Abtei lung II
B-6190/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Ronald Flury, und Bernard Maitre;
Gerichtsschreiberin Katharina Walder Salamin.
M._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Maturitätskommission SMK
Staatssekretariat für Bildung und Forschung,
Passerelleprüfungen,
Hallwylstrasse 4, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Ergänzungsprüfungen Passerelle 'Berufsmaturität –
universitäre Hochschulen', Sommersession 2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-6190/2009
Sachverhalt:
A.
Vom 11.-29. August 2009 nahm der Beschwerdeführer (Kandidaten-
Nr. P415.1) an der Sommersession 2009 der Ergänzungsprüfungen
Passerelle 'Berufsmaturität – universitäre Hochschulen' in Bern teil.
Am 2. September 2009 teilte ihm die Vorinstanz das folgende
Prüfungsresultat mit: Deutsch 4, Englisch 3,5, Mathematik 4,5,
Naturwissenschaften 3,5, Geistes- und Sozialwissenschaften 3,5,
Punktetotal 19, mit welchem er die Prüfung gemäss den Bestehens-
normen nicht bestanden habe.
B.
Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid am 26. September 2009
beim Bundesverwaltungsgericht an und rügte in seiner Beschwerde
verschiedene Verfahrens- und Korrekturfehler, namentlich in Bezug auf
die zugelassenen Hilfsmittel im Prüfungsfach Erstsprache Deutsch,
eine Mathematikaufgabe, die Aufgabenstellung im Fach Englisch
sowie die Leistungsbewertung in den Fächern Biologie, Chemie und
Geographie.
C.
Am 9. November 2009 reichte die Vorinstanz dem Bundesver-
waltungsgericht die Vorakten ein. In ihrer Vernehmlassung vom
30. November 2009 beantragte sie die Abweisung der Beschwerde.
D.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 15. Dezember 2009
an seinen Anträgen fest. Er machte geltend, er habe mit 19 Noten-
punkten das Bestehen der Prüfung um nur einen Punkt verfehlt und
mithin 95% der Prüfung bestanden. Wären die Prüfungsumstände in
allen Bereichen so optimal gewesen, wie dies die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung schildere, hätte er ohne Weiteres 20 Punkte erreicht.
E.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 12. Januar 2010 fest, dass sich
aus den Darstellungen des Beschwerdeführers keine neuen Ge-
sichtspunkte ergäben, und verzichtete auf weitere Ausführungen zu
den Rügen des Beschwerdeführers.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen der Schweizerischen
Maturitätskommission betreffend das Ergebnis von Ergänzungs-
prüfungen Passerelle 'Berufsmaturität – universitäre Hochschulen'
richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechts-
pflege (Art. 29 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die
schweizerische Maturitätsprüfung [Maturitätsprüfungsverordnung,
SR 413.12]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um die
Verfügung einer eidgenössischen Kommission (Art. 31 und 33 Bst. f
Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das
Bundesverwaltungsgericht ist deshalb für die Behandlung der Be-
schwerde zuständig.
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer ist nach Art. 48 Abs. 1
VwVG beschwerdeberechtigt. Er hat seine Beschwerde innert der an-
gesetzten Nachfrist form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50, 52
VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung zu den universitären
Hochschulen werden in der Verordnung vom 19. Dezember 2003 über
die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung zu
den universitären Hochschulen (SR 413.14) geregelt, welche der
Bundesrat gestützt auf Art. 39 Abs. 2 des ETH-Gesetzes vom
4. Oktober 1991 (SR 414.110), Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Bundes-
gesetzes vom 19. Dezember 1877 betreffend die Freizügigkeit des
Medizinalpersonals (SR 811.11) sowie in Anwendung der Ver-
waltungsvereinbarung zwischen dem Bundesrat und der schweize-
rischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vom
16. Januar / 15. Februar 1995 über die Anerkennung von Maturitäts-
ausweisen erlassen hat. Art. 1 der Verordnung regelt die Anerkennung
von Berufsmaturitätsausweisen in Verbindung mit Ausweisen über Er-
gänzungsprüfungen für die Zulassung zu den universitären Hoch-
schulen. Inhaberinnen und Inhaber von Berufsmaturitätsausweisen
haben vor der schweizerischen Maturitätsprüfungskommission Er-
gänzungsprüfungen abzulegen, die den Bestimmungen des 2. Ab-
schnitts der Verordnung entsprechen (Art. 3). Für den Prüfungszweck,
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die Prüfungssessionen, die Anmeldung, die Zulassung und die Ge-
bühren gelten die Bestimmungen der Maturitätsprüfungsverordnung
sinngemäss (Art. 4). Die Prüfungsziele und -inhalte für die einzelnen
Fächer richten sich nach dem gesamtschweizerischen Rahmenlehr-
plan der EDK für die Maturitätsschulen und werden in Richtlinien
näher geregelt (Art. 5). Gestützt auf Art. 6 der Verordnung hat die Vor-
instanz die Richtlinien Passerelle 'Berufsmaturität – universitäre Hoch-
schulen' erlassen, deren aktuelle Version seit 1. Juli 2008 in Kraft ist
(vgl. Richtlinien Ziff. 4).
