B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6164/2013
Ur t e i l vom 1 5 . D e z embe r 2 0 1 4
Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi,
Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiber Adrian Gautschi.
Parteien
CME Event GmbH,
Bolacker 14/1, 4564 Obergerlafingen,
vertreten durch Prof. Dr. iur. Eugen Marbach, Fürsprecher,
FMP Fuhrer Marbach & Partner,
Konsumstrasse 16 A, 3007 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schweizer Markeneintragungsgesuch
Nr. 62426/2012 MIA.
B-6164/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Wortmarke MIA wurde am 18. Oktober 2012 bei der Vorinstanz für
Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 43 zur Eintragung angemeldet
und dieses Gesuch mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 auf die Be-
schwerdeführerin übertragen.
B.
Am 29. Januar 2013 beanstandete die Vorinstanz die Formulierung des
Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses und wies die Eintragung man-
gels Unterscheidungskraft der Marke zurück. MIA werde als feminine Form
des italienischen Pronomens "mio" und damit, wie das englische "my", als
anpreisender Hinweis für "auf meine Konsumentenbedürfnisse zugeschnit-
tene Waren und Dienstleistungen" verstanden.
C.
Die Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom 6. März 2013 ein neues
Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ein, das lautet:
35 Organisation und Durchführung von Handelsausstellungen und Messen
zu wirtschaftlichen und Werbezwecken; Organisation und Durchführung
von Konferenzen, Tagungen, Workshops und Ausstellungen zu wirtschaft-
lichen und Werbezwecken.
41 Organisation und Durchführung von Konferenzen, Tagungen, Workshops
und Ausstellungen zu Ausbildungszwecken.
43 Verpflegung.
Sie machte geltend, als Possessivpronomen und weiblicher Vorname sei
MIA doppeldeutig. Im Zusammenhang der Dienstleistung läge ein Name
näher als ein Pronomen. Markenadressaten seien Fachleute, keine Kon-
sumenten; auch darum werde MIA nicht im Sinn von "auf meine Konsu-
mentenbedürfnisse zugeschnitten" verstanden. Als Pronomen wirkte die
Marke zudem unbestimmt und liesse sie keine Rückschlüsse auf Dienst-
leistungen zu.
D.
Mit Schreiben vom 15. März 2013 akzeptierte die Vorinstanz das präzi-
sierte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, womit sich das Hinterle-
gungsdatum der Marke auf den 6. März 2013 verschiebe.
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Seite 3
E.
Die Beschwerdeführerin widersetzte sich einer Verschiebung des Anmel-
dedatums mit Schreiben vom 28. März 2013, da der Umfang der bean-
spruchten Dienstleistungen nicht erweitert worden sei.
F.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2013 hielt die Vorinstanz an ihren Standpunkten
fest.
G.
Am 12. Juli 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um Er-
lass einer beschwerdefähigen Verfügung.
H.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 wies die Vorinstanz das Eintragungs-
gesuch ab. An der Verschiebung des Anmeldedatums hielt sie fest und
führte aus, die Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird,
seien ebenso an durchschnittliche Konsumenten wie an Fachkreise, zum
Beispiel KMU-Verantwortliche und Führungskräfte, gerichtet. Die Abneh-
merkreise bezögen den Begriff "mein" in Marken auf sich selbst. Auch in
Alleinstellung sei diese Lesart nicht unbestimmt. Für die Annahme eines
Vornamens bestehe mangels weiterer Zeichenelemente kein Anlass.
I.
Gegen diese Verfügung gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde
vom 31. Oktober 2013 ans Bundesverwaltungsgericht und stellte das
Rechtsbegehren:
"Die Verfügung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 14. Ok-
tober 2013 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Marke MIA
(CH-Markeintragungsgesuch Nr. 62426/2012) ohne Einschränkungen mit Priorität
vom 6. März 2013 im Markenregister einzutragen.
