B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6173/2018
Ur t e i l vom 3 0 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Kathrin Bigler Schoch.
Parteien
World Economic Forum,
Route de la Capite 91-93, 1223 Cologny,
vertreten durch A. W. Metz & Co. AG,
Kreuzbühlstrasse 8, 8008 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Corine Blesi,
Dorfstrasse 33, 8835 Feusisberg,
vertreten durch Schneider Feldmann AG,
Beethovenstrasse 49, Postfach, 8027 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Widerspruchverfahren Nr. 14840 und 14841,
CH-Nr. 630'935 "World Economic Forum (fig.)" /
CH-Nr. 685'309 "Zurich Economic Forum (fig.)".
B-6173/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Schweizer Marke Nr. 685'309 "ZURICH ECONOMIC FORUM" (fig.) der
Beschwerdegegnerin wurde am 15. März 2016 in Swissreg veröffentlicht.
Sie hat folgendes Aussehen:
und ist für folgende Waren und Dienstleistungen registriert:
Klasse 9
Unterrichtsapparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung
und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, CDs, DVDs
und andere digitale Aufzeichnungsträger; Hardware für die Datenverarbeitung,
Computer; alle vorgenannten Waren schweizerischer Herkunft; Schallplatten;
Computersoftware.
Klasse 16
Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);
Druckstöcke; alle vorgenannten Waren schweizerischer Herkunft; Fotografien;
Drucklettern; Broschüren, Zeitungen, Zeitschriften, Publikationen, Handbü-
cher.
Klasse 25
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; alle vorgenannten Wa-
ren schweizerischer Herkunft.
Klasse 35
Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Unter-
nehmenskommunikation; politisches Lobbying für wirtschaftliche Zwecke; In-
formation über wirtschaftliche Entwicklungen; Lobbyingdienste für wirtschaftli-
che Zwecke.
B-6173/2018
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Klasse 38
Dienstleistungen im Bereich Telekommunikation, insbesondere im Bereich der
interaktiven Kommunikationsnetzwerke.
Klasse 41
Organisation und Durchführung von Konferenzen, Kongressen, Tagungen,
Seminaren, Symposien und Workshops; Organisation und Durchführung von
sportlichen und kulturellen Veranstaltungen, online Publikation von elektroni-
schen Büchern und Zeitschriften; Herausgabe von Texten, ausgenommen
Werbetexte.
B.
Gegen diese Eintragung erhob die Beschwerdeführerin am 19. April 2016
zwei Widersprüche und beantragt, die angefochtene Marke sei für alle be-
anspruchten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme von denjenigen in
Klasse 25 zu widerrufen. Sie stützt sich dabei auf ihre Wort-/Bildmarke
Nr. 630'935 "WORLD ECONOMIC FORUM" (Widerspruchsverfahren
Nr. 14'840) und ihre Wortmarke Nr. 686'465 "WORLD ECONOMIC FO-
RUM" (Widerspruchsverfahren Nr. 14'841).
B.a Die Wort-/Bildmarke Nr. 630'935 "WORLD ECONOMIC FORUM"
wurde am 7. Juni 2012 hinterlegt. Sie beansprucht die Farben grau und
blau und sieht wie folgt aus:
Die Marke ist für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen:
Klasse 9
Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische,
Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -in-
strumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln,
Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung,
Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger,
Schallplatten; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Mechani-
B-6173/2018
Seite 4
ken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Hard-
ware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware; Feuerlöschge-
räte.
Klasse 16
Druckereierzeugnisse; Schreibwaren; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenom-
men Apparate).
Klasse 38
Dienstleistungen im Bereich Telekommunikation, insbesondere im Bereich der
interaktiven Kommunikationsnetzwerke.
Klasse 41
Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Veranstaltung und Durchführung von
Kolloquien, Konferenzen, Kongressen, Seminaren, Symposien, Workshops
(Ausbildung); Veranstaltung von Wettbewerben (Erziehung); Veranstaltung
von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; kulturelle Aktivitäten;
Veröffentlichung von Büchern; Online Publikation von elektronischen Büchern
und Zeitschriften; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte.
B.b Die Wortmarke Nr. 686'465 "WORLD ECONOMIC FORUM" wurde am
23. Juni 2014 hinterlegt. Sie gilt gemäss Markenregister als teilweise
durchgesetzte Marke und ist für folgende Waren und Dienstleistungen ein-
getragen:
Klasse 16
Brochures; bulletins d'information; journaux; publications; magazines (pério-
diques); manuels; rapports de recherche; tous les produits précités n'ayant
pas pour thème un forum sur l'économie mondiale.
Klasse 35
Evaluation ou compilation de données statistiques; analyses de risques éco-
nomiques.
Klasse 41
Organisation, animation et conduite de colloques, conférences, congrès, sé-
minaires, symposiums; organisation de congrès et conférences à des fins cul-
turelles et éducatives avec le but de promouvoir les discussions ayant pour
but les changements et problèmes globaux, régionaux et industriels.
B-6173/2018
Seite 5
C.
Nachdem die von der Beschwerdeführerin beantragte Sistierung der Wi-
derspruchverfahren aufgehoben worden war, nahm die Beschwerdegeg-
nerin im Widerspruchsverfahren Nr. 14'841 mit Eingabe vom 21. August
2017 Stellung und beantragte, der Widerspruch sei vollumfänglich abzu-
weisen. Zur Begründung machte sie unter anderem geltend, bei der Wort-
marke "WORLD ECONOMIC FORUM" der Beschwerdeführerin handle es
sich um eine sehr schwache, aus einer Sachbezeichnung bzw. verschie-
denen Worten des Gemeinguts bestehende Marke. Im Unterschied zu die-
ser Wortmarke verfüge die angefochtene Marke zudem über eine einpräg-
same grafische Ausgestaltung.
D.
Mit Eingabe vom 30. August 2017 stellte die Beschwerdeführerin in Ab-
rede, dass ihre Wortmarke "WORLD ECONOMIC FORUM" schwach sei;
sie sei mit dem Vermerk "teilweise durchgesetzt" eingetragen worden.
Zwar seien ihre beiden Widerspruchsmarken erst 2012 respektive 2014
eingetragen worden; das "WORLD ECONOMIC FORUM" bestehe aber be-
reits seit 1971 und werde regelmässig in der Weltpresse genannt, beson-
ders wenn es um das alljährliche Jahrestreffen der Wirtschafts- und Politi-
kelite in Davos gehe.
E.
Mit Verfügung vom 30. September 2018 wies die Vorinstanz die Widersprü-
che ab. Zur Begründung führte sie aus, es sei zwar von Gleichheit respek-
tive Gleichartigkeit sämtlicher Vergleichswaren und –dienstleistungen aus-
zugehen. Da die Bildelemente der angefochtenen Marke und der Wider-
spruchsmarke Nr. 630'935 nicht nur aus bloss untergeordnetem, figurati-
vem Beiwerk bestünden, werde sich das Publikum an den Wortelementen
in Kombination mit der jeweiligen grafischen Ausgestaltung orientieren. Die
Übereinstimmung in der Wortfolge "ECONOMIC FORUM" führe zu einer
klang- und schriftbildlichen Ähnlichkeit; zudem seien die Marken aufgrund
des beidseitigen Hinweises auf ein "Wirtschafts-Forum" auch in sinngehalt-
licher Hinsicht ähnlich. Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke könne
sich aber nicht auf das gemeinfreie Wortelement "ECONOMIC FORUM"
respektive "ZURICH ECONOMIC FORUM" der angefochtenen Marke er-
strecken. Aufgrund der grafischen Ausgestaltung sei der rechtsgenügliche
Abstand des jüngeren Zeichens zu den Widerspruchsmarken gewahrt. Es
bestehe daher keine Verwechslungsgefahr.
