B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6172/2011
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter Marc Steiner,
Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien
C._______,
vertreten durch Dr. Christoph Meyer, Advokat,
Beschwerdeführerin,
gegen
Prüfungskommission Pharmazie
Bundesamt für Gesundheit,
Vorinstanz.
Gegenstand
Eidgenössische Prüfung in Pharmazie 2011.
B-6172/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) absolvierte im Septem-
ber 2011 an der Universität X._______ die eidgenössische Prüfung in
Pharmazie. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2011 teilte die Prüfungskom-
mission Pharmazie (nachfolgend: Vorinstanz) der Beschwerdeführerin
mit, sie habe die Einzelprüfungen 1 (Arzneimittelkenntnisse, Recht und
Ökonomie) und 3 (Pharmaceutical Care und Gesundheitsförderung) be-
standen, die Einzelprüfung 2 (Arzneimittelherstellung in kleinen Mengen)
jedoch nicht bestanden. Gesamthaft sei die Prüfung daher nicht bestan-
den.
Mit Schreiben vom 1. November 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin
bei der Vorinstanz um Akteneinsicht in die Prüfungsunterlagen. Am 4. No-
vember 2011 wurde der Beschwerdeführerin Einsicht in das von ihr ver-
fasste Prüfungsprotokoll gewährt. Daraufhin ersuchte sie die Vorinstanz
um Einsicht in die detaillierte Leistungsbewertung der Prüfung. Am 7. No-
vember 2011 gewährte die Vorinstanz Einsicht in das allgemeine Bewer-
tungsschema "Arzneimittelherstellung".
B.
Gegen den Prüfungsentscheid vom 10. Oktober 2011 erhob die Be-
schwerdeführerin mit Eingabe vom 11. November 2011 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und die Prüfung sei als bestanden zu bewerten. Eventua-
liter sei eine kostenlose Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung
ohne Anrechnung an die Anzahl erfolgloser Prüfungsversuche zu gewäh-
ren. Die Verfahrenskosten seien der Vorinstanz aufzuerlegen und es sei
eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin vollständige Akten-
einsicht. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.
Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin geltend, die Prüfungsleis-
tung sei genügend, der Prüfungsentscheid sei ungenügend begründet
und das Prüfungsverfahren basiere auf rechtsungleichen Voraussetzun-
gen.
C.
Am 25. November 2011 reichte die Vorinstanz die Vorakten ein und er-
klärte, grundsätzlich sei das mit Anmerkungen der Examinierenden ver-
sehene Bewertungsschema nicht parteiöffentlich. Da jedoch zwischen-
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zeitlich beschlossen worden sei, das Bewertungsschema zu überarbei-
ten, bestehe betreffend das Prüfungsjahr 2011 keine Veranlassung mehr,
die Akteneinsicht zu verweigern oder zu beschränken.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht gewährte der Beschwerdeführerin am
29. November 2011 vollständige Akteneinsicht und räumte ihr eine Frist
zur Ergänzung der Beschwerdeschrift ein.
E.
Mit Stellungnahme vom 6. Februar 2012 hält die Beschwerdeführerin an
ihren Anträgen fest. Die erkennbaren Anmerkungen bzw. Korrekturver-
merke würden nicht beanstandet. Die erkannten Fehler führten jedoch
nicht zum Nicht-Bestehen der Prüfung. Das von der Beschwerdeführerin
hergestellte Präparat sei zwar unter dem Gesichtspunkt der Dosierung
nicht gänzlich einwandfrei. Allerdings sei dieser Fehler unter Beachtung
der besonderen Umstände (Herstellung aus Valiumtabletten) vernachläs-
sigbar. Die Beschwerdeführerin reicht diesbezüglich ein Schreiben einer
Eidg. Dipl. Apothekerin ein. Die Beschwerdeführerin habe mehrheitlich
einwandfreie Leistungen erbracht. Es habe kein Mangel festgestellt wer-
den können, der gemäss Bewertungsschema zu "Fail" führen würde. Es
fehle eine nachvollziehbare Begründung des Prüfungsentscheids. Sollte
die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde nicht durchdringen, seien
im Kostenpunkt die Verfahrensmängel zu berücksichtigen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 27. März 2012 schliesst die Vorinstanz auf Ab-
weisung der Beschwerde. Obwohl der durchschnittliche Wirkstoffgehalt
der hergestellten Suppositorien (Zäpfchen) nicht ausgereicht habe, um
den Anforderungen an den Wirkstoffgehalt jedes einzelnen Suppositori-
ums zu genügen, seien sämtliche Suppositorien freigegeben worden. Die
Beschwerdeführerin habe offenbar nicht verstanden, wie nach der Ver-
drängungsfaktor-Methode gearbeitet werden müsse. Wenn trotz eines
schweren und grundsätzlichen Fehlers das Resultat zufällig nicht ganz so
schlecht ausfalle, könne der begangene Fehler trotzdem nicht toleriert
werden. Andere Kandidierende hätten die Aufgabe fehlerfrei gelöst. Das
Bewertungsschema sei von der Beschwerdeführerin falsch interpretiert
worden. Vorliegend seien die Mängel als schwerwiegend zu beurteilen.
Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Schreiben stelle keinesfalls
eine neutrale und korrekte Expertenmeinung dar.
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Seite 4
G.
Am 3. April 2012 gewährte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwer-
deführerin antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte
ihren bisherigen Rechtsvertreter zum unentgeltlichen Rechtsbeistand.
H.
Mit Replik vom 11. Mai 2012 erneuert die Beschwerdeführerin im Wesent-
lichen ihre Anträge. Darüber hinaus macht sie nun geltend, die Prüfungs-
aufgabe sei falsch korrigiert worden, indem die Vorinstanz selbst einen
Berechnungsfehler gemacht habe. Dies hätte spätestens im Rahmen Ver-
nehmlassung erkannt und richtig gestellt werden müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. f. des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
(Art. 48 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
VwVG).
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die üb-
rigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52
Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Prüfungsent-
scheide wie folgt:
2.1 Rügen betreffend Verfahrensmängel im Prüfungsablauf sowie die
Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen werden mit umfassender
Kognition geprüft (vgl. Art. 49 VwVG; BVGE 2008/14 E. 3.3 mit Hinwei-
sen). Auf Verfahrensfragen nehmen jene Einwände bzw. Rügen Bezug,
die den äusseren Ablauf der Prüfung oder das Vorgehen bei der Bewer-
tung betreffen.
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2.2 Hinsichtlich der Bewertung von Prüfungsleistung auferlegt sich das
Bundesverwaltungsgericht nach ständiger Praxis eine gewisse Zurückhal-
tung, indem es in Fragen, die seitens der Verwaltungsjustizbehörden na-
turgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung
der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht (BVGE
2010/11 E. 4.1, BVGE 2010/10 E. 4.1; BVGE 2008/14 E. 3; BVGE 2007/6
E. 3; kritisch dazu PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prü-
fungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für
Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2011, S. 538 ff., S. 555 ff.). Der
Rechtsmittelbehörde sind meist nicht alle massgebenden Faktoren der
Bewertung bekannt und es ist ihr in der Regel nicht möglich, sich ein zu-
verlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdefüh-
renden in der Prüfung und der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu
machen. Überdies haben Prüfungen häufig Spezialgebiete zum Gegen-
stand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine Fachkenntnisse ver-
fügt, die mit jenen der Vorinstanzen vergleichbar wären. Eine freie und
umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Ge-
fahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kan-
didierenden in sich bergen. Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich aller-
dings nur bei der Bewertung von fachlichen Prüfungsleistungen (vgl. un-
ten E. 6.3).
3.
Die Beschwerdeführerin rügt, es fehle eine nachvollziehbare Begründung
des negativen Prüfungsentscheids; diese habe umfassend und detailliert
auszufallen; die entscheidwesentlichen Gesichtspunkte der Vorinstanz
blieben unklar.
3.1 Aus dem durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleiste-
ten Anspruch auf rechtliches Gehör folgt insbesondere die Pflicht der Be-
hörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abge-
fasst sein, dass der Betroffene erkennen kann, warum die Behörde in ei-
nem bestimmten Sinn entschieden hat, sodass er den Entscheid gegebe-
nenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 133 III 439 E. 3.3 mit Hinwei-
sen). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung
gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts nach, wenn sie
dem Betroffenen kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen
von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderun-
gen nicht zu genügen vermochten. Der Anspruch auf Begründung ist
nicht schon dann verletzt, wenn die Prüfungsbehörde sich vorerst darauf
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beschränkt, die Notenbewertung bekannt zu geben; es genügt vielmehr,
wenn sie die Begründung im Rechtsmittelverfahren liefert und der Betrof-
fene Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung
zu nehmen (Urteile des Bundesgerichts 2D_65/2011 vom 2. April 2012
E. 5.1, 2P.44/2006 vom 9. Juni 2006 E. 3.2 sowie 2P.23/2004 vom
13. August 2004 E. 2.2). Die Prüfungsbehörde muss sich nicht mit jeder
tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinan-
dersetzen; es genügt, wenn sie sich auf die für ihren Entscheid wesentli-
chen Gesichtspunkte beschränkt (BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 4.1.1).