– unter Kosten- und Entschädigungsfolge –"
Die Beschwerdeführerin führte aus, da an Messen keine kundenspezifisch
individualisierten Produkte zu finden seien, werde das Zeichen in diesem
Zusammenhang nicht als Possessivpronomen verstanden. Durchschnittli-
che Messebesucher erkennten in MIA ein für Messenamen übliches Kurz-
zeichen. Würden sie das Zeichen lexikalisch deuten, stünde die Bedeutung
als Vorname im Vordergrund. Und selbst wenn das italienische Possessiv-
pronomen erkannt werden sollte, bliebe eine geweckte Assoziation unbe-
stimmt und wäre die Marke einzutragen.
B-6164/2013
Seite 4
J.
Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2014 beantragte die Vorinstanz, die
Beschwerde abzuweisen. Die Dienstleistungen der Klassen 35 und 41, für
die das Zeichen beansprucht wird, richteten sich auch an Organisatoren
von Messen und Ausstellungen und würden ebenfalls auf deren individuel-
len Wünsche zugeschnitten. Auch bei Verpflegung der Klasse 43 sei eine
solche Produktindividualisierung üblich.
K.
Die Beschwerdeführerin wiederholte ihre Vorbringen mit Replik vom
14. März 2014 und ergänzte, Possessivpronomen würden üblicherweise in
Verbindung mit einem Substantiv verwendet. In Alleinstellung werde MIA
daher als Name verstanden. Ferner habe die Vorinstanz MIA in anderen
Fällen bereits als Marke eingetragen.
L.
Mit Duplik vom 17. April 2014 entgegnete die Vorinstanz, MIA sei zwar in
der deutschsprachigen Schweiz ein verbreiteter Mädchenname. In italie-
nischsprachigen Gebieten liege das Verständnis als Possessivpronomen
indessen näher. Die geltend gemachten Voreintragungen entsprächen
nicht mehr ihrer aktuellen Eintragungspraxis.
M.
Auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung haben die Parteien
stillschweigend verzichtet.
N.
Auf weitere Vorbringen der Parteien ist in den folgenden Erwägungen ein-
zugehen, soweit sie rechtserheblich sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden
gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig
(Art. 31, 32, 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]). Als Markenanmelderin hat die Beschwerdeführerin am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist sie durch die angefoch-
tene Verfügung besonders berührt und beschwert (Art. 48 Abs. 1 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
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Seite 5
SR 172.021]). Die Beschwerde wurde innert Frist und formgerecht erhoben
(Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristge-
mäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin hat die Frage der Verschiebung des Hinterle-
gungsdatums mit der Beschwerdeeinreichung fallen gelassen und bean-
tragt nurmehr die Eintragung mit Priorität vom 6. März 2013. Zu prüfen ist
damit nur noch die Beanstandung der fehlenden Unterscheidungskraft und
gegebenenfalls eines Freihaltebedürfnisses an der Marke.
3.
3.1 Die Vorinstanz begründet den Gemeingutcharakter des Zeichens MIA
mit dessen beschreibenden und anpreisenden Charakter. Im Italienischen
liege das Verständnis als weibliches Pronomen näher als dasjenige als
Vorname. Das Zeichen würde als "auf meine Konsumentenbedürfnisse zu-
geschnittene Waren und Dienstleistungen" verstanden. Dabei stützt sich
die Vorinstanz auf das Urteil "Myphotobook" (Urteil des BVGer
B-4762/2011 vom 28. November 2012). Im Übrigen sei eine Zeichenmehr-
deutigkeit unerheblich, wenn in einer der Bedeutungen eine unmittelbare
Aussage über die betreffende Dienstleistung zu erkennen sei.
3.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, ungleich der Kombination
von "my" und "photobook" sei MIA alleinstehend und mehrdeutig. Aus-
schlaggebend sei, welche Bedeutung sich bei den massgeblichen Ver-
kehrskreisen aufdränge. Diese würden MIA primär als abstraktes Kurzzei-
chen wahrnehmen, wie es im Zusammenhang mit Messen üblich sei. Erst
in zweiter Linie erkenne man einen Vornamen. An das italienische Prono-
men würde nicht gedacht, zumal jenes in der Regel in Begleitung eines
Substantivs stehe. Aber selbst wenn im Zeichen ein Pronomen erkannt
würde, wirkte es mangels eines individualisierten Angebots unbestimmt
und unterscheidungskräftig.
