilweise berechtigt anzusehen und die Ver-
fahrenskosten als hinfällig zu betrachten.
E.
Die Erstinstanz liess sich am 26. November 2009 zur Beschwerde
vernehmen und beantragt deren Abweisung, soweit überhaupt darauf
eingetreten werde.
Die Vorinstanz nahm innert verlängerter Frist mit Schreiben vom
10. Dezember 2009 Stellung und beantragt, die Beschwerde sei
abzuweisen. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihren
Entscheid vom 28. August 2009.
Am 7. Juni 2010 hat der zuständige Abteilungspräsident aus Gründen
der internen Geschäftslast einen neuen Instruktionsrichter eingesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021). Die Beschwerde ist gemäss Art. 33 Abs. d VGG zulässig
gegen Verfügungen der den Departementen unterstellten Dienststellen
der Bundesverwaltung. Der angefochtene Beschwerdeentscheid ist
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG und das BBT ist eine
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Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 33 Abs. d
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil-
genommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt. Sie hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde
legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG),
und die Form- und Inhaltserfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG
sind eingehalten. Ebenso wurde der Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63
Abs. 4 VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Gemäss Art. 27 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002
(BBG, SR 412.10) kann die höhere Berufsbildung einerseits durch
eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere
Fachprüfung (Bst. a) und andererseits durch eine eidgenössisch an-
erkannte Bildung an einer höheren Fachschule (Bst. b) erworben
werden. Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die höheren
Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und ein-
schlägiges Fachwissen voraus (Art. 28 Abs. 1 BBG). Die zuständigen
Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen,
Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berück-
sichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften
unterliegen der Genehmigung durch das BBT. Sie werden in Form
eines Verweises nach dem eidgenössischen Publikationsgesetz im
Bundesblatt veröffentlicht (Art. 28 Abs. 2 BBG).
2.1 Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 BBG hat die Geschäftsleitung der Eid-
genössischen Zollverwaltung, vertreten durch die Oberzolldirektion,
die Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Grenzwächterin und
Grenzwächter mit eidgenössischem Fachausweis erlassen (Prüfungs-
ordnung, BBl 2006 3692). Die Prüfungsordnung ist mit der Ge-
nehmigung des BBT vom 22. Mai 2006 in Kraft getreten. Gemäss Ziff.
11 der Prüfungsordnung hat die Kandidatin oder der Kandidat durch
die Prüfung den Beweis zu erbringen, dass sie oder er die beruflichen
Fähigkeiten besitzt, welche für die Tätigkeit als qualifizierte Grenz-
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wächterin oder qualifizierter Grenzwächter erforderlich sind. Insbe-
sondere hat sie oder er den Nachweis zu erbringen, dass sie oder er
die mit dem Beruf verbundenen fremden- und sicherheitspolizeilichen,
fiskalischen, wirtschafts-, handels-, gewerbe- und gesundheitspolizei-
lichen sowie internationalen Aufgaben rasch, effizient und risiko-
gerecht erfüllt, dabei die Grundsätze der Rechtmässigkeit, der
Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit beachtet und im Rahmen
der rechtlichen Möglichkeiten selbständig und verantwortungsbewusst
handelt. Die Durchführung der Prüfungen hat die Trägerschaft einer
Prüfungskommission übertragen (Ziff. 211 Prüfungsordnung), die eine
Wegleitung zur Prüfungsordnung erlässt (Ziff. 221 Bst. a Prüfungs-
ordnung). Sie wählt die Expertinnen und Experten und entscheidet
über die Abgabe des Fachausweises (Ziff. 221 Bst. f und h Prüfungs-
ordnung).
2.2 Gemäss Ziff. 443 der Prüfungsordnung beurteilen mindestens
zwei Expertinnen oder Experten die schriftlichen und praktischen
Prüfungsarbeiten und legen gemeinsam die Note fest. Die Prüfungs-
kommission beschliesst im Anschluss an die Prüfung an einer Sitzung
über das Bestehen der Prüfung (Ziff. 451 Prüfungsordnung). Die
Prüfung umfasst gemäss Ziff. 5 schriftliche und mündliche Prüfungs-
positionen sowie eine praktische Prüfungsposition. Die schriftlichen
Prüfungspositionen setzen sich aus folgenden Teilen zusammen:
Grenzwachteinsatz, Zolldienst, Recht und Kombinierte Arbeit aus dem
beruflichen Umfeld (Ziff. 511 Prüfungsordnung). Die mündlichen
Prüfungspositionen umfassen Berufsethik und Menschenrechte (Ziff.