B-6173/2018
Seite 6
F.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 29. Oktober
2018 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben. Zur Begründung bringt sie unter anderem
vor, den beiden Widerspruchsmarken hätte die Vorinstanz aufgrund der
intensiven Nutzung mindestens für die Dienstleistungen in Klasse 41 eine
relative Bekanntheit zusprechen müssen. Daher handle es sich keines-
wegs um schwache, sondern um kennzeichnungskräftige Marken. Der
visuelle Eindruck der angefochtenen Marke mit der Widerspruchsmarke sei
praktisch identisch. Bei den Vergleichszeichen stünden die Wortelemente
im Vordergrund; das Bildelement der angefochtenen Marke sei entgegen
der Auffassung der Vorinstanz banal. Eine Anlehnung an das bekannte
"WORLD ECONOMIC FORUM" durch Nennung von "ZURICH ECONO-
MIC FORUM" sowie eine analoge Darstellung (jedes Wort auf einer neuen
Zeile sowie blaue Farbe) würde die angesprochenen Verkehrskreise zur
Annahme verleiten, dass es sich um die gleiche Organisation handle,
womit eine Verwechslungsgefahr gegeben wäre. Würde das "WORLD
ECONOMIC FORUM" das Jahrestreffen von Davos in eine grössere Stadt
(z.B. Zürich) verlegen, würde die Verwechselbarkeit zumindest für die in
Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen noch verstärkt. Schliesslich
verweist die Beschwerdeführerin auf das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts in Sachen "The Body Shop/The Face Shop" (B-2711/2016),
welches analog heranzuziehen sei.
G.
Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2019 beantragt die Vorinstanz die Be-
schwerde vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die
angefochtene Verfügung und hält ergänzend fest, die Grafik der angefoch-
tenen Marke erschöpfe sich nicht in der einfachen Darstellung eines
Sechsecks. Vielmehr handle es sich um eine relativ komplexe Darstellung
zweier sich überschneidender Sechsecke, die den Gesamteindruck des
Zeichens zweifellos präge und diesem Unterscheidungskraft verleihe. Da-
mit aufgrund einer Übereinstimmung in gemeinfreien Bestandteilen in Aus-
nahmefällen doch Verwechslungsgefahr bestehe, müssten spezielle Vor-
aussetzungen vorliegen. So müsse beispielsweise die Marke eine erhöhte
Verkehrsbekanntheit erlangt haben und der gemeinfreie Bestandteil am er-
weiterten Schutz der Marke teilnehmen. Die Ausführungen der Beschwer-
deführerin zur Bekanntheit ihrer Marken bezögen sich ausschliesslich auf
die Bezeichnung "WORLD ECONOMIC FORUM" respektive auf den Na-
men der entsprechenden Stiftung. Insbesondere seien den Erläuterungen
und Belegen der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf die erforderliche
B-6173/2018
Seite 7
Teilnahme des hier strittigen Bestandteils "ECONOMIC FORUM" am be-
haupteten erweiterten Schutz der Widerspruchsmarken zu entnehmen.
H.
Nachdem die Beschwerdegegnerin innerhalb der ihr gesetzten und verlän-
gerten Frist stillschweigend auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort
verzichtet hatte, reichte sie am 11. Februar 2019 eine Stellungnahme zur
Vernehmlassung der Vorinstanz ein, in welcher sie die kostenfällige Abwei-
sung der Beschwerde beantragt.
I.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2019 beantragt die Beschwerdeführerin, die
Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 2019 aufgrund
verspäteten Einreichens aus dem Verfahren auszuschliessen und nicht zu
berücksichtigen.
J.
Auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen
der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig
(Art. 31, 32, 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005,
VGG, SR 173.32). Die Beschwerdeführerin hat als Widersprechende an
den vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die angefoch-
tene Verfügung besonders berührt und beschwert, weshalb sie zur Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021). Da die Beschwerde im Üb-
rigen frist- und formgerecht erhoben (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG)
und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurden (Art. 63 Abs. 4
VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
In formeller Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, die Stellungnahme
der Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 2019 sei aufgrund verspäteten
Einreichens aus dem Verfahren auszuschliessen und nicht zu berücksich-
tigen.
B-6173/2018
Seite 8
2.1 Mit Verfügung vom 9. November 2018 erteilte das Bundesverwaltungs-
gericht der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit, bis zum 12. Dezember
2018 eine Beschwerdeantwort einzureichen, und wies sie darauf hin, dass
ohne Beschwerdeantwort aufgrund der vorliegenden Akten entschieden
werde. Am 12. Dezember 2018 ersuchte die Beschwerdegegnerin das
Bundesverwaltungsgericht, die Frist um fünf Tage auf den 17. Dezember
2018 zu erstrecken. Dieses Fristerstreckungsgesuch wurde mit Verfügung
vom 13. Dezember 2018 gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin reichte
indessen innerhalb der ihr erstreckten Frist keine Beschwerdeantwort ein.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht
den Widerspruchsparteien die mittlerweile eingegangene Vernehmlassung
der Vorinstanz zu und beendete den Schriftenwechsel. Diese Vernehmlas-
sung nahm die Beschwerdegegnerin zur Gelegenheit, am 11. Februar
2019 dennoch eine Stellungnahme einzureichen. Zur Begründung führte
sie aus, sie habe zwar stillschweigend auf die Einreichung einer Beschwer-
deantwort verzichtet, mache mit dieser Stellungnahme jedoch von ihrem
unbedingten Replikrecht Gebrauch.
2.2 Das Bundesgericht leitet aus Art. 29 Abs. 2 BV einen Anspruch auf
Replik ab (vgl. BGE 133 I 100 E. 4.5). Dieses Recht besteht ohne Rücksicht
darauf, ob die Prozessgegenseite in der letzten Eingabe neue Tatsachen
oder Standpunkte vorgebracht hat; ebenso wenig ist massgeblich, ob sich
dieser letzte Vortrag der Gegenseite auf den Entscheid in der Sache aus-
wirken kann (vgl. DOMINIK BAERISWYL, Novenrecht und Aktenschluss –
endloser Weg zur Spruchreife?, in: SJZ 111/21, S. 515).
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz am 28. Januar 2019 eine Vernehm-
lassung mit materiell-rechtlichen Ausführungen eingereicht. Daher war die
Beschwerdegegnerin berechtigt, hierzu Stellung zu beziehen. Da diese
Stellungnahme innert angemessener Frist (vgl. hierzu etwa die Urteile des
BGer 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 4.5 und 6B_629/2010 vom 25. No-
vember 2010 E. 3.3.2) eingegangen ist, ist sie im vorliegenden Fall zu be-
rücksichtigen.
Selbst wenn die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin als verspätete
Beschwerdeantwort zu qualifizieren wäre, wäre sie darum zu berücksichti-
gen (Art. 32 Abs. 2 VwVG; BGE 136 II 165 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen;
WALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommen-
tar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 32, Rz. 15; PATRICK
SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 32,
B-6173/2018
Seite 9
Rz. 8). Eine Ausnahme, die es gestatten würde, das Vorbringen aus-
nahmsweise ausser Acht zu lassen (etwa nachlässige Prozessführung o-
der Verschleppung des Prozesses), liegt nicht vor (vgl. BGE 136 II 165
E. 4.3; WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 32, Rz. 17; SUTTER, a.a.O., Art. 32,
Rz. 11).
3.
3.1 Der Inhaber einer älteren Marke kann Widerspruch gegen eine jüngere
Markeneintragung erheben, wenn diese seiner Marke ähnlich und für glei-
che oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert ist, so dass
sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c in Ver-
bindung mit Art. 31 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes vom 28. August
1992, MSchG, SR 232.11). An die Unterschiedlichkeit der Waren und
Dienstleistungen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher
sich die Zeichen sind (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller"; 128 III 96 E. 2c
"Orfina"). Dabei sind die Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrs-
kreise und die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu berück-
sichtigen (BGE 121 III 377 E. 2a "Boss/Boks"; Urteil des BVGer
B-531/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.1 "Gallo/Gallay [fig.]").
