B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6183/2017
Ur t e i l vom 1 9 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richterin Maria Amgwerd, Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiber Stefan Tsakanakis.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum Aarau,
Bahnhofstrasse 29, 5000 Aarau,
Vorinstanz.
Gegenstand
Dienstverschiebung (langer Einsatz).
B-6183/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (Beschwerdeführer), geboren am […], wurde mit Verfügung der
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Aarau (Vorinstanz),
vom 19. November 2013 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von
387 Diensttagen verpflichtet, wovon er bisher 93 Diensttage absolviert hat.
B.
Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals mit undatiertem Schreiben, ein-
gegangen bei der Vorinstanz am 17. August 2015, sowie mit Schreiben
vom 18. August 2015 um Verschiebung des gemäss den Ausführungen der
Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 17. August 2015 bis am 1. August 2016
zu beginnenden langen Einsatzes von 180 Tagen auf das Jahr 2021. Er
schilderte dabei, dass er ab dem Herbstsemester 2015/16 ein Medizinstu-
dium an der Universität Basel beginnen würde, es sei ihm daher nicht mög-
lich den langen Einsatz von 180 Tagen bis zum 1. August 2016 respektive
vor Abschluss seines Studiums im Jahre 2021 zu leisten, da das Absolvie-
ren des langen Einsatzes zum Verlust eines ganzen Studienjahres führen
würde. Im Jahre 2021 stehe er im 28. Lebensjahr. Der Beschwerdeführer
signalisierte daher seine Bereitschaft, eine Vereinbarung über eine spätere
Entlassung aus der Zivildienstpflicht abzuschliessen. Beigelegt war ein
Schreiben von […], Bachelormanager/Akademischer Verantwortlicher für
den Bachelor-Studiengang Humanmedizin der Universität Basel, in dem
dieser die ungünstige Situation für den Beschwerdeführer bestätigt.
Das Gesuch um Verschiebung der Einsatzpflicht im Jahre 2016 wurde ins-
besondere mit Blick auf den bestandenen Numerus Clausus und den bei
Nichtantritt drohenden Verlust des Studienplatzes mit Verfügung vom
22. September 2015 gutgeheissen. Gleichzeitig forderte die Vorinstanz
den Beschwerdeführer auf, bis zum 15. Januar 2017 ein neues Gesuch um
Dienstverschiebung einzureichen und hielt fest, dass der lange Einsatz von
180 Tagen spätestens nach Abschluss des Bachelorstudiums einzuplanen
und zwingend vor Beginn der nächsten Aus- oder Weiterbildung vollständig
zu leisten sei.
C.
Der Beschwerdeführer kontaktierte die Vorinstanz in der Folge mit Schrei-
ben vom 2. Oktober 2015 und brachte betreffend die Verfügung vom
22. September 2015 sinngemäss vor, eine Verschiebung des langen Ein-
satzes müsste bis Abschluss des Masterstudiums bewilligt werden, damit
ihm kein schwerwiegender Nachteil erwachse.
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Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 hielt die Vorinstanz an der Verfügung
vom 22. September 2015 fest und erläuterte namentlich, dass der lange
Einsatz ungeachtet der offensichtlichen Nachteile grundsätzlich zwischen
Bachelor- und Masterstudium eingefordert werden könne; eine abschlies-
sende Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers sei jedoch erst
nach Abschluss des Bachelorstudiums möglich. Der Beschwerdeführer
wurde erneut aufgefordert, für das Jahr 2017 ein neues Gesuch um Dienst-
verschiebung einzureichen.
D.
Nachdem er mit Schreiben vom 16. November 2015 an seine Einsatzpflicht
im Jahr 2017 erinnert wurde, ersuchte der Beschwerdeführer mit Schrei-
ben vom 29. November 2016 sowie mit Schreiben vom 14. Dezember 2016
um Verschiebung des langen Einsatzes vom Jahr 2017 wiederum auf das
Jahr 2021. Er brachte dabei erneut vor, dass eine Verschiebung des langen
Einsatzes bis Abschluss des Masterstudiums notwendig sei, damit ihm kein
schwerwiegender Nachteil erwachse. Anders als bei anderen Studiengän-
gen sei der Bachelorabschluss im Medizinstudium nicht berufsbefähigend,
er gehe vielmehr fliessend in den Master über; ein Unterbruch des Studi-
ums zum Leisten des langen Einsatzes würde daher zum Verlust eines
ganzen Studienjahres führen.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 hiess die Vorinstanz das Gesuch
um Verschiebung des langen Einsatzes teilweise gut und verpflichtete den
Beschwerdeführer gleichzeitig, den langen Einsatz bis spätestens im Som-
mer 2018 zu beginnen.
E.