512 Prüfungsordnung). Die praktische Prüfungsposition bezieht sich
auf die Ausweisfälschung (Ziff. 513 Prüfungsordnung). Für die Be-
rechnung der Gesamtnote der Prüfung zählen die Teile Grenzwacht-
einsatz, Zolldienst und Kombinierte Arbeit aus dem beruflichen Umfeld
doppelt, Recht, Berufsethik, Menschenrechte und Ausweisfälschung
einfach (Ziff. 521 Prüfungsordnung). Die Gesamtnote ist das Mittel aus
den Noten der gewichteten Prüfungsteile und wird auf eine Dezimal-
stelle gerundet (Ziff. 612 Prüfungsordnung). Die Leistungen werden mit
Noten von 6 bis 1 bewertet, wobei Noten ab 4 genügende und Noten
unter 4 ungenügende Leistungen bezeichnen. Die Prüfung gilt als be-
standen, wenn die Gesamtnote nicht unter 4,0 liegt, nicht mehr als
eine ungenügende Positionsnote und keine Positionsnote unter 3,0
erzielt worden ist (Ziff. 711 Prüfungsordnung).
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3.
Nach Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Über-
schreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids gerügt werden.
3.1 Wie das Bundesgericht (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1, 121 I 225
E. 4b), der Bundesrat (vgl. VPB 62.62 E. 3, 56.16 E. 2.1) und die
ehemaligen Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes (vgl.
VPB 66.62 E. 4, 64.122 E. 2) auferlegt sich das Bundesverwaltungs-
gericht bei der Überprüfung von Examensleistungen eine gewisse
Zurückhaltung, indem es in Fragen, die durch gerichtliche Behörden
naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Be-
urteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und der Experten
abweicht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6261/2008 vom
4. Februar 2010 E. 4.1; BVGE 2008/14 E. 3.1, 2007/6 E. 3.). Der Grund
dafür liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle
massgeblichen Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr des-
halb nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit
der Leistungen des Beschwerdeführers sowie der Leistungen der
übrigen Kandidaten zu machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen
Spezialgebiete zum Gegenstand haben, in denen die Rechtsmittel-
behörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Über-
prüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Un-
gerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in
sich bergen. Die Bewertung von Leistungen in Fachprüfungen wird von
den Rechtsmittelbehörden daher nicht frei, sondern nur mit Zurück-
haltung überprüft (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
6261/2008 vom 4. Februar 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
3.2 Die dargelegte Zurückhaltung gilt nur bei der Bewertung der
Prüfungsleistungen. Sind indessen die Auslegung und Anwendung von
Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im
Prüfungsablauf gerügt, hat die Beschwerdeinstanz die erhobenen Ein-
wände in freier Kognition zu prüfen, andernfalls sie eine formelle
Rechtsverweigerung begeht (BVGE 2008/14 E. 3.3; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-2208/2006 vom 25. Juli 2007 E. 5.2).
Ein Verfahrensmangel oder eine Reglementswidrigkeit im Prüfungs-
ablauf gilt aber nur dann als Beschwerdegrund im Sinne des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes (Art. 49 Bst. a VwVG), der es rechtfertigt,
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die Beschwerde gutzuheissen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass er das Prüfungsergebnis möglicherweise ungünstig beeinflusst
hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2209/2006 vom 2. Juli
2007 E. 3; VPB 56.16 E. 4, 45.43 E. 3).
4.
Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid feststellt, hat die Be-
schwerdeführerin beim Prüfungsteil "Grenzwachteinsatz" die Note 3,5,
beim Prüfungsteil "Zolldienst" – unter Berücksichtigung der Korrektur
eines Additionsfehlers – die Note 4,0, beim Prüfungsteil "Kombinierte
Arbeit aus dem beruflichen Umfeld" die Note 3,5 und beim Teil "Aus-
weisfälschung" die Note 4,5 erzielt. Der gewichtete Notendurchschnitt
beträgt 3,8. Mit diesem Ergebnis hat die Beschwerdeführerin die
Prüfung gemäss Ziff. 711 der Prüfungsordnung nicht bestanden, da die
Gesamtnote unter 4,0 liegt und zwei ungenügende Positionsnoten er-
zielt wurden. Dieses Prüfungsergebnis bildet den Streitgegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens und ist im Folgenden anhand der
Anträge und Rügen der Beschwerdeführerin zu überprüfen.
5.
Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, der angefochtene
Entscheid enthalte einige Fehler. So würde auf Seite 6 bei den Aus-
führungen zur Prüfung "Grenzwachteinsatz" die Aufgabe 10 (schriftlich
Praxis) und die Aufgaben 3 und 8 (schriftlich Theorie) verwechselt. Die
Aufgabe 10 sei Teil der Prüfung "Grenzwachteinsatz schriftlich
Theorie" und die Aufgaben 3 und 8 Teil der Prüfung "schriftlich Praxis".
Dies zeige, wie unsorgfältig die Beschwerde behandelt worden sei. Die
Beschwerdeführerin rügt damit sinngemäss eine Verletzung ihres An-
spruchs auf rechtliches Gehör, da die Begründung des Entscheids
mangelhaft sei.