3.2 Die Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen beurteilt sich an-
hand der Einträge im Markenregister, soweit keine Einschränkung infolge
einer Nichtgebrauchseinrede erfolgt (Urteile des BVGer B-2354/2016
E. 3.2.1 "Allianz/Allianz TGA Technische Gebäudeausrüstung [fig.]";
B-531/2013 E. 2.2 "Gallo/Gallay [fig.]", je mit Hinweisen). Für die Annahme
gleichartiger Waren und Dienstleistungen sprechen eine einheitliche Wert-
schöpfungskette, ein sinnvolles Leistungspaket als marktlogische Folge,
die marktübliche Verknüpfung oder enge Zusammengehörigkeit der Pro-
dukte mit gleichen Abnehmerkreisen und Vertriebsstätten (Urteile des
BVGer B-2354/2016 E. 3.2.1 "Allianz/Allianz TGA Technische Gebäude-
ausrüstung [fig.]"; B-2269/2011 vom 9. März 2012 E. 6.5.1 "Bonewelding
[fig.]"). Zwischen Dienstleistungen besteht Gleichartigkeit, wenn der Ein-
druck einer einheitlichen "Organisationsverantwortung" für die verschiede-
nen Angebote und eines wirtschaftlich sinnvollen "Leistungspakets" ge-
schaffen wird (vgl. hierzu und zum Folgenden: Urteil B-2354/2016 E. 3.2.2
"Allianz/Allianz TGA Technische Gebäudeausrüstung [fig.]"; Urteil des
BVGer B-7503/2006 vom 11. Mai 2007 E. 3 ff. "Absolut und Absolutbar/Ab-
solute Poker bzw. Absolute P [fig.]" mit zahlreichen Hinweisen).
B-6173/2018
Seite 10
3.3 Für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit wird auf den Gesamtein-
druck, den die Marken in der Erinnerung der angesprochenen Verkehrs-
kreise hinterlassen, abgestellt (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller"; BGE
121 III 377 E. 2a "Boss/Boks"). Dabei kommt dem Zeichenanfang in der
Regel eine höhere Bedeutung zu, da er besser im Gedächtnis haften bleibt
(BGE 127 III 160 E. 2b/cc "Securitas"; Urteile des BVGer B-3325/2010 vom
15. Dezember 2010 E. 4.5 "Bally/Tally"; B-6012/2008 vom 25. November
2009 E. 4.9 "Stenflex/Star Flex [fig.]").
Bei aus Wort- und Bildelementen kombinierten Marken sind die einzelnen
Bestandteile nach ihrer Unterscheidungskraft zu gewichten. Entscheidend
sind die prägenden Wort- oder Bildelemente, während unterscheidungs-
schwache Wort- und Bildelemente den Gesamteindruck weniger beeinflus-
sen. Enthält eine Marke sowohl charakteristische Wort- als auch Bildele-
mente, können diese den Erinnerungseindruck gleichermassen prägen
(Urteile des BVGer B-7768/2015 vom 4. Dezember 2017 E. 5.6
"Capsa/Cupsy [fig.]"; B-4159/2009 vom 25. November 2009 E. 2.4 "Efe
[fig.]/Eve").
Bei reinen Wortmarken sind der Wortklang, das Schriftbild und gegebenen-
falls der Sinngehalt massgebend (BGE 127 III 160 E. 2b/cc "Securitas";
Urteil B-2354/2016 E. 3.4 "Allianz/Allianz TGA Technische Gebäudeaus-
rüstung [fig.]"). Die Übereinstimmung auf einer Ebene genügt in der Regel
zur Annahme einer Zeichenähnlichkeit (Urteil des BVGer B-6732/2014 vom
20. Mai 2015 E. 2.3 "Calida/Calyana"). Der Wortklang wird im Wesentlichen
durch die Silbenzahl, die Aussprachekadenz und die Aufeinanderfolge der
Vokale bestimmt, das Schriftbild durch die Anordnung und optische Wir-
kung der Buchstaben sowie die Wortlänge (BGE 122 III 382 E. 5a "Kamil-
losan"; BGE 119 II 473 E. 2.c "Radion/Radiomat").
3.4 Eine Verwechslungsgefahr besteht, wenn aufgrund der Ähnlichkeit der
Zeichen und der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen Fehlzu-
rechnungen zu befürchten sind, so dass die mit dem jüngeren Zeichen ver-
sehenen Waren und Dienstleistungen dem falschen Markeninhaber zuge-
rechnet werden. Die Verwechslungsgefahr besteht sogenannt unmittelbar,
wenn eines der zu vergleichenden Zeichen für das andere gehalten wird,
und mittelbar, wenn die massgeblichen Verkehrskreise die Zeichen zwar
auseinanderhalten, aber wirtschaftliche Zusammenhänge zwischen den
Markeninhabern vermuten, die in Wirklichkeit nicht bestehen (Urteile
B-2354/2016 E. 3.5 "Allianz/Allianz TGA Technische Gebäudeausrüstung
[fig.]"; B-531/2013 E. 2.5 "Gallo/Gallay [fig.]").
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Seite 11
3.5 Eine starke Kennzeichnungskraft und ein hoher Bekanntheitsgrad ei-
ner Marke erhöhen die Wahrscheinlichkeit von Assoziationen und damit die
Gefahr, dass die Abnehmer ähnliche Drittmarken missdeuten (BGE 128 III
441 E. 3.1 "Appenzeller"; Urteil des BVGer B 5179/2012 vom 20. Mai 2014
E. 3.5 "Tivo/Tivù Sat HD [fig.]"). Als stark gelten Marken, die entweder auf-
grund ihres fantasiehaften Gehalts auffallen oder aber aufgrund ihres in-
tensiven Gebrauchs überdurchschnittliche Bekanntheit geniessen (BGE
122 III 385 E. 2a "Kamillosan"; Urteil des BGer 4C.258/2004 vom 6. Okto-
ber 2004 E. 2.2 "Yello / Yellow Access AG").
Es ist dem Markeninhaber überlassen, wie und durch wen er die Marke
bekannt machen lässt. Markenbekanntheit setzt keine Prominenz des In-
habers, sondern, wie die Verkehrsdurchsetzung nach Art. 2 Bst. a MSchG,
ein von der einzelnen Gebrauchssituation gelöstes, abstrahiertes Wieder-
erkennen des hinterlegten Zeichens als Marke bei den Verkehrskreisen
voraus. Dieses lässt sich zwar in vielen Fällen nur durch Verkaufsstatisti-
ken, Werbeaufwand oder eine bestimmte tatsächliche Gebrauchsweise
glaubhaft dartun, bedarf aber über diesen tatbestandsmässigen Erfolg des
Wiedererkennens hinaus keines ergänzenden Nachweises besonderer
Verdienste oder persönlicher Gebrauchshandlungen des Inhabers (Urteil
des BVGer B-8240/2010 vom 27. Februar 2012 E. 2.5 "Aus der Region.
