B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6171/2011
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter Marc Steiner,
Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien
B._______,
vertreten durch Dr. Christoph Meyer, Advokat,
Beschwerdeführerin,
gegen
Prüfungskommission Pharmazie
Bundesamt für Gesundheit,
Vorinstanz.
Gegenstand
Eidgenössische Prüfung in Pharmazie 2011.
B-6171/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) absolvierte im Septem-
ber 2011 an der Universität X._______ die eidgenössische Prüfung in
Pharmazie. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2011 teilte die Prüfungskom-
mission Pharmazie (nachfolgend: Vorinstanz) der Beschwerdeführerin
mit, sie habe die Einzelprüfungen 1 (Arzneimittelkenntnisse, Recht und
Ökonomie) und 3 (Pharmaceutical Care und Gesundheitsförderung) be-
standen, die Einzelprüfung 2 (Arzneimittelherstellung in kleinen Mengen)
jedoch nicht bestanden. Gesamthaft sei die Prüfung daher nicht bestan-
den.
Mit Schreiben vom 1. November 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin
bei der Vorinstanz um Akteneinsicht in die Prüfungsunterlagen. Am 4. No-
vember 2011 wurde der Beschwerdeführerin Einsicht in das von ihr ver-
fasste Prüfungsprotokoll gewährt. Daraufhin ersuchte sie die Vorinstanz
um Einsicht in die detaillierte Leistungsbewertung der Prüfung. Am 7. No-
vember 2011 gewährte die Vorinstanz Einsicht in das allgemeine Bewer-
tungsschema "Arzneimittelherstellung".
B.
Gegen den Prüfungsentscheid vom 10. Oktober 2011 erhob die Be-
schwerdeführerin mit Eingabe vom 11. November 2011 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und die Prüfung sei als bestanden zu bewerten. Eventua-
liter sei eine kostenlose Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung
ohne Anrechnung an die Anzahl erfolgloser Prüfungsversuche zu gewäh-
ren. Die Verfahrenskosten seien der Vorinstanz aufzuerlegen und es sei
eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin vollständige Akten-
einsicht. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.
Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin geltend, die Prüfungsleis-
tung sei genügend, der Prüfungsentscheid sei ungenügend begründet
und das Prüfungsverfahren basiere auf rechtsungleichen Voraussetzun-
gen.
C.
Am 25. November 2011 reichte die Vorinstanz die Vorakten ein und er-
klärte, grundsätzlich sei das mit Anmerkungen der Examinierenden ver-
sehene Bewertungsschema nicht parteiöffentlich. Da jedoch zwischen-
B-6171/2011
Seite 3
zeitlich beschlossen worden sei, das Bewertungsschema zu überarbei-
ten, bestehe betreffend das Prüfungsjahr 2011 keine Veranlassung mehr,
die Akteneinsicht zu verweigern oder zu beschränken.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht gewährte der Beschwerdeführerin am
29. November 2011 vollständige Akteneinsicht und räumte ihr eine Frist
zur Ergänzung der Beschwerdeschrift ein.
E.
Mit Stellungnahme vom 6. Februar 2012 hält die Beschwerdeführerin an
ihren Anträgen fest. Die erkennbaren Anmerkungen bzw. Korrekturver-
merke würden nicht beanstandet. Die erkannten Fehler führten jedoch
nicht zum Nicht-Bestehen der Prüfung: Der falsch berechnete Natrium-
chlorid-Gehalt erscheine nur als untergeordneter Aspekt der gesamten
Prüfungsleistung. Die Beschwerdeführerin reicht diesbezüglich ein
Schreiben einer Eidg. Dipl. Apothekerin ein. Die Beschwerdeführerin ha-
be mehrheitlich einwandfreie Leistungen erbracht. Es habe kein Mangel
festgestellt werden können, der gemäss Bewertungsschema zu "Fail" füh-
ren würde. Es fehle eine nachvollziehbare Begründung des Prüfungsent-
scheids. Sollte die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde nicht durch-
dringen, seien im Kostenpunkt die Verfahrensmängel zu berücksichtigen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 27. März 2012 schliesst die Vorinstanz auf Ab-
weisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe einen schwer-
wiegenden Berechnungsfehler gemacht und das Präparat ohne die not-
wendigen Prüfungen freigegeben. Die Augentropfen hätten 58 Mal mehr
Salz enthalten als die Körperflüssigkeit. Die Beschwerdeführerin habe of-
fenbar die Berechnung der Isokryoskopie nicht verstanden. Obwohl die
Messung des pH-Werts ein Freigabekriterium und in der Aufgabenstel-
lung verlangt worden sei, seien die Augentropfen ohne pH-Messung frei-
gegeben worden. Die Beschwerdeführerin habe überdies die Anforderun-
gen an die abzugebende Menge nicht erfüllt (8 ml statt 10 ml). Andere
Kandidierende hätten die Aufgabe fehlerfrei gelöst. Das Bewertungs-
schema sei von der Beschwerdeführerin falsch interpretiert worden. Vor-
liegend seien die Mängel als schwerwiegend zu beurteilen. Das von der
Beschwerdeführerin eingereichte Schreiben stelle keinesfalls eine neutra-
le und korrekte Expertenmeinung dar.