5.1 Die Vorinstanz führt dazu aus, die gerügten Fehler des Be-
schwerdeentscheids hätten sich unbestrittenermassen nicht nachteilig
auf die Leistungsbeurteilung der Beschwerdeführerin ausgewirkt,
womit sie rechtlich unerheblich seien.
5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör als selbständiges Grundrecht
(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101) umfasst unter
anderem die Pflicht der entscheidenden Behörde, ihren Entscheid zu
begründen. Die Begründung eines Rechtsmittelentscheids hat aufzu-
zeigen, dass sich die entscheidende Behörde mit allen wesentlichen
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Sachverhaltselementen und rechtlichen Vorbringen der Parteien aus-
einandergesetzt hat. Die Behörde kann sich dabei auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 130 II 530
E. 4.3, 126 I 97 E. 2b, 126 V 75 E. 5b/dd; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1672 ff.). Ob die Behörde ihrer
Prüfungspflicht nachgekommen ist, ergibt sich aus der Begründung
ihres Entscheids. Darin muss die Behörde zu den vorgebrachten
Argumenten und Anträgen Stellung nehmen, wobei sie sich nicht mit
jedem Argument, dem sie nicht zu folgen vermag, ausdrücklich aus-
einandersetzen muss. Es genügt, wenn sich aus den Erwägungen er -
gibt, dass und warum die Vorinstanz die Darstellung einer Partei für
nicht stichhaltig erachtet (BGE 112 Ia 107 E. 2b, 117 Ib 64 E. 4, 129 I
232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b).
Bei der Überprüfung der Bewertung von Examensleistungen hat die
Rechtsmittelinstanz zu untersuchen, ob die vorinstanzliche Be-
schwerdeinstanz ihrer Kontrollpflicht in hinreichender Weise nach-
gekommen ist (BGE 106 Ia 1 E. 3). Um eine solche Überprüfung vor-
nehmen zu können, muss die Beschwerdeinstanz sich ein Bild vom
Prüfungsgeschehen machen; der Prüfungsablauf muss für sie nach-
vollziehbar sein. Dies setzt eine genügende Begründung voraus. Aus
der Begründung muss zumindest ersichtlich sein, welche Fragen der
Kandidat korrekt beantwortet hat, wo Mängel festgestellt wurden und
welches die richtigen Antworten gewesen wären (Entscheid der
REKO/EVD vom 6. April 1998, veröffentlicht in VPB 63.88 E. 4.2).
5.3 Die Vorinstanz nimmt in der Begründung des angefochtenen Ent-
scheids unter Ziff. 5.1 (Seite 5) zu den von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten Bewertungsmängeln in Bezug auf die Prüfung
"Zolldienst" Stellung. Dabei legt sie im Abschnitt 5.1 a), überschrieben
mit "schriftlich Theorie", die Vorbringen der Beschwerdeführerin und
die Stellungnahme der Prüfungskommission betreffend Aufgabe 10
dar. Die Prüfungskommission weist darauf hin, dass die Berechnung
des Zoll- und Mehrwertsteuerbetrags zwar mit Worten formuliert
worden sei. Die Anwendung des Normalansatzes anstelle des
Präferenzansatzes habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht be-
gründet. Unter Abschnitt 5.1. b), überschrieben mit "schriftlich Praxis",
legt die Vorinstanz weiter die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu
den Aufgaben 3 und 8 sowie die Stellungnahme der Prüfungs-
kommission dar. In Bezug auf die Aufgabe 3 führt die Prüfungs-
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kommission aus, der Mehrwertsteuerbetrag für die Waren zum
Normalsatz sei vom falschen Mehrwertsteuerwert berechnet worden.
Wertangaben in Fremdwährungen würden zum Vortageskurs um-
gerechnet und grundsätzlich auf ganze Franken abgerundet (Dienst-
vorschrift D. 102 1.5.1, 2. Absatz). Ausserdem fehlten die Mehrwert -
steuerwerte. Total seien für diese Aufgabe 1.5 von 3 Punkten vergeben
worden. Zur Aufgabe 8 hält die Prüfungskommission fest, die an-
gegebene Ziffer betreffend Artenschutz sei richtig und auch korrekt
gegeben worden. Es fehle jedoch die Begründung für diese Ziffer.
Zudem würden die Angaben zur veterinärrechtlichen Behandlung
fehlen (Ziffern und Begründung). Die Vorinstanz hält in ihrer ab-
schliessenden Beurteilung zum Prüfungsteil "Zolldienst" auf Seite 6
fest, dass die Aufgaben 10 (schriftlich Praxis), 3 und 8 (schriftlich
Theorie) von der Prüfungskommission in der Duplik nicht mehr be-
handelt worden seien. Der Prüfungsablauf sei jedoch nachvollziehbar
und den Akten lasse sich kein Hinweis auf Willkür entnehmen. Zudem
hätten auch die mit diesen Aufgaben zu erzielenden zusätzlichen
Punkte keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang.
Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, dass die Vorinstanz auf Seite
6 in der abschliessenden Beurteilung fälschlicherweise auf die Auf -
gabe 10 des Prüfungsteils "Zolldienst schriftlich Praxis" und auf die
Aufgaben 3 und 8 des Prüfungsteils "Zolldienst schriftlich Theorie"
Bezug nimmt. Aus den Ausführungen auf Seite 5 unter den Ziff. 5.1 a)
und 5.1 b), in denen die Aufgaben 10, 3 und 8 den korrekten
Prüfungsteilen zugeordnet werden, geht jedoch klar hervor, dass sich
die Vorinstanz mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin und der
Prüfungskommission zu den entsprechenden Aufgaben auseinander-
gesetzt hat. Insbesondere wird dargelegt, welche Aufgaben die Be-
schwerdeführerin korrekt beantwortet hat und wo Mängel in ihren
Antworten festgestellt wurden. Bei dem von der Beschwerdeführerin
gerügten Fehler auf Seite 6 handelt es sich lediglich um eine ein-
malige, offensichtliche Verwechslung, die jedoch nicht als Indiz für eine
mangelhafte Begründung des Entscheids gewertet werden kann. Der
Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör ist daher
nicht verletzt.
6.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Prüfungs-
kommission habe zu einigen in ihrer Replik vom 21. Mai 2009 vor-
gebrachten Argumenten keine Stellung genommen. Sie gehe nicht auf
Seite 10
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ihre Ausführungen betreffend die Aufgabe 2 der Prüfung "Grenz-
wachteinsatz schriftlich Theorie" ein und äussere sich auch nicht zu
ihren Vorbringen zu den Aufgaben 5 und 8, Nummer 5, im Prüfungsteil
"Grenzwachteinsatz schriftlich Praxis". Da die Aufgaben 5 und 8
(Nummer 5) zusammen total zusätzlich 8,5 Punkte ergeben würden,
sei es zentral, eine erneute Stellungnahme der Prüfungskommission
zu erhalten.
6.1 Die Erstinstanz führt dazu aus, es bestehe keine gesetzliche Ver-
pflichtung, sich im Rahmen einer Duplik zu äussern. Sie habe auf eine
Duplik verzichtet, da die Beschwerdeführerin keine neuen Argumente
vorgebracht habe.
6.2 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG bringt die Beschwerdeinstanz
eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Be-
schwerde ohne Verzug der Vorinstanz zur Kenntnis, setzt ihr Frist zur
Vernehmlassung an und fordert sie gleichzeitig zur Vorlage ihrer Akten
auf. Die Beschwerdeinstanz kann die Parteien auf jeder Stufe des Ver-
fahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen (Art. 57 Abs. 2
VwVG). Wird ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, so ist sowohl
der beschwerdeführenden Partei wie auch der verfügenden Behörde
Gelegenheit zu geben, sich je ein zweites Mal im Beschwerde-
verfahren zu äussern. Die Vorinstanz ist jedoch nicht verpflichtet, eine
Vernehmlassung oder – wenn ein zweiter Schriftenwechsel durch-
geführt wird – eine Duplik einzureichen. Sie kann sowohl auf eine
Vernehmlassung als auch auf eine Duplik ganz verzichten oder aber in
ihrer Antwort lediglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung verweisen (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 195, 178). Entsprechendes gilt analog für Erst-
instanzen, wenn das Verwaltungsverfahren zweistufig ausgestaltet ist.
6.3 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Erstinstanz im
Rahmen des zweiten Schriftenwechsels nach Zustellung der Replik
der Beschwerdeführerin vom 21. Mai 2009 mit Blick auf Art. 57 VwVG
nicht verpflichtet war, erneut zu ihren Vorbringen betreffend die Auf-
gabe 2 der Prüfung "Grenzwachteinsatz schriftlich Theorie" sowie be-
treffend die Aufgaben 5 und 8 im Prüfungsteil "Grenzwachteinsatz
schriftlich Praxis" Stellung zu nehmen. Die Erstinstanz durfte mithin im
Schreiben vom 19. Juni 2009 auf das Ergebnis der nochmaligen
Kontrolle der Prüfungen durch die Experten in der Stellungnahme vom
3. April 2009 verweisen und auf eine Duplik verzichten, ohne damit
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Bundesrecht zu verletzen. Im Übrigen gilt es darauf hinzuweisen, dass
die Erstinstanz bereits mit Eingabe vom 3. April 2009 ausführlich zu
den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den entsprechenden Auf-
gaben Stellung genommen hat (vgl. E. 6.4). Aufgrund der ent-
sprechenden Ausführungen wird klar, dass die Beschwerdeführerin
nach Auffassung der Experten im Prüfungsteil "Grenzwachteinsatz
schriftlich Praxis" für die Aufgaben 5 und 8 (Nummer 5) keine zusätz-
lichen Punkte erhalten kann.