4.
Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren und Dienstleistungen
eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden
(Art. 1 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [MSchG,
SR 232.11]). Durch den Markenschutz sollen Verbraucher in die Lage ver-
setzt werden, ein einmal geschätztes Produkt in der Menge des Angebots
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wiederzufinden (BGE 122 III 383 f. E. 1 "Kamillosan/Kamillan, Kamillon";
119 II 475 E. 2.c "Radion/Radomat").
4.1 Zeichen, die Gemeingut sind, sind vom Markenschutz ausgeschlossen,
sofern sie sich im Verkehr nicht für Waren und Dienstleistungen durchge-
setzt haben, für die sie beansprucht werden (Art. 2 Bst. A MSchG). Als Ge-
meingut gelten Zeichen, die für einen funktionierenden Wirtschaftsverkehr
freizuhalten sind oder welchen die für die Individualisierung der Ware oder
Dienstleistung erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (BGE 139 III 176
E. 2 mit Hinweisen "You"; s.a. Urteile des BVGer B-2655/2013 vom
17. Februar 2014 E. 3.2 "Flächenmuster [fig.]"; B-3528/2012 vom 17. De-
zember 2013 E. 2.1 "Venus [fig.]";
CHRISTOPH WILLI, Markenschutzgesetz. Kommentar zum schweizerischen
Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen
Markenrechts, 2002, Art. 2 N. 34). Die Freihaltebedürftigkeit beurteilt sich
aus der Sicht der Konkurrenten des Markenanmelders (Urteile des BVGer
B-3549/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 4 "Palace [fig.]"; B-4763/2012 vom
16. Dezember 2013 E. 2.2 "Betonhülse"), die Unterscheidungskraft aus
Sicht der Abnehmer; neben Endabnehmern zählen zu diesen auch Markt-
teilnehmer vorgelagerter Stufen (Urteile des BGer 4A_528/2013 vom
21. März 2014 E. 5.1 "ePostSelect"; 4A_6/2013 vom 16. April 2013
E. 3.2.3 "Wilson"; Urteil des BVGer B-5484/2013 vom 22. Juli 2014 E. 2.3,
3.1-3.4 "Companions").
4.2 Nicht unterscheidungskräftig sind Zeichen, die sich im Zusammenhang
mit den gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen ohne Zuhilfen-
ahme der Fantasie in einer beschreibenden oder anpreisenden Bedeutung
erschöpfen (BGE 129 III 225 E. 5.1 "Masterpiece"; Urteil des BVGer
B-8240/2010 vom 27. Februar 2012 E. 2.1 "Aus der Region. Für die Re-
gion."). Massgebend ist, was die Verkehrskreise im üblichen Verwendungs-
zusammenhang des Zeichens wissen, verstehen und erwarten (BGE 128
III 447 E. 1.6 "Première"; Urteil des BVGer B-3549/2013 vom 8. Oktober
2014 E. 5.2.2 mit Hinweisen "Palace [fig.]"). Bei mehrdeutigen Zeichen
richtet sich die Beurteilung nach der Bedeutung, die im Zusammenhang
mit den Waren und Dienstleistungen, für die das Zeichen beansprucht wird,
im Vordergrund steht (BGE 135 III 416 E. 2.3 "Calvi [fig.]"; 117 II 327 E. 1.b
"Montparnasse"; Urteile des BVGer B-1190/2013 vom 3. Dezember 2013
E. 3.3 "Ergo [fig.]"; B-1818/2011 vom 18. Juli 2012 E. 6.2 "Savannah").
Doch fehlt die Unterscheidungskraft in solchen Fällen bereits, wenn eine
im Vordergrund stehende, ausschliesslich beschreibende Bedeutung mit
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individualisierenden Sinngehalten konkurriert, worauf die Vorinstanz füg-
lich hinweist (Urteil des BGer 4A.492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 3.4
"Gipfeltreffen"; Urteil des BVGer B-4519/2011 vom 31. Oktober 2012 E.
5.3.3 "Rhätische Bahn").