B-6171/2011
Seite 4
G.
Am 3. April 2012 gewährte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwer-
deführerin antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte
ihren bisherigen Rechtsvertreter zum unentgeltlichen Rechtsbeistand.
H.
Mit Replik vom 11. Mai 2012 erneuert die Beschwerdeführerin im Wesent-
lichen ihre Anträge.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. f. des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
(Art. 48 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
VwVG).
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die üb-
rigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52
Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Prüfungsent-
scheide wie folgt:
2.1 Rügen betreffend Verfahrensmängel im Prüfungsablauf sowie die
Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen werden mit umfassender
Kognition geprüft (vgl. Art. 49 VwVG; BVGE 2008/14 E. 3.3 mit Hinwei-
sen). Auf Verfahrensfragen nehmen jene Einwände bzw. Rügen Bezug,
die den äusseren Ablauf der Prüfung oder das Vorgehen bei der Bewer-
tung betreffen.
2.2 Hinsichtlich der Bewertung von Prüfungsleistung auferlegt sich das
Bundesverwaltungsgericht nach ständiger Praxis eine gewisse Zurückhal-
tung, indem es in Fragen, die seitens der Verwaltungsjustizbehörden na-
turgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung
B-6171/2011
Seite 5
der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht (BVGE
2010/11 E. 4.1, BVGE 2010/10 E. 4.1; BVGE 2008/14 E. 3; BVGE 2007/6
E. 3; kritisch dazu PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prü-
fungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für
Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2011, S. 538 ff., S. 555 ff.). Der
Rechtsmittelbehörde sind meist nicht alle massgebenden Faktoren der
Bewertung bekannt und es ist ihr in der Regel nicht möglich, sich ein zu-
verlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdefüh-
renden in der Prüfung und der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu
machen. Überdies haben Prüfungen häufig Spezialgebiete zum Gegens-
tand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine Fachkenntnisse ver-
fügt, die mit jenen der Vorinstanzen vergleichbar wären. Eine freie und
umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Ge-
fahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kan-
didierenden in sich bergen. Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich aller-
dings nur bei der Bewertung von fachlichen Prüfungsleistungen (vgl. un-
ten E. 6.3).
3.
Die Beschwerdeführerin rügt, es fehle eine nachvollziehbare Begründung
des negativen Prüfungsentscheids; diese habe umfassend und detailliert
auszufallen; die entscheidwesentlichen Gesichtspunkte der Vorinstanz
blieben unklar.
3.1 Aus dem durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleiste-
ten Anspruch auf rechtliches Gehör folgt insbesondere die Pflicht der Be-
hörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abge-
fasst sein, dass der Betroffene erkennen kann, warum die Behörde in ei-
nem bestimmten Sinn entschieden hat, sodass er den Entscheid gegebe-
nenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 133 III 439 E. 3.3 mit Hinwei-
sen). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung
gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts nach, wenn sie
dem Betroffenen kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen
von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderun-
gen nicht zu genügen vermochten. Der Anspruch auf Begründung ist
nicht schon dann verletzt, wenn die Prüfungsbehörde sich vorerst darauf
beschränkt, die Notenbewertung bekannt zu geben; es genügt vielmehr,
wenn sie die Begründung im Rechtsmittelverfahren liefert und der Betrof-
fene Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung
zu nehmen (Urteile des Bundesgerichts 2D_65/2011 vom 2. April 2012
B-6171/2011
Seite 6
E. 5.1, 2P.44/2006 vom 9. Juni 2006 E. 3.2 sowie 2P.23/2004 vom
13. August 2004 E. 2.2). Die Prüfungsbehörde muss sich nicht mit jeder
tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinan-
dersetzen; es genügt, wenn sie sich auf die für ihren Entscheid wesentli-
chen Gesichtspunkte beschränkt (BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 4.1.1).