6.4 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge sinngemäss eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. E. 5.2) aufgrund mangelhafter
Begründung des angefochtenen Entscheids geltend machen will, gilt
es darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz sowohl mit den Vor-
bringen der Beschwerdeführerin als auch mit der Stellungnahme der
Prüfungskommission zu den von der Beschwerdeführerin als zentral
beurteilten Aufgaben 5 und 8 (Nummer 5) des Prüfungsteils "Grenz-
wachteinsatz schriftlich Praxis" auseinandergesetzt hat. Zur Aufgabe 5
hält die Prüfungskommission fest, gemäss den diversen Weisungen
und Vorschriften gebe es verschiedene Bezeichnungen der Längen-
masse von Messern. Sie hätte nicht feststellen können, dass die Be-
zeichnung +12 cm / +5 cm für Unklarheiten bei den Prüfungsteil -
nehmern gesorgt habe. Anhand der zu erreichenden Gesamtpunktzahl
wäre auch erkennbar gewesen, dass das Messer unter das Waffen-
gesetz falle. Entscheidend für die Bewertung der Frage sei jedoch,
dass in der Aufgabenstellung nach dem Vorgehen gefragt worden sei
(Information, körperliche Durchsuchung, Systemeintrag, etc.). An-
gaben zu dieser Frage fehlten ganz. In Bezug auf die Aufgabe 8
(Nummer 5), weist die Prüfungskommission darauf hin, dass das
falsche Land (Griechenland) und die Begründung Ziffer 27 nicht
korrespondieren würden, da sich Ziffer 27 auf die Ukraine beziehe.
Entscheidend sei, dass die Beschwerdeführerin das falsche Land be-
zeichnet habe, obwohl alle Mittel, um das richtige herauszufinden, zur
Verfügung gestanden hätten. Zudem sei die Antwort falsch, selbst
wenn Griechenland die richtige Lösung gewesen wäre. Aufgrund
dieser Ausführungen zu den besagten Aufgaben ist ersichtlich, aus
welchen Gründen der Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Punkte
erteilt werden können, welche Fehler in ihren Antworten festgestellt
wurden und welches die korrekten Antworten gewesen wären. Für das
Bundesverwaltungsgericht ist, wie für die Vorinstanz, die Auffassung
der Prüfungskommission gesamthaft sachlich begründet und nach-
vollziehbar. Falls die Beschwerdeführerin eine Verletzung des An-
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spruchs auf rechtliches Gehör rügen wollte, so wäre die Beschwerde
auch in diesem Punkt unbegründet.
7.
Die Beschwerdeführerin rügt zudem, die Aufgabe 2 des Prüfungsteils
"Grenzwachteinsatz schriftlich Theorie" beziehe sich auf die Karten-
lehre, die trotz Nichtaufführung im Prüfungsstoff geprüft worden sei.
Es seien ihr daher zusätzliche 0,5 Punkte gutzuschreiben.
7.1 Die Erstinstanz führt dazu aus, die Frage über die Kartenlehre sei
im Sinn der allgemeinen Bildungskenntnisse und der Prüfungsordnung
über die Berufsprüfung für Grenzwächterin und Grenzwächter mit
eidgenössischem Fachausweis gestellt worden. Gemäss Ziff. 11 der
Prüfungsordnung habe die bzw. der Angehörige des Grenzwachtkorps
den Nachweis zu erbringen, dass sie / er die mit dem Beruf ver -
bundenen fremden- und sicherheitspolizeilichen, fiskalischen, wirt -
schafts-, handels-, gewerbe- und gesundheitspolizeilichen sowie
internationalen Aufgaben rasch, effizient und risikogerecht erfüllen
könne. Die Kartenlehre ermögliche eine korrekte Erfüllung des Auf-
trags, sei es an der Grenze oder im Grenzraum, insbesondere unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass immer mehr mobile Kontrollen
erfolgen würden, bei welchen genaue Kenntnisse des Umfelds un-
abdingbar seien. Die Kartenlehre sei deshalb Teil der nötigen Berufs-
kenntnisse, welche notwendig seien, um ein/e gute/r Grenzwächter/in
zu sein. Schliesslich weist die Prüfungskommission darauf hin, dass
sich die Anzahl möglicher Punkte bei dieser Frage auf 2 von 110
Punkten beschränkte (es handle sich um 2,72% der Gewichtung der
möglichen Anzahl Punkte).