Hinsichtlich dieses angeordneten langen Einsatzes reichte der Beschwer-
deführer ein undatiertes, bei der Vorinstanz am 22. September 2017 ein-
gegangenes Gesuch um Dienstverschiebung des langen Zivildiensteinsat-
zes ein. Er brachte wiederum vor, ein 180-tägiger Einsatz vor Vollendung
seines Studiums im Jahr 2021 wäre für ihn mit unzumutbaren Nachteilen
verbunden, da ein solcher Einsatz zu einem Studienunterbruch von einem
ganzen Studienjahr sowie zum Verlust seiner Tutoratsstellen im Studien-
dekanat sowie dem Institut für Anatomie Basel führen würde. Er ersuche
deshalb um Verschiebung des langen Einsatzes bis zur Vollendung seines
Studiums im Jahr 2021. Alternativ wäre er auch bereit, den langen Einsatz
im Rahmen seiner Unterassistenzzeit während seines Wahlstudienjahres
im Jahr 2020 zu absolvieren. Beigelegt waren ein Schreiben der Universität
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Basel, ein Schreiben des Studiendekanates sowie des Anatomischen In-
stituts der Universität Basel, eine Kopie des Mastervertrages sowie ein
Curriculum des Humanmedizinstudiums.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 wies die Vorinstanz das undatierte, bei
ihr am 22. September 2017 eingegangene Gesuch des Beschwerdeführers
um Dienstverschiebung ab und verpflichtete ihn erneut, den langen Einsatz
von mindestens 180 Tagen spätestens nach Abschluss seines Bachelor-
studiums im Sommer 2018 zu beginnen. Sie erklärte insbesondere, die Ab-
solvierung des langen Einsatzes bis zu diesem Zeitpunkt und die damit
einhergehende Verzögerung des Abschlusses sowie der mutmassliche
Verlust der Tutoratsstellen würden zu keinen unzumutbaren Nachteilen
führen. Das Absolvieren von Einsätzen in einer Institution, für welche eine
zivildienstpflichtige Person bereits im Rahmen einer Aus- oder Weiterbil-
dung tätig ist, sei überdies explizit durch das Gesetz ausgeschlossen, wes-
halb das Absolvieren des langen Einsatzes im Rahmen der Unterassis-
tenzzeit nicht möglich sei.
F.
Am 31. Oktober 2017 gelangt der Beschwerdeführer ans Bundesverwal-
tungsgericht. In seiner Eingabe beantragt er die Verfügung der Vorinstanz
vom 5. Oktober 2017 aufzuheben und den langen Einsatz bis zum Ab-
schluss seiner Ausbildung im Jahre 2021 zu verschieben. Zudem ersucht
er darum, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen
und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Zur Begründung seiner Eingabe bringt er vor erneut vor, ein langer Zivil-
diensteinsatz im Sommer 2018 würde einen Unterbruch des Studiums von
einem Jahr bedeuten. Im Gegensatz zu anderen Studienrichtungen stelle
dies insofern ein grösseres Problem dar, als der Studiengang der Human-
medizin als Berufsausbildung zum praktizierenden Arzt begriffen würde,
welche mit dem Bestehen des Staatsexamens nach dem sechsten Studi-
enjahr ende. Dabei handle es sich um ein zusammenhängendes Studium;
anders als bei anderen Studiengängen sei die mit der Bolognareform ein-
geführte Gliederung in einen Bachelor- und einen Masterstudiengang rein
"pro forma" erfolgt.
Das Leisten des langen Einsatzes im Sommer 2018 würde den Verlust sei-
ner Arbeitsstellen als Anatomie-Tutor sowie als LaP-Tutor zur Folge haben
(diesbezüglich werden zwei Schreiben von Stellen der Universität Basel
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ins Recht gelegt). Er sei jedoch einerseits aus finanziellen Gründen, ande-
rerseits aus Gründen seines angestrebten medizinisch-akademischen
Werdegangs auf diese Anstellungsverhältnisse angewiesen.
Schliesslich bringt er vor, er sei seit dem 22. September 2017 in einem
unentgeltlichen Anstellungsverhältnis für die Mitarbeit an einer bis voraus-
sichtlich Ende 2018 laufenden Sepsis Studie im Rahmen seiner Mas-
terthese. Diese Arbeit könnte bei einem 180-tägigen Unterbruch nicht wei-
tergeführt werden, was dazu führen würde, dass er eine neue Masterarbeit
beginnen müsste.
Zur Vernehmlassung eingeladen, widerrief die Zentralstelle der Vollzugs-
stelle für den Zivildienst ZIVI (Zentralstelle) die angefochtene Verfügung
am 4. Dezember 2017. Das am "2. September" (recte 22. September) 2017
bei der Vorinstanz eingegangene undatierte Gesuch des Beschwerdefüh-
rers um Verschiebung des langen Einsatzes hiess sie teilweise gut; die
Pflicht zur Leistung des langen Einsatzes wurde auf den "Zeitraum zwi-
schen dem 1. Februar 2019 und dem 31. August 2019" verschoben. Die
Zentralstelle wies dabei darauf hin, dass die Verschiebung des langen Ein-
satzes "letztmalig" und nur "ausnahmsweise" trotz mangelnder Organisa-
tion des langen Einsatzes bewilligt würde, um dem Beschwerdeführer die
Beendigung seiner Masterarbeit bis Ende Januar 2019 zu ermöglichen.