Für die Region"). Wer sich auf die Bekanntheit einer Marke beruft, muss
diese glaubhaft machen (Urteile des BVGer B-1139/2012 vom 21. August
2013 E. 2.5 "Küngsauna [fig.]/Saunaking"; B-5120/2011 vom 17. August
2012 E. 5.3.3 und 5.4 "Bec de fin bec [fig.]/Fin bec [fig.]").
3.6 Umgekehrt ist für schwächere Marken der geschützte Ähnlichkeitsbe-
reich kleiner als für starke. Bei schwachen Marken genügen schon be-
scheidenere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu
schaffen (BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillosan"). Schwach sind insbesondere
Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an Gemeingut anlehnen
(Urteile des BVGer B-5440/2008 vom 24. Juli 2009 E. 6.2 "Jump
[fig.]/Jumpman"; B-5477/2007 vom 28. Februar 2008 E. 6 "Regulat/H2O3
pH/Regulat [fig.]"). Dazu gehören Sachbezeichnungen sowie Hinweise auf
Eigenschaften wie die Bestimmung, den Verwendungszweck oder die Wir-
kungsweise der Waren oder Dienstleistungen, sofern sie von den Ver-
kehrskreisen ohne besondere Denkarbeit oder Fantasieaufwand verstan-
den werden und sich nicht in blossen Anspielungen erschöpfen (BGE 135
III 359 E. 2.5.5 "akustische Marke"; Urteil des BVGer B-283/2012 vom
13. Dezember 2012 E. 4.1 "Noblewood").
B-6173/2018
Seite 12
4.
4.1 Hinsichtlich der Waren der Klasse 9 hat die Vorinstanz zu Recht Gleich-
heit festgestellt, da alle von der angefochtenen Marke beanspruchten Wa-
ren auch von der widersprechenden Wort-/Bildmarke (Widerspruchsmarke
Nr. 630'935) beansprucht werden.
In der Klasse 16 beanspruchen sowohl die angefochtene Marke als auch
die widersprechende Wort-/Bildmarke Druckereierzeugnisse sowie Lehr-
und Unterrichtsmittel. Die angefochtene Marke führt weiter wie die wider-
sprechende Wortmarke (Widerspruchsmarke Nr. 686'465) spezielle Dru-
ckereierzeugnisse wie Broschüren und Zeitungen auf; auch die vom ange-
fochtenen Zeichen beanspruchten Fotografien sind als Druckereierzeug-
nisse zu qualifizieren. Insofern ist die Vorinstanz korrekterweise von Wa-
rengleichheit ausgegangen. Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung,
wonach die Druckstöcke und –lettern der angefochtenen Marke entfernt
gleichartig zu den Schreibwaren der widersprechenden Wort-/Bildmarke
sind, da sie dazu dienen, etwas Schriftliches festzuhalten.
Die von den Vergleichszeichen beanspruchten Dienstleistungen der
Klasse 35 können unter dem Oberbegriff "wirtschaftliche Dienstleistungen"
subsumiert werden, weshalb mit der Vorinstanz von (zumindest entfernter)
Gleichartigkeit ausgegangen werden kann.
Identisch – schon aufgrund der übereinstimmenden Formulierung und
Klassen – sind die vom angefochtenen Zeichen und von der widerspre-
chenden Wort-/Bildmarke beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 38.
Sowohl die angefochtene Marke als auch die Widerspruchsmarken sind in
der Klasse 41 für die Veranstaltung und Durchführung verschiedener An-
lässe registriert, das angefochtene Zeichen und die widersprechende Wort-
/Bildmarke zudem für die Publikation respektive Herausgabe von Büchern,
Zeitschriften und Texten. Diesbezüglich sind die Dienstleistungen gleich bis
gleichartig. Die Dienstleistungen "Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung",
welche von der widersprechenden Wort-/Bildmarke beansprucht werden,
hat die Vorinstanz schliesslich zu Recht als gleichartig zur Dienstleistung
"Organisation und Durchführung von sportlichen Veranstaltungen" des an-
gefochtenen Zeichens qualifiziert (vgl. Urteil des BVGer B-8006/2010 vom
12. März 2012 E. 4.3 "viva! [fig.] / viva figurstudios für frauen [fig.]).
Die Vergleichszeichen sind somit für gleiche respektive gleichartige Waren
und Dienstleistungen beansprucht. Soweit die beanspruchten Waren und
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Seite 13
Dienstleistungen gleich sind, ist in Bezug auf den Zeichenabstand ein be-
sonders strenger Massstab anzulegen (BGE 122 III 382 E. 3a "Kamil-
losan/Kamillon, Kamillan").
4.2 Zur Bestimmung der massgeblichen Verkehrskreise ist vom Warenver-
zeichnis der Widerspruchsmarken auszugehen (Urteil des BVGer
B-7202/2014 vom 1. September 2016 E. 5 "GEO/Geo influence").
Die Beschwerdeführerin hält die von den Vergleichszeichen beanspruch-
ten Waren der Klassen 9 und 16 für solche des täglichen Gebrauchs, die
von jedermann gekauft würden, während die Vorinstanz davon ausgeht,
dass sich diese Waren teilweise auch an Spezialisten richten würden. In
der Tat dürften namentlich die wissenschaftlichen und im Unterrichts- und
Elektrikbereich einzusetzenden Apparate und Instrumente, Mechaniken für
geldbetätigte Apparate, Registrierkassen und Feuerlöschgeräte (Klasse 9)
sowie die Lehr- und Unterrichtsmittel (Klasse 16) mehrheitlich von Spezia-
listen nachgefragt werden. Die übrigen Waren der Klasse 9, allen voran die
Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild,
Schallplatten, CDs, DVDs, Rechenmaschinen und Computer (inkl. Hard-
und Software) richten sich an das Publikum (vgl. Urteil des BVGer
B-3556/2012 vom 30. Januar 2013 E. 5 "TCS/TCS"). Da alle in dieser
Klasse beanspruchten Waren, abgesehen von den Schallplatten, CDs und
DVDs, relativ selten gekauft werden, ist davon auszugehen, dass die an-
gesprochenen Verkehrskreise diese mit erhöhter Aufmerksamkeit kaufen.
Dies gilt insbesondere für die Apparate und Instrumente, die sich an Spe-
zialisten richten.
Die von den Widerspruchsmarken beanspruchten Druckereierzeugnisse in
Klasse 16 und die von der widersprechenden Wort-/Bildmarke beanspruch-
ten Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation in Klasse 38
sind Angebote des täglichen Informationsmarkts und an ein mehrheitlich
erwachsenes Publikum gerichtet. Es ist von einem durchschnittlichen bis
eher flüchtigen Aufmerksamkeitsgrad auszugehen (Urteile des BVGer
B-4026/2015 vom 19. Juli 2016 E. 3 "Heimat online/Die Heimat – eine Pub-
likation der LZ Medien [fig.]"; B-3556/2012 vom 30. Januar 2013 E. 5
"TCS/TCS").
Die in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen im Bereich der Statistik
und der wirtschaftlichen Analyse der widersprechenden Wortmarke richten
sich eindeutig an Unternehmen und Spezialisten (vgl. Urteil des BVGer
B-6173/2018
Seite 14
B-3556/2012 vom 30. Januar 2013 E. 5 "TCS/TCS") und werden daher mit
erhöhter Aufmerksamkeit erworben.
Die von der widersprechenden Wort-/Bildmarke beanspruchten Dienstleis-
tungen "Erziehung und Ausbildung" in Klasse 41 werden eher von Fach-
leuten erworben und deshalb mit erhöhten Marktkenntnissen und beson-
derer Aufmerksamkeit nachgefragt. Dienstleistungen im Bereich Unterhal-
tung und kulturelle Aktivitäten werden von einem breiten Publikum mit einer
gewissen Regelmässigkeit und daher mit gewöhnlichen Aufmerksamkeit in
Anspruch genommen (vgl. Urteile des BVGer B-8028/2010 vom 2. Mai
2012 E. 4.2.3 "View/Swissview [fig.]"; B-450/2017 vom 16. März 2018 E. 4
"FM1 [fig.] /1.FM"). Vorab an Unternehmen, Verbände und Vereine, aber
auch an öffentliche Organisationen, Körperschaften oder Persönlichkeiten
des öffentlichen Lebens richten sich schliesslich die von den Wider-
spruchszeichen beanspruchten Veranstaltung und Durchführung von Kol-
loquien, Konferenzen etc. (vgl. Urteil des BGer 4A_492/2007 E. 3.1 "Gip-
feltreffen"). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin widmen
diese mit erhöhten Marktkenntnissen ausgestatteten Adressaten diesen
Dienstleistungen entsprechend ihrer knappen zeitlichen Ressourcen be-
sondere Aufmerksamkeit.