3.2 Vorliegend hat die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung eine
detaillierte Begründung zu ihrem Prüfungsentscheid betreffend die nicht
bestandene Einzelprüfung 2 (vgl. oben Sachverhalt A.) eingereicht. Es
wird klar, weshalb die Beschwerdeführerin gemäss Beurteilung der Vorin-
stanz eine ungenügende Prüfungsleistung in der Einzelprüfung 2 "Arz-
neimittelherstellung in kleinen Mengen" abgelegt hat: Die Vorinstanz
nimmt Bezug auf die vorliegend einschlägigen Anforderungen an die Arz-
neimittelherstellung nach der geltenden Europäischen Pharmakopöe (Ph.
Eur.), die für alle Arzneimittel, die in der Schweiz in Verkehr gebracht
werden, gilt (Art. 8 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000
[HMG, SR 812.21] i.V.m. der Pharmakopöeverordnung vom 17. Oktober
2001 [PhaV, SR 812.211] sowie der Verordnung des Schweizerischen
Heilmittelinstituts vom 9. November 2001 über den Erlass der Pharmako-
pöe und die Anerkennung von Arzneibüchern [SR 812.214.11]) und legt
dar, worin die Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin davon abweicht
(im Detail vgl. unten E. 6.2). Dabei orientiert sie sich im Wesentlichen an
den Rügen der Beschwerdeführerin und nimmt Stellung zu den von ihr
aufgeworfenen Fragen. Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens umfassende Akteneinsicht gewährt (vgl. oben
Sachverhalt D.); sie hatte Gelegenheit, ihre Beschwerdeschrift zu ergän-
zen (vgl. oben Sachverhalt E.) und in einem zweiten Schriftenwechsel zur
Begründung der Vorinstanz Stellung zu nehmen (vgl. oben Sachver-
halt H.). Ihre Rüge ist somit unbegründet.
4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es fehle ein nachvollziehbarer
Bewertungsschlüssel. Die Gewichtung der einzelnen Bewertungskriterien
sowie die Berücksichtigung der unterschiedlichen Schwierigkeitsgrade
der Prüfungsaufgaben seien nicht ersichtlich. Eine pflichtgemässe Er-
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messensausübung hätte die Erarbeitung einer detaillierten Bewertungs-
skala erfordert.
4.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die eidgenössischen Prü-
fungen der universitären Medizinalberufe vom 26. November 2008 (Prü-
fungsverordnung MedBG, SR 811.113.3) regelt das Eidgenössische De-
partement des Innern (EDI) die Grundsätze und Einzelheiten der ver-
schiedenen Prüfungsformen. Die Einzelheiten zur Praktischen Prüfung
sind im 4. Abschnitt der Verordnung des EDI über die Form der Eidgenös-
sischen Prüfung der universitären Medizinalberufe vom 1. Juni 2011 (Prü-
fungsformenverordnung, SR 811.113.32) geregelt. Nach Art. 16 Abs. 1
Prüfungsformenverordnung wird die Prüfungsstruktur in Form einer
Checkliste vorgegeben. Diese bildet die Grundlage der Prüfung und der
Bewertung (Erläuterungen zur neuen Verordnung des EDI über die Form
der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe, S. 5, ab-
rufbar unter > Themen > Gesundheitsberufe >
Medizinalberufe-Gesetz, besucht am 4. Oktober 2011, Ziff. 3.2.4; nachfol-
gend: Erläuterungen Prüfungsformenverordnung). Zwei mit der Lehre ver-
traute Personen stellen die Aufgabe vor, begleiten die geprüfte Person
durch die Prüfung und bewerten die Leistung (Art. 16 Abs. 2 Prüfungs-
formenverordnung). Die ausgefüllten Checklisten werden analysiert und
ein Bericht zuhanden der Prüfungskommission erstellt (Art. 17 Prüfungs-
formenverordnung); diese Analyse hat jedoch keinen Einfluss auf die Be-
wertung der durchgeführten Prüfungen bzw. der Beurteilung der Leistung
der Kandidierenden, sie dient vielmehr der Prüfungskommission zur allfäl-
ligen Optimierung der Prüfungsrichtlinien sowie der Checklisten (Erläute-
rungen Prüfungsformenverordnung, Ziff. 3.2.4).