Gleichzeitig hielt sie fest, dass hinsichtlich des Studienunterbruchs von ei-
nem Jahr zwischen dem Bachelor- und dem Masterstudium keine unzu-
mutbaren Nachteile ersichtlich seien, welche eine Dienstverschiebung für
den langen Einsatz auf das Jahr 2021 hin rechtfertigen würden. Überdies
sei auch nicht aufgrund der entgeltlichen universitätsinternen Anstellungs-
verhältnisse des Beschwerdeführers ein Dienstverschiebungsgrund gege-
ben.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2017 ersuchte das Bundesver-
waltungsgericht den Beschwerdeführer mitzuteilen, ob das Beschwerde-
verfahren nach der Widerrufsverfügung als gegenstandslos geworden ab-
geschrieben werden könne oder ob und inwieweit er noch ein Interesse an
dessen Weiterführung habe.
H.
Der Beschwerdeführer erklärte gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht
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mit Schreiben vom 19. Dezember 2017, dass er die Weiterführung des Be-
schwerdeverfahrens anbegehre. Die Verfügung der Zentralstelle vom
4. Dezember 2017 würde zwar die Situation bezüglich seiner Masterarbeit
entspannen, ansonsten aber nichts an der ihm durch Verlust eines Studi-
enjahres sowie seiner Tutoratsstellen drohenden Notlage ändern, sondern
diese nur auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. Er ersuchte das Bun-
desverwaltungsgericht deshalb um Gelegenheit, zur Verfügung vom 4. De-
zember 2017 ausführlich Stellung zu nehmen.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht gewährte dem Beschwerdeführer mit Ver-
fügung vom 19. Dezember 2017 antragsgemäss die Möglichkeit, sich bis
zum 2. Februar 2018 zur Verfügung der Zentralstelle vom 4. Dezember
2017 zu äussern.
J.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 hält der Beschwerdeführer an seiner
Beschwerde resp. dem sinngemäss gestellten Antrag um Verschiebung
des langen Einsatzes bis zum Abschluss seiner Ausbildung im Jahre 2021
fest.
Zur Begründung seines Antrages weist er zunächst darauf hin, dass er bis
anhin jedes Jahr jeweils Zivildiensteinsätze von mindestens 26 Tagen ge-
leistet und nie beabsichtigt habe, sich um seine Zivildienstpflicht zu drü-
cken. Desweitern macht er geltend, Teile des Masterstudiums würden auf
dem während des Bachelorstudiums erworbenen Wissen aufbauen, wes-
halb ein einjähriger Unterbruch eine erhebliche Schlechterstellung gegen-
über seinen Mitstudenten zur Folge hätte.
Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, der frühere Sachbearbeiter, […],
hätte ihm, nachdem ein früheres Gesuch um Dienstverschiebung gutge-
heissen worden sei, mitgeteilt, dass auch ein erneutes Gesuch um Dienst-
verschiebung bewilligt würde, sofern er den Nachweis erbringen könne,
dass er nach wie vor an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel
immatrikuliert sei. Nachdem der Mitarbeitende der Vorinstanz […] den Fall
übernommen habe, habe die Vorinstanz jedoch die Auffassung vertreten,
dass ein Gesuch um Dienstverschiebung unmöglich bis zur Vollendung der
Ausbildung gutgeheissen werden könne.
Hinsichtlich der beiden Tutoratsstellen bringt der Beschwerdeführer vor,
dass man sich jedes Semester neu für diese bewerben müsse und dass
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Tutoren, welche sich in den Präparierkursen und im Umgang mit den Stu-
dierenden bereits bewährt hätten, auch die Anstellung für das Folgesemes-
ter erhalten würden. Bei einem Unterbruch einer Tutoratsstelle würde ein
anderer Kandidat die Nachfolge übernehmen und aufgrund der Weiterbe-
schäftigungspraxis gäbe es für den Unterbrechenden keine Möglichkeit
des Wiedereinstiegs. Nebst finanziellen Gründen sei es für die von ihm an-
gestrebte akademische Laufbahn unerlässlich, dass er die Tätigkeiten im
Rahmen seiner Tutoratsstellen auch in Zukunft ausüben könne.
K.
Mit Stellungnahme vom 15. Februar 2018 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde und bringt insbesondere vor, die Nachteile, wel-
che aufgrund eines einjährigen Unterbruchs für den Beschwerdeführer in
Bezug auf seine Ausbildung entstünden, seien nicht als unzumutbar zu
qualifizieren.
Desweitern vertritt sie die Ansicht, bei den beiden Tutoratsstellen handle
es sich nicht um einen Arbeitsplatz, sondern um studentische Ausbil-
dungstätigkeiten mit einer verhältnismässig geringen Auslastung, wobei
der Beschwerdeführer durch die gesetzlichen Kündigungsbestimmungen
geschützt sei. Hinsichtlich der finanziellen Lage weist die Vorinstanz darauf
hin, er erhalte während seines Zivildiensteinsatzes eine Erwerbsausfallent-
schädigung und er könne überdies während des Studienunterbruchs über
den langen Einsatz von 180 Tagen hinaus weitere Diensttage leisten,
wodurch er die Möglichkeit habe, ein regelmässiges Einkommen zu erzie-
len. Schliesslich sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern das Fortführen
seiner Tutoratstätigkeit absolut notwendig für eine akademische Karriere
sein soll.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde ein-
zutreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit
freier Kognition zu prüfen (vgl. BGE 130 II 65 E. 1; BGVE 2007/6 E. 1).