4.3 Die Markenprüfung erfolgt unter Bezugnahme auf alle Landessprachen
der Schweiz. Jeder Sprache kommt der gleiche Stellenwert zu. Ist ein Zei-
chen aus Sicht der massgeblichen Verkehrskreise auch nur bei Berück-
sichtigung einer Landessprache schutzunfähig, ist die Markeneintragung
zu verweigern (BGE 131 III 495 E. 5 "Felsenkeller"; 128 III 447 E. 1.5
"Première"; BVGE 2010/47 E. 3.2 "Madonna"; Urteil des BVGer
B-4848/2013 vom 15. August 2014 E. 2.3 "Couronné"; WILLI, a.a.O., Art. 2
N. 15; DAVID, a.a.O., Art. 2 N. 9).
4.4 Für die Eintragung von Abkürzungen und Kurzwörtern, die nur aus we-
nigen, und sogenannten Akronymen, die aus Einzelbuchstaben mit einem
indirekten Sinnzusammenhang bestehen, gelten grundsätzlich keine ande-
ren Regeln. Während manche Akronyme ("z.B.", "lol", "A-Z"), verbreitete
Bedeutung erlangt haben (vgl. Urteil des BVGer B-1580/2008 vom 19. Mai
2009 E. 3 "A-Z"), werden andere nur im näheren Umfeld verstanden. Auch
wenig verbreitete Abkürzungen, Kurzwörter und Akronyme zählen aber zur
sprachlichen Routine im Alltag und sind daher in der Regel in ihrer Kenn-
zeichenfunktion erkennbar (Urteil des BGer 4P.146/2001 vom 19. Juli 2001
E. 2.b.aa "Iam"; MICHAEL NOTH/FLORENT THOUVENIN, in: Noth/Bühler/Thou-
venin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], 2009, Art. 1 N. 47; IVAN CHER-
PILLOD, Le droit suisse des marques, Cedidac Bd. 73, 2007, S. 62 f.). Wel-
ches Verständnis und welche Erwartungen sie wecken, ist damit im Einzel-
fall zu prüfen.
5.
Vorab sind die massgeblichen Verkehrskreise für die Dienstleistungen zu
bestimmen, für die das Zeichen MIA beansprucht wird.
5.1 In den Klassen 35 und 41 wird die Marke für die Organisation und
Durchführung von Handelsausstellungen, Messen, Konferenzen, Tagun-
gen, Workshops und Ausstellungen zu wirtschaftlichen und Werbezwecken
(Klasse 35) beziehungsweise Ausbildungszwecken (Klasse 41) benannt.
Während die Beschwerdeführerin geltend macht, dafür seien durchschnitt-
liche Messebesucher ausschlaggebend, zählt die Vorinstanz sogenannte
B-6164/2013
Seite 8
Durchschnittskonsumenten und Fachleute wie Führungskräfte in Unter-
nehmen oder Verantwortliche für Ausbildungs-, beziehungsweise Marke-
tingangelegenheiten zu den massgeblichen Verkehrskreisen.
5.2 Die genannten Veranstaltungen bieten eine Informations- und Begeg-
nungsplattform für Personen, die entweder persönlich ausgewählt wurden
oder sich ohne Voranmeldung am vorgegebenen Ort einfinden, und sind in
der Regel durch einen gemeinsamen, intellektuellen oder interessenbezo-
genen Inhalt thematisch festgelegt.
Die Organisation und Durchführung solcher Veranstaltungen wird nicht nur
gegenüber den Teilnehmenden, sondern insbesondere auch gegenüber
den öffentlich als Veranstalter auftretenden Bestellern angeboten und er-
bracht. "Organisation" heisst Planung und Gestaltung; "Durchführen" be-
deutet, das Geplante zu verwirklichen (Brockhaus, Wahrig Deutsches Wör-
terbuch, 9. Aufl. 2011, Schlagworte "Organisation", "organisieren"; "Durch-
führung", "durchführen"; Duden. Das Synonymwörterbuch. Ein Wörterbuch
sinnverwandter Wörter, Duden Bd. 8, 4. Aufl. 2007, Schlagwörter "Durch-
führung", "durchführen"). Nachfrager dieser Dienstleistungen sind Unter-
nehmen, Vereine oder Branchenverbände, insbesondere auch Aussteller
und Verkäufer (vgl. Urteil des BGer 4A.492/2007 vom 14. Februar 2008
E. 3.1 "Gipfeltreffen"; Urteile des BVGer B-3269/2009 vom 25. März 2011
E. 4 "Grand Casino Luzern"; B-1009/2010 vom 14. März 2011 E. 3.1 "Cre-
dit Suisse/UniCredit Suisse Bank [fig.]"). Bei kleineren Veranstaltungen
zählen zu den Adressaten der Dienstleistungen auch Einzelpersonen und
Laien, die zum Beispiel einmalig bei sich zu Hause einen Workshop zu
einem bestimmten Thema organisiert und durchgeführt haben wollen.