2.1 Die Richtlinien vom 1. Juli 2008 regeln die Prüfungsinhalte, das
Prüfungsverfahren und die Bewertungskriterien. Gemäss der Über-
gangsbestimmung (Richtlinien Ziff. 3) galten bis und mit der Winter-
session 2009 die Richtlinien 2005-2006. In der Sommersession 2009,
an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen hat, kamen zum
ersten Mal die aktuellen Richtlinien zur Anwendung.
2.2 Die Kandidatinnen und Kandidaten haben gemäss Art. 7 Abs. 1
und Art. 8 der Verordnung schriftliche und mündliche Ergänzungs-
prüfungen in den folgenden fünf Fächern abzulegen: Schriftlich sind
dies: die erste Landessprache, Mathematik, Naturwissenschaften
sowie Geistes- und Sozialwissenschaften, mündlich: die zweite
Landessprache oder Englisch. Die Leistung in jedem der fünf Fächer
wird in ganzen oder halben Noten ausgedrückt, wobei 6 die höchste
und 1 die tiefste Note ist und Noten unter 4 für ungenügende
Leistungen stehen. Das Punktetotal ist die Summe der Noten in den
fünf Fächern; alle Noten haben das gleiche Gewicht (Art. 10 Abs. 1
und 3). Gemäss Art. 11 Abs. 1 hat die Prüfung bestanden, wer
mindestens 20 Punkte erreicht und nicht mehr als zwei Noten unter
3,5 und keine Note unter 2 erzielt.
3.
Gestützt auf Art. 49 Bst. a-c VwVG kann der Beschwerdeführer die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit des angefochtenen Entscheids rügen. Das Bundesverwaltungs-
gericht überprüft Entscheide über die Ergebnisse von Prüfungen
grundsätzlich frei. Ebenso wie das Bundesgericht (BGE 131 I 467
E. 3.1, BGE 121 I 225 E. 4b, m.w.H), der Bundesrat in seiner früheren
Funktion als Beschwerdebehörde (VPB 62.62 E. 3, VPB 56.16 E. 2.1)
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sowie die ehemaligen Rekurs- und Schiedskommissionen (VPB 66.62
E. 4, VPB 64.122 E. 2) auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht
indessen Zurückhaltung und weicht in Fragen, die von Gerichten
naturgemäss nur schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den
Beurteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane ab. Der Grund für
diese Zurückhaltung liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist
nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es
ihr somit nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die
Leistungen des Beschwerdeführers – namentlich im Vergleich zu den
übrigen Kandidatinnen und Kandidaten – zu machen. Hinzu kommt,
dass die Prüfungen in der Regel Spezialgebiete zum Gegenstand
haben, in denen das Bundesverwaltungsgericht über keine Fach-
kenntnisse verfügt. Die dargelegte Zurückhaltung gilt jedoch nur in
Bezug auf die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Sind die
Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen streitig oder werden
Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, prüft das Bundesver-
waltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition,
andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung beginge
(BVGE 2008/14 E. 3.3 und BVGE 2007/6 E. 3, m.w.H.).