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 widerrief die Zentralstelle zwar die
hier angefochtene Verfügung vom 18. Juli 2017. Das am 22. September
2017 bei der Vorinstanz eingegangene undatierte Gesuch des Beschwer-
deführers um Verschiebung des langen Einsatzes wurde darin jedoch nur
teilweise, das heisst insofern gutgeheissen, als die Pflicht zur Leistung des
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langen Einsatzes auf den "Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2019 und
dem 31. August 2019" verschoben wurde.
Als Adressat der Verfügung der Vorinstanz vom 18. Juli 2017, die nach
Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG;
SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundes-
verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsge-
richt angefochten werden kann (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 44 ff. des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG;
SR 172.021] in Verbindung mit Art. 31 ff. und Art. 37 ff. des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]), ist der Beschwer-
deführer daher durch diese nach wie vor besonders berührt und hat unge-
achtet des Widerrufs durch die Zentralstelle insofern ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, als sein Antrag um Ver-
schiebung seines langen Einsatzes bis zur Vollendung seines Studiums im
Jahr 2021 abgewiesen wurde. Er ist daher zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Die Eingabefrist (Art. 66 Bst. b ZDG) und die Anforderungen an Form und
Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) sind gewahrt. Die üb-
rigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) liegen vor.
Da der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 55 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und
das Gesetz für das Verfahren im Bereich des Zivildienstes Kostenlosigkeit
vorsieht, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt
(Art. 65 Abs. 1 ZDG), wofür im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte be-
stehen, ist auf die Beschwerde von vornherein einzig im Hauptbegehren
bzw. insoweit einzutreten, als der Beschwerdeführer zumindest sinnge-
mäss beantragt, seinen langen Einsatz im Jahre 2021, das heisst in seinem
28. Lebensjahr zu leisten.
2.
Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten (Art. 59 Abs. 1
Satz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
[BV; SR 101]). Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewis-
sen nicht vereinbaren können, leisten gemäss Art. 1 ZDG auf Gesuch hin
einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst), welcher grund-
sätzlich eineinhalb Mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht ge-
leisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung dauert (vgl. Art.
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8 Abs. 1 Satz 1 ZDG). Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid
für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist (Art. 10 Abs. 1
ZDG) und endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivil-
dienst, wobei für die Entlassung die Bestimmungen über die Dauer der Mi-
litärdienstpflicht sinngemäss gelten (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 2 ZDG).
Der Zivildienst wird in einem oder mehreren Einsätzen geleistet (Art. 20
Satz 1 ZDG). Die zivildienstpflichtige Person hat dabei ihre Einsätze so zu
planen und zu leisten, dass sie die Gesamtheit der verfügten ordentlichen
Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht
hat (Art. 35 Abs. 1 der Verordnung über den zivilen Ersatzdienst vom
11. September 1996 [Zivildienstverordnung; ZDV; SR 824.01]). Leistet die
zivildienstpflichtige Person ihren Zivildienst in mehreren Einsätzen, so be-
trägt die Mindestdauer eines Einsatzes grundsätzlich 26 Tage (Art. 38 Abs.
1 ZDV). Hat die zivildienstpflichtige Person keine Rekrutenschule bestan-
den, so hat sie einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen zu leisten,
wobei sie den langen Einsatz in zwei Teilen innerhalb von zwei Kalender-
jahren leisten kann (Art. 37 Abs. 1 und 3 ZDV; BVGE 2014/49 E. 2.2).
Wurde der Zivildienstpflichtige vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
22. November 2017 zum Zivildienst zugelassen, schliesst er den langen
Einsatz bis zum Ende des dritten Kalenderjahres ab, das der rechtskräfti-
gen Zulassung zum Zivildienst folgt, spätestens jedoch im Jahr, in dem er
das 27. Altersjahr vollendet (Art. 118 Bst. b ZDV Übergangsbestimmungen
zur Änderung vom 22. November 2017 in der Fassung gemäss Anhang 7
Ziff. II 7 der Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienst-
pflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 [AS 2017 7405]). Dies entspricht bezüglich
der hier zu Diskussionen Anlass gebenden Höchstgrenze des 27. Lebens-
jahres der bis Ende 2017 geltenden Fassung von Art. 39a Bst. b ZDV, so
dass sich die Frage nach einer allfälligen Anwendung einer für den Be-
schwerdeführer milderen Fassung des massgebenden Rechtes im vorlie-
genden Fall nicht stellt (zum anwendbaren Recht siehe BGE 139 II 263
E. 6 m.H.; BGE 139 II 470 E. 4.2; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/
LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl. 2013, N. 2.203 m.H.).
Die zivildienstpflichtige Person hat bei der Vorinstanz ein Dienstverschie-
bungsgesuch einzureichen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein
Aufgebot nicht befolgt werden kann. Die Gesuche müssen eine Begrün-
dung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des Zeitraums, in
B-6183/2017
Seite 10
welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll, enthalten (Art. 44
ZDV).