5.3 Um die Unterscheidungskraft des Zeichens MIA im Zusammenhang mit
den relevanten Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 zu beurteilen, sind
somit ebenso bestellende Unternehmen wie teilnehmende Privatpersonen
im Bereich des Wirtschaftsverkehrs, der Werbe- und der Ausbildungs-
märkte massgebend. Fachkenntnisse auf den relevanten Märkten sind
zwar bei einem Teil der Verkehrskreise vorhanden, was auch die Vor-
instanz mit Hinweis auf Fachkräfte festhält. Indessen gehören zu den mas-
sgeblichen Verkehrskreisen ebenso Veranstaltungsbesucher und -teilneh-
mer ohne spezifische Kenntnisse, die zum Beispiel die thematische Breite
einer Publikumsmesse schätzen.
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Mit Bezug auf die Beurteilung der Freihaltebedürftigkeit kommen als Kon-
kurrenten der Beschwerdeführerin juristische und natürliche Personen in
Frage, welche benannte Veranstaltungen organisieren und durchführen.
5.4 Verpflegung in Klasse 43 wird als Dienstleistung sehr breiten Verkehrs-
kreisen angeboten (vgl. Urteil des BVGer B-1260/2012 vom 14. Dezember
2012 E. 3.3 "Bürgenstock"). Konkurrenten im Bereich Verpflegung sind An-
bieter von Verköstigungsdienstleistungen wie Betreiber von Verpflegungs-
ständen, Wirte, Gastronomie- oder Catering-Unternehmen.
6.
6.1 Im nächsten Schritt ist der Sinngehalt des Zeichens MIA zu prüfen.
MIA ist eine vielseitige Abkürzung. Beispielsweise führt der Verein "Mobil
im Alter (MiA)" Transporte für Senioren durch ( >) oder, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, bietet die Universität
St. Gallen einen Studiengang an mit dem Titel "International Affairs and
Governance (MIA)" ( [beide besucht am
27. November 2014]).
Zudem ist "Mia" ein weiblicher Vorname (Duden. Das grosse Vornamenle-
xikon, 3. Aufl. 2007, Name "Mia"). In der Deutschschweiz wurde er in den
letzten Jahren am häufigsten vergeben (Bundesamt für Statistik [BFS] Ak-
tuell vom 5. August 2014, Vornamenhitparade der 2011 bis 2013 gebore-
nen Kinder; BFS Aktuell vom 6. August 2013, Vornamenhitparade der 2010
bis 2012 geborenen Kinder).
Daneben ist "mia" im Italienischen die feminine Form des Possessivprono-
mens beziehungsweise -adjektivs "mio" (meiner/meine/meines; NICOLA
ZINGARELLI, Lo Zingarelli. Vocabolario della lingua italiana, 2004, Schlag-
wort "mio"). Während "mia" in seiner Bedeutung als Adjektiv stets von ei-
nem Substantiv begleitet wird, steht es in seiner pronominalen Funktion
zusammen mit einem bestimmten Artikel (s.a. MAURIZIO DARDANO/PIETRO
TRIFONE, La nuova grammatica della lingua italiana, 2010, S. 209 ff.,
248 f.).
6.2 Zu fragen ist, ob eine der möglichen Bedeutungen des Zeichens im
Zusammenhang mit den Dienstleistungen, für die es beansprucht wird, im
Vordergrund steht und die Zugehörigkeit zum Gemeingut zur Folge hat.