Je grösser die Aufmerksamkeit der Verkehrskreise ist, desto geringer sind
die Anforderungen an den Zeichenabstand, um eine Verwechslungsgefahr
ausschliessen zu können (vgl. GALLUS JOLLER, in: Noth et. al. [Hrsg.], Mar-
kenschutzgesetz [MSchG], 2. A. 2017, Art. 3 Rz. 50).
5.
Bei den Widerspruchsmarken handelt es sich einerseits um die kombinierte
Wort-/Bildmarke "WORLD ECONOMIC FORUM" (Marke Nr. 630'935), an-
dererseits um die reine Wortmarke "WORLD ECONOMIC FORUM" (Marke
Nr. 686'465). Ihnen gegenüber steht die kombinierte Wort-/Bildmarke "ZU-
RICH ECONOMIC FORUM".
5.1 Die Vorinstanz verneinte eine Verwechslungsgefahr zwischen den Ver-
gleichszeichen. Zur Begründung hielt sie namentlich fest, da die Bildele-
mente der angefochtenen Marke und der Widerspruchsmarke Nr. 630'935
nicht nur aus bloss untergeordnetem, figurativem Beiwerk bestünden,
werde sich das Publikum an den Wortelementen in Kombination mit der
jeweiligen grafischen Ausgestaltung orientieren. Die Übereinstimmung in
der Wortfolge "ECONOMIC FORUM" führe zu einer klang- und schriftbild-
lichen Ähnlichkeit; zudem seien die Marken aufgrund des beiderseitigen
B-6173/2018
Seite 15
Hinweises auf ein "Wirtschafts-Forum" auch in sinngehaltlicher Hinsicht
ähnlich. Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke könne sich jedoch
nicht auf das gemeinfreie Wortelement "ECONOMIC FORUM" respektive
"ZURICH ECONOMIC FORUM" der angefochtenen Marke erstrecken. Auf-
grund der grafischen Ausgestaltung sei der rechtsgenügliche Abstand des
jüngeren Zeichens zu den Widerspruchsmarken gewahrt.
Die Beschwerdeführerin hält dagegen, bei den Vergleichszeichen stünden
die Wortelemente im Vordergrund; das Bildelement der angefochtenen
Marke sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz banal. Eine Anlehnung
an das bekannte "WORLD ECONOMIC FORUM" durch Nennung von "ZU-
RICH ECONOMIC FORUM" sowie eine analoge Darstellung (jedes Wort
auf einer neuen Zeile sowie blaue Farbe) dürften die angesprochenen Ver-
kehrskreise zur Annahme verleiten, dass es sich um die gleiche Organisa-
tion handle, womit eine Verwechslungsgefahr gegeben wäre.
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Gesamteindruck der ange-
fochtenen Marke werde massgeblich durch das Bildelement geprägt. Was
die Wortbestandteile betreffe, komme dem Zeichenanfang bei der Beurtei-
lung des Gesamteindrucks eine höhere Bedeutung zu, und dieser sei un-
terschiedlich. Folglich stimmten die Marken nur bezüglich der gemeinfreien
Elemente "Economic Forum" überein, was eine Verwechslungsgefahr aus-
schliesse. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr könne ausgeschlos-
sen werden, da die Gedankenverbindung zwischen den strittigen Marken
wegen des nicht kennzeichnungskräftigen Bestandteils "Economic Forum"
zu schwach sei. Gegen eine mittelbare Verwechslungsgefahr und für eine
friedliche Koexistenz spreche auch der Bestand anderer "Economic Fo-
rum"-Marken in der Schweiz.
5.2 Die Vergleichszeichen stimmen in der Wortfolge "ECONOMIC FO-
RUM" überein, unterscheiden sich dagegen im ersten Wortelement
("WORLD" bei den Widerspruchszeichen, "ZURICH" bei der angefochte-
nen Marke). Zudem unterscheiden sich die zu vergleichenden Wort-/Bild-
marken in der grafischen Ausgestaltung.
5.2.1 Das grafische Element der angegriffenen Marke besteht aus einem
langgezogenen Sechseck. Schwach ist aufgrund der dunkleren Einfärbung
in der Mitte zu erkennen, dass dieses Sechseck aus zwei sich überlappen-
den, gleichschenkligen Sechsecken zusammengefügt ist. Die drei Wörter
"ZURICH ECONOMIC FORUM" sind in Grossbuchstaben sowie in einer
B-6173/2018
Seite 16
serifenlosen Schrift geschrieben, wobei sie linksbündig untereinander ste-
hen.
Die drei Wörter "WORLD ECONOMIC FORUM" des widersprechenden
Wort-/Bildzeichens sind grau, in serifenlosen Grossbuchstaben geschrie-
ben und mittig übereinander angeordnet. Über dieses Wortelement, ge-
nauer gesagt über den (ersten) Buchstaben "O" jedes Wortes, zieht sich
eine blaue, kreisförmige, unten verdickte Linie, welche links oberhalb des
Buchstabens "R" von "WORLD" beginnt und rechts unterhalb des Buchsta-
bens "M" von "FORUM" endet.
5.2.2 Die Vergleichszeichen teilen sich das Wortelement "ECONOMIC FO-
RUM". "Economic" ist der englischen Sprache entnommen und bedeutet
"Wirtschafts…/wirtschaftlich". Das zusätzliche Wortelement "ZURICH" der
angegriffenen Marke ist die englische Übersetzung der geografischen Be-
zeichnung "Zürich". Das zusätzliche Wortelement "WORLD" der Wider-
spruchszeichen ist Englisch und bedeutet "Welt". Das gemeinsame Wort
"FORUM" ist lateinischer Herkunft und heisst "öffentliche Diskussionsver-
anstaltung" (Langenscheidt e-Handwörterbuch Englisch-Deutsch 5.0). Da
sämtliche genannten Wörter zum Grundwortschatz gehören (vgl. Pons,
Basiswörterbuch Schule Englisch, Stuttgart 2006; ), wird
"ZURICH ECONOMIC FORUM" im Sinne von "Zürich Wirtschafts-Forum"
respektive "Zürcher Wirtschafts-Forum" und "WORLD ECONOMIC FO-
RUM" im Sinne von "Welt-Wirtschafts-Forum" bezeichnet.
5.2.3 Für den Gesamteindruck stellt sich zunächst die Frage, wie die Wort-
und Bildelemente zueinander stehen. Nach Ansicht der Beschwerdeführe-
rin steht bei der angegriffenen Marke die Wortkombination im Vordergrund,
da diese mehr als 80% der Marke einnehme. Zudem stelle die Figur der
angegriffenen Marke entgegen der Auffassung der Vorinstanz eine banale
geometrische Grundform dar.
Unabhängig davon, ob die angesprochenen Verkehrskreise im Bildelement
der angegriffenen Marke ein langgezogenes Sechseck oder zwei ineinan-
der verschachtelte Sechsecke sehen, wirkt das Bildelement aufgrund sei-
ner banalen Grundform, der Stellung am linken oberen Ende der Marke
sowie der relativ geringen Grösse unscheinbar. Dies gilt auch für das
dünne, halbkreisförmige Bildelement der widersprechenden Wort-/Bild-
marke. Insofern fehlt den Bildelementen die Eignung, im unvollständigen
Erinnerungsbild der Abnehmer einen bleibenden Eindruck zu hinterlassen.