Weil es nicht Aufgabe einer Beschwerdebehörde sein kann, die Prü-
fung gewissermassen zu wiederholen, müssen an den Beweis der be-
haupteten Unangemessenheit der Bewertung gewisse Anforderungen
gestellt werden. Die entsprechenden Rügen müssen zumindest von
objektiven und nachvollziehbaren Argumenten sowie den ent-
sprechenden Beweismitteln getragen sein. Bleiben ernsthafte Zweifel
an der Angemessenheit der Bewertung, ist die Angelegenheit ent-
weder zu weiteren inhaltlichen Abklärungen zurückzuweisen oder es
ist aus prozessökonomischen Überlegungen ein unabhängiger Sach-
verständiger beizuziehen, welcher sich in einem Gutachten zu den
widersprüchlichen Beurteilungen durch die Experten und Exami-
natoren äussert und auf diese Weise der Beschwerdeinstanz ermög-
licht, in der Beschwerdesache selber zu entscheiden. Das Bundes-
verwaltungsgericht hebt daher praxisgemäss einen angefochtenen
Entscheid nur auf, wenn sein Ergebnis in keiner Weise mehr vertretbar
erscheint, sei es, weil die Prüfungsorgane in ihrer Beurteilung ein-
deutig zu hohe Anforderungen gestellt haben oder – ohne über-
triebene Anforderungen zu stellen – sie die Arbeit des Kandidaten
offensichtlich unterbewertet haben. Ergeben sich solche offenkundigen
und eindeutigen Anhaltspunkte nicht bereits aus den Akten, kann von
der Rechtsmittelbehörde nur verlangt werden, dass sie auf alle Rügen
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detailliert eingeht, wenn der Beschwerdeführer seine Rügen genügend
substantiiert (vgl. VPB 61.32 E. 7.2).
4.
Der Beschwerdeführer rügt als Erstes, vor der Prüfung Erstsprache
Deutsch schriftlich sei nicht klar gewesen, welche Hilfsmittel erlaubt
seien. In Ziff. 2.1.2 der Richtlinien 2008 werde festgehalten, dass an
der Prüfung nur ein einsprachiges Wörterbuch erlaubt sei, welches
keine handschriftlichen Einträge enthalte. Demgegenüber stehe in
Ziff. 2.1 des Informationsblatts 2009, dass für die Prüfung neben
einem Wörterbuch als Hilfsmittel auch die persönlichen Exemplare der
beiden vorbereiteten Literaturwerke mit eigenen, ausschliesslich
handschriftlichen Notizen und Markierungen zugelassen seien. Er
habe sich am 10. August 2009 telefonisch bei der Vorinstanz er-
kundigt, was denn nun gelte, worauf er die Antwort erhalten habe, es
sei einzig der Rechtschreibeduden als Hilfsmittel zugelassen. An der
Prüfung selbst seien dann aber doch ebenfalls die Benutzung der
persönlichen Exemplare der Literaturwerke erlaubt gewesen. Diese
Änderung zu Beginn der Prüfung habe ihn extrem irritiert. Er sei durch
diesen Verfahrensfehler klar benachteiligt gewesen, da er die Werke
nicht dabei gehabt habe.
4.1 Die Vorinstanz bestätigt, dass betreffend die zugelassenen Hilfs-
mittel ein Widerspruch zwischen den Angaben der Kandidaten-
information vom Juni 2009 und den Richtlinien 2008 bestanden habe.
Dieser Widerspruch sei aber erkannt und im Einvernehmen mit dem
anwesenden Prüfungspräsidenten so gelöst worden, dass auch mit
persönlichen Notizen versehene Lektürewerke als Hilfsmittel zu-
gelassen worden seien. Wer diese Bücher nicht dabei gehabt habe,
habe sich dadurch in emotioneller Hinsicht benachteiligt fühlen
können, auch wenn eine solche inhaltlich nicht gegeben gewesen sei.
Der Autor der Prüfungsaufgabe, auf dessen Stellungnahme vom
20. Oktober 2009 die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung verweist, hält
diesbezüglich fest, in inhaltlicher Hinsicht sei dadurch keine Be-
nachteiligung entstanden, da der zu interpretierende Textabschnitt so
ausgewählt worden sei, dass für die Lösung der Aufgabe kein direkter
und präziser Beizug kontextueller Stellen erforderlich gewesen sei. Für
die vorliegende Beschwerde sei zu berücksichtigen, dass der Be-
schwerdeführer in der inhaltlichen Bewertung der Textinterpretation für
16 als trefflich bewertete interpretatorische Gesichtspunkte 17,6
Punkte erhalten habe. Selbst wenn er mit einer interpretatorischen
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Bestleistung von 28 trefflichen Gesichtspunkten die maximale Inhalts-
punktzahl von 30 erreicht hätte, hätte er in der Schlussrechnung an-
statt der Note 3,75 lediglich die Note 4,17 erzielt (beide Noten ergeben
gerundet die Note 4), da er die formalen Mängel in der Textinter-
pretation sowie die inhaltlichen und formalen Mängel im zweiten Teil
der Prüfung selbst durch eine inhaltliche Bestleistung in der Textinter-
pretation nicht hätte kompensieren können.