4.2 Die Bewertung der Praktischen Prüfung in Pharmazie erfolgt nach
Ziff. 4.2.2 der Vorgaben der Prüfungskommission Pharmazie über Inhalt,
Form, Zeitpunkt und Bewertung der eidgenössischen Prüfung in Pharma-
zie 2011 (nachfolgend: Vorgaben) durch zwei unabhängige Examinieren-
de aufgrund der vorgegebenen Checkliste. Die Bewertung umfasst die
Qualität des hergestellten Arzneipräparates, das Protokoll sowie die Leis-
tung in den schriftlichen Fragen. Ergänzt wird die Bewertung durch die
Beurteilung der Arbeitsweise der Kandidierenden (anhand der Good Ma-
nufacturing Practice-Regeln, vgl. Lernzielkatalog Pharmazie gemäss
MedBG vom 25. Juni 2008, Ziff. 5.2, abrufbar unter
> Themen > Gesundheitsberufe > Ausbildung
und eidg. Diplom > eidg. Prüfungen nach MedBG > Ziele der Ausbildung,
besucht am 4. Oktober 2012, nachfolgend: Lernzielkatalog Pharmazie).
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Die Checkliste ("Bewertungsschema") enthält einerseits eine Aufzählung
von "Failed"-Kriterien, andererseits eine Aufzählung von "Passed"-Kri-
terien. Nach der Auswertung der Prüfung unterbreiten die Standorte die
resultierenden Bestehensgrenzen der Prüfungskommission; diese ent-
scheidet über die definitive Bestehensvoraussetzung.
4.3 Aus dem Bewertungsschema, dessen Verwendung den gesetzlichen
und reglementarischen Vorgaben entspricht, ist ersichtlich, dass ein erfüll-
tes "Fail"-Kriterium zum Nichtbestehen der Prüfung führt. Die Vorinstanz
ergänzt im Rahmen der Vernehmlassung, dass die Nichterfüllung eines
"Passed"-Kriteriums eine Beurteilung der Schwere des festgestellten
Mangels erforderlich macht: Liegt ein schwerer Mangel vor, gilt die Prü-
fung als nicht bestanden; liegen ein nicht schwerwiegender Mangel sowie
zusätzliche Mängel in weiteren Bewertungspunkten vor, gilt die Prüfung
ebenfalls als nicht bestanden. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass bei
Vorliegen eines nicht schwerwiegenden Mangels unter gleichzeitiger Er-
füllung sämtlicher anderer "Passed"-Kriterien die Prüfung als bestanden
gilt. Die Nachvollziehbarkeit des Bewertungsschlüssels ist damit in genü-
gender Weise gewährleistet. Eine Gewichtung der einzelnen "Passed"-
und "Fail"-Kriterien erscheint systembedingt nicht notwendig. Dass ein
Kriterium ("Passed" oder "Fail") fehlt, das die allenfalls unterschiedlichen
Schwierigkeitsgrade der einzelnen Prüfungsaufgaben zum Ausdruck
bringen würde, liegt im Ermessen der Vorinstanz und führt jedenfalls nicht
zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung, da keine Anhaltspunkte da-
für bestehen, dass das diesbezügliche Ermessen willkürlich ausgeübt
worden wäre.
4.4 Aufgrund des Gesagten ist bzw. war die Vorinstanz nicht gehalten, ei-
ne detaillierte Bewertungsskala, wie es die Beschwerdeführerin verlangt,
auszuarbeiten. Was als schwerwiegender Mangel bzw. nicht schwerwie-
gender Mangel zu beurteilen ist, wird vom Bundesverwaltungsgericht mit
Zurückhaltung überprüft (vgl. oben E. 2.2) und liegt in der pflichtgemäs-
sen Ermessensausübung der Examinierenden bzw. im Nachgang der
Prüfungskommission. Die Beschwerdeführerin macht darüber hinaus
nicht geltend, die Vorinstanz bzw. die Examinierenden hätten sich nicht
an das Bewertungschema gehalten.