3.2 Vorliegend hat die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung eine
detaillierte Begründung zu ihrem Prüfungsentscheid betreffend die nicht
bestandene Einzelprüfung 2 (vgl. oben Sachverhalt A.) eingereicht. Es
wird klar, weshalb die Beschwerdeführerin gemäss Beurteilung der Vorin-
stanz eine ungenügende Prüfungsleistung in der Einzelprüfung 2 "Arz-
neimittelherstellung in kleinen Mengen" abgelegt hat: Die Vorinstanz
nimmt Bezug auf die vorliegend einschlägigen Anforderungen an die Arz-
neimittelherstellung nach der geltenden Schweizerischen Pharmakopöe
(Ph. Helv.), die für alle Arzneimittel, die in der Schweiz in Verkehr ge-
bracht werden, gilt (Art. 8 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000
[HMG, SR 812.21] i.V.m. der Pharmakopöeverordnung vom 17. Oktober
2001 [PhaV, SR 812.211] sowie der Verordnung des Schweizerischen
Heilmittelinstituts vom 9. November 2001 über den Erlass der Pharmako-
pöe und die Anerkennung von Arzneibüchern [SR 812.214.11]) und legt
dar, worin die Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin davon abweicht
(im Detail vgl. unten E. 6.2). Dabei orientiert sie sich im Wesentlichen an
den Rügen der Beschwerdeführerin und nimmt Stellung zu den von ihr
aufgeworfenen Fragen. Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens umfassende Akteneinsicht gewährt (vgl. oben
Sachverhalt D.); sie hatte Gelegenheit, ihre Beschwerdeschrift zu ergän-
zen (vgl. oben Sachverhalt E.) und in einem zweiten Schriftenwechsel zur
Begründung der Vorinstanz Stellung zu nehmen (vgl. oben Sachver-
halt H.). Ihre Rüge ist somit unbegründet.
4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es fehle ein nachvollziehbarer
Bewertungsschlüssel. Die Gewichtung der einzelnen Bewertungskriterien
sowie die Berücksichtigung der unterschiedlichen Schwierigkeitsgrade
der Prüfungsaufgaben seien nicht ersichtlich. Eine pflichtgemässe Er-
messensausübung hätte die Erarbeitung einer detaillierten Bewertungs-
skala erfordert.
4.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die eidgenössischen Prü-
fungen der universitären Medizinalberufe vom 26. November 2008 (Prü-
B-6171/2011
Seite 7
fungsverordnung MedBG, SR 811.113.3) regelt das Eidgenössische De-
partement des Innern (EDI) die Grundsätze und Einzelheiten der ver-
schiedenen Prüfungsformen. Die Einzelheiten zur Praktischen Prüfung
sind im 4. Abschnitt der Verordnung des EDI über die Form der Eidgenös-
sischen Prüfung der universitären Medizinalberufe vom 1. Juni 2011 (Prü-
fungsformenverordnung, SR 811.113.32) geregelt. Nach Art. 16 Abs. 1
Prüfungsformenverordnung wird die Prüfungsstruktur in Form einer
Checkliste vorgegeben. Diese bildet die Grundlage der Prüfung und der
Bewertung (Erläuterungen zur neuen Verordnung des EDI über die Form
der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe, S. 5, ab-
rufbar unter > Themen > Gesundheitsberufe >
Medizinalberufe-Gesetz, besucht am 4. Oktober 2011, Ziff. 3.2.4; nachfol-
gend: Erläuterungen Prüfungsformenverordnung). Zwei mit der Lehre ver-
traute Personen stellen die Aufgabe vor, begleiten die geprüfte Person
durch die Prüfung und bewerten die Leistung (Art. 16 Abs. 2 Prüfungs-
formenverordnung). Die ausgefüllten Checklisten werden analysiert und
ein Bericht zuhanden der Prüfungskommission erstellt (Art. 17 Prüfungs-
formenverordnung); diese Analyse hat jedoch keinen Einfluss auf die Be-
wertung der durchgeführten Prüfungen bzw. der Beurteilung der Leistung
der Kandidierenden, sie dient vielmehr der Prüfungskommission zur allfäl-
ligen Optimierung der Prüfungsrichtlinien sowie der Checklisten (Erläute-
rungen Prüfungsformenverordnung, Ziff. 3.2.4).
