Abtei lung II
B-6199/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Jean-
Luc Baechler, Richterin Eva Schneeberger;
Gerichtsschreiber Jürg Studer.
A._______,
vertreten durch Herr Rechtsanwalt Bernhard Oberholzer,
Oberer Graben 43, 9000 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft (BLW),
Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verwaltungsmassnahmen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-6199/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Die A._______ (Beschwerdeführerin) mit Sitz in B._______, hat
die Förderung der Milchproduktion und -verwertung in der Region
C._______ zum Zweck. Für die Käseproduktion sind das Einzel-
unternehmen D._______ sowie die E._______ zuständig. Der Kä-
sehandel wird über die F._______ abgewickelt. D._______ war bis zum
8. Juli 2008 als Mitglied der Beschwerdeführerin im Handelsregister
des Kantons G._______ eingetragen.
Am 4. November 2005 ersuchte die Beschwerdeführerin das Bundes-
amt für Landwirtschaft (Vorinstanz) um Bewilligung einer Mehrmenge
von 12 Mio. kg Milch für das Milchjahr 2006/07. Dieses Gesuch wurde
nach Rücksprache mit der Vorinstanz am 17. Februar 2006 überarbei-
tet eingereicht und mit Verfügung vom 19. Juli 2006 durch die Vorin-
stanz abgelehnt. Die Vorinstanz sah insbesondere in der gewählten
Produktbezeichnung (Svizzerotaler oder Goldtaler) eine ungenügende
Abhebung von der Marke Emmentaler, weshalb sie eine nichtkonforme
Vermarktung der beantragten Mehrmenge befürchtete.
A.b Die Beschwerdeführerin reichte am 22. August 2006 für die selbe
Mehrmenge und das gleiche Milchjahr ein zweites, überarbeitetes Ge-
such ein. Dieses sah im Projektbeschrieb vor, die Mehrmenge unter
der Bezeichnung „H._______“ (ohne Benützung der Bezeichnung „Em-
mentaler“ oder eines damit verwechselbaren Zeichens) im EU-Raum
abzusetzen. In ihrem Gesuch ging die Beschwerdeführerin von einem
Total der exportierten Käsemenge in der Basisperiode 2005 von
2'061'114 kg und einem geplanten Mehrexport der Marke „H._______“
von 1 Mio. kg aus. Dieses Gesuch lehnte die Vorinstanz mit Verfügung
vom 6. September 2006 ab. Dabei bemängelte sie insbesondere, dass
bei einer Mehrmenge von 12 Mio. kg mindestens 1,078 Mio. kg Käse
exportiert werden müsse. Die im Gesuch angegebene Menge von
1 Mio kg „H._______“ Käse sei daher zu klein oder die nachgefragte
Mehrmenge zu hoch. Des Weiteren verlangte die Vorinstanz eine Zusi-
cherung, dass die gesamte für den Export bestimmte Menge unter der
Zolltarifnummer 0406.9099 mit Schlüssel 994 ausgeführt werde.
A.c Mit Eingabe vom 12. September 2006 reichte die Beschwerde-
führerin ein weiteres Gesuch um eine Mehrmenge von 12 Mio. kg für
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das Milchjahr 2006/07 ein. Die Beschwerdeführerin verbesserte dabei
die von der Vorinstanz in den vorherigen Gesuchen bemängelten
Punkte und hielt insbesondere fest, dass fortan die gesamte Menge
übriger Hartkäse unter der Bezeichnung „H._______“ vermarktet und
unter der Zolltarif-Nummer 0406.9099 mit Schlüssel 994 ausgeführt
werde.
Diesem Gesuch entsprach die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Sep-
tember 2006 für eine Mehrmenge von 8 Mio. kg Milch. An die Verfü-
gung knüpfte sie unter anderem die Bedingungen, dass die Mehrmen-
genmilch zu Grosslochhartkäse verarbeitet und unter der Bezeichnung
„H._______“ vermarktet werde (siehe auch E. 6).
Für den Fall, dass die genannten Bedingungen nicht oder nur teilweise
eingehalten werden sollten, hielt die Vorinstanz unter Ziff. 2 die Auf-
hebung der Mehrmenge fest.
A.d Am 29. März 2007 kontrollierte die Vorinstanz die E._______ in
L._______ zwecks Einhaltung der Mehrmengenbewilligung. Dabei kri-
tisierte sie insbesondere die mangelhaften Produktespezifikationen auf
den Lieferscheinen, welche eine Sortenzuteilung der Käse verunmögli-
che sowie die Abweichung der Käsebezeichnungen auf den der Vorin-
stanz nachträglich zugestellten Rechnungen von den Lieferscheinen.
Des Weiteren seien Korrekturen auf den Zolldokumenten vorgenom-
men worden und auf den Schrumpffolien, welche für die Vakuumierung
der in Keile aufgeschnittenen Grosslochkäse verwendet würden, sei
unerlaubterweise die Bezeichnung Emmentaler aufgedruckt.
Gestützt auf die Kontrolle wurde im Besprechungsprotokoll vom
29. März 2007 festgehalten, dass ab 1. November 2006 die gesamte
Basis- und Mehrmenge zu übrigem Hartkäse verarbeitet und der TSM
Treuhand GmbH (TSM) unter der Produktenummer 222 gemeldet wer-
de. Ein Verkauf von Emmentaler aus der Produktion ab 1. November
2006 würde somit in jedem Fall einen Verstoss gegen die Be-
dingungen der Mehrmengenverfügung darstellen.
A.e Mit Schreiben vom 23. April 2007 orientierte die Vorinstanz die
Beschwerdeführerin über das Ergebnis des Controllings und die ihres
Erachtens festgestellten Verstösse. Gleichzeitig sah sie jedoch von der
Aufhebung der bewilligten Mehrmenge ab und wies die Beschwerde-
führerin an, die Bedingungen unter Berücksichtigung der Produktions-
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änderung gemäss Besprechung vom 29. März 2007 strikte einzuhal-
ten.