Somit werden sich die Adressaten sowohl bei der angefochtenen Marke
B-6173/2018
Seite 17
als auch bei der widersprechenden Wort-/Bildmarke mehrheitlich am Wor-
telement orientieren, zumal dieses im Verhältnis zur ganzen Marke viel
Raum einnimmt und sich aufgrund des leicht verständlichen Sinngehalts
schnell einprägt.
Dass die widersprechende Wortmarke gleich wie die angegriffene Marke
dargestellt werden könnte, nämlich in Grossbuchstaben, linksbündig und
jedes einzelne Wort übereinander angeordnet, ist entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin unerheblich, da Marken aufgrund des Eintragungs-
prinzips so geschützt sind, wie sie im Register eingetragen sind (Urteile
des BVGer B-7106/2014 vom 24. April 2017 E. 7.5 "F1/FiOne" [fig.];
B-3012/2012 vom 5. Februar 2014 E. 6.1.1 "PALLAS/Pallas Seminare").
Der Konflikt ist demnach so zu beurteilen, wie er sich aus dem Register
ergibt (EUGEN MARBACH, Markenrecht, 2. Aufl. 2009, in: SIWR III/1,
Rz. 705). Auch unter dieser Einschränkung ist jedoch festzustellen, dass
die Widerspruchsmarken und das angegriffene Zeichen aufgrund der Über-
einstimmung in der Wortfolge "ECONOMIC FORUM" sowie aufgrund des
geografischen Hinweises "ZURICH" respektive "WORLD" im Schriftbild, im
Klang sowie im Sinngehalt ähnlich sind. Die widersprechende Wort-/Bild-
marke und das angefochtene Zeichen weisen eine noch engere Ähnlichkeit
auf, da die Wortelemente jeweils übereinander angeordnet sind. Der Um-
stand, dass die Wörter des angegriffenen Zeichens linksbündig, und nicht
wie bei der widersprechenden Wort-/Bildmarke mittig angeordnet sind, fällt
kaum ins Gewicht. Auch die unterschiedlichen Bildmotive ändern nichts an
der festgestellten Ähnlichkeit, da sie von untergeordneter Bedeutung sind.
Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Zeichenähnlichkeit der Ver-
gleichszeichen bejaht.
6.
Abschliessend ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und des Aufmerksamkeits-
grades, den die massgeblichen Verkehrskreise bei der Nachfrage der be-
anspruchten Waren und Dienstleistungen walten lassen, das Bestehen ei-
ner Verwechslungsgefahr zu prüfen.
6.1 Stimmen zwei Marken ausschliesslich in gemeinfreien Elementen
überein, begründet dies keine Verwechslungsgefahr, es sei denn, die Wi-
derspruchsmarke habe aufgrund der Dauer ihres Gebrauchs, der Intensität
der Werbung oder ihres Erfolgs eine erhöhte Verkehrsbekanntheit erlangt,
an welcher auch die gemeinfreien Bestandteile teilnehmen (Urteile des
B-6173/2018
Seite 18
BVGer B-2711/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 7.1 "The Body Shop/The-
FaceShop [fig.]; B-7514/2006 vom 31. Juli 2007 E. 10 "Quadrat [fig.]/Quad-
rat [fig.]").
In diesem Sinne hat die Rechtsprechung das Vorliegen einer Verwechs-
lungsgefahr teilweise auch in Fällen bejaht, in welchen nicht nur kennzeich-
nungsschwache Elemente der älteren in die jüngere Marke übernommen
worden waren, sondern zusätzliche Übereinstimmungen zu einem ähnli-
chen Gesamteindruck beitrugen (Urteil des BVGer B-2711/2016 vom
12. Dezember 2016 E. 7.1 "The Body Shop/TheFaceShop [fig.], mit Hin-
weisen auf die Rechtsprechung, u.a. B-3064/2010 E. 6.6 "Torso [fig.]/Torso
[fig.]").
6.2 Die Wortfolge "ECONOMIC FORUM", über welche die Vergleichszei-
chen gemeinsam verfügen, beschreibt mit ihrer Bedeutung als "Wirt-
schafts-Forum" das Thema oder die Zweckbestimmung der beanspruchten
Waren und Dienstleistungen. Insofern hat die Vorinstanz diese Wortfolge
zu Recht als gemeinfreien Bestandteil qualifiziert. Dies gilt auch für die vor-
angestellten Bezeichnungen "WORLD" respektive "ZURICH". Diese be-
schreiben entweder den Ort, in welchem die beanspruchten Dienstleistun-
gen erbracht oder die beanspruchten Waren erstellt werden, oder geben
wie die Wortfolge "ECONOMIC FORUM" einen Hinweis auf das Thema
oder die Zweckbestimmung der diesbezüglichen Waren und Dienstleistun-
gen.
In Kombination mit dem Bildelement kann der widersprechenden Wort-
/Bildmarke Nr. 630'935 "WORLD ECONOMIC FORUM" indessen zumin-
dest eine minimale Kennzeichnungskraft zuerkannt werden.
6.3 Die widersprechende Wortmarke Nr. 686'465 "WORLD ECONOMIC
FORUM" verfügt einerseits über ein eingeschränktes Waren- und Dienst-
leistungsverzeichnis. So sind die von der widersprechenden Wortmarke
beanspruchten Druckereierzeugnisse und Publikationen der Klasse 16 mit
der einschränkenden Bemerkung, dass diese Waren kein Forum über die
Weltwirtschaft zum Gegenstand haben dürfen, eingetragen. Weiter handelt
es sich bei den Dienstleistungen der Klasse 35 um sehr spezifische statis-
tische und analytische Dienstleistungen. Schliesslich hat die in Klasse 41
beanspruchte Dienstleistung "Organisation von Kongressen und Konferen-
zen" gemäss der entsprechenden Einschränkung auf kulturelle und päda-
gogische Zwecke mit dem Ziel, Diskussionen zu fördern, die die globalen,
B-6173/2018
Seite 19
regionalen und industriellen Probleme betreffen. Insofern beschreibt die wi-
dersprechende Wortmarke nicht direkt die vorgenannten Dienstleistungen.
Andererseits ist die widersprechende Wortmarke mit dem Vermerk "Teil-
weise durchgesetzte Marke. Details im Aktenheft" ins Markenregister ein-
getragen worden. Aus dem Aktenheft ergibt sich gemäss der angefochte-
nen Verfügung, dass dieses Zeichen hinsichtlich der in Klasse 41 bean-
spruchten "Organisation und Durchführung von Kongressen und Sympo-
sien" als durchgesetzt gilt. Die Verkehrsdurchsetzung eines Zeichens kann
durchaus Auswirkungen auf den Schutzumfang der durchgesetzten Marke
haben; dieser Schutzumfang ist aber vom Grad der Verkehrsdurchsetzung
bzw. spiegelbildlich vom Grad der Banalität des Zeichens abhängig zu ma-
chen (vgl. Urteile des BVGer B-2521/2018 vom 15. Januar 2019 E. 7.4
"MICASA/SWICASA; B-3706/2016 vom 20. Juli 2018 E. 8.2 "PUPA/
Fashionpupa"). Je jünger der Registervermerk "durchgesetzte Marke" ist,
desto eher ist er als Indiz für das Bestehen einer Verkehrsdurchsetzung
und damit als Bestätigung des Schutzes einer Marke zu würdigen (DAVID
ASCHMANN, in: Noth/Bühler/Thouvenin, Markenschutzgesetz, 2. Aufl.
2017, Art. 2 lit. a, Rz. 313, mit Verweis auf BGE 112 II 73 E. 3b "Coca-Cola
Classic/Cherry Coca-Cola").