4.2 Die Bewertung der Praktischen Prüfung in Pharmazie erfolgt nach
Ziff. 4.2.2 der Vorgaben der Prüfungskommission Pharmazie über Inhalt,
Form, Zeitpunkt und Bewertung der eidgenössischen Prüfung in Pharma-
zie 2011 (nachfolgend: Vorgaben) durch zwei unabhängige Examinieren-
de aufgrund der vorgegebenen Checkliste. Die Bewertung umfasst die
Qualität des hergestellten Arzneipräparates, das Protokoll sowie die Leis-
tung in den schriftlichen Fragen. Ergänzt wird die Bewertung durch die
Beurteilung der Arbeitsweise der Kandidierenden (anhand der Good Ma-
nufacturing Practice-Regeln, vgl. Lernzielkatalog Pharmazie gemäss
MedBG vom 25. Juni 2008, Ziff. 5.2, abrufbar unter
> Themen > Gesundheitsberufe > Ausbildung
und eidg. Diplom > eidg. Prüfungen nach MedBG > Ziele der Ausbildung,
besucht am 4. Oktober 2012, nachfolgend: Lernzielkatalog Pharmazie).
Die Checkliste ("Bewertungsschema") enthält einerseits eine Aufzählung
von "Failed"-Kriterien, andererseits eine Aufzählung von "Passed"-Kri-
terien. Nach der Auswertung der Prüfung unterbreiten die Standorte die
resultierenden Bestehensgrenzen der Prüfungskommission; diese ent-
scheidet über die definitive Bestehensvoraussetzung.
B-6171/2011
Seite 8
4.3 Aus dem Bewertungsschema, dessen Verwendung den gesetzlichen
und reglementarischen Vorgaben entspricht, ist ersichtlich, dass ein erfüll-
tes "Fail"-Kriterium zum Nichtbestehen der Prüfung führt. Die Vorinstanz
ergänzt im Rahmen der Vernehmlassung, dass die Nichterfüllung eines
"Passed"-Kriteriums eine Beurteilung der Schwere des festgestellten
Mangels erforderlich macht: Liegt ein schwerer Mangel vor, gilt die Prü-
fung als nicht bestanden; liegen ein nicht schwerwiegender Mangel sowie
zusätzliche Mängel in weiteren Bewertungspunkten vor, gilt die Prüfung
ebenfalls als nicht bestanden. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass bei
Vorliegen eines nicht schwerwiegenden Mangels unter gleichzeitiger Er-
füllung sämtlicher anderer "Passed"-Kriterien die Prüfung als bestanden
gilt. Die Nachvollziehbarkeit des Bewertungsschlüssels ist damit in genü-
gender Weise gewährleistet. Eine Gewichtung der einzelnen "Passed"-
und "Fail"-Kriterien erscheint systembedingt nicht notwendig. Dass ein
Kriterium ("Passed" oder "Fail") fehlt, das die allenfalls unterschiedlichen
Schwierigkeitsgrade der einzelnen Prüfungsaufgaben zum Ausdruck
bringen würde, liegt im Ermessen der Vorinstanz und führt jedenfalls nicht
zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung, da keine Anhaltspunkte da-
für bestehen, dass das diesbezügliche Ermessen willkürlich ausgeübt
worden wäre.
4.4 Aufgrund des Gesagten ist bzw. war die Vorinstanz nicht gehalten, ei-
ne detaillierte Bewertungsskala, wie es die Beschwerdeführerin verlangt,
auszuarbeiten. Was als schwerwiegender Mangel bzw. nicht schwerwie-
gender Mangel zu beurteilen ist, wird vom Bundesverwaltungsgericht mit
Zurückhaltung überprüft (vgl. oben E. 2.2) und liegt in der pflichtgemäs-
sen Ermessensausübung der Examinierenden bzw. im Nachgang der
Prüfungskommission. Die Beschwerdeführerin macht darüber hinaus
nicht geltend, die Vorinstanz bzw. die Examinierenden hätten sich nicht
an das Bewertungschema gehalten.