7.2 In der Aufgabe 2 mussten die mit den Ziff. 1 bis 5 versehenen
Signaturen auf einem Kartenausschnitt (Kartenmassstab 1: 25'000)
benannt werden. Die Beschwerdeführerin bezeichnete folgende
Signaturen korrekt: Grenzstein (Ziff. 1), Friedhof (Ziff. 4) und
Campingplatz (Ziff. 5). Die mit Ziff. 2 gekennzeichnete Signatur be-
zeichnete sie allerdings als "Feldweg, Klasse 3" anstatt als "3. Kl.-
Strasse" und die mit Ziff. 3 markierte Signatur als "Wanderweg", was
auch als falsch bewertet wurde. Insgesamt erzielte die Beschwerde-
führerin 1,5 von 2 möglichen Punkten. Ziel dieser Aufgabe besteht
darin, zu prüfen, ob sich die Prüfungskandidatinnen und -kandidaten
anhand einer Karte im Gelände orientieren und bestimmte Objekte
identifizieren können. Aus den Darlegungen der Prüfungskommission
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geht überzeugend hervor, dass sie ihr weites Ermessen bei der Aus-
wahl des Prüfungsstoffs nicht überschritten hat. Dies gilt umso mehr
angesichts der geringen Gewichtung der Aufgabe bzw. der zu ver-
gebenden Punkte im Rahmen der gesamten Prüfung. Es ist durchaus
nachvollziehbar, dass Grenzwächterinnen und Grenzwächter bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben in der Lage sein müssen, sich anhand von
Grenzen, Strassen und weiteren Signaturen auf einer Landkarte im
Gelände zu orientieren. Mit dieser Aufgabe wurden mit Blick auf
Ziff. 11 der Prüfungsordnung offensichtlich nicht zu hohe An-
forderungen gestellt. Da die Beschwerdeführerin lediglich drei der fünf
markierten Signaturen korrekt benennen konnte, wurden ihr zu Recht
nur 1,5 Punkte gegeben.
8.
Im Zusammenhang mit der Aufgabe 2 des Prüfungsteils "Grenz-
wachteinsatz schriftlich Theorie" rügt die Beschwerdeführerin weiter,
dass an Polizistinnen höhere Anforderungen gestellt würden als an
Kandidatinnen und Kandidaten ohne bestehendes BBT Diplom.
Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin damit eine Verletzung des
Gleichbehandlungsgebots geltend.
8.1 Die Prüfungskommission führt dazu aus, es bestehe ein E-Lear-
ning-Programm, das die Grenzwachtaspirantinnen und -aspiranten
sowie die Quereinsteigenden hätten absolvieren können. In Bezug auf
die Kartenlehre als Teil des Themas "Grenzwachteinsatz" seien die
Grenzwachtaspirantinnen und -aspiranten sowie die Querein-
steigenden einander völlig gleichgestellt. Es treffe somit nicht zu, dass
die Beschwerdeführerin als ausgebildete Polizistin bei der Prüfung
höheren Anforderungen ausgesetzt worden wäre.
8.2 Das Gebot rechtsgleicher Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV ist
ein selbständiges Grundrecht. Es garantiert in allgemeiner Weise die
Gleichbehandlung durch alle staatlichen Organe, sowohl im Rahmen
der Rechtsetzung als auch der Rechtsanwendung. Der allgemeine
Gleichheitssatz fordert insbesondere, Gleiches nach Massgabe seiner
Gleichheit gleich zu behandeln. In relevanter Hinsicht gleiche Sach-
verhalte sind demnach rechtlich gleich zu behandeln (JÖRG PAUL
MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008,
S. 653 ff.; REGINA KIENER/WALTER KÄLIN, Grundrechte, Bern 2007,
S. 345 ff.).
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8.3 Die Erstinstanz vermag überzeugend darzulegen, dass die
Grenzwachtaspirantinnen und -aspiranten und die Quereinsteigenden
die gleichen Voraussetzungen bei der Ausbildung in der Kartenlehre
genossen haben. Ebenso sind den Akten keinerlei Hinweise darauf zu
entnehmen, dass Personen ohne BBT Diplom und solche mit BBT
Diplom in Bezug auf die Ablegung oder Bewertung der Prüfung im
Fach "Grenzwachteinsatz schriftlich Theorie" ungleich behandelt
worden wären. Die Beschwerdeführerin hat denn auch ihre Rüge der
Ungleichbehandlung nicht näher substanziiert. Aus der allgemeinen
Behauptung, an sie seien im Vergleich zu Personen ohne BBT Diplom
höhere Anforderungen gestellt worden, kann nichts abgeleitet werden.
Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet.
9.
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Stellungnahme der Erst-
instanz vom 3. April 2009 weise formelle Fehler auf. Zum einen sei das
Datum von Hand eingetragen worden, zum anderen trage das
Schreiben den Briefkopf von A._______, die unterzeichnende Person
sei aber B._______.
9.1 Die Erstinstanz führt hierzu aus, ihre Stellungnahme vom 3. April
2009 sei in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Das Eintragen des
Datums von Hand oder mit einem Stempel widerspreche keiner
Rechtsvorschrift. Es entspreche zudem gängiger und unbestrittener
Praxis, dass Schreiben der hierarchisch organisierten Verwaltung
durch die zuständigen Sachbearbeiter verfasst und durch die in der
Verantwortung stehenden Führungspersonen unterzeichnet würden.