Anhand der bei der TSM von der Beschwerdeführerin eingereichten
TSM1-Formulare „Erhebung der Milchverwertung“ vom 5. April 2007
stellte die Vorinstanz im Frühjahr 2007 fest, dass die Beschwerdefüh-
rerin während der für das Gesuch relevanten Erhebungsperiode im
Monat März 2007 Emmentaler produziert hatte.
A.f Eine Nachkontrolle der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz
am 7. Mai 2007 konnte nicht uneingeschränkt stattfinden, zumal die
Beschwerdeführerin die verlangten Unterlagen nur teilweise zur Ver-
fügung stellte und die Einsicht in die Verkaufsadministration nicht ge-
währte.
Seitens der Oberzolldirektion wurde die Vorinstanz am 9. Mai 2007 ori-
entiert, dass beim Tessiner Zollamt Chiasso Strada verschiedene Aus-
fuhrsendungen „Emmentaler“ verzollt worden waren. Der Exporteur,
die F._______, hatte dabei auf dem Formular den Käseschlüssel für
„Hartkäse vollfett“ mit der TSM Nr. 994 und nicht denjenigen für Em-
mentaler (TSM Nr. 991) verwendet, obschon die Ware Etiketten mit
dem Hinweis „Emmentaler“ trugen. Die Zollbehörden korrigierten des-
halb die Zollpapiere indem sie den Schlüssel von „Hartkäse vollfett
(Nr. 994) auf „Emmentaler“ (Nr. 911) abänderten, um die Warenkonfor-
mität sicherzustellen.
A.g Mit Schreiben vom 24. Mai 2007 stellte die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin einen Verfügungsentwurf zu, in welchem sie die Auf-
hebung der Mehrmenge für das Milchjahr 2006/07 und die Ergreifung
von Verwaltungsmassnahmen beabsichtigte. Gleichzeitig gab sie der
Beschwerdeführerin Gelegenheit, bis zum 15. Juni 2007 Stellung zu
nehmen.
Die Beschwerdeführerin reichte der Vorinstanz am 26. Juni 2007 eine
Stellungnahme zum Verfügungsentwurf ein und bestritt in dieser eine
Verletzung der Verfügung vom 18. September 2006.
A.h Am 8. August 2007 verfügte die Vorinstanz die Aufhebung der be-
willigten Mehrmenge von 8 Mio. kg und auferlegte der Beschwerdefüh-
rerin eine Ordnungsbusse von Fr. 575'000.-. Des Weiteren wurde die
Beschwerdeführerin von der Berechtigung ausgeschlossen, für die
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Milchjahre 2007/08 und 2008/09 ein Gesuch um eine Mehrmenge zu
stellen.
B.
Mit Beschwerde vom 13. September 2007 gelangte die Beschwerde-
führerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Auf-
hebung der Verfügung der Vorinstanz vom 8. August 2007.
Zur Begründung wird hauptsächlich angeführt, die Beschwerdeführerin
habe mehr als die bewilligten 8 Mio. kg Milch gemäss Verfügung zu
Grosslochkäse verarbeitet, unter der Produktenummer 222 der TSM
gemeldet und unter der Tarifnummer 0406.9099 mit Schlüssel 994 ex-
portiert und bis zum Endverbraucher als „H._______“ vermarktet. Der
von der Vorinstanz bemängelte Hinweis „Artikelbezeichnung in der EU:
Emmentaler“ sei einzig auf den Zollpapieren angebracht und stelle da-
mit keinen Verstoss gegen die Bewilligungsverfügung vom 18. Septem-
ber 2006 dar, zumal dieser Hinweis vom Zoll verlangt werde. Die für
den nach den Vorgaben der Bewilligungsverfügung produzierten
Nichtemmentaler gewählte Bezeichnung „I._______“ im Austausch von
„H._______“ stelle ebenfalls keine Falschbezeichnung dar. Der Vorins-
tanz sei es um eine genügende Unterscheidung zwischen Emmentaler
und Nicht-Emmentaler gegangen, mit der Bezeichnung „I._______“ sei
dieses Kriterium gleichermassen erfüllt. In den Betrieben von
D._______ bzw. der E._______ bestehe zudem ein taugliches und
transparentes System zur Unterscheidung von „Emmentaler“ und
„Nichtemmentaler“. Daneben sei auch die Vereinbarung vom 29. März
2007 vollumfänglich eingehalten worden, zumal in der Produktionszeit-
spanne vom 1. November 2006 bis 28. Februar 2007 weder Emmenta-
ler hergestellt noch als solchen bezeichnet worden sei.
Auf jeden Fall seien die ausgesprochenen Verwaltungsmassnahmen
unverhältnismässig und würden die Beschwerdeführerin in ihrer Exis-
tenz bedrohen.
C.
Unter Hinweis auf die Akten beantragt die Vorinstanz mit Vernehmlas-
sung vom 11. Januar 2008 die Abweisung der Beschwerde.
D.
Mit Instruktionsverfügungen vom 1. Februar 2008 und 27. Februar
2008 verlangte das Bundesverwaltungsgericht bei der Beschwerdefüh-
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rerin, der TSM und der Oberzolldirektion weitere Unterlagen und Infor-
mationen ein.
Mit Schreiben vom 10. April 2008 bzw. 11. April 2008 nahmen die Vor-
instanz und die Beschwerdeführerin Stellung zu den Ausführungen der
Oberzolldirektion vom 13. März 2008.
Auf die erwähnten und weitere Vorbringen wird, soweit sie rechtser-
heblich sind, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde
einzutreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen
und mit freier Kognition zu prüfen (vgl. BGVE 2007/6 E. 1 S. 45).