Die Widerspruchsmarke Nr. 686'465 wurde am 13. April 2016 mit dem ge-
nannten Registervermerk ins Markenregister eingetragen. Demzufolge
hätte die Vorinstanz im angefochtenen Widerspruchsentscheid vom
30. September 2018 den nur 2 ½ Jahre zuvor getätigten Registervermerk
respektive die damit verbundene Einschätzung der Schutzfähigkeit der
Marke für "Organisation und Durchführung von Kongressen und Sympo-
sien" stärker berücksichtigen müssen.
Die Beschwerdeführerin hat darauf hingewiesen (vgl. Beilagen 4-7), und
überdies ist es gerichtsnotorisch, dass das Zeichen aufgrund der jährlich
im Januar in Davos findenden Jahrestreffen des "WORLD ECONOMIC FO-
RUM" (kurz "WEF" genannt), an dem ranghohe Politiker und Wirtschafts-
vertreter aus der ganzen Welt teilnehmen und aufgrund der intensiven Be-
richterstattung in den Medien grosse Bekanntheit geniesst. Der Grad der
Verkehrsdurchsetzung ist demzufolge hoch. Unter Berücksichtigung, dass
die Wortfolge "WORLD ECONOMIC FORUM" im Sinne von "Welt-Wirt-
schafts-Forum" für die in Klasse 41 beanspruchten Dienstleistung "Organi-
sation und Durchführung von Kongressen und Symposien" beschreibend
ist, verfügt die Widerspruchsmarke Nr. 686'465 "WORLD ECONOMIC FO-
RUM" diesbezüglich über eine mindestens minimale Kennzeichnungskraft.
B-6173/2018
Seite 20
6.4 Die Vorinstanz liess die von der Beschwerdeführerin bejahte Frage of-
fen, ob die Widerspruchsmarken infolge ausserordentlicher Bekanntheit
über einen erweiterten Schutzumfang verfügen. Zur Begründung führte sie
aus, der Schutzumfang jeder Marke werde durch die Sphäre des Gemein-
guts begrenzt. Hieraus ergebe sich eine Beschränkung des Schutzum-
fangs von Marken, welche einem im Gemeingut stehenden Zeichen ähn-
lich sind. Die Bezeichnung "ECONOMIC FORUM" sei rein beschreibend.
Daher könne sich der Schutz der Widerspruchsmarke nicht auf diese res-
pektive "ZURICH ECONOMIC FORUM" der angefochtenen Marke erstre-
cken.
Indem die Vorinstanz von der grundsätzlichen Annahme ausgeht, der
Schutz einer Marke könne sich nicht auf ein zum Gemeingut gehörendes
Element erstrecken, übersieht sie namentlich in Bezug auf durchgesetzte
Marken, dass diese Art. 2 Bst. a MSchG zufolge zumindest im Zeitpunkt
der Registrierung Markenschutz geniessen. Die erhöhte Verkehrsgeltung
einer Marke rechtfertigt also sehr wohl auch die Annahme einer Verwechs-
lungsgefahr mit einer Marke, die in einem ursprünglich zum Gemeingut ge-
hörenden Element der Streitmarke nahekommt (Urteil des BVGer
B-720/2017 vom 6. Dezember 2018 E. 3.7 "BLACKBERRY/blackphone
[fig.], mit Verweis auf BGE 122 III 382 E. 5b "Kamillosan/Kamillan"; 127 III
160 E. 2b/bb f. "Securitas"). Zugleich übersieht die Vorinstanz mit ihrem zu
weit gehenden Vorbehalt, dass allein die Frage der Verwechslungsgefahr
im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b und c MSchG den Streitgegenstand des
Widerspruchsverfahrens bildet (Art. 31 MSchG) und es in diesem Verfah-
ren folglich nicht darum geht, Rechtsfolgen für einzelne zum Gemeingut
gehörende Elemente zu bestimmen und durchzusetzen (Urteil des BVGer
B-720/2017 vom 6. Dezember 2018 E. 3.7 "BLACKBERRY/blackphone
[fig.]).
"WORLD ECONOMIC FORUM" wird nicht nur von Fachleuten, sondern
aufgrund der Berichterstattung in den Medien auch vom breiten Publikum
als Marke erkannt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz nimmt deswegen
auch das Wortelement "ECONOMIC FORUM" der Widerspruchsmarke an
ihrem gesteigerten Schutzumfang Anteil und geht die erhöhte Verkehrsgel-
tung einem allfälligen ursprünglichen, relativen Freihaltebedürfnis an die-
sem Bestandteil vor (Urteil des BVGer B-720/2017 vom 6. Dezember 2018
E. 7.5 "BLACKBERRY/blackphone [fig.]).
B-6173/2018
Seite 21
Wie ausgeführt, verfügt die widersprechende Wortmarke in Bezug auf die
Dienstleistung "Organisation und Durchführung von Kongressen und Sym-
posien" in Klasse 41 über eine erhöhte Bekanntheit. Der damit einherge-
hende Schutz gilt auch für damit gleichartige Waren und Dienstleistungen
(vgl. Urteil des BVGer B-720/2017 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3 "BLACK-
BERRY/blackphone [fig.]), somit auch für die übrigen in Klasse 41 von der
widersprechenden Wortmarke beanspruchten Dienstleistungen sowie die
in Klasse 41 von der widersprechenden Wort-/Bildmarke beanspruchte
Dienstleistung "Veranstaltung und Durchführung von Kolloquien, Konferen-
zen, Kongressen, Seminaren, Symposien und Workshops".
Im Zusammenhang mit den übrigen beanspruchten Waren und Dienstleis-
tungen der Klassen 9, 16, 35, 38 und 41 vermochte die Beschwerdeführe-
rin dagegen keine Bekanntheit zu belegen.
6.5 Die angefochtene Marke übernimmt von den Widerspruchsmarken
nicht nur die Wortfolge "ECONOMIC FORUM", sondern auch deren Aufbau
mit einem dieser Wortfolge vorangestellten geografischen Hinweis.
Dadurch erweckt sie bei den angesprochenen Adressaten dieselbe Gedan-
kenassoziation, nämlich dass die mit den Vergleichszeichen versehenen
Waren oder Dienstleistungen ein Forum betreffen, das die Wirtschaft auf
der ganzen Welt respektive eingeschränkt auf einen bestimmten Ort zum
Thema hat (vgl. Urteil des BVGer B-2711/2016 vom 12. Dezember 2016
E. 7.4 "The Body Shop/TheFaceShop [fig.]).
Im Weiteren ist die angefochtene Marke insofern gleich wie die widerspre-
chende Wort-/Bildmarke aufgebaut, als sie die drei verwendeten Wörter
übereinander anordnet. Hinzu kommt, dass die angefochtene Marke eine
ähnliche, serifenlose Schrift sowie ausschliesslich Grossbuchstaben ver-
wendet.
Soweit die Widerspruchszeichen über eine bloss geringe Kennzeichnungs-
kraft und damit einen eingeschränkten Schutzbereich verfügen (alle Waren
und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38 und einzelne Dienstleistun-
gen der Klasse 41), reichen beim angefochtenen Zeichen die festgestellten
Unterschiede jedoch aus, um eine Verwechslungsgefahr zu bannen. Denn
die angesprochenen Verkehrskreise sind sich gewohnt, dass Wirtschafts-
foren häufig mit einem vor- oder nachgestellten geografischen Hinweis ver-
sehen sind (vgl. die Hinweise in der angefochtenen Verfügung, Ziff. D.6).
B-6173/2018
Seite 22
Soweit die Widerspruchszeichen aufgrund ihrer Verkehrsdurchsetzung
respektive ihrer Bekanntheit über einen mindestens normalen Schutzbe-
reich verfügen, ist jedoch ein grösserer Zeichenabstand zu verlangen.