4.2 Bei den widersprüchlichen Informationen über die zugelassenen
Hilfsmittel handelt es sich um einen Verfahrensfehler, den das Bundes-
verwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition prüft. Ein Ver-
fahrensfehler, welcher zu einer Ungleichbehandlung der Kandidaten
führt und damit einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für den
Beschwerdeführer darstellt, führt in der Regel zur Aufhebung des an-
gefochtenen Entscheids und der Annullierung der Prüfung in diesem
Fach. Die Prüfung gilt damit aber nicht als bestanden, sondern der
Beschwerdeführer erhält lediglich die Gelegenheit, die Prüfung ohne
Anrechnung des ersten Versuchs als Misserfolg zu wiederholen. Für
die Beurteilung der Auswirkungen eines Verfahrensfehlers auf den
Prüfungsverlauf und die Prüfungsleistung ist indessen auch zu be-
rücksichtigen, ob der Beschwerdeführer durch den Mangel effektiv
einen Nachteil erlitten hat. Dabei ist abzuklären, ob seine Leistung
wegen des Mangels schlechter war oder er gegenüber den anderen
Kandidaten, welche von diesem Mangel nicht betroffen waren, einen
tatsächlich mit diesem Mangel in Zusammenhang stehenden Nachteil
erlitten hat. Aufgrund der Ausführungen des Aufgabenautors und
Examinators steht fest, dass der Beschwerdeführer keine höhere Note
hätte erzielen können, auch wenn er die persönlichen Exemplare der
Literaturwerke dabei gehabt hätte, da sowohl seine formale Leistung in
der Textinterpretation als auch seine formale und inhaltliche Leistung
im zweiten Teil der Prüfung nicht für eine höhere Note genügten und er
demzufolge auch bei einer inhaltlichen Bestleistung im Teil 1 nicht
mehr als eine 4 erreicht hätte. Da die Aufgabe zudem so konzipiert
war, dass für deren richtige Lösung der Beizug kontextueller Stellen
gar nicht notwendig war, war der Beschwerdeführer gegenüber den-
jenigen Kandidaten, denen die persönlichen Exemplare der Literatur-
werke zur Verfügung standen, nicht benachteiligt. Damit hat der Ver-
fahrensfehler im Ergebnis weder zu einer Ungleichbehandlung der
Kandidaten geführt noch sich auf die Leistung des Beschwerdeführers
ausgewirkt.
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4.3 Unter diesen Umständen erscheint die Aufhebung und Wieder-
holung der Prüfung als unangemessen. Das Recht auf Beschwerde
darf nicht dazu führen, dass Kandidaten, welche durch einen geltend
gemachten Mangel letztlich gar nicht beschwert sind, zu einem "Frei-
schuss" gelangen. Die unverhältnismässige Anordnung einer neuen
Prüfung würde zudem ebenfalls die Gefahr einer Ungleichbehandlung
der Kandidaten mit sich bringen, da eine Prüfung nie unter den
gleichen Umständen wiederholt werden kann (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c;
BGE 105 Ia 190 E.2a). Damit ist der Einwand des Beschwerdeführers
gegen die Prüfung im Fach Erstsprache Deutsch unbehelflich.
5.
Als Zweites bringt der Beschwerdeführer vor, in der schriftlichen
Prüfung Mathematik habe eine Aufgabe mit Vektoren der dritten
Dimension gelöst werden müssen, obwohl gemäss den Richtlinien nur
die Lösung von Aufgaben mit zweidimensionalen Vektoren Prüfungs-
stoff wäre. Durch die Lösung dieser Aufgabe habe er so viel Zeit ver-
loren, dass er nachher zu wenig Zeit für die übrigen Aufgaben gehabt
habe.
5.1 Die Vorinstanz führt zu dieser Rüge aus, die beanstandete
Mathematikaufgabe habe schon vor der Korrektur zu Diskussionen
Anlass gegeben und sei daher mit Bonuspunkten bewertet worden.