1.1 Die angefochtene Verfügung vom 8. August 2007 stützt sich auf
die Landwirtschaftsgesetzgebung und damit auf öffentliches Recht des
Bundes. Sie stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bund-
esgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) dar. Gemäss Art. 166 Abs. 2 des Bundesgesetz-
es über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz,
LwG, SR 910.1) kann gegen Verfügungen der Bundesämter, die in An-
wendung des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen ergangen
sind, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
1.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdefrist sind gewahrt (vgl. Art. 50 sowie 52 Abs. 1 VwVG),
und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.
1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Nach Art. 36a Abs. 2 LwG kann der Bundesrat Produzenten und Pro-
duzentinnen, die Mitglied einer Organisation nach Art. 8 LwG oder zu-
sammen mit einem bedeutend regionalen Milchverwerter in einer Or-
ganisation zusammengeschlossen sind, frühestens auf den 1. Mai
2006 von der Milchkontigentierung ausnehmen, wenn die Organisati-
on:
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a) eine Mengenregelung auf Stufe der Milchproduktion beschlossen hat;
b) Sanktionen für den Fall festgelegt hat, dass die individuell vereinbarten
Mengen überschritten werden; und
c) Gewähr dafür besteht, dass das Wachstum der produzierten Milchmenge
nicht grösser ist als jenes des Mengenbedarfs der hergestellten Produkte.
Mit der Verordnung über den Ausstieg aus der Milchkontigentierung
vom 10. November 2004 (VAMK, SR 916.350.4) stellte der Bundesrat
die entsprechenden Ausführungsbestimmungen zur Verfügung. Im
3. Abschnitt der VAMK werden die Basismenge (Art. 6 VAMK) und die
Mehrmenge (Art. 12 VAMK) geregelt. Die Vermarktung einer zusätz-
lichen Milchmenge (Mehrmenge) benötigt die Zustimmung des Bun-
desamtes, welche für ein Milchjahr erteilt wird, wenn die Organisation
den Bedarf für die Mehrmenge ausweisen kann.
3.
Die Beschwerdeführerin, eine Produzenten-Milchverwerter-Organisati-
on (PMO) im Sinne von Art. 5 VAMK, macht vor dem Bundesverwal-
tungsgericht geltend, einzig die Verfügung vom 18. September 2006
sei – entgegen der Meinung der Vorinstanz – Streitgegenstand, zumal
die Protokolle der Inspektionen vom 23. März 2007 und 7. Mai 2007
rechtlich keine eigenständige Bedeutung hätten. Die Vorinstanz habe
die Beweise betreffend eines allfälligen Verstosses gegen die Verfü-
gungsbedingungen nicht vorgelegt, obwohl sie die Beweislast trage.
Die Verfügung gelte sodann nur für die Mehrmenge von 8 Mio. kg und
nicht für die gesamte Produktionsmenge und der von der Vorinstanz
gerügte Hinweis „Artikelbezeichnung in der EU: Emmentaler“ sei ge-
mäss Oberzolldirektion (zoll-)rechtlich notwendig. Die von der Be-
schwerdeführerin verwendete Bezeichnung „I._______“ im Austausch
von „H._______“ stelle aufgrund der klaren Abgrenzung zur Marke
Emmentaler kein Problem dar. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz
habe die Beschwerdeführerin auch nicht gegen die Vorgaben der Ins-
pektion vom 29. März 2007 verstossen, da die E._______ in der Zeit-
spanne vom 1. November 2006 bis 28. Februar 2007 weder Emmenta-
ler produziert noch Käse aus dieser Produktion als „Emmentaler“ be-
zeichnet habe.
4.
In einem ersten Schritt ist die Frage der Beweislast zu klären, erachten
doch beide Parteien die andere als beweisbelastet.
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Die Frage der Beweislast gelangt zur Anwendung, sofern der Richter
aufgrund der Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung gelangt, die
feststellungsbedürftige Tatsache habe sich verwirklicht. Dabei ist der
Beweis geleistet, wenn der Richter gestützt auf die freie Beweiswürdi-
gung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche
Sachumstand verwirklicht hat. Die Beweislast regelt somit, zu wessen
Nachteil der Richter entscheidet, wenn eine Tatsache nicht bewiesen
wird. Sofern das massgebliche Recht keine spezifische Beweisregel
enthält, kommt die Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zi-
vilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) zum Tragen.
(RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrecht-
sprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 2 B V c, S. 6; PETER
SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des
verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. St. Gallen 1998, S. 113
ff.). Danach hat derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, der
aus unbewiesen gebliebenen Tatsachen ein Recht ableiten will (ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 1623; vgl. zu allem Urteil des Bundesge-
richts 4A.48/2008 E. 3.2 vom 10. Juni 2008; BGE 115 V 38 E. 2b, BGE
121 V 204 E. 6a). Für die vorliegend belastende Verfügung trägt nach
der allgemeinen Beweislastregel die Verwaltung die Beweislast (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-1170/2006 E. 6.1).
Die allgemeine Beweislastregel erweist sich jedoch als zu schematisch
oder findet ihr Gegengewicht in den Mitwirkungspflichten der Parteien.
Es wäre für das Verwaltungsrecht undenkbar und der Rechtsver-
wirklichung hinderlich, wollte man auf sie allein abstellen. Die Verwal-
tung weiss nur zu oft weniger gut Bescheid über die Sachlage als die
Partei, gegen die sich eine belastende Verfügung richtet. Das bedingt
Auskunft-, Melde-, Buchführungs- und andere Pflichten, welche die
Vorinstanz der Beschwerdeführerin auferlegt hat. Für die nicht beweis-
belastete Beschwerdeführerin machen sie die Mitwirkungspflichten
aus. Diese ziehen zwar keine Änderung der Beweislastverteilung nach
sich, können aber bei Verweigerung einer zumutbaren Mitwirkung in
die Beweiswürdigung einfliessen (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 282 ff.).