Die Gründe, welche eine Dienstverschiebung rechtfertigen oder aus-
schliessen, hat der Verordnungsgeber in Art. 46 ZDV umschrieben. Ab-
satz 3 dieser Bestimmung sieht vor, dass die Vollzugsstelle das Gesuch
einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung dann gutheissen
kann, wenn die zivildienstpflichtige Person:
a) während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate
eine wichtige Prüfung ablegen muss;
b) eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Un-
terbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist;
c) andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde;
cbis) mit einem Einsatzbetrieb vereinbart hat, sämtliche verbleiben-
den Diensttage im Folgejahr zu leisten; die Vollzugsstelle bewil-
ligt das Gesuch nicht, wenn das Folgejahr das Jahr der Entlas-
sung aus der Zivildienstpflicht ist;
d) vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage
ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; die Vollzugsstelle
kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen;
e) glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie,
ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausseror-
dentliche Härte bedeuten würde.
Demgegenüber hat die Vollzugsstelle ein Gesuch einer zivildienstpflichti-
gen Person um Dienstverschiebung insbesondere dann abzulehnen, wenn
keine Gründe im Sinne von Art. 46 Abs. 3 ZDV vorliegen (vgl. Art. 46 Abs. 4
Bst. a ZDV).
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Über-
prüfungsbefugnis. Aus diesem Grund können nicht nur Rechtsverletzun-
gen oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden, sondern
auch die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
Die "Kann-Formulierung" von Art. 46 Abs. 3 ZDV bringt zum Ausdruck,
dass kein unbedingter Rechtsanspruch auf Dienstverschiebung besteht.
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Seite 11
Diese Vorschrift räumt der Vorinstanz beim Entscheid über ein Dienstver-
schiebungsgesuch vielmehr einen Ermessensspielraum ein, der vom Bun-
desverwaltungsgericht grundsätzlich zu respektieren ist (vgl. Urteile des
BVGer B-2360/2017 vom 27. Juni 2017 S. 5 und B-2674/2009 vom 23. Juni
2009 E. 3.1; allgemein zur Einräumung von Ermessen durch sog. "Kann-
Vorschriften" vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 413 ff.). Die in Art. 46 Abs. 3
ZDV statuierten Dienstverschiebungsgründe sind jedoch einer vollen rich-
terlichen Kognition zugänglich (vgl. Urteil des BVGer B-2632/2016 vom
4. Juli 2016 E. 2.4).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer, der - am […] geboren - seinen langen Einsatz ge-
mäss den anwendbaren Bestimmungen bereits im Jahre 2016 respektive
spätestens 2020 beendet haben müsste, macht zum einen geltend, ein Be-
ginn des langen Zivildiensteinsatzes vor Abschluss seines Masterstudiums
im Jahre 2021 würde zu einem Unterbruch des Studiums von einem Jahr
führen. Im Gegensatz zu anderen Studienrichtungen stelle dies ein grös-
seres Problem dar, würde das Studium der Humanmedizin doch als Be-
rufsausbildung zum praktischen Arzt begriffen, welche erst mit dem Beste-
hen des Staatsexamens nach dem sechsten Studienjahr ende. Überdies
würden Teile des Masterstudiums auf dem während des Bachelorstudiums
erworbenen Wissen aufbauen. Ein einjähriger Unterbruch hätte somit eine
erhebliche Schlechterstellung gegenüber seinen Mitstudenten zur Folge.
Zum anderen bringt er vor, eine Weiterführung seiner zwei universitätsin-
ternen Anstellungsverhältnisse, einerseits als Anatomie-Tutor und anderer-
seits als LaP-Tutor für Studierende des ersten Jahreskurses an der Medi-
zinischen Fakultät der Universität Basel, wäre im Anschluss an einen 180-
tägigen Unterbruch seines Studiums nicht mehr möglich. Er sei jedoch ei-
nerseits aus finanziellen Gründen, andererseits aus Gründen seines ange-
strebten medizinisch-akademischen Werdegangs auf diese Anstellungs-
verhältnisse angewiesen.
Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, der mit der Behandlung sei-
nes ersten Verschiebungsgesuchs betraute Sachbearbeiter, […], habe ihm
damals versichert, dass es aus administrativen Gründen nicht möglich sei,
eine Verschiebung des langen Einsatzes bis nach Vollendung des Studi-
ums zu gewähren; falls er aber nachweisen könne, dass er nach wie vor
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Seite 12
an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel immatrikuliert sei, sähe
er auch bezüglich der Gutheissung weiterer Dienstverschiebungen keine
Probleme. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei für die Vorinstanz erst
nachdem ein neuer Sachbearbeiter, […], seinen Fall übernommen habe,
klar geworden, dass eine Gutheissung um Dienstverschiebung bis nach
Vollenden des Studiums unmöglich wäre.
Der Beschwerdeführer beruft sich somit zumindest sinngemäss auf die
Dienstverschiebungsgründe von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV und Art. 46
Abs. 3 Bst. c ZDV sowie, mit dem letzterwähnten Einwand, auf den Grund-
satz von Treu- und Glauben (Art. 9 BV).