5.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das Prüfungsverfahren basiere
auf rechtsungleichen Voraussetzungen und vermöge dem Gebot der
rechtsgleichen Behandlung nicht zu genügen. Die Prüfungsbedingungen
der Kandidierenden seien in Bezug auf den Schwierigkeitsgrad sowie den
Bearbeitungs- und Zeitaufwand infolge unterschiedlich herzustellender
Präparate ungleich gewesen. Augentropfen seien ein seltenes Präparat,
das kaum noch in einer Apotheke hergestellt werde. Deshalb seien die
Recherchearbeit und die Berechnungsarbeiten zeitaufwendiger als bei
B-6171/2011
Seite 9
anderen Produkten, woraus bereits zu Beginn der Prüfung ein Zeitmangel
resultiere.
Die Vorinstanz legt dar, dass jede Aufgabe mehrmals gestellt worden sei
und andere Kandidierende die von der Beschwerdeführerin zu lösende
Aufgabe fehlerfrei gelöst hätten.
5.1 Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) schliesst
den Anspruch auf rechtsgleiche Prüfungsbedingungen im Prüfungsver-
fahren ein. Dazu zählen bei einer schriftlichen Prüfung neben einer mate-
riell gleichwertigen Aufgabenstellung und einem geordneten Verfahrens-
ablauf auch die Gleichwertigkeit von zusätzlichen. Entsprechende Mängel
stellen indessen nur in denjenigen Fällen einen rechtserheblichen Verfah-
rensmangel dar, in denen sie in kausaler Weise das Prüfungsergebnis ei-
nes Kandidierenden entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst
haben (Urteil des Bundesgerichts 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2
mit Hinweis; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-8009/2010 vom
29. November 2011 E. 4.1 mit Hinweis und A-2496/2009 vom 11. Januar
2010 E. 4.2).
5.2 Die Beschwerdeführerin kann aus dem Gleichheitsgrundsatz nichts
zu ihren Gunsten ableiten. Eine unterschiedliche Aufgabenstellung im
Rahmen einer praktischen Prüfung kann sich, vergleichbar mit mündli-
chen Prüfungen, je nach Räumlichkeiten und Zeitpunkt der Prüfung sogar
aufdrängen. Vorliegend wurden maximal je 15 Kandidierende an 4 Halb-
tagen geprüft. (vgl. Ziff. 3.2 der Vorgaben). Es hatte jeweils eine Gruppe
von Kandidierenden dieselbe Aufgabe zu lösen. Dass die Prüfungsaufga-
be der Gruppe der Beschwerdeführerin zeitintensiver als andere Prü-
fungsaufgaben in derselben Prüfungssession gewesen sein soll, ist mit
Blick auf den Gleichheitsgrundsatz insoweit nicht von Bedeutung, als sich
die Aufgabenstellung im Rahmen des Prüfungsstoffs bewegt (vgl. Art. 4,
6 f., Art. 9 Bst. a sowie Art. 14 Abs. 2 des Medizinalberufegesetzes vom
23. Juni 2006 [MedBG, SR 811.11], Art. 3 Abs. 1 der Prüfungsverordnung
MedBG vom 26. November 2008 [SR 811.113.3], Art. 2 Prüfungsformen-
verordnung sowie den Lernzielkatalog Pharmazie; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 5.1.1). Innerhalb des
Prüfungsstoffs sind die Examinatoren frei, welche Themen sie prüfen.
Vorliegend bewegt sich die Aufgabenstellung innerhalb des verbindlichen
Lernzielkatalogs (vgl. Ziff. 5.2 "Pharmazeutische Kompetenzen" des
Lernzielkatalogs Pharmazie), was von der Beschwerdeführerin im Übri-
gen auch nicht bestritten wird. Der detaillierte Ablauf der Prüfung ergibt
B-6171/2011
Seite 10
sich sodann aus den Richtlinien der Prüfungskommission Pharmazie so-
wie den bereits zitierten Vorgaben (jeweils in der für die Prüfungssessi-
on 2011 gültig gewesenen Fassung). Darüber hinaus bestehen keine An-
haltspunkte dafür, dass der Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgabe so
unzumutbar hoch gewesen ist, dass die korrekte Lösung von einem
durchschnittlichen Kandidierenden nicht hätte erwartet werden können
(BVGE 2010/21 E. 7.3.3).