Vorliegend auferlegte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfü-
gung vom 18. September 2006 neben Mitwirkungspflichten auch Be-
dingungen und regelte unter Ziff. 2 wie folgt die Beweislast „Stellt das
BLW fest, dass die Bedingungen nicht oder nur teilweise eingehalten
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werden, gilt die bewilligte Mehrmenge als aufgehoben“. Damit folgt die
Vorinstanz der allgemeinen Beweislastregel und hält diese in der Ver-
fügung explizit fest. Die Beschwerdeführerin ist damit aber nicht von
jeder Mitwirkung befreit, vielmehr hat sie im Rahmen ihrer auferlegten
Pflichten, namentlich im Bereich Controlling, effektiv zur Sachverhalts-
aufklärung beizutragen.
5.
Des Weiteren wurde von den Parteien zumindest implizit die Frage
aufgeworfen, welche rechtliche Bedeutung den Besprechungsprotokol-
len der Vorinstanz im Zusammenhang mit den durchgeführten Kontrol-
len vom 29. März 2007 und 7. Mai 2007 zukommt.
Streitpunkt bildet in diesem Zusammenhang in erster Linie, dass die
Beschwerdeführerin anlässlich der Besprechung vom 29. März 2007
der Vorinstanz mitgeteilt habe, dass seit dem 1. November 2006 so-
wohl die gesamte Basis- als auch die Mehrmenge Milch in den Betrie-
ben der E._______ zu „übrigem Hartkäse“ verarbeitet werde. Die Vor-
instanz wirft der Beschwerdeführerin nun vor, sie habe zumindest im
März 2007 und somit in der für das Gesuch relevanten Erhebungsperi-
ode Emmentaler hergestellt und folglich gegen die Verfügung vom
18. September 2006 und die anlässlich der Besprechung vom
29. März 2007 getroffene Vereinbarung verstossen.
Der Argumentation der Vorinstanz kann indes nicht gefolgt werden.
Vorliegend ermahnen zwar das Protokoll vom 29. März 2007, datiert
vom 20. April 2007, als auch das dazugehörige Schreiben vom 23. Ap-
ril 2007 die Beschwerdeführerin die Bedingungen der Verfügung vom
18. September 2006 einzuhalten. Infolge fehlender Regelung von neu-
en Rechten und Pflichten stellen sie aber keine neue Verfügungen dar,
zudem wurde die über den möglichen Verzicht der Emmentalerproduk-
tion verfasste Aktennotiz lediglich von der Vorinstanz unterschrieben
und die Beschwerdeführerin zu keiner Stellungnahme aufgefordert.
(ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 503; FRITZ GYGi,
a.a.O., S. 137).
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Bespre-
chungsprotokolle der Vorinstanz weder eigenständige Verfügungen
noch einen integrierenden Bestandteil der Verfügung vom 18. Septem-
ber 2006 darstellen. Es kann somit offen gelassen werden, ob und in
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welchem Umfang diese allenfalls neue Auflagen oder Bedingungen be-
inhalten.
6.
Umstritten ist zudem, ob die Verfügungsbedingungen einzig für die be-
willigte Mehrmenge von 8 Mio. kg oder für die gesamte Produktions-
menge (Basis- und Mehrmenge) von Grosslochhartkäse Geltung ha-
ben.
Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, sie habe den Geltungsbereich
der Bedingungen im Sinne eines effektiven Controllings und unter
Rücksichtnahme des Vorschlages durch die Beschwerdeführerin auf
die gesamte Grosslochhartkäseproduktion ausgedehnt. Dagegen er-
achtet die Beschwerdeführerin den Geltungsbereich der Bedingungen
auf die bewilligte Mehrmenge von 8 Mio. kg beschränkt.
Es stellt sich somit die Frage, welcher Sinn der Verfügung vom
18. September 2006 beizumessen ist. Ausgangspunkt jeder Auslegung
bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und
sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wah-
ren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Ausle-
gungselemente. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung stets
von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf
das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei
die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 133 V 9 E. 3.1, BGE 131 II
703 E. 4.1).
Die Mehrmengenbewilligung wurde gemäss Verfügung der Vorinstanz
an folgende Bedingungen geknüpft:
a) die Mehrmengenmilch wird zu Grosslochhartkäse verarbeitet
b) der Käse wird der TSM unter der Produktnummer 222 (übrige Hartkäse
vollfett) gemeldet
c) der Käse wird unter der Tarifnummer 0406.099 mit Schlüssel 994 exportiert
d) der Käse wird bis zum Endverbraucher unter der Bezeichnung
„H._______“ vermarktet
e) für Käse, der aus der übrigen Milch hergestellt wird und die Anforderungen
als Emmentaler nicht erfüllt, gilt der gleiche Vorbehalt; Buchstabe c) gilt
jedoch nur, soweit er exportiert wird.
Vorliegend ist der Wortlaut unmissverständlich und lässt zweifelsfrei
auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis schliessen. Die Ausle-
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gung der obengenannten Bedingungen und namentlich von Buchstabe
e) ergibt, dass neben der Produktion von Emmentaler einzig die Her-
stellung von übrigem Hartkäse erlaubt ist und sowohl die Basis- als
auch die Mehrmenge erfasst wird. Die Bedingungen sind zudem ab-
schliessend formuliert und lassen für die Produktion von weiteren Kä-
sesorten keinen Platz.
Des Weiteren wird auch die Bezeichnung der produzierten Grossloch-
hartkäse und damit dessen Vermarktung unter Buchstabe d) i.V.m.
Buchstabe e) geregelt. Dabei ist zu unterscheiden, ob der produzierte
Käse aus der Basis- oder der Mehrmengenmilch hergestellt wird. Denn
im Gegensatz zur Bezeichnung von Käse aus der Mehrmengenmilch,
welcher ausschliesslich als H._______ vermarktet werden darf, ist die
Verwendung der Marke Emmentaler von Käse aus der Basismenge
nicht ausgeschlossen.