Zwar verhindert wohl die bezüglich der betroffenen Dienstleistungen er-
höhte Aufmerksamkeit der Adressaten eine direkte Verwechslungsgefahr.
Bei Gleichheit der Dienstleistungen verstärkt sich jedoch die Gefahr der
mittelbaren Verwechselbarkeit, d.h. die Adressaten können zwar die Unter-
schiede zwischen den Zeichen erkennen, könnten aber vermuten, dass der
Veranstalter des bekannten "WORLD ECONOMIC FORUM" unter der
Marke "ZURICH ECONOMIC FORUM" ein auf den Wirtschaftsraum Zürich
fokussierendes Wirtschaftsforum organisiert und veranstaltet bzw. seinen
Veranstaltungsort in die Schweizer Wirtschaftsmetropole Zürich verlegt hat
und mit dem geografischen Hinweis "ZURICH" auf diesen neuen Veran-
staltungsort explizit hinweisen möchte. Insofern besteht die Gefahr, dass
die angesprochenen Verkehrskreise hinter den Vergleichszeichen wirt-
schaftliche Zusammenhänge vermuten, die in Wirklichkeit nicht bestehen
(Urteile B-2711/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 7.4 "The Body Shop/The-
FaceShop [fig.]; B-2354/ 2016 E. 3.5 "Allianz/Allianz TGA Technische Ge-
bäudeausrüstung [fig.]"; B-531/2013 E. 2.5 "Gallo/Gallay [fig.]").
Somit ist eine mittelbare Verwechslungsgefahr in Bezug auf die von der
angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen "Organisation und
Durchführung von Konferenzen, Kongressen, Tagungen, Seminaren, Sym-
posien und Workshops; Organisation und Durchführung von kulturellen
Veranstaltungen" zu bejahen.
7.
Im Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Entscheid
der Vorinstanz vom 30. September 2018 aufzuheben, soweit er die Wider-
sprüche Nr. 14840 und 14841 betreffend "Organisation und Durchführung
von Konferenzen, Kongressen, Tagungen, Seminaren, Symposien und
Workshops; Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltun-
gen" in Klasse 41 abweist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die angefoch-
tene Marke für diese Dienstleistungen aus dem Register zu löschen. Hin-
sichtlich der übrigen angefochtenen Waren und Dienstleistungen der Klas-
sen 9, 16, 35, 38 und 41 ist die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid
der Vorinstanz zu bestätigen.
B-6173/2018
Seite 23
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin ent-
sprechend der Gewichtung der Dienstleistungen "Organisation und Durch-
führung von Konferenzen, Kongressen, Tagungen, Seminaren, Symposien
und Workshops; Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstal-
tungen" in Klasse 41 gegenüber den übrigen angefochtenen Waren und
Dienstleistungen in den Klassen 9, 16, 35, 38 und 41 etwa zu einem Zwölf-
tel. In diesem Verhältnis sind die Parteien kosten- und entschädigungs-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG).
8.1 Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache,
Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien festzulegen
(Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE),
wobei im Widerspruchsbeschwerdeverfahren das Interesse der Widerspre-
chenden an der Löschung beziehungsweise jenes der Widerspruchsgeg-
nerin am Bestand der angefochtenen Marke zu veranschlagen ist. Bei eher
unbedeutenden Zeichen wird praxisgemäss ein Streitwert zwischen
Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– angenommen (BGE 133 III 492 E. 3.3 "Tur-
binenfuss"). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfah-
ren auszugehen, da keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder
niedrigeren Wert der strittigen Marke sprechen. Im Ergebnis rechtfertigt es
sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Fr. 4'500.– festzulegen.
Der anteilsmässig auf die Beschwerdeführerin fallende Anteil von
Fr. 4'125.– wird dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.–
entnommen; die Differenz von Fr. 375.– ist ihr aus der Gerichtskasse zu
erstatten. Der verbleibende Verfahrenskostenanteil im Umfang von
Fr. 375.– wird der Beschwerdegegnerin auferlegt.
8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von Amtes wegen
oder auf Antrag eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen
Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Parteientschädi-
gung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige
Auslagen der Partei und ist anhand der eingereichten Kostennote oder
falls, wie vorliegend, keine solche eingereicht wurde, aufgrund der Akten
festzulegen (Art. 8 VGKE). Anhand des aktenkundigen Aufwands bei ein-
fachem Schriftenwechsel erscheint eine anteilsmässig reduzierte Partei-
entschädigung von Fr. 1'200.– zu Gunsten der grösstenteils obsiegenden
Beschwerdegegnerin angemessen.
B-6173/2018
Seite 24
8.3 Im vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin unterlegen,
weshalb die Vorinstanz ihr die Widerspruchsgebühren von Fr. 1'600.– auf-
erlegte. Angesichts des Verfahrensausgangs vor Bundesverwaltungsge-
richt hat die Beschwerdeführerin auch mit Bezug auf die vorinstanzlichen
Kosten als zu einem Zwölftel obsiegend zu gelten. Da die Widerspruchs-
gebühr gemäss Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz ver-
bleibt, hat die Beschwerdegegnerin diese der Beschwerdeführerin im Um-
fang von Fr. 133.– zu erstatten.
Der obsiegenden Beschwerdegegnerin sprach die Vorinstanz gestützt auf
ihre Richtlinien keine Parteientschädigung zu, weil die Stellungnahme der
Beschwerdegegnerin nicht im Rahmen des angeordneten Schriftenwech-
sels erfolgt ist. Gestützt auf das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens hat
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aufhebung von Ziffer
3 der angefochtenen Verfügung zudem eine anteilsmässig reduzierte Par-
teientschädigung von Fr. 100.– (1/12 der üblichen Parteientschädigung von
Fr. 1'200.– bei einfachem Schriftenwechsel) zu zahlen.
9.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen
(Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, 173.110).
Es wird daher mit der Eröffnung rechtskräftig.
B-6173/2018
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 1 der Verfügung der
Vorinstanz vom 30. September 2018 wird aufgehoben und die Widersprü-
che Nr. 14840 und 14841 werden teilweise gutgeheissen. Die Vorinstanz
wird angewiesen, die Schweizer Marke Nr. 685'309 für die Dienstleistun-
gen "Organisation und Durchführung von Konferenzen, Kongressen, Ta-
gungen, Seminaren, Symposien und Workshops; Organisation und Durch-
führung von kulturellen Veranstaltungen" in Klasse 41 aus dem Markenre-
gister zu löschen.
2.
Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.– werden der Beschwerdeführerin im
Umfang von Fr. 4'125.– auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 4'500.– entnommen. Die Differenz von Fr. 375.– wird ihr aus der
Gerichtskasse zurückerstattet.
Der verbleibende Verfahrenskostenanteil im Umfang von Fr. 375.– wird der
Beschwerdegegnerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Ver-
sand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen.
4.
Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Partei-
entschädigung von Fr. 1'200.– zulasten der Beschwerdeführerin zugespro-
chen.
5.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das vorinstanzli-
che Verfahren Fr. 133.– zu erstatten.
6.
Die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung vom 30. September
2018 wird dahingehend geändert, dass die Widerspruchsgegnerin der Wi-
dersprechenden eine Parteientschädigung von Fr. 100.– für das Wider-
spruchsverfahren zu bezahlen hat.
B-6173/2018
Seite 26
7.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben;
Beilagen: Rückerstattungsformular; Beilagen zurück)
– die Beschwerdegegnerin (Einschreiben;
Beilagen: Einzahlungsschein; Beilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 14840, 14841; Einschreiben;
Beilagen: Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Aschmann Kathrin Bigler Schoch
Versand: 2. Mai 2019