5.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das Prüfungsverfahren basiere
auf rechtsungleichen Voraussetzungen und vermöge dem Gebot der
rechtsgleichen Behandlung nicht zu genügen. Die Prüfungsbedingungen
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der Kandidierenden seien in Bezug auf den Schwierigkeitsgrad sowie den
Bearbeitungs- und Zeitaufwand infolge unterschiedlich herzustellender
Präparate ungleich gewesen. Darüber hinaus seien beim selben herzu-
stellenden Produkt noch unterschiedliche Schwierigkeitsgrade auszuma-
chen gewesen: Der Beschwerdeführerin seien für die Herstellung nicht
die Reinsubstanz, sondern Tabletten zur Verfügung gestellt worden, was
zwei zusätzliche Arbeitsschritte erfordert habe. Die andere Prüfungsgrup-
pe habe den Wirkstoff direkt in Pulverform erhalten.
Die Vorinstanz legt dar, dass jede Aufgabe mehrmals gestellt worden sei
und andere Kandidierende die von der Beschwerdeführerin zu lösende
Aufgabe fehlerfrei gelöst hätten.
5.1 Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) schliesst
den Anspruch auf rechtsgleiche Prüfungsbedingungen im Prüfungsver-
fahren ein. Dazu zählen bei einer schriftlichen Prüfung neben einer mate-
riell gleichwertigen Aufgabenstellung und einem geordneten Verfahrens-
ablauf auch die Gleichwertigkeit von zusätzlichen Examenshilfen. Ent-
sprechende Mängel stellen indessen nur in denjenigen Fällen einen
rechtserheblichen Verfahrensmangel dar, in denen sie in kausaler Weise
das Prüfungsergebnis eines Kandidierenden entscheidend beeinflussen
können oder beeinflusst haben (Urteil des Bundesgerichts 2D_6/2010
vom 24. Juni 2010 E. 5.2 mit Hinweis; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts B-8009/2010 vom 29. November 2011 E. 4.1 mit Hinweis und A-
2496/2009 vom 11. Januar 2010 E. 4.2).
5.2 Die Beschwerdeführerin kann aus dem Gleichheitsgrundsatz nichts
zu ihren Gunsten ableiten. Eine unterschiedliche Aufgabenstellung im
Rahmen einer praktischen Prüfung kann sich, vergleichbar mit mündli-
chen Prüfungen, je nach Räumlichkeiten und Zeitpunkt der Prüfung sogar
aufdrängen. Vorliegend wurden maximal je 15 Kandidierende an 4 Halb-
tagen geprüft. (vgl. Ziff. 3.2 der Vorgaben). Es hatte jeweils eine Gruppe
von Kandidierenden dieselbe Aufgabe zu lösen. Dass die Prüfungsaufga-
be der Gruppe der Beschwerdeführerin zeitintensiver als andere Prü-
fungsaufgaben in derselben Prüfungssession gewesen sein soll, ist mit
Blick auf den Gleichheitsgrundsatz insoweit nicht von Bedeutung, als sich
die Aufgabenstellung im Rahmen des Prüfungsstoffs bewegt (vgl. Art. 4,
6 f., Art. 9 Bst. a sowie Art. 14 Abs. 2 des Medizinalberufegesetzes vom
23. Juni 2006 [MedBG, SR 811.11], Art. 3 Abs. 1 der Prüfungsverordnung
MedBG vom 26. November 2008 [SR 811.113.3], Art. 2 Prüfungsformen-
verordnung sowie den Lernzielkatalog Pharmazie; Urteil des Bundesver-
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Seite 10
waltungsgerichts B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 5.1.1). Innerhalb des
Prüfungsstoffs sind die Examinatoren frei, welche Themen sie prüfen.
Vorliegend bewegt sich die Aufgabenstellung innerhalb des verbindlichen
Lernzielkatalogs (vgl. Ziff. 5.2 "Pharmazeutische Kompetenzen" des
Lernzielkatalogs Pharmazie), was von der Beschwerdeführerin im Übri-
gen auch nicht bestritten wird. Der detaillierte Ablauf der Prüfung ergibt
sich sodann aus den Richtlinien der Prüfungskommission Pharmazie so-
wie den bereits zitierten Vorgaben (jeweils in der für die Prüfungssessi-
on 2011 gültig gewesenen Fassung). Darüber hinaus bestehen keine An-
haltspunkte dafür, dass der Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgabe so
unzumutbar hoch gewesen ist, dass die korrekte Lösung von einem
durchschnittlichen Kandidierenden nicht hätte erwartet werden können
(BVGE 2010/21 E. 7.3.3).