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Die vollständigen Namen von Ausstellungen und Messen sind oft umständ-
lich und lang. Entsprechend dem Hang zur sprachlichen Kürze und Präg-
nanz werden sie im Verkehr vielfach abgekürzt. Auf dem Schweizer Markt
trifft dies namentlich für Publikumsmessen zu, wie die von Beschwerdefüh-
rerin angeführten Beispiele "OLMA", "BEA", "MUBA", "AMA", "OHA",
"WEGA", "LUGA" und "HIGA" belegen. Zwar enden weitere Beispiele wie
"FESPO", "HESO" und "ZOM" nicht auf den Buchstaben "a", doch stellt die
Beschwerdeführerin richtig fest, dass jene Endung für die grossen Messen
typisch ist (vgl. zu den genannten Beispielen
[abgerufen am 27. November 2014]).
Kurzbezeichnungen sind auch im Zusammenhang mit Konferenzen, Ta-
gungen und Workshops verbreitet. Die interkantonale Hochschule für Heil-
pädagogik "HFH" organisiert beispielshalber Tagungen im Rahmen ihres
Weiterbildungsangebots ( Weiterbildungen), oder die
Fachkonferenz Soziale Arbeit der Fachhochschulen Schweiz nennt sich
"SASSA" (). Allgemein bekannt ist zudem die jähr-
lich stattfindende Veranstaltung des World Economic Forum "WEF" in Da-
vos-Klosters (vgl. > [alle abgerufen am 27. No-
vember 2014]).
6.3 Vor diesem Hintergrund interpretieren die genannten Adressaten der
Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 MIA in diesem Zusammenhang
als Kurzbezeichnung dieser Veranstaltungen oder der für deren Organisa-
tion und Durchführung Verantwortlichen – unabhängig von ihrem Wissen,
ob es sich tatsächlich um eine abgekürzte Schreibweise einer längeren
Bezeichnung oder um ein abstraktes Kurzwort handelt. Im Vordergrund
steht damit weder ein weiblicher Vorname noch die italienische besitzan-
zeigende Vokabel. Im Übrigen sind gerade Publikumsmessen hinsichtlich
der Breite der angebotenen Produkte typischerweise keine Veranstaltun-
gen mit "auf meine Konsumentenbedürfnisse zugeschnittene[n] Waren und
Dienstleistungen", wie dies von der Vorinstanz geltend gemacht wird. Zwar
ist dieser zuzustimmen, dass die Organisation und Durchführung von Ver-
anstaltungen stark individualisierte Züge haben kann. Gleiches gilt für Ver-
pflegungsdienstleistungen der Klasse 43, etwa im Zusammenhang mit ei-
nem an persönliche Wünsche angepassten Festessen. Doch selbst wenn
das Zeichen MIA als "mein" verstanden würde, wäre unklar, womit es zu
assoziieren ist. Anders als im Urteil
"Myphotobook" ist dem Zeichen MIA kein Substantiv zugeordnet. Ohnehin
wurde in jenem Urteil ausdrücklich offen gelassen, ob "my" tatsächlich als
"an meine Kundenbedürfnisse angepasst" verstanden werde, da sich der
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Seite 11
beschreibende Charakter von "Myphotobook" bereits aus dem Begriff
"Photobook" ergebe (vgl. Urteil des BVGer B-4762/2011 vom 28. Novem-
ber 2012 E. 5.3, 6.2 "Myphotobook").
6.4 Eine nicht aufgeschlüsselte Abkürzung als solche gibt keine Hinweise
auf Eigenschaften, Zusammensetzung, Zweckbestimmung oder Wirkung
der relevanten Dienstleistungen. Im für die markenrechtliche Beurteilung
ausschlaggebenden Rechtsraum Schweiz trifft dies auch für MIA zu, ob-
wohl lokal oder sogar regional bekannt sein mag, dass das Zeichen die
Kurzbezeichnung für "Mittelländer Ausstellung" ist. Das Zeichen ist somit
vorliegend für die Dienstleistungen der Klassen 35 und 41, für die es be-
ansprucht wird, nicht Gemeingut. Dies gilt ebenso für Verpflegung in Klas-
se 43, deren Kennzeichnung mit Akronymen zwar nicht die Regel ist, für
welche ein Verständnis von MIA als Vorname oder italienisches Pronomen
jedoch ebenfalls unbestimmt wirkte.