6.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Unterbewertung ihrer Prüfungsleistung.
6.1 Im Einzelnen macht sie geltend, sie habe sämtliche Prüfungsaufga-
ben vollständig gelöst. Das Herstellungs- und das Konfektionierungspro-
tokoll seien korrekt angefertigt und das Präparat sei freigegeben worden.
Etikettierung, Preisberechnung, Angaben zu Verfallsdatum, Aufbrauchfrist
und Lagerung sowie das hygienische Arbeiten seien anforderungsge-
mäss erfüllt und die Fragen seien richtig beantwortet worden. Bei der Be-
rechnung der Menge an Natriumchlorid (NaCl) sei ihr ein geringfügiger
Fehler unterlaufen, was allerdings nicht zu einer negativen Bewertung der
Prüfungsleistung führen dürfe; diese Überdosierung sei weder schädlich
noch gesundheitsgefährdend. Die theoretischen Fragen zur Bedeutung
der Isotonie und der Isokryoskopie habe die Beschwerdeführerin richtig
beantwortet. Die Augentropfen würden einen pH-Wert im richtigen Rah-
men des physiologischen Bereichs aufweisen (7-9) und hätten keine rei-
zende Wirkung, auch wenn eine Messung aus zeitlichen Gründen nicht
mehr möglich gewesen sei. Der falsch berechnete NaCl-Gehalt erscheine
somit nur als untergeordneter Aspekt der gesamten Prüfungsleistung. Es
seien nicht sämtliche notwendigen Freigabeprüfungen unterlassen wor-
den. Die Freigabe habe zwingend erfolgen müssen, selbst wenn notwen-
dige Arbeitsschritte aus Zeitmangel nicht hätten ausgeführt werden kön-
nen.
6.2 Die Vorinstanz führt aus, dass bei Augentropfen eine Isotonie (glei-
cher osmotischer Druck wie die Körperflüssigkeit) angestrebt werden
müsse, um eine schmerzhafte Reizung des Auges zu verhindern. Dazu
werde über die Berechnung der Isokryoskopie die notwendig beizufügen-
de Menge NaCl berechnet. Vorliegend habe das freigegebene Präparat
58 Mal mehr Salz enthalten als die Körperflüssigkeit (58-fach hypertone
Lösung), da die Beschwerdeführerin die NaCl-Äquivalente des Wirkstoffs
und des Konservierungsmittels als die zuzufügende NaCl-Menge ange-
nommen und somit einen kapitalen Berechnungsfehler begangen habe.
B-6171/2011
Seite 11
Allein schon die abgewogene Menge NaCl im Verhältnis zum verwende-
ten Wasser hätte die Beschwerdeführerin stutzig machen müssen. Die
Augentropfen würden sogar mehr als das Sechsfache an Salz als norma-
les Meerwasser enthalten. Wenn diese Augentropfen über längere Zeit
angewendet würden, könne das gravierende Folgen haben. Die Be-
schwerdeführerin habe offenbar die Berechnung der Isokryoskopie nicht
verstanden. Diese sei im Praktikum anhand eines Beispiels instruiert und
in der Vorlesung explizit vorgestellt und erläutert worden. Die Aufgabe sei
in ihrem Grundsatz nicht erfüllt worden. Obwohl die Messung des pH-
Wertes ein Freigabekriterium und in der Aufgabenstellung verlangt wor-
den sei, seien die Augentropfen ohne pH-Messung freigegeben worden.
Die Beschwerdeführerin habe überdies die Anforderungen an die abzu-
gebende Menge nicht erfüllt (8 ml statt 10 ml). Zusammengefasst seien
die aufgeführten Mängel aus Sicht der modernen pharmazeutischen
Technologie und des für eine eidgenössisch diplomierte Apothekerin vor-
auszusetzenden pharmazeutischen Wissens und Könnens als schwer-
wiegend zu beurteilen.