6.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Unterbewertung ihrer Prüfungsleistung.
6.1 Im Einzelnen macht sie geltend, sie habe sämtliche Prüfungsaufga-
ben vollständig gelöst und habe zehn homogene, formschöne und kom-
pakte Suppositorien in der vorgegebenen Zeit abgegeben. Die Gleichför-
migkeit der Masse sei in Ordnung und das Herstellungsprotokoll korrekt
angefertigt gewesen. Das Präparat sei freigeben, die Fragen korrekt be-
antwortet worden. Etikettierung, Preisberechnung, Angabe des Verfalls-
datums, der Verbrauchsfrist und der Lagerung sowie hygienische Arbei-
ten seien anforderungsgemäss erfüllt worden. Möglicherweise habe bei
der Herstellung des Präparates aufgrund einer falsch eingesetzten Vari-
ablen eine kleine Unterdosierung resultiert. Die Dosierung sei zwar nicht
optimal, jedoch nicht gesundheitsschädigend. Die Wirksamkeit sei genü-
gend gewährleistet. Die Vorinstanz habe den an der untersten Grenze lie-
gende Wirkstoffgehalt als Grund für das Nichtbestehen der Prüfung ta-
xiert. Unter Berücksichtigung der Umstände (Herstellung aus Valium-
tabletten) sei dieser Fehler jedoch vernachlässigbar und führe nicht zu
einer negativen Prüfungsbewertung. Die Begründung des negativen Prü-
fungsentscheids mit bloss einem, nicht als "Fail"-Kriterium bezeichneten
Faktum erscheine willkürlich. Die Prüfungsaufgabe sei zudem falsch kor-
rigiert worden, indem die Vorinstanz selbst einen Berechnungsfehler
betreffend die verdrängte Menge Grundmasse (Witepsol) gemacht habe;
der durchschnittliche Wirkstoffgehalt der Suppositorien liege daher über
90 %, d.h. die Unterdosierung sei lediglich geringfügig. Weder in der Vor-
lesung noch im Praktikum sei erläutert worden, wie die Berechnung erfol-
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Seite 11
gen solle, wenn Suppositorien aus einem bestehenden Handelspräparat
hergestellt würden und der Wirkstoff nicht als reines Pulver vorliege.
6.2 Die Vorinstanz führt aus, um Suppositorien in korrekter Zusammen-
setzung herstellen zu können, müsse die einzusetzende Menge an
Grundmasse bestimmt und errechnet werden. Die Beschwerdeführerin
habe die Verdrängungsfaktor-Methode gewählt, die im Praktikum in-
struiert und in der Vorlesung unterrichtet worden sei. Dabei müsse be-
stimmt werden, wie viel Witepsol (verwendete Grundmasse) in einem
Suppositorium durch das einzusetzende Pulver verdrängt werde. Die
durch das einzusetzende Tablettenpulver verdrängte Menge Witepsol sei
grundsätzlich falsch berechnet worden: Die Beschwerdeführerin habe an-
genommen, dass pro Suppositorium 2 mg Wirkstoffpulver eingesetzt wer-
de, statt 171,5 mg Tablettenpulver. Somit verdränge das effektiv beigefüg-
te Pulver 85,75 Mal mehr Witepsol als die berechnete Menge. Dies erge-
be einen theoretischen Wirkstoffgehalt von 85 % der deklarierten und vor-
geschriebenen Menge. Da der durchschnittliche Gehalt bereits an der un-
tersten Grenze liege, könne infolge natürlicher Schwankungen im Gehalt
der einzelnen Suppositorien nicht mehr davon ausgegangen werden,
dass der jeweilige Gehalt des einzelnen Suppositoriums den Anforderun-
gen von mindestens 85 % Wirkstoffgehalt entspreche. Dennoch seien die
Suppositorien freigegeben worden. Die Beschwerdeführerin habe offen-
bar nicht verstanden, wie nach der Verdrängungsfaktor-Methode gearbei-
tet werden müsse. In einem anderen Fall könne dieses Vorgehen gravie-
rende Folgen haben. Damit habe sie die Aufgabe im Grundsatz nicht er-
füllt. Betreffend die Berechnung des einzusetzenden Wirkstoffpulvers sei
zudem die einzusetzende Menge Tabletten falsch berechnet worden:
Statt 5,2 seien 5 Tabletten eingesetzt worden. Ob es sich dabei um einen
Rechnungsfehler, Flüchtigkeitsfehler oder um eine grundsätzlich falsche
Vorgehensweise gehandelt habe, könne von den Examinatoren nicht be-
urteilt werden. Zusammengefasst seien die aufgeführten Mängel aus
Sicht der modernen pharmazeutischen Technologie und des für eine eid-
genössisch diplomierte Apothekerin vorauszusetzenden pharmazeuti-
schen Wissens und Könnens als schwerwiegend zu beurteilen.