Damit ist der Vorinstanz insoweit zuzustimmen, als der Käse, welcher
den gestellten Produktions- und Vermarktungsvorschriften als Gross-
lochhartkäse bzw. als Emmentaler oder H._______ nicht genügt, eine
Verletzung der Mehrmengenverfügung darstellt.
7.
Zu prüfen ist demzufolge, ob die Beschwerdeführerin Käse produzierte
oder vermarktete, welcher nicht unter die Kategorie Grosslochhartkäse
fällt (E. 7.1) oder die für die jeweilige Milchmenge vorgeschriebenen
Bezeichnungen Emmentaler bzw. H._______ missachtete (E. 7.2 ff.).
7.1 Die von der TSM dem Bundesverwaltungsgericht zugestellten
TSM1-Formulare (Erhebung der Milchverwertung) des Käseproduzen-
ten der A._______ zeigen für das Milchjahr 2006/07 sowohl die Pro-
duktion von Emmentaler, mit Einstellung der Produktion in der Zeit-
spanne von November 2006 bis Februar 2007 als auch die ganzjährige
Herstellung von übrigem Hartkäse. Die Produktion von Nicht-Gross-
lochhartkäse ist weder ersichtlich noch wird sie von der Vorinstanz gel-
tend gemacht.
In diesem Zusammenhang sei zudem noch einmal erwähnt, dass ent-
gegen der Meinung der Vorinstanz, weder die Produktionsänderung
während des Winterhalbjahres 2006/2007 noch die Produktion von
Emmentaler und übrigem Hartkäse einen Verstoss gegen die Verfü-
gung vom 18. September 2006 darstellt (E. 5 und 6). Weitere Erläute-
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rungen hiezu erübrigen sich somit und ein Verstoss gegen die Verfü-
gung liegt nicht vor.
7.2 In Bezug auf die Bezeichnung „I._______“ ist der Argumentation
der Beschwerdeführerin nicht zu folgen, wenn sie behauptet, diese
verstosse nicht gegen die Verfügungsbedingungen und grenze sich
genügend von der Bezeichnung Emmentaler ab. Aus den Vernehmlas-
sungsunterlagen der Vorinstanz geht hervor, dass die Beschwerdefüh-
rerin ihren Käse neben der erlaubten Bezeichnung „H._______“ mit
„J._______“ oder mit „K._______“ und „I._______“ etikettierte. Die Be-
zeichnung „I._______“ tritt somit nicht alleine, sondern stets mit „K._r-
_____“ in Erscheinung. Da die Vorinstanz eine klare Trennung von
„Emmentaler“ und „H._______“ anstrebte, stellen die verschiedenen
Mischformen der Bezeichnungen einen Verstoss gegen Buchstabe d
der Verfügung dar.
Somit kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin den
aus der Mehrmilchmenge produzierten Käse als Emmentaler bezeich-
nete, obwohl sie von den genannten Bedingungen Kenntnis hatte. Die
Beschwerdeführerin bestreitet den erwähnten Sachverhalt indes auch
gar nicht, sondern anerkennt im Gegenteil in ihrer Beschwerde vom
13. September 2007 die nicht erlaubte Verwendung der Bezeichnung
Emmentaler.
7.3 Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin ferner vor, diese habe
auf Zolldokumenten und Rechnungen den nichtkonformen Hinweis
„Artikelbezeichnung in der EU: Emmentaler“ aufgeführt. Dem hält die
Beschwerdeführerin entgegen, dass kein Verstoss vorliegen könne,
zumal der vom Zoll gewünschte Hinweis „Artikelbezeichnung in der
EU: Emmentaler“ für den Konsumenten nicht direkt ersichtlich sei.
Gemäss Angaben der Oberzolldirektion (OZD), Sektion Zollverfahren,
gelangte D._______ im August 2005 im Zusammenhang mit an der
Grenze blockierten Käsesendungen telefonisch an die OZD. Im Laufe
dieser Gespräche schlug D._______ der OZD vor, in der Warenver-
kehrsbescheinigung EUR 1 (WVB) den Vermerk „Käse (EU-Bezeich-
nung Emmentaler) anzubringen. Mit diesem Vorschlag war die OZD
einverstanden, da die WVB als Ursprungsnachweis lediglich auf Be-
hördenstufe zirkuliert und ein solcher Vermerk die Bestimmungen des
Freihandelsabkommens mit der EU nicht berührt. Der Hinweis „Artikel-
bezeichnung in der EU: Emmentaler“ wurde von der Beschwerdeführe-
Seite 12
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rin indes nicht nur auf den WVB verwendet sondern auch auf ihren
Rechnungsformularen.
Die Verwendung des Hinweises auf den WVB und auf den Rechnungs-
formularen ist rechtlich gesondert zu beurteilen. In Bezug auf die WVB
kann keine Verletzung vorliegen, da ein direkter Bezug zum Konsu-
menten und damit eine allfällige Verwechslungsgefahr ausgeschlossen
ist. Anders ist hingegen die Verwendung des Hinweises auf den Rech-
nungsformularen zu beurteilen. Diese zirkulieren auf Stufe Gross- und
Detailhandel und dienen diesen bei fehlender oder ungenügender Be-
zeichnung der Käselaibe als Grundlage für den Weiterverkauf. Damit
besteht die reelle Möglichkeit einer Fehlbezeichnung bis zum Konsu-
menten. Der Hinweis auf den Rechnungen ist nebstdem problematisch
und eine Verwechslung insoweit möglich, als dass eine Markenbe-
zeichnung (Emmentaler, H._______) gänzlich fehlt und auf den Rech-
nungen lediglich die abstrakte Bezeichnung „Schweizer Käse“ ange-
führt wird. Aufgrund dieser Faktenlage ist es schwer nachzuvollziehen,
welche Käsesorte von der F._______ an eine Käuferin geliefert wurde.