6.3 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist
es im Rahmen der reduzierten Prüfungsdichte (vgl. oben E. 2.2) nicht
Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistung
gewissermassen zu wiederholen. Auf Rügen bezüglich der Bewertung
von Prüfungsleistungen hat die Rechtsmittelbehörde daher nur dann de-
tailliert einzugehen, wenn die Beschwerdeführerin selbst substantiierte
und überzeugende Anhaltpunkte dafür liefert, dass das Ergebnis materiell
nicht vertretbar ist bzw. die Prüfungsleistung offensichtlich unterbewertet
worden ist. Die entsprechenden Rügen müssen insbesondere von objek-
tiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein. Solange die Bewer-
tung nicht als fehlerhaft oder offensichtlich unangemessen erscheint bzw.
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Examinierenden von
sachfremden Kriterien haben leiten lassen, ist auf die Meinung der Exper-
ten abzustellen und es besteht kein Anlass von der vorgenommenen Be-
urteilung abzuweichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich lediglich
davon zu überzeugen, dass die Korrekturen insgesamt nachvollziehbar
und schlüssig sind (BVGE 2010/21 E. 5.1, BVGE 2010/11 E. 4.3,
BVGE 2010/10 E. 4.1, BVGE 2008/14 E. 3.2).
6.4 Die Prüfungsaufgabe der Beschwerdeführerin beinhaltete die Herstel-
lung von 10 ml Fluorescein-Augentropfen 2 %. Zudem hatte die Be-
schwerdeführerin sechs schriftlich gestellte Fragen zu beantworten, wo-
B-6171/2011
Seite 12
bei Frage 2 die Messung des pH-Wertes der Lösung beinhaltete und Fra-
ge 3 auf die Berechnung der notwendigen Menge NaCl abzielte.
6.4.1 Dass die hergestellte Menge der Augentropfen (8 ml) nicht den in
der Prüfungsaufgabe geforderten 10 ml entsprochen hat, bestreitet die
Beschwerdeführerin nicht. Aus den Akten ergibt sich darüber hinaus auch
nichts anderes. Damit ist das "Passed"-Kriterium "Präparat und abgege-
bene Menge i.O." teilweise nicht erfüllt.
6.4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet ebenfalls nicht, dass sie die ge-
forderte Messung des pH-Wertes nicht vorgenommen hat; die Prüfungs-
unterlagen der Beschwerdeführerin lassen auch keinen gegenteiligen
Schluss zu. Damit ist das "Passed"-Kriterium "pH bei AT im akzeptablen
Rahmen (gemessen mit pH-Papier)" teilweise nicht erfüllt. Dass die Be-
schwerdeführerin, wie sie ausführt, keine Zeit mehr für die Durchführung
der pH-Wert-Messung gehabt habe, ist mit Blick auf die Aufgabenstellung
sowie das entsprechende "Passed"-Kriterium nicht von Bedeutung, da
sich die Aufgabenstellung im Rahmen des Prüfungsstoffs befunden hat
(vgl. oben E. 5.2). Ebenfalls unbeachtlich ist der Einwand, dass sich der
(nachträglich durch die Examinatoren gemessene) pH-Wert im richtigen
Rahmen des physiologischen Bereichs bewegt habe.
6.4.3 Die Vorinstanz hat dargelegt, dass der NaCl-Gehalt der Augentrop-
fen zu hoch ist, was sich ebenfalls aus dem von der Beschwerdeführerin
verfassten Fertigungsprotokoll ergibt, und nachvollziehbar und schlüssig
erklärt, worin der Fehler bei der Berechnung bestand. Die Beschwerde-
führerin macht denn auch nicht geltend, sie hätte keinen Berechnungs-
fehler gemacht. Damit sind das "Passed"-Kriterium "Isotonie i.O." voll-
ständig, das "Passed"-Kriterium "Präparat und abgegeben Menge i.O."
teilweise nicht erfüllt.