Dieser Entscheid sei klar im Sinne der Kandidaten ausgefallen und
habe einen überdurchschnittlich hohen Mittelwert bei der Mathe-
matiknote bewirkt. Daraus könne in keiner Weise ein Nachteil für den
Beschwerdeführer abgeleitet werden, vielmehr sei das Gegenteil der
Fall. Wie die Examinatoren in ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober
2009 festhalten würden, habe bei der Aufgabe 6 nicht ein Problem der
räumlichen Geometrie gelöst, sondern lediglich das Skalarprodukt
dieser Vektoren ausgerechnet werden müssen. Es sei eine Er-
messensfrage, ob damit die Vorgaben der Richtlinien eingehalten
seien. Diese Problematik sei an der Prüfung erkannt und mit dem
Prüfungspräsidenten besprochen worden. Noch vor den Korrektur-
arbeiten sei beschlossen worden, für diese Aufgabe unabhängig von
der Qualität der Lösung der Kandidaten die volle Punktzahl zu geben.
Der Beschwerdeführer habe dadurch 7 Bonuspunkte erhalten. Dies sei
überdurchschnittlich viel, da die Aufgabe 6 von den meisten
Kandidaten gut gelöst worden sei. Statt einer 3,7 habe der Be-
schwerdeführer dadurch eine 4,4 erhalten (gerundet 4,5 statt 3,5) und
durch diesen Entscheid somit um eine ganze Note besser ab-
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geschnitten. Die nochmalige Durchsicht der Prüfung habe gezeigt,
dass der Beschwerdeführer gerade nur in Wahrscheinlichkeits-
rechnung sattelfest gewesen sei. In allen anderen Gebieten, ins-
besondere in Analysis, habe er nur bescheidene Teilresultate zeigen
können. Es gehöre zu den verlangten Grundfähigkeiten, in Prüfungs-
situationen die Aufgaben nach ihrem Schwierigkeitsgrad einzu-
schätzen und diejenigen Aufgaben zuerst zu lösen, die einem vertraut
erscheinen, um danach die weniger vertrauten Aufgaben in Angriff zu
nehmen.
5.2 Aus diesen Darstellungen der Vorinstanz geht klar hervor, dass
der Beschwerdeführer durch den Schwierigkeitsgrad dieser Aufgabe
nicht benachteiligt worden ist, da alle Kandidaten für diese Aufgabe
unabhängig von ihrer eigenen Leistung die Höchstpunktzahl erhalten
haben. Der Schwierigkeitsgrad dieser Aufgabe ist bei der Bewertung
berücksichtigt worden, wodurch die Examinatoren ihr Ermessen bei
der Leistungsbeurteilung wahrgenommen haben. Die Ausführungen
des Beschwerdeführers vermögen demgegenüber nicht nachzu-
weisen, dass in diesem Prüfungsfach offensichtlich zu hohe An-
forderungen gestellt worden sind. Damit ist seine Rüge unbegründet.
6.
Als Drittes bringt der Beschwerdeführer vor, im Fachbereich Geistes-
und Sozialwissenschaften seien in der schriftlichen Prüfung Geo-
graphie die Klimazonen von Kuwait und Simbabwe abgefragt worden,
obschon nach den Richtlinien lediglich die klimatischen Zonen der
Schweiz und Europas zum Prüfungsstoff gehörten. Zu diesem Punkt
hält das Korrekturteam Geographie in seiner Stellungnahme vom
22. Oktober 2009 fest, in der Themenliste gemäss Ziff. 2.5.5 der Richt-
linien 2008 seien für den Teil Geographie "Globalisierung seit 1900"
sowie "Ressourcen und Naturgefahren auf globaler Ebene" aufgeführt.
Das Verständnis von Ressourcen und Naturgefahren im Sinne der
gemeinsamen Ziele des Fachbereichs und des Prüfungsprogramms
(Ziff. 2.5.1 und 2.5.4 der Richtlinien) setze u.a. ein Grundwissen in
Klimatologie, einschliesslich globaler Zirkulation und Klimazonen im
Überblick, voraus. Die gerügte Aufgabe entspreche daher dem
Prüfungsstoff.
6.1 In der Aufgabe 6 im Prüfungsteil "Globalisierung" mussten die
Länder Schweiz, Kuwait und Simbabwe unter verschiedenen Ge-
sichtspunkten miteinander verglichen werden. Die Teilaufgabe 6a)
Seite 9
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fragte danach, in welchen Klimaregionen sich diese drei Länder be-
fänden. Aus den Darlegungen des Korrekturteams Geographie geht
überzeugend hervor, dass die Examinatoren ihr weites Ermessen bei
der Auswahl des Prüfungsstoffs nicht überschritten haben. Der Be-
schwerdeführer vermag demgegenüber auch in diesem Punkt nicht
darzutun, dass in der Prüfung offensichtlich zu hohe Anforderungen
gestellt worden sind. Damit ist die Beschwerde auch in diesem Punkt
unbegründet.