Dieser Sachverhalt stellt demzufolge ebenfalls eine Verletzung von
Buchstabe d der Verfügung vom 18. September 2006 dar.
7.4 Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin schliesslich vor, sie
habe im Rahmen der Ausfuhr ein widersprüchliches Verhalten an den
Tag gelegt, indem sie der Ware Zolldeklarationspapiere beigelegt
habe, welche den Deklarationsschlüssel für übrigen Grosslochhartkä-
se (Schlüssel 994) aufweise, den zu verzollenden Käse aus der Mehr-
mengenmilch jedoch mit Emmentaler etikettiert und verpackt. Die Zoll-
behörden seien dadurch veranlasst worden, eine Korrektur des Pro-
dukteschlüssels von „übriger Grosslochhartkäse“ (994) zu „Emmenta-
ler“ (911) vorzunehmen.
Die Ausführungen der Vorinstanz wurden mit einschlägigen Unterlagen
des Zollamts Chiasso Strada vom 14. und 16. Mai 2007 dokumentiert
und sind in sich schlüssig; die Beschwerdeführerin hat sich zu diesem
Punkt nicht geäussert. Angesichts der wiederholten Unstimmigkeiten
und der dokumentierten Menge kann ein Versehen von Seiten der Be-
schwerdeführerin ausgeschlossen werden.
Wie in E. 6 dargelegt, ist es der Beschwerdeführerin einzig erlaubt,
Emmentaler aus der Basismenge herzustellen und entsprechend zu
vermarkten. Aufgrund der dargelegten Fakten sieht es das Bundesver-
waltungsgericht jedoch als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin
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unter dem Deklarationsschlüssel von „übriger Grosslochhartkäse“
(994), Emmentaler exportieren wollte, welcher aus Mehrmengenmilch
hergestellt wurde. Die fehlende Übereinstimmung von Deklarations-
schlüssel zur verzollenden Ware stellt somit eine Verletzung von Buch-
stabe c der Verfügung dar.
7.5 Ebenfalls eine Verletzung von Buchstabe d der Verfügung stellt der
von der Vorinstanz gerügte und auf den Lieferscheinen und Rechnun-
gen angebrachte Text „Schweiz Swiss Suisse Svizzera Original Em-
mentaler“ neben einem farbigen Logo mit Berglandschaft, Alphornblä-
ser und Schweizerfahne dar. Obwohl es der Beschwerdeführerin wei-
terhin erlaubt war, neben der Produktion von übrigem Hartkäse Em-
mentaler herzustellen, wird durch die Beschriftung „Original Emmenta-
ler“ in der Fusszeile in Verbindung mit der Bezeichnung „Schweizer
Käse (Artikelbezeichnung in der EU: Emmentaler)“ auf den Rech-
nungsformularen der Anschein erweckt, es handle sich beim verkauf-
ten Produkt um Emmentaler. Die Beschriftung der Fusszeile unter-
scheidet sich auch optisch zu wenig vom massgebenden Inhalt der
Rechnung, welcher die verkaufte Ware mit Anzahl Stück, Artikelbe-
zeichnung, Gewicht, Preis etc. genau umschreibt. Eine Verwechslungs-
gefahr aufgrund des Gesamtbildes der Rechnung kann daher nicht
ausgeschlossen werden und ein Verstoss gegen die Verfügung liegt
vor.
7.6 Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass die
Beschwerdeführerin sowohl Buchstabe d als auch Buchstabe c der
Verfügung vom 18. September 2006 verletzt hat. Den inhaltlich glei-
chen Rügen der Vorinstanz, die am 7. Mai 2007 durchgeführte Nach-
kontrolle und weitere Ermittlungen hätten keine genügenden Anstren-
gungen gezeigt, um die festgestellten Mängel in der Bezeichnung und
Vermarktung des übrigen Hartkäses zu beheben, kommt somit keine
eigenständige Bedeutung zu.
7.7 Um das Ausmass der Verletzung festzustellen, ist als Weiteres die
Menge des nicht korrekt vermarkteten Käses von Belang. Dabei trägt
die Vorinstanz die Beweislast und die Beschwerdeführerin eine Mitwir-
kungspflicht.
Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz den Beweis für die
nicht korrekt vermarktete Mehrmilchmenge nicht erbrachte. Vielmehr
ging sie zumindest implizit davon aus, dass die gesamte Mehrmilch-
menge den Bedingungen widersprach; damit klärte sie den rechtser-
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heblichen Sachverhalt nur ungenügend ab. In diesem Zusammenhang
ist auch die Verletzung der Mitwirkungspflichten der Beschwerdeführe-
rin, insbesondere im Rahmen der Nachkontrolle vom 7. Mai 2007,
während welcher sie die Herausgabe von Dokumenten und die Ein-
sicht in die Verkaufsadministration verweigerte, zu berücksichtigen.
Die Beweislast der Vorinstanz wird dadurch zulasten der Beschwerde-
führerin herabgesetzt und die Beweiswürdigung führt zum Ergebnis,
dass die gesamte im Milchjahr 2006/07 produzierte Mehrmilchmenge
von 5,8 Mio. kg gegen die Verfügung vom 18. September 2006 ver-
stiess. Gegen die Annahme einer tieferen Mehrmilchmenge spricht fer-
ner, dass die Beschwerdeführerin dadurch einen Vorteil erlangen wür-
de, was in Anbetracht der Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten nicht
angeht und dem Gebot von Treu und Glauben im Sinne eines loyalen
und vertrauenswürdigen Verhaltens im Rechtsverkehr zwischen Bürger
und Staat widersprechen würde.
7.8 Nach dem Ausgeführten kann somit festgehalten werden, dass die
Beschwerdeführerin durch den Gebrauch der Bezeichnungen
K._______ / I._______ auf den Käselaiben und Original Emmentaler
auf den Rechnungsformularen sowie aufgrund der fehlenden Überein-
stimmung von Deklarationsschlüssel zur verzollenden Ware im Umfang
der gesamten Mehrmilchmenge von 5,8 Mio. kg die Bedingungen von
Buchstabe d und c der Verfügung vom 18. September 2006 verletzte.