3.2
Nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann
eine (selbst unrichtige) Auskunft einer Behörde unter gewissen Umständen
Rechtswirkungen entfalten. Vorausgesetzt wird jedoch, dass es sich um
eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt, die Auskunft sich auf
eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht, die Amts-
stelle, welche die Auskunft gegeben hat, hiefür zuständig war oder der Bür-
ger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, der
Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres hat erkennen
können, der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu
machende Dispositionen getroffen hat, die Rechtslage zur Zeit der Verwirk-
lichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung und
das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasje-
nige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt (vgl. dazu BGE 137 II 182
E. 3.6.2; BGE 131 II 627 E. 6.1; BGE 129 I 161 E. 4.1; BGE 127 I 31 E. 3a;
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 667 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIM-
MERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014,
S. 176 ff.; PIERRE MOOR/ALEXANDRE FLÜCKIGER/VINCENT MARTENET, Droit
administratif, Bd. I: Les fondements, 3. Aufl. 2012, S. 923 ff.).
Im vorliegenden Fall hielt bereits die von […] unterzeichneten Verfügung
vom 22. September 2015 (S. 3), mit der dem Beschwerdeführer eine erste
Dienstverschiebung gewährt wurde, ausdrücklich das Folgende fest: "Es
bleibt aber festzuhalten, dass Sie den langen Einsatz von 180 Diensttagen
spätestens nach Abschluss des Bachelorstudiums einzuplanen haben. Der
lange Einsatz ist zwingend vor Beginn einer nächsten Aus- oder Weiterbil-
dung vollständig zu leisten." Auf Nachfrage des Beschwerdeführers hin er-
läuterte der Leiter des Regionalzentrums in einem von ihm unterzeichneten
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Seite 13
Schreiben vom 7. Oktober 2015 die Praxis, wonach Verschiebungen der
Einsatzpflicht immer nur für ein Jahr gewährt würden. Am Ende der Aus-
führungen wurde wiederum festgehalten: "Wir bitten Sie somit, vorerst un-
verändert davon auszugehen, dass der lange Einsatz zwischen Bachelor
und Master zu leisten sein wird und Ihre Ausbildung entsprechend zu pla-
nen."
Auch die Verfügung vom 23. Dezember 2016 mit der ein weiteres, nun von
einem neuen Sachbearbeiter, […], behandeltes Dienstverschiebungsge-
such des Beschwerdeführers gutgeheissen wurde, hielt unmissverständ-
lich fest: "Sie haben den langen Einsatz von mindestens 180 Tagen spä-
testens nach Abschluss des Bachelorstudiums im Sommer 2018 zu begin-
nen" (Dispositiv Ziffer 2).
Dass und inwiefern ein Wechsel des zuständigen Sachbearbeiters bei der
Vorinstanz zu einer geänderten Auffassung geführt hätte, ist somit ebenso-
wenig ersichtlich, wie dass die Vorinstanz mit der nun hier angefochtenen
Verfügung vom 4. Dezember 2017 den Grundsatz von Treu und Glauben
verletzt hätte.
3.3
Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV beruft, ist
vorweg darauf hinzuweisen, dass eine zivildienstpflichtige Person ihre be-
ruflichen bzw. schulischen Aufgaben mit der Dienstpflicht in Einklang zu
bringen und die Erfüllung ihrer Zivildienstpflicht in die persönliche Lebens-
und Karriereplanung einzubeziehen hat. Dabei sind zivildienstbedingte Ab-
wesenheiten, anders als krankheits- oder unfallbedingte Ausfälle, frühzeitig
absehbar, so dass ihnen rechtzeitig mit geeigneten Planungsmassnahmen
begegnet werden kann. Der Unterbruch einer Ausbildung ist daher nach
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nach-
holbar und führt nicht zu einem unzumutbaren Nachteil (Urteile des BVGer
B-402/2016 vom 15. Juni 2016 E. 4.3.2, B-1089/2014 vom 4. Juni 2014
S. 7, B-1013/2014 vom 22. Mai 2014 E. 4.4, B-997/2014 vom 23. April
2014 E. 3.1, B-6281/2009 vom 7. Mai 2010 E. 6.3.2 und B-737/2009 vom
17. März 2009 E. 3).
Im vorliegenden Fall ist es unbestritten, dass das Leisten des langen Ein-
satzes im Jahre 2019, wie von der Vorinstanz gemäss ihrem Entscheid
vom 5. Oktober 2017 verlangt, dazu führen würde, dass der Beschwerde-
führer sein Studium für ein Jahr unterbrechen müsste und damit nicht wie
beabsichtigt im Jahr 2021, sondern erst ein Jahr später abschliessen
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könnte. Dass diese Situation für den Beschwerdeführer unangenehm ist,
steht ausser Zweifel. Allerdings hat der Beschwerdeführer diesen nun vor-
gebrachten Dienstverschiebungsgrund zumindest teilweise selbst gesetzt:
Er selber hat sich dazu entschieden, den langen Einsatz nicht vor Studien-
beginn zu leisten, sondern - nach Bestehen des Numerus clausus - direkt
das Studium der Humanmedizin anzutreten.