6.2 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er habe im
Fach Geographie 20 anstatt 20,5 Punkte erhalten. Das Korrekturteam
Geographie bestätigt in seiner Stellungnahme, dass die Punkte des
Beschwerdeführers falsch zusammengezählt worden sind, und es an-
erkennt diesen Additionsfehler. Der Beschwerdeführer erhält somit
statt der Note 3,63 die Note 3,67, was aber keine Auswirkungen auf
die gerundete Endnote von 3,5 hat.
7.
Im Prüfungsfach Englisch mündlich rügt der Beschwerdeführer, aus
der Aufgabenstellung sei nicht klar hervorgegangen, ob der ganze
vorzubereitende Text oder nur der laut vorzulesende Teil zusammen-
zufassen, einzuordnen und zu interpretieren sei. Er habe in der
Prüfung die Frage gestellt, ob er zur nächsten Aufgabe wechseln
könne, was der Examinator mit einer unwirschen Antwort quittiert
habe. Während des ganzen Examens habe daraufhin eine schlechte
Stimmung bestanden. Die Vorinstanz führt dazu in ihrer Vernehm-
lassung aus, in der zwanzigminütigen Vorbereitung für die mündliche
Prüfung sei es nicht üblich, Fragen stellen zu können, da die Vor-
bereitung während der Prüfung des vorherigen Kandidaten stattfinde.
Sowohl der Examinator als auch der Experte seien erfahrene
Gymnasiallehrer, die sowohl ihre Professionalität als auch ihren
wohlwollenden Umgang mit den Kandidaten an mehreren Prüfungs-
sessionen unter Beweis gestellt hätten. Die Vorwürfe des Be-
schwerdeführers seien deshalb klar zurückzuweisen.
Aus dem Protokoll des Experten über den Prüfungsablauf und den
wesentlichen Inhalt der Prüfung vom 18. Oktober 2008 wie auch aus
der Stellungnahme des Examinators vom 3. November 2008, welche
bei den Verfahrensakten liegen, geht hervor, dass die Prüfung formal
korrekt abgelaufen ist. Ebenso geht aus diesen Akten hervor, dass die
Prüfungsanforderungen nicht offensichtlich zu hoch waren. Der Be-
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schwerdeführer begründet demgegenüber nicht, inwiefern seine
Leistung offensichtlich unterbewertet worden sei, noch setzt er sich in
seiner Replik mit den Hinweisen des Examinators auf die inhaltlichen
Mängel in seinen Antworten auseinander. Die Beschwerde ist damit in
diesem Punkt nicht substantiiert (vgl. E. 3).
8.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer in den Teilbereichen Biologie
und Chemie des Prüfungsfachs Naturwissenschaften, dass ihm für
mehrere Teilaufgaben zu wenig Punkte erteilt worden seien. Da er
lediglich sehr allgemein die Angemessenheit der Bewertung rügt und
sich mit den Entgegnungen der Examinatoren in ihrer Vernehmlassung
zu seiner Kritik nicht auseinandersetzt, vermag er nicht dazulegen,
dass seine Leistung offensichtlich unterbewertet worden ist. Aufgrund
seiner Vorbringen besteht deshalb kein Grund, von der Bewertung der
Examinatoren abzuweichen.
9.
Mit seiner letzten Rüge, er habe 95% der Prüfung bestanden, verkennt
der Beschwerdeführer, dass er mit 19 Notenpunkten einen Punkt unter
dem Punkteminimum liegt, welches nach Art. 11 Abs. 1 Bst. a der
Verordnung die Grenze für einen Prüfungserfolg ist, sofern nicht
gleichzeitig unzulässig viele ungenügende Noten erzielt werden. Das
in der Ergänzungsprüfung beste erreichbare Ergebnis beträgt dem-
gegenüber 30 Notenpunkte. Mit 19 Punkten ist daher die Prüfung ge-
mäss Art. 11 der Verordnung klar nicht bestanden. Auch diese Rüge ist
damit unbehelflich.
10.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Bei diesem Ver-
fahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden auf Fr. 600.- fest-
gesetzt und mit dem am 21. Oktober 2009 geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe verrechnet.
11.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben);
- die Vorinstanz (Ref-Nr. P415.1; Einschreiben; Beilage: Vorakten).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Katharina Walder Salamin
Versand: 11. März 2010
Seite 12