8.
Im Folgenden gilt es daher zu prüfen, ob die von der Vorinstanz ver-
fügten Verwaltungsmassnahmen angemessen sind.
8.1 Bei Widerhandlungen gegen das Gesetz, dessen Ausführungsbe-
stimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können
Verwaltungsmassnahmen wie den Entzug von Bewilligungen, den Aus-
schluss von Berechtigungen oder die Auferlegung einer Ordnungsbus-
se bis zu einem Betrag, der höchstens dem Erlös der zu Unrecht ver-
markteten Produkte entspricht, angeordnet werden (Art. 169 LwG).
Art. 169 LwG räumt der Vorinstanz ein Entschliessungs- und Auswah-
lermessen ein. Die Verwaltungsbehörde kann sogar von der Anord-
nung einer Massnahme absehen, da das Gesetz aufgrund der Kann-
Vorschrift den Eintritt der Rechtsfolge beim Vorliegen bestimmter Vor-
aussetzungen nicht zwingend vorschreibt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 431). Der Vorinstanz wird bei der Bemessung der zu tref-
fenden Massnahme ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, der
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indessen die Schranken der verfassungsmässigen Grundsätze der
rechtsgleichen Behandlung und der Verhältnismässigkeit als ermes-
sensbindende Prinzipien zu beachten hat. Massgebliche Kriterien
müssen dabei die Schwere der Widerhandlung und die Tragweite der
Auswirkungen sein, welche die Sanktion für den Betroffenen zeitigen.
Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechend darf eine
Massnahme nicht über das hinausgehen, was nach pflichtgemässen
Ermessen zur Erreichung des Zweckes als notwendig erscheint. In An-
wendung von Art. 169 Bst. b, c und h LwG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 VAMK
hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die für das Milchjahr
2006/07 bewilligte Mehrmenge von 8 Mio. kg entzogen, sie von der
Berechtigung, für die Milchjahre 2007/08 und 2008/09 ein Mehrmen-
gengesuch zu stellen, ausgeschlossen und ihr eine Ordnungsbusse
von Fr. 575'000.- auferlegt.
8.2 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat Verfassungsrang. Die-
ser fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des
im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind.
Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Ver-
hältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden.
Die Vorinstanz darf somit bei Auferlegung von Verwaltungsmassnah-
men nach Art. 169 LwG, diese nicht nach Belieben festsetzen, son-
dern muss bei der Ausübung ihres Ermessens die allgemeinen verwal-
tungsrechtlichen Grundsätze und insbesondere den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit beachten (vgl. BGE 131 V 107 E. 3.4.1 mit weite-
ren Hinweisen).
8.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Vorinstanz nicht gefolgt wer-
den kann, wenn sie vorbringt, die Mehrmengenbewilligung sei schon
alleine aufgrund ihres Präventivhinweises unter Ziff. 2 der Verfügung
vom 18. September 2006 zu entziehen. Der Entzug der Mehrmilch-
menge bei Nichteinhaltung der Bedingungen stellt eine allgemeine
Verwaltungsmassnahme nach Art. 169 LwG dar und unterliegt dem-
entsprechend und unabhängig, ob ein allfälliger Entzug in der Verfü-
gung selber festgehalten wurde, dem Verhältnismässigkeitsprinzip. So-
mit ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Anordnung einer Verwaltungs-
massnahme dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält.
Das im öffentlichen Interesse liegende Ziel ergibt sich in der Durchset-
zung einer ordnungsgemässen Vermarktung des aus der Mehrmen-
genmilch hergestellten Käses, wobei eine klare Abgrenzung zum Pro-
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dukt Emmentaler im Vordergrund steht. Die von der Vorinstanz verfüg-
ten Verwaltungsmassnahmen sind geeignet, das im öffentlichen Inter-
esse stehende Ziel zu erreichen. Daneben müssen die Administrativ-
massnahmen jedoch im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse an-
gestrebte Ziel erforderlich sein; sie haben zu unterbleiben, wenn gleich
geeignete, aber mildere Massnahmen für den angestrebten Erfolg aus-
reichen würden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 591). Eine Teilauf-
hebung der Mehrmenge oder die Kürzung des Gesuchsausschlusses
um ein Jahr würden zwar mildere Massnahmen darstellen; das ange-
strebte Ziel der Einhaltung der auferlegten Pflichten und Gebote würde
dabei jedoch eingeschränkt, wenn nicht gar verfehlt. Somit ist letztlich
im Rahmen der nachfolgenden – und von der Beschwerdeführerin ge-
rügten – Interessenabwägung zu entscheiden, ob die verfügten Mass-
nahmen durch die Vorinstanz verhältnismässig im engeren Sinn sind.
Eine Verwaltungsmassnahme ist nur gerechtfertigt, wenn sie ein ver-
nünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff,
den sie für den betroffenen Privaten bewirkt, wahrt. Es ist deshalb eine
wertende Abwägung vorzunehmen, welche im konkreten Fall das öf-
fentliche Interesse an der Massnahme und die Eingriff beeinträchtigten
privaten Interessen der Betroffenen miteinander vergleicht (HÄFELIN/
MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 614).
8.3.1 Die Vorinstanz bringt diesbezüglich vor, dass die Beschwerde-
führerin über eine länger dauernde Periode und selbst nach Ermah-
nungen und Verwarnungen die Bedingungen wiederholt missachtet
hat, Umgehungsstrategien entwickelt und dabei in schwerwiegender
Weise gegen die Verfügung verstossen habe. Die Beschwerdeführerin
sei zudem schon von Anfang an über die Aufhebung der Vorteile bei
einer allfälligen Verletzung der Bedingungen im Bilde gewesen. Die
Ordnungsbusse sei in Anbetracht der Schwere der Verstösse und der
grossen Menge unrechtmässig vermarkteter Milch (5,8 kg Mio. kg) an-
gemessen.