Setzt eine zivildienstpflichtige Person den Verschiebungsgrund bewusst
selbst, hat sie mit ihrem Gesuch um Verschiebung eines absehbaren Dien-
steinsatzes keine Aussicht auf Erfolg (Urteile des BVGer B-4597/2017 vom
19. Dezember 2017 E. 6.4.7 und B-5040/2015 vom 28. September 2015
S. 7). Dies spricht im vorliegenden Fall bereits von vornherein gegen eine
Gutheissung des Ersuchens des Beschwerdeführers um Dienstverschie-
bung. Die Frage, ob das Verhalten des Beschwerdeführers allenfalls nach-
vollziehbar war, ist dabei nicht entscheidend.
Dem Beschwerdeführer ist auch nicht zuzustimmen, wenn er zur Begrün-
dung eines unzumutbaren Unterbruchs auf den Aufbau seines Studiums
hinweist und ausführt, der Themenblock "Herz-Kreislauf, Endokrine Sys-
teme, Bewegungsapparat, Atmung" baue unmittelbar auf mehrere Teile
des Bachelorstudiums auf, und zudem geltend macht, ein einjähriger Un-
terbruch würde zu einer erheblichen Schlechterstellung gegenüber seinen
Mitstudenten führen. Der mit dem Master beginnende Themenblock "Herz-
Kreislauf, Endokrine Systeme, Bewegungsapparat, Atmung" schliesst le-
diglich am vorklinischen Themenblockmodul "Endokrine Systeme" unmit-
telbar an. Die anderen vom Beschwerdeführer genannten vorklinischen
Themenblockmodule "Herz-Kreislauf", "Bewegungsapparat" und "Atmung"
waren jedoch Inhalt des ersten beziehungsweise des zweiten Jahres des
Bachelorstudiums. Inwiefern hier von einem unmittelbaren Anschluss bzw.
einer Schlechterstellung gegenüber anderen Studierenden auszugehen
wäre, ist nicht ersichtlich. Was schliesslich den vom Beschwerdeführer er-
wähnten Arzt-Patienten-Unterricht des Masters betrifft, knüpft dieser zwar
unmittelbar an die Arzt-Patienten-Unterrichte des Bachelorstudiums an, die
abschliessende Prüfung findet jedoch erst im 5. Jahr statt.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann somit nicht ge-
sagt werden, dass sämtliche Themenblöcke des Bachelorstudiums unmit-
telbar im Masterstudium wiederholt und aufgearbeitet werden.
Dass die Unterbrechung an sich nicht unzumutbar ist, gilt unabhängig von
der Länge des Studiums. Der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach
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Seite 15
das Studium der Humanmedizin die Berufsausbildung zum praktischen
Arzt darstelle, welche erst mit dem Bestehen des Staatsexamens nach
dem sechsten Studienjahr ende, vermag somit an der grundsätzlichen Zu-
mutbarkeit eines Studienunterbruchs nichts zu ändern.
Etwas anderes geht auch aus den von der Vorinstanz bezüglich der Ver-
einbarkeit eines langen Einsatzes mit dem Medizinstudium getroffenen Ab-
klärungen nicht hervor (Vorinstanzliche Akten S. 73-92), weist doch auch
der zur Stellungnahme eingeladene Verbindungsoffizier der Medizinischen
Fakultät Basel bei der Frage nach den Nachteilen, die ein Student zu ge-
wärtigen hätte, wenn er sein Studium nach Abschluss des Bachelors für
ein Jahr zu unterbrechen hätte, einzig darauf hin, dass sich die Studien-
dauer um ein Jahr verlängern würde (Vorinstanzliche Akten S. 80).
Der Beschwerdeführer darf als zivildienstpflichtige Person nicht besser ge-
stellt werden als Militärdienstpflichtige, welche die Rekrutenschule grund-
sätzlich in demjenigen Jahr absolvieren müssen, in dem sie das 20. Alters-
jahr vollenden. Dagegen kann der Beschwerdeführer seinen Zivildienstein-
satz selbst organisieren und damit den für ihn günstigsten Zeitpunkt aus-
wählen (vgl. Urteile des BVGer B-4597/2017 vom 19. Dezember 2017
E. 6.4.9 und B-5666/2014 vom 17. Dezember 2014 S. 7 f.).
Ein einjähriger Studienunterbruch erscheint vor diesem Hintergrund somit
nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV. Die Situation
des Beschwerdeführers ist insgesamt mit jener der zahlreichen Zivildienst-
pflichtigen zu vergleichen, die ihr Studium zur Leistung des langen Einsat-
zes ein oder zwei Semester unterbrechen müssen (Urteil des BVGer
B-4597/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 6.4.8).
Die Vorinstanz hat daher das Vorliegen eines Dienstverschiebungsgrunds
im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV zu Recht verneint.
3.4
Ein Dienstverschiebungsgesuch kann auch gutgeheissen werden, wenn
die zivildienstpflichtige Person andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren
würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV).