9.2 Die Vorinstanz kann gestützt auf Art. 57 VwVG eine Vernehm-
lassung zur Beschwerde einreichen. Dieser Bestimmung sind jedoch
keine Anforderungen an die formelle Gestaltung einer solchen Ver-
nehmlassung zu entnehmen. Im Unterschied dazu bestimmt Art. 52
VwVG in Bezug auf die Beschwerdeschrift explizit, dass sie in Schrift -
form einzureichen ist und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder
seines Vertreters enthalten muss. Die Schriftform ist auch bei hand-
schriftlichen Eingaben gewahrt (FRANK SEETHALER/FABIA BOCHSLER,
Kommentar zu Art. 52 VwVG, in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Rn. 13). Die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Stellvertreters muss
im Original vorhanden sein und gestattet es, die Eingabe einer
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individuellen Person zuzuordnen (BGE 121 II 252 E. 3 mit weiteren
Hinweisen). Kann der Beschwerdeführer so ohne Weiteres bestimmt
werden, schadet es nicht, wenn die Bezeichnung im Kopf der Be-
schwerdeschrift unrichtig ist (BGE 103 Ib 76 E. 1).
9.3 Die Stellungnahme der Erstinstanz vom 3. April 2009 ist in
formeller Hinsicht mit Blick auf Art. 57 VwVG nicht zu beanstanden.
Auch wenn die strengeren formellen Vorgaben für Beschwerde-
schriften von Art. 52 VwVG analog zur Beurteilung herangezogen
würden, wäre die Stellungnahme nicht zu beanstanden. Da die in
Art. 52 VwVG geforderte Schriftform durch handschriftliche Eingaben
gewahrt ist, durfte die Stellungnahme von Hand auf den 3. April 2009
datiert werden, ohne bundesrechtliche Vorgaben zu verletzen. Die
Stellungnahme kann zudem ohne Weiteres der Eidgenössischen Zoll-
verwaltung EZV als Trägerschaft der Berufsprüfung für Grenzwächterin
und Grenzwächter mit eidgenössischem Fachausweis (Ziff. 121
Prüfungsordnung) zugeordnet werden. Dies ergibt sich zum einen aus
dem Briefkopf und zum anderen aus der Unterschrift von B._______.
Es ist daher unbeachtlich, dass auf der ersten Seite der Stellung-
nahme oberhalb des Datums und in der Fusszeile A._______ erwähnt
wird. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als
unbegründet.
10.
Die Beschwerdeführerin bezweifelt weiter, dass die schriftlichen
Prüfungen durch je zwei Expertinnen oder Experten korrigiert und
beurteilt worden seien.
10.1 Der Präsident der Prüfungskommission führte in der Stellung-
nahme vom 3. April 2009 aus, die Berufsprüfung für Grenzwächterin
und Grenzwächter mit eidgenössischem Fachausweis sei vom 9. bis
12. Dezember 2008 im Ausbildungszentrum der Eidgenössischen
Zollverwaltung in Liestal ordnungsgemäss durchgeführt worden. Dabei
hätten je zwei Expertinnen oder Experten die schriftlichen Prüfungen
korrigiert und beurteilt. Die Expertinnen oder Experten hätten Frage
um Frage korrigiert, mit Punkten bewertet und am Schluss die schrift -
liche Prüfungsarbeit mit einer gemeinsamen Note versehen. Im Hin-
blick auf die Vernehmlassung seien die Prüfungsarbeiten durch die
Experten noch einmal überprüft und mit der bisherigen Beurteilung
verglichen worden.
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10.2 Diese Ausführungen der Prüfungskommission vermögen über-
zeugend darzulegen, dass die Korrektur der Prüfung reglements-
konform durch jeweils zwei Expertinnen oder Experten vorgenommen
wurde. In der Vernehmlassung vom 3. April 2009 haben die Experten
zudem erneut zur Bewertung der Prüfung der Beschwerdeführerin und
deren Vorbringen Stellung genommen. Es ist somit nicht ersichtlich,
inwieweit ein Verfahrensfehler oder eine reglementswidrige Korrektur
vorliegen sollte. Die Beschwerdeführerin hat denn auch ihre Zweifel
nicht weiter substanziiert. Eine Reglementsverletzung liegt daher nicht
vor.
11.
Für die Beschwerdeführerin ist es zudem unerklärlich, wieso die
Punkte falsch addiert wurden, obwohl nach den Ausführungen der
Prüfungskommission alle ungenügenden Arbeiten ein zweites Mal
überprüft worden seien.