Hiergegen führt die Beschwerdeführerin an, die ausgesprochenen
Verwaltungsmassnahmen seien unverhältnismässig und ausser-
ordentlich hart. Der Ausschluss von jeder weiteren Mehrmenge für die
Milchjahre 2007/08 und 2008/09 seien ruinös, werde damit doch das
finanzielle Überleben der Beschwerdeführerin und der Businessplan
zur Sanierung der finanziell angeschlagenen Käserei D._______ in
Frage gestellt. Des Weiteren seien ihre objektiven und subjektiven
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Pflicht-verletzungen äusserst gering, zumal sie keine
Gesetzesverletzung begangen habe und lediglich den aus der
(silofreien) Mehrmilchmenge produzierten Emmentaler, infolge
vernachlässigtem Controlling gegenüber der E._______, als
Emmentaler bezeichnen liess.
8.3.2 Die Bedeutung der öffentlichen Interesse ergibt sich aus dem
Motiv der Vorinstanz zum Erlass der Bedingungen, welches eine klare
Abgrenzung des übrigen Hartkäses zum Produkt Emmentaler anstrebt.
Dieses öffentliche Interesse ist in Anbetracht der international bekann-
ten Bezeichnung Emmentaler und eines wirksamen Schutzes der Kon-
sumenten gegenüber „Nichtemmentaler-Produkten“ als überaus ge-
wichtig einzustufen. Demgegenüber steht das in erster Linie wirtschaft-
lich begründete Argument der Beschwerdeführerin ihr Fortkommen sei
ohne Mehrmenge nicht gewährleistet und ein Konkurs von ihr und wei-
terer Kreise möglich.
Die begangenen Verstösse erscheinen im Rahmen der Beweiswürdi-
gung als erheblich, da die gesamte produzierte Mehrmenge von
5,8 Mio. kg nicht korrekt vermarktet wurde. Dennoch drängt sich eine
Anpassung der Verwaltungsmassnahmen auf; denn entgegen der Mei-
nung der Vorinstanz liegt kein wiederholter Verstoss gegen die Verfü-
gung vom 18. September 2008 vor. Wie in E. 5 festgehalten, haben die
Besprechungsprotokolle der Kontrollen durch die Vorinstanz keine ei-
genständige rechtliche Bedeutung und stellen weder eine eigenständi-
ge Verfügung noch einen integrierenden Bestandteil der Verfügung
vom 18. September 2008 dar. Folglich konnte die Verfügung auch nicht
mehrmals verletzt werden. Vielmehr handelt es sich um einen einmali-
gen schweren Verstoss. Aus diesem Grunde erscheinen die verfügten
Verwaltungsmassnahmen insgesamt als unverhältnismässig, weshalb
daran nicht festgehalten werden kann. Als Folge sind die verfügten
Massnahmen zu reduzieren. Im Hinblick auf den angestrebten Zweck
und in Anbetracht der genannten objektiven Schwere stellt der Entzug
der Mehrmenge für das Milchjahr 2006/2007 sowie die Auferlegung ei-
ner Ordnungsbusse von Fr. 575'000.- verhältnismässige Massnahmen
dar. Die Berechnung der Ordnungsbusse durch die Vorinstanz erweist
sich als schlüssig, da sie sich auf den Ansatz für Überlieferungstatbe-
stände von Milch stützte. Der Ausschluss zur Einreichung eines Mehr-
mengenmilchgesuches für die Milchjahre 2007/2008 und 2008/2009
erscheint hingegen aufgrund des einmaligen Verstosses als unverhält-
nismässig und ist aufzuheben.
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Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Be-
schwerde teilweise gutzuheissen ist, als der Ausschluss für die kom-
menden zwei Milchjahre ein Gesuch um Mehrmenge zu stellen, aufzu-
heben ist. Demgegenüber wird der Entzug der Mehrmenge für das
Milchjahr 2006/2007 sowie die Ordnungsbusse im Umfang von
Fr. 575'000.- bestätigt.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die teilweise obsiegende Be-
schwerdeführerin einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden auf Fr. 5'000.- festgesetzt
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 9'000.- verrechnet.
Der Restbetrag von Fr. 4'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Ein-
tritt der Rechtskraft zurückerstattet.
Art. 9 VGKE bestimmt, dass eine Parteientschädigung für die Kosten
der Vertretung sowie für weitere Spesen der Partei ausgerichtet wer-
den kann. Die Beschwerdeführerin war im vorliegenden Verfahren an-
waltlich vertreten, reichte dem Gericht vor dem Entscheid jedoch keine
detaillierte Kostennote ein. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt
das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14
Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der Komplexität und Umfang
der Akten erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschä-
digung von Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als ange-
messen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Ausschluss für die
Milchjahre 2007/08 und 2008/09 ein Gesuch um Mehrmenge zu stel-
len sowie die Auferlegung einer Gebühr von Fr. 1'000.- gemäss
Ziff 2, 4 und 5 der Verfügung des Bundesamtes für Landwirtschaft vom
8. August 2007 werden aufgehoben.
Der Entzug der Mehrmenge für das Milchjahr 2006/2007 sowie die
Ordnungsbusse im Umfang von Fr. 575'000.-, Ziff. 1 und 3 der Verfü-
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gung des Bundesamtes für Landwirtschaft vom 8. August 2007, wer-
den bestätigt.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss von Fr. 9'000.- zu verrechnen. Der Restbe-
trag von Fr. 4'000.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten des Bundesamtes für Landwirt-
schaft eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft zur Neuregelung der Kos-
ten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an
das Bundesamt für Landwirtschaft zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2007-05-16/331; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, Bundeshaus Ost,
3003 Bern (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Jürg Studer
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
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ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
Versand: 17. Oktober 2008
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