Die Vorinstanz scheint in ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2018 von
vornherein davon auszugehen, dass Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV im vorlie-
genden Fall nicht massgebend ist, führt sie doch aus, dass es sich bei der
vom Beschwerdeführer wahrgenommenen Tutorentätigkeit nicht um einen
"Arbeitsplatz" im Sinne dieses Artikels sondern um eine "studentische
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Seite 16
(Ausbildungs-) Tätigkeit an der Universität Basel im Rahmen seines Studi-
ums" handle (Stellungnahme S. 11). Dennoch weist sie darauf hin, dass
selbst wenn von einem "Arbeitsplatz" auszugehen wäre, klarzustellen sei,
dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses einerseits während sowie
vier Wochen vor und nachdem der Arbeitnehmer einen schweizerischen
obligatorischen Militär- oder Schutz- oder Zivildienst von mehr als elf Tagen
leistet (Art. 336c Abs. 1 Bst. a des Obligationenrechts vom 30. März 1911
[OR; SR 220]) unzulässig, andererseits auch zu einem anderen Zeitpunkt
missbräuchlich sei, sofern sie ausgesprochen werde, weil der Arbeitneh-
mer einen derartigen Dienst leiste (Art. 336 Abs. 1 Bst. e OR). Die miss-
bräuchliche Kündigung könne überdies zu erheblichen Sanktionen führen
(Art. 336a OR). Festzuhalten sei auch, dass es sich bei den beiden Tuto-
ratsstellen mit einem Pensum von rund 10 und 20% um zwei Nebentätig-
keiten mit einer verhältnismässig geringen Auslastung handle, der Be-
schwerdeführer soweit er geltend mache, auf den Lohn angewiesen zu
sein, während seines Zivildiensteinsatzes eine Erwerbsausfallentschädi-
gung erhalte und zudem die Möglichkeit habe, im "Unterbruchs-Jahr" im
Rahmen seiner Gesamtdienstleistungspflicht so viele Diensttage wie mög-
lich zu leisten, so dass ein regelmässiges Einkommen vorhanden wäre. Im
Übrigen habe der Beschwerdeführer "diese Engagements" im Wissen um
seine voraussichtliche Pflicht zur Leistung des langen Einsatzes im Jahre
2018 angenommen und somit Umstände gesetzt, für die er selber verant-
wortlich sei und deshalb nicht berücksichtigt werden könnten.
Ob im vorliegenden Fall von einem "Arbeitsplatz" im Sinne von Art. 46
Abs. 3 Bst. c ZDV auszugehen ist, kann offen bleiben. Festzuhalten ist je-
doch, dass die Argumente der Vorinstanz insofern fehl gehen, als sie sich
auf eine allfällige Kündigung beziehen, ist doch unbestritten, dass die er-
wähnten Tutoratsstellen semesterweise besetzt werden.
Damit steht aber auch fest, dass das Leisten eines langen Einsatzes die
Chancen des Beschwerdeführers auf eine neuerliche Anstellung als Tutor
zwar erheblich schmälert, ursächlich für den Verlust der Stelle an sich ist
jedoch alleine deren Befristung.
Eine Verschiebung des Zivildiensteinsatzes kann folglich auch nicht ge-
stützt auf Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV bewilligt werden.
4.
Dass die Vorinstanz das sinngemäss gestellte Gesuch des Beschwerde-
führers, seinen langen Einsatz erst nach Beendigung seines Studiums im
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Seite 17
Jahre 2021 zu leisten, abwies, ist unter diesen Umständen und angesichts
des ihr gemäss Art. 46 Abs. 3 ZDV zustehenden Ermessens nicht zu be-
anstanden. Dass der Beschwerdeführer durch das bisherige Leisten von
kurzen Einsätzen dargelegt hat, dass er sich nicht um seine Dienstpflicht
"drücken" möchte, vermag daran nichts zu ändern.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist, soweit darauf
einzutreten ist, abzuweisen.
Der Beschwerdeführer hat seinen langen Einsatz, wie von der Vorinstanz
in ihrer Verfügung vom 4. Dezember 2017 festgehalten, zwischen dem
1. Februar 2019 und dem 31. August 2019 abzuschliessen.
Die Frage, ob hier ausnahmsweise von der in Art. 118 ZDV vorgesehenen
Altersgrenze abzuweichen wäre, kann unter diesen Umständen offen blei-
ben.
5.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdefüh-
rung handelt. Vorliegend ist, wie bereits in Erwägung 1 festgehalten, keine
Mutwilligkeit in der Prozessführung gegeben, weshalb keine Verfahrens-
kosten zu erheben sind. Es wird auch keine Parteientschädigung ausge-
richtet (Art. 65 Abs. 1 Satz 2 ZDG).
6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter-
gezogen werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist
somit endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Der Beschwerdeführer hat den langen Zivildiensteinsatz im Umfang von
mindestens 180 Tagen zwischen dem 1. Februar 2019 und dem 31. August
2019 zu absolvieren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun-
gen ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle Thun
(Einschreiben; Vorakten zurück)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Stefan Tsakanakis
Versand: 23. April 2018