6.3 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist
es im Rahmen der reduzierten Prüfungsdichte (vgl. oben E. 2.2) nicht
Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistung
gewissermassen zu wiederholen. Auf Rügen bezüglich der Bewertung
von Prüfungsleistungen hat die Rechtsmittelbehörde daher nur dann de-
tailliert einzugehen, wenn die Beschwerdeführerin selbst substantiierte
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und überzeugende Anhaltpunkte dafür liefert, dass das Ergebnis materiell
nicht vertretbar ist bzw. die Prüfungsleistung offensichtlich unterbewertet
worden ist. Die entsprechenden Rügen müssen insbesondere von objek-
tiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein. Solange die Bewer-
tung nicht als fehlerhaft oder offensichtlich unangemessen erscheint bzw.
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Examinierenden von
sachfremden Kriterien haben leiten lassen, ist auf die Meinung der Exper-
ten abzustellen und es besteht kein Anlass von der vorgenommenen Be-
urteilung abzuweichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich lediglich
davon zu überzeugen, dass die Korrekturen insgesamt nachvollziehbar
und schlüssig sind (BVGE 2010/21 E. 5.1, BVGE 2010/11 E. 4.3,
BVGE 2010/10 E. 4.1, BVGE 2008/14 E. 3.2).
6.4 Die Prüfungsaufgabe der Beschwerdeführerin beinhaltete die Herstel-
lung von zehn Diazepam-Suppositorien 2 mg. Zudem hatte die Be-
schwerdeführerin sechs schriftlich gestellte Fragen zu beantworten, deren
Bewertung jedoch nicht streitig ist.
6.4.1 Aus dem Fertigungsprotokoll der Beschwerdeführerin ergibt sich,
dass sie bei der Berechnung der Grundmasse 2 mg Wirkstoffpulver ein-
gesetzt hat, was, wie die Vorinstanz nachvollziehbar darlegt, falsch ist.
Weiter ist dem Fertigungsprotokoll zu entnehmen, dass 5 Tabletten Vali-
um eingesetzt worden sind, statt deren 5,2. Damit hat die Beschwerde-
führerin sowohl bei der Berechnung der Grundmasse als auch bei der Be-
rechnung des einzusetzenden Wirkstoffpulvers nachweislich einen Fehler
gemacht, was sie denn auch nicht bestreitet. Daraus resultiert eine Un-
terdosierung. Selbst wenn der Vorinstanz bzw. den Examinierenden ein
Berechnungsfehler unterlaufen wäre, wie die Beschwerdeführerin be-
hauptet, liegt der durchschnittliche Wirkstoffgehalt der von der Beschwer-
deführerin hergestellten Suppositorien an der Grenze des Zulässigen und
Tolerierbaren nach der Ph. Eur. (85 bis 115 %; vgl. oben E. 3.2). Die
Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass infolge natürlicher Schwankungen
im Gehalt der einzelnen Suppositorien nicht mehr davon ausgegangen
werden könne, dass der jeweilige Gehalt des einzelnen Suppositoriums
den Anforderungen nach der Ph. Eur. entspreche und dies in einem ande-
ren Fall gravierende Folgen haben könne, ist nicht zu beanstanden. Das
"Passed"-Kriterium "Dosierung i.O." ist damit vollständig, das "Passed"-
Kriterium "Präparat und abgegebene Menge i.O." teilweise nicht erfüllt.
6.4.2 Somit war ein "Passed"-Kriterium vollständig und ein weiteres teil-
weise nicht erfüllt und die Vorinstanz bzw. die Examinierenden hatten, in
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Erwägung, dass beide Kriterien zusammenhängen, zu beurteilen, ob ein
schwerwiegender Mangel vorliegt oder nicht (vgl. oben E. 4.3). Die Ein-
stufung als schwerwiegender Mangel, weil die Prüfungsaufgabe in ihrem
Grundsatz nicht erfüllt worden sei, erscheint unter Berücksichtigung der
gebotenen Zurückhaltung (vgl. oben E. 2.2 und 6.3), entgegen der An-
sicht der Beschwerdeführerin, nachvollziehbar und ohne weiteres haltbar.