6.4.4 Somit waren zwei "Passed"-Kriterien vollständig (vgl. oben E. 6.4.1
und E. 6.4.3) sowie ein weiteres (vgl. E. 6.4.2) teilweise nicht erfüllt und
die Vorinstanz bzw. die Examinierenden hatten zu beurteilen, ob jeweils
ein schwerwiegender Mangel vorliegt oder nicht (vgl. oben E. 4.3). Deren
Einstufung als schwerwiegend, weil die Prüfungsaufgabe in ihrem Grund-
satz nicht erfüllt worden sei, erscheint unter Berücksichtigung der gebo-
tenen Zurückhaltung (vgl. oben E. 2.2 und 6.3), entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin, nachvollziehbar und ohne weiteres haltbar. Darauf,
dass die resultierende Überdosierung weder schädlich noch gesundheits-
gefährdend sei, kann sich die Beschwerdeführerin nicht berufen, da sie
B-6171/2011
Seite 13
nachweislich einen Berechnungsfehler gemacht hat, dessen Schwere
sich unabhängig vom hergestellten Produkt beurteilt.
6.5 Somit bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die vor-
genommene Bewertung offensichtlich unhaltbar ist. Die erkannten Fehler
führen daher, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, zum Nicht-
Bestehen der Einzelprüfung 2 (Arzneimittelherstellung in kleinen Men-
gen). Dass eine Freigabe der hergestellten Arzneiprodukte im Rahmen
der Prüfungssituation erzwungen gewesen sei, ist mit Blick auf die Aufga-
benstellung (vgl. oben E. 6.4) und das "Passed"-Kriterium "Präparat ist
freigegeben" bzw. das "Fail"-Kriterium "Kandidat/in gibt Präparat nicht
frei" prüfungsimmanent; mit ihrer Rüge zeigt die Beschwerdeführerin,
dass sie die Prüfungsanforderungen nicht richtig verstanden hat.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Prüfungsentscheid den Anforde-
rungen an die Begründungspflicht genügt (vgl. oben E. 3), ein nachvoll-
ziehbarer Bewertungsschlüssel existiert (vgl. oben E. 4), die Beschwerde-
führerin aus dem Gleichheitsgrundsatz nichts zu ihren Gunsten ableiten
kann (vgl. oben E. 5) und sie in ihrer Prüfungsleistung nicht unterbewertet
worden ist (vgl. oben E. 6). Die Beschwerde erweist sich daher als unbe-
gründet und ist abzuweisen. Für das gestellte Eventualbegehren verbleibt
somit kein Raum.
Da die Akten eine ausreichende Würdigung des Sachverhalts erlauben,
ist auf das von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens eingereichte Schreiben (undatiert) von Frau C._______, Eidg.
Dipl. Apothekerin, in antizipierter Beweiswürdigung nicht einzugehen.
Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die geänderten Prüfungsbedin-
gungen bzw. Prüfungsmodalitäten (Verlängerung der Prüfungsdauer um
eine halbe Stunde unter Überarbeitung des Bewertungsrasters mit höhe-
rer Gewichtung der Herstellung) für die Prüfungssession 2012 ist unbe-
helflich; daraus kann kein Anspruch auf Gleichbehandlung abgeleitet
werden.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführe-
rin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ihr
B-6171/2011
Seite 14
wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 3. April 2012 die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten ist.
Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der unentgeltlichen Rechts-
pflege ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
Mangels Kostennote ist die Entschädigung des Rechtsvertreters nach
Ermessen, unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen
Anwaltsaufwandes festzusetzen (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 14
Abs. 2 VGKE). Für amtlich bestellte Anwälte gelten die gleichen Ansätze
wie für die vertragliche Vertretung (Art. 12 VGKE). Das Anwaltshonorar ist
nach Art. 10 VGKE zu bemessen.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine Entschädigung von pau-
schal Fr. 2'000.– (inkl. MWSt.) angesichts der verhältnismässig geringen
Komplexität des Falls als angemessen. Diese Entschädigung ist aus der
Gerichtskasse zu leisten (Art. 64 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] in analoger Anwendung; MARCEL MAIL-
LARD, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zü-
rich 2009, Art. 65 N 48). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 65 Abs. 4
VwVG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse
Ersatz zu leisten hat, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln gelangt.
9.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. t BGG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dr. Christoph Meyer wird für die amtliche Vertretung der Beschwerdefüh-
rerin eine Entschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. MWSt.) aus der Gerichts-
kasse ausgerichtet.
B-6171/2011
Seite 15
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Astrid Hirzel
Versand: 24. Oktober 2012