6.5 Mit Blick auf die Unbestimmtheit und den fehlenden anpreisenden Cha-
rakter von MIA stehen den Konkurrenten der Beschwerdeführerin genü-
gend Alternativen zur Verfügung, um gleichartige Dienstleistungen anzu-
bieten. Insofern verhält es sich im vorliegenden Fall anders als in jenen
Fällen, in denen die Adressatenkreise geschlechtsspezifisch identifiziert
beziehungsweise für diese hergestellte Produkte gekennzeichnet werden
(vgl. Urteil des BGer 4A.13/1995 vom 20. August 1996, sic! 1996, S. 160
E. 4.b "Elle") oder den Konkurrenten durch eine Markeneintragung ver-
wehrt würde, sich in einer persönlichen Weise an die Abnehmer zu richten
(vgl. BGE 139 III 176 E. 5.2 "You"). Somit ist das Zeichen auch nicht frei-
haltebedürftig.
7.
Vor dem Hintergrund der Eintragbarkeit der Marke kann offen gelassen
werden, ob die Vorinstanz das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]) verletzt, wenn sie in der Vergangenheit die Marken
CH 539'489 "Mia" und CH 553'598 "Mia" registriert hat.
8.
8.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Eintragung
der Marke MIA für Dienstleistungen in den Klassen 35, 41 und 43 zu Un-
recht verweigert hat. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Vo-
rinstanz anzuweisen, die Marke im beantragten Umfang einzutragen.
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Seite 12
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kosten-
vorschuss zurück zu erstatten.
Überdies ist der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädi-
gung zuzusprechen. Fehlt eine unterliegende Gegenpartei, ist die Partei-
entschädigung derjenigen Körperschaft oder autonomen Anstalt aufzuerle-
gen, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über Statut und Auf-
gaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG,
SR 172.010.31) handelt die Vorinstanz als autonome Anstalt mit eigener
Rechtspersönlichkeit. Sie ist in eigenem Namen mit dem Vollzug des Mar-
kenschutzgesetzes, namentlich der Führung des Markenregisters beauf-
tragt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b IGEG). Gestützt darauf hat die Vorinstanz
die angefochtene Verfügung in eigenem Namen und unter Erhebung der
dafür vorgesehenen Gebühr erlassen. Ihr sind demnach die Parteikosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht setzt die Parteient-
schädigung auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote einge-
reicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest
(Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin hat am 14. März 2014 eine Kos-
tennote ins Recht gelegt. Darin macht sie einen Kostenanspruch von ins-
gesamt Fr. 5'097.35 (inklusive MwSt.) geltend. Im vorliegenden Verfahren
wurde ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt, wobei die Beschwer-
deführerin in ihrer Replik zu grossen Teilen die Inhalte der Beschwerde
wiederholt. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Parteientschädigung
von Fr. 4'000.– für das Beschwerdeverfahren als angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom
14. Oktober 2014 aufgehoben und diese angewiesen, die Anmeldung
Nr. 62426/2012 MIA mit Hinterlegungsdatum 6. März 2013 für Organisation
und Durchführung von Handelsausstellungen und Messen zu wirtschaftli-
chen und Werbezwecken; Organisation und Durchführung von Konferen-
zen, Tagungen, Workshops und Ausstellungen zu wirtschaftlichen und
Werbezwecken in Klasse 35, für Organisation und Durchführung von Kon-
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Seite 13
ferenzen, Tagungen, Workshops und Ausstellungen zu Ausbildungszwe-
cken in Klasse 41 und für Verpflegung in Klasse 43 im Schweizer Marken-
register einzutragen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 2'500.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 4'000.– (inkl. MwSt.) zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 62426/2012; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Adrian Gautschi
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden
(Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
B-6164/2013
Seite 14
Versand: 19. Dezember 2014