Überdies ist es nicht willkürlich, für die Prüfungsbewertung auf die vorlie-
gend ungenügende Dosierung abzustellen, wenn die Prüfungsaufgabe
dahingehend lautete, zehn einwandfreie (den Anforderungen an den
Wirkstoffgehalt entsprechende) Suppositorien herzustellen. Darauf, dass
die Unterdosierung nicht gesundheitsschädigend sei, kann sich die Be-
schwerdeführerin nicht berufen, da sie nachweislich Berechnungsfehler
gemacht hat, dessen Schwere unabhängig vom hergestellten Produkt zu
beurteilen ist. Dass die Lösung der Prüfungsaufgabe so nicht unterrichtet
worden sei, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, ist mit Blick dar-
auf, dass die Prüfungsaufgabe im Rahmen des Prüfungsstoffs liegt (vgl.
oben E. 5.2), unbeachtlich.
6.5 Somit bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die vor-
genommene Bewertung offensichtlich unhaltbar ist. Die erkannten Fehler
führen daher, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, zum Nicht-
Bestehen der Einzelprüfung 2 (Arzneimittelherstellung in kleinen Men-
gen). Dass eine Freigabe der hergestellten Arzneiprodukte im Rahmen
der Prüfungssituation erzwungen gewesen sei, ist mit Blick auf die Aufga-
benstellung (vgl. oben E. 6.4) und das "Passed"-Kriterium "Präparat ist
freigegeben" bzw. das "Fail"-Kriterium "Kandidat/in gibt Präparat nicht
frei" prüfungsimmanent; mit ihrer Rüge zeigt die Beschwerdeführerin,
dass sie die Prüfungsanforderungen nicht richtig verstanden hat.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Prüfungsentscheid den Anforde-
rungen an die Begründungspflicht genügt (vgl. oben E. 3), ein nachvoll-
ziehbarer Bewertungsschlüssel existiert (vgl. oben E. 4), die Beschwerde-
führerin aus dem Gleichheitsgrundsatz nichts zu ihren Gunsten ableiten
kann (vgl. oben E. 5) und sie in ihrer Prüfungsleistung nicht unterbewertet
worden ist (vgl. oben E. 6). Die Beschwerde erweist sich daher als unbe-
gründet und ist abzuweisen. Für das gestellte Eventualbegehren verbleibt
somit kein Raum.
Da die Akten eine ausreichende Würdigung des Sachverhalts erlauben,
ist auf das von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdever-
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fahrens eingereichte Schreiben von Frau D._______, Eidg. Dipl. Apothe-
kerin, vom 30. Januar 2012 in antizipierter Beweiswürdigung nicht einzu-
gehen.
Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die geänderten Prüfungsbedin-
gungen bzw. Prüfungsmodalitäten (Verlängerung der Prüfungsdauer um
eine halbe Stunde unter Überarbeitung des Bewertungsrasters mit höhe-
rer Gewichtung der Herstellung) für die Prüfungssession 2012 ist unbe-
helflich; daraus kann kein Anspruch auf Gleichbehandlung abgeleitet
werden.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführe-
rin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ihr
wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 3. April 2012 die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten ist.
Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der unentgeltlichen Rechts-
pflege ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
Mangels Kostennote ist die Entschädigung des Rechtsvertreters nach
Ermessen, unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen
Anwaltsaufwandes festzusetzen (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 14
Abs. 2 VGKE). Für amtlich bestellte Anwälte gelten die gleichen Ansätze
wie für die vertragliche Vertretung (Art. 12 VGKE). Das Anwaltshonorar ist
nach Art. 10 VGKE zu bemessen.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine Entschädigung von pau-
schal Fr. 2'000.– (inkl. MWSt.) angesichts der verhältnismässig geringen
Komplexität des Falls als angemessen. Diese Entschädigung ist aus der
Gerichtskasse zu leisten (Art. 64 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] in analoger Anwendung; MARCEL MAIL-
LARD, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zü-
rich 2009, Art. 65 N 48). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 65 Abs. 4
VwVG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse
Ersatz zu leisten hat, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln gelangt.
9.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. t BGG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dr. Christoph Meyer wird für die amtliche Vertretung der Beschwerdefüh-
rerin eine Entschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. MWSt.) aus der Gerichts-
kasse ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Astrid Hirzel
Versand: 24. Oktober 2012