Laut der Prüfungsordnung besteht kein rechtlicher Anspruch auf eine
zweite Überprüfung einer ungenügenden Arbeit. Die Beschwerde-
führerin kann daher in diesem Zusammenhang keine Verletzung von
verfahrensrechtlichen Vorschriften geltend machen. Die Rüge der Be-
schwerdeführerin erweist sich damit als offensichtlich unbegründet. Im
Übrigen wurde die falsche Addition der Punkte beim Prüfungsteil
"Zolldienst schriftlich Theorie" bereits im Rahmen der Stellungnahme
der Erstinstanz vom 3. April 2009 korrigiert.
12.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr dürften keine
Verfahrenskosten auferlegt werden, da gewisse Punkte der Be-
schwerdeschrift (Addition fehlender Punkte) gutgeheissen worden
seien. Eine Beschwerde stelle zudem die einzige Möglichkeit dar, die
fehlerhafte Addition der Punkte zu korrigieren und herauszufinden, ob
mit den zusätzlichen Punkten die Prüfung als bestanden zu bewerten
wäre.
12.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt die Beschwerdeinstanz in
der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten in der Regel der unter-
liegenden Partei. Eine Partei unterliegt, wenn ihren Rechtsbegehren
aus formellen oder materiellen Gründen nicht entsprochen wird. Für
die Frage des Unterliegens werden die Begehren der beschwerde-
führenden Partei und das Ergebnis der Anfechtung des vorinstanz-
lichen Entscheids verglichen. Massgebend ist, ob und in welchem
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Umfang die Rechtsbegehren eine Änderung des vorinstanzlichen
Entscheids bewirkt haben (BGE 123 V 156 E. 3c, 123 V 159 E. 4b). An
die Formulierung eines Rechtsbegehrens sind dabei keine allzu hohen
Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde zu-
mindest implizit ersichtlich ist, ob die angefochtene Verfügung auf-
gehoben oder inwiefern sie geändert werden soll (FRANK SEETHALER/
FABIA BOCHSLER, a.a.O., Rz. 50; MICHAEL BEUSCH, Kommentar zu Art. 63
VwVG, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 13).
12.2 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Eingabe vom 17. Januar
2009, die mit "Beschwerde betreffend Verweigerung des eidg. Fach-
ausweises für Grenzwächterin" überschrieben ist, aus, sie habe sich
aufgrund von zahlreichen Verfahrensmängeln und der unsorgfältigen
Prüfungskorrektur entschlossen, das negative Prüfungsergebnis an-
zufechten. Sinngemäss stellte sie damit den Antrag auf Aufhebung der
Verfügung der Prüfungskommission vom 17. Dezember 2008 und
darauf, die Prüfung als bestanden zu bewerten. Diese Rechtsbegehren
sind für die Kostenverlegung mit dem Ergebnis der Beschwerde zu
vergleichen. Die Vorinstanz hat mit Entscheid vom 28. August 2009 die
Beschwerde abgewiesen und damit die angefochtene Verfügung be-
stätigt. Da die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren auf Aufhebung
der Verfügung der Prüfungskommission und Anerkennung der Prüfung
als bestanden nicht durchgedrungen ist, muss sie als unterliegende
Partei im Sinne von Art. 63 Abs. 1 VwVG gelten. Die Vorinstanz hat
dementsprechend die Verfahrenskosten zu Recht der Beschwerde-
führerin auferlegt.
13. Da für die Kostentragung einzig massgebend ist, ob und in
welchem Umfang die Rechtsbegehren eine Änderung der vorinstanz-
lichen Verfügung bewirkt haben (E. 12.1), ist unbeachtlich, dass die
Prüfungskommission in ihrer Stellungnahme vom 3. April 2009 die
falsche Addition der Punkte im Prüfungsteil "Zolldienst schriftlich
Theorie" korrigiert hat. Aus dieser Korrektur ergab sich keine Auf -
hebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen gilt
es darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf Ziff.
72 der Prüfungsordnung das Recht zukam, ihre Prüfungsarbeiten ein-
zusehen, wovon sie auch Gebrauch gemacht hat. Anlässlich einer
solchen Prüfungseinsicht wäre es der Beschwerdeführerin möglich
gewesen, auf die fehlerhafte Addition der Punkte im Prüfungsteil
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"Zolldienst schriftlich Theorie" hinzuweisen. Im Weiteren hätte sie im
Sinne eines Wiedererwägungsgesuchs eine entsprechende Korrektur
der Punkte und allenfalls der Note verlangen können. Der Be-
schwerdeführerin kann daher nicht gefolgt werden, soweit sie geltend
macht, die Beschwerde sei die einzige Möglichkeit gewesen, die
fehlerhafte Addition der Punkte zu beanstanden und deren Konse-
quenzen auf die Note in Erfahrung zu bringen.
14.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen ist.
15. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten der Be-
schwerdeführerin auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden in An-
wendung von Art. 1 i.V.m Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1000.- fest-
gesetzt.
16. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
17.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Er ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1000.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
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- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Akten zurück)
- die Vorinstanz (Einschreiben; Akten zurück)
- die Erstinstanz (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Patricia Egli
Versand: 3. August 2010
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